OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 RB 69/20

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

9mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Verstöße gegen das Abstandsgebot nach der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 können als Ordnungswidrigkeit nach §§ 73 Abs.1a Nr.24 IfSG, 33 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §1 Abs.1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geahndet werden. • Für Bußgeldtatbestände aus Zeitverordnungen zur Bekämpfung einer Pandemie gilt regelmäßig das Tatzeitprinzip; spätere Lockerungen begründen nicht ohne Weiteres die Anwendung des milderen Gesetzes, wenn sie auf veränderten Infektionslagen beruhen. • Die Verordnungen genügen dem Bestimmtheitsgebot und sind verhältnismäßig; Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen. • Eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung eines bereits bewusst aus dem inneren Dienstbereich herausgegebenen Urteils ohne Voraussetzungen des §77b OWiG ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ahndung von Abstandsverstößen nach Hamburger Eindämmungsverordnung als OWi • Verstöße gegen das Abstandsgebot nach der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 können als Ordnungswidrigkeit nach §§ 73 Abs.1a Nr.24 IfSG, 33 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §1 Abs.1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geahndet werden. • Für Bußgeldtatbestände aus Zeitverordnungen zur Bekämpfung einer Pandemie gilt regelmäßig das Tatzeitprinzip; spätere Lockerungen begründen nicht ohne Weiteres die Anwendung des milderen Gesetzes, wenn sie auf veränderten Infektionslagen beruhen. • Die Verordnungen genügen dem Bestimmtheitsgebot und sind verhältnismäßig; Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen. • Eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung eines bereits bewusst aus dem inneren Dienstbereich herausgegebenen Urteils ohne Voraussetzungen des §77b OWiG ist unzulässig. Der Betroffene traf am 17. April 2020 gegen 17:20 Uhr auf dem Mittelweg in Hamburg zufällig auf seine Ehefrau, deren Schwester und den Ehemann der Schwester. Er begrüßte die anderen Erwachsenen durch Ellenbogenkontakt und hielt dabei zu den drei übrigen Erwachsenen keinen Mindestabstand von 1,5 m ein. Der Betroffene lebte mit Ehefrau und kleinem Kind in einem Haushalt; zu den übrigen Personen bestand kein Haushalts-, Sorge- oder Umgangsverhältnis. Wegen des Verstoßes erging am 12. Mai 2020 ein Bußgeldbescheid; das Amtsgericht verhängte mit Urteil vom 28. September 2020 eine Geldbuße von 150 € wegen vorsätzlicher Nichtbeachtung des Kontaktgebots. Der Betroffene ließ die Rechtsbeschwerde zu und rügte materielle Rechtsverletzungen; das OLG hat die Rechtsbeschwerde geprüft und verworfen, dabei den Schuldspruch redaktionell präzisiert. • Zulassung und Prüfung der Rechtsbeschwerde ergaben keinen rechtsfehlerhaften Schuldspruch; die Urteilsgründe waren ausreichend. • Tatrichterliche Feststellungen stehen zur Überprüfung: Der Betroffene hielt den Mindestabstand nicht ein und handelte vorsätzlich, da ihm das Abstandsgebot bekannt war und die Örtlichkeiten dessen Einhaltung ermöglichten. • Die konkrete Zuwiderhandlung erfüllt den Tatbestand des §1 Abs.1 i.V.m. §33 Abs.1 Nr.1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 und ist damit nach §§73 Abs.1a Nr.24 IfSG, 33 Abs.1 Nr.1 ahndbar. • Die Verordnung stellt ein Zeitgesetz dar; zeitliche Änderungen bzw. spätere Lockerungen berühren die Ahndung nicht, weil sie Zweck und Bewertung nicht grundlegend ändern, sondern auf veränderter Infektionslage beruhen (Tatzeitprinzip, §4 OWiG mit Ausnahme für Zeitgesetze). • Die angegriffene Verordnung erfüllt das Bestimmtheitsgebot (Art.103 Abs.2 GG, §3 OWiG): Begriffe wie ‚öffentlicher Ort‘ und der Mindestabstand sind hinreichend bestimmbar; Ausnahmeregelungen sind auslegbar. • Die Regelungen sind verhältnismäßig: Sie greifen nicht in unerträglicher Weise in grundrechtlich geschützte Bereiche ein, erlauben Ausnahmen und sind von der Bewertung des Verordnungsgebers in der Pandemielage gedeckt. • Eine nachträgliche Änderung des Urteils war unzulässig, weil das Urteil nicht als bewusst unvollständig aus dem inneren Dienstbereich herausgegeben worden war; die richterliche Übersendeverfügung zielte nicht auf Zustellung nach §41 StPO ab. • Die Höhe der Geldbuße entspricht der Regelbuße der Verordnung (150 €); abweichende mildernde Umstände lagen nicht vor und weitergehende persönliche Feststellungen waren wegen der Geringfügigkeit nicht erforderlich. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt erfolglos; das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.09.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Missachtung des Mindestabstands verurteilt ist. Es liegt eine Ordnungswidrigkeit nach §§73 Abs.1a Nr.24 IfSG, 33 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §1 Abs.1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 02.04.2020 vor. Die Feststellungen zur Tat sind rechtsfehlerfrei und tragen den Schuldspruch; die Verordnung erfüllte Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen und war als Zeitgesetz anzuwenden. Die verhängte Geldbuße von 150 € entspricht der Regelgeldbuße der einschlägigen Verordnung; wegen fehlender besonderen mildernden Umstände sind keine Abweichungen angezeigt. Die Rechtsbeschwerde wird auf die Kosten des Betroffenen verworfen.