Beschluss
7 Ws 168/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0911.7WS168.23.00
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Leitsätze
1. Ein gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt eine wirksam erteilte Weisung voraus. Voraussetzung einer wirksamen Abstinenzkontrollweisung ist, dass das Gericht die die Kontrolle durchführende Einrichtung selbst ausdrücklich bezeichnet. Des Weiteren muss die von dem Verurteilten einzuhaltende Frist zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses durch das Gericht genau bestimmt werden.
2. Der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe entzieht sich ein Verurteilter beharrlich im Sinne von § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, wenn die Weigerung zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe endgültig ist oder aber der Verurteilte trotz Abmahnung seitens des aufsichtführenden Gerichts den Weisungsverstoß fortsetzt. Bei der diesbezüglich vorzunehmenden Würdigung des Verhaltens des Verurteilten haben Nachlässigkeiten, die im Zusammenhang mit einer unwirksam angeordneten Abstinenzkontrolle stehen, unberücksichtigt zu bleiben.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2023 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt eine wirksam erteilte Weisung voraus. Voraussetzung einer wirksamen Abstinenzkontrollweisung ist, dass das Gericht die die Kontrolle durchführende Einrichtung selbst ausdrücklich bezeichnet. Des Weiteren muss die von dem Verurteilten einzuhaltende Frist zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses durch das Gericht genau bestimmt werden. 2. Der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe entzieht sich ein Verurteilter beharrlich im Sinne von § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, wenn die Weigerung zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe endgültig ist oder aber der Verurteilte trotz Abmahnung seitens des aufsichtführenden Gerichts den Weisungsverstoß fortsetzt. Bei der diesbezüglich vorzunehmenden Würdigung des Verhaltens des Verurteilten haben Nachlässigkeiten, die im Zusammenhang mit einer unwirksam angeordneten Abstinenzkontrolle stehen, unberücksichtigt zu bleiben. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2023 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 2. August 2017 (Az. ...) wurde gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie wegen sechs Fällen des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, wobei der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wurde. Zudem wurde dem Verurteilten die Auflage erteilt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € an einen näher bezeichneten Auflagenempfänger zu bezahlen. Die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde rechtskräftig widerrufen, nachdem der Verurteilte sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzogen und auch die Auflage nicht vollständig erfüllt hatte. Nach teilweiser Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 21.10.2021 zur Bewährung ausgesetzt. Dabei wurde er für die Dauer der dreijährigen Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des/der für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers/Bewährungshelferin unterstellt. Dem Verurteilten wurde u.a. die Weisung erteilt, innerhalb von einer Woche nach seiner Entlassung aus der Haft Kontakt mit seinem Bewährungshelfer bzw. seiner Bewährungshelferin aufzunehmen und ständig zu halten sowie von diesem bzw. dieser bestimmte Termine für Rücksprachen wahrzunehmen. Die Termine sollen nach der Weisung mindestens einmal im Monat stattfinden, wobei zwischen den Terminen eine Zeitspanne von zumindest zwei Wochen liegen soll. Mit einer weiteren Weisung wurde dem Verurteilten untersagt, ohne ärztliche Verordnung Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG zu konsumieren. Ferner wurde der Verurteilte angewiesen, sich nach Aufforderung des die Bewährungsaufsicht führenden Gerichts oder der Bewährungshilfe mindestens viermal pro Kalenderjahr, maximal jedoch sechzehnmal pro Kalenderjahr, unverzüglich einer nicht mit einem körperlichen Eingriff verbundenen Kontrolle zum Nachweis des Nichtkonsums von Betäubungsmitteln (z.B. Urinprobe) bei einem Gesundheitsamt einer Suchtberatungsstelle, dem rechtsmedizinischen Institut einer deutschen Universität oder einem niedergelassenen Arzt zu unterziehen, die Untersuchung von Proben zu dulden und die Befundergebnisse unverzüglich dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht bzw. der Bewährungshilfe zur Kenntnis zu bringen oder bringen zu lassen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Juni 2023 hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dabei hat die Kammer zum einen darauf abgestellt, dass der Verurteilte aus verschiedenen, im Einzelnen aber nicht glaubhaften Entschuldigungsgründen die meisten der ihm auferlegten Urinkontrolltermine nicht wahrgenommen habe. Zum anderen hat die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass der Verurteilte beharrlich Termine bei der Bewährungshilfe abgesagt habe oder diese unentschuldigt habe verstreichen lassen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer liegt keiner der sich aus § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ergebenden Widerrufsgründe vor. Der Verurteilte hat weder gröblich und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen noch hat er sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzogen und hierdurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, er werde neue Straftaten begehen. Die Widerrufsentscheidung kann nur auf solche Verstöße gestützt werden, die zulässige, insbesondere auch hinreichend bestimmte Weisungen betreffen (vgl. z.B. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2018 - 3 Ws 996/18). Dies ist in Bezug auf die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21. Oktober 2021 enthaltene Weisung zur Abstinenzkontrolle nicht der Fall. Vorweggeschickt sei, dass die Abstinenzweisung als solche und jedenfalls isoliert betrachtet, nicht zu beanstanden ist. Zwar kann eine solche Weisung aus Gründen der Unzumutbarkeit für den Verurteilten unzulässig sein, was in der Regel dann der Fall ist, wenn die Weisung einer manifest suchtkranken Person auferlegt wird (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, z.B. Beschluss vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N.). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Bereits in dem in Rede stehenden Urteil kam das Jugendschöffengericht zu der Einschätzung, dass bei dem Verurteilten keine behandlungsbedürftige Abhängigkeitsproblematik vorliegt. Dieser Einschätzung hat sich später die Externe Suchtberatung der Justizvollzugsanstalt Dieburg in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2021 angeschlossen. Dies - so wie die Gründe für die Notwendigkeit, den schädlichen Konsum zu untersagen - wird in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21. Oktober 2021 in gerade noch ausreichender Form dargestellt, womit der für die Wirksamkeit der Abstinenzweisung erforderlichen Begründungspflicht genügt ist (vgl. z.B. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2018 - 3 Ws 996/18). Soweit die Abstinenzkontrolle betroffen ist, genügt die diesbezügliche Weisung dem Bestimmtheitserfordernis indes in mehreren Punkten nicht. Zu beanstanden ist die Weisung insofern, als - entgegen ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 Ws 996/18 m.w.N.) - nicht die Strafvollstreckungskammer selbst ausdrücklich diejenige Einrichtung bezeichnet hat, bei der die Kontrolle durchzuführen ist. Vielmehr werden eine Reihe von denkbaren Stellen aufgelistet, bei welcher die Kontrollen durchgeführt werden können, wobei gar unklar bleibt, ob die Auswahl bei der die Urinkontrolle anfordernde Stelle - also dem Gericht oder auch der Bewährungshilfe - liegt, oder diese Entscheidung in das Belieben des Verurteilten gestellt ist. Ein weiterer zu beanstandender Punkt betrifft das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, ab welchem Zeitpunkt der Verurteilte, also ab Beginn der Bewährungszeit oder erst nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit, zur Durchführung einer Kontrolle aufgefordert werden darf (vgl. hierzu Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N.). Schließlich erfordert eine wirksame Weisung betreffend die Abstinenzkontrolle, dass dem Verurteilten genau aufgegeben wird, innerhalb welcher Frist er das Untersuchungsergebnis dem Bewährungshelfer bzw. dem die Aufsicht führenden Gericht nachzuweisen hat (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N.). Dieser Anforderung genügt die in dem Aussetzungsbeschluss gewählte Formulierung zur „unverzüglichen“ Vorlage des Nachweises nicht. Die Frage, ob die Unwirksamkeit der Weisung zur Abstinenzkontrolle aufgrund des inneren Zusammenhangs zur Abstinenzweisung als solche, die Unwirksamkeit dieser - isoliert betrachtet wirksamen - Anordnung zur Folge hat, kann dahinstehen. Jedenfalls haben sämtliche Versäumnisse des Verurteilten im Zusammenhang mit den Aufforderungen durch den Bewährungshelfer zur Durchführung der Urinkontrolle bei der hier zu treffenden Entscheidung, ob die Strafaussetzung zu widerrufen ist, unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet auch, dass sich etwaige Rückschlüsse aus den nicht durchgeführten Kontrollen auf einen möglicherweise stattgehabten Konsum - wie es die Strafvollstreckungskammer in dem angegriffenen Beschluss mit den entsprechend geäußerten Zweifeln angedeutet hat - verbieten. Abgesehen davon, dass die zweite Urinkontrolle des Verurteilten vom 26. Juli 2022 gerade einen rückläufigen THC-Wert und - was die Strafvollstreckungskammer verkannt hat - der Test vom 21. Oktober 2022 einen negativen Befund auf sämtliche überprüfte Betäubungsmittel erbrachte, versteht es sich von selbst, dass in den Fällen fehlender Tests ein Verstoß gegen die Abstinenzweisung solange nicht positiv festgestellt werden kann, als dieser nicht aus anderen Gründen, wie etwa durch (glaubhafte) Angaben des Verurteilten, feststeht. Soweit es den zweiten von der Strafvollstreckungskammer angenommenen Widerrufsgrund betrifft, ist die sich auf die Anordnung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beziehende Weisung, wonach sich der Verurteilte - unter Beachtung eines zweiwöchigen Abstands zwischen zwei Terminen - mindestens einmal im Monat beim Bewährungshelfer zu melden hat, unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Allerdings kann das Verhalten des Verurteilten entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft nicht dahin gewertet werden, dass er sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlichen entzogen hat. Ein Verurteilter entzieht sich dann beharrlich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe, wenn er mit Nachdruck immer wieder oder auf längere Dauer den Einfluss der Bewährungshilfe unmöglich macht. Sich zu entziehen bedeutet, die Kommunikation mit der Bewährungshilfe gänzlich oder weitgehend zu vermeiden oder wahrheitsgemäße Auskünfte zu verweigern. Das Verhalten des Verurteilten muss, um als beharrliches Sich-Entziehen eingeordnet werden zu können, Ausdruck einer ablehnenden Haltung gegenüber der Aufsicht der Bewährungshilfe sein. Dies setzt voraus, dass die Weigerung zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe endgültig ist oder aber der Verurteilte trotz Abmahnung seitens des aufsichtführenden Gerichts den Weisungsverstoß fortsetzt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 Ws 387/22 = BeckRS 2023, 361 Rn 27; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 5 Ws 198 + 199/20 = BeckRS 2020, 33657 Rn 13). Obschon der Bewährungsverlauf als schwankend bezeichnet werden muss, hat der Verurteilte bei alledem eine ablehnende Haltung gegenüber der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe im zuvor beschriebenen Sinne nicht erkennen lassen. In den Blick zu nehmen ist hier lediglich das Verhalten des Verurteilten in Bezug auf die Vorsprachen bei seinem Bewährungshelfer, während verpasste Termine bzw. Terminabsagen zur Urinkontrolle - wie bereits ausgeführt - infolge der Unwirksamkeit der Weisung betreffend die Abstinenzkontrolle unberücksichtigt zu bleiben haben. Bei seinem Bewährungshelfer ist der Verurteilte, wenn er teilweise auch zwischenzeitlich Termine abgesagt bzw. verschoben hat, lediglich in den Monaten Januar und Februar 2023 und möglicherweise noch im Monat Mai 2023 nicht persönlich vorstellig geworden. Ein Hinweis auf Schwierigkeiten in der Kontakthaltung ergibt sich erstmals und auch erst nach etwa neun Monate nach der Haftentlassung, und zwar aus dem Bericht des Bewährungshelfers vom 20. September 2022, in welchem er - ohne dies weiter zu präzisieren - mitteilte, dass „die Kontakthaltung verbesserungswürdig [sei]“ und es “immer wieder [...] zu Terminabsagen“ seitens des Verurteilten komme. Diese Formulierung spricht zwar dafür, dass der Verurteilte bei der Einhaltung der Termine unzuverlässig war, er aber nach Terminsverschiebungen letztlich beim Bewährungshelfer vorstellig wurde, weshalb für diesen Zeitraum nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verurteilte die von ihm mindestens einmal monatlich wahrzunehmenden Termine letztlich versäumt hat. Nachdem der Verurteilte seitens der Strafvollstreckungskammer aufgrund des vorgenannten Bewährungsberichts ermahnt worden war, muss aufgrund des nachfolgenden Berichts der Bewährungshilfe vom 24. Februar 2023 von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, wenn der Bewährungshelfer (erst) hier (wieder) von einer Verschlechterung der Kontakthaltung berichtete. Der Senat verkennt nicht, dass die in den Berichten des Bewährungshelfers vom 24. Februar 2023 und 5. April 2023 wiedergegebenen Erklärungen des Verurteilten zum Grund für die Versäumung der Termine bei der Bewährungshilfe im Januar und Februar 2023 nicht konsistent sind. So lässt sich nämlich seine Mitteilung vom 14. Januar 2023, bis zum 30. Januar 2023 im Urlaub zu sein sowie seine Behauptung vom 6. Februar 2023, er müsse sich bis zum 9. Februar 2023 um seine verunfallte Mutter kümmern und seine Kurznachricht vom 15. Februar 2023, unter dem Pfeifferschen Drüsenfieber zu leiden, nicht mit der von ihm am 27. Februar 2023 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 15. Januar 2023 bis zum 15. Februar 2023 abgegebenen Erklärung, an einer Lungenentzündung erkrankt gewesen zu sein, in Einklang zu bringen. Trotz aller Widersprüchlichkeit in den Angaben, die klar dafür sprechen, dass keine sachliche Rechtfertigung für die Terminversäumnisse vorliegen, kann hier noch nicht von einer endgültigen Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe die Rede sein; vielmehr hat der Verurteilte die im März und im April 2023 seitens des Bewährungshelfers anberaumten Termine - wenn auch abermals in einem Fall erst nach einer Terminsverschiebung - wahrgenommen. Zwar hat sich die Kontakthaltung bereits im Mai 2023 wieder verschlechtert. Allerdings ist hier nicht allein zu sehen, dass der Verurteilte den von seinem Bewährungshelfer für den 10. Mai 2023 anberaumten Termin nicht wahrgenommen hat; vielmehr ist in die Betrachtung einzustellen, dass der Verurteilte bei dem von der Strafvollstreckungskammer anberaumten Anhörungstermin am 26. Juni 2023 erschienen ist und zum anderen durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verurteilte - so zumindest nach seinen eigenen Angaben - bereits vor dem Anhörungstermin zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, also möglicherweise sogar noch im Mai 2023, wieder Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen hatte. Dementsprechend kann auch dieser zwischenzeitlichen (erneuten) Kontaktverschlechterung, bei welcher es sich erst um die zweite - und zwar kurze - Phase in einer seit etwa 1 ½ Jahren dauernden Bewährungszeit handelte, in welcher der Verurteilte tatsächlich nicht persönlich bei seinem Bewährungshelfer vorgesprochen hat, nicht die Bedeutung einer endgültigen Weigerung zur Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer beigemessen werden. Der Strafvollstreckungskammer bleibt es unbenommen, die Weisung hinsichtlich der Abstinenzkontrolle neu zu fassen und auf diesem Wege eine Kontrolle des Verurteilten zu erreichen. Dabei sollte dem Verurteilten bewusst sein, dass das bisher von ihm bezüglich der Abstinenzkontrolle gezeigte Verhalten in der Zukunft zum Widerruf der Bewährung führen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.