Urteil
6 U 154/24
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0130.6U154.24.00
5Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 27/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils in Ziff. I wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagten wird untersagt, im Internet an Verbraucher Flugreisen zu vermitteln und/oder vermitteln zu lassen, wenn die Beklagte den Verbraucher für den Fall eines Zwischenstopps in einem Land, für das der Verbraucher eine Durchreiseautorisierung benötigt, nicht auf dieses Erfordernis hinweist und/oder hinweisen lässt,
wie geschehen in Bezug auf den Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp Los Angeles gemäß Screenshots nach Anlage K 2.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich des Verbotstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 27/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils in Ziff. I wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagten wird untersagt, im Internet an Verbraucher Flugreisen zu vermitteln und/oder vermitteln zu lassen, wenn die Beklagte den Verbraucher für den Fall eines Zwischenstopps in einem Land, für das der Verbraucher eine Durchreiseautorisierung benötigt, nicht auf dieses Erfordernis hinweist und/oder hinweisen lässt, wie geschehen in Bezug auf den Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp Los Angeles gemäß Screenshots nach Anlage K 2. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich des Verbotstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG), nimmt die Beklagte - Betreiberin der Internetseite www.(a).de - auf Unterlassung nach dem UWG und Erstattung von Abmahnkosten unter dem Vorwurf, bei der Vermittlung von Flugreisen an Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten (§ 5a UWG), in Anspruch. Bei der Internetseite der Beklagten www.(a).de handelt es sich um eine Online-Buchungsplattform für Reiseprodukte wie Flugtickets, Hotelunterkünfte und Pauschalreisen. Die Tätigkeit der Beklagten besteht in der Vermittlung solcher Pauschal- und Einzelreiseleistungen anderer Anbieter (z.B. Fluggesellschaften); Letztere werden alleinige Vertragspartner des Verbrauchers. Streitgegenständlich ist der - im Tatsächlichen unstreitige - Umstand, dass die Beklagte bei der Vermittlung von Flugreisen mit Zwischenstopp in einem Drittland nicht über etwaige Durchreiseautorisierungen informiert, die für den bloßen Zwischenaufenthalt zu Transitzwecken erforderlich sind und ohne die die Flugreise insgesamt nicht angetreten werden kann. So geschehen im Fall einer Familie, die am 05.10.2022 über das Portal der Beklagten einen Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles buchte. Während des gesamten Buchungsprozesses auf der Internetseite der Beklagten - der von der Klägerin nachträglich simuliert und als Screenshots zur Akte gereicht wurde (vgl. Anlage K 2, Anlagenband) - unterblieben Hinweise auf die Notwendigkeit einer Durchreiseautorisierung für die USA zu Transitzwecken (sog. ESTA, Eletronic System for Travel Autorization). Dies hatte im konkreten Fall zur Folge, dass der betroffenen Familie am Abreisetag mangels Nachweises von ESTA der Flug verweigert wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 24.03.2023 (Anlage K 3, Anlagenband) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Im vorliegenden Rechtstreit hat die Klägerin zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 8, 5a UWG die Ansicht vertreten, auch die Beklagte als Reisevermittlerin treffe die Pflicht, dem Verbraucher im Rahmen der Buchung von Flugverbindungen Informationen zu den geltenden Einreise-/ Durchreisebestimmungen zur Verfügung zu stellen. Zwar sei § 651v BGB im streitgegenständlichen Fall einer Individualreiseleistung nicht einschlägig; jedoch würden hierdurch die allgemeinen UWG-Vorschriften nicht ausgeschlossen. Mittels ihres Portals zeige die Beklagte dem Verbraucher unterschiedliche Varianten eines Fluges - unterschiedliche Zielländer mit unterschiedlichen Zwischenstopps - an; der Verbraucher könne eine informierte geschäftliche Entscheidung bezüglich der Auswahl einer konkreten Flugverbindung aber nur treffen, wenn er zuvor über das organisatorisch aufwändige, kostenauslösende und datenschutzrelevante Erfordernis der Beantragung von ESTA (o.ä.) informiert werde. Dem Verbraucher sei insoweit auch nicht zuzumuten, sich vorab über sämtliche der von der Beklagten angebotenen Varianten selbst zu informieren, wobei die ggf. einfache Zugänglichkeit solcher Informationen (etwa über Google-Recherchen) im Rahmen des § 5a UWG unerheblich sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, im Internet an Verbraucher Flugreisen zu vermitteln und/oder vermitteln zu lassen, wenn die Beklagte den Verbraucher für den Fall eines Zwischenstopps in einem Land, für das der Verbraucher eine Einreise-/Durchreiseautorisierung benötigt, nicht auf dieses Erfordernis hinweist und/oder hinweisen lässt, wie geschehen in Bezug auf den Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp Los Angeles gemäß Screenshots nach Anlage K 2; 2. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Beklagten, anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.07.2023 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten ergebe sich aus der Regelung des § 651v BGB die gesetzgeberische Entscheidung, dem Reisevermittler Informationspflichten nur im Falle von Pauschalreisen auferlegen zu wollen, womit die einfache Flugbuchung nicht gleichzusetzen sei. Jenseits dessen entspreche es regelmäßiger Rechtsprechung, Informationen über Pass- und Visabestimmungen ausschließlich dem Pflichtenkreis des Reiseveranstalters zuzusprechen und diesbezügliche Informationspflichten des Reisevermittlers bzw. Reisebüros gerade zu verneinen mit der Begründung, dass solche Informationen nicht zur Beratung bei der Auswahl, sondern zur Durchführung der Reise gehören würden. Letzteres gelte erst recht für ein reines Online-Vermittlungsportal zur selbständigen Flugauswahl und -buchung, wie von der Beklagten betrieben, das im Vergleich zu einem Reisebüro keinerlei Beratungstätigkeit bei der Reiseauswahl anbiete. Eine solche Beratung werde von dem Verbraucher, der das Portal der Beklagten mit der Intention aufsuche, Flugkonditionen für bereits feststehende Reiseziele auf einen Blick zu vergleichen und Flugverbindungen direkt zu buchen, auch nicht erwartet. Die Motivation des Verbrauchers sei allein, eine durch das Portal verfügbare gebündelte Übersicht über die diversen Reiseprodukte zugunsten einer erhöhten Transparenz und erleichterten Entscheidungsfindung zu erhalten. Entsprechend sei Hauptleistung der Beklagten allein die vergleichende Gegenüberstellung von Reiseprodukten anderer Anbieter. Mit am 26.04.2024 verkündetem Urteil, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, § 540 Abs. 1 ZPO, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5a, 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG bejaht. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, bei der Information über das Erfordernis einer Autorisierung selbst zu Transitzwecken handele es sich um ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung „Flug“ i.S.v. § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG, das unstreitig auf der Plattform der Beklagten vorenthalten worden sei. Kernfrage des Falles sei daher, ob die Beklagte als bloße Betreiberin eines Online-Vermittlungsportals zur Erteilung einer solchen Information verpflichtet sei, weil sie die Dienstleistung „Flug“ lediglich vermittele. Insoweit würden sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, keinesfalls zwingende Umkehrschlüsse aus der gesetzlichen Regelung des § 651v BGB i.V.m. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB mit dem auf Pauschalreisen beschränkten Anwendungsbereich aufdrängen. Ferner befasse sich die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung vornehmlich mit Schadensersatzansprüchen von Reisenden gegen deren Reiseveranstalter, Reisebüro oder Reisevermittler, wohingegen es vorliegend um einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG und die Gewährleistung von Verbraucherschutz gehe. Im Rahmen der nach § 5a Abs. 1 UWG erforderlichen Abwägung und Beurteilung der Gesamtumstände hat das Landgericht betont, dass es sich hier nicht um einen Hinweis über ein Visumserfordernis eines Bestimmungslandes, sondern um eine (bloße) Durchreiseautorisierung für den Fall eines Zwischenstopps handele. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die strengen Einreisebestimmungen der USA dem Durchschnittsverbraucher prinzipiell bekannt seien; jedoch denke dieser bei einer Flugbuchung zunächst nur an Visumserfordernisse des Ziellandes und gehe von einem kontrollfrei möglichen Umstieg auf ein weiteres Flugzeug zur Weiterreise im Transitbereich eines internationalen Flughafens aus. Von einem Durchschnittsverbraucher sei eher zu erwarten, dass er sich über das Erfordernis eines Visums für das Bestimmungsland informiere als über die Ein- bzw. Durchreiseautorisierung eines Zwischenstopplandes. Zwar bestehe die Hauptleistungspflicht der Beklagten als Flugvermittlerin darin, die vergleichende Gegenüberstellung von Reiseprodukten verschiedener Anbieter darzustellen. Indem die von der Beklagten vorgeschlagenen Flüge jedoch gleichberechtigt nebeneinander stünden, führe das Vorenthalten der Information über etwaige Hürden jener Flüge - mangels wirklicher Vergleichsmöglichkeit - zu einer Fehlentscheidung des Verbrauchers. So würden im Zuge von ESTA die Behörden Informationen erlangen, die nicht jeder Verbraucher preisgeben wolle. Nur wenn der Verbraucher hiervon vorab wisse, könne er über die Auswahl der vermittelten Flüge entscheiden. Ein ESTA-Antrag sei darüber hinaus mit zusätzlichen Kosten verbunden und ein Zwischenstopp mit zusätzlicher Einreise-/Durchreiseautorisierung in der Transitzone erhöhe das Risiko, den Anschluss zu verpassen. Der Reisevermittler schulde die erfolgreiche Vermittlung eines Fluges. Dieser könne jedoch nur dann erfolgreich angetreten werden, wenn alle Einreise- und Durchreisebestimmungen erfüllt würden. Jene Bestimmungen seien damit für den Kunden von größter Relevanz für die erforderliche Durchführung seiner Reise, was ohne Weiteres für den Reisevermittler erkennbar sei und dementsprechend besondere Informations- und Aufklärungspflichten begründe. Schließlich ergebe die Interessenabwägung im Rahmen von § 5a UWG auch ein überwiegendes Verbraucherinteresse, zumal die Einblendung eines standardisierten Warnhinweises keinen allzu komplexen Programmierungsaufwand von der Beklagten verlangen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (GA 155 ff.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Pflichten von Reisevermittlern sei unzutreffend und lasse nicht zuletzt sowohl die Gesetzeslage als auch die hierzu ergangene Rechtsprechung außer Acht. Nicht nachvollziehbar sei bereits der Ansatz des Landgerichts, die vorgelagerte (grundsätzliche) Bestimmung von Pflichten und etwaigen Pflichtverletzungen unterschiedlich je nach Anspruchsziel - Schadensersatz einerseits, Unterlassungsanspruch nach UWG andererseits - vornehmen zu wollen. Im Rahmen des UWG könnten die Informations- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers nicht anders definiert und beurteilt werden als im Rahmen des ebenfalls dem Verbraucherschutz dienenden spezifischen Reiserechts. Der Umstand, dass fehlende Informationen über Einreise-/Durchreisebestimmungen zu negativen Folgen für den Verbraucher führen könnten, könne nicht als Begründung dafür dienen, diesbezügliche Informationspflichten gerade dem Online-Vermittlungsportal aufzugeben, dessen Leistung sich in der digitalen Weitergabe („digitales Durchreichen“) der initiierten Buchung an das die (Flug-)Reise sodann allein durchführende Unternehmen erschöpfe. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts bedeute die erfolgreiche Vermittlung des Fluges gerade nicht, dass der Flug erfolgreich angetreten werden könne; erfolgreiche Vermittlung ende vielmehr dort, wo die auf dem Online-Portal abgeschlossene Flugbuchung an die Fluggesellschaft weitergeleitet werde. Dies bedeute keinesfalls, dass der Verbraucher gänzlich uninformiert bleiben müsse (wenn er nicht schon zur Selbstinformation in der Lage sei), sondern lediglich, dass die ihn zu informierende Stelle eine andere sei als der Vermittler, nämlich der Reiseveranstalter. Letzterer biete den Flug an, dessen erfolgreiche Durchführung er allein schulde und wozu das Bereitstellen von hierfür notwendigen Informationen (über ESTA etc.) zähle. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 3-12 O 27/23, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie in der Berufungsverhandlung vom 30.01.2025 (vgl. EA 226) klargestellt hat, dass sich das im Unterlassungsantrag formulierte Verbot lediglich auf die „Durchreiseautorisierung“ beziehe und insoweit das Wort „Einreise“ entfallen könne. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat lediglich den Urteilstenor entsprechend den Klarstellungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung sprachlich angepasst, ohne dass mit der Streichung des Wortes „Einreise“ eine Einschränkung des Unterlassungsausspruchs verbunden ist. 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist begründet und folgt aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, 3, 5a UWG. Indem die Beklagte Verbrauchern die Buchung von Flugreisen dergestalt anbietet, dass der komplette Buchungsprozess auf ihrer Internetseite abgewickelt wird, ohne dass für den Fall eines Zwischenstopps auf ggf. erforderliche Durchreiseautorisierungen im Transitland hingewiesen wird, wie geschehen in dem in Anlage K 2 dargelegten Buchungsprozess, hält sie wesentliche Informationen vor, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5a Abs. 1 UWG. a. § 5a Abs. 1 UWG setzt das Bestehen und die Verletzung einer Informations- bzw. Aufklärungspflicht voraus. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einen Unternehmer keine allgemeine Aufklärungspflicht im geschäftlichen Verkehr trifft. Vielmehr kann eine Aufklärungspflicht nur angenommen werden, wenn sie sich aufgrund besonderer Umstände positiv begründen lässt (vgl. BGH GRUR 2018, 541 Rn. 38 - Knochenzement II; BGH GRUR 2013, 945 Rn. 34 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH GRUR 2011, 846 Rn. 21 - Kein Telekom-Anschluss nötig). Sofern eine Aufklärungspflicht nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, besteht eine solche im Wettbewerb zwar nicht schlechthin. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne Weiteres die Offenlegung aller, ggf. auch weniger vorteilhaften, Eigenschaften einer Ware oder Leistung (vgl. in st. Rspr. etwa BGH, GRUR 2000, 616, 618 - Auslaufmodelle III). Eine Pflicht zur Aufklärung kann jedoch neben den genannten Fällen aufgrund berechtigter Verkehrserwartung anzunehmen sein, namentlich hinsichtlich solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer üblicherweise erwartet werden kann (vgl. zum Ganzen Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5b Rn. 3 ff, MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, § 5a Rn. 144, 145, 161 jeweils m.w.N.). b. Ausgehend von der Gesetzeslage nach §§ 651d, 651v BGB i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB treffen sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler Informationspflichten über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes nur bei Vorliegen eines Pauschalreisevertrages. Zugleich sieht § 312 Abs. 8 BGB eine ausdrückliche Bereichsausnahme für den Fall der Personenbeförderung von den weitreichenden Informationspflichten des BGB gegenüber Verbrauchern vor. Namentlich nicht anwendbar sind über § 312a Abs. 2 BGB die Informationspflichten nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB. Hintergrund des Minimalanwendungsbereichs nach § 312 Abs. 8 BGB ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass das Recht der Personenbeförderung auf europäischer Ebene durch eine Reihe von Sondervorschriften gekennzeichnet ist und der Verbraucher durch europarechtliche Vorgaben, etwa bei Fluggastrechten, und öffentlich-rechtliche Regelungen ausreichend geschützt wird (vgl. BT-Drucks. 17/12637 S. 44 zu § 312 Abs.2 Nr. 5 BGB a.F.). Gerade in der streitgegenständlichen Konstellation würde dem Verbraucher ein Schutz über die Fluggastrechte-VO allerdings nicht zuteil. Nach Art. 4 Fluggastrechte-VO hat der Fluggast bei „Nichtbeförderung“ zwar sehr weitreichende Rechte auf Ersatzbeförderung, Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen (Art. 7-9 Fluggastrechte-VO). Nach Art. 2 lit. j) Fluggastrechte-VO gilt die Weigerung zur Beförderung aus vertretbaren Gründen, so wegen fehlender bzw. unzureichender Reiseunterlagen, jedoch nicht als tatbestandliche Nichtbeförderung. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof an anderer Stelle entschieden, dass den Fluggast gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht treffe, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente (einschließlich Visum) anzutreten, und insoweit eine - ggf. im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigende - Obliegenheit des Luftverkehrsunternehmens zur Dokumentenkontrolle vor Abflug angenommen (vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2018 - X ZR 79/17 -, juris). Ausdrücklich offen gelassen hat er in diesem Zusammenhang die Frage, ob und in welchem Umfang das Luftverkehrsunternehmen zu einer Information seiner Fluggäste über Einreisevoraussetzungen verpflichtet ist (vgl. a.a.O. Rn. 11). c. In dem vorliegenden Fall spezifischer - nämlich die Durchreiseautorisierung zu reinen Transitzwecken betreffender - Informationen geht der Senat von einer den Unlauterkeitstatbestand des § 5a UWG begründenden Wesentlichkeit jener Informationen und einer entsprechenden Aufklärungspflicht hierüber aus, die in Ansehung des ausschließlich auf der Internetseite der Beklagten vollzogenen Buchungsprozesses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerade die Beklagte trotz bloßer Vermittlungstätigkeit trifft. aa. Bei dem Umstand, dass bei einem einheitlich gebuchten Flug mit Zwischenstopp für den Transit eine Autorisierung erforderlich sein kann, handelt es sich zunächst um ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung „Flugreise“ nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG. Ohne deren Einhaltung kann die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden. Soweit die Beklagte einwendet, ihre Leistungspflicht bestehe allein in der Vermittlung - und gerade nicht in der Durchführung - der Flugreise, ist dies zwar in der Sache zutreffend. Der Leistungs- und Pflichtenkreis der Beklagten ist jedoch unerheblich für die Qualifikation von Durchreisebestimmungen als „wesentliches Merkmal“ in Bezug auf eine bestimmte Dienstleistung - hier: die Flugreise - als solches. In den Leistungsbereich der Beklagten fällt allerdings die maßgebliche geschäftliche Entscheidung, zu welcher das Vorenthalten wesentlicher Informationen alsdann in Bezug zu setzen ist. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG ist eine Irreführung durch Unterlassen zu bejahen, wenn die vorenthaltene wesentliche Information von dem Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt wird, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bei der Bestimmung der maßgeblichen geschäftlichen Entscheidung ist die Auswahlentscheidung des Verbrauchers auf der Internetseite der Beklagten in den Blick zu nehmen, die gerade noch auf der Seite der Beklagten zum Abschluss des Geschäfts - nämlich zur Buchung der Flugreise - führt. Nicht abzustellen ist auf etwaige spätere Überlegungen (und Entscheidungen) des Verbrauchers, namentlich ob er einen bereits gebuchten Flug unter Beachtung und Besorgung bestimmter Erforderlichkeiten (Beantragung von ESTA) tatsächlich durchführen will oder nicht. bb. Entscheidungserheblich ist daher, ob der - angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksame und kritische bzw. verständige - Durchschnittsverbraucher die wesentliche Information über Durchreiseautorisierungen benötigt, um eine informierte Entscheidung bereits bei der Auswahl und Buchung der ihm von der Beklagten angebotenen Flüge und Flugvarianten zu treffen. Das ist in dem besonderen Fall der Information über Durchreiseautorisierungen zu reinen Transitzwecken zu bejahen. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, wird jedenfalls ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher bei einer Flugbuchung zunächst an Visumserfordernisse des Ziellandes, nicht aber an mögliche Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps denken. Es kann von ihm auch nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er von sich aus, ohne externe Sensibilisierung, in Erwägung zieht, dass beim bloßen Transit - also nicht einmal beim Verlassen des Transitraumes eines internationalen Flughafens - eine besondere Autorisierung neben dem gängigen Reisepass erforderlich sein könnte. Der Durchschnittsverbraucher wird vielmehr „Visum“ mit „Einreise“ gleichsetzen und, ohnehin konzentriert auf sein Zielland, sich nur über hierfür geltende Erfordernisse informieren. Für den solchermaßen im Informationsgefälle der Beklagten deutlich unterlegenen Durchschnittsverbraucher kann die Information über etwaige Durchreiseautorisierungen bei der Abwägung des Für und Wider der von der Beklagten präsentierten Flugverbindungen eine Rolle spielen (vgl. insoweit zum Benötigen einer wesentlichen Information für die informierte geschäftliche Entscheidung Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 2.41). Zum einen spielt die Durchführbarkeit naturgemäß bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Dies wird etwa relevant bei kurzfristigem Reiseantritt, wenn es dem Verbraucher unmöglich wäre, in der verbliebenen Zeit z.B. ESTA zu beantragen und zu erhalten. In diesem Fall würde er sämtliche Flugoptionen mit Zwischenstopp in den USA grundsätzlich (gedanklich) aussortieren. Zum anderen fallen für zusätzliche Durchreiseautorisierungen zusätzliche Kosten an, die etwa für ESTA nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes (aktuell) 21 USD betragen. Dies mag gerechnet auf die Einzelperson und in Relation zu den Preisen von Langstreckenflügen gering erscheinen, für reisende Familien nichtsdestotrotz eine nicht unerhebliche Kostensteigerung - in Ansehung der ohnehin teuren Flugreise - darstellen. Gerade weil es dem Reisenden (in der Regel) nicht um das Transitland als solches geht, wird er nicht ohne Weiteres bereit sein, zusätzliche Kosten in Kauf zu nehmen, wenn sich diese leicht durch eine geänderte Flugroute vermeiden lassen. Die vom Landgericht darüber hinaus erörterten Faktoren - wie datenschutzrechtliche Bedenken des Verbrauchers angesichts der gegenüber ausländischen Behörden zu offenbarenden Angaben, die Sorge, den Anschlussflug bei aufwendigen Transitkontrollen zu verpassen - treten hinzu, wenn auch weniger gewichtig. Die Abwägungsrelevanz all dieser Umstände für die von dem Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung wird wiederum deutlich durch die Besonderheit der Durchreiseautorisierung (und nicht: Einreiseautorisierung) erhöht. Denn die Flexibilität des Verbrauchers in der Auswahl, ob er auf die eine oder andere Weise in sein Zielland kommt, ist in der Regel eine andere - eine größere - als bei der Auswahl des Ziellandes selbst. Aus diesem Grund steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Belehrung über die Erforderlichkeit eines Reisepasses nicht zu der vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung gehöre, weil sie für diese ohne Bedeutung sei und erst erforderlich werde, wenn der Kunde sich für eine bestimmte Reise entschieden habe (vgl. BGH, Urteil v. 25.04.2006 - X ZR 198/04 -, juris; ebenso OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.06.2023 - 3 U 677/23 -, juris), der Wertung des Senats im hiesigen Fall nicht entgegen. cc. Hieran anknüpfend fällt die Pflicht, die bereits für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, jedenfalls dann in den Bereich der Beklagten, wenn - wie hier - der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf deren Internetseite stattfindet. Denn der Durchschnittsverbraucher wird und darf erwarten, dass alle für seine Auswahlentscheidung relevanten Informationen erhalten wird. Bei einem einheitlich von der Beklagten generierten und sich insbesondere auch solchermaßen einheitlich darstellenden Buchungsprozess auf deren Internetseite, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt erkennbar auf die Internetseite des ausgewählten Fluganbieters gewechselt würde, besteht kein Anlass, die Informationen bei Letzterem zu suchen und umgekehrt die Beklagte von der Aufklärungspflicht zu befreien. dd. Die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu diskutierenden Anforderungen an die von der Beklagten zu verlangenden Hinweise und Informationen bedürfen im vorliegenden Fall keiner vertieften Erörterung. Dies betrifft namentlich die Frage, wie inhaltlich konkretisiert die jeweiligen Autorisierungen für jeweilige Länder bzw. Flugkombinationen tatsächlich darzustellen wären und an welcher Stelle im Buchungsprozess diese Informationen zu erfolgen hätten. Grundsätzlich dürfte bereits eine abstrakte Sensibilisierung für das Thema - in der Art „Achtung: Ein-/Durchreisevisum ggf. auch zu Transitzwecken erforderlich!“, etwa zu Beginn der Vergleichsübersicht der angebotenen Flüge platziert - ausreichen, um dem so informierten Verbraucher die Prüfung der eigenen Betroffenheit je nach beabsichtigter Flugkombination anheim zu stellen und alsdann auch zumuten zu können. Eine solchermaßen abstrahierte Information dürfte der Beklagten ohne Weiteres technisch wie auch inhaltlich möglich und ihrerseits zumutbar sein, zumal die Beklagte aufgrund ihres breit gefächerten Angebots (u.a. auch von Pauschalreisen) ohnehin über die notwendigen Informationen verfügen und sie bereithalten muss, um ihre gesetzlichen Pflichten nach § 651v BGB zu erfüllen zu können. 2. Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten (zuzüglich Prozesszinsen) folgt aus § 13 Abs. 3 UWG, § 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 - juris, Rn. 9 f.). In diesem Sinne klärungsbedürftig sind Bestand und Umfang von Informations- und Aufklärungspflichten über Durchreisevoraussetzungen bei einheitlich gebuchten Flügen mit Zwischenstopp sowie deren Begründung auf spezifisch lauterkeitsrechtlicher Grundlage.