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Leitsatz

XII ZB 190/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 190/12 vom 12. Dezember 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 76; ZPO § 114; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozess- oder Verfahrenskos- tenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022). BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - OLG Frankfurt am Main AG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Be- gründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den von den Antragstellern gegen ihren Vater ge- stellten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen. Der Be- schluss ist ihnen am 5. April 2011 zugestellt worden. Mit ihrem am 4. Mai 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller Verfah- renskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz zusammen mit den Verfahrensakten am 5. Mai 2011 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 9. Mai 2011 eingegangen sind. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückge- wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag- steller. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Verfahrenskosten- hilfegesuch anders als eine Beschwerde in der Hauptsache bei ihm als Rechtsmittelgericht einzureichen. Da wegen des verspäteten Eingangs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne und die beab- sichtigte Beschwerde als unzulässig verworfen werden müsste, sei Verfahrens- kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der abweichenden Auffassung des Oberlandes- gerichts Hamburg zugelassen. 2. Die nach § 574 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe- schwerde ist bereits deswegen begründet, weil das Oberlandesgericht die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob das Verfahrenskosten- hilfegesuch beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht einzureichen ist und ob gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht in das Ver- fahrenskostenhilfeverfahren verlagern durfte. Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bun- desgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 2 3 4 5 6 - 4 - Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhaf- ter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Pro- zesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bes- sere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstand- punktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegen- de Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zwei- felhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Se- natsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrens- kostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfra- ge zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller auch die Er- folgsaussicht in der Hauptsache vom Oberlandesgericht noch nicht geprüft ist. Dose Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 71 F 1239/10 UK - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.05.2011 - 7 UF 23/11 - 7