Urteil
100 U 4/09 (Baul.)
OLG Frankfurt Senat für Baulandsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0325.100U4.09BAUL.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Darmstadt (91 O 6/08) abgeändert.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 23. April 2007 (Baulandumlegung Nr. …„X“) wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Darmstadt (91 O 6/08) abgeändert. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 23. April 2007 (Baulandumlegung Nr. …„X“) wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtsgültigkeit des Umlegungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2007. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer, die Antragsteller zu 2. und 3. sind Nießbrauchsberechtigte des Grundstücks Stadt1, Bezirk … (Stadt1a), Flur …, Flurstück …. Das Grundstück liegt bezüglich seines – von der Straße aus gesehen – hinteren, unbebauten Teils im Geltungsbereich der von der Antragsgegnerin am 23. April 2007 beschlossenen und am 15. Mai 2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemachten Baulandumlegung Nr. …„X“. Das Umlegungsgebiet besteht aus Teilen des Straßenkarrees, A-Landstraße, B-Straße, C-Straße und D-Straße. Es liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne der Antragsgegnerin F … vom 17. November 1911 und F … vom 27. März 1951, die in dem Umlegungsgebiet Erschließungs- bzw. Durchgangsstraßen vorsehen. Außerhalb des Umlegungsgebietes, jedoch innerhalb des Fluchtlinienplans F … hat die Antragsgegnerin im Jahr 2000 den Bebauungsplan B … in Kraft gesetzt, der teilweise eine Überbauung der auch dort vorgesehenen Verkehrsflächen im Bereich des E-Platzes vorsieht. Die Antragsteller legten gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 23. April 2007 am 21. Mai 2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007, den Antragstellern zugestellt am 17. bzw. 19. November 2007, zurückgewiesen wurde. Aufgrund ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Dezember 2007 hat das Landgericht Darmstadt nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 17. Juli 2009 - 91 O 6/08 - den Umlegungsbeschluss vom 23. April 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 aufgehoben. Es hat die Fluchtlinienpläne F … und F … als funktionslos angesehen und sodann angenommen, es ergäben sich aus der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 BauGB keine hinreichenden Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke im Zuge der Umlegung. Gegen das am 3. August 2009 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 26. August 2009 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 17. September 2009 im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Umlegungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 23. April 2007 in dem Baulandumlegungsverfahren Nr. … - X - rechtmäßig und verletze keine Rechte der Antragsteller. Das Urteil erster Instanz beruhe unter mehreren Gesichtspunkten auf einer Verletzung materiellen Rechts. Höchstrichterliche Entscheidungen, die die Antragsgegnerin insbesondere zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die Fluchtlinienpläne F … und F … wirksam oder inzwischen funktionslos geworden seien, angeführt habe, seien von dem Landgericht unbeachtet geblieben. Das Landgericht habe die nähere Umgebung des Straßenkarrees A-Landstraße/D-Straße/C-Straße/B-Straße in fehlerhafter Weise und nur unzureichend in die Beurteilung einbezogen. Insgesamt seien von dem Landgericht an eine Umlegung gemäß § 45 Satz 2 Nr. 2 BauGB derart strenge Anforderungen gestellt worden, dass eine Umlegung im unbeplanten Innenbereich kaum noch durchgeführt werden könne. Bereits die gemäß § 233 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfache Bebauungspläne fortgeltenden Fluchtlinienpläne F … vom 17. November 1911 und F … vom 27. März 1951 wiesen hinreichende Kriterien für eine gemäß § 45 Satz 2 Nr. 2 BauGB zulässige Umlegung im unbeplanten Innenbereich auf. Die nahtlos aneinander grenzenden Fluchtlinienpläne legten fest, welche Flächen im Umlegungsgebiet künftig öffentliche, zum Anbau vorgesehene Straßenflächen werden sollten, so dass zwangsläufig alle anderen Flächen der privaten Bebauung vorbehalten seien. Beide Fluchtlinienpläne seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht funktionslos geworden. Dies habe zunächst für den Fluchtlinienplan F … zu gelten. Soweit das Landgericht meine, die Straßenkonzeption des Fluchtlinienplans F … könne seit Inkrafttreten des Bebauungsplans B … vom 25. Januar 2000 nicht mehr umgesetzt werden, übersehe es, dass mit dem Bebauungsplan B … nur ein westlicher Teilausschnitt des Fluchtlinienplans F …, der zudem außerhalb des Umlegungsgebietes liege, überplant worden sei. Es handele sich um das Gebiet um den E-Platz bis zur G-Straße; in den Bereichen, in denen keine Überplanung durch den Bebauungsplan B … erfolgt sei, gelte der Fluchtlinienplan F … jedoch unverändert fort. Dabei habe das Landgericht die historische Entwicklung der städtebaulichen Planung in diesem Gebiet zu Unrecht außer Acht gelassen. Bereits im Jahr 1911 sei, was sich aus dem Fluchtlinienplan F … ergebe, eine innere Erschließung in West/Ostrichtung von der D-Straße bis zur B-Straße planerisch gewollt gewesen. Jahrzehnte später, im Jahr 1951, sei dieses Planungsziel der inneren Erschließung durch die Festsetzung des Fluchtlinienplans F … bestätigt worden. Auch dieser Fluchtlinienplan sehe in nahtlosem Anschluss an den Fluchtlinienplan F … die Planung einer inneren Erschließungsstraße vor, was aus städtebaulicher Sicht eine Nachverdichtung ermöglichen solle. Dabei habe der 1951 erlassene Fluchtlinienplan F … die bereits in dem Fluchtlinienplan F … angelegte Straße nach Westen bis zum E-Platz verlängert. Er habe damit die Planungsabsicht einer breiteren Hauptstraße nach Stadt1b und der Verkehrsentlastung der im Süden parallel verlaufenden A-Landstraße verfolgt. Nur dieses zuletzt genannte Planungsziel sei durch den Bebauungsplan B … wieder aufgegeben worden, am Planungsziel der inneren Erschließung sei jedoch erkennbar festgehalten worden. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der „Funktionslosigkeit“ planerischer Festsetzungen ausgegangen werden könne, habe das Landgericht verkannt. Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Landgerichts folgen und die Funktionslosigkeit des Fluchtlinienplans F … wegen späterer Teilbeplanung durch den Bebauungsplan B … annehmen wolle, hätte dies die von dem Landgericht übersehene Rechtsfolge, dass der Fluchtlinienplan F … aus dem Jahr 1911 in seinem ursprünglichen Geltungsbereich bis zur D-Straße weiterhin Geltung für das Straßenkarree beanspruchen könne. Dieser sei dann allein Grundlage für die Umlegung. Der Fluchtlinienplan F … sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wegen teilweiser Überbauung der vorgesehenen Straßenflächen funktionslos geworden. Zwar treffe zu, dass das Flurstück … an der A-Landstraße die Herstellung der in dem Fluchtlinienplan F … vorgesehenen durchgängigen Erschließungsstraße in Nord/Südrichtung im Umlegungsgebiet ausschließe. Dies führe jedoch nicht zur Funktionslosigkeit und Unwirksamkeit des Fluchtlinienplans F … insgesamt. Die Zulassung der Überbauung auf dem Flurstück … zeige lediglich, dass die Antragsgegnerin seinerzeit von ihrer eigentlichen Planungskonzeption abgewichen sei und die Absicht, zusätzlich eine durchgängige Erschließungsstraße in Nord/Südrichtung als Verbindung zwischen der C-Straße und der A-Landstraße zu bauen, aufgegeben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien jedoch teilweise geänderte Planungsabsichten, hier die Aufgabe eines Teilaspekts aus dem Fluchtlinienplan …, kein hinreichender Grund, die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans anzunehmen; ein Fluchtlinienplan werde auch nicht deshalb insgesamt funktionslos, weil seine Festsetzungen nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden könnten. Stehe die Frage der Funktionslosigkeit in Rede, sei nach der Rechtsprechung jede einzelne Festsetzung gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit erfülle oder aber weiterhin eine städtebauliche Gestaltungsfunktion zu erfüllen vermöge. Die eigenständige Festsetzung der Erschließungsstraße in West/Ostrichtung gemäß dem Fluchtlinienplan F … könne dem Plan weiterhin entnommen werden, auch wenn die Planung einer durchgängigen zusätzlichen Erschießungsstraße in Nord/Südrichtung nicht mehr umgesetzt werde. Mit dem auf der Grundlage der danach fortgeltenden Fluchtlinienpläne F … und F … eingeleiteten Umlegungsverfahren werde die Erschließung als Voraussetzung dafür, dass die an der künftigen öffentlichen Straße X gelegenen Grundstücksflächen gemäß § 34 BauGB bebaubar werden, gesichert. Durch das Umlegungsverfahren solle auch ein städtebaulicher Missstand beseitigt werden, den das Landgericht nicht erwogen habe: Auf dem Flurstück …, auf dem die streitgegenständliche Erschließungsstraße gebaut werden solle, befinde sich bereits gegenwärtig in West/Ostrichtung ein Schotterweg, der von den Anliegern fortlaufend unberechtigt zum Parken genutzt werde. Dies könne von der Antragsgegnerin durch das Aufstellen von Planken nach wie vor nur begrenzt unterbunden werden. Die Fluchtlinienpläne F … und F … widersprächen sich auch nicht, vielmehr ergänzten sie sich. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass der Fluchtlinienplan F … eine etwas breitere Erschließungsstraße vorsehe. Die geplante Erschließungsstraße entspreche mit einer Breite von 10,50 m exakt den Festsetzungen des Fluchtlinienplans F … und bleibe innerhalb der für die öffentliche Straße festgesetzten Breite des Fluchtlinienplans F …. Die Abweichung von der in dem Fluchtlinienplan F … vorgesehenen Straßenbreite von 23 m liege im Rahmen der Planungshoheit der Antragsgegnerin und könne nicht beanstandet werden. Selbst wenn man der Auffassung des Landgerichts folge, die einfachen Bebauungspläne F … und F … seien funktionslos, ergäben sich aus der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke. Dabei sei als maßgebliches Gebiet zunächst das gesamte Straßengeviert zwischen der A-Landstraße im Süden, der B-Straße im Osten, der C-Straße im Norden und der D-Straße im Westen anzusehen. Zudem sei die östlich unmittelbar an das Umlegungsgebiet sich anschließende Bebauung auf der Ostseite der B-Straße, zwischen der A-Landstraße und der C-Straße, zur näheren Umgebung hinzuzuzählen, ebenso wie der westlich an das Umlegungsgebiet angrenzende Baublock jenseits der D-Straße. Dabei sei festzustellen, dass der schmalen D-Straße ebenso wenig trennende Wirkung zukomme wie der B-Straße. Die drei dort nebeneinander liegenden Baublöcke nördlich der A-Landstraße würden optisch als Einheit wahrgenommen und wirkten deshalb auch prägend. Auch sei zur relevanten näheren Umgebung das südlich an das Umlegungsgebiet angrenzende Straßenkarree in dem Umfang einzubeziehen, wie es von dem Landgericht im Rahmen des Ortstermins besichtigt worden sei. Im Übrigen lasse sich bereits aus der vorhandenen Bebauung in dem Straßenkarree A-Landstraße/D-Straße/C-Straße/B-Straße ohne weiteres ableiten, welcher städtebauliche Rahmen für eine Bebauung im Umlegungsgebiet hinsichtlich der Nutzungsart und des Nutzungsmaßes bestehe. Es dominiere Wohnbebauung mit zwei- bis dreigeschossiger Bebauung. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, das Hinzutreten einer weiteren Hinterlandbebauung sei von der überbaubaren Grundstücksfläche her bauplanungsrechtlich unzulässig, könne dem weder gefolgt werden noch stehe dies der Umlegung entgegen. Wenn sich im gesamten Gebiet bereits eine Bebauung in vier Reihen durchgesetzt hätte, hätte es keiner Umlegung als Instrument der Baulandbereitstellung mehr bedurft. Dabei sei dem Landgericht zunächst nicht darin zu folgen, dass es den Gebäuden auf den Grundstücken D-Straße … und … eine prägende Wirkung abspreche, da es sich nicht um freistehende Hinterlandbebauung handele. Tatsächlich sei der Standort der Baukörper im Hinterland des betreffenden Straßenkarrees maßgeblich, dies sei prägend. Nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts könnte eine prägende Wirkung nur dann verneint werden, wenn es sich um bauliche Anlagen handele, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft hätten, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, so dass der Betrachter sie nicht oder nur am Rande wahrnehme. Dies sei bei den genannten Gebäuden offensichtlich nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Bebauung auf den Grundstücken C-Straße … bis … nicht als Fremdkörper anzusehen. Die Baukörper auf diesem Grundstück, die zwei Vollgeschosse, eine Traufhöhe von 6 bis 8 m und eine Firsthöhe von 12 bis 14 m aufwiesen, fänden schon im Straßenkarree selbst direkt gegenüber eine Entsprechung. Auf den Grundstücken A-Landstraße …, … und … befänden sich Gebäude mit drei Vollgeschossen, einer höheren Traufhöhe von ca. 9 m und einer Firsthöhe von ca. 12 m. In dem Baublock westlich des Umlegungsgebietes, wenige Häuser weiter, stünden die Gebäude C-Straße … mit zwei Vollgeschossen, einer Traufhöhe von 7,50 m und einer Firsthöhe von 13 m sowie C-Straße … mit drei Vollgeschossen, einer Traufhöhe von 10,50 m und einer Firsthöhe von 15 m. Ebenso fänden die Gebäude ihre Entsprechung in den Gebäuden D-Straße … und …. Aber auch hinsichtlich der rückwärtigen Lage des Baukörpers C-Straße … bis … könne die Eigenschaft als Fremdkörper nicht begründet werden. In dem maßgeblichen Geviert gebe es zurückgesetzte oder in zweiter Reihe liegende Gebäude, hierbei sei insbesondere auf die Gebäude auf den Grundstücken C-Straße …, D-Straße …, A-Landstraße … bis … zu verweisen. Die Baulichkeiten auf dem Grundstück C-Straße … bis … seien zudem selbst „tonangebend“ und prägten selbst die Eigenart der näheren Umgebung mit. Die von dem Landgericht zu Unrecht als Fremdkörper eingestufte Bebauung sei Ausdruck der zunehmenden Nachverdichtung im betreffenden Straßenkarree und trage dazu bei, dass von einer Prägung als Gartenland im Blockinneren nicht mehr die Rede sein könne. Die Entwicklung sei mittlerweile so weit fortgeschritten, dass eine Baugenehmigung für eine Neubebauung auf den an der C-Straße gelegenen Flurstücken …, …, … und … mit gleichem Nutzungsmaß und rückwärtiger Bebauung wie auf den benachbarten Grundstücken C-Straße … bis … nicht versagt werden könnte. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des am 17. Juli 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt - 91 O 6/08 - den Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Umlegungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 23. April 2007 und des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 15. November 2007 in dem Baulandumlegungsverfahren Nr. … - X - zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, aus den Festsetzungen der Fluchtlinienpläne F … und F … seien keine hinreichenden Kriterien für die Neuordnung des Umlegungsgebietes zu erkennen. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Fluchtlinienpläne aufgrund der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, der unterschiedlichen Planungskonzepte der Fluchtlinienpläne und der letztendlich anderweitigen Überplanung des westlich angrenzenden Gebietes durch den Bebauungsplan B … funktionslos geworden seien. Dem stehe auch nicht die von der Berufung bemühte angebliche „historische Entwicklung“ entgegen. Historische Entwicklungen könnten ohnehin keine bauplanungsrechtliche Bedeutung haben, die der Funktionslosigkeit materieller Bauleitplanung entgegenstünde. Auch hätten die Fluchtlinienpläne F … und F … bereits gänzlich unterschiedliche planerische Absichten verfolgt. Entgegen der Auffassung der Berufung bauten sie nicht aufeinander auf. Die doppelt so breite Straße in dem Fluchtlinienplan F … bis zum E-Weg habe einem ganz anderen Planungsziel als dem des Fluchtlinienplans F … gedient, nämlich der Errichtung einer neuen Haupterschließungsstraße anstelle der historisch überlasteten A-Landstraße. Auch führe die Nichtigkeit eines Änderungsplanes nicht zum Wiederaufleben des Ursprungsplans, denn dieser entspreche nicht mehr dem Willen des Planungsgebers. Neben der wegen Überbauung des Grundstücks A-Landstraße … (Flurstück …) unstreitig nicht mehr umsetzbaren inneren Erschließungsstraße in Nord/Südrichtung könne die geplante Straße X auch in Ost/Westrichtung nicht plangerecht nach den Festsetzungen der Fluchtlinienpläne errichtet werden. Der Umsetzung der Straßenplanung nach dem Fluchtlinienplan F … stehe das von der Antragsgegnerin jenseits der Fluchtlinien genehmigte Wohnhaus B-Straße … a entgegen, weshalb die Antragsgegnerin in diesem Bereich eine Verengung der Straße X beabsichtige. Offensichtlich werde die Abweichung der Straßenplanung von den Festsetzungen des Fluchtlinienplans F …, dem aufgrund der dort festgesetzten Straßenbreite von 23 m bereits die Errichtung des Wohnblocks C-Straße … bis … entgegenstehe. Gleiches habe für das Doppelhaus D-Straße … und … zu gelten. Entgegen der Auffassung der Berufung ergäben sich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt habe, aus der vorhandenen Bebauung in dem Straßengeviert A-Landstraße, B-Straße, C-Straße und D-Straße keine hinreichenden Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (BT-Drs. 12/3944 S. 28, 29) seien Baulandumlegungen ohne qualifizierten Bebauungsplan auf Gebiete beschränkt, bei denen aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur kein Planerfordernis bestehe. Dies sei für das Straßengeviert A-Landstraße/B-Straße/C-Straße/D-Straße nicht ansatzweise gegeben. Aufgrund der im Rahmen der Ortsbegehung festgestellten erheblichen Freiflächen im Innenraum des Straßengevierts lasse sich bereits daran zweifeln, ob es sich tatsächlich um Innen- oder vielmehr um Außenbereich handele. Das Gebiet weise jedoch auf jeden Fall keine prägende Hinterlandbebauung (vierreihige Bebauung) auf. Die prägende Bebauung sei durchgehend straßenseitig errichtet, es sei ein prägender baufreier Innenbereich mit klar feststellbaren hinteren Baugrenzen festzustellen. Das maßgebliche Straßengeviert sei zutreffend durch die oben bezeichneten Straßenzüge begrenzt, die südlich angrenzenden Baublöcke jenseits der A-Straße sowie das westlich angrenzende Gebiet jenseits der D-Straße seien auszuklammern, da sie bereits nach Kartenlage, erst recht jedoch nach Inaugenscheinnahme, eine deutlich andere Bau- und Siedlungsstruktur aufwiesen, so dass sie das Umlegungsgebiet nicht mehr prägen könnten. In dem maßgeblichen Straßengeviert sei auch keine maßgebende Hinterlandbebauung vorhanden, die eine weitere zurückgesetzte Bebauung als Ziel der Umlegungsmaßnahme entlang einer neuen Erschließungsstraße planungsrechtlich zulässig erscheinen lasse. Dabei komme dem Doppelhaus D-Straße … bis … bereits deshalb keine Bedeutung für eine rückwärtige Bebaubarkeit zu, weil es sich um keine freistehende Hinterlandbebauung handele. In dem maßgeblichen Geviert sei keine gebietsprägende Hinterlandbebauung in zweiter Reihe vorhanden. Dies zeige bereits das von der Antragsgegnerin entworfene Planungskonzept „X“, das im Wesentlichen 13 freistehende Häuser in zwei unterbrochenen Reihen auf heute unbebauten Flächen umfasse. Keines der projektierten Gebäude stehe in seitlicher Nachbarschaft zur bisherigen Bebauung. Das Landgericht habe schließlich dem Gebäudekomplex C-Straße … bis … eine prägende Wirkung zu Recht abgesprochen, da es sich in dem maßgeblichen Geviert um einen Fremdkörper handele, dem selbst keine prägende Wirkung zukomme. Selbst das Planungskonzept der Antragsgegnerin nehme die Baumasse des Baublocks C-Straße … bis … nicht auf. Doch selbst wenn man dem Wohnblock C-Straße … bis … eine planungsrechtliche Bedeutung zumessen wollte, hätte er prägende Wirkung ohnehin ausschließlich für die vier schmalen angrenzenden Flurstücke …, …, … und …. Das Umlegungsrecht könne nicht dazu dienen, der Antragsgegnerin im Wege der Umlegung ein Bauleitplanverfahren zu ersparen, um eine denkbare, aber noch nicht eindeutig vorherbestimmte Entwicklung umzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (1 Leitz-Ordner sowie 1 Aktenheft betreffend das Widerspruchsverfahren) Bezug genommen, die insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. II. Die Berufung der Antragsgegnerin ist in vollem Umfang begründet, der Umlegungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 15. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umlegung sind gem. § 45 BauGB gegeben. Aus den als einfache Bebauungspläne fortgeltenden Fluchtlinienplänen F … und F … der Antragsgegnerin sowie der Eigenart der näheren Umgebung ergeben sich hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke. Gem. § 45 BauGB können zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder 2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben, durchgeführt werden. Dabei ist die in § 45 Satz 2 Nr. 2 BauGB enthaltene Aufzählung dahingehend auszulegen, dass sich die hinreichenden Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke entweder alternativ oder kumulativ aus den dort genannten Merkmalen ergeben können. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergeben sich aus den gemäß §§ 233 Abs. 3 BauGB, 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfache Bebauungspläne fortgeltenden Fluchtlinienplänen F … vom 17. November 1911 und F … vom 27. März 1951 im Zusammenwirken mit der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hinreichende Kriterien für die Umlegung. Die Umlegung gemäß dem Umlegungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 23. April 2007 ist hinsichtlich der Straßenflächen durch die als einfache Bebauungspläne fortgeltenden Fluchtlinienpläne F … und F … gerechtfertigt, die Fluchtlinienpläne sind entgegen der Auffassung des Landgerichts in ihrer Festsetzung für die geplante Straße X nicht funktionslos geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nur dann angenommen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und - zweitens - die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7/91 -, Rdnr. 19 in juris-online unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; Beschluss vom 31.08.1989 - 4 B 161/88 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 18). Es muss sich somit um nachträgliche tatsächliche Veränderungen handeln, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen. Die bloße Absicht der Gemeinde, künftig eine geänderte Planungskonzeption zu verfolgen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7/91 -, a. a. O., Rdnr. 19). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 NB 6/97 -, Rdnr. 10 in juris-online; BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, Rdnr. 8 in juris-online). Unter Anlegung dieser Kriterien sind die Fluchtlinienpläne F … und F …. in den hier für das Umlegungsgebiet maßgeblichen Festsetzungen nicht funktionslos geworden. Dies hat zunächst für den Fluchtlinienplan F … vom 27. März 1951 zu gelten. Der Fluchtlinienplan F … ist im maßgeblichen Umlegungsgebiet nicht durch Inkrafttreten des Bebauungsplans B … im Jahr 2000 funktionslos geworden. Pläne werden durch einfache Überplanung nicht funktionslos, vielmehr treten dabei die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Gebietskörperschaft hinter die neuerlich erlassenen zurück bzw. werden von diesen überlagert. Durch den Bebauungsplan B … wurde ein westlicher Teilausschnitt des Fluchtlinienplans F ... (G-Straße bis E-Platz) überplant (Bl. 82 Gerichtsakte - GA -), der Geltungsbereich des Bebauungsplans B … tangiert jedoch weder die im Umlegungsgebiet vorgesehenen Festsetzungen des Fluchtlinienplans F … von seinem tatsächlichen Geltungsbereich her, noch lässt er die Umsetzung der dort vorgesehenen Festsetzungen als rechtlich unmöglich erscheinen. Dass die Straßenführung der inneren Erschließungsstraße X, die in dem Fluchtlinienplan F … auch jenseits des Umlegungsgebietes noch als breite Verbindungsstraße vorgesehen war, nunmehr außerhalb des Umlegungsgebietes anderen planerischen Vorstellungen hat weichen müssen, steht der Umsetzung der Festsetzungen im Umlegungsgebiet nicht entgegen und lässt auch das Grundkonzept des Fluchtlinienplans F … nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht obsolet erscheinen. Die in dem Fluchtlinienplan F … im Umlegungsgebiet vorgesehene Verbindungsstraße in West/Ostrichtung ist Gegenstand der Umlegung geworden, wenn auch in einer geringeren Ausbaubreite. Sah noch der Fluchtlinienplan F … eine Straßenbreite von 23 m vor, soll nunmehr nur noch ein Straßenkörper von 10,50 m erstellt werden. Allein das planerische Zurücktreten hinter die nach dem Fluchtlinienplan F … mögliche Ausbaubreite lässt diese Festsetzung im Sinne einer inneren Erschließungsstraße jedoch nicht funktionslos in dem oben beschriebenen Sinne werden. Der Fluchtlinienplan F … wollte ebenso wie der Fluchtlinienplan F … die städtebauliche Ordnung und Entwicklung derart steuern und sichern, dass er eine Binnenerschließung in west/östlicher Richtung vorgesehen hat. Diese städtebauliche Aussage hat weiterhin Bestand und wird durch die Verringerung der Straßenbreite nicht in Frage gestellt. Aufgegeben ist lediglich das Planungsziel einer durchgehenden breiteren Entlastungsstraße aus Richtung Stadt1b. Auch bei den von der Antragsgegnerin beabsichtigten planerischen Abweichungen von den Festsetzungen des Fluchtlinienplans F … verbleibt dennoch nicht lediglich ein nicht mehr aussagekräftiger „Torso“, dem keine städtebauliche Gestaltungswirkung mehr zuerkannt werden könnte. Im Übrigen wäre, sollte der Fluchtlinienplan F … entgegen den vorangehenden Ausführungen als funktionslos anzusehen sein, der Fluchtlinienplan F … als maßgebliches Planungsrecht zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die hier maßgeblichen Festsetzungen des Fluchtlinienplans F … vom 17. November 1911 nicht funktionslos geworden. Der Fluchtlinienplan F … sieht dabei eine west/östliche Verbindungsstraße sowie zusätzlich eine nord/südlich verlaufende Verbindungsstraße von der C-Straße zur A-Landstraße vor. Zwar ist einzuräumen, dass durch Überbauung des Flurstücks … an der A-Landstraße eine Verbindungsstraße zwischen C-Straße und A-Landstraße, wie noch in dem Fluchtlinienplan F … vorgesehen, nicht mehr errichtet werden kann. Gleichwohl ist dadurch die städtebauliche Gestaltung durch den Fluchtlinienplan F … nicht unmöglich geworden, nach der in dem Erschließungsgebiet zwischen A-Landstraße und C-Straße bereits im Jahr 1911 eine Quererschließung in west/östlicher Richtung städtebaulich gewollt war sowie zusätzlich eine Verbindung und damit Binnenerschließung in nord/südlicher Richtung zwischen C-Straße und A-Landstraße. Dass diese Nord/Südverbindung nun nicht mehr vollständig umgesetzt werden kann, sondern aufgrund der Bebauung auf dem Flurstück … im südlichen Bereich nur noch als - südliche - Binnenerschließung durchgeführt werden kann, lässt die städtebauliche Gestaltungsfunktion der Erschließung im Plangebiet nicht in ihrer Gesamtheit undurchsetzbar werden. Die planerische Grundaussage des Fluchtlinienplans F …, in dem maßgeblichen Plangebiet eine Binnenerschließung in ost/westlicher Richtung und eine in nord/südlicher Richtung vorzusehen, bleibt auch bei Überbauung des Flurstücks … erhalten. Dadurch entfällt allein die Möglichkeit der Anbindung der nord/südlichen Erschließungsstraße an die A-Landstraße, nicht jedoch die Funktion der Binnenerschließung. Auch die Bebauung auf dem außerhalb des Umlegungsgebietes liegenden Grundstück B-Straße … steht ganz offensichtlich der Realisierung der Straßenplanung nicht nachhaltig entgegen. An der planerisch vorgesehenen Einmündung der Straße X in die B-Straße in Höhe des Grundstücks B-Straße … ist eine einseitige Reduzierung des Straßenquerschnitts von 10,50 m auf 8,50 m vorgesehen, um das Grundstück B-Straße … auch nicht hinsichtlich eines Grundstücksstreifens für den Straßenausbau in Anspruch zu nehmen (vgl. Bl. 70 GA). Dieser Versprung in den Straßenkörper hinein stellt lediglich eine geringe Beeinträchtigung dar, die nach den aufgezeigten Grundsätzen über das Funktionsloswerden von planerischen Festsetzungen nicht ausreichend ist, eine derartig weitreichende Rechtsfolge eintreten zu lassen. Der Fluchtlinienplan F … ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht durch die spätere Aufstellung des Fluchtlinienplans F … außer Funktion getreten. Eine förmliche Aufhebung hat nicht stattgefunden. Er ist auch nicht in einer zur Funktionslosigkeit führenden Weise inhaltlich überlagert worden. Denn die städtebauliche Erschließung in west/östlicher Richtung im Umlegungsgebiet wurde auch von dem Plan F … aufgenommen. Es kamen lediglich zusätzliche Festsetzungen hinzu, nämlich u. a. die Funktion der neuen, breiten Straße als gedachte Durchgangsstraße zur Entlastung für die A-Landstraße. Demnach gelten die Fluchtlinienpläne F … und F … in ihren planerischen Grundaussagen in dem maßgeblichen Umlegungsgebiet als einfache Bebauungspläne gemäß §§ 233 Abs. 3 BauGB, 173 Abs. 3 BBauG 1960 fort; ihnen sind hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke hinsichtlich der Straßenflächen und der Erschließung zu entnehmen. Darüber hinaus ergeben sich die hinreichenden Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke aus der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB. Dabei steht zunächst zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB und nicht um Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB handelt. Ein Grundstück liegt im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, wenn es in einem Bebauungszusammenhang liegt, der einem Ortsteil angehört. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgebend, ob eine tatsächliche aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Ein Bebauungskomplex ist „Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise fortentwickelt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Auflage 2009, § 34 Rdnr. 1 und 2). Das maßgebliche Geviert wird hier durch die an der A-Landstraße, der B-Straße, der C-Straße sowie der D-Straße fortlaufende Bebauung, die lediglich zwischen den Häusern C-Straße … und … unterbrochen wird, geprägt. Dabei sieht der Senat aufgrund der dort vorfindlichen engen Bebauung sowie der Tatsache, dass der D-Straße wegen ihrer geringen Ausbaubreite selbst keine trennende Wirkung zukommt, auch die sich unmittelbar westlich der D-Straße anschließende Bebauung bis zu den Flurstücken … und … als zum maßgeblichen Bebauungszusammenhang dazugehörig an. Dieses maßgebliche Geviert gehört ganz offensichtlich zum Bebauungszusammenhang von Stadt1a. Die sich in der Regel aus einem Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen ergebenden „hinreichenden Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke“ müssen sich bei unbeplanten Innenbereichsgrundstücken aus der „Eigenart der näheren Umgebung“ der neu zu ordnenden Grundstücke (bebaut oder unbebaut) und der örtlichen Lage der Erschließungsanlage ergeben. Als aus der Eigenart der näheren Umgebung sich ergebende Kriterien kommen nach § 34 Abs. 1 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in Betracht (vgl. Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Juni 2009, § 45 Rdnr. 15a). Soweit ein einfacher Bebauungsplan keine Festsetzung enthält, ist dabei gemäß §§ 45 Satz 2 Nr. 2, 30 Abs. 3 BauGB ein Rückgriff auf die Kriterien des § 34 BauGB geboten. Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass in dem maßgeblichen Geviert Wohnbebauung mit zwei- bis dreigeschossiger Bebauung vorherrscht, was sich aus der durch das Landgericht durchgeführten Inaugenscheinnahme sowie aufgrund der i. S. d. § 291 ZPO für den Senat gerichtsbekannten Situation vor Ort eindeutig ergibt. Soweit zwischen den Beteiligten Streit besteht, ob hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke auch hinsichtlich der Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen, aus den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 34 BauGB abgeleitet werden können, stellt sich die in diesem Zusammenhang vom Landgericht vor allem erwogene Frage, ob sich eine Bebauung in dem Geviert gleichsam in vier Reihen bereits durchgesetzt habe, also ob das Gebiet bereits durch eine „maßgebende Hinterlandbebauung vorgeprägt sei“, nicht. Denn aufgrund der Planungsaussagen der als einfache Bebauungspläne fortgeltenden Fluchtlinienpläne F … und F … steht fest, dass dort eine rückwärtige Erschließung gewollt ist, die die anliegenden Grundstücke auch von der neu zu schaffenden Straße X aus erschließen und damit auch insoweit bebaubar machen soll. Die Planaussage der als einfache Bebauungspläne fortgeltenden Fluchtlinienpläne erschöpft sich mithin nicht in der Festsetzung des Straßenkörpers, sondern liefert darüber hinaus auch insofern Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke, als die rückwärtige Bebaubarkeit durch die Erschließungsanlage präjudiziert wird. Es bestehen daher auch für den östlichen Bereich des Umlegungsgebiets, der westlich bis einschließlich zu den Flurstücken …, … und … reicht, hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen, obgleich dort eine der neu anzulegenden Straße X zugewandte rückwärtige Bebauung nicht in gleichem Maße prägend vorhanden ist, wie dies im westlichen Teil des Umlegungsgebietes der Fall ist. In diesem westlichen Teil bis zur D-Straße hin ist die rückwärtige Bebauung bereits durch die Gebäude C-Straße … bis … sowie D-Straße … und …, nunmehr auch durch das Gebäude D-Straße …, prägend vorgegeben. In diesem westlichen Teil des Umlegungsgebietes setzt sich auf den Grundstücken D-Straße … und …. sowie C-Straße … bis … die westlich der D-Straße vorfindliche Hinterlandbebauung prägend fort, die weder von ihrem quantitativen Erscheinungsbild noch ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, oder der die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, abgesprochen werden kann (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 34 Rdnr. 37 m. w. N.). Insbesondere stellen die Gebäude C-Straße … bis … entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Fremdkörper in dem vorhandenen Bebauungszusammenhang dar, der bei der Beurteilung der Bebauung des maßgeblichen Gevierts unberücksichtigt zu bleiben hätte. Das Landgericht hat maßgebliche rechtliche Erwägungen zum Begriff des „Fremdkörpers“, wie er in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 -, BVerwGE 84, 322, 325 ff. - Leitentscheidung -; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11/05 -, BVerwGE 127, 231, 232 f.; VGH Kassel, Urt. v. 13.09.2002 - 4 UE 981/99 -, NVwZ-RR 2003, 259, 260), unberücksichtigt gelassen. Der dreigeschossige Wohnhausriegel mag etwas größer sein als manche Häuser in der unmittelbaren Umgebung, sein Bauvolumen entspricht aber der massiven, durchgehend mindestens dreigeschossigen Bebauung auf den gegenüber liegenden Grundstücken A-Landstraße … - … sowie … und …; allein durch dieses Bauvolumen fällt er aber keineswegs qualitativ als „andersartig“ aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung (vgl. BVerwGE 84, 322, 326), wie dies etwa für einen störenden Gewerbebetrieb (Zimmerei, Fuhrunternehmen) in einem Wohngebiet angenommen werden könnte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Baukörper nicht jedenfalls auf der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten 3. Prüfungsstufe zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist, weil er seinerseits „tonangebend“ wirkt (BVerwG, a. a. O.). Die Umlegung ist auch privatnützig in dem von der Rechtsprechung geforderten Sinn. Die städtebauliche Umlegung dient im Gegensatz zur Enteignung nicht allein oder vorrangig öffentlichen Interessen, sondern neben diesen zugleich und mindestens gleichrangig den individuellen Interessen der betroffenen Eigentümer, indem sie Grundstücke schafft, die nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind (§ 45 Satz 1 BauGB). Sie zeichnet sich somit durch eine „greifbare Eigentümernützigkeit“ aus, nach ihrem Zweck stellt sie ein förmliches und zwangsweises Grundstücksaustauschverfahren dar (vgl. Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Auflage 2006, § 45 Rdnr. 6 m. w. N.). Im Regelfall ergibt sich der privatnützige Charakter im Umlegungswege zu treffender Maßnahmen schon aus dem Zweck, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Satz 1 BauGB). Der BGH, dessen Rechtsprechung der Senat auch insoweit folgt, bejaht die Zulässigkeit der Umlegung auch in Fällen, in denen erst die Abtrennung von Grundflächen für Straßenland dazu führt, dass die verbleibenden Restflächen nicht mehr zweckmäßig gestaltet waren (Urteile vom 27.06.1966 - III ZR 110/65 -, WM 1966, 1059, 1061, und vom 08.07.1968 - III ZR 10/66 -, WM 1968, 1282, 1283). Dabei ging es um die Schaffung von Verkehrsflächen, die überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes dienen sollten, also um örtliche Verkehrsflächen i. S. des § 55 Abs. 2 BBauG. In jenen Fällen diente die Umlegung auch den Interessen der betroffenen Eigentümer. Anders kann es sich verhalten, wenn die planerische Maßnahme, deren Vollzug die Umlegung dienen soll, etwa die Anlegung einer Durchgangsstraße, keinen derartigen Bezug zum Umlegungsgebiet und seinen Bewohnern aufweist (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 13.12.1990 - III ZR 240/89 -, Rdnr. 15 und 16 in juris-online). Die Umlegung ist privatnützig im soeben beschriebenen Sinne. Die Straße X dient ausschließlich der Erschließung der rückwärtigen, bisher unbebauten Grundstücke im Umlegungsgebiet und stellt sich bereits deshalb als privatnützig dar. Im Übrigen dient sie auch der Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes, da die bisher als Schotterweg ausgestaltete Erschließungsstraße von den Anliegern illegal als Park- und Anfahrtmöglichkeit genutzt wird, so dass die Umlegung auch aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die nicht zuletzt im Interesse der Anwohner liegt, erforderlich erscheint (vgl. auch Bl. 63 GA). Soweit die Antragsteller erstinstanzlich eine drohende unzulässige „Mosaikbewertung“ gerügt und in diesem Zusammenhang einzelne Bewertungsfragen für erörterungsbedürftig gehalten haben, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 28. August 2008 liegt der Beschluss zur Aufstellung des Umlegungsplanes noch nicht vor, für die Rechtmäßigkeit des Umlegungsbeschlusses ist die Frage der Bewertung der von der Umlegung erfassten Flächen nicht relevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 221 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 543 Abs. 2 ZPO.