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Urteil

7 U 80/24

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0919.7U80.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten, das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 02.08.2024 (Az. 7 O 183/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein-Nummer … abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu bedingungsgemäßem Rechtsschutz für eine außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung und Klage erster Instanz vor einem Zivilgericht im Inland gegen die Firma A, Straße1, Stadt1 , für den Versicherungsfall mit der Leistungsnummer … wegen eines Schadensersatzanspruchs in Höhe des Gegenwerts von 15,894 Bitcoin, verpflichtet ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.306,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 14.12.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen künftigen Schäden freizustellen, die ihm durch Verweigerung oder Verzögerung der Erfüllung des Deckungsanspruchs entstehen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten, das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 02.08.2024 (Az. 7 O 183/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein-Nummer … abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu bedingungsgemäßem Rechtsschutz für eine außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung und Klage erster Instanz vor einem Zivilgericht im Inland gegen die Firma A, Straße1, Stadt1 , für den Versicherungsfall mit der Leistungsnummer … wegen eines Schadensersatzanspruchs in Höhe des Gegenwerts von 15,894 Bitcoin, verpflichtet ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.306,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 14.12.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen künftigen Schäden freizustellen, die ihm durch Verweigerung oder Verzögerung der Erfüllung des Deckungsanspruchs entstehen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt als Versicherungsnehmer von der Beklagten als Rechtsschutzversicherer Rechtsschutzdeckung für die Inanspruchnahme eines Herstellers von Bitcoin-Wallets wegen Sachmängelhaftung, Erstattung der Kosten eines Stichentscheids und Feststellung der künftigen Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen verweigerter bzw. verzögerter Deckung. Gemäß Versicherungsschein Nr. … vom 23.05.2003 liegen dem Vertrag die ARB 2000 der Beklagten mit Stand April 2003 zugrunde. Vereinbart ist eine Selbstbeteiligung von 250,- €. Die Versicherungssumme ist im Geltungsbereich Europa unbegrenzt. Gemäß § 2a ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz Schadenersatzrechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie gemäß § 2b ARB 2000 Rechtsschutz im Vertragsrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen. § 18 Abs. 1 ARB 2000 (Stichentscheid) lautet auszugsweise: „Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, […] ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Abs. 2 lautet „Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint …, kann er den für ihn tätigen … Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.“ Am 01.12.2020 erwarb der Kläger über Amazon ein Hardware-Wallet „Ledger Nano S“ (nachfolgend: Wallet) zum Preis von 59,90 € der Firma A als Verkäuferin mit Sitz in Stadt1 (nachfolgend: A). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2021 bei der Beklagten eine Deckungsanfrage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und ein Klageverfahren erster Instanz gegen die A. Hierzu teilte er mit, der Kläger beabsichtige die A auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Das Wallet sei mangelhaft gewesen. Der Kläger habe am 03.12.2020 auf dem Gerät 15,894 Bitcoin gespeichert und am 04.01.2021 festgestellt, dass die auf dem Gerät gesicherten Zugangsdaten zu den Bitcoins neun Minuten später auf ein anderes Gerät transferiert worden seien, sodass er keinen Zugriff mehr darauf gehabt habe. Ihm sei hierdurch ein Schaden in Höhe von 769.011,19 € entstanden. Bei weiteren Recherchen habe er herausgefunden, dass die Bitcoins bei der Krypto-Börse Exchange Huobi in Geld umgetauscht worden seien. Dies lasse nur den Schluss darauf zu, dass die versprochenen Sicherheitsvorkehrungen nicht funktioniert hätten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12.04.2021 und verwies zunächst auf eine mit dem früher für den Kläger tätigen Rechtsanwalt geführte Korrespondenz. Die Mangelhaftigkeit des Geräts sei nur in Höhe des Kaufpreises versichert. Ferner verlangte sie ergänzende Angaben bezüglich eines möglichen Schadensersatzanspruches gegenüber Amazon. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers antwortete mit Schreiben vom 26.04.2021, legte ergänzend einen Depotauszug vor, verlangte erneut Deckung für die vorgerichtliche und gerichtliche Inanspruchnahme der A und setzte hierfür eine Frist bis 06.05.2021. Unter dem 03.05.2022 fertigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Klageentwurf gegen die A. Mit E-Mail vom 10.05.2021 wurde die Beklagte an die Erteilung der Deckungszusage erinnert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2022 teilte der Kläger der Beklagten mit, einen Klageentwurf nebst Anlagen sowie zwei Urteile französischer Gerichte zu übersenden. Diese beziehen sich auf ein von der A in Frankreich angestrengtes Verfahren, das einem selbstständigen Beweisverfahren ähnelt und in dem es zum damaligen Zeitpunkt nur um Zuständigkeitsfragen ging. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.05.2021 mit, es sei nicht vorgetragen, woraus sich die Mangelhaftigkeit des Gerätes ergeben solle und bat um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 07.06.2022 lehnte die Beklagte die begehrte Deckung ab und führte zur Begründung aus, die beabsichtigte Klage habe keine nennenswerten Aussichten auf Erfolg. Das maschinell erstellte Schreiben enthielt in der Unterschriftszeile den Schriftzug „C". Auf die Möglichkeit der Fertigung einer begründeten Stellungnahme eines Rechtsanwalts, dessen Entscheidung für beide Teile bindend ist, wurde hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers fertigte unter dem 28.09.2022 einen Stichentscheid. Die Beklagte hielt mit weiterem Schreiben vom 12.10.2022 an ihrer Deckungsablehnung fest. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil vom 02.08.2024, das der Beklagten am 20.08.2024 zugestellt worden ist, verurteilt, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz für eine außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung erster Instanz vor einem staatlichen Gericht in der Hauptsache mit der Firma A für die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden maximal in einer Höhe von 769.011,19 € zu gewähren sowie die anwaltlichen Kosten für die Fertigung des Stichentscheids i.H.v. 2.306,82 € zu erstatten. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger von sämtlichen Schäden freizustellen, die ihm durch Verweigerung des ausgeurteilten Rechtsschutzes bzw. verzögerter Bewilligung des ausgeurteilten Rechtsschutzes entstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Deckung schulde die Beklagte nicht nur in Bezug auf den Kaufpreis des Wallets, sondern auch für Mangelfolgeschäden. Es könne dahinstehen, ob die von der Beklagten angeführten Einwände zutreffend seien. Die Beklagte sei nach § 18 ARB 2000 verpflichtet, ihre Entscheidung über die Ablehnung des Rechtsschutzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies sei weder unverzüglich erfolgt noch habe sie die vereinbarte Schriftform erfüllt. Jedenfalls mit Schreiben vom 18.03.2021 habe der Kläger Deckung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung verlangt. Vorliegend habe es sich um einen besonders ungewöhnlichen Sachverhalt gehandelt, der auch einen längeren Prüfungszeitraum rechtfertige. Allerdings sei auch bei komplizierten Sachverhalten ein über einen Monat hinausgehender Prüfungszeitraum für den Versicherer nicht zu rechtfertigen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den ihr seitens ihres Versicherungsnehmers unterbreiteten Sachverhalt als wahr zu unterstellen gehabt und sich ihre Prüfung allein darauf zu beschränken gehabt hätte, ob dieser Sachverhalt beweisbar sei und in Verbindung mit einem Rechtssatz zu einem Anspruch führen werde. Es komme hinzu, dass die Deckungsablehnung der Beklagten nicht die in § 18 Abs. 1 ARB 2000 vereinbarte Schriftform aufweise. Hierzu sei zumindest eine Faksimileunterschrift oder vorgedruckte Unterschrift erforderlich (wird ausgeführt). Die Deckungsablehnung der Beklagten erfülle dieses Erfordernis nicht. In der Unterschriftszeile befinde sich lediglich die Bezeichnung der Abteilung der Beklagten, ein konkreter Aussteller sei nicht zu identifizieren. Die Beklagte habe auch die Kosten des Stichentscheids zu tragen. Zwar sei die Fertigung eines Stichentscheids in Anbetracht der Unwirksamkeit der Deckungsablehnung objektiv nicht erforderlich gewesen. Da die Beklagte den Kläger allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Möglichkeit der Fertigung eines für beide Parteien bindenden Stichentscheids auf ihre Kosten bestehe, habe sie diese Kosten auch zu tragen. Schließlich schulde die Beklagte auch die Freistellung von möglichen weiteren Schäden. Sofern zum Ablauf des Dezember 2022 tatsächlich Verjährung einträte und die Rechtsverfolgung des Klägers im Falle einer unverzüglichen Deckungszusage der Beklagten erfolgreich gewesen wäre, schulde die Beklagte entsprechenden Schadenersatz. Hiergegen richtet sich die am 19.09.2024 eingelegte und am 20.11.2024 am letzten Tag der verlängerten Frist begründete Berufung der Beklagten. Sie führt zur Begründung aus, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Deckungsablehnung der Schriftform bedürfe. Ein gesetzliches Formerfordernis i.S. § 126 BGB ergebe sich weder aus § 128 VVG noch aus § 15 VVG (wird ausgeführt). Die Deckungsablehnung sei auch nicht präkludiert, weil sie erst am 07.06.2022 nach Antragstellung ausgesprochen worden sei. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Deckungsablehnung (§ 18 Abs. 1 ARB 2000) sei erst mit Übermittlung des Klagentwurfes am 18.05.2022 ausgelöst worden, da erst dann die Obliegenheiten aus § 17 Abs. 5 ARB 2000 erfüllt gewesen seien. Zuvor hätten sich Nachfragen gemäß Schreiben vom 12.04.2021 ergeben. Aus der Antwort vom 26.04.2021 hätten sich weitere Nachfragen ergeben. Zudem sei das zwischenzeitlich in Frankreich eingeleitete Beweisverfahren zu berücksichtigen gewesen. Der Versicherungsschutz sei nicht fällig, weil der Beklagten die Unterlagen des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Stadt2, Az. …, nicht vorlägen. Dem Klageentwurf seien keine Anlagen beigefügt und die vollständige Korrespondenz mit der A sei nicht vorgelegt worden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussichten. Die „Sicherheit“ eines Wallet sei keine Eigenschaft i.S.v. § 434 BGB a.F.. Nur die der Beschreibung zu entnehmenden Schutzmechanismen, nach der das Wallet gegen alle derzeit bekannten Angriffe schütze, soweit nach dem aktuellen Stand der Technik möglich, stellten Eigenschaften dar. Sachvortrag dazu, aus welchen Gründen das Wallet diese Eigenschaft nicht aufweise, fehle. Ein konkreter Fehler werde nicht beschrieben. Beweisbare Tatsachen seien nicht dargetan. Mit den angebotenen Beweismitteln könnten zudem die notwendigen Nachweise nicht erbracht werden. Es lasse sich auch nicht nachweisen, dass tatsächlich ein unberechtigter Dritter die Transaktion durchgeführt habe. Ein Zugriff auf die Bitcoins habe mittels des Hauptschlüssels auch unabhängig vom Stick auf die Bitcoins erfolgen können. Ein bindender Stichentscheid liege nicht vor. Das Schreiben des Klägervertreters vom 28.02.2022 setze sich nicht mit den Einwendungen der Beklagten auseinander. Eine neutrale gutachterliche Darstellung und Abwägung der Prozessrisiken finde nicht statt. Zudem weiche das Schreiben von der Sach- und Rechtslage grob ab. Soweit darin ausgeführt sei, es sei nicht ersichtlich, ob sich die Beklagte tatsächlich verteidigen werde, sei dies im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren in Frankreich grob unzutreffend. Auch der zugrundeliegende Sachverhalt treffe nicht zu. In dem Wallet seien keine Bitcoins aufbewahrt oder gespeichert gewesen, sondern nur die Schlüsseldaten. Der Täter habe auch ohne Zugriff auf das Wallet Kenntnis der Schlüsseldaten erlangen können. Der Zugang über EXMO sei erhalten geblieben, auch nach der Installation des Ledger. Hierzu hätte das Landgericht Sachverständigenbeweis einholen müssen. Für die Feststellung künftiger Schadenersatzpflicht fehle es am Feststellungsinteresse, da sich die Feststellung bereits aus der Deckungsklage ergebe. Die Möglichkeit eines künftigen Schadens sei nicht ersichtlich. Es sei dem Kläger auch zumutbar, die Klage vorzufinanzieren. Eine mögliche Schadensersatzpflicht sei entfallen, weil der Kläger der Beklagten gegenüber nicht deutlich gemacht habe, dass eine entsprechende Interessenwahrnehmung ohne eine Zusage nicht erfolge und nicht möglich sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden Az. 7 O 183/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag wie folgt: Die Schriftform sei nicht gewahrt, da ein anderer Wille i.S.d. § 127 Abs. 2 BGB anzunehmen sei (wird ausgeführt). Die Beklagte sei mit dem Einwand nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, ihr sei der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt bei ihrer Deckungsablehnung nicht bekannt gewesen bzw. der Kläger habe seine Obliegenheiten nicht erfüllt. Das Beweissicherungsverfahren in Frankreich sei für den Leistungsfall nicht relevant, da es am 07.06.2022 noch nicht abgeschlossen gewesen sei und es nur um Zuständigkeitsfragen der Frankreich Gerichte gegangen sei. Die Beweisfragen seien nicht geklärt worden. Der Versicherungsschutz sei auch fällig. Die Beklagte sei mit dem Vortrag hierzu gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Auf die Ermittlungsakte komme es nicht an. Die A habe - soweit unstreitig - bis zum 31.12.2025 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Das Ermittlungsverfahren sei nicht abgeschlossen. Es richte sich auch nicht gegen die A, sondern unbekannte Täter. Die Beklagte habe vor der Deckungsablage nicht nach den Anlagen des Klageentwurfs gefragt. Aus der Anlage BJ/K18 sei aber ersichtlich, dass sie diese per Mail am 19.05.2022 erhalten habe. Der Stichentschied sei bindend. Die Ausführungen der Beklagten seien unsubstantiiert. Ein umfassendes Rechtsgutachten sei nicht gefordert, sondern eine Stellungnahme zu den der Deckungsablehnung zugrundeliegenden Argumenten. Dem genüge der Stichentscheid. Ein Nachschieben von Ablehnungsgründen sei unzulässig. Ein Sachverständigengutachten zur Frage des Zugangs über EXMO sei im Deckungsprozess unstatthaft. Die beabsichtigte Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten. Die Funktionsuntauglichkeit des Wallet sei ein Sachmangel. Das Feststellungsinteresse resultiere daraus, dass der Gegner einen weiteren Verjährungsverzicht verweigern könne, daher drohe dem Kläger aus der unberechtigten Deckungsablehnung ein Schaden. Eine Vorfinanzierungspflicht bestehe nicht. Mit dem Vortrag, der Kläger sei zum Vorschuss in der Lage, sei die Beklagte nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Der Vortrag werde streitig gestellt. Der Kläger hat im Wege der Anschlussberufung beantragt, festzustellen, dass die Beklagte den Kläger gegenüber aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein-Nummer … abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur bedingungsgemäßen Rechtsschutz für eine außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung und Klage erster Instanz vor einem Zivilgericht im Inland gegen die Firma A, Straße1, Frankreich, Stadt1, für den Versicherungsfall mit der Leistungsnummer … wegen eines Schadensersatzanspruchs in Höhe des Gegenwerts von 15,894 Bitcoin, verpflichtet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig. Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig. Die mit der fristgerechten Berufungserwiderung angekündigte Klageerweiterung war als form- und fristgerechte Anschlussberufung (§ 524 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ZPO) auszulegen. Die Anschließung setzt keine Beschwer voraus. Daher kann im Wege der Anschließung auch bloß die Klage erweitert werden (vgl. Rimmelspacher, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 524 Rn. 13). Die Klageerweiterung ist auch gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Zwar mangelte es zunächst an einer ausdrücklichen Anschließungserklärung, diese kann aber auch - wie hier - konkludent durch Klageerweiterung erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, NJW 2015, 1296 Rn. 16). Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und die Anschlussberufung ist begründet. Die Deckungsklage ist, insbesondere nachdem der Kläger einen sachdienlich in der Formulierung korrigierten Antrag im Termin vom 23.07.2025 gestellt hat, zulässig. Die gestellte Fassung trägt den von der Beklagten geäußerten Bestimmtheitsbedenken hinreichend Rechnung, zudem dem ansonsten nur durch Auslegung erkennbaren Umstand, dass es sich nur um eine Feststellungs- und nicht um eine Leistungsklage handeln kann. Ferner trägt der Antrag der Schwankungsabhängigkeit der Schadensersatzforderung nunmehr durch die Bezugnahme auf den Gegenwert der abhanden gekommenen Bitcoin Rechnung. Der weitere Zulässigkeitseinwand der Beklagten, hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit sei die Leistungsklage vorrangig, trifft nicht zu. Die Feststellungsklage ist auch zulässig, soweit der Versicherungsnehmer bereits Freistellung von bestimmten Kostenpositionen verlangen kann (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 20, Rn.9). Vergleichbares gilt auch für die Feststellung zur außergerichtlichen Tätigkeit. Selbst wenn diese abgeschlossen ist, ist sie vom Stichentscheid umfasst. Zudem leugnet die Beklagte ihre Erstattungspflicht auch hinsichtlich bereits angefallener Kosten, sodass der Kläger insoweit ein Feststellungsinteresse hat. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Deckungsklage auch begründet ist. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, da die Beklagte ihm gegenüber zur Deckung verpflichtet ist. Sie ist bedingungsgemäß an den Stichentscheid gebunden. Auf die weiteren Einwände kommt es nicht entscheidend an, da ein bindender Stichentscheid vorliegt. Auf die Frage, ob - wie das Landgericht meint - die Beklagte einen solchen gar nicht hätte verlangen dürfen, weil sie sich nicht unverzüglich zu ihrer Leistungspflicht erklärt habe, kommt es nicht an. Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Rechtsfolge und muss sich daran festhalten lassen. Eine als Stichentscheid dienende anwaltliche Stellungnahme muss, um formell als Stichentscheid gelten zu können, in der Absicht abgegeben werden, eine abschließende Reaktion auf die Versagung des Rechtsschutzes darzustellen und so ausreichend begründet sein, dass sie hinreichend erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Meinung des Versicherers nach Ansicht des Rechtsanwalts unrichtig ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2019 - 7 U 8/18, r+s 2019, 328, Rn. 54). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vierzehnseitige Stellungnahme des Klägervertreters ist als Stichentscheid überschrieben und legt zunächst den rechtlichen Maßstab dar, den die Rechtsprechung für bindende Stichentscheide entwickelt hat. Sodann folgt eine Schilderung des Sachverhalts und des bisherigen Regulierungsgeschehens, insbesondere des Inhalts der Deckungsablehnung. Auf weiteren neun Seiten geht der Klägervertreter auf die Gründe der Deckungsablehnung ein und stellt nach eingehender Diskussion dar, warum diese rechtlich unrichtig seien. Das Argument der Beklagten, der Stichentscheid erfülle nicht die Anforderungen, da er sich nicht mit den Einwendungen der Beklagten auseinandersetze und keine neutrale gutachterliche Darstellung und Abwägung der Prozessrisiken enthalte, ist nicht durchgreifend. Form und Umfang der Stellungnahme und der Berücksichtigung der Bedenken des Rechtsschutzversicherers hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Komplexität des Streitstoffs, vom Stand der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Versicherer und von dem Stadium der Interessenwahrnehmung. Der Klägervertreter war danach nicht gehalten, zu sämtlichen gegen den geltend gemachten Anspruch denkbaren Einwendungen Stellung zu nehmen. Bei dem anwaltlichen Stichentscheid handelt es sich nicht um ein umfassendes Rechtsgutachten. Der Stichentscheid hat lediglich die Aufgabe, sich mit den Ablehnungsgründen des Versicherers auseinanderzusetzen und diese gegebenenfalls zu entkräften. Mit weiteren, nicht in dem Ablehnungsschreiben genannten denkbaren Ablehnungsgründen muss sich der Stichentscheid hingegen nicht auseinandersetzen. Dem Rechtsschutzversicherer ist es verwehrt, nachträglich - etwa im Rahmen einer Deckungsklage - weitere Ablehnungsgründe ins Feld zu führen, um so dem Stichentscheid seine vorgesehene Bindungswirkung zu nehmen. Vielmehr ist er gehalten, alle Ablehnungsgründe bereits in seiner Ablehnungsentscheidung anzuführen. Ansonsten stünde es dem Versicherer in unzulässiger Weise offen, eine Klärung seiner Einstandspflicht auf eine spätere Deckungsklage zu verlagern, wodurch der Stichentscheid seiner Bedeutung, eine schnelle und eindeutige Klärung des umstrittenen Deckungsschutzes herbeizuführen, beraubt würde (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2019 - 7 U 8/18, r+s 2019, 328, Rn. 54 f.). Auch soweit die Beklagte einwendet, der Klägervertreter habe sich im Stichentscheid nicht hinreichend neutral geäußert, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Zwar wird vertreten, dass die Stellungnahme erkennen lassen sollte, dass der Anwalt nicht nur einseitig im Parteiinteresse, sondern im Bewusstsein seiner schiedsgutachterlichen Funktion tätig geworden ist (vgl. Schmitt, in: Harbauer, aaO., ARB 2010 § 31, Rn. 51 unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung). Auch der Bundesgerichtshof hat die Ähnlichkeit der Aufgabe des Rechtsanwalts mit derjenigen eines Schiedsgutachters betont (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.1994 - IV ZR 209/92, juris Rn. 14). Unklar bleibt dabei aber, wo die Grenze zu ziehen und welche Folgen eine fehlende Neutralität hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Vertragsparteien in bewusster Abweichung von üblichen Befangenheitsregeln keine neutrale Person mit der Entscheidung beauftragen, sondern den vorbefassten Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers, der zudem dessen Interessenvertreter ist (vgl. Johannsen, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 84 Sachverständigenverfahren) und der gleichsam als Richter in eigener Sache und mit eigenem wirtschaftlichen Interesse zugleich einem starken Interessenkonflikt in eigener Person unterliegt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss § 18 Abs. 1 ARB 2000 daher so verstehen, dass der Versicherer auch im Rahmen des Stichentscheids die legitime Erwartung des Mandanten anerkennt, dass der beauftragte Rechtsanwalt in seinem Interesse tätig wird (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 3 BORA), denn die Vertretung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten untersagt (§ 3 Abs. 1 S. 1 BORA). Das Element der Neutralität lässt sich auch unter Berücksichtigung von AGB-rechtlichen Auslegungsgesichtspunkten der Klausel nicht entnehmen, sondern nur das Gebot, nicht grob von der Sach- oder Rechtslage abzuweichen. Dieses Erfordernis stellt ausreichend sicher, dass der Rechtsanwalt hinreichend objektiv tätig wird. Ein Neutralitätsgebot, das darüber hinausgeht, ist rechtlich nicht ohne Verstoß gegen berufsrechtliche Bindungen und den Geschäftsbesorgungsvertrag fassbar und daher ohne Inhalt. In Betracht kommt allenfalls, auch grob unsachlichen, beleidigenden oder aggressiv-kämpferischen Stichentscheiden die Bindungswirkung zu versagen. Ein solcher Inhalt ist dem vorliegenden Stichentscheid aber nicht zu entnehmen. Ausweislich des Stichentscheides und der vorangegangenen Korrespondenz hat sich der Klägervertreter mit allen Einwänden hinreichend auseinandergesetzt. Die Beklagte stützte ihre Deckungsablehnung zum einen darauf, dass nicht hinreichend vorgetragen sei, worin ein Sachmangel im Rechtssinne liege, zum anderen darauf, dass keine ausreichenden Beweise zur Verfügung stünden. Im Einzelnen stützt sich die Beklagte darauf, dass 1. das Fehlen der vereinbarten Sicherheit des Wallet kein Sachmangel sei, sondern nur die der Beschreibung zu entnehmenden Schutzmechanismen Eigenschaften des Wallet darstellten, 2. dass ein konkreter Fehler des Wallet im Klageentwurf nicht beschrieben werde, sodass die Klage unschlüssig sei, 3. dass bei dem angebotenen Sachverständigenbeweis für den Umstand, dass die unberechtigte Transaktion auf einem Mangel des Wallet beruhe, die hinreichende Bestimmtheit zweifelhaft sei und es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele, 4. dass auch ein Anscheinsbeweis nicht aus der unberechtigten Transaktion gezogen werden könne, da zu erwarten sei, dass die Gegenseite diese bestreiten werde. Beweismittel hierfür bestünden dann aufgrund der systembedingten Anonymität von Bitcoin-Transaktionen keine, 5. schließlich, dass es sich auch nicht beweisen lasse, dass zum Zeitpunkt der Transaktion keine Schadsoftware auf dem Rechner vorhanden gewesen sei, oder dass das Produkt in einer unversehrten Originalverpackung geliefert worden sei, die nicht von Dritten manipuliert gewesen sei. Der Stichentscheid verhält sich zum erstgenannten Argument unter Ziff. 2.1 über zwei Seiten. Der Klägervertreter legt mit rechtlichen Argumenten und unter Heranziehung von Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung ausführlich dar, dass und warum nicht nur der Sache selbst anhaftende Eigenschaften den Mangelbegriff erfüllten. Die „Sicherheit" einer Hardware Wallet sei der einzige Vertragszweck und könne demzufolge einen Mangel darstellen. Liest man diese Argumentation zusammen mit den entsprechenden Passagen S. 13-18 des Klageentwurfs, in dem ausführlich aus den Herstellerangaben zitiert wird, ist dies als hinreichende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten zu werten. Diesbezüglich weicht der Stichentscheid auch nicht erkennbar grob von der Rechtslage ab. Die Rechtslage zur Mangelhaftigkeit der Ledger-Technologie ist offen. Rechtsprechung hierzu liegt nicht vor, spezifische rechtswissenschaftliche Literatur ebenfalls nicht. In der Literatur werden unter dem Aspekt von Sicherheitslücken vor allem Softwareprodukte angeführt und bei deren Vorliegen ein Sachmangel bejaht (vgl. Bach, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2024, § 453 BGB, Rn. 132). Es liegt aber nahe, bei ausschließlich der Diebstahlsicherung dienenden Sachen wie Schutztüren, Tresoren etc. die „Sicherheit“ als Haupt- bzw. einzige Eigenschaft der Sache anzusehen. Die Übertragbarkeit dieser Sichtweise auf ein Wallet, bei dem ein hoher Bedarf an sicheren Speichermöglichkeiten besteht (vgl. Baur u.a., IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 16.1 Rn. 30), ist weder abwegig noch gerichtlich geklärt. Der Stichentscheid verhält sich zum zweiten Argument der Deckungsablehnung unter Ziff. 2.2. Der Klägervertreter führt dazu aus, zur Darlegung eines Mangels reiche es aus, die fehlende Sicherheit vor dem Verlust des Kryptoguthabens zu schützen. Eine nähere Konkretisierung sei für eine schlüssige Klage nicht erforderlich. Angesichts des im Kern auf die Aussage, ein Fehler des Wallet werde nicht näher beschrieben, zu reduzierenden Arguments in der Deckungsablehnung genügt diese Begründungstiefe, zumal diese in der Konsequenz des vorangegangenen Arguments liegt, zur Mangelbeschreibung genüge die Darlegung mangelnder „Sicherheit“. Auch diese Rechtsfrage ist offen und kann daher nicht grob und erkennbar von der Rechtslage abweichen. Der Stichentscheid verhält sich zum dritten bis fünften Argument der Deckungsablehnung einheitlich unter Ziff. 2.3 und geht dabei auf die drei Unterargumente eingehend über fünf Seiten ein. Dabei verhält der Klägervertreter sich ausführlich zu dem Vorwurf eines Ausforschungsbeweises und führt hierzu die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe an. Sodann legt er dar, aus welchen Gründen anhand dieses Maßstabes ein Ausforschungsbeweis nicht vorliege. Eine grobe Abweichung von der Prozessrechtslage ist dabei nicht feststellbar und wird von der Beklagten im Übrigen auch nicht mit der Berufung vorgebracht. Lediglich zu dem Argument, es sei „zweifelhaft“, ob die hinreichende Bestimmtheit gegeben sei, finden sich keine Ausführungen. Solche erübrigten sich aber auch, da diese Passage in der Deckungsablehnung keinen ermittelbaren Sinn hat. Zum einen handelt es sich nicht um ein mit hinreichender Bestimmtheit vorgebrachtes Argument, weil die Beklagte nicht eindeutig darlegt, ob sie die Zweifel für berechtigt hält. Zum anderen gibt es schon aufgrund des numerus clausus der Strengbeweismittel keinen Mangel „hinreichende Bestimmtheit“ des Beweismittels (so aber der grammatikalische Aussagegehalt der Deckungsablehnung). Das Angebot „Sachverständigengutachten“ ist immer als Bezugnahme auf die §§ 402 ff. ZPO hinreichend bestimmt. Sofern gemeint gewesen sein sollte, dass die zu beweisende Tatsache nicht hinreichend bestimmt sei, ergeben sich die Gegenargumente schon aus den Ausführungen unter Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 des Stichentscheids. Zu den Argumenten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Anscheinsbeweis wendet der Klägervertreter ein, dem Kläger stehe im Fall des Beweises einer Mangelhaftigkeit die gesetzliche Vermutung des § 477 Abs. 1 BGB zu. Zudem sei das Prozessverhalten der Gegenseite nicht vorhersehbar. In tatsächlicher Hinsicht seien Transaktionen im Rahmen eines Crypto-Tracings rückverfolgbar und eine Deanonymisierung möglich. Hierin liegt eine Auseinandersetzung mit allen Argumenten der Beklagten. Die Argumentation zu § 477 Abs. 1 BGB ist zudem zutreffend, da § 477 BGB auch für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden gilt (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 = BGHZ 212, 224). Der Kläger muss hiernach lediglich den Mangel beweisen. Die Schadenersatzpflicht dem Grunde nach steht dann wegen der doppelten Vermutung aus § 477 Abs. 1 und aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB fest und die Beweislast für den Entfall der haftungsbegründenden Umstände trifft den Verkäufer. Der Kläger muss dann zwar noch die haftungsausfüllenden Argumente eines kausalen Mangelfolgeschadens beweisen, aber hierzu verhält sich der Stichentscheid dergestalt, dass die Behauptung aufgestellt wird, unberechtigte Transaktionen seien rückverfolgbar und eine Deanonymisierung möglich. Dass diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht grob im Widerspruch zur Sachlage stünde, legt die Berufung nicht dar. Der bloße Verweis auf „systembedingte Anonymität“ genügt hierzu nicht, ebenso wenig das Argument, die A werde „alle entscheidungsrelevanten Tatsachen bestreiten“ und es sei wegen der „systembedingten vollständigen Anonymität“ unbeweisbar, dass die erfolgte Transaktion tatsächlich von einem unberechtigten Dritten durchgeführt worden sei. Die Ausführungen des Klägervertreters sind zwar insoweit rechtlich unzutreffend als er meint, der Beklagte sei es verwehrt, das Prozessverhalten der A zu antizipieren. Ist das Vorbringen des Versicherungsnehmers schlüssig, kann der Rechtsschutzversicherer prüfen, ob es bei zu erwartendem Bestreiten des Gegners beweisbar sein werde (vgl. Schmitt, in: Harbauer, aaO., ARB 2000 § 3a, Rn. 20). Diese unzutreffende Rechtsansicht ist jedoch für den Stichentscheid nicht tragend, weil der Klägervertreter sich nicht darauf beschränkt, der Beklagten das Prüfungsrecht abzusprechen, sondern auch Ausführungen zur Beweisbarkeit in tatsächlicher Hinsicht macht. Diese sind, wie dargelegt, nicht erkennbar grob sachwidrig. In der Gesamtschau mit dem Klageentwurf lassen diese den Schluss zu, dass dem Kläger im Fall einer möglichen Deanonymisierung zumindest ein Indiz dafür zur Verfügung steht, dass nicht er, sondern erkennbar unbekannte Cyberdiebe für die Transaktion verantwortlich waren. In der Zusammenschau mit den in dem Klageentwurf aufgeführten Beweismitteln (Sachverständigengutachten, Parteianhörung) ist von einer grundsätzlichen Beweisbarkeit auszugehen sein, ohne dass der Klägervertreter gehalten war, im Stichentscheid alle diese Gesichtspunkte aufzuführen. Ansonsten könnte der Rechtsschutzversicherer mit Pauschaleinwänden gezielt entweder uferlose oder lückenhafte Stichentscheide provozieren. Bietet der Versicherungsnehmer zulässige Beweismittel an, wird die Möglichkeit einer Beweisführung in der Regel nicht zu verneinen sein. Kommt im Prozess eine Parteianhörung aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit in Betracht, kann die Erfolgsaussicht ebenfalls nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. Schmitt, in: Harbauer, aaO., ARB 2000 § 3a, Rn. 19). Die Deckungsklage ist auch in ihrer geänderten Form begründet. Hinsichtlich der Klageerweiterung fehlt es im Hinblick auf die Anspruchshöhe zwar an einem bindenden Stichentscheid. Ein neuer Rechtsschutzfall liegt aber nicht vor. Zwar wäre hinsichtlich der Deckungserweiterung grundsätzlich ein neuer Deckungsantrag erforderlich. Die Beklagte hat aber durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Anschlussberufung zugleich die Deckung abgelehnt. Die Eintrittspflicht für den Rechtsschutzfall für die beabsichtigte Schadensersatzklage steht dem Grunde nach aufgrund des bindenden Stichentscheides bereits fest. Die hinreichenden Erfolgsaussichten sind demnach nur hinsichtlich der Höhe der Eintrittspflicht im Deckungsprozess zu klären. Diese sind jedoch nach der auf den jeweiligen Gegenwert des Bitcoin-Guthabens bezogenen Antragstellung gegeben, denn diese trägt der dynamischen Schadenentwicklung Rechnung. Eine bestimmte Höhe des Anspruchs gegen die A behauptet der Kläger zutreffend nicht, sondern verweist zur Begründung der Klageerweiterung auf den stark gestiegenen Wert. Schadenrechtlich hat der Kläger ggf. Anspruch auf den jeweiligen Marktwert der Bitcoin als Vermögensschaden, da die Wertentwicklung (in beide Richtungen) bis zur Erfüllung der Schadensersatzpflicht für die Höhe des Schadens maßgeblich ist und auch nach Erlass eines Urteils über den Anspruch noch eintretende Schwankungen nachgefordert werden können bzw. den Anspruch verringern (vgl. Oetker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249, Rn. 314, 319). Zutreffend hat das Landgericht dem Kläger auch die Kosten des Stichentscheids zugesprochen. Die Leistungsklage auf „Erstattung“ der Kosten des Stichentscheids ist zulässig. Die konkrete Fassung des Leistungstenors im angefochtenen Urteil war aber mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung missverständlich, da nicht deutlich wird, ob Zahlung oder Freistellung verlangt wird. Da der Kläger die Kosten gezahlt hat (S. 28 der Klageschrift), kommt nur ein Zahlungsanspruch in Frage. Dem war durch eine klarstellende Neufassung im Berufungsurteil Rechnung zu tragen. Der Leistungsantrag ist auch begründet. Der Anspruch folgt aus § 18 Abs. 1 ARB 2000 unmittelbar. Zutreffend hat das Landgericht auch erkannt, dass die Beklagte zur Erstattung künftiger Schäden verpflichtet ist, wenngleich der Feststellungsausspruch aufgrund der Berufung der Beklagten zu beschränken war. Die Feststellungsklage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen verzögerter Regulierung ist teilweise unzulässig, denn sie ist im angefochtenen Urteil zeitlich unbeschränkt formuliert, erfasst also auch Schäden, die bereits entstanden sind. Der Kläger kann aber nur die Feststellung des Ersatzes für Schäden begehren, die ihm „künftig“ entstehen. Da ihm bislang auch nach eigenem Vortrag kein solcher Schaden entstanden ist und ein solcher nach dem vorgelegten Verjährungsverzicht auch nach eigenem Vortrag frühestens mit Ablauf des Jahres 2025 droht und ein zwischenzeitlicher Wertverlust durch Kursverfall des Bitcoins auch nicht eingetreten ist, ist der Antrag zwingend um das Zeitadverb zu ergänzen. In der Beschränkung des Feststellungstenors liegt gebührenrechtlich kein Teilunterliegen. Davon abgesehen ist die Feststellungsklage auf künftige Schadensersatzpflicht auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Meinung der Beklagten ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da dem Kläger mit Eintritt der Verjährung des möglichen Anspruchs gegen die A ein endgültiger Anspruchsverlust droht. Zwar stehen vorliegend nur Vermögensschäden im Raum, bei denen anders als bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter strengere Anforderungen gelten. Sofern der Anspruch - wie hier der mögliche Anspruch aus §§ 280 ff. BGB - aber der Regelverjährung von drei Jahren unterliegt, ist regelmäßig eine großzügige Beurteilung geboten (vgl. Bacher, in: BeckOKZPO, § 256 ZPO, Rn. 24-25). Die drohende Verjährung des ebenfalls der Regelverjährung unterliegenden kaufrechtlichen Hauptanspruchs ist gemessen an diesem Maßstab mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan. Der Feststellungsantrag ist mit Blick auf „künftige“ Schäden auch begründet. Die Beklagte hat ihre vertragliche Pflicht zur Gewährung von Deckungsschutz nicht erfüllt. Spätestens mit dem Klageabweisungsantrag ist sie hiermit auch in Verzug geraten, ohne dass es auf ihre Ausführungen zu den Gründen der verspätete Deckungsablehnung ankäme, da bis dahin ohnehin kein Schaden entstanden ist. Der Kläger hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Sofern die Beklagte ausführt, dass und warum der Versicherungsschutz nicht fällig sei, ist dies rechtlich unerheblich, weil spätestens mit dem Stichentscheid Fälligkeit i.S.d. § 14 VVG eingetreten ist. Der Haftungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei drohender Verjährung zur Vorfinanzierung verpflichtet wäre. Der Bundesgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass eine solche Pflicht im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden könne, wenn der Geschädigte über ausreichende eigene Mittel verfüge oder sich einen entsprechenden Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen könne und dabei durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet werde. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme sei primär der Schädiger darlegungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2006 - IV ZR 4/05, juris Rn. 41). Zwar hat die Beklagte hierzu Vortrag gehalten. Dieser ist aber erst in der Berufungsinstanz erfolgt und vom Kläger streitig gestellt worden. Dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben wären, ist nicht ersichtlich. Zudem ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Angesichts der erheblichen drohenden Prozesskosten von mindestens 75.000 € zuzüglich etwaiger Kosten einer Beweisaufnahme und des Umstands, dass dem Kläger der Gegenwert seiner verlorenen Bitcoins gerade nicht mehr zur Verfügung steht, ist eine Vorfinanzierung nicht ohne Weiteres zumutbar. In tatsächlicher Hinsicht trägt die Beklagte hierzu auch nichts Konkretes vor, sondern wiederholt im Wesentlichen nur den oben zitierten rechtlichen Maßstab. Aus der Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter einer E GmbH in Stadt2 ergibt sich noch keine Aussage zum individuellen Einkommens- und Vermögensstand. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten einer Vorfinanzierung erst dann und noch bestehen müssten, sobald der Schaden unmittelbar droht. Ob und in welchem Umfang dem Kläger auch bei unmittelbar drohender Verjährung die notwendigen Mittel zur Vorfinanzierung zur Verfügung stünden, ist nicht dargetan. Nicht durchgreifend ist schließlich der Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Beklagte meint, der Kläger habe es unterlassen, ihr deutlich zu machen, dass eine entsprechende Interessenwahrnehmung ohne eine Deckungszusage nicht erfolge und nicht möglich sei. Insoweit ist aber jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung von einer entsprechenden Kenntnis der in Rechtsschutzfällen erfahrenen Beklagten, deren Geschäftsgegenstand die Prüfung und Regulierung von Rechtsschutzfällen ist, auszugehen, denn die Verjährungsfrage ist Gegenstand des Rechtsstreits und der Beklagten ebenso bekannt, wie der schon aus der Deckungsanfrage ersichtliche Umstand, dass bei Verjährung ein Schaden in Höhe der Hauptsache entstehen kann. Anlass, die Berufungsverhandlung wiederzueröffnen, bestand nicht. Es fehlt an einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. Zwar ist der Gehörsanspruch der Beklagten dadurch berührt, dass sie erst nach dem Termin die bereits zuvor begehrte Einsicht in die erstinstanzliche Verfahrensakte erhalten hat. Sie hatte jedoch nach elektronischer Versendung der Akte am 24.07.2025 bis zum 16.09.2025 Gelegenheit, diese zu prüfen und darauf bezogen vorzutragen. Hiervon hat sie mit Schriftsatz vom 15.09.2025 auch Gebrauch gemacht und eingangs dieses Schriftsatzes mitgeteilt, dass sich aus der Akteneinsicht lediglich ergebe, dass 15,894 Bitcoin über mehrere Transaktionen zum Empfänger überwiesen worden seien. Hieran anknüpfend hat sie weitere Gesichtspunkte vorgetragen, die der Senat alle in der Schlussberatung geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend befunden hat. Soweit die Beklagte meint, der Kläger hätte im Stichentscheid berücksichtigen müssen, dass seine Hardware nicht auf Schadsoftware hin untersucht worden sei, bzw. es vielfältige, von der Beklagten näher geschilderte Möglichkeiten gebe, wie ein Dritter sich Zugang zu den Bitcoin habe verschaffen können, ohne Sicherheitsschwachstellen des Wallet auszunutzen, steht dies der Bindungswirkung des Stichentscheids nicht entgegen. Eigene Versäumnisse des Klägers bzw. vom Wallet unabhängige Sicherheitsrisiken waren nur im Rahmen der oben vorgenommenen Schilderung des Inhalts der Deckungsablehnung im Stichentscheid zu widerlegen. Nur insoweit traf den Klägervertreter eine Erörterungspflicht, die er - wie gezeigt - auch erfüllt hat. Es ist nicht Sache des Versicherungsnehmers, den Hauptsacheprozess zunächst gegen seinen Rechtsschutzversicherer zu führen, wenn er sich auf die vertragliche Bindungswirkung des Stichentscheids berufen kann. Die im Deckungsprozess einschließlich des Berufungsverfahrens zuletzt mit dem Schriftsatz vom 15.09.2025 aufgezeigten weiteren möglichen Gegenargumente des künftigen Prozessgegners können die einmal eingetretene Bindungswirkung des Stichentscheids nicht beseitigen. Die weiteren Ausführungen der Beklagten greifen, teilweise mit anderer Begründung, lediglich die bereits aus früheren Schriftsätzen bekannte Position der Beklagten auf, die nach den obigen Ausführungen vom Berufungsgericht nicht geteilt wird (hinsichtlich der Frage des Sachmangels) bzw. für nicht entscheidungserheblich erachtet wird (hinsichtlich der Frage der Fälligkeit des Deckungsanspruchs). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die rechtlichen Anforderungen an einen Stichentscheid in Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt sind und nur auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden waren.