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Beschluss

2 Ws 183/18

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e Abs.1 StPO genügt der einfache Tatverdacht der Voraussetzungen einer späteren Wertersatzeinziehung (§§ 73, 73c StGB). • Bei Verdacht auf Scheinrechnungen kann der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG versagt sein; die steuerliche Zustimmung zu Jahreserklärungen begründet die Vollendung der Steuerhinterziehung, wenn sie zu einer Vergütung oder Herabsetzung geführt hat. • Arrest ist nur bei bestehendem Sicherungsbedürfnis und verhältnismäßiger Abwägung anzuordnen; Verschleierungs- und Fortsetzungsgewohnheiten des Beschuldigten sprechen für das Bestehen des Arrestgrundes. • Bei teilweisem Erfolg der weiteren Beschwerde ist der Arrestbetrag anzupassen und die Kostenentscheidung nach Maßgabe des Teilerfolgs zu treffen.
Entscheidungsgründe
Vermögensarrest wegen Verdachts der Steuerhinterziehung bei Scheinrechnungen (Anpassung Arrestbetrag) • Zur Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e Abs.1 StPO genügt der einfache Tatverdacht der Voraussetzungen einer späteren Wertersatzeinziehung (§§ 73, 73c StGB). • Bei Verdacht auf Scheinrechnungen kann der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG versagt sein; die steuerliche Zustimmung zu Jahreserklärungen begründet die Vollendung der Steuerhinterziehung, wenn sie zu einer Vergütung oder Herabsetzung geführt hat. • Arrest ist nur bei bestehendem Sicherungsbedürfnis und verhältnismäßiger Abwägung anzuordnen; Verschleierungs- und Fortsetzungsgewohnheiten des Beschuldigten sprechen für das Bestehen des Arrestgrundes. • Bei teilweisem Erfolg der weiteren Beschwerde ist der Arrestbetrag anzupassen und die Kostenentscheidung nach Maßgabe des Teilerfolgs zu treffen. Gegen den Beschuldigten ermittelt das Finanzamt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Er soll in seinen Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2013 und 2014 sowie 2015 Vorsteuer aus Rechnungen mehrerer Servicegesellschaften geltend gemacht haben, die nach Ermittlungen Scheinrechnungen ausgestellt haben sollen. Das Finanzamt bezifferte die zu niedrig festgesetzten Steuern insgesamt mit ursprünglich 44.520,00 €, konkret aber 40.758,60 €. Das Amtsgericht lehnte einen beantragten Vermögensarrest ab; auf Beschwerde des Finanzamtes ordnete das Landgericht Hamburg den Vermögensarrest über 44.520,00 € an und ermöglichte dessen Abwendung durch Hinterlegung. Der Beschuldigte legte weitere Beschwerde ein. Das OLG prüfte Aktenlage, vorgelegte Rechnungen und die Einstufung der ausstellenden Gesellschaften als inaktiv bzw. Scheinunternehmen. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 304, 310 StPO) wegen des Arrestbetrags über 20.000 €. • Anwendbares Recht: Die seit 01.07.2017 geltenden Regelungen zur Vermögensabschöpfung sind nach den Übergangsvorschriften auf das Verfahren anwendbar. • Tatverdacht/Wertersatzeinziehung: Es besteht einfacher Tatverdacht der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in zwei Fällen mit einer hinterzogenen Steuer von 40.758,60 €, sodass die Voraussetzungen für eine spätere Einziehung von Wertersatz i.S.v. §§ 73, 73c StGB plausibel sind. • Beweiserhebliches Material: Rechnungen zeigen einheitliche, nichtssagende Leistungsbeschreibungen, Unstimmigkeiten bei Anschriften und Firmierungen, ungewöhnliche Zahlungsweise (Barzahlung) und Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften; bei der Q... GmbH liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, das Scheinrechnungen belegt. • Vorsteuerrechtlich: Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG ist nur gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer abziehbar; ein allein auf Rechnungsausweis beruhender Steueranspruch (§ 14c UStG) rechtfertigt keinen Vorsteuerabzug. • Vorsatz: Der Vorsatz ergibt sich aus den objektiven Umständen und Indizien für die Kenntnis der Scheinhaftigkeit der Rechnungen; die Finanzbehörde hatte den Jahreserklärungen zugestimmt, wodurch Steuervergütungen bzw. Herabsetzungen bewirkt wurden. • Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund): Angesichts des gegenständlichen Verdachts, der fortlaufenden systematischen Nutzung von Scheinrechnungen und konkreter Anhaltspunkte für Verschleierungsverhalten ist zu besorgen, dass ohne Arrest die Vollstreckung gefährdet wäre (§ 111e Abs.1 StPO). • Verhältnismäßigkeit: Unter Abwägung staatlichen Sicherungsinteresses und Eigentumsschutzes überwiegt hier das Sicherungsinteresse; familiäre Bindungen und Zahlung der Abwendungsleistung mildern, verhindern die Anordnung aber nicht. • Teilbarer Erfolg der Beschwerde: Die Akten zeigen, dass die ursprünglich für 2015 angesetzte Vorsteuer nicht als abziehbar gebucht war; deshalb ist der Arrestbetrag entsprechend zu reduzieren. • Kostenentscheidung: Bei nur geringem Teilerfolg der weiteren Beschwerde ist die Auflegung der Kosten auf den Beschuldigten nicht unbillig (§ 473 StPO). Die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird überwiegend zurückgewiesen; der Arrest bleibt angeordnet, jedoch sind Vermögensarrest und Hinterlegungsbetrag jeweils auf 40.758,60 € herabgesetzt. Das Gericht stellt einfachen Tatverdacht der Steuerhinterziehung in zwei Fällen fest und begründet damit die Voraussetzungen für eine Sicherung der späteren Einziehung von Wertersatz (§§ 73, 73c StGB) nach § 111e Abs.1 StPO. Ein Sicherungsbedürfnis und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme werden bejaht, weil konkrete Anhaltspunkte für Scheinrechnungen und Verschleierungsverhalten vorliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; der Teilerfolg rechtfertigt keine umfassende Entlastung von Kosten.