Beschluss
618 Qs 9/19
LG Hamburg 18. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0502.618QS9.19.00
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Leitsätze
Anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. müssen im Rahmen des § 111e Abs. 1 StPO die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung aus.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 15.04.2019 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 08.03.2019 sowie vom 02.04.2019 (165 Gs 222/19)
2. Gegen den Beschuldigten ... wird in Höhe von 140.500,- € der Vermögensarrest in sein Vermögen angeordnet.
3. Durch Hinterlegung von 140.500,- € kann die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden.
4. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. müssen im Rahmen des § 111e Abs. 1 StPO die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung aus.(Rn.16) 1. Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 15.04.2019 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 08.03.2019 sowie vom 02.04.2019 (165 Gs 222/19) 2. Gegen den Beschuldigten ... wird in Höhe von 140.500,- € der Vermögensarrest in sein Vermögen angeordnet. 3. Durch Hinterlegung von 140.500,- € kann die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden. 4. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren vorbehalten. I. Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen Hamburg ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO). Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit vom 30.05.2017 bis 10.09.2018 durch neun Straftaten den Finanzbehörden unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, indem er in den für den Veranlagungszeitraum 2015 und 2016 dem Finanzamt Hamburg-Harburg übermittelten Jahressteuererklärungen (Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen) Betriebsausgaben und Vorsteuern zu Unrecht zu hoch erklärte sowie in den für die Monate Mai bis Juli 2018 dem Finanzamt Hamburg-Harburg übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern zu Unrecht zu hoch erklärte, wodurch die jeweilige Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wurde. Hierbei habe der Beschuldigte Rechnungen der "... GmbH", der "... Service GmbH" sowie der "... Dienstleistungs GmbH" als Betriebsausgaben im Rahmen der Buchführung seines Einzelunternehmens "..." berücksichtigt und zudem daraus Vorsteuern geltend gemacht, obwohl diese - wie er gewusst habe - sog. "Servicegesellschaften" seien, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausübten und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt hätten. Zudem habe er die mit seinem Einzelunternehmen erzielten Umsätze für das Jahr 2018 nicht in der tatsächlichen Höhe, sondern zu niedrig in den Umsatzsteuervoranmeldungen angegeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge: Fall Steuer- art Zeit- raum Fest- setzung Betriebs- ausgaben Umsätze Vorsteuer Ver- kürzungs- betrag ESt 2015 19.07.17 74.743,90 € 19.734,00 € 2 GewSt 2015 19.07.17 74.743,90 € 12.290,50 € 3 Ust 2015 30.05.17 11.933,90 € 11.933,90 € 4 ESt 2016 22.11.17 136.955,80 € 38.066,00 € 5 GewSt 2016 22.11.17 136.956,80 € 21.793,90 € 6 Ust 2016 29.08.17 21.867,05 € 21.867,05 € 7 USt-VA Mai 18 10.07.18 17.360,80 € 3.298,55 € 8 USt-VA Jun 18 09.08.18 53.585,87 € 10.181,31 € 9 USt-VA Jul 18 10.09.18 89.459,42 € 16.997,29 € Bei der Berechnung des zu arrestierenden Betrags summierte das Finanzamt die dargestellten Verkürzungsbeträge und nahm einen "Sicherheitsabschlag" von 10 % vor. Den dann verbleibenden Betrag rundete es auf 140.500,- € ab. Der Antrag des Finanzamtes vom 21.02.2019 auf Anordnung eines Arrestes in Höhe von 140.500,- EUR nach §§ 111e, 111j Strafprozessordnung (StPO) wurde mit Beschluss vom 08.03.2019 sowie mit weiterem Beschluss vom 02.04.2019 vom Amtsgericht zurückgewiesen. Es führt dazu im Wesentlichen aus, es liege kein tragender Anfangsverdacht vor. Darüber hinaus sei die Anordnung des beantragten Arrests nicht verhältnismäßig, da dieser das gesamte Vermögen des Beschuldigten betreffe und demnach die wirtschaftliche Handlungsfreiheit besonders einschneidend einschränke. Zudem fehle es an einem Sicherungsbedürfnis des verletzten Fiskus, da dieser eigene Sicherungsmöglichkeiten besitze. Mit Schriftsatz vom 15.04.2019 hat das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen Hamburg Beschwerde erhoben, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Finanzamt macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe die Wahl zwischen dem strafrechtlichen sowie dem steuerrechtlichen Arrest zu. Zudem bestehe insbesondere der Verdacht einer Steuerhinterziehung gegen den Beschuldigten. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung nach § 111e StPO abgelehnt. Grundsätzlich kommt vorliegend aufgrund des bestehenden Tatverdachts eine Anordnung nach § 111e StPO i.V.m. § 73c Strafgesetzbuch (StGB) zur Sicherung der Steuerforderungen in Betracht, denn es besteht der hinreichende Verdacht gegen den Beschuldigten als Steuerschuldner, aus einer Steuerhinterziehung in dem beantragten Umfang hinterzogene Steuern erlangt zu haben. Das Finanzamt hat hinreichend dargelegt, dass der Beschuldigten aufgrund der mutmaßlichen Steuerhinterziehung Steuerzahlungen erspart hat. So sind zu den o.g. Unternehmen jeweils umfangreiche Ermittlungsergebnisse niedergelegt, nach denen es sich sehr wahrscheinlich um sog. "Servicegesellschaften" handelt, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausübten und nach denen es sich bei den gegenüber dem Beschuldigten ausgestellten Rechnungen ebenfalls um "Scheinrechnungen" handelte, denen keine tatsächliche Leistungserbringung zugrunde lag. Angesichts der systematischen und langfristigen "Nutzung" der Scheingesellschaften besteht auch der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Die der Berechnung des Finanzamtes zugrunde liegenden Beträge (ESt, GewSt und USt 2015 - 2016) lassen sich anhand der jeweiligen Rechnungen (Sonderakte 1, Fächer 7 bis 9) nachvollziehen. In diesem Zusammenhang erscheint es Insbesondere nachvollziehbar, dass bei der Berechnung der betroffenen Betriebsausgaben die brutto-Beträge (also inklusive der Umsatzsteuer) angesetzt wurden, da der Beschuldigte in dem antragsgegenständlichen Zeitraum seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Soweit der Arrest die Umsatzsteuer-Voranmeldungen Mai bis Juli 2018 betrifft, wurde seitens des Finanzamtes ebenfalls hinreichend dargelegt, dass dem Beschuldigten die Vorsteuerbeträge mutmaßlich zu Unrecht aus einer Straftat zugeflossen sind. Mit der Geldwäscheverdachtsmitteilung der ... Sparkasse vom 17.08.2018 wurden sowohl die Kontoauszüge des Privatkontos als auch des betrieblichen Kontos übersandt. Auf beiden Konten sind offensichtlich betrieblich veranlasste Geldeingänge von Auftraggebern vorhanden, die die dem Finanzamt gemeldeten Umsätze erheblich übersteigen. Umsatzsteuerfreie Umsätze wurden in den Voranmeldungen nicht angegeben. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ausweislich des "Umsatzsteuer-Überwachungsbogens" (Ermittlungsakte, Bl. 20) die Umsatzsteuer in 2018 nicht gem. § 20 S. 1 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnete, die Umsatzsteuer mithin nicht bei Vereinnahmung des Entgelts sondern bei Leistungserbringung entstanden ist. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass die Umsatzsteuer danach bereits in einem früheren Voranmeldungszeitraum entstanden ist und angemeldet wurde, da nach dem vom Finanzamt vorgenommenen Abgleich die Erlöse in den Monaten Januar bis April im Wesentlichen mit den Bankeingängen dieser Monate übereinstimmen und nur in den Monaten Mai bis Juli eine erhebliche Abweichung besteht. Die vom Finanzamt vorgenommene Kontenauswertung (vgl. Ermittlungsakte, Bl. 21 - 23) hierzu ist nachvollziehbar und ein Abgleich mit den bisher angemeldeten Umsätzen führt zu einer verkürzten Steuer in der Höhe, wie sie im Arrestantrag angegeben wurde. Die Vornahme einer "Sicherheitsabschlags" bei der Berechnung der verkürzten Steuer in Höhe von 10 % erscheint aus Sicht der Kammer nicht erforderlich. Da die Anordnung des Vermögensarrestes vor Erhebung der öffentlichen Klage jedoch eines Antrags bedarf (vgl. Huber, in BeckOK StPO (Stand 1.1.2018), Rz. 9 zu § 111e) war der Umfang des Arrestes auf den beantragten Betrag begrenzt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e StPO erfüllt. Vorliegend ist ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO gegeben. Die Kammer geht hierbei - an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhaltend - davon aus, dass anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (Beschluss der Kammer vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18, (juris) Rz. 12 f. m.w.N.; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2018, 2 Ws 271/18 (86/18), (juris) Rz. 12 f.). Im Rahmen der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, also bei der Frage, ob der Vermögensarrest geeignet und erforderlich ist, kann an die Rechtsprechung zu § 111d StPO a.F. angeknüpft werden, die zu der Frage des bei § 111d StPO a.F. erforderlichen hinreichenden Arrestgrundes ergangen ist (Beschluss vom 16.05.2018, a.a.O. (juris) Rz. 13 f. m.w.N.; LG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2018, 832 Qs 28/18 (juris) Rz. 12), sodass im Ergebnis grundsätzlich dieselben Anforderungen an den Erlass des Arrestes zu stellen sind, wie sie auch von dem OLG Schleswig (a.a.O.) gefordert werden. Die Anordnung des Vermögensarrestes ist in dem vorliegenden Fall in diesem Sinne geeignet und erforderlich. Zwar ist umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn Beschuldigte des Tatbestandes eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist oder ob allein dieser Umstand nicht ausreicht (zum Ganzen m.w.N. Beschluss vom 16.05.2018, a.a.O., (juris) Rz. 14). Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, da in dem vorliegenden Fall auch nach beiden Ansichten eine Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Verdacht der Steuerhinterziehung, sondern aus den konkreten Umständen der Tatbegehung. Nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte bei Bekanntwerden des Verfahrens Vermögenswerte in erheblichem Umfang verschleiern oder verstecken wird. So ist der Beschuldigte nicht (nur) einer "einfachen Steuerhinterziehung" verdächtig, sondern erbrachte eine erhebliche kriminelle Energie zur Bereicherung, indem er über einen längeren Zeitraum durch die systematische Nutzung von Scheinrechnungen unter Einbezug verschiedener "Servicegesellschaften" und ggf. weiterer Personen Vorsteuern und Betriebsausgaben gegenüber der Finanzbehörde geltend machte, um sein Vermögen (im sechsstelligen Bereich) zu mehren. Zudem wurden mehrere Zahlungseingänge durch Verwendung des privaten Kontos des Beschuldigten verschleiert. Darüber hinaus ergibt sich aus der Akte, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit hohe Bargeldverfügungen (diverse Barzahlungen und Barentnahmen von dem betrieblichen Konto im fünfstelligen Bereich) vorgenommen habt, wodurch der Beschuldigte zu erkennen gab, über betroffenes Vermögen kurzfristig und in erheblichem Umfang zu verfügen. Angesichts der vorliegenden dringenden Gründe für die Annahme einer späteren Wertersatzeinziehung und dem daraus folgenden intendierten Ermessen - gem. § 111e StPO "soll" in diesem Fall der Vermögensarrest angeordnet werden - war ein Vermögensarrest zur Sicherung anzuordnen; Umstände für eine davon abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung des Vermögensarrestes verhältnismäßig. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes fehlt es dem verletzten Steuerfiskus nicht an einem Sicherungsbedürfnis, da er über eigene, den Sicherungsmöglichkeiten des Strafrechts nicht unterlegene Sicherungsmöglichkeiten verfüge (ausführlich dazu: Beschluss vom 16.05.2018, a.a.O. (juris) Rz. 18f. m.w.N.; LG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2018, 632 Qs 28/18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018, 2 Ws 183/18). Angesichts der dargelegten Gefahr, dass der Beschuldigte bei Bekanntwerden des Verfahrens Vermögenswerte in erheblichem Umfang verschleiern oder verstecken wird, stellt es derzeit zudem kein milderes Mittel dar, dem Beschuldigten durch vorherige Anhörung die Möglichkeit zu geben, eventuell entlastende Umstände vorzutragen. Der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich der Arrest auf einen Betrag von über 100.000,- € bezieht. Zwar mögen sich die Ermittlungen insgesamt in einer noch frühen Phase befinden, jedoch besteht nach der sich aus der Akten ergebenden Beweislage ein dringender Tatverdacht der Steuerhinterziehung und eine hohe kriminelle Energie des Beschuldigten. Im Übrigen erscheint die Annahme des Amtsgerichtes, bei einem zu vollstreckenden Arrestbetrag von über 100.000,- € liege es nahe, dass davon das gesamte Vermögen des Beschuldigten betroffen wird, nicht überzeugend. Zwar ist dessen Immobilienvermögen in hohem Umfang mit Grundschulden belastet. Jedoch besitzt der Angeklagte erhebliche liquide Mittel (so bestanden im August 2018 auf den im Rahmen der Geldwäscheverdachtsanzeige mitgeteilten Bankkonten positive Salden zugunsten des Beschuldigten in Höhe von insgesamt über 55.000,- €), der Beschuldigte ist an einem weiteren Unternehmen beteiligt (SB III, Bl. 118) und er erzielte erhebliche Gewinne aus seinem Einzelunternehmen (2014: 50.224,-€ / 2015: 94.453,-€ / 2016: 100.355,-€). Nach Abwägung der gesamten dargestellten Umstände erscheint ein Arrest auch bei Anwendung eines strengen Maßstabs verhältnismäßig. III. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).