Urteil
2 O 49/24
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2025:0115.2O49.24.00
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Leitsätze
Zum Datenbegriff des Art. 20 Abs.1 DSGVO
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Datenbegriff des Art. 20 Abs.1 DSGVO 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Der noch zur Entscheidung gestellte Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO. a) Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist ein Verstoß gegen die DSGVO. Hieran fehlt es bereits. Vorliegend ist ein Verstoß nur dahingehend denkbar, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen haben könnte, Bonitätsauskünfte betreffend den Kläger Dritten gegenüber auf Anforderung zu erteilen. Mithin müsste sich aus der DSGVO ein Anspruch des Klägers auf Auskunftsteilung ergeben, den die Beklagte pflichtwidrig nicht erfüllt hätte. Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Dritten gegenüber Bonitätsauskünfte über ihn erteilt. Aus der DSGVO ergeben sich keine Ansprüche des Klägers im Sinne der gestellten Anträge. Der Kläger begehrt im Ergebnis die (Wieder-) Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte in Form des Scorings bzw. einer Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung. Diesbezüglich stehen dem Kläger aber nur die Betroffenenrechte aus Kapitel III der DSGVO zu. Dort können aber betroffene Personen von einem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (hier der Beklagten) die Vornahme einer Datenverarbeitung nur dahingehend fordern, dass unrichtige personenbezogene Daten berichtigt werden (Artikel 16 DSGVO), personenbezogene Daten gelöscht werden (Artikel 17 DSGVO), ehemalige Empfänger personenbezogener Daten über eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert werden (Artikel 19 DSGVO) oder personenbezogene Daten unter bestimmten Umständen für eine Übertragung bereitgestellt werden (Artikel 20 DSGVO), vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2024, 6 U 127/24; LG Wiesbaden, Urteil vom 05.04.2024, 2 O 35/24. Denkbar ist hier nur ein Anspruch aus Art. 20 Abs. 2 DSGVO, auf dessen Rechtsgrundlage sich der Kläger auch beruft. Dessen Voraussetzungen sind aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger als von der Datenverarbeitung betroffene Person gemäß Art. 20 Abs. 2 DSGVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen (der Beklagten) einem anderen Verantwortlichen (hier Vertragspartner des Klägers) übermittelt werden. Jedoch ist dieser Anspruch ausweislich der Norm beschränkt auf die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DSGVO. Gemäß Art. 20 Abs. 1 DSGVO ist das Recht der betroffenen Person auf Datenübertragbarkeit aber beschränkt auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat. Mithin muss es sich im Rahmen von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO um Daten handeln, welche der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Bei den zu beauskunftenden Daten der Beklagten handelt es sich aber unstreitig nicht um Daten, die der Kläger ihr zur Verfügung gestellt hat, sondern um solche Daten, die die Beklagte von Vertragspartnern übermittelt bekommen oder selbst erhoben hat. Mithin liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Weitere Rechtsgrundlagen in der DSGVO sind nicht einschlägig. b) Selbst wenn man entgegen der Rechtsansicht der Kammer eine Verletzung der DSGVO und einen hieraus resultierenden Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach annehmen würde, würde gleichwohl selbiger daran scheitern, dass ein anspruchsausschließendes überwiegendes Mitverschulden des Klägers an der Einstellung der Auskunftserteilung anzunehmen ist. Neben der Exculpation gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO ist auch ein Mitverschulden des Anspruchsberechtigten nach § 254 BGB zu berücksichtigen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 22, beck-online). Art. 82 DSGVO ist ein eigenständiger deliktischer Anspruch, der dem allgemeinen nationalen Haftungsregime des BGB im Rahmen des Effektivitätsgrundsatz unterliegt. Zu berücksichtigen ist ergänzend insbesondere die Regelung des Mitverschuldens nach § 254 BGB (vgl. Quaas, a.a.O. m.w.N., Rn. 10, beck-online). Die Beklagte hat die weitere Beauskunftung wegen des vom Kläger veranlassten Strafverfahrens gegen die Beklagte ausgesetzt. Das einen etwaigen Schadensersatzanspruch ausschließende Mitverschulden des Klägers ist darin zu sehen, dass dieser die Beklagte zum einen mit einem unberechtigten Strafverfahren überzogen hat, welches der Beklagten ein berechtigtes Interesse (sachlicher Grund) zur vorläufigen Auskunftseinstellung zur Vermeidung von etwaigen weiteren strafbaren Handlungen und zur Schadensvermeidung gab und zum anderen ist das Mitverschulden darin zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Kläger bereits am 07.08.2023 die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO mitteilte und der Kläger die Beklagte hierüber nicht in Kenntnis setzte, sondern vielmehr hierüber in Unkenntnis ließ und die hiesige Klage einreichte. Hätte der Kläger die Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt von der Einstellung des Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte dann bereits auch damals die Beauskunftung wieder aufgenommen hätte. Denn genau dies hat die Beklagte im Laufe des hiesigen Prozesses getan. Der Kläger hätte es somit selbst in der Hand gehabt, eine frühere Fortsetzung der Beauskunftung des zu ihm geführten elektronischen Datenbestands der Beklagten herbeizuführen. Daher wiegt das Mitverschulden des Klägers vorliegend so schwer, dass kein Verschulden der Beklagten anzunehmen ist. Letztere hatte, wie dargestellt, einen sachlichen Grund für die vorläufige Auskunftseinstellung gehabt (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2204, 6 U 127/24 Rn. 29 – beck-online). c) Zuletzt durfte die Beklagte während des laufenden Strafverfahrens eine weitere Beauskunftung auch von einem eindeutigen, umfassenden und rechtlich wirksamen Verzicht auf Schadensersatzansprüche abhängig machen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 30). Einen solchen Verzicht hat der Kläger aber abgelehnt. 2. Der Anspruch lässt sich auch nicht aus einer behaupteten Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages herleiten. a) Nationale Anspruchsgrundlagen scheiden bereits wegen des Anwendungsvorrangs der DSGVO aus. Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts, soweit dies auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gestützt sind, finden keine Anwendung, weil Vorschriften des DSGVO eine abschließende, weil voll harmonisierende europäische Regelung bilden (BeckOK DatenschutzR/Wolf/Brink DSGVO Einl. Rn. 19). Wegen dieses Anwendungsvorrangs des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts kann ein Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gestützt werden (BVerfG NJW 2020, 314 = GRUR 2020, 88 Rn. 64 – Recht auf Vergessen II, mwN). (OLG Frankfurt, 16 U 22/22, Urteil vom 30.03.23; GRUR 2023, 904 Rn. 50, beck-online). b) Im Übrigen ist auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Hierzu fehlen bereits die konstituierenden Elemente von übereinstimmenden Angebot und Annahme. Die gemäß Anl. K2 vom Kläger abgegebene einseitige Erklärung, der Beklagten ausdrücklich das Recht erteilt zu haben, diese Daten zu verarbeiten, kann nur ggf. als datenschutzrechtliche Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO gewertet werden. Weiter hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende auf einen Vertragsabschluss bezogene Willenserklärung abgegeben. Vielmehr hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2023 (Anl. K3) die Auskunftserteilung im Hinblick auf das Strafverfahren davon abhängig gemacht, auf die Geltendmachung von Folgeansprüchen zu verzichten. Damit liegt aber keine korrespondierende Annahmeerklärung vor, sondern, wenn überhaupt, allenfalls eine abändernde Annahme, welche gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag gilt. Diesen wiederum hat der Kläger unstreitig abgelehnt. Eine vertragliche Beziehung besteht zwischen den Parteien nicht, sondern ausschließlich zwischen der Beklagten und deren Vertragspartnern, denen sie Bonitätsauskünfte erteilt. c) Zuletzt hätte die Beklagte auch keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Diese wäre nicht von der Beklagten zu vertreten gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Nichtbeauskunftung zum einen von einem sachlichen Grund (Rechtfertigungsgrund) getragen war und den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden trifft, wie oben dargestellt. 3. Aus Art. 3 GG kann ein Auskunftsanspruch (mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs) vorliegend bereits deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte – wie dargestellt – den Kläger mit einem sachlichen Grund (von der Beauskunftung) ausgeschlossen hat. Ob dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, kann daher dahinstehen. Der Klageantrag zu 2.) war daher abzuweisen. II. Den Klageantrag zu 1.) haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass die Kammer gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass infolge der unmittelbaren Beendigung der Rechtshängigkeit im Zeitpunkt der Wirksamkeit beiderseitiger Erledigungserklärungen eine Beweisaufnahme grundsätzlich nicht mehr zur Hauptsache in Betracht kommt und im Rahmen der Kostenentscheidung summarisch zu prüfen ist, ob die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten betreffend den Klageantrag zu 1.) dem Kläger aufzuerlegen. Wie bereits unter Ziffer I. ausführlich dargelegt, bestand kein Auskunftsanspruch des Klägers, welcher mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemacht wurde. Der Antrag wäre bei Nichterledigung daher ohne Beweisaufnahme abzuweisen gewesen. Daher entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen. III. Da die Hauptforderungen nicht bestehen bzw. nicht bestanden haben, war auch die akzessorische Nebenforderung der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3.) abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht betreffend den Klageantrag zu 1.) auf § 91a ZPO (s.o. Ziffer II.) und im Übrigen auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO und betreffend die Streitwertfestsetzung auf §§ 3-5 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass seine persönlichen Daten und insbesondere auch die Mitteilung des aktuellen Scorewerts, der von der Beklagten aufgrund seines gespeicherten persönlichen Daten berechnet wird, an Dritte und hier insbesondere der Bank 1 eG und der Bank 2 AG gemäß Art. 20 Abs. 2 DSGVO übermittelt werden sowie immateriellen Schadensersatz wegen der verweigerten Übermittlung von Daten an die oben genannten Dritten gem. Artikel 82 DSGVO. Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft. Sie betreibt eine Datenbank mit Informationen, die für die Beurteilung von Bonitäten relevant sind. Ihre Vertragspartner übermitteln ihr für die Datenbank relevante Informationen aus den Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert diese Informationen als Einträge in ihrer Datenbank, um ihren Vertragspartnern Auskünfte erteilen zu können. Die Beklagte stellte die Auskunftserteilung betreffend Daten des Klägers gegenüber Dritten vorübergehend ein im Hinblick darauf, dass der Kläger im April 2023 eine Strafanzeige gegen die Beklagte wegen vermeintlich rechtswidriger Speicherung von Zahlungsstörungen und angeblich strafbaren Verhaltens ihrer Mitarbeitenden gestellt hatte. Daher eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren und hörte die Beklagte im Juni/Juli 2023 zu den Vorwürfen an. Der Kläger stufte die Datenverarbeitungen der Beklagten offenbar als rechtswidrig und letztlich sogar als strafrechtlich relevant ein. Aufgrund dessen, dass die Anhörung durch die Staatsanwaltschaft bereits circa ein Jahr in der Vergangenheit lag, erklärte die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 07.06.2024 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wieder Auskünfte zum Kläger zu erteilen. Die Sperre des Datenbestandes zum Kläger hob sie daher zwischenzeitlich auf. Da die Beklagte den Datenbestand zum Kläger nunmehr wieder freigab, würde sie im Fall einer etwaigen Anfrage der Bank 2 AG oder der Volksbank Bank 1 eG auch wieder eine Auskunft erteilen. Das vom Kläger veranlasste Strafverfahren gegen die Beklagte wurde am 07.08.2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies teilte die Staatsanwaltschaft dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2023 mit. Die Einstellung des Strafverfahrens teilte der Kläger der Beklagten zu keiner Zeit, insbesondere nicht vor Klageerhebung, mit. Die Beklagte erfuhr von der Einstellung des Strafverfahrens erst im laufenden Zivilverfahren durch Akteneinsicht nach Einreichung der Klageerwiderung. Mit Schreiben vom 20. September 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie erst dann wieder eine Beauskunftung seines Datensatzes vornimmt, wenn er sein schriftliches Einverständnis gibt, dass er auf die Geltendmachung etwaige Folgeansprüche, welche sich aus der Scoreberechnung ergeben könnten (Schadensersatz/Schmerzensgeld) verzichtet. Eine solche Erklärung gab der Kläger nicht ab. Der Kläger behauptet, aufgrund der verweigerten Beauskunftung der von ihr über ihn gesammelten Daten gegenüber Banken und anderen Vertragspartnern würden diese Vertragsabschlüsse mit dem Kläger ablehnen. So habe er u.a. die Darlehensvaluta seines Darlehensvertrages erhöhen wollen, was aufgrund der verweigerten Auskunft der Beklagten an die Bank nicht möglich gewesen sei. Ein weiterer Darlehensabschluss bei der Bank 2 AG sei von dieser abgelehnt worden, da die Beklagte keine Auskunft erteilte. Auch die Verlängerung seines bestehenden Darlehensvertrages bei der Bank 1 eG sei gefährdet. Dem Kläger sei es somit momentan, so lange die Beklagte sich weigere, Auskünfte an Dritte zu erteilen, überhaupt nicht mehr möglich, Dauerschuldverträge abzuschließen oder per Rechnung zu bezahlen. Er meint, die Beklagte habe die Mitteilung von Daten direkt an Dritte pflichtwidrig verweigert und ihm stehe daher ein Anspruch auf Beauskunftung und Übersendung der Daten gem. Artikel 20 Absatz 2 DS-GVO zu. Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1a) und 1f) DSGVO, auf welche sich die Beklagte stütze, stelle aber auch gleichzeitig eine Verpflichtung des Berechtigten gegenüber der betroffenen Person und in diesem Fall dem Kläger dar, Auskunft über seine Daten zu veranlassen und die Übersendung der Auskunft direkt an Dritte anzuweisen. Die Beklagte sei somit auch aus diesem Grunde dazu verpflichtet, auf Weisung des Klägers Dritten Auskünfte über seine persönlichen Daten zu erteilen, denn ansonsten hätte die Beklagte im Umkehrschluss kein Recht zur Verarbeitung der Daten gemäß den Artikel 6 Absatz 1 a) und f) DS-GVO. Durch die Einwilligung der Verarbeitung von Daten und die Annahme der Einwilligung durch die Beklagte gemäß Artikel 6 Absatz 1 a) DS-GVO werde gleichzeitig ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB zwischen den Parteien geschlossen. Dadurch, dass die Beklagte es entgegen den Vorschriften von Artikel 20 DS-GVO rechtswidrig unterlassen habe, Dritten und hierbei insbesondere der Bank 1 eG und der Bank 2 AG Auskunft zu erteilen, sei sie dem Kläger zum Schadensersatz gem. Artikel 82 DSGVO verpflichtet. Dem Kläger sei auch ein Schaden entstanden, weil er durch die fehlende Auskunft keinen Darlehensvertrag erhalte und zudem die Verlängerung seines bestehenden Darlehensvertrages gefährdet sei. Die Verweigerung der Nichtverarbeitung der Daten und die verweigerten Auskünfte würden einen schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 83 Abs. 2 DSGVO darstellen und ebenfalls als Sanktionswirkung die Höhe eines immateriellen Schadens i. H. v. mindestens 2.500,00 € begründen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Bank 1 eG, (…) und der Bank 2 AG, (…) eine Auskunft über von dem Kläger bei der Beklagten gespeicherten Daten und insbesondere der gespeicherten Scorewerte zu erteilen und die Daten an die Bank 1 eG zu übersenden; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 hat der Kläger den Klageantrag zu 1.) für erledigt erklärt (Bl. 150 d.A.). Die Beklagte hat der Erledigung zugestimmt. Die Beklagte beantragt, die Klage, soweit nicht für erledigt erklärt, abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger durch die „verweigerte Übermittlung von Daten“ an Dritte ein immaterieller Schaden entstanden sei, insbesondere in Bezug auf Auskünfte an die Bank 1 eG und die Bank 2 AG. Darüber hinaus wird mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger kausal durch die unterbliebene Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte ein Schaden entstanden sei. Der Kläger übersehe, dass die Beklagte zu ihm keine unzutreffende oder „negative“ Auskunft erteilt hat. Sie habe zum Kläger schlicht gar keine Auskunft erteilt. Wie dem Kläger hieraus ein kausaler Schaden entstanden sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn potentielle Vertragspartner den Abschluss kreditrelevanter Verträge mit dem Kläger abgelehnt haben sollten, so wäre ein entsprechender Schaden nicht durch die Beklagte bzw. eine von ihr nicht erteilte Auskunft entstanden. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beauskunftung der Beklagten gegenüber Dritten habe zu keiner Zeit bestanden. Hierfür fehle es bereits an einer geeigneten Anspruchsgrundlage. Als Verantwortliche im Sinne der DSGVO entscheide die Beklagte alleine über das „Ob“ und das „Wie“ der Verarbeitung personenbezogener Daten. Als betroffene Personen würden der Klägerseite ausschließlich und abschließend die Betroffenenrechte aus Kapitel III der DS-GVO zustehen (Art. 12 bis 22 DSGVO). Da es sich bei den Regelungen der DSGVO grundsätzlich um Verbotsregelungen mit Erlaubnisvorbehalt handelt, könnten die Betroffenen die Nutzung ihrer Daten beschränken, die aktive Verarbeitung ihrer Daten aber nicht verlangen. Der Kläger fordere die Vornahme einer komplett „neuen“ Verarbeitungstätigkeit durch die Beklagte gegen ihren Willen in Form einer Erteilung neuer Auskünfte. Einen solchen Anspruch sehe Kapitel III der DSGVO nicht vor. Ein Anspruch aus Artikel 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 DSGVO scheide auch bereits deshalb aus, weil der Kläger die ihn betreffenden personenbezogenen Daten der Beklagten nicht selbst zur Verfügung gestellt hat. Zudem würden die Datenverarbeitungen der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Datenbestand nicht auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrages erfolgen, sondern auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Hieran ändere sich nichts nur weil der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 12. Oktober 2023 (siehe Anlage K 2) einseitig der Beklagten „das Recht“ zur Verarbeitung „diese[r] Daten“ erteilt hat. Zudem stelle diese pauschale, inhaltlich in keiner Weise spezifizierte Erklärung schon keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO dar. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien habe zu keiner Zeit bestanden, insbesondere kein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Da kein Anspruch auf eine Beauskunftung der Beklagten gegenüber Dritten bestehe, fehle es bereits an dem für einen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO erforderlichen Verstoß gegen die DSGVO. Schließlich könne sich die Beklagte aber auch nach Artikel 82 Absatz 3 DSGVO exkulpieren.Es liege kein Verschulden der Beklagten vor, denn sie habe jedenfalls auf Grund der einschlägigen Rechtsprechung davon ausgehen dürfen, dass sie den Datenbestand zum Kläger rechtmäßig sperrte. Im Hinblick auf das Strafverfahren und die Nichtmitteilung von dessen Einstellung durch den Kläger bestünde des Weiteren jedenfalls ein den Schadensersatz ausschließendes Mitverschulden des Klägers. Denn hätte der Kläger der Beklagten die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz mitgeteilt, so hätte die Beklagte dies in ihrer Entscheidung, die Beauskunftung zum Datenbestand des Klägers wiederaufzunehmen, berücksichtigten können. Zuletzt sei die Verweigerung der Beauskunftung während des laufenden Strafverfahrens jedenfalls von einem sachlichen Grund getragen. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2204 (Bl. 149-151 d.A.) verwiesen.