Beschluss
2 Rev 16/17
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die fristgerechte Einlegung der Berufung ist durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts zu beweisen; dessen öffentliche Urkundenwirkung kann nur durch substantiierten Gegenvortrag erschüttert werden.
• Kann der Eingangsstempel nicht durch überzeugenden Gegennachweis widerlegt werden, ist die Berufung als verspätet zu verwerfen und das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig.
• Ist ein Revisionsgericht überzeugt, dass die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde, hebt es das Berufungsurteil auf und trifft diejenige Entscheidung, die das Berufungsgericht hätte treffen müssen.
Entscheidungsgründe
Rechtzeitigkeit der Berufung durch Eingangsstempel; Verwerfung verspäteter Berufung • Die fristgerechte Einlegung der Berufung ist durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts zu beweisen; dessen öffentliche Urkundenwirkung kann nur durch substantiierten Gegenvortrag erschüttert werden. • Kann der Eingangsstempel nicht durch überzeugenden Gegennachweis widerlegt werden, ist die Berufung als verspätet zu verwerfen und das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig. • Ist ein Revisionsgericht überzeugt, dass die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde, hebt es das Berufungsurteil auf und trifft diejenige Entscheidung, die das Berufungsgericht hätte treffen müssen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek am 30.05.2016 wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in 87 Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 legte sein Verteidiger Berufung ein; der Eingangsstempel des Amtsgerichts weist den Eingang jedoch erst am 07.06.2016 aus. Das Landgericht verwies die Berufung als unbegründet und bestätigte das Urteil. Gegen das Landgerichtsurteil richtete sich Revision mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Landgerichtsurteils und die Feststellung der Rechtskraft des Amtsgerichtsurteils. Der Verteidiger behauptete später, er habe die Berufung bereits am 06.06.2016 persönlich bei der Wachtmeisterei abgegeben; konkrete, nachprüfbare Angaben zur Uhrzeit oder zum diensthabenden Personal machte er nicht. • Die Revision ist form- und fristgerecht begründet und zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO). • Die Berufungseinlegung war innerhalb der Wochenfrist gemäß § 314 Abs. 1 StPO nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils zu beweisen; maßgeblicher Beweisträger ist der Eingangsstempel des angegangenen Gerichts, der als öffentliche Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) den Eingangstag bescheinigt. • Die Wirkung dieser öffentlichen Urkunde kann nach § 418 Abs. 2 ZPO durch einen Gegennachweis entkräftet werden; hierfür ist ein substantiiertes, überzeugendes und beweisbares Vorbringen erforderlich, das über bloßes Bestreiten hinausgeht. • Der Verteidiger brachte keinen derart substantiierten Gegennachweis vor. Seine Versicherung, das Schreiben am 06.06.2016 persönlich abgegeben zu haben, enthält keine konkreten, überprüfbaren Angaben zur Uhrzeit oder zum diensthabenden Personal und genügt damit nicht, die Stempelung des 07.06.2016 zu erschüttern. • Mangels wirksamer Einlegung der Berufung wäre das Amtsgericht verpflichtet gewesen, die Berufung nach § 319 Abs. 1 StPO zu verwerfen; somit ist das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig, was ein Verfahrenshindernis für das Berufungsverfahren darstellt. • Das Revisionsgericht hebt deshalb das Berufungsurteil auf und verwirft die Berufung des Angeklagten; es trifft gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung, die das Berufungsgericht hätte treffen müssen. Die Kostenfolge folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. • Dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht die Entscheidung nicht entgegen, weil die Rechtsfolgen unverändert bleiben. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.10.2016. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek wird als verspätet verworfen, weil der Eingangsstempel des Gerichts den Schriftsatz erst am 07.06.2016 dokumentiert und der Verteidiger keinen substantiierten Gegennachweis erbracht hat. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts vom 30.05.2016 rechtskräftig; dieses stellt fest, dass der Angeklagte wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.