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Urteil

7 U 241/20

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0330.7U241.20.00
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Leitsätze
1. Die Rechtskraft eines familiengerichtlichen Beschlusses zur Durchführung des Versorgungsausgleichs entfaltet für einen nachfolgenden Zivilrechtsstreit über die Rentenhöhe auch dann umfassende Bindungswirkung, wenn die der Entscheidung des Familiengerichts zugrunde gelegte Teilungsordnung keine zureichende Regelung der gleichwertigen Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten enthält. 2. Bis zum 21.12.2012 geschlossene Altersvorsorgeverträge bleiben von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1.3.2011 (Az.: C-236/09 - VersR 2011, 377) zur Richtlinie 2004/113/EG in Bezug auf geschlechtsneutrale Tarifierungen, unberührt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.10.2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtskraft eines familiengerichtlichen Beschlusses zur Durchführung des Versorgungsausgleichs entfaltet für einen nachfolgenden Zivilrechtsstreit über die Rentenhöhe auch dann umfassende Bindungswirkung, wenn die der Entscheidung des Familiengerichts zugrunde gelegte Teilungsordnung keine zureichende Regelung der gleichwertigen Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten enthält. 2. Bis zum 21.12.2012 geschlossene Altersvorsorgeverträge bleiben von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1.3.2011 (Az.: C-236/09 - VersR 2011, 377) zur Richtlinie 2004/113/EG in Bezug auf geschlechtsneutrale Tarifierungen, unberührt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.10.2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. I. Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten als Pensionsfonds nach durchgeführtem Versorgungsausgleich zu gewährenden Altersrente. Die Klägerin (geboren am XX.XX.1954) war seit dem XX.XX.1985 mit A (geboren am XX.XX.1954) verheiratet. Die Ehe ist geschieden; das Ende der Ehezeit wurde im Scheidungsverfahren auf den 31.8.2004 festgelegt. In der Zeit vom 1.10.1985 bis 31.3.2001 war der geschiedene Ehemann der Klägerin bei der Bank1 AG tätig gewesen; ihm war eine Betriebsrente zugesagt worden. Im Mai 2010 - während bereits laufendem Versorgungsausgleichsverfahrens - erfolgte eine Auslagerung der Versorgungsverpflichtung auf die Beklagte als mittelbare Versorgungsträgerin. Am 20.4.2010 wurde mit der Beklagten der Pensionsfondsvertrag mit der Nr. … abgeschlossen und mit Wirkung zum 30.10.2010 alle Versorgungsverpflichtungen - auch die des Ehemanns der Klägerin - auf diese übertragen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens war durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 23.1.2013 (Az.: … / Bl. 11 ff d.A.) u.a. in Ziffer 2 Abs. 5 zunächst eine externe Teilung der Betriebsrente bei der Bank1 angeordnet worden. Auf die Beschwerde der Bank1 und die Anschlussbeschwerde der Bank2 AG änderte das Oberlandesgericht Stadt2 (Az.: …) Ziffer 2 Absatz 5 des Beschlusses dahingehend ab, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes der Klägerin bei der X AG (hiesige Beklagte) zu Gunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 37.108,82 Euro, bezogen auf den 31.8.2004, nach Maßgabe der (näher bezeichneten) Teilungsordnung der X AG übertragen wird; auf den Beschluss vom 25.7.2016 (Bl. 137 ff d.A.) sowie die Teilungsordnung der X AG (Bl. 30 ff d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.3.2017 (Bl. 45 d.A.) teilte die Beklagte dem geschiedenen Ehemann der Klägerin mit, dass sie zwischenzeitlich den Beschluss des Amtsgericht Stadt1 (Az.: … / …) umgesetzt habe und sich sein Anwartschaftsbarwert per 1.9.2016 um 37.358,82 Euro mindere. Die zukünftige monatliche Altersrente wurde mit 768,40 Euro mitgeteilt. Mit Schreiben vom 29.6.2017 teilte sie der Klägerin eine Altersrentenanwartschaft in Höhe von 190,92 Euro monatlich mit. Nachdem die Klägerin sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschwerte, wurde die Altersrentenanwartschaft auf den Betrag von 248,05 Euro und sodann nochmals auf 254,87 Euro korrigiert. Grund für die Korrektur war, dass die Beklagte versehentlich einen Rechnungszins von 3 % statt 5 % zugrunde gelegt hatte. Nachdem die Klägerin mit Anwaltsschreiben um Erläuterung der Diskrepanz der Rentenhöhen gebeten hatte, verwies die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2018 darauf, dass im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Teilung des Versicherungsvertrages in 2017 der Vertrag ihres geschiedenen Ehemannes weiter an der Kapitalanlageentwicklung teilgenommen habe. Ein weiterer Grund für die Diskrepanz sei das Geschlecht und Alter der Klägerin im Vergleich zu dem des Ausgleichsverpflichteten. Seit 1.2.2020 bezieht die Klägerin eine Rente von 254,87 Euro monatlich. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Oberlandesgericht Stadt2 habe lediglich den Teilungsbetrag festgesetzt, nur dieser erwachse in Rechtskraft. Ob und in welcher Höhe dem Ausgleichberechtigten gegenüber dem Versorgungsträger zukünftige Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge zustünden, werde von der Rechtskraft nicht umfasst, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.4.2018, Az.: 3 AZR 738/16, belege. Die Beklagte habe ihre Ansprüche rechtswidrig verkürzt, indem sie entgegen der Teilungsordnung ihre Rentenanwartschaft nicht an der Kapitalmarktentwicklung beteiligt habe. Wie die unterschiedlichen Rentenbeträge belegten, sei eine hälftige Teilung der Betriebsrente nicht vorgenommen worden. Selbst wenn § 5 Teilungsordnung - entgegen ihrer Auffassung - keine Kapitalmarktbeteiligung ihrer Rentenanwartschaft vorsehe, ergäbe sich ein solcher Anspruch jedenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Basis von § 11 VersAusglG. Im Übrigen dürfe sie bei der Berechnung ihrer Rentenanwartschaft nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert werden. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass im Beschluss des Oberlandesgerichts Stadt2 - entsprechend der Teilungsordnung - ausschließlich auf den Zeitpunkt der Teilung abgehoben worden sei. Eine Teilnahme an der Kapitalmarktentwicklung sei - anders als in Bezug auf das Anrecht bei der Bank2 AG - nicht angeordnet worden; die diesbezügliche Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen und könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr geändert werden. Die gesamte Kapitalmarktentwicklung sei daher dem Vertrag des ausgleichspflichtigen Ehemanns zugutegekommen. Die monatliche Rente in Höhe von 254,87 Euro errechne sich exakt aus den Vorgaben bezogen auf den 31.8.2004, nämlich einem Anrecht in Höhe von 37.108,82 Euro, dem Rechnungszins von 5 % und der Sterbetafel Heubeck 2005 G nach Maßgabe der Teilungsordnung. Dies sei auch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zutreffend erachtet worden. Durch Urteil vom 15.10.2020 - auf dessen Inhalt (Bl. 189 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung einer lebenslangen Altersrente an die Klägerin ab dem 1.9.2020 in Höhe von monatlich 768,40 Euro sowie zur Zahlung von Rückständen in Höhe von 3.594,71 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht Stadt2 habe zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei der Beklagten nach Maßgabe deren Teilungsordnung begründet. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung dieser gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung habe es dem Oberlandesgericht oblegen, die rechtliche Vereinbarkeit der Teilungsordnung mit § 10 Abs. 3 VersAusglG zu überprüfen. Ob die solchermaßen tenorierte Teilung gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoße, sei vom Zivilgericht nicht zu prüfen. Ausgehend von § 5 der Teilungsordnung der Beklagten müsse der Charakter der neu eingerichteten Versorgung dem der ursprünglichen entsprechen, d.h. das zugunsten des Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht werde entsprechend der bereits bestehenden Versorgung entwickelt und behandelt. Insofern sei nach der Teilungsordnung der Beklagten auch eine Teilhabe an der Kapitalmarktentwicklung vorgesehen. Danach stehe der Klägerin ein Rentenanspruch in Höhe von 768,40 Euro monatlich zu. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie rügt, dass, selbst wenn die Auffassung des Landgerichts zuträfe und zugunsten des auszugleichenden Anrechts auch ohne ausdrückliche Anordnung des Familiengerichts die spätere Kapitalmarktentwicklung ab dem Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung hinzuzusetzen wäre, die vorliegend sehr positive Entwicklung nur einmal gewährt werden könne. Die Entscheidung sei deshalb der Höhe nach offenkundig fehlerhaft. In der Sache habe das Oberlandesgericht Stadt2 in seinem Beschluss - abweichend zu Absatz sechs des Tenors (externe Teilung /Zusatzversorgungsplan bei der Bank2 AG) - keine Beteiligung an der Kapitalmarktentwicklung bis zur Rechtskraft des Versorgungsausgleichs angeordnet. Allein aus der Formulierung „nach Maßgabe der Teilungsordnung“ ergebe sich nichts anderes, weil diese gerade keine Beteiligung an der Kapitalmarktentwicklung für den Zeitraum ab Ende der Ehezeit bis Rechtskraft der Entscheidung vorsehe. Der Ausgleichswert sei ausdrücklich als Einmalbetrag (abzüglich Kosten) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu ermitteln gewesen. Kapitalmarktergebnisse nach Ende der Ehezeit könnten deshalb denknotwendig nicht bei der Ermittlung des Anwartschaftsbarwertes zugrunde gelegt werden. Soweit das Landgericht darauf abgehoben habe, dass nach der Teilungsordnung die gleichen Produktkategorien (Zusageart, Garantien etc.) heranzuziehen seien, treffe dies zu, führe aber zu keinem anderen Ergebnis, da diese Merkmale ersichtlich nicht etwaige nach der Ehezeit erwirtschaftete Kapitalerträge betreffen würden. Dass sich auf der Grundlage der maßgebenden Teilungsordnung eine monatliche Altersrente von 254,87 Euro ergebe, stehe aufgrund der im Beschwerdeverfahren von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgenommenen Überprüfung (unstreitig) fest. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.10.2020, 2-23 O 21/20, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung seien nicht erkennbar. Ihr stehe der ausgeurteilte Rentenbezug auf der Grundlage der Teilungsanordnung der Beklagten zu. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Anwartschaft des früheren Ehemannes auch um die Überschüsse erhöht worden sei, die aus ihrem Anwartschaftsbarwert resultierten. Die Beklagte verkenne zudem die Unterschiede zwischen einer internen und externen Teilung. Bei ersterer verbleibe gerade der Teil des auszugleichenden Anrechts des Ausgleichberechtigten beim Versorgungsträger. Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG müsse die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Bereits nach der Gesetzeslage stehe ihr daher eine Teilhabe am Kapitalmarkt zu. Im Übrigen wiederholt sie ihre Auffassung, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stadt2 keine Bindungswirkung für die hier in Rede stehende Höhe der Rente entfalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer höheren monatlichen Altersrente zu. Die Beklagte hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Stadt2 vom 25.7.2016 zutreffend umgesetzt und im Wege der internen Teilung nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung zugunsten der ausgleichsberechtigten Klägerin ein Anrecht auf eine lebenslange Altersrente per 1.9.2016 begründet. Die ihr danach zustehende Altersrente beträgt monatlich 254,87 Euro. Die ausgesprochen ungleiche Rentenhöhe der geschiedenen Eheleute resultiert vorliegend insbesondere daraus, dass es in der Teilungsordnung der Beklagten an einer Regelung für den Ausgleich des Wertzuwachses im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich fehlt. Dies widerspricht zwar dem Ziel einer gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten nach § 11 Abs. 1 VersAusglG, der Senat sieht sich jedoch an den Beschlusstenor der (rechtskräftigen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Stadt2 zum Versorgungsausgleich gebunden. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, wobei erstrangige Ausgleichsform nach § 10 Abs. 1 VersAusglG die interne Teilung ist, wie sie hier durch das Oberlandesgericht Stadt2 mit Beschluss vom 25.7.2016 in Bezug auf die streitgegenständliche Pensionszusage angeordnet worden ist. Es handelt sich dabei um einen richterlichen Gestaltungsakt, durch den zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger, bei dem das zu teilende Anrecht besteht, geschaffen worden ist (vgl. hierzu Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 10 VersAusglG Rz. 2). Der vom Versorgungsträger nach § 5 Abs. 1 VersAusglG für den Ehezeitanteil abzüglich Kosten berechnete Kapitalwert beträgt vorliegend 37.108,82 Euro, wobei als Zeitpunkt für die Bewertung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit abzustellen ist, das auf den 31.8.2004 festgesetzt worden ist. Demgegenüber sind die Wirkungen der internen Teilung erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 224 Abs. FamFG) - hier also zum 1.9.2016 - eingetreten. Per 1.9.2016 hat die Beklagte das Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Klägerin begründet. Das Stichtagsprinzip bedeutet zwar nicht, dass alle Anrechte rückwirkend auf das Ehezeitende geteilt werden sollen. Es trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass dem Familiengericht eine Festsetzung für den noch ungewissen Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses nicht möglich ist, da zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit andere Umrechnungsfaktoren maßgeblich sein können als zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 27.5.2019, Az.: 13 UF 164/18 - FamRZ 2019, 1783). Die Bezugnahme der Wertermittlung auf das Ehezeitende soll - wie vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.7.2017 (Az. XII ZB 201/17 / FamRZ 2017, 1655) ausgeführt - lediglich klarstellen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte im Umfang des Ausgleichswerts rückwirkend von dem genannten Zeitpunkt an nicht mehr an dessen Dynamik teilhat, vielmehr die Wertentwicklung insoweit bereits zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wirkt. Bei der externen Teilung ist deshalb eine Verzinsung bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusprechen, wie es das Oberlandesgericht Stadt2 vorliegend in Bezug auf die externe Teilung zu Lasten des Anrechts bei der Bank2 AG nach dem Zusatzversorgungsplan getan hat. Die insoweit erforderliche Verzinsung des Ausgleichswertes hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.1.2013, (Az.: XII ZB 515/12 - FamRZ 2013, 777) damit begründet, dass es mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Wertzuwachs des Ausgleichswertes nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe. Im Prinzip gilt für die interne Teilung nichts anderes. Nach § 11 Abs.1 VersAusglG, der die Anforderungen an die interne Teilung bei Versorgungsträgern aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung regelt, muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen, auch wenn bedingt durch unterschiedliche Biometrie die Anrechte auf dieselbe Rentenleistung in der Regel unterschiedlich viel wert sein können (vgl. hierzu Norpoth/Sasse, a.a.O., § 5 VersAusglG Rz. 4). Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen Teilung fällt den Familiengerichten insoweit die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der heranzuziehenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Sofern die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe danach nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung bzw. Teilungsordnung des Versorgungsträgers ausgleichen; ggf. hat vielmehr eine Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich zu erfolgen (vgl. BGH Beschluss vom 19.8.2015, Az.: XII ZB 443/14 -FamRZ 2015, 1869). Vorliegend hat das Oberlandesgericht Stadt2 die Teilung nach Maßgabe der Teilungsordnung der Beklagten angeordnet, obwohl diese keine Regelung zur gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichswerts ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich enthält. § 1 der Teilungsordnung (im Folgenden: TO) definiert deren Anwendungsbereich, der vorliegend eröffnet ist. § 2 TO statuiert den Vorrang der internen Teilung. § 3 TO regelt die Ermittlung des Ehezeitanteils (§ 3 (a)), des Ausgleichswertes (§ 3 (b)) sowie den Ansatz von Kosten (§ 3 (c)). In § 3 d) TO heißt es unter der Überschrift: „Auszugleichender Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versorgungsausgleichs nach dem familiengerichtlichen Beschluss“ lediglich, dass der gemäß § 3 (b) in Verbindung mit § 3 (a) TO ermittelte Ausgleichswert unter Berücksichtigung der Kosten gemäß § 3 (c) TO zum Zeitpunkt der Umsetzung des Versorgungsausgleichs nach dem familiengerichtlichen Beschluss zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet wird. Die nähere Ausgestaltung der beitragsfreien Leistungszusage auf Altersrente, die dem ursprünglichen Charakter der Versorgung entsprechen soll, wird in § 5 TO geregelt, der die Wahl möglichst gleichartiger Garantien und gleicher Produktkategorien vorschreibt. Der Beginn der Pensionszusage wird auf den Ersten des Monats, in dem der familiengerichtliche Beschluss über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird, festgelegt. Weitere Vorgaben für die Umsetzung nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs enthält die Teilungsordnung nicht. Ein Ausgleich für den Wertzuwachs zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Begründung der Pensionszusage ist nicht vorgesehen. § 6 TO regelt den Fall der externen Teilung. Soweit § 7 TO eine Anpassungsregelung bei unwirksamen Bestimmungen oder lückenhafter Regelung beinhaltet, verhilft dies dem Anliegen der Klägerin nicht zum Erfolg. Der Senat ist nicht berufen, eine ergänzende Auslegung der Teilungsordnung vorzunehmen, zumal sich diese durch das gänzliche Fehlen einer Regelung zur gleichwertigen Teilhabe bis zur Rechtskraft auszeichnet. Dem Senat oblag lediglich die Prüfung, ob die Beklagte die Altersversorgung zugunsten der Klägerin entsprechend den Vorgaben des Familiengerichts auf der Grundlage der bestehenden Teilungsordnung umgesetzt hat. Dies steht außer Zweifel. Hierüber besteht auch kein Streit zwischen den Parteien. Im Übrigen ist der Senat an die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich gebunden. Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, in Rechtskraft erwachse nur der Teilungsbetrag der Anwartschaft, und sich im Übrigen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.4.2018 (A.: 3 AZR 738/16) berufen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Eine fehlerhafte - weil auf der Grundlage einer mit § 11 VersAusglG nicht vereinbaren Teilungsordnung ergangene - Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (BGH Urteil vom 10.6.2021, Az.: IX ZR 6/18; Beschluss vom 24.7.2013, Az. XII ZB 340/11). Diese umfasst auch die im Tenor angeordnete Teilung nach Maßgabe der Teilungsordnung der Beklagten (vgl. zum sog. offenen Tenor Norpoth/Sasse, a.a.O., § 5 VersAusglG Rz. 4). Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) folgt lediglich, dass die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens weiterer ausgleichspflichtiger Anrechte nur das Rechtsverhältnis der Eheleute untereinander, nicht aber die weitere Frage berührt, ob einem der Ehegatten gegenüber seinem Arbeitgeber oder externen Versorgungsträger solche Anrechte (doch) zustehen. Eine derartige Fragestellung ergibt sich vorliegend nicht. Danach ist der Senat an die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Stadt2 vom 25.7.2016 über den Versorgungsausgleich gebunden. Diesen hat die Beklagte auf der Grundlage ihrer Teilungsordnung ordnungsgemäß umgesetzt. Beanstandungen gegen den Charakter der gewählten Versorgungszusage und die zugrunde gelegten Rechnungsgrößen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Einwände zugunsten der Klägerin ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1.3.2011 (Az.: C-236/09 - VersR 2011, 377) zur Richtlinie 2004/113 in Bezug auf geschlechtsneutrale Tarifierungen. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie war es den Mitgliedstaaten gestattet, unbefristet eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen zuzulassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof zwar beanstandet und ausgeführt, eine solche Regelung sei mit dem Ziel der Richtlinie - nämlich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern - sowie der Grundrechtscharta der Europäischen Union (Art. 21 und 23) nicht vereinbar. Er hat deshalb die Ausnahmeregelung mit Wirkung zum 21.12.2012 für ungültig erklärt. Bis dahin bleibt die Ausnahmeregelung, von der die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht hat, jedoch in Kraft. Die streitgegenständliche Versorgungszusage wird mithin nicht von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berührt. Dass der Europäische Gerichtshof den Abschluss der Verträge auf der Grundlage der Ausnahmeregelung zwar zulassen wollte bis zum 21.12.2012, die Altverträge aber nach diesem Datum anzupassen wären, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen; dies wäre auch nicht überzeugend (vgl. hierzu auch Mönnich in VersR 2011, 1092). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.