OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 127/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1031.6U127.24.00
1mal zitiert
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (2 O 35/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (2 O 35/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Verfügungskläger wendet sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die von der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Verfügungskläger verhängte Sperre des Datenbestandes zur Beauskunftung der Vertragspartner mit dem Antrag, die sogenannte „Scoresperre“ aufzuheben und eine zukünftige Sperre zu unterlassen bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Verfügungsbeklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft. Sie betreibt eine Datenbank mit Informationen, die für die Beurteilung von Bonitäten relevant sind. Ihre Vertragspartner übermitteln ihr für die Datenbank relevante Informationen aus den Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert diese Informationen als Einträge in ihrer Datenbank, um ihren Vertragspartnern Auskünfte erteilen zu können. Die Parteien streiten vor dem Landgericht Münster über die Rechtsmäßigkeit des sog. Score-Wertes, den die Verfügungsbeklagte aufgrund der ihr vorliegenden Daten ermittelt und der die Bonität des Betreffenden bewerten soll. Die Verfügungsbeklagte verhängte im Hinblick auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss eine sog. Scoresperre mit der Folge, dass bei entsprechender Abfrage durch die Vertragspartner der Verfügungsbeklagten keine Bonitätsscorewerte mehr übermittelt werden. Die Verfügungsbeklagte lehnte mit Schreiben vom 22.02.2024 (Anl. Ast3) die Aufhebung der Sperre vor Beendigung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Münster ab. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 05.04.2024, auf das gem. § 540 I ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Begehren des Verfügungsklägers verstoße bereits gegen § 242 BGB in Form des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Mit seinen Anträgen im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren setze er sich in Widerspruch zu seinem Sachvortrag und seinen Anträgen im Verfahren vor dem Landgericht Münster. Dort sei die Unterlassung einer Beauskunftung von Scorewerten beantragt, während hier Beauskunftung begehrt werde. Im Übrigen stünden dem Verfügungskläger mangels Vertrags auch keine vertraglichen Ansprüche zu. Ein Anspruch besteht auch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Form des auch fremden Geschäfts. Die Verfügungsbeklagte besorge ausschließlich ein Geschäft im Eigeninteresse mit ihren Vertragspartnern, möge dieses auch auf den Rechts- und Interessenkreis des Verfügungsklägers reflexartig ausstrahlen, indem die Mitteilung der Score-Bewertung für Vertragsabschlüsse des Verfügungsklägers hilfreich oder hinderlich sein könne. Auch aus der DSGVO könne der Verfügungskläger keine Unterlassungsansprüche geltend machen. Einen Anspruch auf eine Verarbeitungstätigkeit der Verfügungsbeklagten gegen deren ausdrücklichen Willen sehe die DSGVO nicht vor. Ein Anspruch aus § 823 I, 1004 BGB schließlich scheitere jedenfalls daran, dass die Score-Sperre sich nicht als rechtswidrig darstelle. Da der Verfügungskläger der Datenverarbeitung in der bisherigen Form (im Verfahren vor dem Landgericht Münster) widersprochen habe, habe die Verfügungsbeklagte die Datenverarbeitung eingeschränkt. Eine solche Einschränkung der Datenverarbeitung sehe Art. 18 DS-GVO vor, weshalb dies nicht rechtswidrig sein könne. Eine entstellende oder verfälschende Darstellung des Score-Wertes liege nicht vor. Die Nichterteilung der Score-Auskunft sei jedenfalls von einem sachlichen Grund getragen. Die Verfügungsbeklagte orientiere sich zunächst an den Vorgaben der DSGVO und deren Art. 18. Zudem seien für die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Münster letztlich die Folgerungen nicht absehbar, würde sie eine weitere Beauskunftung vornehmen. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung nicht vor. Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers. Der Verfügungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts wie folgt zu entscheiden: I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich und bis zur Entscheidung in der Hauptsache die gegenüber dem Antragsteller verhängte Sperre des Datenbestandes zur Beauskunftung der Vertragspartner, die sogenannte „Scoresperre“, aufzuheben; II. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Antragsgegnerin, untersagt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine erneute Sperre des Datenbestandes des Antragsstellers zur Beauskunftung der Vertragspartner, eine sogenannte „Scoresperre“, zu verhängen oder Dritten mitzuteilen für den Antragssteller sei eine „Scoresperre“ eingerichtet. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, so dass dahinstehen kann, ob das Verhalten des Verfügungsklägers mit § 242 BGB vereinbar ist. 1. Der Verfügungskläger konnte das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs nicht glaubhaft machen. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht erkennbar. a) Da eine vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen der Verfügungsbeklagten und deren Vertragspartnern, nicht aber zu dem Verfügungskläger besteht, stehen dem Verfügungskläger vertragliche Ansprüche nicht zu (vgl. OLG München, Urteil vom 12.03.2014 - 15 U 2395/13, ZD 2014, 570). Insbesondere hat die Verfügungsbeklagte weder einen Vertragsabschluss mit dem Verfügungskläger abgelehnt, noch begehrt dieser die Erzwingung eines Vertrags mit der Verfügungsbeklagten. Insoweit ist die von dem Verfügungskläger behauptete Monopolstellung der Verfügungsbeklagten und der nach seiner Auffassung hieraus resultierende Kontrahierungszwang für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. b) Ein Anspruch des Verfügungsklägers folgt nicht aus culpa in contrahendo gemäß §§ 311, 241 BGB. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist zwischen den Parteien nicht entstanden. Ein solches setzte gemäß § 311 Abs. 3 BGB voraus, dass die Verfügungsbeklagte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss des Verfügungsklägers mit Dritten erheblich beeinflusst hätte. Die Verfügungsbeklagte müsste als Vertreterin oder Verhandlungsgehilfin gleichsam in eigener Sache tätig geworden sein; dies wäre vor allem dann der Fall, wenn sie als wirtschaftliche Herrin des Geschäfts oder eigentlich wirtschaftliche Interessenträgerin anzusehen wäre. Ein bloß mittelbares Interesse, wie es beispielsweise bei einem Vermittler oder Makler der Fall ist, genügt nicht. Das Interesse der Verfügungsbeklagten ist indes noch wesentlich geringer zu gewichten. Für diese ist es schlicht unerheblich, ob der von ihr beauskunftete Vertragspartner und der Verfügungskläger einen Vertrag schließen. Im Übrigen sind Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB nicht einklagbar, so dass ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem von dem Verfügungskläger beantragten Inhalt auch für den Fall des Vorliegens eines Schuldverhältnisses gemäß §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB nicht besteht. c) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Landgericht auch zu Recht abgelehnt. Der Verfügungskläger meint, die Verfolgung eines eigenen Interesses der Verfügungsbeklagten stehe der Annahme einer GoA nicht entgegen. Der Fremdgeschäftsführungswille liege vor, da dieser hier vermutet werde. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da auch bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag keine einklagbare Fortführungspflicht besteht. d) Auch die DSGVO liefert dem Verfügungskläger keine Anspruchsgrundlage. Der Verfügungskläger begehrt im Ergebnis die (Wieder-)Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verfügungsbeklagte in Form des Scorings und der Übermittlung des Scoringwertes an Dritte. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung. Diesbezüglich stehen dem Verfügungskläger aber nur die Betroffenenrechte aus Kapitel III der DSGVO zu. Danach können aber betroffene Personen von einem datenschutzrechtlich Verantwortlichen die Vornahme einer Datenverarbeitung nur dahingehend fordern, dass unrichtige personenbezogene Daten berichtigt werden (Art. 16 DSGVO), personenbezogene Daten gelöscht werden (Art. 17 DSGVO), ehemalige Empfänger personenbezogener Daten über eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert werden (Art. 19 DSGVO) oder personenbezogene Daten unter bestimmten Umständen für eine Übertragung bereitgestellt werden (Art. 20 DSGVO). Derartige Ansprüche macht der Verfügungskläger nicht geltend. Für die von ihm geltend gemachten Ansprüche fehlt es mithin an einer datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlage. e) Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch aus §§ 823 ff., 1004 BGB analog wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu. (1) Der Antrag zu 1. stellt sich als Leistungsantrag dar (s. u.), sodass das Anspruchsziel nicht über den auf Beseitigung einer Störung oder Unterlassung künftiger Störungen gerichteten Anspruch aus § 1004 BGB (analog) erreicht werden kann. (2) Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. scheidet ein Rückgriff auf § 1004 BGB (analog) aus. Die von der Verfügungsbeklagten verhängte Scoresperre ist nicht rechtswidrig. Da der Verfügungskläger der Datenverarbeitung in ihrer bisherigen Form im Hauptsacheverfahren widersprochen hat, hat die Verfügungsbeklagte die Datenverarbeitung eingeschränkt. Eine solche Einschränkung der Datenverarbeitung sieht Art. 18 DSGVO grundsätzlich vor, weshalb diese datenschutzrechtlich nicht von vornherein rechtswidrig sein kann. Weiter handelt es sich bei den mit der Übermittlung von Scorewerten verbundenen Bonitätsmitteilungen um Meinungsäußerungen (vgl. OLG München, Urteil vom 12.03.2014, 15 U 2395/13, ZD 2014, 570). In diesem Rahmen schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zum Beispiel vor entstellenden oder verfälschenden Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen könnten. Eine solche entstellende oder verfälschende Darstellung des Verfügungsklägers liegt aber nicht vor. Die Nichtveröffentlichung eines Scorewertes stellt eine Nicht-Äußerung dar; die Verfügungsbeklagte enthält sich gerade einer Meinungsäußerung über den Verfügungskläger. Auch aus den Mitteilungen der Verfügungsbeklagten an Dritte, dass ein Scorewert nicht mitgeteilt wird bzw. nicht berechnet werden kann, ergibt sich keine rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechte des Verfügungsklägers. Zum einen fehlt es auch insoweit an einer entstellenden oder verfälschenden Darstellung des Verfügungsklägers. Insbesondere lässt diese Mitteilung keine Rückschlüsse auf die Bonität oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfügungsklägers zu. Im Übrigen erteilt die Verfügungsbeklagte schon Auskünfte über den Verfügungskläger, wie etwa Meldungen über Zahlungsstörungen oder bestehende Vertragsbeziehungen, nur lediglich keinen Scorewert mehr. Zum anderen ist der Entschluss der Verfügungsbeklagten, eine Beauskunftung zu den Score-Werten des Verfügungsklägers nicht mehr vorzunehmen, in jedem Fall von einem sachlichen Grund getragen (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 05.04.2024 - 2 O 35/24, n. v.). Die Verfügungsbeklagte ist im Rahmen von Art. 18 DSGVO zunächst gehalten, sich nur auf die Speicherung der in Rede stehenden Daten zu beschränken, nachdem eine Einwilligung des Verfügungsklägers zur Verarbeitung bestimmter Daten nicht erklärt ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2023 - 53 O 167/23, n. v.). Zudem sind für die Verfügungsbeklagte letztlich die Folgerungen nicht absehbar, würde sie eine weitere Beauskunftung vornehmen. Wenn der Verfügungskläger eine weitere Beauskunftung wünscht, dann hat er einen eindeutigen, umfassenden und rechtlich wirksamen Verzicht auf Schadensersatzansprüche zu erklären, der indes nicht nur den status quo umfassen kann, sondern auch die Beauskunftung - auf bisheriger Bearbeitungspraxis - umfasst, die die Verfügungsbeklagte fortlaufend gegenüber ihren eigenen Vertragspartnern schuldet. Daher ist bei der Bewertung des sachlichen Grundes, der in einem solchen Fall erforderlich ist, nicht nur das Verhältnis der hiesigen Parteien losgelöst von sonstigen Umständen zu betrachten. Die Vertragspartner erwarten von der Verfügungsbeklagten eine an deren allgemeinen Grundsätzen orientierte Mitteilung der Scorewerte, da nur so eine Einordnung derselben verlässlich möglich ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2023 - 53 O 167/23, n. v.). f) Soweit schließlich der Verfügungskläger auf die marktbeherrschende Stellung der Beklagten abstellt, ist das GWB nicht anwendbar, da der Verfügungskläger kein Unternehmen ist. Eine mögliche Pflicht der Verfügungsbeklagten aus § 826 BGB kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzung für die Annahme einer Sittenwidrigkeit ganz offensichtlich nicht vorliegen. Die Verfügungsbeklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Nichterstellung des Scores für den Verfügungskläger. Sie will ihre Risiken minimieren, die durch das gerichtliche Vorgehen des Verfügungsbeklagten gegen die Score-Erstellung entstanden sind. Dass die Verfügungsbeklagte zur Vermeidung weiterer Risiken vorerst den sicheren Weg wählt, und für den Verfügungskläger gar keine Score erstellt, stellt eine nachvollziehbare Verhaltensweise dar, die von einer Sittenwidrigkeit weit entfernt ist. Hinzuzufügen ist, dass die Verfügungsbeklagte andere Auskünfte zu Kreditwürdigkeit und Zahlungsverhalten des Verfügungsklägers weiterhin erteilt. 2. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger begehrt hier, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Sperrung des bei ihr gespeicherten Datenbestandes sowie die Sperrung der Beauskunftung aufzuheben und auf Anfrage Scorewerte für ihre Vertragspartner zu berechnen und zu beauskunften. Damit macht er zwar zum Teil vordergründig ein Begehren auf Unterlassung geltend, indes beansprucht er im Ergebnis letztlich eine Leistung, sodass hier der Erlass einer sogenannten Leistungsverfügung in Rede steht. Wesentliche Nachteile, wie sie das Gesetz in § 940 ZPO nennt, deren Abwendung mit Hilfe der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands nötig ist, reichen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die endgültige Erfüllung des im Streit befindlichen Anspruchs anordnet, noch nicht aus. Es genügt für sich allein nicht einmal der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des originären Leistungsanspruchs (insbesondere) aus zeitlichen Gründen. 3. Vielmehr muss der Verfügungskläger im Einzelfall darlegen - und glaubhaft machen -, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. Für eine solche, besondere Dringlichkeit ergibt sich aus dem Vorbringen nichts. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass über die im Bankenverkehr allgemein erforderliche Scorewertbeauskunftung hinaus im konkreten Fall der Nachweis seiner Kreditwürdigkeit gegenüber mehr als einem Kreditinstitut auf anderem Wege unmöglich sei. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass der Verfügungskläger die Kündigung laufender Verträge konkret befürchten muss. Es mag sein, dass der Verfügungskläger beim Abschluss gewisser Verträge Erschwernissen unterworfen sein wird, diese sind indes beheb- und kompensierbar. 4. Der Verfügungskläger bezieht sich primär auf die allgemeinen Ausführungen der X Vergleichsportal GmbH, der Bank1 eG und der Bank2 AG. Diese betreffen ihn jedoch nicht konkret. Die Verfügungsbeklagte hat den entsprechenden Vortrag bestritten. Die Prozessbevollmächtigten legen dieselben Schreiben auch in Parallelverfahren für andere Kläger vor, siehe dazu beispielsweise die Ausführungen des Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 17. Juli 2024, Az. 13 U 66/24. Die Verfügungsbeklagte hat - unbestritten - vorgetragen, dass der Verfügungskläger mittlerweile trotz weiterbestehender Scoresperre ein neues Girokonto bei der Bank3 in Region1 eG eröffnen konnte. Unter dem 13. Juni 2024 sei der Beklagten von der Bank3 in Region1 eG zudem zum Kläger eine neue Kreditkarte mit der Nummer ... gemeldet worden. Unter dem 11. Oktober 2024 habe zudem die Bank4 Region1 Ost der Verfügungsbeklagten zum Verfügungskläger die Eröffnung eines neuen Girokontos mit der Kontonummer ... mitgeteilt. Dieses Konto unterstütze auch die vom Verfügungskläger gewünschten Funktionen „Apple Pay“ und „Sofortüberweisung“, welche der Verfügungskläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Februar 2024 (Anlage ASt5) eingefordert hat. Kurz vor dem Termin hat der Verfügungskläger ergänzt, er habe am 18.10.2024 bei der Y AG eine Kreditanfrage gestellt. Das Darlehen habe ihn u.a. aufgrund der verhängten Sperre der Verfügungsbeklagten nicht gewährt werden können (EA 125, Anlage BK 4). Die Verfügungsbeklagte hat hierzu vorgetragen, die von der Y AG angebotenen Kredite eigneten sich nicht für die vom Verfügungskläger als dringlich vorgetragene Immobilienfinanzierung oder die Veränderung der Wohnung. Die Y AG beschreibe sich selbst als „Anbieter von Kurzzeitkrediten“ und biete Kunden Kredite bis maximal EUR 3.000,00 und Erstkunden maximal EUR 1.000,00 an, wobei die maximale Kreditlaufzeit 90 Tage betrage. Hierauf hat der Verfügungskläger nicht mehr reagiert, so dass der Vortrag gem. § 138 III ZPO als zugestanden anzusehen ist Erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die - so sie auf einem rechtswidrigen Handeln der Verfügungsbeklagten beruhen sollten - nicht mehr auszugleichen sein könnten, sind so nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar. 3. Daher kann dahinstehen, ob das Vorgehen des Verfügungsklägers, im Hauptsacheverfahren vor dem LG Münster den von der Verfügungsbeklagen benutzten Score untersagen zu wollen und zugleich im Eilverfahren uneingeschränkt von der Verfügungsbeklagten dessen Benutzung zu verlangen, ein widersprüchliches Verhalten darstellt, das gegen § 242 BGB verstößt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.