Urteil
3 U 20/15
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine äußere Umverpackung mit großem Hohlraum kann Verbraucher über die tatsächliche Größe des Innenbehältnisses irreführen (§§ 3, 5 Abs.1 Nr.1 UWG).
• Angaben zur Füllmenge auf der Verpackungsunterseite oder eine Seitenabbildung des Tiegels mit Hinweis auf Originalgröße wirken einer Irreführung nicht notwendigerweise hinreichend entgegen.
• Ein Wettbewerbsverein ist nach § 8 Abs.1 UWG klagebefugt, Unterlassung und Abmahnkosten zu verlangen, wenn Verpackungsgestaltungen den Verkehr irreführen.
Entscheidungsgründe
Irreführung durch übergroße Umverpackung von Kosmetik (Mogelpackung) • Eine äußere Umverpackung mit großem Hohlraum kann Verbraucher über die tatsächliche Größe des Innenbehältnisses irreführen (§§ 3, 5 Abs.1 Nr.1 UWG). • Angaben zur Füllmenge auf der Verpackungsunterseite oder eine Seitenabbildung des Tiegels mit Hinweis auf Originalgröße wirken einer Irreführung nicht notwendigerweise hinreichend entgegen. • Ein Wettbewerbsverein ist nach § 8 Abs.1 UWG klagebefugt, Unterlassung und Abmahnkosten zu verlangen, wenn Verpackungsgestaltungen den Verkehr irreführen. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, klagte gegen die Beklagte wegen angeblicher Mogelpackungen für zwei Gesichtspflegeprodukte, die in 7 cm hohen Umverpackungen angeboten wurden, obwohl der darin stehende Tiegel nur 4 cm hoch ist und die Verpackung ein 3 cm hohes Papppodest bildet. Der Kläger behauptete, die Gestaltung suggeriere eine größere Füllmenge und verstoße gegen eichrechtliche Vorschriften sowie gegen § 5 UWG. Die Beklagte verteidigte sich damit, 50 ml seien marktübliche Füllmengen, Verpackungsgrößen würden marktüblich variieren und die Umverpackung diene der Differenzierung von Produktlinien; Füllmenge sei auf der Verpackungsunterseite angegeben und der Tiegel seitlich in Originalgröße abgebildet. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger die Abänderung des Urteils und die Unterlassung des Vertriebs in der streitigen Aufmachung sowie Erstattung der Abmahnkosten. Der Senat prüfte Verkehrsauffassung, Irreführung und einschlägige Normen und entschied zugunsten des Klägers. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, weil der Kläger die vom Landgericht getroffene Verkehrsvorstellung angreift und das Berufungsgericht sie neu feststellen kann. • Verkehrsverständnis: Maßgeblich ist der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte Verbraucher; bei preislich im Bereich von ~10 € liegenden Kosmetikprodukten ist eine eher flüchtige Aufmerksamkeit anzunehmen. • Eich- und Messrecht: Es liegt kein Verstoß gegen § 7 Abs.2 EichG bzw. § 43 Abs.2 MessEG vor, weil die Verpackung nicht notwendigerweise eine höhere Füllmenge vortäuscht nach diesen spezifischen Vorschriften. • Irreführung nach UWG: Unabhängig vom Messrecht führen die Verpackungen durch den großen Hohlraum (Podest) und das Missverhältnis zwischen Umverpackung und Tiegelgröße zu einer Fehlvorstellung über die Beschaffenheit des Inhalts und damit zu einer irreführenden geschäftlichen Handlung (§§ 3, 5 Abs.1 Nr.1 UWG). • Unwirksamkeit klarstellender Hinweise: Die Angabe der Füllmenge auf der Verpackungsunterseite und die Seitenabbildung des Tiegels mit dem Hinweis ‚Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße‘ sind für den typischen, flüchtigen Käufer nicht ausreichend erkennbar oder vermögen die Fehlvorstellung nicht zu beseitigen. • Relevanz des Marktbildes: Eine allgemeine Verkehrsgewohnheit, dass Verpackungsgröße und Tiegelgröße regelmäßig auseinanderfallen oder dass Verbraucher über eine einheitliche Füllmenge (z.B. stets 50 ml) informiert seien, konnte nicht festgestellt werden; daher schützt dies nicht vor Irreführung. • Rechtsfolge: Dem Kläger steht ein konkreter Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1 UWG zu; Wiederholungsgefahr ist indiziert. Außerdem sind die ihm entstandenen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 UWG zu erstatten. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz gewonnen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung der Bewerbung und des Inverkehrbringens der streitigen Produkte in der dargestellten Aufmachung verurteilt sowie zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zzgl. Zinsen. Die Entscheidung stützt sich auf eine Irreführung des Verkehrs über die Beschaffenheit des Inhalts (§§ 3, 5 Abs.1 Nr.1 UWG), weil die Umverpackung einen beträchtlichen Hohlraum aufweist, der nicht als technisch notwendig dargelegt ist und beim typischen Käufer nicht ausreichend durch Hinweisangaben ausgeglichen wird. Die Wiederholungsgefahr wurde bejaht, daher ist ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt; die Revision wurde nicht zugelassen.