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Beschluss

7 WF 84/20

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0911.7WF84.20.00
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Leitsätze
Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen beim gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Fulda vom 20.05.2020 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers vom 14.10.2019 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Jeder Beteiligte hat seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 500,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen beim gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Fulda vom 20.05.2020 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers vom 14.10.2019 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Jeder Beteiligte hat seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 500,00 Euro. I. Die Beteiligten sind die Eltern des minderjährigen Kindes A, geboren am XX.XX.2011. Sie leben dauerhaft voneinander getrennt und A hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin. Am 27.04.2015 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Fulda, Aktenzeichen …/18, hinsichtlich des Umgangs von A mit dem Antragsteller (Kindesvater) zu gerichtlichem Protokoll folgenden Vergleich: „1. Der Kindesvater hat Umgang mit A zunächst noch am 9. und am 23. Mai, jeweils in der Zeit von 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr und ab dem Monat Juni dann an jedem ungeraden Wochenende in der Zeit von samstags 09.30 Uhr bis sonntags 16.00 Uhr. Der Kindesvater wird A jeweils zu Beginn des Umgangs pünktlich bei der Mutter abholen und sie auch zum Ende des Umgangs wieder pünktlich zur Mutter zurückbringen. Hinsichtlich der Kindergartenferien streben die Eltern an, dass A in den Sommerferien eine Woche beim Vater verbringt und in den Weihnachtsferien ebenfalls eine Woche beim Vater verbringt. Insoweit werden die Eltern noch genaue Terminabsprachen treffen. 2. Es besteht weiter Einigkeit, dass Umgang zwischen A und dem Vater auch jeweils am 2. Feiertag der kirchlichen Hochfeste Ostern, Pfingsten und Weihnachten stattfindet, wobei angedacht ist, dass Weihnachten auch die Möglichkeit besteht, dass zwischen den Eltern der Aufenthalt von A an Heiligabend und an Silvester im Wechsel jeweils bei einem Elternteil stattfinden kann. 3. Die Parteien sind sich einig, dass damit das Umgangsverfahren erledigt ist.“ Der Vergleichstext wurde nach Diktat nochmals vorgespielt und von den beteiligten genehmigt. Anschließend hat das Amtsgericht folgenden Beschluss erlassen: „Die Umgangsregelung der Parteien wird familiengerichtlich gebilligt. Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass für den Fall von Verstößen gegen die Umgangsregelung Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden kann. Nach Erledigung werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.“ Beides ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 27.04.2015. Dieses Protokoll wurde den Beteiligtenvertretern und dem Jugendamt der Stadt1 mit richterlicher Verfügung vom 05.05.2015 formlos übersandt. Mit Antrag vom 14.10.2019 hat der Antragsteller (Kindesvater) beantragt, gegen die Antragsgegnerin (Kindesmutter) wegen Verstößen aus dem Jahr 2019 gegen die Umgangsvereinbarung vom 27.04.2015 ein Ordnungsgeld anzudrohen, festzusetzen und ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen. Zur Begründung führt er aus, dass es seit dem Vergleichsschluss immer wieder zu Absagen von Umgangskontakten durch die Antragsgegnerin gekommen sei. Die Beteiligten hätten sich dann außergerichtlich dahingehend geeinigt, dass ab dem Jahr 2016 die Umgänge statt in den ungeraden nunmehr in den geraden Kalenderwochen stattfinden sollte. Im Jahr 2019 habe dann die Antragsgegnerin nach dem Umgangswochenende am 27./28.07.2019 sämtliche Umgänge abgesagt. Die Antragsgegnerin wirke nicht ordnungsgemäß mit und sage Termine willkürlich ab. Ziel sei eine Entfremdung des Antragstellers von A, die den Ehemann der Antragsgegnerin als Vater ansehen solle. A genieße die Zeit, die sie mit dem Antragsteller verbringen könne. Die Antragsgegnerin hat sich dahingehend eingelassen, dass sich A von ihr nicht immer davon überzeugen lasse, die Umgangstermine mit dem Antragsteller wahrzunehmen. Ihr sei deshalb kein Fehlverhalten anzulasten. Zudem gestalte der Antragsteller die Umgangszeiten nicht kindgerecht und habe ein Alkoholproblem. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.05.2020 zur Erzwingung der in dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 27.04.2015 unter Ziffer 1, 1. Absatz, vereinbarten Umgangsregelung ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von drei Tagen gegen die Antragsgegnerin verhängt. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 22.06.2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.06.2020, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Fulda am 30.06.2020, hat die Antragsgegnerin persönlich gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.06.2020, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Fulda am 01.07.2020, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter gegen den Beschluss ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie an, dass sie aufgrund einer komplizierten Schwangerschaft nicht in der Lage gewesen sei, sich um den Umgang As mit dem Antragsteller zu kümmern. Zudem habe sich A gegen diese Kontakte gewehrt. Auch sei sie zahlungsunfähig, was das Ordnungsgeld angehe. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.08.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Familiensenate in Kassel - zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Antragsgegnerin durch eine Schwangerschaft nicht in der Lage zur Gewährung von Umgang gewesen sein soll. II. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 20.05.2020 ist begründet. Die Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem gerichtlich gebilligten Vergleich findet gemäß § 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG nach den Vorschriften des 8. Abschnitts des FamFG statt. Dabei ist streitig, ob Grundlage für die Vollstreckung der gerichtlich gebilligte Vergleich, allein der Billigungsbeschluss, oder der gerichtlich gebilligte Vergleich in Verbindung mit dem Billigungsbeschluss ist (jeweils zum Streitstand: Kischkel in NZFam 2020, 907, 909f.; OLG Karlsruhe NJOZ 2020, 272, 273f.). Beides ist vorliegend jedenfalls vorhanden. Der Vergleich ist zwischen den Beteiligten am 27.04.2015 wirksam geschlossen worden und enthält im 1. Absatz von Ziffer 1 auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Vereinbarung wurde nach der Protokollierung laut vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt. Anschließend hat das Gericht den Vergleich durch Beschluss gerichtlich gebilligt; § 156 Abs. 2 FamFG. Für die Vollstreckung bedarf es gemäß § 86 Abs. 3 FamFG keiner Vollstreckungsklausel, da sie bei dem Gericht erfolgt, welches den Vollstreckungstitel geschaffen hat. Der Vollstreckungstitel ist den Beteiligten jedoch vor Beginn der Vollstreckung oder zeitgleich hiermit zuzustellen. § 87 Abs.2 FamFG nennt dabei lediglich Beschlüsse. Ungeachtet der Frage, ob allein der Billigungsbeschluss den Vollstreckungstitel darstellt oder nicht, bedarf es jedenfalls in den Fällen, in denen der Beschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und diesen nur durch die Bezugnahme auf den gebilligten Vergleich erhält, der Zustellung sowohl des Beschlusses als auch des Vergleichs (Beschluss des KG vom 29.01.2020, AZ 3 WF 200/19, BeckRS 2020, 2189, Rdnr.12; OLG Oldenburg NJW-RR 2018, 1416, 1417; Kischkel in NZFam 2020, 907, 910f.; Giers in Keidel, 20. Auflage, § 87 FamFG, Rdnr. 12). Die Zustellung des Protokolls vom 27.04.2015, welches den Umgangsvergleich, den Billigungsbeschluss und den Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln enthält, ist nicht erfolgt. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Verpflichtung aus dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 27.04.2015 lagen somit nicht vor. Diese kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da die Vollstreckung bereits begonnen hat. Weiterhin ist der Hinweis auf die Verhängung von Ordnungsmitteln aus dem Beschluss vom 27.04.2015 nicht ausreichend. Ein solcher Hinweis ist für die Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs ebenso wie bei der Vollstreckung von Beschlüssen erforderlich, auch wenn in § 89 Abs. 2 FamFG nur solche benannt sind (Sieghörtner in BeckOK FamFG, 35. Edition, §89 FamFG, Rdnr. 10). Der Hinweis muss dabei zumindest den Höchstbetrag eines möglichen Ordnungsgeldes (250.000,00 Euro) und die Höchstdauer einer möglichen Ordnungshaft (6 Monate) konkret benennen (Zimmermann in MüKo zum FamFG, § 89 FamFG, Rdnr. 7; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 145, 145f.). Diese Anforderungen erfüllt der gerichtliche Hinweis vom 27.04.2015 nicht, da er lediglich die Möglichkeit einer Verhängung von Ordnungsgeld und ersatzweiser Ordnungshaft benennt, ohne die Höchstgrenzen beider Ordnungsmittel konkret anzugeben. In Hinblick auf die fehlende Zustellung des Vergleichs vom 27.04.2015 und den nicht ausreichenden Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung war die Vollstreckung nicht zulässig und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 20.05.2020 erfolgreich. Der angefochtene Beschluss war dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen wird. Eine Nachholung, sowohl eines neuen Hinweises gemäß § 89 Abs.2 FamFG als auch der Zustellung gemäß §87 Abs. 2 FamFG (die auch für den Hinweisbeschluss gilt) unter Beachtung der Formerfordernisse aus § 38 FamFG ist durch das Amtsgericht möglich, so dass eine Sanktionsmöglichkeit für zukünftige Verstöße noch herbeigeführt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 87 Abs. 5, 81 Abs.1 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 2 FamGKG.