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Urteil

12 O 27/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:0117.12O27.23.00
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Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin folgende Ansprüche nicht zustehen

1.

es zu unterlassen, gegenüber den Vertragspartnern der Klägerin Entgelterhöhungen geltend zu machen, welche die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen nicht erfüllen, insbesondere in denen der Umlagemaßstab nicht angegeben ist oder in denen keine hinreichende Begründung enthalten ist. Es weiterhin zu unterlassen, nicht auf die erforderliche Zustimmung hinzuweisen.

2.

die Klägerin zu verpflichten, allen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern, mit denen ein Heimvertrag hinsichtlich der Pflegeeinrichtung P. in K. besteht oder bestand, und denen gegenüber mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 die Erhöhung des zu zahlenden Heimentgeltes geltend gemacht wurden, ein Informationsschreiben mit nachfolgendem oder einem ähnlichen, dem Zweck des Schreibens entsprechenden Inhalt zuzusenden:

„Sehr geehrte/r Frau/Herr

wir hatten von Ihnen mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 für die vollstationäre Pflege mit Wirkung ab dem 01.09.2022 die Erhöhung der von Ihnen zu zahlenden Entgelte für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht.

Solche Erhöhungsverlangen unterliegen bestimmten gesetzlichen Anforderungen, die in § 9 Abs. 2 WBVG festgelegt sind. Diese gesetzlichen Anforderungen haben wir mit den Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 leider nicht erfüllt. Damit sind diese Erhöhungsschreiben unwirksam und wir dürfen aufgrund dieser Schreiben die Erhöhungsbeträge nicht verlangen. Hierauf wurden wir von der L. e.V. (I.-Pflegeschutzbund, www.M..de) aufmerksam gemacht.

Mit freundlichen Grüßen Q., P. in K.“

3.

dem Beklagten gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, welchen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern die Klägerin das unter Klageantrag zu 2 wiedergegebene Schreiben übermittelt hat, wobei die Auskunft in Form einer Auflistung der o.g. Personen mit Nachname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggfs. Land zu erfolgen hat, die alphabetisch nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, sodann nach dem zweiten Buchstaben des Nachnamens und so fort sortiert ist, und wobei die Klägerin diese Auskunft nach ihrer Wahl gegenüber dem Beklagten oder einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe erteilt werden kann, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt wird;

wie vom Beklagten unter Ziffer I. Nr. 1 bis 3 in dessen Schreiben vom 23.12.2022 (Anlage K3) geltend gemacht.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin folgende Ansprüche nicht zustehen 1. es zu unterlassen, gegenüber den Vertragspartnern der Klägerin Entgelterhöhungen geltend zu machen, welche die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen nicht erfüllen, insbesondere in denen der Umlagemaßstab nicht angegeben ist oder in denen keine hinreichende Begründung enthalten ist. Es weiterhin zu unterlassen, nicht auf die erforderliche Zustimmung hinzuweisen. 2. die Klägerin zu verpflichten, allen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern, mit denen ein Heimvertrag hinsichtlich der Pflegeeinrichtung P. in K. besteht oder bestand, und denen gegenüber mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 die Erhöhung des zu zahlenden Heimentgeltes geltend gemacht wurden, ein Informationsschreiben mit nachfolgendem oder einem ähnlichen, dem Zweck des Schreibens entsprechenden Inhalt zuzusenden: „Sehr geehrte/r Frau/Herr wir hatten von Ihnen mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 für die vollstationäre Pflege mit Wirkung ab dem 01.09.2022 die Erhöhung der von Ihnen zu zahlenden Entgelte für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht. Solche Erhöhungsverlangen unterliegen bestimmten gesetzlichen Anforderungen, die in § 9 Abs. 2 WBVG festgelegt sind. Diese gesetzlichen Anforderungen haben wir mit den Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 leider nicht erfüllt. Damit sind diese Erhöhungsschreiben unwirksam und wir dürfen aufgrund dieser Schreiben die Erhöhungsbeträge nicht verlangen. Hierauf wurden wir von der L. e.V. (I.-Pflegeschutzbund, www.M..de) aufmerksam gemacht. Mit freundlichen Grüßen Q., P. in K.“ 3. dem Beklagten gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, welchen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern die Klägerin das unter Klageantrag zu 2 wiedergegebene Schreiben übermittelt hat, wobei die Auskunft in Form einer Auflistung der o.g. Personen mit Nachname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggfs. Land zu erfolgen hat, die alphabetisch nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, sodann nach dem zweiten Buchstaben des Nachnamens und so fort sortiert ist, und wobei die Klägerin diese Auskunft nach ihrer Wahl gegenüber dem Beklagten oder einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe erteilt werden kann, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt wird; wie vom Beklagten unter Ziffer I. Nr. 1 bis 3 in dessen Schreiben vom 23.12.2022 (Anlage K3) geltend gemacht. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.