Urteil
7 O 183/22
LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2024:0802.7O183.22.00
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Leitsätze
Zum angemessenen Zeitraum zur Prüfung eines Deckungsanspruches
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz für eine außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung erster Instanz vor einem staatlichen Gericht in der Hauptsache mit der Firma 1, Adresse der Firma 1, für den Versicherungsfall mit der Leistungsnummer XX aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein Nr. XY abgeschlossenen Versicherungsvertrages auch für die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden maximal in einer Höhe von 769.011,19 € zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die anwaltlichen Kosten für die Fertigung des Stichentscheids i.H.v. 2306,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.12.2022 zu erstatten.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger von sämtlichen Schäden freizustellen, die ihm durch Verweigerung des ausgeurteilten Rechtsschutzes bzw. verzögerter Bewilligung des ausgeurteilten Rechtsschutzes entstehen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum angemessenen Zeitraum zur Prüfung eines Deckungsanspruches Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz für eine außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung erster Instanz vor einem staatlichen Gericht in der Hauptsache mit der Firma 1, Adresse der Firma 1, für den Versicherungsfall mit der Leistungsnummer XX aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein Nr. XY abgeschlossenen Versicherungsvertrages auch für die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden maximal in einer Höhe von 769.011,19 € zu gewähren. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die anwaltlichen Kosten für die Fertigung des Stichentscheids i.H.v. 2306,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.12.2022 zu erstatten. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger von sämtlichen Schäden freizustellen, die ihm durch Verweigerung des ausgeurteilten Rechtsschutzes bzw. verzögerter Bewilligung des ausgeurteilten Rechtsschutzes entstehen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet, der Kläger kann von der Beklagten Deckung des von ihm beabsichtigten Vorgehens gegen die Firma Firma 1 verlangen. Deckung schuldet die Beklagte nicht nur in Bezug auf den Kaufpreis des nach Behauptung des Klägers mangelhaften Geräts sondern auch in Bezug auf die nach dem Vortrag des Klägers aus der angeblichen Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden. Die Beklagte kann in den Fällen des § 2 a-g ARB die Deckung ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 18 Abs. 1 b ARB. Die Beklagte kann sich vorliegend aber nicht darauf berufen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die von der Beklagten angeführten Einwände zutreffend sind. Die Beklagte ist nach § 18 ARB verpflichtet, ihre Entscheidung über die Ablehnung des Rechtsschutzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Deckungsablehnung der Beklagten erfolgte weder unverzüglich, noch erfüllte sie die vereinbarte Schriftform. Jedenfalls mit Schreiben vom 18.03.2021 verlangte der Kläger Deckung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass offenbar bereits zuvor Deckung verlangt worden war, der diesbezügliche Sachverhalt ist allerdings durch den Kläger nicht dargelegt worden. Die Deckungsablehnung der Beklagten erfolgte indes erst mehr als ein Jahr nach dem 18.03.2021, nämlich am 07.06.2022. Das ist nicht unverzüglich. Zwar ist dem Versicherer ein Prüfungszeitraum zuzubilligen, der je nach Komplexität des Sachverhalts auch mehrere Wochen umfassen kann. Im allgemeinen wird ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen für angemessen angesehen. Vorliegend handelte sich um einen besonders ungewöhnlichen Sachverhalt, der auch einen längeren Prüfungszeitraum rechtfertigt. Allerdings ist auch bei komplizierten Sachverhalten, wie hier, ein über einen Monat hinausgehender Prüfungszeitraum für den Versicherer nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den ihr seitens ihres Versicherungsnehmers unterbreiteten Sachverhalt als wahr zu unterstellen hatte und sich ihre Prüfung allein darauf zu beschränken hatte, ob dieser Sachverhalt beweisbar war und in Verbindung mit einem Rechtssatz zu einem Anspruch führen würde. Die hierauf zu beschränkende Prüfung konnte unter Berücksichtigung der erforderlichen Bearbeitungstiefe in wenigen Wochen, längstens in einem Monat, erfolgen. Keinesfalls durfte die Beklagte hierfür einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Anspruch nehmen. Es kommt hinzu, dass die Deckungsablehnung der Beklagten nicht die in § 18 Abs. 1 ARB vereinbarte Schriftform aufweist. Gemäß § 127 Abs. 1 BGB gilt für die gewillkürte Schriftform, dass die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 BGB nur im Zweifel, also nur dann, wenn die gebotene Auslegung nichts anderes ergibt, anzuwenden sind. Das vereinbarte Schriftformerfordernis ist dahingehend auszulegen, dass es einer eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf, sondern Faksimileunterschriften, bzw. vorgedruckte Unterschriften ausreichen. Das ist bei Erklärungen, die gegenüber einer Vielzahl von Personen abgegeben werden, wie z.B. bei Kündigungs- oder Mahnschreiben einer Versicherungsgesellschaft nach ganz herrschender Meinung ausreichend (vgl. z.B. Einsele in Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 127, Rn. 7 mwN). Zu derartigen Erklärungen zählen auch Deckungsablehnungen. Die vereinbarte Schriftform soll in diesen Fällen zunächst dazu dienen, den jeweiligen Vertragspartnern Dokumente zur Verfügung zu stellen, mit denen sie den Nachweis der erfolgten Deckungsablehnung führen können. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Deckungsablehnung eine eigenhändige Unterschrift trägt. Zur Wahrung der Beweis- und Warnfunktion für die Parteien, die sich daraus ergibt, dass die Deckungsablehnung inhaltlich alle Punkte aufzuzählen hat, auf die der Versicherer seine Einschätzung der mangelnden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung stützt, ist allerdings zumindest eine Faksimileunterschrift oder vorgedruckte Unterschrift erforderlich (vgl. auch LG Mosbach, Urteil vom 22.01.2024, 7 O 6/23, Anl. zu dem Schriftsatz vom 22.03.2024, wonach sogar eine eigenhändige Unterschrift erforderlich sein soll). Die Deckungsablehnung der Beklagten erfüllt dieses Erfordernis nicht. In der Unterschriftszeile befindet sich lediglich die Bezeichnung der Abteilung der Beklagten, ein konkreter Aussteller ist nicht zu identifizieren. Nach alledem ist die Deckungsablehnung der Beklagten unwirksam, Deckung ist zu gewähren. Die Beklagte hat auch die Kosten des Stichentscheids zu tragen. Zwar war die Fertigung eines Stichentscheids in Anbetracht der Unwirksamkeit der Deckungsablehnung objektiv nicht erforderlich. Da die Beklagte den Kläger allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Möglichkeit der Fertigung eines für beide Parteien bindenden Stichentscheids auf ihre Kosten besteht, hat sie diese Kosten auch zu tragen. Schließlich schuldet die Beklagte auch die Freistellung von möglichen weiteren Schäden, die der Kläger dadurch erleidet, dass sie nicht unverzüglich Deckung gewährt hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass seine Ansprüche gegen die Firma Firma 1 im Dezember 2022 verjähren würden. Sofern dies tatsächlich der Fall ist und die Rechtsverfolgung des Klägers im Falle einer unverzüglichen Deckungszusage der Beklagten erfolgreich gewesen wäre, schuldet die Beklagte entsprechenden Schadenersatz. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Auf den als Anl. K1 vorgelegten Versicherungsschein wird Bezug genommen. Gemäß der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Beklagten (ARB 2000, Anl. K2) besteht Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowohl aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen, wie auch, soweit diese Ansprüche nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen. Sofern die Beklagte den Rechtsschutz ablehnt, weil sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht sieht, hat sie dies dem Kläger als Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall sieht § 18 ARB ein Stichentscheidverfahren vor, dessen Entscheidung für beide Teile bindend ist, es sei denn, dass sie von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Der Kläger hatte am 01.12.2020 über die Internetplattform Firma 2 von der Firma 1 ein Gerät mit der Bezeichnung Produkt 1 zum Preis von 59,00 € erworben. Hierbei handelt es sich um ein Hardware-Wallet, das nach dem Vortrag des Klägers zur Sicherung von Kryptowährungen vorgesehen ist. Mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2021 verlangte der Kläger von der Beklagten Deckung für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und ein Klageverfahren in erster Instanz. Der Kläger beabsichtigte, die Firma Firma 1 auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Hierzu behauptete er, das Gerät Produkt 1 sei mangelhaft gewesen. Er habe am 03.12.2020 auf dem Gerät 15.894 Bitcoins gespeichert und am 04.01.2021 festgestellt, dass die auf dem Gerät besicherten Zugangsdaten zu den Bitcoins 9 Minuten später auf ein anderes Gerät transferiert worden seien, sodass er keinen Zugriff mehr darauf gehabt habe. Ihm sei hierdurch ein Schaden in Höhe von 769.011,19 € entstanden. Bei weiteren Recherchen habe er herausgefunden, dass die Bitcoins bei Firma 3 in Geld umgetauscht worden seien. Dies lasse nur den Schluss darauf zu, dass das Gerät Produkt 1 mangelhaft sei, weil die versprochenen Sicherheitsvorkehrungen nicht funktioniert hätten. Auf die Anl. K3 wird Bezug genommen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12.04.2021 (Anl. K4) und verwies zunächst auf eine mit dem vormals beauftragten Bevollmächtigten des Klägers geführte Korrespondenz (nicht vorgelegt). Sie vertrat die Auffassung, die Mangelhaftigkeit des Geräts sei nur in Höhe des Kaufpreises versichert. Ferner verlangte sie ergänzende Angaben bezüglich eines möglichen Schadensersatzanspruches gegenüber Firma 2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers antwortete mit Schreiben vom 26.04.2021 (Anl. K5), legte ergänzend einen Depotauszug vor, verlangte erneut Deckung für die vorgerichtliche und gerichtliche Inanspruchnahme der Firma Firma 1 und setzte hierfür eine Frist bis 06.05.2021. Mit E-Mail vom 10.05.2021 (Anl. K6) wurde die Beklagte an die Erteilung der Deckungszusage erinnert. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.05.2021 (Anl. K7) mit, es sei nicht vorgetragen, woraus sich die Mangelhaftigkeit des Gerätes ergeben solle und bat um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 07.06.2022 (Anl. K9 lehnte die Beklagte die begehrte Deckung schließlich ab und führte zur Begründung aus, die beabsichtigte Klage habe keine nennenswerten Aussichten auf Erfolg. Das Schreiben enthielt in der Unterschriftszeile die Formulierung "Beklagte". Auf die Möglichkeit der Fertigung der Fertigung einer begründeten Stellungnahme eines Rechtsanwalts, dessen Entscheidung für beide Teile bindend ist, wurde hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers fertigte unter dem 28.09.2022 einen Stichentscheid, wegen dessen Inhalts auf die Anl. K 10 Bezug genommen wird. Die Beklagte hielt ihrer Deckungsablehnung fest. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Deckung des beabsichtigten Vorgehens gegen die Firma Firma 1 aus den von ihm vorgetragenen Sachverhalt verpflichtet. Auf angeblich fehlende Erfolgsaussichten können sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil die Deckungsablehnung nicht die erforderliche Schriftform aufweise. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger versicherungsbedingungsgemäßen Rechtsschutz für eine außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung erster Instanz vor einem staatlichen Gericht in der Hauptsache mit der Firma Firma 1, Adresse der Firma 1, für den Versicherungsfall mit der Leistungsnummer XX aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein Nr. XY abgeschlossenen Versicherungsvertrages auch für die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden maximal in einer Höhe von 769.011,19 € zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die anwaltlichen Kosten für die Fertigung des Stichentscheids i.H.v. 2306,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.12.2022 zu erstatten. 3. die Beklagte zu verpflichtet, den Kläger von sämtlichen Schäden freizustellen, ihm durch Verweigerung des Rechtsschutzes nach Ziff. 1 bzw. verzögerter Bewilligung des Rechtsschutzes nach Ziff. 1 entstehen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet den Sachverhalt, den der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche gegen die Firma Firma 1 vorgetragen hat. Sie ist der Ansicht, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Allenfalls sei sie zur Deckung verpflichtet, soweit der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises für das Gerät verlange. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.