Beschluss
6 W 117/25
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0918.6W117.25.00
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Leitsätze
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Vollstreckung eines Auskunftstitels nach § 888 ZPO weiter möglich, auch wenn die Auskunft der Vorbereitung eins Schadensersatzanspruchs dient, der als Teil der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung nicht mehr der Einzelzwangsvollstreckung unterläge. Der Gläubiger hat weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Vollstreckung der Auskunft, da die bezifferte Schadensersatzforderung dann jedenfalls zur Tabelle angemeldet werden könnte.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts vom 27.05.2025 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Vollstreckung eines Auskunftstitels nach § 888 ZPO weiter möglich, auch wenn die Auskunft der Vorbereitung eins Schadensersatzanspruchs dient, der als Teil der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung nicht mehr der Einzelzwangsvollstreckung unterläge. Der Gläubiger hat weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Vollstreckung der Auskunft, da die bezifferte Schadensersatzforderung dann jedenfalls zur Tabelle angemeldet werden könnte. 1. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts vom 27.05.2025 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin. I. Die Gläubigerin erwirkte am 27.04.2023 ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Senats, mit dem die Schuldnerin u.a. zu Auskunft und Rechnungslegung verurteilt wurde. Auf Antrag der Gläubigerin vom 01.08.2023 verhängte das Landgericht durch Beschluss vom 21.01.2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € wegen Nichterteilung der Auskunft. Hiergegen legte die Schuldnerin am 05.02.2025 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 01.04.2025 wurde durch das Amtsgericht Charlottenburg nach § 270b I 1 InsO die vorläufige Eigenverwaltung der Beklagten angeordnet (Bl. 822). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO). Mit Beschluss vom 14.05.2025 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.05.2025 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen eingestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - habe am 01.04.2025 eine vorläufige Sicherungsanordnung nach § 21 II 1 Nr. 3 InsO getroffen, von der nur unbewegliches Vermögen ausgenommen sei. Damit sei nach herrschender Meinung die Einzelvollstreckung auch nach §§ 887 ff. ZPO gesperrt. Dies sei sachgerecht, weil anderenfalls den beiden zentralen, das deutsche Insolvenzrecht beherrschenden, Grundprinzipien des Masseerhalts und der Gläubigergleichbehandlung nicht entsprochen würde. Denn auch eine Vollstreckung nach den §§ 887 ff. ZPO könne zu einer Reduzierung des Schuldnervermögens führen. Hierbei sei auch eine Einzelvollstreckung zur ersatzweisen oder direkten Vollstreckung von Zwangshaft an dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht in Betracht gekommen. Denn von Verfassungswegen könne ein damit verbundener Freiheitsentzug nur dann in Betracht kommen, wenn zuvor durch Verhängung einer Geldauflage kein Vollstreckungserfolg zu erzielen war. Sei eine solche Geldauflage wegen insolvenzrechtlicher Beschränkungen schon nicht endgültig festsetzbar und dem Geschäftsführer daher die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aus dem Schuldnervermögen zur Abwendung von Haft von vornherein verwehrt, könne dies nicht dazu führen, dass das verfassungsrechtlich abgesicherte, gestufte Sanktionssystem mit einem Nachrang des Freiheitsentzugs aufgegeben werde. Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde. Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens liege keine Entscheidung eines Gerichts im Sinne von § 775 Nr. 2 ZPO mehr vor, das die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet habe. Die vorläufige Sicherungsanordnung nach § 21 Abs. 2 S. 1. Nr. 3 InsO sei durch den Folgebeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.05.2025 mit der Insolvenzeröffnung und der Anordnung der Eigenverwaltung wieder aufgehoben worden. Der Fortführung des Vollstreckungsverfahrens stehe auch nicht das allgemeine Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen, da es sich um eine unvertretbare Handlung handele. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch unterfalle im Übrigen auch nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, da er nicht die Insolvenzmasse betreffe. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs habe keinerlei unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf die Insolvenzmasse oder das Vermögen des Schuldners, da die Auskunfts- und Rechnungslegung vermögensmäßig neutral sei. Jedenfalls aber stehe § 89 InsO der Vollstreckung der Ordnungshaft nicht entgegen. Dass das Organ einer juristischen Person in die Lage geraten könne, die Ordnungshaft antreten zu müssen, weil es diese nicht (mehr) durch Zahlung abwenden könne, sei eine der Systematik des § 890 ZPO immanente Folge. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Eine Grundlage für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts ist nicht (mehr) vorhanden. 1. § 775 Nr. 2 ZPO bietet keine Grundlage (mehr) für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung. Entscheidungen, die iSv § 775 Nr. 2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen, ergehen z.B. auch nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 89 Abs. 3 InsO. Die Vollstreckung wird unzulässig, sobald die Entscheidung existent ist (BGH NJW 1957, 1480; Stein/Jonas/Kern Rn. 22). § 775 Nr. 2 ZPO verlangt - anders als § 775 Nr. 1 ZPO - keine Vollstreckbarkeit (HK-ZPO/Kindl Rn. 6; KK-Vollstreckung/VorlRS/Raebel/Thole Rn. 8). Grundsätzlich zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg über die vorläufige Eigenverwaltung einen Beschluss nach § 775 Nr. 2 ZPO darstellen kann, der zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil führen kann. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfaltet dieser Beschluss allerdings keine Wirkung mehr, da die Geltung bis zu Eröffnungsentscheidung befristet war. Es kann daher dahinstehen, ob die weitere Voraussetzung des § 775 Nr. 2 ZPO, wonach eine „Ausfertigung“ der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen ist, hier erfüllt ist, nachdem die Beklagte nur eine einfache Abschrift des Beschlusses vorgelegt hat (vgl. hierzu MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 775 Rn. 13). 2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung am 16.05.2025 (Bl. 906) führt nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zwar ist § 89 InsO auch im Rahmen der Eigenverwaltung nach § 270 I InsO anwendbar. Rechtsfolge von § 89 InsO ist, dass das zuständige Vollstreckungsorgan (hier: das Vollstreckungsgericht) dem Vollstreckungsantrag bei Kenntnis von der Insolvenzeröffnung von Amts wegen nicht entsprechen und begonnene Vollstreckungen einstellen muss (BeckOK InsR/Cymutta, 40. Ed. 1.8.2025, InsO § 89 Rn. 27). Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen (§§ 883 ff. ZPO) wird indes vom Vollstreckungsverbot nur dann erfasst, soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt (OLG Stuttgart ZIP 1995, 45, 46). Ansprüche auf Vornahme unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO), auf Unterlassungen oder Duldungen (§ 890 ZPO) sind keine Insolvenzforderungen (§§ 38, 39), so dass das Vollstreckungsverbot nicht gilt (KG NZI 2000, 228; LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 3.8.2011 - 8 Ta 157/11, BeckRS 2011, 76840; K. Schmidt InsO/Keller Rn. 8; BeckOK InsR/Cymutta, 40. Ed. 1.8.2025, InsO § 89 Rn. 18; Gottwald/Haas InsR-HdB/Eckardt, 6. Aufl. 2020, § 33 Rn. 107; BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 40. Edition, Stand: 01.08.2025, § 89, Rnr. 672; MAH Insolvenz/Beck, 4. Aufl. 2023, § 41 Rn. 54-56; Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, Kap. 8, Rnr. 15; Gottwald/Haas InsR-HdB/Eckardt, 6. Aufl. 2020, § 33 Rn. 107; MüKoInsO/Flöther, 5. Aufl. 2025, InsO § 89 Rn. 39). Das Vollstreckungsverbot erfasst jedoch die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO (OLG Stuttgart NZI 2011, 907). Bereits verhängte Ordnungs- oder Zwangsgelder sind nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO), deren Vollstreckung durch § 89 ZPO gehindert ist. Soweit das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hinweist, die Zwangsvollstreckung auch aus einem Titel nach § 888 ZPO, der den Schuldner aufgrund eines akzessorischen Auskunftsanspruchs zur Auskunft verpflichtet, sei unzulässig, wenn die Hauptforderung, deren Durchsetzung der Auskunftsanspruch dient, eine Insolvenzforderung ist, ist diese im Münchener Kommentar sowie in Uhlenbruck/Mock, InsO, § 89 Rn. 31 ohne Begründung vertretene Ansicht eine Einzelansicht geblieben, die der Senat nicht teilt. Wesentlicher Normzweck der Vorschrift des § 89 InsO ist die Sicherung der par conditio creditorum. Das Ziel des Insolvenzverfahrens der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger könnte nicht erreicht werden, wenn einzelnen Insolvenzgläubigern während des Verfahrens, über ihren Anspruch auf die Quote hinaus (§§ 187 ff.), ein Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Schuldners erlaubt wäre. Die Vorschrift verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren die (Einzel-)Zwangsvollstreckung verdrängt. Um einen solchen, den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verletzenden Fall handelt es sich indes nicht. Zwar handelt es sich bei den in Rechtsprechung und Literatur beschriebenen Fallgestaltungen überwiegend um Fälle, in denen die geschuldete unvertretbare Handlung nicht akzessorisch ist, sondern für sich steht (z.B. Erteilung eines Arbeitszeugnisses, vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 3.8.2011 - 8 Ta 157/11, BeckRS 2011, 76840). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch Zwangsvollstreckungen nach § 888 ZPO in der Insolvenz möglich sind, die nur akzessorisch sind und einen insolvenzbefangenen Hauptanspruch vorbereiten sollen. Erst die Hauptforderung stellt nämlich die insolvenzbefangene Forderung dar. Der Schutzzweck des § 89 InsO erfordert es nicht, bereits die Durchsetzung der vorbereitenden Auskunft zu sperren. Darüber hinaus hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, den vorbereitenden Anspruch schon durchzusetzen, um sodann z.B. seine Forderung beziffern und zur Tabelle anmelden zu können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.