Entscheidung
III ZR 119/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 119/10 vom 27. Januar 2011 in der Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2010 wird auf 10.272 € festgesetzt. Gründe: Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Werts des Einwurfsgrund- stücks festzusetzen. 1 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 326/08, juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision - deren Zulassung die Beteiligten zu 1 bis 3 hier erstreben -, mit der die Einbe- ziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Rege- lungen des Umlegungsplans angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grundstückswerts zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umle- gung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem ver- wandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünfti- gen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt. 2 - 3 - Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom 22. Februar 1968 - III ZR 140/66, BGHZ 49, 317, 318 ff und vom 13. Februar 1969 - III ZR 123/68, BGHZ 51, 341 ff). 3 2. Für die Streitwertfestsetzung ist deshalb grundsätzlich einzubeziehen der Wert der vorhandenen Aufbauten, den hier die Beteiligten zu 1 bis 3 mit 4.500 € beziffern. 4 Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht für das hier fragliche Grundstück mit 220 €/m² nach der Bodenrichtwertkarte nach der Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Größe von 213 m² ergibt sich damit ein Grundstückswert von 46.860 €. 5 Der maßgebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat- sächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Nach § 8 i.V.m. § 15 der Immobi- lienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) kann insoweit das Vergleichswert- verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwen- dung dieses Verfahrens kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV auf die Bo- denrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwerts zurückgegriffen werden. 6 Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1 bis 3 kann der von ihnen geltend gemachte Grundstückswert von 470 €/m² nicht der Wertfestset- zung zugrunde gelegt werden. Sie haben nicht dargelegt, dass das Kaufpreis- angebot der Beteiligten zu 4 aus dem Jahr 2001 in Höhe von 470 €/m² für eine 7 - 4 - Teilfläche von 10 m² des hier fraglichen Grundstücks den Wert dieses Grund- stücks insgesamt heute noch darstellt. Zum einen machen die Beteiligten zu 1 bis 3 selbst nicht geltend, dass die Beteiligte zu 4 ihnen heute noch ein ent- sprechendes Angebot unterbreiten würde. Darüber hinaus liegt es im Hinblick auf die Grundstücksgröße von lediglich 10 m² und das Interesse der Beteiligten zu 4, verfahrenstechnische Hürden zu vermeiden, auf der Hand, dass der da- mals gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert für das gesamte Grundstück ori- entiert war. Ausgehend von dem Grundstückswert in Höhe von 46.860 €, dem Wert der Aufbauten in Höhe von 4.500 € und einer Quote von 20 % ergibt sich insge- samt ein Gegenstandswert von 10.272 €. 8 Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 6/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 4/09 (Baul.) -