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Beschluss

7 Ws 107/24

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1111.7WS107.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 5. April 2024 wird der Beschluss betreffend 1. die ambulante Therapieweisung - dritter Absatz der Bewährungsausgestaltung - und 2. die Abstinenzkontrollweisung - vierter Absatz der Bewährungsausgestaltung am Ende - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Gebühr für die Beschwerde wird um 50 % ermäßigt und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Hälfte zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 5. April 2024 wird der Beschluss betreffend 1. die ambulante Therapieweisung - dritter Absatz der Bewährungsausgestaltung - und 2. die Abstinenzkontrollweisung - vierter Absatz der Bewährungsausgestaltung am Ende - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Gebühr für die Beschwerde wird um 50 % ermäßigt und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Hälfte zur Last. I. Durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Juli 2023 (Az.: 3 KLs - 8841 Js 45698/22), rechtskräftig seit demselben Tage, ist der Beschwerdeführer wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Am 21. September 2023 ist die Vollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BtMG zurückgestellt worden. Vom 22. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 hat sich der Beschwerdeführer in einer stationären Drogenentwöhnungstherapie befunden. Am 14. Februar 2024 ist er durch die Strafkammer zur Aussetzung der Vollstreckung der noch offenen Restfreiheitsstrafe sowie der Ausgestaltung der Bewährung angehört worden. Auf den Anhörungsvermerk vom 14. Februar 2024 wird vollinhaltlich Bezug genommen. Durch Beschluss vom 5. April 2024 hat die Strafkammer die Therapiezeit auf die Freiheitsstrafe angerechnet und die Vollstreckung des Restes der noch nicht vollstreckten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit hat die Kammer auf 5 Jahre festgesetzt und Weisungen erteilt, bezüglich deren Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Kammerbeschluss Bezug nimmt. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausgestaltung der Bewährung, insbesondere gegen die Dauer der Bewährungszeit. II. Die gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. §§ 454, 453 Abs. 2 StPO statthafte Beschwerde ist entsprechend den Formerfordernissen des § 306 Abs. 1 StPO eingelegt und hat in der Sache betreffend die Weisung zur ambulanten Drogentherapie und die Kontrollweisung einen zumindest vorläufigen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig sind (§ 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar oder zu unbestimmt sind oder nicht auf rechtsfehlerfreier Ermessensausübung beruhen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Juli 2023 - 7 Ws 136/23 m. w. N.). 1. Die Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit mit fünf Jahren ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich in dem durch § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen zeitlichen Rahmen von zwei bis zu fünf Jahren. Die Entscheidung, die Höchstfrist von fünf Jahren zu bestimmen, hat die Strafkammer in der Nichtabhilfeentscheidung (vgl. zur Erforderlichkeit der Begründung erst im Beschwerdeverfahren Moldenhauer, in: MüKo StPO, 2. Aufl., § 268a beck-online Rn. 13 m. w. N.) rechtsfehlerfrei mit der Erheblichkeit der abgeurteilten Straftat, der kurzen Dauer der stationären Therapie und der nur schleppend erfolgten Vorbereitung einer Nachsorge begründet und dabei die rechtlichen Neuerungen durch das Konsumcannabisgesetz miteinbezogen. 2. Mit derselben Begründung ist auch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers gemäß § 56d Abs. 1 StGB für die Dauer von drei Jahren nicht zu beanstanden. 3. Gleiches gilt für die gemäß § 56c Abs. 2 Nummer 2 StGB erteilte Weisung, einmal monatlich, zwischen dem 15. Tag des Monats und dem Monatsende - persönlich Kontakt zu seinem Bewährungshelfer aufzunehmen oder diesem einen Hausbesuch zu gestatten. Eine solche Meldeweisung genügt dann den Anforderungen an ihre Bestimmtheit, wenn in dem anordnenden gerichtlichen Beschluss ein Zeitraum genannt ist, innerhalb dessen der Betroffene sich bei dem Bewährungshelfer zu melden hat; die Festlegung des konkreten Termins innerhalb der in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten Periode kann dem Bewährungshelfer überlassen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 juris Rn. 18 m. w. N.). Der von der Strafkammer benannte konkrete Zeitrahmen genügt diesen Anforderungen. 4. Auch die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Abstinenzweisung begegnet keinen Bedenken. Die nach § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB zulässige Weisung ist hinreichend konkretisiert, insbesondere sind die Betäubungsmittel, deren Konsum zu unterlassen ist, hinreichend genau bestimmt. Die Abstinenzweisung stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB). Von der Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung ist regelmäßig auszugehen, wenn diese gegenüber einer ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12 juris Rn 24). Im Hinblick auf die erfolgreich abgeschlossene stationäre Therapie, Art und Schwere der der Bewährung zugrundeliegenden Straftat sowie mit Blick auf die Bedeutung der Weisung für eine erfolgreiche Resozialisierung ist die Abstinenzweisung zumutbar. 5. Die mit der Abstinenzweisung verbundene Kontrollweisung genügt hingegen nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar sind Art, Häufigkeit und durchführende Stelle für die Abstinenzkontrollen ausreichend genau bezeichnet. Im Hinblick auf die durch die Strafkammer vorgenommene Konkretisierung der Kontrollweisung durfte die Aufforderung zur Durchführung der Kontrollmaßnahmen auch dem Bewährungshelfer überlassen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. August 1989 - 1 Ws 371/89 = NStZ 1989, 578). Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, sind die halbjährlichen Suchtmittelkontrollen durch Urin- oder Haarproben zudem verhältnismäßig. Indes erfordert die Weisung zur Abstinenzkontrolle darüber hinaus, dass dem Verurteilten genau aufgegeben wird, innerhalb welcher Frist er das Untersuchungsergebnis dem Bewährungshelfer bzw. dem die Aufsicht führenden Gericht nachzuweisen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2023 - 7 Ws 218/23 m. w. N.). Dieser Anforderung genügt die in dem Aussetzungsbeschluss gewählte Formulierung der „unverzüglichen“ Vorlage der Nachweise nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. November 2023 - 7 Ws 218/23 und vom 11. September 2023 - 7 Ws 168/23). Aufgrund dessen war die Weisung insgesamt zu unbestimmt und daher aufzuheben. 6. Überdies hält auch die Weisung, der Verurteilte habe bis auf Weiteres an einer ambulanten Drogentherapie teilzunehmen und hierzu regelmäßig, jeweils mindestens einmal pro Monat, an Beratungsgesprächen in der Beratungsstelle der Drogenhilfe Nordhessen e. V. sowie an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundsätzlich ist eine auf § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Weisung, an Beratungsgesprächen und an einer Suchthilfegruppe teilzunehmen, zwar zulässig. Allerdings genügt der angegriffene Beschluss nicht den Anforderungen, die an die Konkretisierung dieser Weisungen zu stellen sind. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet die Vorhersehbarkeit, Bestimmbarkeit und Klarheit gerade bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts - der Verurteile muss präzise wissen, was von ihm verlangt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. August 2008 - 3 Ws 765/08 juris Rn. 6 m. w. N.). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die vorgenannten Anforderungen zwar für eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung formuliert, für Weisungen im Rahmen der Bewährungszeit hat allerdings nichts anderes zu gelten, weil hier ein Verstoß zum Widerruf der Strafaussetzung führen kann, was mindestens genauso einschneidend wie eine Strafverfolgung nach § 145a StGB sein kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 3 Ws 640/20). Irreführend ist bereits die Formulierung der Weisung, der Beschwerdeführer solle die auferlegten Beratungsgespräche und die Selbsthilfegruppe zur Durchführung einer „ambulanten Drogentherapie“ besuchen. Nachdem der Begriff der ambulanten Therapie nahelegt, dass eine ärztliche Behandlung durchgeführt wird (vgl. Fabricius, in: Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, beck-online Rn. 151), wird aus der durch die Strafkammer gewählten Formulierung nicht hinreichend deutlich, ob durch die Teilnahme an den Beratungsgesprächen und der Selbsthilfegruppe die Weisung erfüllt wird oder eine ambulante Therapie unter Beteiligung eines Arztes ebenfalls Gegenstand der Bewährungsweisung sein soll. Darüber hinaus ist die Weisung, eine nicht näher benannte Selbsthilfegruppe zu besuchen, nicht ausreichend bestimmt. Vielmehr bedarf es der Benennung der Einrichtung durch das Gericht. Diese Auswahl darf weder dem Bewährungshelfer noch der Gerichtshilfe und erst Recht nicht dem Verurteilten selbst überlassen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. August 2008 - 3 Ws 765/08 juris Rn. 8 m. w. N.). Auch hinsichtlich ihrer Dauer ist die Weisung zu unbestimmt. Zeitlich bedarf es bei der Bestimmung der abzuleistenden Behandlungsmaßnahmen nicht nur der Bestimmung der Art und Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine, sondern auch der Gesamtdauer der Maßnahme durch das Gericht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. August 2008 - 3 Ws 765/08 juris Rn. 8). Die Anweisung, die auferlegten Maßnahmen „bis auf Weiteres“ durchzuführen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Vielmehr wäre entsprechend der zeitlichen Eingrenzung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe auch hier eine konkrete Dauer festzusetzen. Vor diesem Hintergrund war die Weisung insgesamt aufzuheben. 7. Der Senat ist gemäß § 463 Abs. 2 StPO i. V. m. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen der Strafkammer zu setzen. Eine Reduktion des der Kammer zustehenden Ermessensspielraums auf nur eine verbleibende Entscheidung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Es steht der Kammer jedoch frei, erneut Weisungen zu beschließen und diese dabei entsprechend den oben genannten Anforderungen zu formulieren. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.