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Leitsatz

XII ZB 515/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 515/12 vom 23. Januar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Be- trag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785). BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 515/12 - OLG Karlsruhe AG Emmendingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2012 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 21. November 2011 hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V. versicherung AG (Versicherungsnummer ) wird im Wege der externen Teilung zugunsten des Antrag- stellers ein Anrecht in Höhe von 1.728 € bezogen auf den 28. Feb- ruar 2011 bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte begründet. Die V. versicherung AG wird verpflichtet, den Betrag von 1.728 € nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1. März 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahn- ärzte und Tierärzte zu zahlen. - 3 - Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zwischen den Ehe- gatten gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 1.740 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages. Auf den am 10. März 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 6. September 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgen- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit (1. September 1991 bis 28. Februar 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Ren- tenversicherung und der Ehemann Anrechte bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte zu 1). Diese Anrechte hat das Familiengericht intern geteilt. Weiterhin erwarb die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversi- cherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 6.569,60 € und einem Aus- gleichswert von 3.284,80 €. Der Versicherungsträger dieses Anrechts (Beteilig- te zu 4) hat die externe Teilung verlangt. Der Ehemann hat die Beteiligte zu 1 als Zielversorgungsträger bestimmt. Diese hatte zuvor mitgeteilt, dass sie als Zielversorgungsträger bis zu einer satzungsgemäß vorgesehenen Zuzahlung von höchstens 1.728 € für das Jahr 2011 einverstanden sei. In der mündlichen 1 2 3 4 - 4 - Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Ehemann auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Lebensversicherung der Ehefrau verzichtet, "soweit der Ausgleich den Betrag von 1.728 € übersteigen würde". Die Ehefrau hat den Teilverzicht angenommen. Das Familiengericht hat im Wege der externen Teilung zulasten des An- rechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 4 zugunsten des Antragstel- lers ein Anrecht in Höhe von 1.728 € bei der Beteiligten zu 1, bezogen auf den 28. Februar 2011, begründet und die Beteiligte zu 4 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 1 zu zahlen. Weiter hat das Familiengericht angeordnet, dass im Übrigen ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Betei- ligten zu 4 nicht stattfinde. Die Beteiligte zu 1 hat Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Ausgleichsbetrag in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechts- kraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszin- ses von 4 % zu verzinsen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der an den Zielversor- gungsträger zu zahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen. Zwar sei ein zum Vollzug der externen Teilung zu zahlender Ausgleichswert grundsätzlich zu ver- zinsen, womit dem im Gesetz vorgeschriebenen Gebot der Halbteilung Rech- 5 6 7 8 - 5 - nung getragen werde. Im vorliegenden Fall hätten die Ehegatten jedoch eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Vereinbarung über den Ausgleich des Anrechts getroffen, indem der Ehemann auf den Ausgleich verzichtet habe, so- weit er den Betrag von 1.728 € übersteige. Eine Verzinsung des Betrages hät- ten die Ehegatten nicht vereinbart. Bei dem Verzicht auf Verzinsung handle es sich auch nicht um einen unzulässigen Vertrag zulasten der Beteiligten zu 1. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der aus- gleichspflichtigen Person den Ausgleichswert der externen Teilung als Kapital- betrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Den zu zahlenden Kapitalbetrag setzt das Gericht in der Endentscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). Der Zahlbetrag ist, wie das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend er- kannt hat, für die Dauer vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Ent- scheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzin- sen. Denn der Ausgleichswert ist auf das Ende der Ehezeit bezogen (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teilhat. Dies ist aber außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsbe- rechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht sei- 9 10 11 - 6 - nem Versorgungsträger verbleiben. Vielmehr ist dieser Betrag in Form der Ver- zinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberech- tigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsbe- schluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27). b) Auch wenn die Ehegatten den Ausgleichsbetrag durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich beschränken, besteht die Verzinsungspflicht für den auszugleichenden Teil. Denn auch für diesen muss sichergestellt sein, dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des Ausgleichs- berechtigten und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Versorgungsträgers auswirkt. Daraus folgt die Verzinsung auch eines durch Vereinbarung gekürzten Ausgleichswerts. c) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Ehegat- ten auch keinen Verzicht auf die Verzinsung des auf das Ehezeitende bezoge- nen Ausgleichsbetrages vereinbart, so dass dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht der Inhaltskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhielte. Zwar hat das Oberlandesgericht durch Auslegung der vom Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegebenen Erklärung an- genommen, dass dieser auf die Verzinsung des Ausgleichsbetrages verzichtet und die Ehefrau den Verzicht auch insoweit angenommen habe. Hierbei handelt 12 13 14 - 7 - es sich um eine tatsächliche Feststellung des Beschwerdegerichts über den Inhalt abgegebener Erklärungen, welche nur einer eingeschränkten rechtsbe- schwerderechtlichen Kontrolle unterliegt. Denn die Auslegung einer Individual- erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein aner- kannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermit- telt hat (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07 - NJW 2009, 1810 Rn. 8 mwN). Ein solcher Auslegungsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Beschwerdegericht wesentliche Tatsachen übergangen hat. Der Verzichtserklärung des Ehemanns war eine Berechnung des Kapi- talwerts auf 6.569,60 € und des Ausgleichswerts auf 3.284,80 € des auszuglei- chenden Anrechts vorangegangen. Ferner war vorausgegangen, dass die Be- teiligte zu 1 als Zielversorgungsträger nur eine Zuzahlung in Höhe von höchs- tens 1.728 € für das Jahr 2011 zugelassen hatte. Daraufhin hat der Ehemann mit Schriftsatz vom 10. November 2011 zunächst beantragt, in Höhe von 1.728 € ein Anrecht bei der Beteiligten zu 1 und in Höhe des Restbetrages bis zum Erreichen des Ausgleichswerts ein Anrecht bei der Versorgungsaus- gleichskasse zu begründen. Wäre diesem Antrag entsprochen worden, wäre für beide daraus folgenden Ausgleichszahlungen eine Verzinsung vom Ehezeit- ende bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach dem zugrunde liegenden Rechnungszins auszusprechen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Ehemann auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Lebensversicherung der Ehefrau verzichtet, "soweit der Ausgleich den Betrag von 1.728 € übersteigen würde". Damit ist er erkennbar (lediglich) von dem Begehren abgerückt, hinsichtlich des überschießenden ge- setzlichen Ausgleichsbetrages ein weiteres Anrecht zu seinen Gunsten bei der 15 16 - 8 - Versorgungsausgleichskasse zu begründen, und hat den Ausgleich auf das bei der Beteiligten zu 1 maximal einzahlbare Kapital, bezogen auf das Jahr 2011, begrenzt. Einen noch weiter gehenden Verzicht, etwa in Bezug auf die Verzin- sung des an die Beteiligte zu 1 zu zahlenden Ausgleichsbetrages, enthält die Erklärung des Ehemanns weder ausdrücklich, noch kann von einem konkluden- ten Verzicht auf die Verzinsung ausgegangen werden. Denn der gesetzlich ge- schuldete Ausgleichsbetrag war stichtagsbezogen auf das Ende der Ehezeit berechnet. Auf den Ausgleich hat der Ehemann durch Beschränkung des Aus- gleichsbetrages auf 1.728 € teilweise verzichtet. Das ändert jedoch nichts da- ran, dass nach allgemeinen Grundsätzen auch für diesen Teil sichergestellt sein muss, dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des Ausgleichsberechtigten und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Versorgungsträgers auswirkt. Nur mit dem Inhalt konnte seine Ver- zichtserklärung aus dem Empfängerhorizont verstanden werden. Daraus folgt die Verzinsung nach dem Rechnungszins des Versorgungsträgers der aus- gleichspflichtigen Person von 4 Prozent. Das war nach der Versorgungsord- nung der Zielversorgung auch möglich, weil die Begrenzung auf eine Zuzahlung - 9 - in Höhe von 1.728 € auf das Jahr des Ehezeitendes 2011 bezogen ist und der Berücksichtigung einer dynamischen Entwicklung seit dieser Zeit nicht entge- gensteht. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Emmendingen, Entscheidung vom 21.11.2011 - 1 F 63/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2012 - 18 UF 347/11 -