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Beschluss

11 Verg 11/14

OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0216.11VERG11.14.0A
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Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15.12.2014, 69 d VK 36/2014, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15.12.2014, 69 d VK 36/2014, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt. I. Der Antragsgegner schrieb - über seine zentrale Auftragsvergabestelle - mit Vergabebekanntmachung vom 11.06.2014 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Vergabe von Reinigungsdienstleistungen im offenen Verfahren europaweit aus. Die Maßnahme war in neun Lose aufgeteilt worden. In Abschnitt III. 2.3 heißt es unter der Überschrift „Technische Leistungsfähigkeit“: „Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Geforderte Eignungsnachweise (gem. § 7 EG Abs. 3 VOL/A), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig.“ (32 VA). Abschnitt I.1 enthielt die Anschrift der Homepage des Auftraggebers www.x.de, Abschnitt III 1.4. lautete: „Sonstige besondere Bedingungen“: „Für die Ausführung des Auftrages gelten besondere Bedingungen: Ja. Darlegung der besonderen Bedingungen: (…) Siehe kostenlose Einsicht in die Vergabeunterlagen unter www.xy.de/...“ (31 VA). In den Vergabeunterlagen heißt es unter Ziff 3.1, dass Nachweise/Angaben gem. abschließender Liste nach § 9 EG VOL/A einzureichen seien. In der beigefügten Liste der einzureichenden Erklärungen und Nachweise findet sich der Hinweis, dass „in Abhängigkeit des Angebotes“ u.a. „Anlage Referenzen EOR & Grundreinigung“ sowie „Anlage Referenzen Glasreinigung“ einzureichen seien (245). In der Anlage „Referenzen für EOR und Grundreinigung“ (172 Ordner Ausschreibung) heißt es auszugsweise: „Für die Bewerbung ist zwingend der Nachweis von Referenzen innerhalb der letzten 3 Jahre nach näherer Maßgabe des Folgenden erforderlich…. 1. Mindestens 3 Referenzen müssen sich jeweils auf Aufträge für die ergebnisorientierte Unterhaltsreinigung von Schulen oder anderen Objekten, die aufgrund ihrer Benutzer besondere Anforderungen an Hygiene und Reinigungsqualität stellen und ein Auftragsvolumen von jeweils mindestens 25.000 m² zu reinigende Fläche (Basisbodenfläche) aufweisen, beziehen(…) 2. Mindestens 3 Referenzen müssen sich auf Aufträge für die Grundreinigung von Schulen oder anderen Objekten, die auf Grund ihrer Benutzer besondere Anforderungen an Hygiene und Reinigungsqualität stellen und ein Auftragsvolumen von mindestens jeweils 25.000 m² zu reinigende Fläche (siehe oben) aufweisen, beziehen. 3. Mindestens 3 Referenzen müssen sich auf Aufträge für Vertretungsleistungen für Reinigungskräfte in einem jährlichen Umfang von mindestens 1000 h pro Jahr und für mindestens 10 Reinigungskräfte beziehen (.) Das A-Werk (AG) wird eine Überprüfung der eingereichten Referenzen durch schriftliche Abfrage nach folgenden Kriterien je aufgeführte Referenz vornehmen (…)“. Es folgt eine Tabelle, welcher fünf Kriterien zur Leistungsbeschreibung nebst deren Gewichtung und die Angabe der maximal möglichen Punktzahl zu entnehmen war. Ferner wurde auf folgendes hingewiesen: „Die Bewerber haben in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die benannten Referenzgeber zu Auskunft und Bewertung gegenüber dem Auftraggeber (…) in der Lage sind. Scheitert ein Auskunftsversuch des Auftraggebers, weil ein genannter Referenzgeber trotz zweimaligem Versuch nicht erreichbar oder nicht auskunftswillig ist, wird der Auftraggeber den betreffenden Bewerber davon benachrichtigen und ihn unter Setzung einer Frist von nicht mehr als 5 Werktagen auffordern, die Auskunftsfähigkeit des Referenzgebers herzustellen. (…) Unvollständig abgegebene Referenzen können nicht nachgebessert werden (…) Ein Bieter muss bei jeder seiner mindestens neun Referenzen 700 Punkte erzielen, um die für den Auftrag erforderliche Eignung zu haben. Den Fragebogen zur Abfrage der Referenzen nach den vorstehend genannten Kriterien finden Sie im Anhang dieses Dokuments“ (171 Ordner Ausschreibung). Die Referenzgeber sollten die von der Vergabestelle vorformulierten Fragen in einer vorgegebenen Spalte „Ihre Antwort“ in Textform beantworten und in einer Spalte „Punktzahl“ mit Punkten bewerten. Sie konnten pro Frage „eine Punktzahl von 0 (überhaupt nicht zufrieden) bis 10 (voll und ganz zufrieden)“ vergeben (167 Ordner Ausschreibung). Gemäß Vergabevermerk ergab sich die Punktzahl der Referenzen aus der Multiplikation des für die einzelnen Kriterien angesetzten Gewichtungsprozentsatzes mit der jeweils vom Referenzgeber für das Kriterium eingetragenen Punktzahl. Die Antragstellerin reichte am 25.07.2014, drei Tage vor der angegebenen Schlussfrist für die Abgabe, ihr Angebot ein. Für den Bereich der Unterhaltsreinigung benannte sie als Referenzgeber die Versicherungskammer Z, die B-Universität und den Landkreis …; für die Grundreinigung die B-Universität, die Universität C und die Universität D und für die Vertretungsleistungen die Stadt E, die Bundesagentur für Arbeit und das Klinikum .... Am selben Tag veröffentlichte der Antragsgegner im Supplement zum Amtsblatt der EU eine Korrektur der Vergabebekanntmachung (34 VA). Im Rahmen dieser Korrekturbekanntmachung gab der Antragsgegner bekannt, dass sich u.a. die Angebotsabgabe- sowie die Zuschlagsfrist verschieben würden. Zugleich enthielt die Korrekturbekanntmachung einen Abschnitt „weitere zusätzliche Informationen“ mit einer Liste der einzureichenden Erklärungen und Nachweise, u.a. den Anlagen Referenzen EOR & Grundreinigung sowie Glasreinigung. Zudem enthielt sie den Hinweis, dass „eine Vorabansicht der Vergabeunterlagen ohne Registrierung (…) unter dem Link www.x-y.de/...“ möglich sei. Nach Eingang der Angebote versandte der Antragsgegner u.a. an die von der Antragstellerin benannten Referenzgeber den in den Vergabeunterlagen aufgeführten Fragebogen. Eine Referenzgeberin erteilte keine Referenz, da sie sich als öffentlicher Auftraggeber zur Neutralität verpflichtet fühlte. Zwei Referenzen waren unvollständig. Eine Referenz erreichte die Mindestpunktzahl von 700 nicht. Der Antragsgegner bewertete im Ergebnis vier Referenzen der Antragstellerin (535-551 Ordner Ausschreibung) mit 0 Punkten (966 Ordner Ausschreibung). Er hatte bei allen Bietern auf Rückfragen bei den Referenzgebern verzichtet, wenn die Mindestkriterien (neun Referenzen mit jeweils 700 Punkten) nicht erreicht worden waren. Mit Schreiben vom 27.10.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot bezogen auf die Lose 3, 4, 5, 7 und 8 von der Wertung ausgeschlossen werde. Zur Begründung hieß es: „Es liegen nicht 9 geeignete Referenzen vor: Ein Referenzgeber für Vertretungsleistungen möchte/darf keine Referenz abgeben, ein weiterer hat den Umfang für Vertretungsleistungen nicht angegeben. Ein Referenzgeber für Grundreinigung hat keine Grundreinigung angekreuzt, eine Referenz für Grundreinigung erreichte nicht die geforderten Punkte…“. Zudem wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für die Lose 3, 7 und 8 dem Bieter F und für die Lose 4 und 5 dem Bieter G ... GmbH zu erteilen. Mit Schreiben vom 29.10.2014 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebots wie folgt: Aus der Vergabebekanntmachung habe sich nicht ergeben, dass Referenzen vorzulegen seien. Wenn - wie hier - keine Angaben zu Eignungsnachweisen in der Vergabebekanntmachung vorhanden seien, könne ein Bieter auch nicht wegen fehlender Eignung ausgeschlossen werden. Entgegen den Angaben in den Vergabeunterlagen sei sie zudem nicht über das angebliche Fehlen von Referenzen unterrichtet worden. Die Eignungsanforderungen seien vergabefehlerhaft nicht losweise geprüft worden. Das Informationsschreiben gemäß § 101 a GWB sei ungenügend. Aufgrund der im Markt bekannten Unternehmensgröße sei davon auszugehen, dass die Bestbieter die sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Referenzen nicht beigebracht hätten. Der Antragsgegner half den Rügen mit Schreiben vom 31.10.2014 nicht ab und wies unter anderem darauf hin, dass bereits die ursprüngliche Bekanntmachung eine Verlinkung auf die erforderlichen Unterlagen enthalten habe. Zudem konkretisierte er die Ausschlussgründe hinsichtlich der Referenzen: Demnach habe die Bundesagentur für Arbeit keine Auskunft erteilt, die Stadt E habe keinen Umfang für die von ihr erbrachten Vertretungsleistungen angegeben. Die Universität B habe nicht den Bereich Grundreinigung angekreuzt; die Referenz der Universität C habe nicht die geforderte Punktzahl im Bereich der Grundreinigung erzielen können. Dort seien lediglich durchschnittliche Punktzahlen (5/6) zu den einzelnen Kriterien vergeben worden, die zu einer Gesamtpunktzahl von 535 Punkten geführt hätten (48 VA). Hinsichtlich dieser Konkretisierung rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.11.2014 u.a. die Bewertung der Referenz der Universität C sowie das verwendete Wertungssystem als vergaberechtswidrig (59 VA). Das Bewertungssystem sei nicht transparent. Es hätten mindestens Korridore bei der Punktvergabe ausgewiesen werden müssen (63 VA). Auch dieser Rüge half der Antragsgegner mit Antwort vom 10.11.2014 nicht ab. Er führte u.a. aus, dass auch im Falle unterstellter Eignung kein Zuschlag auf das Angebot hätte erfolgen können, da die Antragstellerin mit ihren Angeboten auf den Plätzen 5-8 liege (67 VA). Es seien fachlosbezogene Referenzen hinsichtlich EOR/Grundreinigung und Glasreinigung andererseits gefordert worden. Der Umfang der geforderten Referenzen - insbesondere hinsichtlich der zu reinigenden Fläche - sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls sei die Antragstellerin insoweit nicht beschwert, da ihre Referenzen alle flächenmäßig oberhalb der geforderten Referenzgröße gelegen hätten. Von einer Information über die gescheiterten Auskunftsersuchen habe hier abgesehen werden können, da jedenfalls die Referenz der Universität C die Mindestpunktzahl von 700 Punkten nicht erreicht habe, so dass die Antragstellerin nicht über die notwendige Mindestanzahl von neun Referenzen mit jeweils mindestens 700 Punkten verfügte. Die Antragstellerin leitete daraufhin mit Schriftsatz vom 12.11.2014 ein Vergabenachprüfungsverfahren ein (4ff, 79 VA). Sie rügte folgende Vergabeverstöße: Die Eignungskriterien hinsichtlich der geforderten Referenzen seien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Entgegen der Selbstbindung habe der Antragsgegner sie nicht über gescheiterte Auskunftsersuchen von Referenzgebern informiert. Dies sei auch nicht im Hinblick auf nicht eingehaltene Mindestanforderungen entbehrlich gewesen, da diese nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Die Bewertung der Referenzen sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Aus den Unterlagen habe sich nicht ergeben, dass die Punktvergabe von 5 bzw. 6 Punkten lediglich durchschnittlich sei. Tatsächlich sei die Bewertung der Eignung nicht durch den Antragsgegner erfolgt, sondern durch die Referenzgeber. In diesem Fall hätte der Antragsgegner jedenfalls durch klare und transparente Vorgaben sicherstellen müssen, dass diese ihrer Wertung das gleiche Verständnis zugrunde legen. Die Anforderungen an die Referenzen seien zudem überzogen und nicht los-bezogen geprüft worden. Die von ihr vorgelegten Referenzen hätten zwar die geforderte Fläche überschritten, im Fall geringerer Flächenanforderungen hätte sie jedoch geeignetere Referenzen vorlegen können. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis fehle. Auch wenn die geltend gemachten Vergabeverstöße ausgeräumt würden, hätte die Antragstellerin keine Aussicht auf Zuschlagserteilung, da sie die Mindestbedingungen nicht erfülle. Sie habe selbst bei unterstellter Eignung bei keinem Los eine Chance auf den Zuschlag gehabt. Jedenfalls seien die Rügen unbegründet. Mit der Korrekturbekanntmachung seien die Anlagen ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Nachfragen bei den Referenzgebern habe es nicht bedurft, da die Antragstellerin nicht 9 Referenzen mit mindestens 700 Punkten habe einreichen können. Die Referenzgeber hätten nur die Qualität der Arbeit der Bieter inhaltlich bewertet. Er, der Antragsgegner, habe die abgefragten Leistungsparameter und deren Bewertung nachfolgend auf Plausibilität geprüft und mit der eigenen Wertungsmatrix gewichtet. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 15.12.2014 nebst Ergänzungsbeschluss vom gleichen Tag den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Soweit die Antragstellerin rüge, dass die Referenzen und damit die der Eignungsprüfung zu Grunde liegenden maßgeblichen Kriterien nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien, hätte sie dies mit Zugang der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen erkennen und rügen können. Insoweit sei sie mit der Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB präkludiert. Gleiches gelte für die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Bewertungskriterien, der fehlenden losbezogenen Eignungsprüfung sowie der nach Ansicht der Antragstellerin überzogenen Anforderungen hinsichtlich einzelner Lose. Hinsichtlich der nicht präkludierten Rügen fehle ihr jedenfalls die erforderliche Antragsbefugnis. Soweit die Antragstellerin rüge, dass die Bestbieter nicht in der Lage seien, die geforderten Referenzen vorzulegen, komme es auf die Richtigkeit dieser Rüge nicht an. Selbst wenn der Vortrag zutreffend wäre, hätte die Antragstellerin gleichwohl keine Chance auf den Zuschlag. Sie läge bei unterstellter Eignung hinsichtlich der maßgeblichen Lose auf Platz 5-8. Diese Erwägungen stünden auch der Rüge der Antragstellerin entgegen, wonach der Antragsgegner im Fall gescheiterter Auskunftsersuchen von der selbst angekündigten Vorgehensweise abgewichen und auf die Information der betroffenen Bieter verzichtet habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer, die Untersagung des Zuschlags an die dafür vorgesehenen Bieter und die Aufhebung des Vergabeverfahrens verfolgt. Ihr Nachprüfungsantrag sei zulässig, insbesondere sei sie weder mit ihren Rügen präkludiert noch fehle es ihr an der Antragsbefugnis. Zu Unrecht sei die Vergabekammer davon ausgegangen, dass sie, die Antragstellerin, hätte erkennen müssen, dass eine Verlinkung der Vergabeunterlagen im Bekanntmachungstext den Anforderungen an eine transparente Bekanntmachung von Eignungsanforderungen nicht genüge. Dies lasse sich gerade nicht durch einen bloßen Abgleich mit den einschlägigen Regelungen der VOL/A EG ermitteln, sondern habe vertiefter vergaberechtlicher Kenntnisse bedurft. Gleiches gelte für die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Bewertungskriterien der Referenzen sowie der Rüge der fehlenden losbezogenen Eignungsprüfung. Es fehle ihr auch nicht an der Antragsbefugnis. Es genüge, wenn sie, die Antragstellerin, im Fall eines neuen ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag habe. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Anforderungen an die Eignung und die einzureichenden Nachweise seien nicht ordnungsgemäß gemäß § 15 EG VOL/A i.V.m. Ziff. III.2 EU Standardformular für Bekanntmachungen bekannt gegeben worden. Der Antragsgegner habe entgegen der angekündigten Verfahrensweise sie nicht über gescheiterte Auskunftsversuche bei einzelnen Referenzgebern informiert. Da die Mindestanforderungen an die Referenzen nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien, seien Rückfragen auch nicht wegen fehlender Einhaltung dieser Anforderungen entbehrlich gewesen. Die Wertung der Referenzen sei intransparent und stelle keine auf gleichen Maßstäben beruhende Punktevergabe sicher. Mangels Angabe sog. Punktekorridore fehle es an einer Vergleichbarkeit der von den unterschiedlichen Referenzgebern vergebenen Punktzahlen. Zudem seien die Referenzgeber vergabewidrig nicht darüber informiert worden, dass nur Referenzen mit einer Mindestpunktzahl von 700 zum Eignungsnachweis herangezogen würde. Schließlich habe der Auftraggeber vergabewidrig die Entscheidungsbefugnis über die Eignung auf die Referenzgeber – als Dritte - überlagert. Die Eignungsanforderungen seien vergaberechtswidrig nicht losbezogen bestimmt und geprüft worden. Die für den Zuschlag vorgesehenen Bieter erfüllten die Eignungsanforderungen nicht. Es sei davon auszugehen, dass diesen Bietern der Nachweis der geforderten Referenzen nur aufgrund ihrer interimsweisen Leistungserbringung möglich gewesen sei. Dies habe indes aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht berücksichtigt werden dürfen. Es sei von erheblichen Dokumentationsmängeln sowie Unklarheiten bezüglich der verwendeten Formblätter auszugehen. Offensichtlich sei der Vergabeakte nicht zu entnehmen, ob bzw. welche Formblätter als Bestandteil der Vergabeunterlagen vorgegeben waren. Die Antragstellerin beantragt , die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gem. § 118 Absatz 1 S. 1 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern. Der Antragsgegner beantragt , den Antrag zurückzuweisen. Er betont, dass sich bereits in den ursprünglichen Vergabebekanntmachungen ein Link auf die Vergabeunterlagen unter Ziffer III. 1.4 befunden habe. Die Formblätter seien nicht verändert worden. Die Vergabekammer habe zu Recht die Rüge der vermeintlich fehlerhaften Bekanntmachung der Referenzen und Bewertungskriterien als verspätet zurückgewiesen. Auch die Rüge hinsichtlich der fehlenden losbezogenen Eignungsprüfung sei verspätet. Schließlich fehle es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis, da auch bei unterstellter vergaberechtskonformer Handlungsweise ein Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können. Eine Selbstbindung des Auftraggebers dürfe nicht zum Selbstzweck werden; demnach seien hier Nachfragen mangels Erreichens der Mindestanforderungen jedenfalls entbehrlich gewesen. Die Bewertung der Referenzen sei nicht auf die Referenzgeber verlagert worden, sondern von ihm, dem Antragsgegner, selbst vorgenommen worden. Zulässigerweise seien Referenzen bei den nunmehrigen Bestbietern bewertet worden, die er, der Antragsgegner, ausgestellt habe. Auch die Antragstellerin habe - zulässigerweise - eine Referenz von ihm eingereicht. II. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über den in § 118 Abs. 1 S. 2 GWB bestimmten Zeitraum hinaus ist gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg (§ 118 Abs. 2 S. 3 GWB). Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen der Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 GWB). Bei der Abwägung sind das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers, die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Danach konnte dem Antrag vorliegend nicht stattgegeben werden, weil die sofortige Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der bis zum 06.02.2015 eingegangenen Schriftsätze keine Aussicht auf Erfolg hat. Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 116, 117 GWB form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Vergabekammer hat im Ergebnis jedoch zu Recht den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Zuschlag auf die Angebote der derzeit interimsweise bereits betrauten Unternehmen zu erteilen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 7 GWB). 1. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Erfordernis der hier maßgeblichen Eignungsnachweise in Form von Referenzen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Die Antragstellerin ist mit dieser Rüge gem. § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB präkludiert, da sie erstmals nach Ablauf der Angebotsabgabefrist erhoben wurde. a. Gemäß Art. 44 Abs. 2 S. 2 RL 2004/18/EG, § 7 Abs. 5 EG VOL/A hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung Mindestanforderungen an die Eignung anzugeben. Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 EG VOL/A wird grundsätzlich nur genügt, wenn die Bieter allein aus der Bekanntmachung selbst ersehen können, welche Eignungsanforderungen sie zu erfüllen haben (VK Bund, Beschluss vom 18.01.2013, Az. VK 1 - 139/12 Rn. 71). Diese Anforderungen erfüllte die Ursprungsbekanntmachung hier offensichtlich nicht. Ihr war allein unter III.2.3 zu entnehmen, dass hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten gefordert werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen; Eignungsnachweise seien gemäß § 7 EG Abs. 3 VOL/A zulässig. Dieser Passus lässt für die Bieter in keiner Weise erkennen, welche konkreten Angaben zur Eignung gefordert werden. § 7 EG Abs. 3 VOL/A enthält lediglich eine Liste verschiedener möglicher Nachweisformen; für den Bieter bleibt offen, welche der dort aufgeführten Nachweise konkret einzureichen sind. Soweit in der Bekanntmachung unter dem Abschnitt III.1.3 „Besonderen Bedingungen“ ein allgemeiner Link auf die Vergabeunterlagen vorhanden war, kann hier offen bleiben, ob über diesen Link jedenfalls eindeutig die geforderten Formulare für die Eignungsnachweise aufrufbar waren. Der Link war jedenfalls nicht in einer der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.11.2011, Verg 60/11) vergleichbaren Weise unmittelbar in die Auflistung der Eignungsanforderungen eingebunden und konnte an der versteckten – missverständlich bezeichneten - Stelle auch nicht dazu dienen, als Bestandteil der Bekanntmachung hinreichend transparent die Eignungsanforderungen wiederzugeben. b. Die Antragstellerin hat diesen Vergabeverstoß jedoch nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gem. § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB gerügt, obwohl es sich um einen für sie aus der Bekanntmachung erkennbaren Verstoß gegen Vergabevorschriften gehandelt hat. Die Erkennbarkeit ist dabei auf die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß zu beziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2014, VII Verg 26/13 Rn. 30; Nowak in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 107 Rd. 70). Nicht erforderlich ist, dass der Vergaberechtsverstoß positiv erkannt wurde (ebenda). Maßgeblich ist allein, ob der Verstoß gegen Vergabevorschriften aufgrund der Bekanntmachung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erkennbar war. Maßstab ist, dass dem Bieter das Erkennen des Vergaberechtsverstoß möglich und die Nichtfeststellung dieses Verstoßes insoweit vorwerfbar ist (ebenda). Ausgehend hiervon sind im Allgemeinen Verstöße gegen Vergabevorschriften erkennbar, die sich auf eine allgemeine Überzeugung der Vergabepraxis gründen und gewissermaßen laienhaft und ohne Anwendung juristischen Sachverstands ins Auge fallen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011, Verg 30/11 zitiert nach BeckRS 2011, 21699; OLG Thüringen, Beschluss vom 16. September 2013, 9 Verg 3/13). Unter Anwendung dieses Maßstabes war vorliegend der sich aus der Vergabebekanntmachung ergebende Verstoß gegen die Vergabevorschrift des § 7 EG Abs. 5 VOL/A für die Antragstellerin erkennbar. Die schlichte Lektüre der Vergabebekanntmachung ließ für jeden durchschnittlichen Bieter in tatsächlicher Hinsicht unmittelbar erkennen, dass der Bekanntmachung keinerlei konkrete Anforderungen an die geforderten Eignungsnachweise zu entnehmen waren. Ebenso war erkennbar, dass der pauschale Verweis auf die Zulässigkeit möglicher Nachweise gem. § 7 Abs. 3 EG VOL/A zur Konkretisierung der tatsächlich einzureichenden Nachweise untauglich war. Es spricht viel dafür, dass für die Antragstellerin als unstreitig erfahrene Bieterin bereits aus diesen Umständen auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar war, dass diese Vorgehensweise nicht in Übereinstimmung mit der - der Transparenz dienenden - Vergabevorschrift des § 7 EG Abs. 5 VOL/A stand. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob von einem Bieter Kenntnisse über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ergänzung einer Vergabebekanntmachung durch eine Link gefordert werden können. Ersichtlich befand sich in der Ursprungsbekanntmachung kein weiterführender Link im Zusammenhang mit Abschnitt III.2.3 „Technische Leistungsfähigkeit“. Der unter III.1.3. enthaltene allgemeine Hinweis auf die Vergabeunterlagen diente ersichtlich nicht der Ergänzung der Anforderungen an die Technische Leistungsfähigkeit gem. III.2.3. Gefordert wird allein der Rückschluss, dass der gänzliche Verzicht auf die Nennung konkreter Eignungsnachweise im Rahmen der Bekanntmachung unter Abschnitt III.2.3. in rechtlicher Hinsicht nicht in Übereinstimmung mit den Vergabevorschriften zu bringen ist. Dass dieser Verstoß gegen die Anforderungen des § 7 EG Abs. 5 VOL/A hier einem durchschnittlichen Bieter ins Auge fallen musste, bestätigt der Umstand, dass ein anderer Bieter mit Schreiben vom 24.07.2014 explizit die fehlende Bekanntmachung der zur Anwendung kommenden Eignungsnachweise gerügt hat (362 Ordner Ausschreibung). Selbst wenn die Antragstellerin allein aus der Ursprungsbekanntmachung nicht hätte erkennen können, dass dieser vergaberechtswidrig keine konkreten Eignungsnachweise zu entnehmen waren, hätte sie die Vergaberechtswidrigkeit spätestens mit Kenntnisnahme der Korrekturbekanntmachung erkennen können. Der Korrekturbekanntmachung waren nunmehr konkret die tatsächlich geforderten Nachweise in Form von Referenzen zu entnehmen. Insbesondere wurde explizit die Anlage „Referenzen EOR/Grundreinigung“ benannt. Die Abweichung zur Ursprungsbekanntmachung musste jedem ins Auge fallen; ebenso der Umstand, dass offensichtlich eine Bekanntmachung ohne Angabe von konkret geforderten Eignungsnachweisen nicht vergaberechtskonform war. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Korrekturbekanntmachung Bekanntmachungsfehler der Ursprungsbekanntmachung wirksam geheilt hat. Jedenfalls war für die Antragstellerin spätestens mit Zugang der Korrekturbekanntmachung der Problemkreis um die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Eignungsanforderungen in Form von Referenzen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht mehr zu übersehen. Sie hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Rüge hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Eignungskriterien - bezogen auf die Ursprungsbekanntmachung und/oder die Korrekturbekanntmachung - erheben können und müssen. Nachdem sie stattdessen bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist weder eine entsprechende Rüge eingereicht noch ihr Angebot verändert hat, ist sie nunmehr mit der Rüge der unzureichenden Bekanntgabe der Eignungskriterien gem. § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB präkludiert. 2. Der im Übrigen zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Vergabestelle musste das Angebot der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 a EG VOL/A ausschließen, da es die geforderten Mindestanforderungen in Form der Vorlage von neun mit mindestens 700 Punkten bewerteten Referenzen zum Nachweis der Eignung nicht erfüllte (unter a.). Es liegen auch keine sonstigen Vergabefehler vor, die eine Aufhebung des Verfahrens rechtfertigen würden (unter b.). a. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mangels Vorlage von 9 mit mindestens 700 Punkten bewerteten Referenzen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde. aa. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass der Antragsgegner seiner Eignungsprüfung nicht ordnungsgemäß bekanntgegebene Kriterien zugrunde gelegt habe. Auf eine fehlende Bekanntmachung des Erfordernisses, Eignungsnachweise in Form von Referenzen einreichen zu müssen, kann sich die Antragstellerin - wie unter 1. dargestellt - nicht berufen. Soweit sich aus den Vergabeunterlagen ergibt, dass die gemäß der Anlage „Referenzen EOR & Grundreinigung“ geforderten Nachweise durch Fragebögen erhoben werden sollen, welche der Antragsgegner an die Lizenzgeber verschickt, kann offen bleiben, ob die gewählte Verfahrensweise zur Erlangung der geforderten Nachweise überhaupt den Umstand, dass die geforderten Nachweise an sich bekanntzugeben sind, tangiert. Jedenfalls handelt es sich hierbei allein um eine rechtmäßige Konkretisierung des von der Antragstellerin nicht mehr rügbaren Umstands, wonach Eignungsnachweise gemäß der Anlage „Referenzen“ einzureichen sind. Die Vorgehensweise zur Erlangung der Referenzen stellt keine unzulässige Erweiterung der bekanntgemachten Anforderungen dar, sondern allenfalls eine einfache Konkretisierung der Anforderung (vgl. hierzu auch Vergabekammer Bund, Beschluss vom 18.01.2013, Az. VK 1-139/12). Ob die in den Vergabeunterlagen vorhandene Anforderung, im Rahmen der Anlage „Referenzen EOR & Grundreinigung“ für die Bereiche „Ergebnisorientierte Unterhaltsreinigung“, „Grundreinigung“ und „Vertretungsleistungen“ jeweils drei Referenzen, d.h. insgesamt neun Referenzen – bezogen jeweils auf eine Mindestreinigungsfläche von 25.000 qm - vorzulegen, über eine zulässige Konkretisierung hinausgeht, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn dies eine unzulässige Erweiterung der bekannt gemachten Vorgaben sein könnte, in denen nicht von einer bestimmten Mindestanzahl von Referenzen nebst Mindestflächengröße die Rede ist, wirkt sich dieser etwaige Vergabeverstoß vorliegend nicht zu Lasten der Antragstellerin aus (vgl. auch Vergabekammer Bund Beschluss vom 18.1.2013, VK 1-139/12). Sie war in der Lage, neun Referenzen hinsichtlich der geforderten Mindestgröße vorzulegen. bb. Die Anforderung von Referenzen und das dabei vorgesehene Verfahren begegnen auch im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken. Gemäß § 7 EG Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 a VOL/A kann ein Auftraggeber verlangen, dass ein Bieter seine Leistungsfähigkeit durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie des Auftraggebers nachweist. Dass die Anlage „Referenzen“ diesen Vorgaben nicht entspreche, rügt die Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin wendet sich auch nicht gegen die geforderte Anzahl von neun Referenzen und die in den Vergabeunterlagen enthaltene Regelung, wonach unvollständig abgegebene Referenzen nicht nachgebessert werden können. cc. Ausgehend hiervon fehlen der Antragstellerin - unabhängig von den weiteren Rügen zur Vergaberechtmäßigkeit der konkreten Eignungsprüfung – in jedem Fall zwei Referenzen: Laut Vergabevermerk wurde eine Referenz für Vertretungsleistungen mit 0 Punkten bewertet, da ihr keine Angaben zur gereinigten Fläche zu entnehmen waren. Eine Referenz im Bereich Grundreinigung enthielt nicht die Angabe, dass sie sich auf die Grundreinigung bezieht und wurde ebenfalls mit 0 bewertet. Diese Auswertung der Fragebögen steht in Übereinstimmung mit den Angaben in den zur Akte gelangten Fragebögen. Der Antragsgegner hatte – wie ausgeführt - unmissverständlich in der Anlage „Referenzen“ darauf hingewiesen, dass „unvollständig abgegebene Referenzen (…) nicht nachgebessert werden (können)“; die Antragstellerin rügt die Wirksamkeit dieser Klausel auch nicht. Beide genannten Fragebögen wiesen derartige Unvollständigkeiten aus, da erforderliche Eintragungen fehlten. Damit bestand keine Verpflichtung des Antragsgegners, auf eine Vervollständigung der unvollständig ausgefüllten Fragebögen hinzuwirken, die im Übrigen ebenfalls den Hinweis enthielten, dass eine Referenz als nicht erteilt gilt, sofern Eintragungen in den dafür vorgesehenen Feldern unterbleiben. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bieter nicht über fehlgeschlagene Auskunftsversuche informiert hat, sofern auch bei einer nachgeholten Information weiterhin die Mindestanforderungen nicht erfüllt worden wären. Der Antragsgegner hatte sich zwar in den Vergabeunterlagen verpflichtet, den Bieter zu informieren, wenn ein Auskunftsversuch zweimalig scheitert, da der Referenzgeber nicht erreichbar oder nicht auskunftswillig ist. Vorliegend fehlte es an der Auskunftswilligkeit der als Referenzgeberin benannten Bundesagentur für Arbeit, ohne dass die Antragstellerin hierüber informiert wurde. Da jedoch die Antragstellerin unabhängig von dieser fehlenden Referenz – wie ausgeführt - nicht in der Lage gewesen wäre, die Mindestanforderungen in Form von neun Referenzen a 700 Punkten zu erfüllen, hätte es sich als bloße Förmelei dargestellt, dennoch über die fehlende Auskunftswilligkeit dieses Referenzgebers zu informieren. Auch eine gegebenenfalls auf Rückfrage hin erzielte Auskunftsbereitschaft hätte nicht mehr bewirken können, dass die Antragstellerin die Mindestanforderungen erreicht. Soweit laut Vergabevermerk schließlich eine weitere Referenz nicht die geforderte Punktzahl von 700 erzielte und ebenfalls im Ergebnis mit 0 bewertet wurde, kann offen bleiben, ob die zugrunde liegende Bewertung vergaberechtskonform vorgenommen wurde. Im Hinblick auf die bereits dargestellten zwei fehlenden Referenzen infolge unvollständiger Eintragungen hätte auch eine andere, höhere Bepunktung dieser Referenz am Ergebnis der fehlenden Einhaltung der Mindestanforderungen nichts zu ändern vermocht. dd. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat die gegen die Bewertung der Eignungsnachweise vorgetragenen Rügen im Ergebnis ebenfalls für unbegründet hält: (1) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass das den Referenzgebern vorgegebene Punktesystem nicht hinreichend transparent gewesen sei: Die Vergabeunterlagen wiesen aus, dass die Referenzgeber Fragebögen auszufüllen hatten und in diesem Zusammenhang jeweils Punkte „von 0 (überhaupt nicht zufrieden) bis 10 (voll und ganz zufrieden)“ eintragen konnten. Zusätzlich fand sich eine Spalte, in welcher „möglichst aussagekräftig in Textform“ die bepunktete Leistungszufriedenheit zu umschreiben war. Den Referenzgebern war dabei nicht bekannt gegeben worden, dass nur Referenzen mit einer Mindestpunktzahl von 700 zum Nachweis der Eignung berücksichtigt werden sollten. (a) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass zur näheren Konkretisierung und einer damit herbeizuführenden Vergleichbarkeit der Bewertungen sogenannte Punktekorridore hätten angegeben werden müssen. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Auswahl und der Ausgestaltung der geforderten Eignungsnachweise ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Fordert ein Auftraggeber für den Nachweis der Eignung Referenzen, so müssen diese - im Hinblick auf die im Vergaberecht geltenden Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung sowie Chancengleichheit – allerdings unter vergleichbaren Bedingungen erstellt werden. Diesen Anforderungen genügte jedoch das hier gewählte Punktesystem. Die dort vorgesehene Punkteskala von 0 bis 10 entspricht – wenn auch von den Schulnoten abweichend – üblichen Abfragekriterien. Zudem fand sich in den Vergabeunterlagen eine textliche Umschreibung der Bedeutung der maximalen und minimalen Punktzahl. Ausgehend von diesen Vorgaben konnte der Auftraggeber davon ausgehen, dass die Referenzgeber von vergleichbaren Vorstellungen bei der Vergabe der Punkte zur Leistungszufriedenheit geleitet wurden. Zudem hatte der Auftragsgeber sich die Möglichkeit zur Überprüfung einer vergleichbaren Punktevergabe eröffnet. Die Referenzgeber waren nicht nur zur Vergabe von Punkten aufgefordert worden, sondern auch zur textlichen Umschreibung der empfundenen Leistungszufriedenheit. Über diese Spalte konnte der Auftraggeber sich ein Bild davon verschaffen, welchen Grad der Zufriedenheit der jeweilige Referenzgeber mit der gewählten Punktzahl verband. Gerade dieser Abgleich ermöglichte es dem Auftraggeber, eine Vergleichbarkeit zwischen den von den Referenzgebern vergebenen Punkten herzustellen. Soweit der Auftraggeber teilweise selbst Referenzen erteilt hat, rügt die Antragstellerin nicht, dass ihm dabei eine von den anderen Referenzgebern abweichende Skala zur Leistungszufriedenheit vorschwebte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt aus der von ihr zitierten Entscheidung der Vergabekammer Bund (Beschluss vom 24.06.2014, VK 2-39/15) auch nicht, dass im Rahmen der Abfrage von Referenzen zur Eignungsprüfung stets sogenannte Punktekorridore vorzugeben sind. Die genannte Entscheidung ist nicht im Zusammenhang mit der Bewertung von Eignungsnachweisen ergangen. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Komplex der näheren Eingrenzung von Zuschlagskriterien. Gleiches gilt für die Entscheidung der Vergabekammer Brandenburg (Beschluss vom 12.11.2008, VK 35/08 zitiert nach BeckRS 2010,26841). Die Anforderungen an Eignungskriterien einerseits und Zuschlagskriterien andererseits unterliegen indes eigenständigen, jeweils unterschiedlichen Regelungen. Dies folgt bereits aus § 9 EG Abs. 2 VOL/A, wonach der Auftraggeber Zuschlagskriterien gewichten muss; eine vergleichbare Regelung für die Eignungskriterien existiert dagegen nicht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die – der Entscheidung der Vergabekammer Bund zugrundeliegenden – sog. Punktekorridore (im Rahmen der Zuschlagskriterien) die von der Antragstellerin behaupteten Unsicherheiten bei der konkreten Punktevergabe nicht beseitigt hätten. In dem von der Vergabekammer Bund entschiedenen Fall konnten ebenfalls Punkte zwischen 0 und 10 vergeben werden. Für die Bewertungskriterien gab es vorformulierte Erwartungshaltungen an die Zielerfüllungsgrade: 0-3 Punkte wurden mit einer geringen Zielerfüllung gleichgesetzt, 4-7 Punkte mit einer durchschnittlichen und 8-10 mit einer hohen Zielerfüllung (ebenda). Soweit die Antragstellerin hier rügt, dass die Universität C die von ihr als „durchschnittlich“ empfundene Leistung mit 5/6 Punkten bewertet habe, hätte auch ein entsprechend der Entscheidung der Vergabekammer Bund ausgestalteter sogenannter Punktekorridor nicht zu einer näheren Konkretisierung der angemessenen Punktzahl geführt. Vielmehr wäre es bei einem Korridor von 4-7 Punkten geblieben, in dessen Rahmen sich die Universität C auch bewegt hat. (b) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zudem, der Antragsgegner habe vergaberechtswidrig die Entscheidung über die Eignung auf Dritte übertragen; den Referenzgebern habe jedenfalls mitgeteilt werden müssen, welche Bedeutung die von ihnen vergebenen Punkte - insbesondere im Zusammenhang mit der zu erreichenden Mindestpunktzahl von 700 - zukomme. Grundsätzlich kann der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens von Dritten Auskünfte anfordern und in den Entscheidungsprozess integrieren (Senat Beschluss vom 9. Juli 2010, 11 Verg 5/10, zitiert nach BeckRS 2010, 19010). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 a EG VOL/A, wonach Angaben zur Leistungszufriedenheit von Dritten angefordert werden können. Entsprechend konnte der Antragsgegner vorliegend seiner Eignungsprüfung die von Dritten erstellten Referenzen als Basis zu Grunde legen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Eignungsprüfung selbst damit vollständig auf die Referenzgeber übertragen hatte. Richtig ist, dass diese Endentscheidung grundsätzlich beim Auftraggeber zu verbleiben hat. Ausreichend ist insoweit jedoch, wenn der Auftraggeber Einschätzungen/Vorschläge oder Bewertungen Dritter eigenständig auf ihre Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und inhaltliche Richtigkeit hin überprüft, bevor er diese Drittangaben - möglicherweise - übernimmt (Senat ebenda; VK Sachsen Beschluss vom 2.4.2014, 1/SVK/005-14). Diesen Anforderungen genügte das hier zu bewertende Verfahren. Der Antragsgegner hat ausdrücklich vorgetragen, die Angaben der Referenzgeber nicht ungeprüft übernommen, sondern zuvor nachvollzogen und auf ihre Plausibilität hin überprüft zu haben. Für diese eigenständige Prüfung bestand auch eine tatsächliche Grundlage. Wie bereits ausgeführt, hatten die Referenzgeber nicht nur eine abstrakte Punktzahl einzutragen, sondern auch ihre Leistungszufriedenheit sprachlich zu umschreiben. Diese Angaben boten eine hinreichend zuverlässige Basis für den Auftraggeber, die Schlüssigkeit der Angaben der Referenzgeber objektiv zu prüfen und nachzuvollziehen. Das bloße Bestreiten dieser Vorgehensweise seitens der Antragstellerin stellt die Verfahrensweise nicht substantiiert infrage. Der Umstand, dass den Fragebögen keine Korrekturen oder Anmerkungen zu entnehmen sind, besagt nicht, dass diese Plausibilitätsprüfung nicht erfolgte. Aus ihm folgt allein, dass die Angaben für nachvollziehbar gehalten wurden. Schließlich kann auch nicht der Ansicht der Antragstellerin gefolgt werden, dass den Referenzgebern jedenfalls hätte mitgeteilt werden müssen, dass nur Referenzen mit einer Mindestpunktzahl von 700 zum Nachweis der Eignung geeignet sind. Ausgehend von dem Beurteilungsspielraum des Antragsgegners im Rahmen der Durchführung der Eignungsprüfung erscheint vielmehr die Ansicht des Antragsgegners jedenfalls plausibel, wonach gerade das Fehlen dieser Angabe die Objektivität der Bewertungen erhöhen sollte. Wäre den Referenzgebern mitgeteilt worden, dass eine Mindestpunktzahl zu erreichen ist, wäre nicht auszuschließen gewesen, dass die Punktevergabe weniger an der tatsächlichen Leistungszufriedenheit als an der Notwendigkeit einer Mindestpunktzahl ausgerichtet worden wäre. Dies hätte die vom Auftraggeber geforderte möglichst objektive Einschätzung der Leistungen der Bieter in Frage gestellt. (c.) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin schließlich, dass die Eignungsanforderungen nicht losbezogen festgestellt und geprüft worden seien und verweist dabei auf eine Entscheidung der Vergabekammer Bund (18.01.2013, VK1 - 139/12). Dabei kann offen bleiben, ob insoweit bereits eine unzulässige Rüge vorliegt, da nicht konkret dargelegt wurde, dass dieser behauptete Verstoß zu einem kausalen Schaden geführt hat. Unstreitig hat die Antragstellerin neun Referenzen mit der geforderten Mindestflächenangabe von 25.000 m² eingereicht. Allein ihre Behauptung, im Fall einer niedrigeren Flächengröße hätte sie bessere Referenzen vorlegen können, erscheint wenig konkret. Dies kann im Ergebnis indes offen bleiben. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsgegner hat vorliegend die Eignung der Bieter losbezogen geprüft, jedoch pro Los - hinsichtlich der geforderten Referenzen - gleiche Eignungsanforderungen aufgestellt. Diese Vorgehensweise ist mit der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung der Vergabekammer Bund nicht vergleichbar und begegnet im Übrigen keinen Bedenken: Die Vergabekammer Bund hatte ein Verfahren zu entscheiden, in dem sich ein Antragsteller auf alle ausgeschriebene Lose beworben hatte, nach Ansicht der Vergabestelle jedoch nicht zur Erbringung des Gesamtauftrags geeignet war. In diesem Fall hätte - so die Vergabekammer - geprüft werden müssen, ob jedenfalls eine Eignung für eines oder mehrere Lose vorlag; es dürfe nicht grundsätzlich auf das Leistungsvolumen des Gesamtauftrags abgestellt werden. Vorliegend bezog sich die Eignungsprüfung jedoch nicht darauf, dass die Bieter ihre Eignung zur Reinigung der aus allen ausgeschriebenen und mit einem Angebot versehenen addierten Gesamtfläche nachweisen mussten. Der Antragsgegner hat vielmehr grundsätzlich Referenzen in Bezug auf eine zu reinigende Fläche von jeweils 25.000 m² gefordert. Die zur Eignungsprüfung geforderte Flächenangabe orientierte sich dabei sachgerecht an den ausgeschriebenen Teillosen. Sie lag - mit Ausnahme von Los 3 – im Bereich der den Einzellosen jeweils zugrunde liegenden Reinigungsfläche. Soweit die Eignungsanforderung hinsichtlich Los 3 die dort ausgeschriebene zu reinigende Fläche überstieg, begründet dies allein keine Unzulässigkeit der Anforderung. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Auftraggebers, welche Leistungsstärke er von den Bietern fordert. Insoweit erscheint es nicht vergaberechtswidrig, auch für ein auf eine geringere Fläche bezogenes Los Eignungsnachweise zu fordern, die sich auf ein höheres Flächenvolumen beziehen und damit Rückschlüsse auf Personalstärke/Organisationskraft/Reinigungsgeschwindigkeit erlauben. Die Vergleichbarkeit der vorzulegenden Referenzen bleibt angesichts des Verhältnisses der betroffenen Fläche und der geforderten Nachweise noch gewahrt. bb. Schließlich verhelfen die weiteren Rügen der Antragstellerin dem Nachprüfungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. (1) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die derzeitigen Bestbieter nicht die geforderten Referenzen hätte erbringen können. Tatsächlich verfügen diese Bieter über jeweils 9 Referenzen mit mindestens 700 Punkten. Dies ergibt sich aus der Vergabeakte und wird entsprechend zutreffend im Vergabevermerk aufgegriffen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass diese allenfalls durch Referenzen des Antragsgegners – als Interimsauftraggeber - zum Nachweis der Eignung in der Lage gewesen wären, welche aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht bewertet werden dürften, überzeugt dies nicht. Richtig ist, dass die ganz überwiegende Zahl der Referenzen der Bestbieter vom Antragsgegner ausgestellt wurde. Dies begegnet indes keinen Bedenken. Auch die Antragstellerin hat eine - gewertete - Referenz des Antragsgegners eingereicht. Die Vergabeunterlagen enthalten zudem den Hinweis, dass auch mehrere Referenzen eines Auftraggebers eingereicht werden können. Es spricht nichts dafür und wird von der Antragstellerin auch nicht ausdrücklich gerügt, dass der Antragsgegner die von ihm ausgestellten Referenzen nicht an den gleichen Maßstäben ausgerichtet hat, die für unbeteiligte Dritte galten. (2) Die Rüge einer mangelhaften Dokumentation ist schließlich ebenfalls unbegründet. Die Vermutung der Antragstellerin, dass sich der Vergabeakte nicht entnehmen lasse, ob bzw. welche Formblätter als Bestandteile der Vergabeunterlagen vorgegeben waren, trifft nicht zu. Zum einen sind die entsprechenden Formblätter den Vergabeunterlagen zu entnehmen; zum anderen haben diese Formblätter gleichermaßen in den Angeboten der Bieter Verwendung gefunden. 3. Die beantragte Akteneinsicht ist im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde derzeit nicht veranlasst.