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Beschluss

7 Ws 166/24

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1219.7WS166.24.00
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Leitsätze
1. Ein Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren ist auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für eine selbstständige Einziehung erst im Hauptverfahren ergeben. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft den Übergang in der Hauptverhandlung beantragt, kann die Stellung eines schriftlichen Antrages entbehrlich sein, wenn sich der notwendige Inhalt, abgesehen vom Antrag selbst, bereits aus der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift ergibt. 3. Ein solcher Übergang setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Antrages das subjektive Verfahren noch anhängig ist, d.h., dass im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO der Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren vor dem Einstellungsbeschluss, also in der Regel gemeinsam mit dem Einstellungsantrag gestellt wird. 4. Nach der Verfahrenseinstellung ist das Verfahren dagegen - sofern es nicht wieder aufgenommen wurde - nicht mehr anhängig; in diesem Fall muss die Staatsanwaltschaft, um eine selbstständige Einziehung zu ermöglichen, einen neuen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens unter Einreichung einer den Anforderungen der § 435 Abs. 2 Satz 2 u. 3, § 200 StPO genügenden Antragsschrift stellen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2023 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren ist auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für eine selbstständige Einziehung erst im Hauptverfahren ergeben. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft den Übergang in der Hauptverhandlung beantragt, kann die Stellung eines schriftlichen Antrages entbehrlich sein, wenn sich der notwendige Inhalt, abgesehen vom Antrag selbst, bereits aus der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift ergibt. 3. Ein solcher Übergang setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Antrages das subjektive Verfahren noch anhängig ist, d.h., dass im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO der Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren vor dem Einstellungsbeschluss, also in der Regel gemeinsam mit dem Einstellungsantrag gestellt wird. 4. Nach der Verfahrenseinstellung ist das Verfahren dagegen - sofern es nicht wieder aufgenommen wurde - nicht mehr anhängig; in diesem Fall muss die Staatsanwaltschaft, um eine selbstständige Einziehung zu ermöglichen, einen neuen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens unter Einreichung einer den Anforderungen der § 435 Abs. 2 Satz 2 u. 3, § 200 StPO genügenden Antragsschrift stellen. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2023 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. I. Am 13. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Anklage gegen die Betroffene und zahlreiche andere Personen wegen gemeinschaftlichen Betruges im Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen über die Eintragung von Gewinnspielen (sog. Gewinnspieleintragungsdienste) im Zeitraum vom 22. Juli 2010 bis zum 24. Januar 2011. Mit der Anklage wurden der Betroffenen drei Betrugstaten vorgeworfen und darauf verwiesen, dass - sie betreffend - ein Betrag von 14.557,37 Euro dem Verfall bzw. dem Verfall von Wertersatz unterliege. Mit Beschluss vom 21. August 2020 ließ die 2. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Kammer. Im Hinblick auf die Verurteilung der Betroffenen in einem anderen vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren stellte die Kammer das Verfahren gegen die Betroffene am 5. November 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO insgesamt ein. Am 18. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft den Übergang in das objektive Verfahren beantragt. Hierzu übermittelte sie ein Schreiben, in dem es heißt: „in obiger Sache - Strafverfahren „Y" - erhalten Sie anliegend einen Scan des hiesigen Sonderband „Arrestes" aus dem Ausgangsverfahren …, aus welchem das hiesige Verfahren abgetrennt wurde. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kommen hinsichtlich gesicherter Vermögenswerte (dies betrifft die vormals Angeklagten X, Z und W) weiterhin ein selbständiges Verfahren nach § 76a Abs. 3 StGB in Betracht. Gleiches gilt für die Q AG in Insolvenz. Insofern wird der Übergang in das objektive Verfahren nach §§ 76a StGB, 435 StPO mit Verweis auf die vorliegende Anklageschrift beantragt.“ Die Vorsitzende hat mit Verfügung vom 21. Juli 2021 die Übersendung des Antrags gemäß § 435 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 201 Abs. 1 StPO u.a. an die Betroffene und ihre Bevollmächtigte mit dem Hinweis veranlasst, dass innerhalb von vier Wochen die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens beantragt und Einwendungen gegen die Eröffnung des Einziehungsverfahrens vorgebracht werden könnten. Außerdem hat sie veranlasst, dass dem Antrag eine Abschrift der Anklageschrift beigefügt wird. Mit Beschluss vom 18. September 2023 - der Betroffenen zugestellt am 4. Oktober 2023 - hat das Landgericht den Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren zugelassen und das selbständige Einziehungsverfahren vor der Kammer eröffnet. Mit demselben Beschluss hat es „die Einziehung des Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 14.557,37 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer nicht näher begründeten sofortigen Beschwerde vom 4. Oktober 2023, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Antragsschrift vom 5. September 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Einstellung des Verfahrens. Es fehlt bereits an einer wirksamen Antragsschrift und infolgedessen auch an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, was ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis darstellt (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 13. März 2020 - 1 Ws 282/18, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 1974 - 2 Ars 369/73, NJW 1974, 709, 711; Schmidt/Scheuß in KK-StPO, 9. Aufl., § 435 Rn. 12; zum subjektiven Verfahren BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 StR 456/16, juris Rn. 12 ff.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, § 200 Rn. 26). 1. Nach der Einstellung des subjektiven Verfahrens gegen die Betroffene war der von der Staatsanwaltschaft beantragte Übergang in das objektive Verfahren nicht mehr möglich. Zwar ist ein solcher Übergang auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung erst im Hauptverfahren ergeben, und kann - soweit die Staatsanwaltschaft den Übergang in der Hauptverhandlung beantragt - die Stellung eines schriftlichen Antrages entbehrlich sein, wenn sich der notwendige Inhalt, abgesehen vom Antrag selbst, bereits aus der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, juris Rn. 59; Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 Ars 13/21, juris Rn. 2). Dies setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt des Antrages das subjektive Verfahren noch anhängig ist, d.h. dass im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO der Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren vor dem Einstellungsbeschluss, also in der Regel gemeinsam mit dem Einstellungsantrag gestellt wird. Nach der Verfahrenseinstellung ist das Verfahren dagegen - sofern es nicht wieder aufgenommen wurde - nicht mehr anhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, juris Rn. 7 ff.). In diesem Fall muss die Staatsanwaltschaft, um eine selbständige Einziehung zu ermöglichen, einen neuen Antrag auf Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens unter Einreichung einer entsprechenden Antragsschrift stellen. 2. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2021 genügt - auch wenn man es als einen solchen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Einziehungsverfahrens auslegt - nicht den formalen Anforderungen der §§ 435 Abs. 2 Satz 2 u. 3, 200 StPO. Die Durchführung des objektiven Verfahrens erfolgt nur auf Antrag, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, der, wie sich insbesondere aus der in § 435 Abs. 2 Satz 3 StPO angeordneten entsprechenden Anwendung des § 200 StPO ergibt, eine besondere Form der Erhebung der Strafklage darstellt. Ein wirksamer Antrag ist danach in gleicher Weise Prozessvoraussetzung des objektiven Verfahrens wie im subjektiven Verfahren die wirksame Erhebung der Anklage (vgl. Schmidt/Scheuß in KK-StPO, 9. Aufl., § 435 Rn. 12 m. w. N.). Dementsprechend werden an die Antragsschrift ähnliche inhaltliche Anforderungen gestellt wie an eine Anklageschrift. Hiernach muss der Antrag die Einziehungsgegenstände so genau bezeichnen, dass sie zweifelsfrei identifiziert werden können. Ferner ist in der Antragsschrift anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen, und muss den Ausführungen zu entnehmen sein, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Die gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie die anzuwendenden Straf- und Einziehungsvorschriften sind anzuführen und in der Antragsschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 13. März 2020 - 1 Ws 282/18, juris Rn. 14 ff.; Schmidt/Scheuß in KK-StPO, 9. Aufl., § 435 Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 18. Juni 2021 in keiner Weise gerecht. Schon die Vorlage in der Form eines unter dem Aktenzeichen des (durch Einstellung abgeschlossenen) subjektiven Verfahrens erstellten Schreibens, in dem die Einziehungsbeteiligten nicht als solche bezeichnet werden und auf die einleitende Angabe der vollständigen Personalien gänzlich verzichtet wird, ist zu beanstanden. Jedenfalls genügt der alleinige Verweis auf die nicht beigefügte Anklageschrift aus dem bereits seit mehreren Monaten abgeschlossenen Verfahren, das sich wegen verschiedener Vorwürfe gegen zahlreiche Personen richtete, ohne dass aus dem Schreiben selbst die gesetzlichen Merkmale der der selbständigen Einziehung zugrunde liegenden Straftat, die Einziehungsgegenstände und die Umstände, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, dargelegt werden, den Anforderungen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht das Schreiben als Antrag auf Einleitung eines selbständigen Einziehungsverfahrens gewertet und unter Beifügung der in Bezug genommenen Anklageschrift gemäß § 435 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 201 Abs. 1 StPO an die Betroffene übermittelt hat. Die Pflicht zur Festlegung des Verfahrensgegenstandes obliegt allein der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH Beschluss vom 23. August 2017 - 2 StR 456/16, juris Rn. 23). Das Gericht darf deshalb weder von sich aus tätig werden noch einen für sich genommen unwirksamen Antrag selbst konkretisieren. Abgesehen davon, wurden die aufgezeigten Mängel ohnehin weder durch die Verfügung des Gerichts unter Beifügung der Anklageschrift, die naturgemäß keine Angaben zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen der selbständigen Einziehung enthalten kann und sich im konkreten Fall zudem wegen verschiedener Vorwürfe gegen eine Vielzahl von Personen richtete, noch durch den späteren Eröffnungsbeschluss, behoben. 3. Der Senat hat gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Darauf, dass der Beschluss des Landgerichts die angeordnete Einziehung nicht trägt (die aus der Anklage einkopierten Textpassagen betreffen nur den Tatvorwurf und nicht die Einziehung, Feststellungen zur Einziehung sowie eine Darlegung der Gründe, die die Überzeugung des Gerichts von der Tat und den Einziehungsvoraussetzungen tragen, fehlen völlig) und es darüber hinaus mit Blick auf die Ermittlungsergebnisse, wonach die P GmbH sowohl für den gesondert Verurteilten V als auch für Dritte weitere Projekte durchführte, zweifelhaft ist, ob die Betroffene das ihr im Tatzeitraum gezahlte Geschäftsführergehalt allein für die im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Taten erlangt hat, kommt es damit nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.