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Beschluss

7 UF 23/11

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0519.7UF23.11.0A
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Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg - Familiengericht – vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg - Familiengericht – vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Ihren Antrag, den Antragsgegner in Abänderung eines Unterhaltsvergleichs vom 16. Juli 2009 zur Zahlung des Mindestunterhalts zu verpflichten, hat das Familiengericht durch Beschluss vom 31. März 2011 zurückgewiesen. Der Beschluss ist den Antragstellern am 5. April 2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011 haben sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Beschluss beantragt. Der Schriftsatz ist am 4. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangen und von diesem am 5. Mai 2011 zusammen mit den Verfahrensakten an den Senat weitergeleitet worden, bei dem er am 9. Mai 2011 eingegangen ist. II. Den Antragstellern war die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg - Familiengericht – vom 31. März 2011 wäre nämlich gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Da der vorgenannte Beschluss den Antragstellern am 5. April 2011 zugestellt worden ist, ist die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 und 3 FamFG am 5. Mai 2011 abgelaufen. Zulässig wäre die beabsichtigte Beschwerde deshalb nur dann, wenn den Antragstellern wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO). Dies ist indes nicht der Fall. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist einer Partei zu gewähren, wenn sie spätestens am letzten Tag der maßgeblichen Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe gestellt hat (BGH, NJW-RR 2006, 140, 141 ; FamRZ 2008, 868). Zur Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse gehört die fristgerechte Einreichung des Antrags beim zuständigen Gericht (BGH, NJW 1987, 440 ). Gemäß § 117 Abs. 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Prozessgericht zu stellen. Prozessgericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Gericht, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (BGH, NJW-RR 1994, 706). Handelt es sich bei dem Hauptsacheverfahren um ein Rechtsmittelverfahren, für das gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe besonders bewilligt werden muss, dann ist Prozessgericht das Rechtsmittelgericht. Wird Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren begehrt, ist der Antrag mithin beim Rechtsmittelgericht einzureichen (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rdn. 1). An dieser Rechtslage hat sich durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts geändert. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO sind sowohl in § 76 Abs. 1 FamFG als auch in § 113 Abs. 1 FamFG für anwendbar erklärt worden. Deshalb ist zwar gemäß § 64 Abs. 1 FamFG die Beschwerde selbst bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird; der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde muss dagegen weiterhin beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden. In der Literatur wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, aus § 64 Abs. 1 FamFG folge, dass auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht einzureichen sei (vgl. Fölsch, NJW 2010, 3352). Dem folgt der Senat jedoch nicht (ebenso der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. April 2011, 2 UF 48/11). Zwar ist kein Sachgrund dafür ersichtlich, warum das Rechtsmittel beim Familiengericht, der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Rechtsmittel jedoch beim Rechtsmittelgericht einzureichen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe unverändert in das neue Verfahrensrecht einbezogen hat, die deshalb verbindlich sind. Auch ein Blick in die Gesetzesmaterialien rechtfertigt keinen Schluss auf einen anderen Willen des Gesetzgebers. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber diese Problematik übersehen hat, liegt jedoch unter Berücksichtigung des eindeutigen Gesetzeswortlauts keine Regelungslücke vor, die von der Rechtsprechung zu schließen wäre. Auch die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2011 (4 UF 123/10), das Familiengericht sei der richtige Adressat des Verfahrenskostenhilfeantrags, weil dieses die Beschwerde entgegennehmen und die Akten an das Beschwerdegericht weiterleiten müsse, vermag nicht zu überzeugen. Würde sich die Bestimmung des Prozessgerichts im Sinne von § 117 Abs. 1 ZPO tatsächlich allein aus der Verpflichtung zur Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht ergeben, hätte auch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren fristwahrend beim Familiengericht eingelegt werden können. Dies war jedoch zweifellos nicht der Fall, da Prozessgericht für das Rechtsmittelverfahren dasjenige Gericht ist, das inhaltlich mit dem Verfahren befasst ist, also das Rechtsmittelgericht selbst. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist beim zuständigen Beschwerdegericht erst am 9. Mai 2011 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 5. Mai 2011 eingegangen. Deshalb könnte ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht gewährt werden; ihre beabsichtigte Beschwerde müsste als unzulässig verworfen werden. Weil der Antrag erst am vorletzten Tag der Beschwerdefrist beim unzuständigen Familiengericht eingereicht worden ist, konnten die Antragsteller auch nicht darauf vertrauen, das Familiengericht werde in der Lage sein, die Antragsschrift so rechtzeitig an das zuständige Beschwerdegericht weiterzuleiten, dass sie dort noch vor Fristablauf eingehen würde. Die Rechtsbeschwerde war wegen der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg in dem oben zitierten Beschluss zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG).