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Beschluss

2 Verg 1/16

Thüringer Oberlandesgericht 2. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2016:0224.2VERG1.16.0A
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Leitsätze
1. Lässt sich ein Vergaberechtsverstoß durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlegen ohne Weiteres feststellen, ist er für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011, 13 Verg 3/11).(Rn.118) 2. Aus einem Nachprüfungsantrag muss insgesamt deutlich werden, welche Rechtsverletzung nach Auffassung des antragstellenden Unternehmens beseitigt werden muss.(Rn.124) 3. Der Antragsteller muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen Verfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren.(Rn.128) 4. Waren die Bieter gehalten, in der Eigenerklärung zur Eignung den "Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen" anzugeben und weicht das Formular mit dieser Formulierung von der Bekanntmachung ab, kann es sich um eine zulässige Konkretisierung handeln (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2010, VII Verg 18/10).(Rn.140) 5. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Winterdienst- und Störungsbeseitigungsleistungen auf Bundes- und Landesstraßen dienen Geräteverzeichnisse dazu, sich einen Überblick zu verschaffen, ob der jeweilige Bieter technisch und von seinen Kapazitäten her in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.(Rn.147) 6. Der Ausschluss eines Bieters wegen unvollständiger Preisangaben kommt nur in Betracht, wenn die Vergabestelle die Art der Preisangabe in den Vergabeunterlagen, insbesondere in der Angebotsaufforderung ausdrücklich und zweifelsfrei abgefragt hat.(Rn.161) 7. Es ist nicht zwingend geboten, von Bietern zu verlangen, dass sie bereits bei Angebotsabgabe über die entsprechenden Zertifizierungen der Winterdienstfahrzeuge zur elektronischen Leistungserfassung verfügen.(Rn.164) 8. Für die Eignung reicht es grundsätzlich aus, dass belastbare Umstände gegeben sind, die mit Blick auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung die Annahme rechtfertigen, dass der Bieter in der Lage ist, das zur Auftragserfüllung notwendige Personal und Gerät rechtzeitig einzustellen bzw. zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 VII Verg 52/12).(Rn.179)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Freistaats … vom 22.12.2015, Az. …-4003-…, wird zurückgewiesen, soweit sie die Nachprüfungsanträge der Beschwerdeführerin in den von der Vergabestelle durchgeführten Vergabeverfahren „Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis W...kreis (A)‘‘ und „Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis S… (C)" betrifft. 2. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der Vergabekammer des Freistaats … vom 22.12.2015, Az. …-4003-…, aufgehoben, soweit er den Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin in dem von der Vergabestelle durchgeführten Vergabeverfahren „Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis H… (B)‘‘ betrifft. Der Vergabestelle wird aufgegeben, die Angebotswertung, insbesondere die 2. Wertungsstufe (Eignungsprüfung und -bewertung) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Beschwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene zu 2 zu je 12,5 %. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin tragen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zu 2 ebenfalls zu je 12,5 %. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin ihre Aufwendungen selbst. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. Im Übrigen trägt die Beschwerdegegnerin diese Aufwendungen selbst. Die Beschwerdeführerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1 im Nachprüfungsverfahren zum Vergabeverfahren „(A) W...kreis" und der Beigeladenen zu 3 im Nachprüfungsverfahren zum Vergabeverfahren „(C) S... ". Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 2 trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. Im Übrigen trägt die Beigeladene zu 2 ihre Aufwendungen selbst. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene zu 2 zu je 12,5 %. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin tragen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene ebenfalls zu je 12,5 %. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin ihre Aufwendungen selbst. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. Im Übrigen trägt die Beschwerdegegnerin diese Aufwendungen selbst. Die Beschwerdeführerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1 im Beschwerdeverfahren, soweit es das Vergabeverfahren „(A) W...kreis" betrifft, und der Beigeladenen zu 3, soweit es das Vergabeverfahren „(C) S... " betrifft. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 2 trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. Im Übrigen trägt die Beigeladene zu 2 ihre Aufwendungen selbst. 5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 Millionen € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich ein Vergaberechtsverstoß durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlegen ohne Weiteres feststellen, ist er für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011, 13 Verg 3/11).(Rn.118) 2. Aus einem Nachprüfungsantrag muss insgesamt deutlich werden, welche Rechtsverletzung nach Auffassung des antragstellenden Unternehmens beseitigt werden muss.(Rn.124) 3. Der Antragsteller muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen Verfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren.(Rn.128) 4. Waren die Bieter gehalten, in der Eigenerklärung zur Eignung den "Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen" anzugeben und weicht das Formular mit dieser Formulierung von der Bekanntmachung ab, kann es sich um eine zulässige Konkretisierung handeln (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2010, VII Verg 18/10).(Rn.140) 5. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Winterdienst- und Störungsbeseitigungsleistungen auf Bundes- und Landesstraßen dienen Geräteverzeichnisse dazu, sich einen Überblick zu verschaffen, ob der jeweilige Bieter technisch und von seinen Kapazitäten her in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.(Rn.147) 6. Der Ausschluss eines Bieters wegen unvollständiger Preisangaben kommt nur in Betracht, wenn die Vergabestelle die Art der Preisangabe in den Vergabeunterlagen, insbesondere in der Angebotsaufforderung ausdrücklich und zweifelsfrei abgefragt hat.(Rn.161) 7. Es ist nicht zwingend geboten, von Bietern zu verlangen, dass sie bereits bei Angebotsabgabe über die entsprechenden Zertifizierungen der Winterdienstfahrzeuge zur elektronischen Leistungserfassung verfügen.(Rn.164) 8. Für die Eignung reicht es grundsätzlich aus, dass belastbare Umstände gegeben sind, die mit Blick auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung die Annahme rechtfertigen, dass der Bieter in der Lage ist, das zur Auftragserfüllung notwendige Personal und Gerät rechtzeitig einzustellen bzw. zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 VII Verg 52/12).(Rn.179) 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Freistaats … vom 22.12.2015, Az. …-4003-…, wird zurückgewiesen, soweit sie die Nachprüfungsanträge der Beschwerdeführerin in den von der Vergabestelle durchgeführten Vergabeverfahren „Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis W...kreis (A)‘‘ und „Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis S… (C)" betrifft. 2. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der Vergabekammer des Freistaats … vom 22.12.2015, Az. …-4003-…, aufgehoben, soweit er den Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin in dem von der Vergabestelle durchgeführten Vergabeverfahren „Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis H… (B)‘‘ betrifft. Der Vergabestelle wird aufgegeben, die Angebotswertung, insbesondere die 2. Wertungsstufe (Eignungsprüfung und -bewertung) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Beschwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene zu 2 zu je 12,5 %. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin tragen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zu 2 ebenfalls zu je 12,5 %. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin ihre Aufwendungen selbst. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. Im Übrigen trägt die Beschwerdegegnerin diese Aufwendungen selbst. Die Beschwerdeführerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1 im Nachprüfungsverfahren zum Vergabeverfahren „(A) W...kreis" und der Beigeladenen zu 3 im Nachprüfungsverfahren zum Vergabeverfahren „(C) S... ". Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 2 trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. Im Übrigen trägt die Beigeladene zu 2 ihre Aufwendungen selbst. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene zu 2 zu je 12,5 %. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin tragen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene ebenfalls zu je 12,5 %. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin ihre Aufwendungen selbst. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. Im Übrigen trägt die Beschwerdegegnerin diese Aufwendungen selbst. Die Beschwerdeführerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1 im Beschwerdeverfahren, soweit es das Vergabeverfahren „(A) W...kreis" betrifft, und der Beigeladenen zu 3, soweit es das Vergabeverfahren „(C) S... " betrifft. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 2 trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. Im Übrigen trägt die Beigeladene zu 2 ihre Aufwendungen selbst. 5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 Millionen € festgesetzt. I. Die Beschwerdegegnerin möchte im Wege des offenen Verfahrens Winterdienst- und Störungsbeseitigungsleistungen auf Bundes- und Landesstraßen des Freistaats … für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2020 vergeben. Dazu hat sie getrennt nach Landkreisen mehrere Vergabeverfahren eingeleitet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Vergabe dieser Leistungen in drei Landkreisen, erstens den W...kreis (Nachprüfungsverfahren A), zweitens den Landkreis H… (Nachprüfungsverfahren B) und drittens schließlich den Landkreis S… (Nachprüfungsverfahren C). Anfang Mai 2015 erfolgte für jede der drei Ausschreibungen die Bekanntmachung im EU-Amtsblatt. Als einziges Zuschlagskriterium wird in den Bekanntmachungen jeweils „das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe [...] aufgeführt sind" genannt. In jeder dieser Bekanntmachungen findet sich unter Nummer IV. …) „Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen“ folgender Passus: "Bitte um Beachtung: Ein Versand der Unterlagen in Papierform erfolgt nicht. Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich zum kostenlosen Download bereit. Voraussetzung ist eine elektronische Signatur und die Installation spezifischer Software; nähere Informationen unter www.evergabe-online.info“. In dem Vergabeverfahren A (W...kreis) beabsichtigt die Vergabestelle, der Beigeladenen zu 1, einer Bietergemeinschaft, die aus den Mitgliedern der Beigeladenen zu 3 (U… GmbH, P… GmbH, H… GmbH) und der Fa. M… besteht, den Zuschlag zu erteilen. Die Beigeladene zu 2 war zweitplatzierte Bieterin und die Beschwerdeführerin dritt- platzierte. Im Vergabeverfahren B (Landkreis H…) gaben die Beigeladene zu 2 und die Beschwerdeführerin ein Angebot ab. Die Vergabestelle beabsichtigt, der Beigeladenen zu 2 als dem preisgünstigsten Bieter den Zuschlag zu erteilen. In dem Vergabeverfahren C (S…) haben drei Bieter Angebote abgegeben, die Beigeladene zu 2, die Beigeladene zu 3 und die Beschwerdeführerin. Das preisgünstigste Angebot hat die Beigeladene zu 2 abgegeben. Sie soll nach dem Willen der Vergabestelle den Zuschlag erhalten. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist auf den dritten Platz gekommen. Mit jeweils gleich lautenden Schreiben vom 06.08.2015 hat die Vergabestelle in allen drei Verfahren die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nach § 101a Abs. 1 GWB unterrichtet. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.08.15 und 11.08.2015 hat die Beschwerdeführerin in allen drei Vergabeverfahren Rügen gegen die Vorgehensweise der Vergabestelle und die beabsichtigten Zuschlagserteilungen erhoben. Die Vergabestelle hat diesen Rügen nicht abgeholfen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 13.08.2015 Nachprüfungsanträge in allen drei Vergabeverfahren bei der Vergabekammer des Freistaats … gestellt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung unter Nr. II 1 des angefochtenen Beschlusses der Vergabekammer vom 22.12.15 (S. 4-20) Bezug genommen. Die Vergabekammer hat die drei Nachprüfungsanträge der Beschwerdeführerin als teilweise unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Zudem hat sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin „mit den durch die Vergabestelle durchgeführten Vergabeverfahren [...] nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt ist". Aus Sicht der Vergabekammer fehlt es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Antragsbefugnis. So habe sie mit ihren Nachprüfungsanträgen offensichtlich allein das Ziel verfolgt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die Vergabestelle durchgeführten Vergabeverfahren allgemein bestätigt zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Nachprüfungsanträgen nicht zum Untersuchungsgegenstand und Inhalt ihrer Anträge gemacht, dass ihr durch das von der Vergabestelle durchgeführte Vergabeverfahren ein Schaden entstanden sei oder ein Schaden drohe. So habe die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, Sachanträge in der Hauptsache zu stellen, die vorab darauf zielten, das Angebot des jeweiligen besten Bieters von der weiteren Prüfung und (Bewertung) in den Vergabeverfahren auszuschließen, um dann das Vergabeverfahren zurückzusetzen und anschließend notwendig zu wiederholen. Entgegen den in den Nachprüfungsverfahren dazu abgegebenen Begründungen greife die Beschwerdeführerin nicht die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung der Vergabestelle an, sondern mache nur eine mangelhafte Eignungsprüfung des besten Bieters in den einzelnen Verfahren geltend. Sie fordere weder den Ausschluss des Angebots des jeweiligen besten Bieters noch verteidige sie die eigenen Angebote. Dementsprechend habe sie auch nicht dargelegt, dass die Rechtswidrigkeit eines Vergabeverfahrens dazu geführt habe, dass nicht ihr der Zuschlag erteilt worden sei. Ferner hält die Vergabekammer die Nachprüfungsanträge insoweit für unzulässig, als die Beschwerdeführerin erstmals mit den Rügen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.08.2015 die Behauptung aufgestellt habe, die Vergabeverfahren stellten eine Ungleichbehandlung der Bieter hinsichtlich preisbeeinflussender Anforderungen dar, die Vergabestelle habe als einziges Zuschlagskriterium den Preis ausgeschrieben, und die Vergabestelle habe zu prüfen, dass das Angebot den ausgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen müsse und die Vergabestelle nur anforderungsgerechte Angebote in Bezug auf deren Preisgünstigkeit vergleichen und bewerten könne. Alle diese Rügen seien verspätet. Präklusion sei eingetreten. Das einzige Zuschlagskriterium - „niedrigster Preis" sei Gegenstand der Bekanntmachung gewesen. Von daher wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe die entsprechende Rüge zu erheben. In unzulässiger Weise habe die Beschwerdeführerin zudem das Kriterium "niedrigster Preis" mit dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal "hinsichtlich preisbeeinflussender Anforderungen" verknüpft und daraus eine Ungleichbehandlung der Bieter hinsichtlich solcher „preisbeeinflussender Anforderungen" hergeleitet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe zu prüfen, dass das Angebot den ausgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen müsse und dass die Vergabestelle nur anforderungsgerechte Angebote in Bezug auf deren Preisgünstigkeit vergleichen und bewerten könne, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Der Beschwerdeführerin fehle es aber auch deshalb an der Antragsbefugnis, weil sie die bekannt gemachten (Mindest-) Anforderungen der Ausschreibungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter sowie ihre technische Leistungsfähigkeit im Vergabeverfahren nie gerügt habe. Greife die Beschwerdeführerin mit ihren Nachprüfungsanträgen die durch die Vergabestelle anhand der bekannt gemachten Eignungskriterien festgestellten Ergebnisse der Eignungsprüfung an, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass der nunmehr von ihr behauptete Verstoß gegen Vergabevorschriften mit der Verwendung dieser Eignungskriterien bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar gewesen sei. Von daher sei die Beschwerdeführerin mit diesen Einwendungen präkludiert. Hinsichtlich der Vergabeverfahren A (Landkreis W...kreis) und C (Landkreis S…) fehle es der Beschwerdeführerin auch deshalb an der Antragsbefugnis, weil sie einen ihr drohenden Schaden nicht zum Gegenstand ihrer Darlegungen gemacht habe. In den beiden genannten Verfahren sei sie jeweils nur Drittplatzierte im Wettbewerb der Bieter gewesen. Gleichwohl seien von ihr die im Rang vor ihr liegenden Angebote der Beigeladenen zu 2 und der Beigeladenen zu 3 nicht betrachtet und behandelt worden. Die Beschwerdeführerin greife in den drei Nachprüfungsverfahren mittelbar tatsächlich allein nur die dort beabsichtigten Zuschlagsentscheidungen der Vergabestelle zugunsten der besten Bieter an. Die zweitplatzierten Angebote würden von ihr hingegen nicht behandelt. Ferner habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, zunächst zu beantragen, den jeweiligen Bestbieter sowie den ihm in der Rangfolge nachfolgenden, aber vor ihr selbst liegenden Mitbieter auszuschließen. Die fehlende Antragsbefugnis schlage auch bei den Feststellungsanträgen durch, mit denen die Beschwerdeführerin um Überprüfung der drei Vergabeverfahren nachgesucht habe. Die Vergabekammer hält die drei Nachprüfungsanträge aber auch für unbegründet. Hierbei hebt die Vergabekammer hervor, dass vorrangig auf die Anforderungen in der Vergabebekanntmachung als Kriterium abgestellt werden müsse. Die weiteren Anforderungen, die die Vergabestelle in der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" aufgestellt habe, seien hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit ihrem Inhalt den bekannt gemachten Anforderungen, Angaben und Nachweisen der Vergabebekanntmachung entsprächen bzw. diese konkretisierten. So seien in dem Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung", mit der „Eigenerklärung zur Eignung" und in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" Abweichungen und Verschärfungen zu den Anforderungen enthalten, die in der Vergabebekanntmachung aufgestellt worden seien. Es handele sich nicht um die Konkretisierung von Mindestanforderungen. Von daher dürften diese Modifikationen auch nicht von der Vergabestelle bei der Vergabeentscheidung berücksichtigt werden. Ausschließlich maßgeblich seien nur die Kriterien, die in der Vergabebekanntmachung genannt seien. In allen drei Verfahren hätten die Bieter die mit der Bekanntmachung geforderten Angaben gemacht und auch die dazu verlangten Nachweise vorgelegt. Soweit tatsächlich Angaben und Nachweise zu Angebotsinhalten gefehlt hätten, habe die Vergabestelle diese nachgefordert oder seien ihr diese Nachweise im Ergebnis des jeweils durchgeführten Aufklärungsgesprächs vorgelegt worden. Dies sei auch nicht verspätet geschehen. Die Vergabestelle habe die Angebote in den drei Vergabeverfahren auch korrekt geprüft. Die hierzu angewandte Technik und Methodik sei nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Eignungsprüfung im Rahmen des der Vergabestelle eingeräumten Beurteilungsspielraums begegnet nach Ansicht der Vergabekammer auch keinen durchschlagenden Bedenken. Dementsprechend scheide eine Rechtsverletzung der Antragstellerin in allen drei Vergabeverfahren aus. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, dass die weitergehenden Anforderungen nicht eingehalten worden seien, seien diese Beanstandungen irrelevant, da allein die bekannt gemachten Anforderungen an den Nachweis der Eignung den Maßstab dafür bildeten, ob die Bieter ein vollständiges Angebot abgegeben haben oder nicht. Gleichwohl ist die Vergabekammer auf diese weiteren Rügen eingegangen. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens A (W...kreis) hat sie ausgeführt, dass Bietergemeinschaften in den Vergabeverfahren der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen worden seien. Die Beigeladene zu 1 erfülle mit ihren vier Einzelmitgliedern die in der Bekanntmachung genannten Mindestanforderungen auch zum Merkmal der Eignung. Nach den Vorgaben der Vergabestelle sei für die schwere Räumtechnik und den Anhänger zur Verkehrssicherung eine Zertifizierung dieser Fahrzeuge nicht vorgesehen. Zudem sei die Zertifizierung erst mit Vertragsbeginn nachzuweisen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, es seien insgesamt 39 Fahrzeuge zuzüglich eines Anhängers für die Verkehrssicherung vorzusehen, beruhten ausschließlich auf der eigenen Kalkulation der Beschwerdeführerin. Die Vergabestelle sei von einer Mindestanzahl von 21 Winterdienstfahrzeugen ausgegangen. Die Beigeladene zu 1 habe nach den dokumentierten und nachgewiesenen Feststellungen der Vergabestelle mit der Abgabe ihres Angebots die dazu geforderten Nachweise und Eigenerklärungen vorgelegt. Die von ihr vorgelegten Referenzen entsprächen den in der Bekanntmachung getroffenen Anforderungen. Preisbeeinflussende Anforderungen seien nicht erkennbar. Insgesamt entspreche das Angebot der Beigeladenen zu 1 den ausgeschriebenen Anforderungen. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens B (Landkreis H…) hat die Vergabekammer ausgeführt, zutreffend sei die Vergabestelle davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 2 Bieterin im Vergabeverfahren B sei. Es fehle nicht an der erforderlichen Bieteridentität. Die Beigeladene zu 2 erfülle auch die Mindestanforderungen, die in der Bekanntmachung gestellt worden seien. Dies betreffe auch den Nachweis der Eignungskriterien. Hinsichtlich des Nachweises der Zertifizierung gelte das oben Ausgeführte, wonach der Nachweis nicht schon mit der Angebotsabgabe zu führen sei, sondern erst nach Zuschlagserteilung und vor Beginn der Ausführung. Soweit die Antragstellerin von 28 Winterdienstfahrzeugen ausgehe, beruhe dies auf ihren eigenen Kalkulationen, während nach den Berechnungen der Vergabestelle nur elf Winterdienstfahrzeuge vorzusehen seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 2 in dem Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen abgegeben habe. Die Umsatzabfrage habe nichts mit dem geschätzten Auftragsvolumen der Winterdienstleistungen zu tun. Eine solche Anforderung habe nicht existiert. Ebenso wenig sei der Nachweis "vergleichbarer Leistungen“ gefordert worden. Die Beigeladene zu 2 habe auch durch Eigenerklärungen die geforderten Nachweise vorgelegt. Zudem erfülle die Beigeladene zu 2 nach den dokumentierten Feststellungen der Vergabestelle die Eignungsanforderungen nicht lediglich in 2 Landkreisen. Sie erfülle die Mindestanforderungen der Bekanntmachung. "Hohe und höchste Anforderungen" seien nicht Gegenstand der Ausschreibungen gewesen. Es seien keine Nebenangebote abgegeben worden. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens C (Landkreis S…) habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Bieteridentität der Beigeladenen zu 2 zu keinem Zeitpunkt infrage gestanden. Auch die Eignungsbewertung der Beigeladenen zu 2 sei nicht fehlerhaft gewesen. Zwar habe die Antragstellerin bei ihrer Kalkulation 28 Fahrzeuge für die Routen in Ansatz gebracht, jedoch seien nach den dokumentierten Feststellungen der Vergabestelle lediglich 16 Winterfahrzeuge als Mindestanzahl zugrundezulegen. Wie bei den anderen beiden Vergabeverfahren sei die Zertifizierung der Winterdienstfahrzeuge nicht schon mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. Es komme auch nicht auf einen "vergleichbaren Gesamtumsatz in Höhe des geschätzten Auftragvolumens" an. Dieses Kriterium sei nicht Gegenstand der bekannt gemachten Mindestanforderungen und der Eignungsnachweise. Es seien auch keine "vergleichbaren Referenzen" mit den bekannt gemachten Mindestanforderungen und den Eignungsnachweisen gefordert worden. Auch im Vergabeverfahren C sei nicht ersichtlich, worin eine Ungleichbehandlung der Bieter hinsichtlich der preisbeeinflussenden Anforderungen zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin begründet ihre sofortige Beschwerde wie folgt: 1. Zu Unrecht gehe die Vergabekammer davon aus, dass ihre Nachprüfungsanträge unzulässig seien, sie vor allem mit ihren Rügen präkludiert sei. a) Entgegen der Ansicht der Vergabekammer seien für eine Eignungswertung nicht nur die in der Bekanntmachung genannten Eignungsanforderungen zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen in den Vergabeunterlagen. Denn die Vergabestelle habe bereits in der Bekanntmachung unter Nummer I… mit einem Internet-Link auf die kostenlos per Download zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen verwiesen. Dementsprechend seien sowohl die in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen genannten Eignungsanforderungen bei der Eignungsprüfung zugrundezulegen. Jede der Beigeladenen zu Ziffer 1-3 habe mindestens ein Eignungskriterium nicht erfüllt. Von daher hätte die Beschwerdeführerin bei korrekter Prüfung der Eignungskriterien in allen drei Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten müssen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Rüge nicht präkludiert. Erstens könne von einem durchschnittlichen Bieter nicht verlangt werden, dass er die einschlägige Rechtsprechung zu der Frage kenne, zu welchem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren nach der VOL die Eignungskriterien bekannt gegeben werden müssen. Zweitens habe die Rügeobliegenheit ohnehin nur für die Bieter bestanden, die die Eignungskriterien nicht erfüllten, was aber gerade bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Anders sei die Situation hingegen bei den Beigeladenen gewesen. Da sie die Eignungskriterien weder nach der Vergabebekanntmachung noch nach den Vergabeunterlagen noch deren weiterer Konkretisierung gerügt hätten, hätten sie sich diesen Kriterien quasi unterworfen. Dementsprechend hätte durch die Vergabestelle eine Eignungsprüfung anhand der konkretisierten Kriterien erfolgen müssen. Lasse man jedoch die Eignungskriterien, die nicht in der Bekanntmachung enthalten gewesen seien, außer Betracht, so müsse das Vergabeverfahren aufgehoben und wiederholt werden. Denn die Eignungskriterien in der Bekanntmachung seien hinsichtlich des Umfangs unbestimmt, so dass die Angebote der verschiedenen Bieter nicht mehr vergleichbar seien. Andernfalls würde es zwangsläufig zu einer Wettbewerbsverzerrung und zu einer Ungleichbehandlung der Bieter führen, wenn auch Angebote von Bietern zugelassen würden, die über die für die Leistungserbringung notwendigen Fahrzeuge (Mindestanzahl und geforderte 2-Stunden-Umlaufzeit) nicht verfügten. Von daher hätte die Vergabekammer auf der Grundlage ihrer Ansicht, dass nur die Kriterien in der Bekanntmachung zu Grunde zu legen seien, auf die Anträge der Beschwerdeführerin die Vergabestelle verpflichten müssen, das Vergabeverfahren aufzuheben und mit der Bekanntmachung geeignete Eignungskriterien festzulegen und das Verfahren zu wiederholen. Das jetzige Ergebnis führe nämlich dazu, dass der einzige Bieter, der sich an die Vorgaben der Vergabestelle gehalten habe und die von der Vergabestelle vorgegebenen hohen Anforderungen erfüllt habe, keine Chance auf den Zuschlag habe, weil die Vergabestelle bei der Zuschlagserteilung, die sich ausschließlich nach dem niedrigsten Preis zu richten habe, auch Angebote berücksichtigt habe, die den Qualitätsanforderungen der Ausschreibung nicht genügten und damit zwangsläufig billiger seien als das Angebot der Beschwerdeführerin. b) Die Beschwerdeführerin habe auch keine fehlerhaften Nachprüfungsanträge gestellt. Denn der Vergabekammer stehe es nicht zu, die Eignung zu prüfen; vielmehr habe sie die Vergabeentscheidung nur auf etwaige Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler zu überprüfen. Dementsprechend hätte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausschluss nicht geeigneter Bieter zurückgewiesen werden müssen. Es sei nur Aufgabe der Vergabekammer, eine Vollständigkeitsprüfung hinsichtlich der Angebote vorzunehmen und die Eignungsprüfung der Vergabestelle zu kontrollieren und bei Fehlern das Vergabeverfahren zurückzuversetzen, ggf. aufzuheben und die Vergabestelle zu verpflichten, nach den Feststellungen der Vergabekammer neu zu werten. Im Übrigen hätte die Vergabekammer einen entsprechenden rechtlichen Hinweis geben müssen. c) Auch die Antragsbefugnis sei gegeben. Die Beschwerdeführerin habe hinreichend dargelegt, dass sie im Gegensatz zu den anderen Bietern sämtliche Kriterien erfüllt habe und deshalb den Zuschlag erhalten hätte; das gelte auch bei den Verfahren A und C, obwohl nur sie dort nur drittplatziert gewesen sei. Denn auch die anderen, besser platzierten Bieter, die Beigeladenen zu 2 und 3, hätte nicht alle Eignungsanforderungen erfüllt; deren Angebote hätten unberücksichtigt bleiben müssen. 2. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, ihre Nachprüfungsanträge seien auch begründet. Sie macht folgende Argumente geltend: a) Wie bereits zur Zulässigkeit ausgeführt, seien nicht nur die Kriterien in der Bekanntmachung Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für die Vergabestelle. Dies zugrunde gelegt, habe die Vergabestelle den Anspruch der Beschwerdeführerin aus § 97 Abs. 7 GWB in der 2. Wertungsstufe "Eignungsprüfung" verletzt. Dies ergebe sich bereits aus Art. 47 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 6 der Richtlinie 2004/18/EG. Der Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 EG VOL/A widerspreche den Richtlinienvorgaben. Die Auslegung der Beschwerdeführerin entspreche auch der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts, wie sich aus dem Beschluss vom 18.05.2009 - 9 Verg 4/09 -, juris Rn. 33, ergebe. b) Die Vergabekammer habe die Eignungsanforderungen und die Eignungsprüfung falsch beurteilt. Der Link habe selbst nach der restriktiven Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, die sich am Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 EG VOL/A orientiere, ausgereicht. Im Übrigen seien weitere Konkretisierungen auch sonst zulässig, wie sich etwa aus dem Beschluss des OLG Celle vom 24.04.2014 - 13 Verg 2/14 -, juris Rn. 58, ergebe. Aufgrund ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung habe es die Vergabekammer unterlassen zu prüfen, ob seitens der anderen Bieter die zulässigerweise von der Vergabestelle geforderten Nachweise vorgelegt worden seien, ob sie widerspruchsfrei gewesen seien und auch einer materiellen Prüfung standhielten. Ebenso habe es die Vergabekammer unterlassen zu prüfen, welche Nachweise die Vergabestelle zulässigerweise in ihrem Schreiben vom 30.06.2015 nachgefordert habe, ob sie vorgelegt und dann auch vollständig gewesen seien. Im Hinblick auf § 19 Abs. 3 a EG VOL/A wäre dies zwingend gewesen, da ein Bieter beim Fehlen nachgeforderter Erklärungen/Nachweise zwingend auszuschließen sei. Des Weiteren habe die Vergabekammer nicht geprüft, ob die Vergabestelle bei ihrer Eignungsprüfung der Beigeladenen zu 1 bis 3 sachgerecht vorgegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vergabestelle fehlerhaft gehandelt habe, sachfremde Erwägungen angestellt und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen habe, indem sie eine Eignung bejaht habe, obwohl sich aus den vorgelegten Eigenerklärungen gerade keine gesicherten Erkenntnisse ergeben hätten. Entgegen der Ansicht der Vergabekammer sei aus den o.g. Gründen der Nachweis für eine maximale Umlaufzeit von 2 Stunden inklusive der Fahrten von und zur Salzlagerhalle gefordert gewesen. Dies folge schon aus Nr. … der Ausführungsbeschreibung und aus den Routenvorschlägen des Auftraggebers (Anlagen 4 und 18). Mit der Bieterantwort habe die Vergabestelle die zwingende Einhaltung dieser Vorgabe bestätigt. Da sich die Beigeladenen hiergegen nicht mit einer Rüge gewehrt hätten, seien sie hieran gebunden. Da sie aber den entsprechenden Nachweis nicht hätten erbringen können, wären sie in der 2. Wertungsstufe (Eignungsprüfung) vom Vergabeverfahren auszuschließen. Ohne Berücksichtigung dieses Kriteriums seien die Angebote der verschiedenen Bieter auch nicht mehr vergleichbar. Denn das Kriterium habe durch die Routengestaltung Auswirkungen auf die ausreichende Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge und deren Ausrüstung und damit auf Art und Inhalt der zu erbringenen Leistungen und auf die Preiskalkulation. Die Vergabestelle habe sich aber an ihre eigenen Kriterien nicht gehalten, obwohl sie an sie gebunden gewesen sei. Es gehe auch nicht an, dass die Vergabekammer vorgetragene Vergabeverstöße - Nachunternehmerangaben, fehlerhafte Aufklärung Einheitspreise, fehlende Fahrzeugangaben etc. - mit der Begründung "Konfusion bei den Bietergesprächen" beiseite geschoben habe und sich dabei auch widersprochen habe, indem sie der Vergabestelle bescheinigt habe, die angewandte Technik und Methodik der durchgeführten Eignungsprüfung sei nicht zu beanstanden. c) Die Vergabekammer habe zu Unrecht den zwingenden Ausschlussgrund des § 19 Abs. 3 a EG VOL/A nicht berücksichtigt. Die Vergabestelle habe ihr Ermessen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EG VOL/A ausgeübt und fehlende Nachweise nachgefordert. Sowohl unter Nr. … der Bewerbungsbedingungen (BwB) als auch mit Schreiben vom 30.06.15 hätte sie einen Angebotsausschluss bei Nichtvorlage nachgeforderter Unterlagen/Erklärungen angedroht. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 11.12.15 dargelegt, dass und welche bereits bekannt gemachten Erklärungen/Nachweise nicht mit dem Angebot vorgelegt worden seien, welche Nachweise von der Vergabestelle mit Schreiben vom 30.06.15 nachgefordert worden seien und welche Nachweise die Beigeladenen zu 1, 2 und 3 trotz Nachforderns auch nach Auffassung der Vergabestelle selbst - so die Bieterprotokolle und der von der Beschwerdeführerin eingesehene Schriftverkehr - nicht vorgelegen hätten. Damit hätte zwingend der Ausschluss der Beigeladenen zum einen nach § 19 Abs. 3 lit. a und zum anderen nach § 19 Abs. 5 EG VOLG wegen fehlender Eignung erfolgen müssen. Anders als im ersten Abschnitt der VOL/A habe die Vergabestelle hier kein Ermessen gehabt. Dies habe die Vergabekammer nicht berücksichtigt. d) Die Eignungsprüfung sei fehlerhaft dokumentiert worden. Dies habe die Vergabekammer nicht berücksichtigt. So habe sich die Vergabestelle trotz der rechtlich schwierig zu beantwortenden Fragen der Eignungsbewertung im Lichte der Bekanntmachung, der streitigen Fragen einer Konkretisierung und der Zulässigkeit der Nachforderungen mit einem bloßen Kreuz zur Eignungsbejahung begnügt. Dies sei nicht ausreichend. Zudem habe es eine Rüge durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 3 gegeben. Aufgrund dessen habe die Vergabestelle keine Eignungsnachweise bei den beiden Beigeladenen nachgefordert und dies bei der Eignungsprüfung auch nicht berücksichtigt. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung der anderen Bieter hätte über die Rüge und die Entscheidungen der Vergabestelle informiert werden müssen. Die Vorgänge hätten zudem dokumentiert werden müssen. Damit sei die Dokumentation im Lichte der Anforderungen des Bundesgerichtshofs - Entscheidung vom 08.02.2011 - X ZB 4/10 - unzureichend gewesen. Um Manipulationen durch eine Vergabestelle zu verhindern, könne die Vergabestelle wichtige Abwägungsentscheidungen, z.B. Eignungsprognosen, allenfalls ergänzend noch im Nachprüfungsverfahren verteidigten, nicht jedoch gänzlich neu begründen. Da die Vergabestelle mithin keine hinreichende Dokumentation ihrer Vergabeentscheidung in den Vergabevermerk aufgenommen habe, sei - so etwa das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 15.10.2009 - 1 Verg 9/09 - das Verfahren in den Zeitpunkt der Angebotswertung und Eignungsprüfung zurückzuversetzen. e) Die wirksam bekannt gemachten Eignungsanforderungen seien rechtsfehlerhaft nicht bewertet worden. aa) Gefordert worden seien Nachweise für die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beigeladene zu 2 habe diese Vorgabe nicht erfüllt. Die ursprünglich vorgelegten Bescheinigungen seien nicht aktuell gewesen. Die auf Nachforderung nachgereichten Belege hätten nicht ausgereicht. Dementsprechend hätte die Beigeladene ausgeschlossen werden müssen. Denn die Vergabestelle hätte die auf Nachforderung erbrachten fehlerhaften und/oder widersprüchlichen Belege werten müssen. bb) Entsprechend § 7 Abs. 2 lit. d EG VOL/A habe die Vergabestelle unter Nr. III … "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" in Nr. eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, verlangt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vergabekammer zu Unrecht "wegen des Fehlens eines Mindestumsatzes davon aus[gegangen], dass die Angaben der [Beigeladenen] zu 1) bis 3) bezüglich des Umsatzes jeweils ausreichend seien". Bei allen drei Beigeladenen seien weder der Gesamtumsatz noch die Umsätze bezüglich der hier ausgeschriebenen Leistungsart mit dem Umsatz vergleichbar, der in der Ausschreibung genannt sei. Ferner habe es die Vergabestelle unterlassen, erhebliche Differenzen bezüglich der Umsatzangaben der Beigeladenen zu 2 in deren Eigenerklärungen und ihren nachgeforderten Angaben aufzuklären. Eine unterlassene Aufklärung führe zu einer fehlerhaften Eignungsprüfung. Außerdem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass keine der Beigeladenen [bislang] Leistungen bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe sei, erbracht habe, soweit der Blick auf die mit dem Auftrag verbundenen Schwierigkeiten (Logistik, Bereitschaftsdienst) gerichtet werde. Fehle es aber bezogen auf den Lieferumfang an einem Nachweis entsprechender technischer Leistungsfähigkeit in produktionsmäßiger und organisatorisch-logistischer Hinsicht, sei es möglich, die betreffenden Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. cc) Mit Blick auf den Gesamtzusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistungen sei das Kriterium "Liste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen" auszulegen. Daher beziehe sich die entsprechende Eignungsanforderung nicht auf irgendwelche Referenzaufträge, sondern konkret auf solche, die dem ausgeschriebenen Leistungsinhalt entsprächen. Von daher sei die Ansicht der Vergabekammer unzutreffend, jede Referenz sei ausreichend. Das gelte erst recht, wenn man nicht nur die Anforderungen der Bekanntmachung betrachte, sondern auch die Vergabeunterlagen einbeziehe. Dort seien in der Eigenerklärung ausdrücklich vergleichbare Referenzen gefordert worden. Dies sei der Eignungsprüfung zugrunde zu legen. dd) Im Hinblick auf den "Nachweis der ausreichenden Anzahl und rechtzeitigen Verfügbarkeit der Winterdienstfahrzeuge gem. der vorgegebenen Route" trägt die Beschwerdeführerin wie folgt vor: Wegen des Internetlinks auf die Vergabeunterlagen seien auch die dort beschriebenen Routen und Geräteverzeichnisse sowie die im Leistungsverzeichnis vorgegebene Umlaufzeit von 2 Stunden zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt, erfülle keine der Beigeladenen das Kriterium einer ausreichenden Anzahl an Winterdienst (WD)-Fahrzeugen. Ferner sei selbst ohne Berücksichtigung von Salzlagerstätten ein WD-Fahrzeug für die Routenlängen nicht ausreichend, um die Umlaufzeit einzuhalten. Auch auf Nachforderung habe keine der Beigeladenen die Geräteverzeichnisse vollständig vorgelegt. Gerade bei Doppelbenennungen sei weder der Nachweis der ausreichenden Anzahl der Fahrzeuge noch jener der rechtzeitigen Verfügbarkeit erbracht. ee) Wegen des Internetlinks auf die Vergabeunterlagen sei auch das Kriterium "Nachweis Verkehrssicherungsanhänger gemäß Anlage 16" maßgebend. Keine der Beigeladenen habe diese Anforderung rechtzeitig gerügt. Sie müssten sich deshalb in jedem Fall an ihr festhalten lassen. Die Beigeladenen hätten die erforderlichen Nachweise nicht erbracht. f) Ferner trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vergabekammer habe sich unberechtigter Weise über die Feststellungen der Vergabestelle hinweggesetzt. Bis auf die Forderung, eine Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers sowie Auftraggeberbestätigungen für die Referenzen einzureichen, habe es sich bei den nachgeforderten Nachweisen und Unterlagen um bekanntgemachte und um in den Vergabeunterlagen konkretisierte Eignungsanforderungen gehandelt, die die Vergabestelle mit Schreiben vom 30.11.2015 nachgefordert habe. Die Beigeladene zu 2 habe die Nachforderung nicht gerügt. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 3 habe es wohl eine Rüge gegeben, Inhalt und Entscheidung seien aber nicht bekannt und nicht dokumentiert. Bei der Prüfung der nachgeforderten Unterlagen habe die Vergabestelle bei verschiedenen Eignungsnachweisen festgestellt, dass noch Nachweise fehlten bzw. deren Inhalte unklar oder widersprüchlich gewesen seien. Dementsprechend seien bei den Bietergesprächen entsprechende Nachfragen erfolgt, wie sich aus den Protokollen der Gespräche ergebe. Über diese Bedenken habe sich die Vergabekammer bei ihrem Beschluss zu Unrecht hinweggesetzt. Dementsprechend hätte die Vergabekammer feststellen müssen, dass eine nochmalige Nachforderung nach der eigenen Ausschlussankündigung durch die Vergabestelle nicht mehr zulässig gewesen sei, wie sich aus § 19 Abs. 3 lit. a und Absatz 5 EG VOL/A ergebe. g) Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin, widersprüchliche bzw. fehlerhafte Erklärungen der Beigeladenen zu 2 seien zu Unrecht nicht zu deren Lasten berücksichtigt worden. Zu Unrecht habe die Vergabekammer kein Problem bei der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Bieteridentität gesehen. Als Bieter sei die Beigeladene zu 2 als Einzelfirma S… aufgetreten. Die nachgeforderten Erklärungen/Nachweise stammten aber gerade nicht von der Beigeladenen zu 2, sondern von einem Drittunternehmen, der Spedition S… GmbH. Weitere nachgeforderte und zudem verspätet vorgelegte Nachweise seien nicht an die Beigeladene zu 2, sondern an die Spedition S… GmbH gerichtet worden. Nicht die Beigeladene zu 2, sondern die Firma Spedition S… GmbH habe sie auch der Vergabestelle vorgelegt. Es seien auch Zweifel an der Eignung der Bieterin zu 2 angezeigt. Aus den Schreiben der A… ergebe sich, dass die Einzelfirma S… nicht mehr über die bis zum Jahre 2014 bei der Krankenkasse versicherte Arbeitskräfte verfüge. Es seien vielmehr Zahlungen für diese Arbeitnehmer durch die Spedition S... GmbH erfolgt, wie sich aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse entnehmen lasse. h) Die Beigeladene zu 2 habe auch widersprüchliche Angaben zu Eigenleistungen und zum Nachunternehmereinsatz gemacht. In ihrem Angebot habe die Beigeladene zu 2 erklärt, keine Nachunternehmer einzusetzen. Beim Bietergespräch habe sie hingegen bei drei verschiedenen Fragen der Vergabestelle erklärt, den Einsatz von Nachunternehmern zu planen. Da die Bietergesprächsprotokolle Vertragsinhalt würden, hätten sich somit die Angebotsinhalte der Beigeladenen unzulässig geändert. Dies habe die Vergabekammer zu Unrecht unter Hinweis auf eine "Konfusion in der Durchführung der Bietergespräche" außer acht gelassen. Ferner treffe es auch nicht zu, dass die Beigeladene zu 2 die Angabe zum Nachunternehmereinsatz nur auf den Landkreis So… bezogen habe. Vielmehr habe sie die Antwort ohne Bezug zu Landkreisen erklärt. Schon diese Unklarheit rechtfertige einen Angebotsausschluss. Die Vergabestelle selbst habe deshalb auch Aufklärungsbedarf gesehen. Dementsprechend habe sie zweimal schriftlich bei der Beigeladenen zu 2 nachgefragt. Hierauf habe jeweils nicht die Beigeladene zu 2 geantwortet, sondern die Spedition S... GmbH mit - verspätetem - Schreiben vom 13.07.2015 und mit - verspäteter - Email vom 31.07.2015. Zudem sei durch die Antworten die offene Frage zum Nachunternehmereinsatz nicht vollständig geklärt, da die Spedition S... GmbH angekündigt habe, "auch Nachunternehmern eine Chance [zu] geben“. i) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, durch die nicht erfolgte Aufhebung des Vergabeverfahrens sei es zu einer Wettbewerbsverzerrung gekommen, die die Beschwerdeführerin benachteiligt habe. Die Vergabekammer hätte konsequenter Weise das Vergabeverfahren angesichts der aus ihrer Sicht bestehenden unklaren Eignungsanforderungen aufheben und die Vergabestelle verpflichten müssen, die Eignungskriterien neu bekannt zu machen, sofern eine Vergabeabsicht fortbestehe. Indem die Vergabekammer dies nicht getan habe, sei es zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Beschwerdeführerin gekommen. Als einziges Unternehmen erfülle sie die von der Vergabestelle gestellten Anforderungen. Da dies aber kostenaufwändig sei, sei sie nicht der preisgünstigste Bieter. Damit bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Bietern, die den Qualitätsanforderungen der Vergabestelle nicht genügten und gerade deshalb preisgünstiger anbieten könnten. Wenn sie dann den Zuschlag erhielten, widerspräche dies § 7 Abs. 5 Satz 1 EG VOL/A. Dementsprechend müsse die Ausschreibung bis vor die Bekanntmachung zurückversetzt und die Eignungsanforderungen neu bekannt gemacht werden. Der Ansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach ein Bieter bei nicht eindeutig in der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweisen überhaupt keine Nachweise zur Eignung vorzulegen brauche bzw. es ihm überlassen bleibe, was er vorlege, führe im Ergebnis dazu, dass wegen fehlender Anforderungen keine technische Eignungsprüfung hinsichtlich der konkreten Leistungserbringung mehr stattfinde bzw. stattfinden dürfe. Dies widerspreche den Vorgaben des § 97 Abs. 4 GWB und des § 19 Abs. 5 EG VOL/A. j) Die Eignungsprüfung durch die Vergabestelle leide aber auch an dem Mangel, dass sie die bekannt gemachten Bedingungen für die Auftragsdurchführung (Zertifizierung der Winterdienstfahrzeuge zur elektronischen Leistungserfassung) nicht geprüft habe. k) Auch in diesem Zusammenhang habe die Vergabestelle einen Fehler begangen, indem sie die anderen Bieter nicht über die Rüge durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 3 unterrichtet habe. Hier seien die Beschwerdeführerin und die Beigeladene zu 2 gegenüber den Beigeladenen zu 1 und 3 ungleich behandelt worden, da bei den letztgenannten auf die Vorlage von Eignungsnachweisen verzichtet worden sei. Angesichts dieses Vergabeverstoßes hätte die Vergabekammer eine Aufhebung anordnen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragt: 1. die Entscheidung der Vergabekammer vom 22.12.2015, Az.: …-4003-… aufzuheben; 2. die Vergabestelle zu verpflichten, die Angebotswertung, insbesondere die 2. Wertungsstufe (Eignungsprüfung und -bewertung) unter Berücksichtung der Rechtsauffassung des OLG neu vorzunehmen; hilfsweise: das Vergabeverfahren aufzuheben und mit geänderten Eignungsanforderungen neu bekannt zu machen; 3. der Beschwerdeführerin Akteneinsicht nach § 111 GWB in die Eignungsnachweise der Beigeladenen zu 3) zu gewähren; 4. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Beschwerdeführerin für notwendig zu erklären; 5. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens [aufzuerlegen] sowie die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Anträge der Beschwerdeführerin aus der Beschwerdeschrift vom 05.01.2016 zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer. Zu Unrecht beharre die Beschwerdeführerin auf einer „tatsächlich ausreichenden" Anzahl an Fahrzeugen, aus der sich die Höhe ihres Angebotspreises ergebe. Die von der Vergabestelle vorgeschlagenen Bieter mit dem preisgünstigsten Angebot für die 3 Landkreise hätten mit den von ihnen gemachten Angaben die technische Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit umfassend dargelegt. Unzutreffenderweise werfe die Beschwerdeführerin der Vergabestelle auch vor, nicht geprüft zu haben, ob die Winterdienstfahrzeuge zur elektronischen Leistungserfassung zertifiziert seien. Ein solcher Nachweis sei nicht bereits mit der Angebotsabgabe erforderlich gewesen und mithin auch noch nicht zu prüfen. Es sei nicht explizit beschrieben, wann der Nachweis gegenüber der Vergabestelle zu führen sei. Der Nachweis sei erst auf Aufforderung vorzulegen und zwar sinnvoller Weise erst mit der geforderten Einstellung und Prüfung der Streu- und Sprühparameter bis 12 Tage nach Zuschlagserteilung. Zu dem Link innerhalb der Bekanntmachung trägt die Beschwerdegegnerin vor, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin könnten nicht alle Bieter jeweils mit Bekanntmachung und mittels des Internet-Links auch die weiteren, in den Vergabeunterlagen genannten (konkretisierenden) Eignungsanforderungen abrufen und einsehen. Ferner trägt die Beschwerdegegnerin vor, der Nachweis der Lagerhaltung der Streustoffe mit Zustimmung der Unteren Umweltbehörde sowie der Nachweis der Mengen je Standort seien nicht bereits mit der Angebotsabgabe zu erbringen gewesen. Eine solche verschärfte Mindestanforderung hätte ansonsten den Bieter bevorteilt, der bereits in dem betreffenden Landkreis die Winterdienstleistungen ausführt und dementsprechend auch schon über die genehmigten Lagerstätten verfügt, denn Konkurrenten wären sonst bereits vor Angebotsabgabe zu finanziellen Aufwendungen gezwungen. Dadurch, dass der Nachweis erst nach der Auftragsvergabe zu führen sei, sei ein transparenter und offener Bieterwettbewerb gewährleistet. Im Übrigen sei unabhängig von dem später zu führenden Nachweis mit der Eignungsprüfung eine Kontrolle der erforderlichen Mindestlagerkapazitäten für Streusalz erfolgt. Des Weiteren behauptet die Beschwerdegegnerin, die mit standardisiertem Schreiben vom 30.06.2015 von allen Bietern geforderten Nachweise seien nicht Bestandteil der Eignungsprüfung geworden. Sie seien nicht in der Bekanntmachung veröffentlicht worden und auch nicht entscheidend für die zu bewertende fachliche Eignung gewesen. Weiter trägt die Beschwerdegegnerin vor, es sei kein Nachweis zur Einhaltung der 2 h Regelung mit Angebotsabgabe zu führen gewesen. In den Vergabeunterlagen seien hierzu auch keine Bietereintragungen vorgesehen gewesen. Zu Unrecht berufe sich die Beschwerdeführerin auch darauf, dass die Mitbewerber ungeeignet seien, weil sie im bisherigen Winterdienst keine gleichlautenden Umsätze nachweisen könnten. Letzteres sei naturgemäß schon deshalb nicht möglich, weil bislang die Beschwerdeführerin den Auftrag für den Winterdienst innegehabt habe. Außerdem sei kein Mindestumsatz und auch kein vergleichbarer Umsatz als Eignungsnachweis gefordert worden. Hinsichtlich des Fahrzeuganhängers verbleibe es dabei, dass alle Konkurrenzbieter mit Angebotsabgabe den im Eigentum befindlichen Fahrzeuganhänger nachgewiesen hätten. Es gebe hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 auch kein Problem mit der Bieteridentität. Der Bieter habe mit Schreiben vom 17.08.2015 bestätigt, dass das Angebot von der Einzelfirma S… eingereicht worden sei. Die Beschwerdegegnerin betont zudem, dass die Erklärung von Herrn S… über den Nachunternehmereinsatz sich im Aufklärungsgespräch ausschließlich auf den Landkreis So bezogen habe. Dieser Auftrag sei aber bereits vergeben und nicht streitgegenständlich. Die Beigeladenen zu 1 und 3 beantragen: 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückzuweisen. 2. Der Antrag auf Akteneinsicht nach § 111 GWB in die Eignungsnachweise der Beigeladenen zu 3) wird verworfen, hilfsweise zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin. 4. Die Kosten trägt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin. Die Beigeladenen zu 1 und 3 verteidigen den Beschluss der Vergabekammer. Sie vertreten die Ansicht, die Nachprüfungsanträge seien unzulässig. Es fehle der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Antragsbefugnis, da sie mit ihren Anträgen allein das Ziel verfolge, die Rechtswidrigkeit der durch die Vergabestelle durchgeführten Vergabeverfahren insgesamt und allgemein bestätigt zu erhalten. Es habe auch keines rechtlichen Hinweises durch die Vergabekammer bedurft. Zum einen sei die Beschwerdeführerin vergaberechtserfahren und anwaltlich vertreten. Zum anderen habe die Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung mehr als ausführliche Hinweise gegeben. Der neue Hilfsantrag, mit dem die Vergabestelle verpflichtet werden solle, das Vergabeverfahren mit geänderte Eignungsanforderungen neu bekannt zu machen, verfolge ein unzulässiges Ziel. Denn damit werde in das Leistungsbestimmungsrecht der Vergabestelle eingegriffen. Ferner vertreten die Beigeladene zu 1 und 3 die Ansicht, die Rügen der Beschwerdeführerin seien präkludiert. Die Beschwerdeführerin betreibe eine unzulässige „Rosinenpickerei". Einerseits meine sie, sie selbst habe die bekannt gemachten Eignungsanforderungen nicht angreifen müssen, da sie diese erfüllen könne. Andererseits vertritt sie die Ansicht, die anderen Bieter hätten die Eignungsanforderungen rügen müssen. Da sie dies nicht getan hätten, seien sie an diese Kriterien gebunden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin treffe es auch nicht zu, dass über den Internetlink eine ordnungsgemäße Bekanntmachung geforderter Mindestanforderungen an die Eignung der Bieter möglich gewesen sei. Hierzu verweisen auch die Beigeladenen zu 1 und 3 auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.02.2015 - 11 Verg 11/14. Es fehle aber auch deshalb an einer Antragsbefugnis der Beschwerdeführerin, weil sie nicht vorgetragen habe, dass ihr ein Schaden drohe. Es fehle an einem schlüssigen Vortrag, dass die Beschwerdeführerin zwingend den Zuschlag erhalten müsse, weil alle vor ihr stehenden Bieter auszuschließen seien. Die Nachprüfungsanträge seien auch unbegründet. Die Beigeladene zu 1 und 3 erfüllten die Vorgaben aus der Bekanntmachung und seien deshalb geeignet. Die Beigeladenen zu 1 und 3 verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den weiten Beurteilungsspielraum, den ein öffentlicher Auftraggeber habe. Aus der von der Vergabestelle durchgeführten Eignungsprüfung vom 15.07.2015 (Bl. 553 f. der Vergabeakte) ergebe sich, dass die Beigeladenen zu 1 und 3 sämtliche Anforderungen erfüllten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege kein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 6 der Richtlinie 2004/18/EG vor. Zudem sei diese Richtlinie nicht mehr in Kraft. Die Vorgaben des § 7 Abs. 5 Satz 1 EG VOL/A seien strenger als diejenigen in Art. 47 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 6 der früher geltenden Richtlinie. Es müsse bereits in der Bekanntmachung angegeben werden, welche Eignungsnachweise die Bieter vorzulegen hätten. Für den Auftraggeber bestehe lediglich noch die Wahl, festzulegen, ob die Nachweise mit dem Angebot oder erst auf Anforderung einzureichen seien. Ansonsten sei die Vergabestelle an seine Festlegungen in der Auftragsbekanntmachung gebunden und dürfe in den Vergabeunterlagen keine Nachforderungen stellen, sondern die in der Bekanntmachung verlangten Eignungsnachweise lediglich konkretisieren. Soweit die Angaben in der Bekanntmachung hinsichtlich der mit dem Angebot vorzulegenden Eignungsnachweise unklar seien, gehe das zu Lasten des Auftraggebers. Unzutreffenderweise rüge die Beschwerdeführerin auch die Dokumentation der Vergabestelle. Diese sei korrekt. Im Übrigen müsse der Schutzzweck des § 24 EG VOL/A berücksichtigt werden. Wenn sich ein Unternehmen gegen eine fehlerhafte Angebotswertung wende, sei ein diesbezüglicher Dokumentationsmangel nur dann maßgeblich, wenn hierdurch die Wertung nicht oder nicht hinreichend nachvollzogen werden können. Hierzu fehle es aber an jeglichem Vortrag der Beschwerdeführerin. Die Beigeladene zu 2 beantragt ebenfalls, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer vom 22.12.2015. Sie vertritt gleichfalls die Ansicht, ausschließlich die in den Bekanntmachungen genannten Anforderungen zum Nachweis der Eignung seien der Maßstab für die Eignungsprüfung. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich der Internetlink in der Bekanntmachung nicht im Bereich „Eignungskriterien“, sondern im Bereich „Bedingungen für den Erhalt von Vergabe-/Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen“ befunden habe. Schon dieser Standort verhindere die Einbeziehung des „Formblatts … und zusätzlicher Eignungsanforderungen“. Zudem führe dieser Link zumindest nicht für alle Interessenten und Bieter unmittelbar zu den Vergabeunterlagen, sondern zu einer Informationsseite der e-vergabe-Plattform, auf der wichtige Anleitungen und Hilfestellungen rund um das Arbeiten mit der e-Vergabe nachgelesen werden könnten. Des Weiteren wirft die Beigeladene zu 2 der Beschwerdeführerin vor, ihre Argumentation sei widersprüchlich. Einerseits behaupte sie, die Kriterien der Vergabestelle könnten nur mit preisintensiven Maßnahmen erfüllt werden, die die Konkurrenten nicht bieten könnten, jedoch habe sie gerade bei der Interimsvergabe, der dieselben Anforderungen zugrunde gelegen hätten, obsiegt, weil sie günstiger angeboten habe, als die Mitbieter. Ferner verhalte sich die Beschwerdeführerin auch deshalb widersprüchlich, weil sie einerseits die fachliche Eignung der Beigeladenen zu 2 in Abrede stelle, diese aber andererseits jahrelang als Subunternehmer bei den Winterdienstleistungen eingesetzt habe, die sie als bisheriger Vertragspartner des Freistaats … erbracht habe. Auch die Beigeladene zu 2 vertritt die Ansicht, die Nachprüfungsanträge seien unzulässig. Es handele sich um im Vergaberecht nicht zulässige „Popularklagen". Zudem sei die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen hinsichtlich der in der Bekanntmachung angegebenen (Mindest-)Anforderungen der Ausschreibungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit präkludiert. Vor Angebotsabgabe habe die Beschwerdeführerin keine Rüge erhoben. Anders als die Beschwerdeführerin meine, hätte sie bis zur Angebotsabgabe rügen müssen, dass die Anforderungen in der Vergabebekanntmachung nicht ordnungsgemäß seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass sie selbst sämtliche Anforderungen erfülle. Als erfahrener Bieterin sei der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass aufgrund der bekanntgemachten Kriterien keine besonderen Anforderungen gestellt würden. Die Beigeladene zu 2 ist ebenfalls der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht schlüssig einen ihr drohenden Schaden dargelegt habe. So hätte sie zumindest in den Fällen, in denen sie nur auf Platz 3 gelandet sei, eingehender ausführen müssen, weshalb es ihr möglich gewesen wäre, gleichwohl den Zuschlag zu erhalten. Die Nachprüfungsanträge seien auch unbegründet. Die Eignungsprüfungen seien rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der ausschließlich maßgeblichen Mindestanforderungen in den Bekanntmachungen erfolgt. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Prognoseentscheidungen handele. Die Beigeladene zu 2 habe auch sämtliche geforderten Nachweise vorgelegt. Sie habe auch „keine fehlerhaften und/oder widersprüchlichen Nachweise" ein- bzw. nachgereicht. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, seien offene Fragen im Nachgang durch die von der Beigeladenen zu 2 abgegebenen Erklärungen aufgeklärt worden, so dass die Vergabestelle ermessensfehlerfrei entschieden habe. Hierzu verweist die Beigeladenen zu 2 auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.10.2015 - Verg 35/15 -, wonach ein Auftraggeber Angebote, die widersprüchliche Angaben (Erklärungen oder Nachweise) enthielten, nicht ohne vorherige Aufklärung ausschließen dürfe. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Vergabestelle bei ihrer Ermessensentscheidung auch die positiven Erfahrungen mit der Beigeladenen zu 2 habe berücksichtigen dürfen. Da die Beigeladene zu 2 als Subunternehmerin für die Beschwerdeführerin Winterdienstleistungen ordnungsgemäß und beanstandungsfrei erbracht habe, habe die Vergabestelle die Eignung der Beigeladenen zu 2 aus eigener Erfahrung beurteilen können. Dies habe sie auch in ihre Ermessensentscheidung mit einfließen lassen müssen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbes. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 117 GWB). A. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens A (W...kreis) bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. I. Der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin ist zulässig. 1. Das Nachprüfungsverfahren ist eröffnet. Der Schwellenwert ist - wie auch bei den anderen beiden Vergabeverfahren - überschritten, wie die Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss auf S. 21 zutreffend ausgeführt hat. Der Schwellenwert betrug für „Liefer- und Dienstleistungsaufträge für alle anderen Auftraggeber“ bis zum 31.12.2015 …,- €. 2. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin gegen Rügeobliegenheiten verstoßen hat und ihr Nachprüfungsantrag deshalb unzulässig ist, gilt Folgendes: Nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB sind Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Andernfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, denn auch bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (§ 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden. Dabei ist von einem Unternehmen bzw. deren Mitarbeitern, die bei Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten für die Angebote verantwortlich sind, zu erwarten, dass sie zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen genügen müssen. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne Weiteres feststellen lässt, ist für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten (OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 13 Verg 3/11 -, juris Rn. 29). a) Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 EG VOL/A geben die Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung an, welche Nachweise vorzulegen sind. Im vorliegenden Fall finden sich in der Bekanntmachung aber nur sehr allgemeine Anforderungen. Erst über den Internetlink gelangt man - wenn man die entsprechenden Zugangsdaten hat - zu den detaillierten Anforderungen. Keiner der Bieter hat diese Verfahrensweise gerügt. Das ist in ein Indiz dafür, dass die Problematik mit dem Internetlink nicht offenkundig war und daher auch von den einzelnen Bietern als unproblematisch angesehen wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Konkretisierungen in den Angebotsunterlagen erlaubt sind. Hier konnten die Interessenten zunächst einmal auch davon ausgehen, dass es sich um zulässige Konkretisierungen und nicht um Verschärfungen oder Erweiterungen handelt. Der Beschwerdeführerin kann auch deshalb nicht vorgeworfen werden, gegen die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB verstoßen zu haben, da sie selbst davon ausgeht, dass es zulässig ist, mit dem Internetlink zu arbeiten. Es ist auch im Vergaberecht umstritten, ob es sich bei dieser Verfahrensweise um einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 EG VOL/A handelt. Die Beschwerdeführerin sieht das Problem gerade darin, dass entgegen der von ihr vertretenen Ansicht die Vergabekammer davon ausgeht, dass über den Internetlink nicht zusätzliche Eignungsanforderungen gestellt werden können. Denn erst aufgrund dieser Auffassung stellt sich die Frage, ob der Wettbewerb nicht gerade dadurch verzerrt wird, dass plötzlich Eignungsanforderungen, die die Vergabestelle selbst gestellt hatte, bei der Eignungsprüfung außer Betracht zu bleiben haben und damit Mitkonkurrenten, die möglicherweise - streitig - diese zusätzlichen Anforderungen nicht erfüllen, gleichwohl den Zuschlag erhalten können, weil sie - so die Behauptung der Beschwerdeführerin - kostengünstiger sein können, gerade weil sie wegen der Nichterfüllung dieser zusätzlichen Anforderungen einen geringeren Kostenaufwand haben. Von daher ist die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge nicht nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie wegen ihrer Erfahrung mit Vergabeangelegenheiten die hier behandelte Problematik überhaupt schon erkennen konnte. b) Der Nachprüfungsantrag ist aber insoweit unzulässig, als die Beschwerdeführerin rügt, mit den von der Vergabestelle für die jeweiligen Routen einkalkulierten Fahrzeugen (Mindestanzahl) könne die Auftragsvorgabe gar nicht eingehalten werden. Das gelte umso mehr, als es noch das weitere Kriterium einer Umlaufzeit von 2 Stunden gebe. Dies ist ein zentraler Punkt für die Position der Beschwerdeführerin. Denn da die Mitkonkurrenten - zumindest formal - bei den Eignungsnachweisen die Vorgaben der Vergabestelle, wie sie sich über den Internetlink ergeben, eingehalten haben könnten, ist die Beschwerdeführerin, weil sie mit einem ganz anderen, viel größeren Fahrzeugeinsatz kalkuliert hat, in dem Vergabeverfahren A (W...kreis) nur drittplatzierte Bieterin nach der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 geworden. Als dasjenige Unternehmen, das bislang schon mit dem Winterdienst betraut war, konnte sie anhand der Routenvorschläge und der vorgegebenen Umlaufzeit von 2 h erkennen, dass - so der Vortrag der Beschwerdeführerin zutrifft - die von der Vergabestelle angenommene Mindestanzahl von Fahrzeugen für die Routen nicht ausreicht, und zwar erst recht nicht, wenn zusätzlich noch eine Umlaufzeit von 2 Stunden einzuhalten ist. Denn folgt man dem Ansatz der Beschwerdeführerin, sind deutlich mehr Fahrzeuge einzusetzen, insbes. unter Zugrundelegung einer Umlaufzeit von 2 Stunden. Von daher hätte die Antragstellerin diesen Punkt bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe rügen müssen. Das hat sie aber nicht getan. Vielmehr hat sie dieses Argument erstmalig mit Schreiben vom 10.08.2015 geltend gemacht, nachdem sie die am 06.08.2015 nach § 101a GWB erfolgte Mitteilung der Vergabestelle erhalten hatte. Dies war verspätet. Von daher ist sie mit dieser Rüge nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB ausgeschlossen. 3. Die Beschwerdeführerin hat keine unzulässige „Popularklage" erhoben. Nach § 108 Abs. 2 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 GWB hat ein Antragsteller, der die Vergabekammer anruft, die behaupteten Rechtsverletzungen mit einem schlüssigen, aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrag zu belegen, soweit ihm dies aus eigenem Wissen möglich ist oder bei zumutbarer Anstrengung möglich wäre (Summa, in jurisPK-Vergabe- recht, 4. Aufl., § 108 GWB Rn. 32). Nach § 108 Abs. 2 Satz 1 soll der Antragsteller angeben, welches konkrete Ziel er mit seinem Nachprüfungsantrag verfolgt. Dies geschieht in der Regel durch die Formulierung eines konkreten Antrags. Die praktische Bedeutung dieser Soll-Bestimmung ist gering. Denn die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an das Begehren nicht gebunden (§ 114 Abs. 1 Satz 2 GWB), und maßgeblich ist nach § 107 Abs. 2 Satz 1 die Geltendmachung einer Rechtsverletzung (Summa, a.a.O., Rn. 19 f.). Das Fehlen eines bestimmten Begehrens führt dementsprechend nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Allerdings muss aus dem Nachprüfungsantrag insgesamt deutlich werden, welche Rechtsverletzung nach Auffassung des antragstellenden Unternehmens beseitigt werden muss. Mit der fehlenden Notwendigkeit eines bestimmten Begehrens korrespondiert - wie auch bereits aufgezeigt - § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB. Danach ist die Vergabekammer selbst bei einem gestellten Antrag nicht an diesen gebunden. Vielmehr kann die Vergabekammer auch auf andere Weise der begehrten Beseitigung einer von ihr festgestellten Rechtsverletzung Rechnung tragen (Reidt, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 108 GWB Rn. 18 f.). Die in der Antragsschrift enthaltene Begründung muss so umfassend sein, dass die Vergabekammer prüfen kann, ob der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Anforderungen an die Antragsschrift selbst dürfen dabei aber nicht überspannt werden. Es dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Hinsichtlich des Umfangs der Antragsbegründung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (Reidt, a.a.O., Rn. 17). In der Antragsbegründung muss der Sachverhalt einschließlich der behaupteten Rechtsverletzung dargelegt werden. Dies hat zumindest so umfassend zu erfolgen, dass die Vergabekammer die Antragsbefugnis feststellen kann. Die Darlegungslast liegt dabei bei dem antragstellenden Unternehmen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Es genügt, wenn der Antragsteller den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt darstellt und zudem ausführt, durch welche Handlungen oder Unterlassungen der Vergabestelle er sich fehlerhaft behandelt fühlt (Reidt, a.a.O. Rn. 23 f.). Diese Anforderungen zu Grunde gelegt, kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, sie habe unzutreffende Anträge gestellt und wolle im Grunde genommen nur eine Popularklage erheben. Wie bereits erwähnt, kommt es nicht auf die genauer Formulierung von Anträgen an; diese wären im Grunde sogar entbehrlich. Die Beschwerdeführerin hat an zahlreichen Stellen deutlich gemacht, dass sie aufgrund des ihrer Ansicht nach in mehrfacher Hinsicht vergaberechtswidrigen Verhaltens der Vergabestelle um die Chance gebracht worden ist, den Zuschlag zu erhalten. Das eigentliche Problem liegt vielmehr darin, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB eingehalten hat. Nach dieser Bestimmung hat der Antragsteller darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antragsteller muss also nicht nur vortragen, dass er in eigenen Rechten verletzt ist, da die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung nie allein in zulässiger Weisung zur Nachprüfung gestellt werden kann (Summa, in: jurisPK-Vergaberecht, a.a.O., § 107 GWB Rn. 75). Vielmehr ist die dritte Voraussetzung für das Vorliegen der Antragsbefugnis die Darlegung eines entstandenen oder drohenden Schadens des Antragstellers als unmittelbare Folge des geltend gemachten Verstoßes gegen das Vergaberecht. Hierbei genügt die schlüssige Darlegung eines (drohenden) Schadens. Ein Nachprüfungsantrag ist dann unzulässig, wenn schon die Antragsbegründung den Schluss zulässt, der behauptete Vergaberechtsverstoß könne nicht ursächlich dafür sein, dass die Chancen des Antragstellers auf Auftragserteilung denkbar schlecht sind. Der Antragsteller ist hinsichtlich des Schadens darlegungspflichtig. Eine bloße Behauptung genügt insoweit nicht. Er hat vielmehr die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen Verfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren. Er muss allerdings nicht darlegen, dass er ohne den Vergaberechtsverstoß den Zuschlag erhalten hätte. (Summa, in jurisPK-Vergaberecht, a.a.O., Rn. 80 ff. und 86 ff.). Einem Unternehmen, das einen Nachprüfungsantrag stellt, droht in der Regel dann kein Schaden, wenn es zwar vergaberechtliche Verstöße rügt, jedoch gleichwohl bereits nach seinem eigenen Vortrag offensichtlich keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat, selbst wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde. Es genügt jedoch, wenn der gerügte Vergaberechtsverstoß überhaupt geeignet ist, die Chance des Antragstellers auf den Zuschlag zu beeinträchtigen. Dies kann auch bei solchen Bietern der Fall sein, deren Angebote in der Wertungsreihenfolge weit hinten platziert sind, solange bei Beseitigung des gerügten Vergaberechtsverstoßes eine realistische Chance auf den Zuschlag nicht mehr ausgeschlossen erscheint. Dabei ist eine ins Detail gehende Prüfung nicht geboten und auch nicht zulässig. (Reidt, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, § 107 GWB Rn. 36). Legt man diese Kriterien zugrunde, kann im vorliegenden Fall eine Antragsbefugnis der Beschwerdeführerin nicht verneint werden. Sie hat im Einzelnen deutlich gemacht, dass sie auch in den beiden Vergabeverfahren, in denen sie nicht zweit-, sondern nur drittplat- zierte Bieterin in der Wertungsliste ist, den Zuschlag erhalten würde, wenn sich die Vergabestelle an die von ihr selbst aufgestellten Eignungsanforderungen halten würde, diese Eignungsanforderungen notfalls - da inhaltlich unzutreffend - berichtigt würden und zudem die Mitkonkurrenten ausgeschlossen würden, weil sie nicht alle geforderten Nachweise erbracht hätten. Ob diese Vorwürfe tatsächlich zutreffen, ist eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags. II. Der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vergabeverfahrens A (W...kreis) ist unbegründet. 1. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 dargelegt, ist die Bieteridentität der Beigeladenen zu 1 gegeben. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin greift nicht durch. Zwar ist auf Seite 1 des Angebotsschreibens vom 17.06.15 nur die U… GmbH als Bieter genannt, jedoch wird aus den Angaben auf S. 9 „Erklärung der Bieter/Arbeitsgemeinschaft" deutlich, dass es sich um eine Bietergemeinschaft handelt, die Unternehmen H… GmbH, P… GmbH, M… Straßen und Tiefbau sowie die U… GmbH diese Bietergemeinschaft bilden und die Fa. U… GmbH lediglich die Federführung innerhalb dieser Bietergemeinschaft inne hat. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt der Beigeladenen zu 1 nicht die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit. a) In der Bekanntmachung wird eine „Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre" gefordert. In dem Formular „Eigenerklärung Eignung" wird hingegen nur der „Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen" abgefordert. Diese Abweichung ist vergaberechtlich jedoch unproblematisch. Die Textfassung in der Bekanntmachung entspricht dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 lit. d EG VOL/A. Bei den Anforderungen im Formular „Eigenerklärung Eignung" handelt es sich um eine erlaubte Konkretisierung, nicht jedoch um eine unzulässige Verschärfung. Allerdings ist es einem öffentlichen Auftraggeber nicht gestattet, im Nachhinein von den von ihm selbst aufgestellten Mindestanforderungen nach unten abzuweichen (Dittmann, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß (Kulartz u.a.), VOL/A, 3. Aufl., § 19 EG Rn. 220; Hausmann/v. Hoff, in: Kulartz u.a., a.a.O., § 7 EG Rn. 29 f.). Denn ein solcher Verzicht auf Mindestanforderungen wäre mit Blick auf die anderen Bieter, die ihrerseits die Mindestanforderungen erfüllen, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem würde gegen das Transparenzgebot verstoßen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2005 - VII Verg 45/04 -, juris Rn. 45). Vorliegend handelt es sich jedoch um keine im Nachhinein erfolgte Absenkung der Mindestanforderungen. Unabhängig von der Frage, ob die Vergabestelle über den Internetlink in Nr. …) der Bekanntmachung die EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe samt ihren Anlagen und damit auch das Formular „Eigenerklärung zur Eignung“ zum originären Bestandteil der Bekanntmachung machen konnte, kann doch nicht die Rede davon sein, dass die Vergabestelle im Nachhinein von ihren eigenen Mindestanforderungen abgewichen wäre. Weder ist durch die gewählte Vorgehensweise das Transparenzgebot verletzt worden noch wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz beeinträchtigt. Alle Bieter, die sich an der Ausschreibung beteiligen wollten, waren aufgrund der Angebotsunterlagen darüber unterrichtet, dass nur der „Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen“ genannt werden musste. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin diese Abweichung von Nr. …) 3) der Bekanntmachung auch nicht vor Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt, obwohl sie offenkundig war. b) Die Beigeladene zu 1 bzw. alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haben in ihren Eigenerklärungen zur Eignung die im Formular geforderten Umsatzzahlen für die Jahre 2012 bis 2014 genannt. Sie hat damit in formeller Hinsicht (§ 19 Abs. 3 EG VOL/A - formale Angebotswertung/erste Wertungsstufe) die von der Vergabestelle diesbezüglich gestellten Anforderungen erfüllt. c) Die Beigeladene zu 1 ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht leistungsfähig, so dass sie unter diesem Gesichtspunkt die nach § 19 Abs. 5 EG VOL/A (zweite Wertungsstufe) erforderliche Eignung aufweist. aa) Wie bereits mehrfach angesprochen, waren die Bieter gehalten, in der Eigenerklärung zur Eignung den „Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen", anzugeben. Mit dieser Formulierung weicht das Formular auch insoweit von Nr. …) 3) der Bekanntmachung ab, als dort gefordert wird, dass der „Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre" verlangt wird. Hierbei handelt es sich aber um eine zulässige Konkretisierung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2010 - VII Verg 18/10 -, juris Rn. 32; OLG Jena, Beschluss vom 21. September 2009 - 9 Verg 7/09 -, juris Rn. 44; Mutschler-Siebert, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl., § 7 EG VOL/A Rn. 35). bb) Die Vergabestelle hat auf vergleichbare Leistungen abgestellt. Schon vom Wortlaut her sind damit nicht gleiche Leistungen der Maßstab. Zudem bestünde bei einer zu engen Auslegung des Begriffs „vergleichbar" die Gefahr, dass nur sehr wenige Unternehmen als geeignet angesehen werden könnten. Newcomer auf dem Markt hätten keinen oder nur sehr geringe Chancen, einen Zuschlag erhalten zu können. Dies würde aber dem Wettbewerbsgedanken elementar widersprechen, der das Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 1 GWB prägt (vgl. OLG Jena, a.a.O., Rn. 46). cc) Im materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft. Bei der Eignungsprüfung ist der Blick nicht allein auf die Umsatzzahlen jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft zu richten. Es ist gerade der Sinn einer Bietergemeinschaft, durch das Zusammenwirken ihrer Mitglieder an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können, das ein größeres Auftragsvolumen umfasst (vgl. Dittmann, a.a.O., § 19 EG Rn. 217). Von daher kann der Blick nicht bei der Würdigung der Umsatzzahlen des einzelnen Mitglieds stehenbleiben. Vielmehr sind die Umsatzzahlen der einzelnen Bieter für das jeweilige Geschäftjahr zu summieren. Dies zugrunde gelegt, geben die Zahlen in den Eigenerklärungen keinen Anlass, an der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1 zu zweifeln. Bei der Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich ohnehin um eine Prognoseentscheidung der Vergabestelle, bei der ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht (Dittmann, a.a.O., § 19 EG Rn. 219). 3. Der Vergabestelle ist auch weder im Rahmen der ersten noch der zweiten Wertungsstufe ein Fehler bei der Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1 unterlaufen. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Beigeladene zu 1 habe keine Referenzen für Leistungen vorlegen können, die sie in den letzten drei Geschäftsjahren erbracht habe und die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar seien. Die entsprechende Vorlagepflicht ergibt sich aus Nr. …) 1) der Bekanntmachung in Verbindung mit dem Formular „Eigenerklärung zur Eignung“, dort 2. Kasten: „Angabe von Referenzen“, für drei Referenzen ausgelegt, die sich für die „letzten drei Geschäftsjahre“ auf Leistungen beziehen sollen, „die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Jedes Mitglied der Beigeladenen zu 1 hat drei Referenzen in den Eigenerklärungen abgegeben. Allerdings hat ein Mitglied keine Referenzen für Winterdienstleistungen, sondern für Reparaturdienstleistungen auf Straßen benannt. Dies ist jedoch unschädlich. Auch hier muss berücksichtigt werden, dass es sich um eine Bietergemeinschaft handelt. Anders als die Beschwerdeführerin meint, geht es gerade nicht an, nur jedes einzelne Mitglied isoliert zu betrachten. Es ist gerade der Sinn der Bietergemeinschaft, dass man sich zusammengefunden hat, um mit einem großen Anbieter, wie ihn etwa die Beschwerdeführerin darstellt, konkurrieren zu können. Von daher kommt es darauf an, dass sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft ergänzen. Da zum Auftragsumfang nicht nur Winterdienstleistungen, sondern auch Reparaturmaßnahmen gehören, erfüllten die Referenzen, die das betreffende Unternehmen in seiner Eigenerklärung aufgeführt hat, unter diesem Gesichtspunkt auch das Kriterium der Vergleichbarkeit. b) Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Anzahl und Ausstattung der Winterdienstfahrzeuge (WD-Fahrzeuge) der Beigeladenen zu 1 greifen nicht durch. aa) In formaler Hinsicht hat die Beigeladene zu 1 die Anforderungen, die hinsichtlich der Fahrzeuge für die 18 Routen in dem Geräteverzeichnis (“Geräteverzeichnis Routen - 1, 2 und 3“) gestellt wurden, erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.16 beanstandet hat, das in dem Geräteverzeichnis Routen - 1 für Route 6 benannte Fahrzeug „M…“ sei ungeeignet, da es nicht gestattet sei, ein Fahrzeug dieses Gesamtgewichts mit dem angegebenen Streuer K…, 4 m3, zu beladen, handelt es sich um eine Rüge, die sie bereits mit Schriftsatz vom 30.11.2015 vor der Vergabekammer erhoben hat. Letztlich kann aber dahinstehen, ob es sich lediglich um einen redaktionellen Fehler handelt, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde. Denn der Vergabestelle kann nicht vorgeworfen werden, möglicherweise übersehen zu haben, dass die Fahrzeugkombination M… und Streugerät K…, 4 m3, ggf. zu einer unzulässigen Überladung des LKW führen kann. Erstens dienen Geräteverzeichnisse dazu, sich einen Überblick zu verschaffen, ob der jeweilige Bieter technisch und von seinen Kapazitäten her in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund war die Vergabestelle im vorliegenden Fall nicht gehalten, bis ins Detail zu prüfen, ob die aufgeführten Kombinationen aus LKW und Streugerät in jedem Fall das zulässige Gesamtgewicht einhalten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es letztlich von den konkreten Witterungsbedingungen abhängt, ob das Streufahrzeug mit Volllast eingesetzt werden muss. Von daher hat die Vergabestelle in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.16 zutreffend darauf hingewiesen, dass notfalls auch auf eines der drei Reservefahrzeuge zurückgegriffen werden kann, die im Geräteverzeichnis Routen ebenfalls nachzuweisen waren. Im Übrigen handelt es sich um ein Problem der Vertragsdurchführung. Notfalls muss sich die Beigeladene zu 1 einen weiteren LKW beschaffen, um die Anforderungen der Route 6 ordnungsgemäß erfüllen zu können. bb) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Anzahl der Fahrzeuge sei zu gering, insbesondere mit Blick auf die Umlaufzeit von 2 Stunden, ist sie mit diesem Vortrag, wie oben dargelegt, präkludiert. cc) Wie in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.16 vor dem Senat deutlich wurde, geht es der Beschwerdeführerin aber auch um die Frage, ob die Beigeladene zu 1 in dem „Geräteverzeichnis für zusätzliche schwere Räumtechnik“ sich darauf beschränken durfte, die bereits im „Geräteverzeichnis Routen“ zweifach genannte „Anbaufrässschleuder …“ nochmals aufzuführen. Zudem vertritt sie die Auffassung, unter einem rotierenden Schneeräumgerät sei ein selbstfahrendes Gerät zu verstehen. Die Angabe eines Anbaugeräts, wie es von der Beigeladenen benannt worden sei, reiche nicht aus. Die Vergabestelle hat hingegen in der Sitzung vom 24.02.16 ausgeführt, auch ein Anbaugerät erfüllt das Kriterium „rotierendes Schneeräumgerät“. Zudem habe es ausgereicht, in das Geräteverzeichnis für zusätzliche schwere Räumtechnik ein Gerät einzutragen, das schon in dem „Geräteverzeichnis Routen“ aufgelistet sei. Für die Auslegung der Beschwerdeführerin könnte zunächst sprechen, dass es sich um zwei verschiedene Geräteverzeichnisse handelt, so dass man annehmen könnte, dass dann auch unterschiedliche Geräte in die Listen einzutragen sind. Zudem wird in dem zweiten Verzeichnis von „zusätzlicher schwerer Räumtechnik" gesprochen. Gleichwohl ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung nicht zutreffend. Sie berücksichtigt nicht, dass die beiden Verzeichnisse unterschiedliche Funktionen haben. Während es in dem Geräteverzeichnis Routen darum geht, aufzulisten, welche Fahrzeuge und welches Gerät für die Routen zur Verfügung steht, steht beim Geräteverzeichnis für zusätzliche schwere Räumtechnik die Zuordnung zu bestimmten Positionen im Leistungsverzeichnis im Vordergrund. Von daher war es möglich, Geräte, die im Geräteverzeichnis Routen auftauchen, auch im Geräteverzeichnis für zusätzliche schwere Räumtechnik aufzulisten. Auch das Argument, beim rotierenden Schneeräumgerät müsse es sich zwingend um ein selbstfahrendes Gerät handeln, geht fehl. Dem Wortlaut lässt sich dies nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gerät die von der Vergabestelle gewünschte Funktion erfüllen kann. Wenn dies ein Anbaugerät ebenso gut leisten kann wie ein selbstfahrendes Gerät, ist diese Anforderung erfüllt. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vergabestelle nicht wegen fehlender Nachweise hinsichtlich des „Fahrzeuganhängers Verkehrssicherung" gehindert, der Beigeladenen zu 1 den Zuschlag zu erteilen. Nach Nr. 7 von Nr. …) auf S. 4 der Bekanntmachung ist ein „Nachweis über den in den Sonstigen Anlagen (Anlage 16) geforderten 'Fahrzeuganhänger zur Verkehrssicherung'" zu erbringen. In einem Klammerzusatz heißt es hierzu „(Fotodokumentation mit Eigentümernachweis, z.B. Kopie der Zulassung bzw. Kopie von Miet- oder Leasingverträgen)". In dem entsprechenden Geräteverzeichnis hat die Beigeladene zu 1 ein Fabrikat der Fa. N… angegeben. Auf Aufforderung der Vergabestelle vom 30.06.2015 hat sie dann nach von ihr erbetener und von der Vergabestelle eingeräumter Fristverlängerung bis zum 14.07.2015 innerhalb dieser Frist eine Zulassungsbescheinigung über einen solchen Anhänger sowie eine Fotodokumentation zu den Vergabeakten gereicht. Im Bietergespräch vom 15.07.2015 antwortete die Beigeladene zu 1 auf den Vorhalt unter Nr. 18, die angebotenen Verkehrssicherungsanhänger je Landkreis entsprächen nicht den in der Anlage 16 vorgeschriebenen Eigenschaften, im „Falle der Auftragserteilung [werde für jeden Landkreis ein Verkehrssicherungsanhänger angemietet“. Es seien „schon Vorgespräche geführt [worden] und es lieg[e] auch ein Angebot [einer Firma] vor.“ Anders, als die Beschwerdeführerin meint, hat die Beigeladene zu 1 die Anforderungen, die hinsichtlich des Fahrzeuganhängers zur Verkehrssicherung gestellt werden, erfüllt. aa) Die Vergabestelle hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass der von der Beigeladenen zu 1 im Geräteverzeichnis genannte und auf den ihr am 13.07.2015 von der Beigeladenen zu 1 übermittelten Fotos abgebildete Anhänger den Anforderungen der Ausschreibung entsprochen habe. Bei dem Vergabegespräch vom 15.07.2015 sei es lediglich um die Ausstattung dieses Anhängers mit mehreren fest an dem Anhänger befestigten Verkehrsschildern gegangen. bb) Aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1 über die federführende Fa. U… GmbH mit Email vom 16.07.2015 der Vergabestelle das Angebot einer Drittfirma über die Lieferung eines Fahrzeuganhängers zur Verkehrssicherung übermittelt hat, lässt sich nicht folgern, dass die Vergabestelle bis zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich eines solchen Anhängers hatte. Das Email-Schreiben ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich drei der Mitglieder der Beigeladenen zu 1 in Form einer weiteren Bietergemeinschaft (Beigeladene zu 3) am Vergabeverfahren C (S…) beteiligt hatten und auch in diesem Verfahren ein Nachweis über den Fahrzeuganhänger gefordert war. Von daher hatte die Fa. U… GmbH in beiden Verfahren jeweils mit gesonderten Email-Schreiben vom 16.07.2015 das Angebot der Drittfirma übermittelt. Wie die Vergabestelle im Termin vom 24.02.16 ausgeführt hat, reichten ihr für das Vergabeverfahren A (S…) die Angaben im Geräteverzeichnis und die ihr innerhalb der bis zum 14.07.15 verlängerten Frist übermittelten Unterlagen aus. Dies deckt sich mit den Dokumenten, die sich in der Vergabeakte befinden. d) Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin auch, dass bislang keine der Beigeladenen spezifische Leistungen (Logistik, Bereitschaftsdienst) erbracht haben, die mit der besonderen Leistungsart, die die ausgeschriebenen drei Aufträge mit sich bringen, zwangsläufig verbunden sind. Erstens war insoweit kein gesonderter Nachweis zu erbringen. Zweitens geht es auch nicht an, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Anforderungen, die sie an Winterdienst- und Störungsbeseitigungsleistungen stellt, als den Maßstab ansieht, den die Vergabestelle bei ihrer Vergabeentscheidung anlegen soll. Drittens hat die Bietergemeinschaft durch die Referenzen nachgewiesen, dass sie vergleichbare Leistungen erbracht hat. Viertens schließlich dürfen - wie bereits oben angesprochen - die Eignungskriterien nicht so streng sein, dass kleinere Anbieter oder „Newcomer“ gegenüber einem größeren Unternehmen von vornherein keine Chance haben, den Zuschlag zu erteilen. Dies widerspräche dem Wettbewerbsgedanken, der das Vergaberecht prägt. 4. Bereits im Verfahren vor der Vergabekammer hat die Beschwerdeführerin gerügt, dass die Beigeladene zu 1 entgegen der Aufforderung der Vergabestelle vom 30.06.2015 nicht das Formblatt 223 - Aufgliederung der Einheitspreise - ausgefüllt vorgelegt habe. Die Beigeladene zu 1 hat dies auch nicht getan. Sie war dazu jedoch auch nicht verpflichtet. Die Beigeladene zu 1 hatte auf das Schreiben vom 30.06.2015 gegenüber der Vergabestelle diese Anforderung beanstandet. Auf diese Rüge hin hat die Vergabestelle auf die Vorlage des ausgefüllten Formblatt 223 verzichtet. Die Vergabestelle war auch nicht berechtigt, die Aufgliederung der Einheitspreise gemäß dem Formblatt 223 von der Beigeladenen zu 1 zu verlangen. Denn eine solche Anforderung hatte sie weder in der Bekanntmachung noch - konkretisierend - in den Ausschreibungsunterlagen gestellt. Ein Ausschluss eines Bieters wegen unvollständiger Preisangaben (siehe z.B. OLG Celle, Beschluss vom 02.10.2008 - 13 Verg 4/08 -, juris Rn. 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005 - VII Verg 2/05 -, juris Rn. 47) kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle die Art der Preisangabe in den Vergabeunterlagen, insbesondere in der Angebotsaufforderung ausdrücklich und zweifelsfrei abgefragt hat (Dicks, in: Kulartz u.a., a.a.O., § 16 EG Rn. 72). In diesem Rahmen hätte die Vergabestelle auch verlangen können, dass die Bieter das Formblatt 223 ausfüllen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Februar 2006 - VII-Verg 4/06, Verg 4/06 -, juris; Dittmann, in: Kulartz u.a., a.a.O., § 16 EG Rn. 60). Das hat sie jedoch nicht getan. 5. Bereits in ihren Rügen vom 10.08.15 und 11.08.15 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vergabestelle in allen drei Vergabeverfahren angezweifelt, dass ihre Mitkonkurrenten die Anforderung einer Zertifizierung der Winterdienstfahrzeuge zur elektronischen Leistungserfassung zum Zeitpunkt der Abgabe der Angebote erfüllten. Sie hat das vor der Vergabekammer bekräftigt und auch zum Gegenstand ihrer sofortigen Beschwerde gemacht. In der Bekanntmachung wird die Zertifizierung angesprochen. Sie findet sich ausdrücklich unter Nr. …) „Sonstige besondere Bedingungen an die Auftragsausführung". Die Beschwerdeführerin folgert daraus, da es sich um einen ganz wesentlichen Punkt handele, hätten die Bieter bereits bei Angebotsabgabe die entsprechende Zertifizierung nachweisen müssen. Da sie dies aber - außer ihr selbst - nicht könnten, hätten alle Mitkonkurrenten ausgeschlossen werden müssen. Es sei der Vergabestelle verwehrt, hinter ihre eigenen Anforderungen zurückzugehen. Es trifft zu, dass eine Vergabestelle nicht hinter ihre eigenen Anforderungen zurückgehen darf, sofern sie diese vergaberechtsgemäß aufgestellt hat (vgl. Dittmann, in: Kulartz u.a., а.a.O., § 19 EG Rn. 220). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Vergabestelle hinsichtlich der Zertifizierung gegen diese Vorgabe verstoßen hätte. Die Vergabestelle verweist hierzu in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf, dass es um eine Vorgabe für die Auftragsausführung gehe und gerade nicht festgelegt worden sei, dass der Bieter den entsprechenden Nachweis bereits mit Angebotsabgabe zu erbringen habe. Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, dass es nicht zwingend geboten ist, von Bietern zu verlangen, dass sie bereits bei Angebotsabgabe über die entsprechenden Zertifizierungen der Winterdienstfahrzeuge zur elektronischen Leistungserfassung verfügen. Denn gerade bei mehreren parallel ausgeschriebenen Vergabeverfahren könnte eine solche Anforderung Interessenten aus Kostengründen abschrecken, Gebote abzugeben. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es aber gerade wünschenswert, wenn sich möglichst viele Bieter an den Vergabeverfahren beteiligen. б. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vergabestelle habe nicht hinreichend den Dokumentationsanforderungen aus § 24 EG VOL/A entsprochen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Mindestanforderungen des § 24 Abs. 2 EG VOL/A hat die Vergabestelle eingehalten. Auch im Übrigen sind die Verfahrensschritte und die Korrespondenz mit den Bietern dokumentiert. Insbes. ist auch die Kommunikation zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Vergabestelle dokumentiert, in der es darum ging, dass die Beigeladene zu 1 zum einen die zu kurze Fristsetzung im Schreiben der Vergabestelle vom 30.06.2015 beanstandet und zum anderen die An- bzw. Nachforderung bestimmter Unterlagen und Nachweise gerügt hat. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin richtet sich auch weniger gegen die fehlende Dokumentation dieses Vorgangs selbst als vielmehr gegen den Umstand, dass die anderen Bieter hierüber nicht unterrichtet worden sind. Letztlich rügt sie damit eine mangelnde Transparenz des Vergabeverfahrens und daraus abgeleitet auch eine Ungleichbehandlung der Teilnehmer des Vergabeverfahrens. Vorliegend ist aber kein Fall gegeben, in dem ein Auftraggeber Anforderungen, die er an ein Angebot gestellt hat, nachträglich abgemildert hat. Soweit eine solche Abmilderung überhaupt zulässig ist, hat dies gegenüber allen Bietern zu erfolgen (Vavra, in: Kulartz u.a., a.a.O., § 2 Rn. 27). Eine solche Konstellation lag hier aber nicht vor. Die Vergabestelle hat nicht Anforderungen abgemildert, die sie in der Bekanntmachung und - konkretisierend - in den Ausschreibungsunterlagen gestellt hat. Vielmehr hatte sie in dem Schreiben vom 30.06.2015 gegenüber der Beigeladenen zu 1 zum Teil Nachweise gefordert, die über die Anforderungen in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen hinausgingen. Deshalb stellt es vergaberechtlich auch keine Benachteiligung der anderen Bieter dar, dass die Vergabestelle auf die Rüge der Beigeladenen auf diese unzulässiger Weise geforderten Nachweise verzichtete. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass bei der Eignungsfeststellung nur die Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung und - konkretisierend - in den Vergabeunterlagen genannt sind. 7. Da die Vergabestelle vergaberechtsgemäß der Beigeladenen zu 1 als preisgünstigster Bieterin den Zuschlag erteilen will, kommt es auf die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen die zweitplatzierte Bietern, die Beigeladene zu 2, im Vergabeverfahren A - W...kreis - erhoben hat, nicht an. B. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens C (Landkreis S…) bleibt die sofortige Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. I. Der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin ist aus den oben unter lit. A. I. genannten Gründen auch hinsichtlich des Vergabeverfahrens C zulässig, das den Landkreis S… betrifft. II. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. 1. Die Rüge fehlender Bieteridentität der Beigeladenen zu 2 ist nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gibt es im Hinblick auf die Person des Bieters keine Unklarheiten. Das Angebot ist von der Firma „… S…“ abgegeben worden, wie sich insbes. auch aus dem Firmenstempel auf den Angebotsunterlagen ergibt. Dem Angebot lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass Herr S… möglicherweise für die Spedition S… GmbH das Angebot abgeben wollte. Auch aus den weiteren Angebotsunterlagen ergibt sich nichts anderes. In der Verhandlung vom 24.02.2016 hat Herr S… auch deutlich gemacht, weshalb er das Angebot für seine Einzelfirma und nicht für die Spedition S… GmbH abgegeben hat. Grund dafür sei gewesen, dass die ihm gehörende GmbH erst kürzlich gegründet worden sei und er nur bei einem Angebot der Einzelfirma über die erforderlichen Referenzen verfügt habe. Auch aus der an Herrn S… gerichteten Email der Vergabestelle vom 30.07.2015 ergibt sich nicht, dass die Vergabestelle Zweifel an der Identität des Bieters hatte. Vielmehr ging es in dieser Email darum, in welcher Form die „Fa. S…“, also gerade nicht die GmbH, im Falle eines Zuschlags „für mehr als zwei Landkreise [...] die ausgeschriebenen Leistungen [...] in weiteren Landkreisen [...] erbringen“ würde. 2. Auch soweit die Beschwerdeführerin meint, die Vergabestelle sei zu Unrecht von der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 2 ausgegangen, hat der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg. Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums geht die Vergabestelle davon aus, dass die Beigeladene zu 2 über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der geschätzte Auftragswert für fünf Jahre beträgt …,- €, d.h. pro Jahresscheibe …,- €. In der Eigenerklärung zur Eignung für die Jahre 2012 bis 2014 hat die Beigeladene zwar Beträge angegeben, die sich in etwa zwischen einem Fünftel und einem Drittel des jährlichen Auftragswerts bewegen, jedoch ist dies kein Beleg dafür, dass die Beigeladene zu 2 nicht in der Lage ist, den Auftrag wirtschaftlich und finanziell erfolgreich zu bewältigen. Die Angabe von Umsatzzahlen, die in § 7 Abs. 2 lit. d EG VOL/A angelegt ist, dient dem Auftraggeber dazu, sich einen Überblick zu verschaffen, ob der Bieter wirtschaftlich hinreichend potent ist. Zudem lässt die Angabe des Umsatzes Rückschlüsse auf die Erfahrungen des Bewerbers in dem ausgeschriebenen Bereich zu (Mutschler-Siebert, jurisPK-Vergaberecht, a.a.O., § 7 EG VOL/A 2009 Rn. 16). Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerberaters der Beigeladenen zu 2, die die Beschwerdeführerin auf S. 27 ihres Beschwerdeschriftsatzes thematisiert, liegt es im Ermessen der Vergabestelle, aufgrund dieser Zahlen davon auszugehen, dass das Einzelunternehmen S… in der Lage ist, den zu vergebenden Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Auch an dieser Stelle muss noch einmal betont werden, dass die Umsätze der Bieter nicht der Höhe nach dem Auftragswert entsprechen müssen. „Vergleichbar“ meint vor allem, dass es sich um Umsätze handeln muss, die aus Winterdienst- und Störungsbeseitigungsleistungen erzielt wurden, wie es auch die Vergabestelle in der Sitzung vom 24.02.2016 bekundet hat. Würde man die Vergleichbarkeit auch auf das Auftragsvolumen beziehen, hätten kleinere Anbieter und Newcomer von vorherein keine Chance, an den ausgeschriebenen Auftrag zu kommen, was mit dem Wettbewerbsgedanken, den das Vergaberecht durchzieht, nicht vereinbar wäre. Entsprechendes gilt für die von der Beigeladenen zu 2 ordnungsgemäß in der Eigenerklärung zur Eignung angegebenen drei Referenzen. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Vergabestelle die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letztlich fällt es in ihren Risikobereich, wenn sich im Verlaufe der Vertragsdurchführung herausstellen sollte, dass die Beigeladene zu 2 doch nicht wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen vollständig und ordnungsgemäß zu erbringen. 3. Auch soweit die Vergabestelle davon ausgeht, dass die Beigeladene zu 2 die erforderliche technische Leistungsfähigkeit besitzt, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben gegeben. a) Die Beigeladene zu 2 hat den nach Nr. 3) von …) der Bekanntmachung geforderten „Nachweis der Berufserfahrung im Winterdienst für das für die Einsatzleitung vorgesehene Personal“ erbracht. Mit Schreiben der Vergabestelle vom 30.06.2015 war dieser Nachweis von der Beigeladenen nachgefordert worden. Die Beigeladene zu 2 hat ihn mit Eigenerklärung von Herrn S… am 07.07.2015 der Vergabestelle vorgelegt. Wie bereits im Termin von 24.02.2016 angesprochen, geht aus dem Schreiben von Herrn S… hervor, welche Personen für die Einsatzleitung vorgesehen sind und seit wann sie Berufserfahrung im Winterdienst haben. Darüber hinausgehende Erklärungen konnte die Vergabestelle - da weder in der Bekanntmachung noch in den Ausschreibungsunterlagen gefordert - nicht verlangen. Denn grundsätzlich genügt ein Bieter seiner Nachweisobliegenheit, indem er eine Eigenerklärung abgibt (Mutschler-Siebert, in: jurisPK-Vergaberecht, § 7 EG VOL/A 2009 Rn. 8). Von daher war es unschädlich, dass Herr S… seinem Schreiben noch vier Zertifikate beigefügt hat, die eine andere Qualifikation, nämlich die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum, betreffen und die - vgl. Nr. 6) von …) der Bekanntmachung - ebenfalls von den Bietern nachzuweisen war, allerdings nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle (so Nr. 5.2 der EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe). b) Auch soweit die Beschwerdeführerin meint, die Beigeladene zu 2 hätte zwingend ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Anforderungen hinsichtlich des Anhängers zur Verkehrssicherung nicht erfüllt habe, hat ihre sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der in Nr. 7) von Nr. …) der Bekanntmachung angesprochene Nachweis war nicht sofort, sondern nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen (so ebenfalls in Nr. 5.2 der EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe geregelt). In ihrem Schreiben vom 30.06.2015 verlangte die Vergabestelle von der Beigeladenen zu 2 diesen Nachweis. Die Beigeladene zu 2 legte daraufhin innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist das Angebot für den Kauf eines Fahrzeuganhängers zur Verkehrssicherung vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beigeladene zu 2 damit ihrer Nachweisobliegenheit entsprochen. Allerdings ist einzuräumen, dass der Klammerzusatz in Nr. 7) von Nr. …) der Bekanntmachung verwirrend und in sich widersprüchlich ist. So passt es nicht zueinander, dass von einem Eigentümernachweis die Rede ist, der in Form „z.B. [einer] Kopie der Zulassung bzw. Kopie von Miet- oder Leasingverträgen“ vorgelegt werden soll. Aus einer Zulassungsbescheinigung geht die Eigentümerstellung nicht hervor. Mieter und Leasingnehmer haben ein schuldrechtlich begründetes Besitzrecht, sind aber gerade keine Eigentümer. Angesichts dieses unklaren Wortlauts kommt es vorrangig auf Sinn und Zweck der Regelung an. Wie bei den anderen zur technischen Leistungsfähigkeit geforderten Nachweisen soll auch dieser Nachweis dazu dienen, der Vergabestelle die Einschätzung zu ermöglichen, ob der Bieter im Falle eines Zuschlags auch tatsächlich in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Hierzu ist es aber nicht erforderlich, dass der Bieter bereits vor Erteilung des Zuschlags Eigentümer des Fahrzeuganhängers ist oder schon eine schuldrechtliche Besitzposition an diesem Gerät erlangt hat. Angesichts des bestehenden Wettbewerbs ist es keinem Bieter zumutbar, entsprechende Dispositionen auf die reine Vermutung eines Zuschlags zu treffen. Vielmehr reicht es für die Eignung grundsätzlich aus, dass belastbare Umstände gegeben sind, die mit Blick auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung die Annahme rechtfertigen, dass der Bieter in der Lage ist, das zur Auftragserfüllung notwendige Personal und Gerät rechtzeitig einzustellen bzw. zu beschaffen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - VII Verg 52/12 -, juris Rn. 10, bezogen auf die Einstellung von Personal). Mit fristgerechter Vorlage des Angebots zum Kauf eines Fahrzeuganhängers zur Verkehrssicherung hat die Beigeladene zu 2 daher den nach Nr. 7 von Nr. ...) geforderten Nachweis erbracht. Die Beigeladene zu 2 war nicht gehalten, einen solchen Anhänger bereits innerhalb der Frist zu erwerben oder einen Miet- bzw. Leasingvertrag abzuschließen, um nicht vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden. Auch dies entspricht dem Wettbewerbsgedanken. Denn andernfalls müsste ein Bieter, der sich nur geringe Zuschlagschancen ausrechnet und deshalb die vorzeitige Investition scheut, schon frühzeitig aus dem Vergabeverfahren ausscheiden. Dies würde die Konkurrenzunternehmen, die bereits über solche Gerätschaften verfügen, gegenüber kleineren Mitbietern und Newcomern unangemessen bevorzugen. Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, der angebotene Anhänger erfülle nicht die Anforderungen, die die Vergabestelle an das Gerät gestellt habe. Sie behauptet hierzu, die Vergabestelle habe dies selbst in ihrem Schreiben vom 28.08.2015 vor der Vergabekammer eingeräumt. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. In diesem Schreiben weist die Vergabestelle zutreffend darauf hin, dass in der Anlage 16 (Anlage AST 9) gerade keine Vorgaben zum Fabrikat gemacht wurden. Wörtlich heißt es in Anlage 16: „Typ und Hersteller nach Wahl des Auftragnehmers". Nachvollziehbar hat die Vergabestelle in ihrem Schreiben vom 28.08.2015 auch dargelegt, dass in der Ausschreibung des Sicherheitsanhängers lediglich das Mindestanforderungsprofil beschrieben worden sei, um die erforderlichen Sicherheitselemente aufnehmen zu können. Dementsprechend sei auch ein größerer Hänger möglich, sofern er die Anforderungen erfülle. Von daher war - anders als von der Beschwerdeführerin auch im Termin vom 24.02.2016 angenommen - der angebotene Anhänger der Fa. N… nicht wegen Überschreitung einer vorgegebenen Höchstlänge ungeeignet. c) Ebenso wie im Vergabeverfahren A (W...kreis) ist die Beschwerdeführerin auch im Vergabeverfahren C (Landkreis S…) mit ihrer Rüge präkludiert, die in den Routenverzeichnissen angegebene Fahrzeuggesamtzahl reiche nicht aus, insbes. angesichts der vorgegebenen Umlaufzeit von 2 Stunden. d) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Beigeladene zu 2 habe in allen drei streitgegenständlichen Vergabeverfahren identische Winterdienstfahrzeuge und Schneeräumgerät angegeben. Schon dies müsse zum Ausschluss der Beigeladenen zu 2 führen. Dies trifft aber im Hinblick auf das Vergabeverfahren C nicht zu. Für den Landkreis S… hat die Beigeladene zu 2 die Routenverzeichnisse vollständig ausgefüllt und den geforderten Eigennachweis erbracht, dass ihr die geforderten Fahrzeuge und Gerätschaften zur Verfügung stehen. Darüber hinausgehend hat sie hat auf Aufforderung der Vergabestelle - Schreiben vom 30.06.2015 - auch innerhalb der gesetzten Frist entsprechende Kopien von Zulassungsbescheinigungen zu den Vergabeakten gereicht. 4. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Beigeladene zu 2 habe trotz entsprechender Aufforderung durch die Vergabestelle (Schreiben vom 30.06.2015) keine, keine vollständigen, nicht aktuelle bzw. ungeeignete Nachweise zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die nicht älter als 3 Monate sind, innerhalb der gesetzten Frist zur Akte gereicht. Der Vorwurf geht schon deshalb ins Leere, weil die Vergabestelle diese Nachweise nicht nachträglich fordern durfte. Wie bereits oben ausgeführt, darf die Vergabestelle grundsätzlich nur Eigennachweise fordern. Anderes gilt nur dann, wenn dies aus der Bekanntmachung oder - konkretisierend - aus den Vergabeunterlagen hervorgeht. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Von daher war die Beigeladene zu 2 nicht verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen. Aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen gab es für die Vergabestelle aber auch keinen Anlass, von einer Unzuverlässigkeit der Beigeladenen zu 2 auszugehen. 5. Aus demselben Grund durfte die Vergabestelle von der Beigeladenen auch nicht mit Schreiben vom 30.06.2015 verlangen, „die Anlage 'Aufgliederung der Einheitspreise' vollständig auszuarbeiten. Unabhängig davon hat die Beigeladene zu 2 das Formblatt 223 innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist ausgefüllt zu den Vergabeakten gereicht, wie bereits im Termin vom 24.02.16 angesprochen. 6. Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat die Beigeladene zu 2 auch nicht vergaberechtswidrig im Bietergespräch vom 07.07.2015 ihr Angebot geändert. Weder hat die Beigeladene zu 2 im Rahmen des Aufklärungsgesprächs ihr Angebot ändern können - die Bindefrist bestand bis zum 03.08.15 - noch hat Herr S… seine Angaben zur „Einsatzleitung Winterdienst“ geändert und sich in Widerspruch zu seiner bisherigen Benennung der Einsatzleiter gesetzt. 7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beigeladene zu 2 im Vergabeverfahren S… auch keine falschen Angaben zum Nachunternehmereinsatz gemacht. In ihrem Angebotsschreiben hat sie das Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmer gestrichen. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie die Winterdeinst- und Störungsbeseitigungsarbeiten im Landkreis S… ohne den Einsatz von Subunternehmern durchführen will. Wie bereits oben dargelegt, hat sie nachgewiesen, dass ihr für diese Aufgabe die notwendige Anzahl an Fahrzeugen und Gerätschaften zur Verfügung stehen wird. Hinsichtlich des Personals hat sie in ihrer Eigenerklärung zur Eignung dargelegt, wieviel Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufs- bzw. Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leistungspersonal ihr in den Jahren 2012 bis 2014 zur Verfügung stand. Zwar ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Bescheinigung der A… vom 02.07.2015, dass „zur Zeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer [der Beigeladenen zu 2] bei [ihr] gemeldet" sind, jedoch ist durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung der A… vom 02.07.2015 dokumentiert, dass 31 Arbeitnehmer der Spedition S... GmbH bei der Krankenkasse angemeldet sind. Dies deckt sich mit der Erklärung von Herrn S… im Termin vom 24.02.16, wonach die GmbH erst im Jahre 2015 ihre Arbeit aufgenommen habe. Glaubhaft hat Herr S… zudem vor dem Senat versichert, er werde die Mitarbeiter der GmbH wieder in die Einzelhandelsfirma überführen. Dies zugrunde gelegt, ist es nicht erforderlich, dass die Beigeladene zu 1 einen Subunternehmervertrag mit der Spedition S... GmbH schließt. Dies spricht auch dafür, dass die Darstellung der Vergabestelle zutrifft, die Angaben von Herrn S… im Bietergespräch zum möglichen Einsatz von Subunternehmern beträfen nicht den Landkreis S… . Dass die Vergabestelle dies so verstanden hat, ergibt sich auch aus ihrer Email vom 30.07.2015 und der im Termin vom 24.02.2016 thematisierten Antwortmail der Beigeladenen zu 2 vom 31.07.2015. Hierfür spricht im Übrigen auch das Schreiben von Herrn S… vom 13.07.2015, in dem er im Nachgang zum Bietergespräch vom 07.07.2015 erklärt hat, er könne „für die Landkreise S… und H… jetzt schon zu 100 % Fahrzeuge und Personal absichern", für „den Rest [müsse er] noch zukaufen oder mieten, ggf. [...] Subunternehmer einsetzen, aufgeteilt auf alle Landkreise, in denen [er] den Zuschlag evtl. bekomme". Dies war eine Reaktion auf die Frage 6 im Bietergespräch, die er dahingehend beantwortet hatte, dass für „die Landkreis H… und S… [...] eigene Kfz für den Winterdienst komplett mit Ausstattung vorhanden" seien und er zudem angekündigt hatte, für „die Landkreise So… und W...kreis [...] bis zum 14.07.2015, 9:00 Uhr die erforderlichen Kfz schriftlich nach[zuweisen]". 8. Wie ausgeführt, ist die Absicht der Vergabestelle, der Beigeladenen zu 2 den Zuschlag für die ausgeschriebenen Winterdienst- und Störungsbeseitigungsarbeiten im Landkreis S… als der preisgünstigsten Bieterin zu erteilen, vergaberechtrechtlich nicht zu beanstanden. Von daher kommt es auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Eignung der Beigeladenen zu 3 nicht an. Dementsprechend war über das hilfsweise von der Beschwerdeführerin gestellte Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der Beigeladenen zu 3 nicht zu befinden. C. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, soweit sie das Vergabeverfahren B (Landkreis H…) betrifft. I. Der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin ist aus den oben unter Nr. A. I. genannten Gründen, die hier ebenfalls entsprechend gelten, zulässig. II. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Beigeladene zu 2 war von der Vergabestelle nach § 19 Abs. 3 lit. a EG VOL/A vom Vergabeverfahren B für den Landkreis H… auszuschließen. Sie hat für den Landkreis H... nicht nachgewiesen, dass sie die erforderliche technische Leistungsfähigkeit besitzt. Durch den beabsichtigten Zuschlag an die Beigeladene zu 2 ist die Beschwerdeführerin, die in dem betreffenden Vergabeverfahren Zweitplatzierte ist, in ihrem Recht als Bieterin aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt. 1. Die Beigeladene zu 2 hatte das Geräteverzeichnis Routen nur unvollständig ausgefüllt. Weder hatte sie für jede Route ein Streugerät und einen Schneepflug aufgeführt noch ein rotierendes Schneeräumgerät genannt. Um dies zu kompensieren, bezog sie sich auf das beigefügte „Geräteverzeichnis Routen“ für den Landkreis S... . Entsprechend verhielt sich die Beigeladene zu 2 hinsichtlich des Geräteverzeichnisses für zusätzliche schwere Räumtechnik und des dritten Geräteverzeichnisses, das den Fahrzeuganhänger zur Verkehrssicherung betrifft. Aus dem Vergleich der Verzeichnisse ergibt sich jedoch, dass mehrere identische Fahrzeuge für beide Landkreise aufgelistet waren. Zudem wird in den Geräteverzeichnissen Routen - 1 und Routen - 2 jeweils eine Anbauschneefräse B…, Baujahr 1992 genannt, wobei unklar ist, ob es sich um dasselbe Gerät oder zwei baugleiche Werkzeuge handelt. Konsequenterweise beanstandete die Vergabestelle dies und forderte die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 30.06.2015 auf, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Hierbei wies die darauf hin, dass Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise erhalten, nach § 19 Abs. 3 lit. a EG VOL/A ausgeschlossen werden. Innerhalb der gesetzten Frist übermittelte die Beigeladene zu 2 daraufhin mit Fax vom 07.07.2015 zum Vergabeverfahren C (Landkreis S... ) ein Anlagenkonvolut, das zahlreiche Zulassungsbescheinigungen für LKW enthält. Zum Vorgang Vergabeverfahren H… faxte die Beigeladene zu 2 ein weiteres Anlagenkonvolut, das allerdings hinsichtlich von Fahrzeugen und Gerätschaften nur das Angebot über einen Fahrzeuganhänger der Fa. N… enthielt. Das Bietergespräch fand dann am selben Tage statt. Hier erklärte die Beigeladene zu 2 - wie schon dargelegt - zu Frage 6, für die Landkreise H… und S… seien eigene Kfz für den Winterdienst komplett mit Ausstattung vorhanden. Diese Aussage trifft jedoch nur für den Landkreis S... , nicht jedoch für den Landkreis H… zu. Legt man die mit Fax vom 07.07.2015 übermittelten Zulassungsbescheinigungen zugrunde und gleicht man sie mit den in den Vergabeverfahren S… und H… zur Vergabeakte gereichten Verzeichnissen ab, zeigt sich, dass der Beigeladenen zu 2 für den Landkreis H... mehrere Fahrzeuge fehlen. So sind die LKW mit den Kennzeichen M…-…8, S…-…5454 und ein LKW der Marke M… mit dem Baujahr 2003 sowohl für den Landkreis S… als auch für den Landkreis H… genannt. Da die Beigeladene zu 1 die Zulassungsbescheinigungen für die beiden erstgenannten Fahrzeuge in Kopie zum Vorgang S… gesandt hat, sind sie diesem Vergabeverfahren zuzurechnen und können mithin nicht als Nachweis für den Landkreis H... herangezogen werden. Hinsichtlich des LKW M… mit dem Baujahr 2003 hat Herr S… im Termin vom 24.02.2016 behauptet, es handele sich um zwei verschiedene M -Fahrzeuge des Baujahrs 2003. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn sein Vortrag zutrifft, fehlen gleichwohl weitere Fahrzeuge. Zusammen mit diesem LKW und den weiteren im Geräteverzeichnis für den Landkreis S... angegebenen LKW kommt man lediglich auf acht Fahrzeuge. Inklusive der drei Reservefahrzeuge müssen jedoch insgesamt 11 Fahrzeuge nachgewiesen werden. In dem Anlagenkonvolut, das die Beigeladene zu 2 mit Fax vom 07.07.2015 zu den Vergabeunterlagen des Verfahrens S… gereicht hat, findet sich aber nur noch ein zusätzlicher LKW (S…-…455), der nicht dem Geräteverzeichnis für diesem Landkreis zugeordnet werden muss, da für diesen schon die erforderliche Gesamtzahl erreicht ist. Von daher sind zwei Fahrzeuge für den Landkreis H... nicht nachgewiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Vergabeverfahren W...kreis. Hier hatte die Beigeladene im Geräteverzeichnis überhaupt keine Fahrzeuge angegeben, sondern pauschal auf „Anhänge 1-5“ verwiesen. Diese betrafen das Geräteverzeichnis für den Landkreis S... . Auch auf Verlangen der Vergabestelle mit Schreiben vom 30.06.2015 hat die Beigeladene in dem Dokumentenkonvolut, das sie mit einem dritten Fax vor dem Bietergespräch am 07.07.2015 an die Vergabestelle geschickt hat, keine weiteren Nachweise für zur Verfügung stehende Fahrzeuge übermittelt. Soweit die Beigeladene mit Schreiben vom 13.07.2015 die auch im Termin vom 24.02.15 thematisierten Angebotsunterlagen für die Beschaffung von Fahrzeugen der Fa. M… und der Fa. Sc… zu den Akten gereicht hat, erfolgte dies verspätet. Die von der Vergabestelle gesetzte Frist war abgelaufen. Eine zu kurze Fristsetzung hat die Beigeladene zu 2 nicht gerügt. Sie hat vielmehr innerhalb der Frist am 07.07.2015 die angesprochenen beiden Anlagenkonvolute an die Vergabestelle übermittelt. Sie hat zudem am selben Tage im Bietergespräch erklärt, die Landkreise S… und H… mit eigenen Fahrzeugen bedienen zu können. Im Übrigen hat sie diese Aussage auch in dem Schreiben vom 13.07.2015 wiederholt. Die beigefügten Angebote sollten zum Nachweis dafür dienen, dass die Beigeladene zu 2 in der Lage ist, sich auch für die beiden anderen Landkreise (W...kreis und So ) mit der erforderlichen Anzahl an LKW einzudecken, sofern sie neben dem Zuschlag für die Landkreise S und H auch für weitere Landkreise den Zuschlag erhält. 2. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2 waren die Bieter in den drei Vergabeverfahren gehalten, Angaben zu den Geräteverzeichnissen zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob das Geräteverzeichnis über den Internetlink in Nr. I… der Bekanntmachung deren Bestandteil geworden ist, wie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (siehe hierzu den Beschluss vom 16.11.2011 - VII-Verg 60/11 -, juris Rn. 28) meint, oder ob dies nicht in Betracht kommt, wie die Beigeladene zu 2 vorträgt und wofür der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.02.2015 - 11/14 - juris Rn. 60, sprechen könnte. Denn in jedem Fall handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung der Vorgaben von Nr. 4) in Nr. …) der Bekanntmachung. Dort wird zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit u.a. der „Nachweis der ausreichenden Anzahl und der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Winterdienstfahrzeuge gemäß den vorgegebenen Routen“ verlangt. Zudem wird in Nr. 7) von Nr. ...) der Bekanntmachung ausdrücklich der Nachweis über den „in den Sonstigen Anlagen (Anlage 16) geforderten Fahrzeuganhänger zur Verkehrssicherung“ verlangt. Im Übrigen hat im Verlaufe des Vergabeverfahrens keiner der Bieter gerügt, dass die Angaben zu den Geräteverzeichnissen von der Vergabestelle abgefordert werden. Da es einem Bieter aus den oben genannten Gründen nicht zugemutet werden kann, die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel im Zeitpunkt der Wertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung bereits in seinem Bestand zu haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - VII Verg 52/12 -, juris Rn. 10), hätte es vorliegend ausgereicht, wenn die Beigeladene zu 2 zu den Routen, zu denen ihr derzeit noch kein Fahrzeug bzw. Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, erklärt hätte, welchen LKW sie für den Fall des Zuschlags voraussichtlich beschaffen wird bzw. dass sie hierfür den Einsatz von Subunternehmern vorgesehen hat. Dies hat die Beigeladene zu 2 jedoch weder bei ihrem Angebot erklärt noch hat sie entsprechende Erklärungen auf Nachforderung der Vergabestelle - Schreiben vom 30.06.2015 - abgegeben. Selbst wenn man annimmt, dass die von der Vergabestelle gesetzte Frist zu kurz war, hat die Beigeladene zu 2 dies nicht gerügt und innerhalb der Frist mit dreifachem Telefax durch Übermittlung von Dokumentenkonvoluten reagiert. Sie hat zudem im Bietergespräch bekräftigt, die ausgeschriebenen Leistungen in den Landkreisen S… und H… mit ihrem eigenen Fahrzeugbestand erbringen zu können. Soweit sie mit Schreiben vom 13.07.2015 dann Fahrzeugangebote vorgelegt hat, war dies verspätet. Zudem machte die Beigeladene zu 2 auch in diesem Schreiben noch einmal deutlich, dass die Fahrzeuganschaffung letztlich nur für den Fall in Betracht komme, dass sie den Zuschlag für mehr als zwei Landkreise erhalte und deshalb weitere LKW-Kapazitäten benötige. Weder die Vergabestelle noch die Beigeladene zu 2 können sich in diesem Zusammenhang mit Erfolg darauf berufen, die Beigeladene zu 2 habe im Vergabeverfahren B (H…) mit ihrem Angebot als Ergänzung zu den drei Geräteverzeichnissen eine Erklärung abgegeben, wonach „je nach Zuschlag der vier ausgeschriebenen Lose für die Landkreise H…, So…, W...kreis und S… [...] die vorhandenen Fahrzeuge und Geräte den gewonnenen Losen zugeteilt und [der Vergabestelle] rechtzeitig bekannt gegeben" werden und Herr S… für den Fall, dass „noch Fahrzeuge und Geräte benötigt werden, [diese] kaufe oder miete", wobei schon Angebote hierfür vorlägen. Wie bereits ausgeführt, war es zwar nicht erforderlich, dass die Beigeladene zu 2 bereits bei Angebotsabgabe über den erforderlichen Fahrzeugbestand verfügte, jedoch muss sie sich an dem festhalten lassen, was sie selbst auf das Schreiben der Vergabestelle vom 30.06.2015 und die Nachfragen im Bietergespräch vom 07.07.2015 erklärt hat. Denn aufgrund der Doppelbenennung von Fahrzeugen in den Routenverzeichnissen für die verschiedenen Landkreise hatte die Vergabestelle zulässigerweise in ihren Schreiben vom 30.06.2015 um Klarstellung gebeten, welche Fahrzeuge in welchen Landkreisen eingesetzt werden sollen. Hierauf hat Herr S… im Bietergespräch vom 07.07.2015 unmissverständlich erklärt, dass „für die Landkreise H… und S… [...] eigene Kfz für den Winterdienst komplett mit Ausstattung vorhanden“ seien und er für „die Landkreise So… und W...kreis [...] bis zum 14.07.2015, 9:00 Uhr die erforderlichen Kfz schriftlich“ nachweisen werde. Mit seinem Schreiben vom 13.07.2015 hat er dann Angebote zum Kauf von Lastkraftwagen übermittelt. Wie sich aus dem vorletzten Absatz des Schreibens ergibt, sollten die Angebote jedoch dazu dienen, etwaige Lücken im Fahrzeugbestand für die Landkreise W...kreis und So… abzudecken. Denn Herr S… bestätigte noch einmal ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Bietergespräch, dass er „für die Landkreise S… und H… jetzt schon zu 100 % Fahrzeuge und Personal absichern“ könne und er für „den Rest [...] noch zukaufen oder mieten [müsste ...], aufgeteilt auf alle Landkreise, in denen [er] den Zuschlag evtl.“ bekäme. An diese Erklärung ist er gebunden. Ebenso geht es nicht an, dass die Vergabestelle zunächst in Kenntnis der oben genannten ergänzenden Erklärung berechtigterweise in ihrem Schreiben vom 30.06.2015 Herrn S… aufgefordert hat, angesichts der Doppelbenennungen in den Routenverzeichnissen der verschiedenen Landkreise „einen entsprechenden Nachweis über die ausreichende Anzahl“ von Fahrzeugen zu verlangen, sich dann aber im Nachhinein mit der bereits mit dem Angebot abgegebenen ergänzenden Erklärung von Herrn S… zu begnügen, wenn Fahrzeuge und Geräte fehlen sollten, werde er diese kaufen oder mieten. Denn in ihrem Schreiben vom 30.06.2015 hatte die Vergabestelle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 19 Abs. 2 EG VOL/A Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Mit den innerhalb der gesetzten Frist mittels Fax übermittelten Unterlagen hat die Beigeladene zu 2 diesen Nachweis jedoch nicht erbracht. Ihre Erklärungen im Bietergespräch und im Schreiben vom 13.07.2015 stehen - bezogen auf die Anzahl der erforderlichen Fahrzeuge für den Landkreis H... - im Widerspruch zu den von ihr ausgefüllten Routenverzeichnissen und den per Fax übermittelten Unterlagen. 3. Aus den vorliegenden Vergabeakten ergibt sich eindeutig, welche Erklärungen die Beigeladene zu 2 sowohl schriftlich als auch mündlich in den drei streitgegenständlichen Bieterverfahren gegenüber der Vergabestelle abgegeben und welche Unterlagen sie insbesondere im Hinblick auf die von ihr vorgesehenen Fahrzeuge und Gerätschaften zu diesen Akten gereicht hat. Von daher war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht mit Blick auf den erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz der Beigeladenen zu 2 vom 08.03.2016 geboten. Hierin behauptet die Beigeladene zu 2, das „Fahrzeug mit dem Kennzeichen S…-…5454 [sei] insoweit ein Schreibfehler, obgleich die ses Fahrzeug ohnehin nur als Reserve für den Landkreis S... vorgesehen“ gewesen sei. Die Beigeladene zu 2 hat aber nicht dargelegt, was sie beim Ausfüllen des Geräteverzeichnisses stattdessen habe erklären wollen. Zweifel an dieser Darstellung sind vor allem aber auch deshalb angezeigt, weil die Beigeladene zu 2 während des Vergabeverfahrens hinreichend Gelegenheit hatte, auf dieses Versehen hinzuweisen. Den Vergabeunterlagen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies geschehen ist. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Behauptung der Beigeladenen zu 2, bei dem sowohl im Geräteverzeichnis Routen für den Landkreis S... als auch im Geräteverzeichnis Routen für den Landkreis H… aufgeführten LKW „M…/2003/… KW/noch ohne Kennzeichen“ handele es sich um zwei verschiedene Fahrzeuge. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen zu 2 annehmen würde, dass sowohl der LKW mit dem Kennzeichen S…-…5454 als auch ein weiterer LKW M… mit dem Baujahr 2003 und einer Motorleistung von 265 KW für den Landkreis H... zur Verfügung gestanden hätten und wenn man zusätzlich noch den LKW mit dem Kennzeichen S…-…455 dem Landkreis H... „zurechnen“ würde, würde gleichwohl noch zumindest ein weiteres zusätzliches Fahrzeug fehlen. Denn die Beigeladene zu 2 hatte den LKW mit dem Kennzeichen M…-…8 sowohl für den Landkreis S… (dort als 1. zusätzliches Fahrzeug) als auch für den Landkreis H... (dort für die Route 2) angegeben. Da das Fahrzeug aber - wie bereits oben ausgeführt - dem Landkreis S... zuzuordnen ist, hat die Beigeladene zu 2 für den Landkreis H... allenfalls die von der Vergabestelle verlangten 8 Fahrzeuge für die Routen, jedoch lediglich 2 der 3 geforderten zusätzlichen Fahrzeuge nachgewiesen. 4. Aus den dargelegten Gründen hat die Beigeladene zu 2 nicht in der von der Vergabestelle gesetzten Frist die nachgeforderten Nachweise erbracht. Von daher war ihr Angebot für den Landkreis H... nach § 19 Abs. 3 lit. a EG VOL/A von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Im Ergebnis hat die Vergabestelle dementsprechend über den Zuschlag nach Wiederholung der Angebotswertung, insbesondere der 2. Wertungsstufe (Eignungsprüfung und -bewertung), unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer richtet sich nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB. Da sich alle Beigeladenen aktiv mit Schriftsätzen und Anträgen an dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beteiligt haben - für die Beigeladene zu 1 gilt dies für das Vergabeverfahren A, für die Beigeladene zu 3 für das Vergabeverfahren C - sind sie aus Billigkeitsgründen in die Kostenentscheidung mit einzubeziehen. Das hat zur Folge, dass die Beigeladene zu 2 sich in dem tenorierten Umfang neben der Beschwerdegegnerin - beide zu jeweils 12,5 % - wegen des Teilunterliegens sowohl an den Verfahrenskosten beteiligen muss (vgl. Glahs, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 128 GWB Rn. 17) als auch in dieser Höhe - ebenso wie die Beschwerdegegnerin - der Beschwerdeführerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen ersetzen muss. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 3 deren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen zu ersetzen, der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zu 2 hingegen nur zu jeweils 75 %. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zu 2 nach § 120 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Satz 2 GWB in dem austenorierten Umfang zu tragen. Nach § 120 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Satz 1 GWB waren entsprechend den zum Nachprüfungsverfahren gebildeten Kostenquoten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zu verteilen. Der Gegenstandswert wurde nach § 50 Abs. 2 GKG festgesetzt. Er beträgt 5 % der Bruttoauftragssumme, bezogen auf das jeweilige Angebot des Beschwerdeführers. Wie die Vergabestelle legt der Senat für alle drei Vergabeverfahren zusammen ein Auftragsvolumen in Höhe von Mio. € zugrunde, die sich wie folgt aufgliedern: - Vergabeverfahren A: etwa … Mio. € - Vergabeverfahren B: etwa … Mio. € - Vergabeverfahren C: etwa … Mio. € Damit kommt man in Anwendung des § 50 Abs. 2 GKG für die einzelnen Verfahren zu folgenden Werten: - Vergabeverfahren A: ….000,- € - Vergabeverfahren B: ….000,- € - Vergabeverfahren C: ….000,- €- und dementsprechend zu einem Gesamtbeschwerdewert in Höhe von 2 Mio. €. Die Vergabekammer hat in ihrem Beschluss vom 22.12.2015 festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten in den Nachprüfungsverfahren (A), (B) und (C) für die Beigeladene zu 1, die Beigeladene zu 2 und die Beigeladene zu 3 notwendig war. Diese Feststellung bleibt durch den vorliegenden Beschluss des Senats unberührt. Hinsichtlich des hiesigen Beschwerdeverfahrens war wegen § 120 Abs. 1 Satz 1 GWB ebenfalls keine Entscheidung des Senats angezeigt. Denn vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten - mit Ausnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 120 Abs. 1 Satz 2 GWB) - durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.