Beschluss
8 Ta 157/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0803.8TA157.11.0A
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Leitsätze
1. Sowohl die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung als auch die Erteilung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB 3 stellen unvertretbare Handlungen dar, die gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken sind.(Rn.6)
2. Soweit der Vollstreckungsschuldner geltend macht, er befände sich in Insolvenz, so steht dies der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO kommt nicht zur Anwendung. Ansprüche auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) bleiben gegen den Schuldner selbst durchsetzbar.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2011 - 2 Ca 383/11 - wird als unzulässig verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2011 - 2 Ca 383/11 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sowohl die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung als auch die Erteilung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB 3 stellen unvertretbare Handlungen dar, die gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken sind.(Rn.6) 2. Soweit der Vollstreckungsschuldner geltend macht, er befände sich in Insolvenz, so steht dies der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO kommt nicht zur Anwendung. Ansprüche auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) bleiben gegen den Schuldner selbst durchsetzbar.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2011 - 2 Ca 383/11 - wird als unzulässig verworfen. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2011 - 2 Ca 383/11 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. I. Die gemäß § 793 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist unzulässig, da die Beklagte zu 1. die gemäß § 569 Abs. 1 ZPO einzuhaltende Notfrist von zwei Wochen versäumt hat. Der angefochtene Beschluss ist der Beklagten zu 1. ausweislich des Inhalts der Zustellungsurkunde (Bl. 37 d. A.) am 17.06.2011 zugestellt worden. Die erst am 06.07.2011 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist daher verspätet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. war daher als unzulässig zu verwerfen. II. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2. und zu 3. sind zwar insgesamt zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht gegen die Beklagten wegen Nichterfüllung der im Versäumnis-Urteil vom 22.03.2011 titulierten Verpflichtungen, dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 sowie eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen, ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor. Es besteht ein vollstreckbarer Titel, nämlich das rechtskräftige Versäumnis-Urteil vom 22.03.2011. Das Versäumnis-Urteil wurde den Beklagten zugestellt. Dem Kläger ist die Vollstreckungsklausel am 15.04.2011 erteilt worden. Sowohl die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung als auch die Erteilung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III stellen unvertretbare Handlungen dar, die gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken sind (vgl. LAG Nürnberg v. 09.06.2011 - 7 Ta 15/11 -, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg v. 04.04.2011 - 17 Ta 429/11 -, Landesarbeitsgericht Thüringen v. 23.12.2000 - 5 Ta 58/2000 -). Die Beklagten haben es bisher unterlassen, die von ihnen geschuldeten Handlungen vorzunehmen. Einwendungen, die der Zwangsvollstreckung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten geltend machen, sie befänden sich in Insolvenz, so steht dies der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO kommt nicht zur Anwendung. Ansprüche auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) bleiben gegen den Schuldner selbst durchsetzbar (Landesarbeitsgericht Köln v. 19.05.2008 - 11 Ta 119/08). Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die betreffenden Unterlagen befänden sich derzeit zu Prüfungszwecken bei der Rentenversicherung. Es ist den Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar, zumindest Kopien der benötigten Unterlagen anzufordern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.