Entscheidung
1 ARs 13/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522B1ARS13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522B1ARS13.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 13/21 vom 4. Mai 2022 in der Strafsache gegen 1. , 2. , Einziehungsbeteiligte: , wegen Verstoßes gegen das KrWaffKG u.a. hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 – 3 StR 474/19 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 beschlossen: Auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 – 3 StR 474/19 – erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtspre- chung festhält. Gründe: Nach der gesetzlichen Konzeption kann der durch eine verjährte Straftat erlangte Wert von Taterträgen nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB (nur) dann einge- zogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Ermessens einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren stellt, der den Anforderungen des § 435 StPO entspricht. In Fällen, in denen sich – nach Anklageerhebung – im durchgeführten subjektiven Verfahren herausstellt, dass die Erwerbstat ver- jährt ist, ist es ohne weiteres möglich, dass die Staatsanwaltschaft einen explizi- ten Antrag nach § 435 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung anbringt, dass hin- sichtlich der verjährten Erwerbstat eine Einziehung im selbständigen Verfahren erfolgen soll. Ein solches Prozedere gebietet insbesondere auch die Verfahrens- fairness, damit der Prozessbeteiligte, der von einer Einziehungsentscheidung be- troffen wäre, seine Rechtsverteidigung hierauf einstellen kann. Praktibilitätserwägungen stehen einer demnach zu fordernden Antrags- stellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Denn diese allein ist be- reits ausreichend, um den inhaltlichen Erfordernissen des § 435 Abs. 2 StPO zu genügen. Einer gesonderten schriftlichen Begründung des Antrags bedarf es mit 1 2 - 3 - Blick auf die bereits zum Hauptverfahren zugelassene Anklage nicht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 435 Rn. 19). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das in § 435 Abs. 1 StPO statuierte Antragserfordernis als entbehrlich angesehen hat, wenn vom subjektiven Verfahren hinsichtlich der durch eine verjährte Erwerbstat er- langte Wert von Taterträgen in ein (teilweises) selbständiges Verfahren überge- gangen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Grundkonzeption unverändert gelassen und mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in § 435 Abs. 4 StPO lediglich eine Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung erlangter inkri- minierter Vermögenswerte vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 109 f.). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: LG Stuttgart, 21.02.2019 – 143 Js 38100/10 13 KLs 24 Ss 1020/19 3