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Entscheidung

3 StR 181/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR181
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR181.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181/18 vom 26. Juni 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 einstim- mig beschlossen: 1. Den Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be- gründung der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. November 2017 auf deren jewei- ligen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Angeklagten. Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts Mönchenglad- bach vom 14. Februar 2018, mit denen die Revisionen der Angeklagten als unzulässig verworfen worden sind, gegen- standslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstra- fen von drei Jahren und sechs Monaten (den Angeklagten M. ) bzw. drei Jahren und drei Monaten (den Angeklagten H. ) verurteilt. I. Gegen dieses Urteil haben die Verteidiger der Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist ihnen daraufhin am 18. Dezem- ber 2017 (Rechtsanwalt He. als Verteidiger des Angeklagten H. ) bzw. am 19. Dezember 2017 (Rechtsanwalt L. als Verteidiger des Angeklagten M. ) zugestellt worden. Beide Verteidiger haben Revisionsbegründun- gen erstellt, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts gerügt und dies näher ausgeführt haben. Die beim Landgericht eingegangenen Schriftsätze tra- gen einen Eingangsstempel vom 20. Januar 2018, einem Samstag. 1. Die Strafkammer hat mit Beschlüssen vom 14. Februar 2018 die Revi- sionen nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Angeklagten ihre Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet hätten; die Fristen seien am 18. bzw. am 19. Januar 2018 abgelaufen. Für den Angeklagten H. hat daraufhin Rechtsanwalt He. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe versehentlich eine einheitliche Frist für beide Sachen auf den 19. Januar 2018 notiert, deshalb sei die Revisionsbe- gründungsfrist ohne Verschulden des Angeklagten H. versäumt worden. Für den Angeklagten M. hat Rechtsanwalt L. hingegen auf Ent- scheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2018 angetragen. In dieser Entscheidung sei die Strafkammer von falschen Voraussetzungen ausgegangen, denn tatsächlich sei die Revisions- 1 2 3 - 4 - begründung am 19. Januar 2018 und damit fristgerecht beim Landgericht ein- gegangen: Rechtsanwalt He. habe sie am Abend dieses Tages zwischen 18.00 Uhr und 19.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Hilfsweise hat auch Rechtsanwalt L. für den Angeklagten M. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2. Den Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft, § 44 Satz 1 StPO. a) Hinsichtlich des Angeklagten H. ergibt sich die Fristversäumung schon daraus, dass auch dann, wenn man den Vortrag des Verteidigers als richtig unterstellt, die Revisionsbegründung sei am 19. Januar 2018 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen worden, die Frist versäumt wurde, weil sie bereits am 18. Januar 2018 ablief. b) Mit Blick auf den Angeklagten M. gilt Folgendes: Auf der Grundlage des Vortrags des Verteidigers des Angeklagten wäre die Revisionsbegründung am 19. Januar 2018 und deshalb fristgerecht beim Landgericht eingegangen. Mangels Fristversäumung käme eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Dem steht indes der Posteingangs- stempel des Landgerichts entgegen, der im Regelfall als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO den Beweis über den Tag des Eingangs des Schriftstücks bei Gericht erbringt, wenn und solange dieser Be- weis nicht gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. März 2017 - 2 Rev 16/17, StraFo 2017, 508, 509 mwN). Zu 4 5 6 7 - 5 - dieser Entkräftung ist eine bloße Glaubhaftmachung, wie sie in der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt He. zu sehen ist, in aller Regel nicht ausrei- chend; vielmehr muss zur vollen Überzeugung des Gerichts die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes feststehen. Der Beweis ist über schlichtes Be- streiten hinaus substantiiert anzutreten, wozu eine konkrete Darlegung der Um- stände gehören kann, aus denen sich das Gegenteil der von der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erfassten Tatsachen ergeben soll (OLG Hamburg aaO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Verteidigers des An- geklagten M. nicht. Auch wenn hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge, in die Außenstehende regelmäßig keinen Einblick haben, die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden dürfen, ist eine plausible und in sich widerspruchsfreie, beweisbare Darstellung eines abweichenden Ablaufs der Dinge erforderlich. Dazu hätte hier ein Vorbringen gehört, das es möglich er- scheinen lassen könnte, dass es - etwa infolge eines technischen Defekts oder Nachlässigkeiten im Arbeitsablauf - beim Landgericht auch in anderen Fällen zu Fehlstempelungen gekommen ist (vgl. OLG Hamburg aaO). Daran fehlt es. Ins- besondere genügt das Vorbringen, ein auf das Datum eines Samstags lauten- der Eingangsstempel würde keinen Sinn ergeben, nicht. Steht damit die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung nicht fest, trifft den Angeklagten an der infolgedessen anzunehmenden Fristversäumung aber auch hier kein Verschulden, so dass ihm auf den hilfsweise gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 8 - 6 - II. Die auf die jeweils erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Über- prüfung des Urteils hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Grün- den keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisio- nen erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet. Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow 9