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Urteil

6 U 169/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1124.6U169.19.00
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Tenor
1.) Die Berufung wird zurückgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.) Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1.) Die Berufung wird zurückgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.) Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Regressansprüche aus Steuerberaterhaftung. Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler tätig. Mit Einführung des so genannten Vermittlungsgutscheins zum Jahr 2002 hatten Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hatten und nach einer Arbeitslosigkeit von 3 Monaten noch nicht vermittelt waren, ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer privaten Arbeitsvermittlung. Die Vergütung hierfür wurde i.H.v. 1000 € bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. § 421g II 4 SGB IV sah vor, dass die Zahlung der Vergütung unmittelbar vom Arbeitsamt an den Vermittler gezahlt wurde; der Vermittlungsvertrag wurde hingegen zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitssuchenden geschlossen. Die vom Kläger auf diese Weise vereinnahmten Beträge meldete der als Steuerberater für den Kläger tätige Beklagte in den Jahren 2005-2008 als umsatzsteuerpflichtige Einkünfte, so dass hierauf für den Kläger Umsatzsteuer berechnet worden und auch abgeführt worden ist. Der Bundesfinanzhof erklärte im Jahr 2015 die Einkünfte aus derartigen Vermittlungsgutscheinen für nicht steuerbar, da sie eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1G der Richtlinie 77/388/EWG sei, die mangels entsprechender Umsetzung in Deutschland unmittelbar anwendbar sei (MWStR 2015, 970). Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der festgesetzten und abgeführten Umsatzsteuer für die Jahre 2005-2008 in Anspruch. Das Landgericht hat durch Urteil vom 15.8.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es fehle an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Zum Zeitpunkt der Beratung hinsichtlich der streitgegenständlichen Steuererklärungen sei eine gesetzliche Regelung bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung in Deutschland nicht ersichtlich gewesen. Die Richtlinie 77/388/EWG sei eine aus dem Bereich des Sozialrechts, nicht unmittelbar Steuerrechts, für dessen Kenntnis der Beklagte daher nicht einzustehen habe. Soweit bereits im Vorfeld zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellenweise untergerichtliche Rechtsprechung eine Steuerfreiheit bejaht habe, könne dies eine entsprechende Pflichtverletzung nicht rechtfertigen. Der Beklagte könne sich vielmehr darauf verlassen, dass eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorgelegen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.8.2019, Az. 3 O 38 / 19 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Betrag i.H.v. 23.084,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. II. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Pflichtverletzung des Steuerberatungsvertrages durch den Beklagten nicht vorliegt. 1.) Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats (BGHZ 128, 358, 361, DStR 1995, 1890). Danach schuldet der Steuerberater eine umfassende steuerliche Beratung. Der Steuerberater ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Mandanten verpflichtet (BGH NJW 1988, 563, 566; BGH NJW 1991, 2079 zur Haftung eines Rechtsanwalts). Der Steuerberater hat daher im Rahmen des erteilten Auftrags die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen (BGH v. 20. 11. 1997, IX ZR 62/97, DStRE 1998, 74). Er muss daher jenem den sichersten Weg aufzeigen und ihn somit vor Schaden bewahren. Daher muss der Steuerberater auch über eine Anfechtungsfrist belehren, wenn er das Einspruchsverfahren bzw. die Klage für aussichtslos hält (BGH v. 11. 5. 1999, IX ZR 298/97, DStRE 1999, 733). Grundsätzlich hat der Steuerberater seine Tätigkeit im Mandat an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere der des BFH) auszurichten. In der Regel darf er auf deren Fortbestand vertrauen (BGH DStR 2000, 2051). Jedoch findet das Vertrauen seine Grenze, wenn es abweichende Stimmen im steuerlichen Schrifttum und bei Gerichten der unteren Instanzen gibt, welche entweder evident auf eine neue Rechtsentwicklung hinweisen oder bisher nicht entschiedene Fragen beantworten (BGH DStR 2006, 207; OLG Düsseldorf vom 20. 11. 2001, 23 U 20/01). Eine Revisionszulassung einer unteren Instanz zum BFH ist jedenfalls dann zu beachten, wenn jene Entscheidung in Fachzeitschriften veröffentlicht wurde. Wird sie dagegen nicht in einem Pflichtblatt veröffentlicht, haftet der Steuerberater nur dann, wenn er die Entscheidung der unteren Instanz positiv kennt (KG DStR 2007, 410). Daher hat der Steuerberater lediglich die maßgebenden Steuergesetze, etwaige Steuererlasse oder BMF-Schreiben sowie die einschlägige Rechtsprechung des BFH zu kennen (BGH DStR 1997, 134; Lange, DB 2003, 869, 870). Für nicht voraussehbare Änderungen der Rechtsprechung des BFH haftet er jedoch nicht (OLG NJW-RR 1993, 714). 2.) Zu Unrecht weist das Landgericht allerdings darauf hin, dass es sich bei der Richtlinie 77/388/EW um eine Richtlinie aus dem Bereich des Sozialrechts handele, die der Beklagte von vorneherein nicht zu kennen brauche. Die 6. Umsatzsteuerrichtlinie war vielmehr als Teil des europäischen Umsatzsteuerregimes zentrales Element der Gestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuersystems. Sie enthielt zentrale Regelungen des europäischen Umsatzsteuerrechts, die in nationales Steuerrecht zu überführen waren. 3.) Im Ergebnis ist jedoch dem Landgericht zuzustimmen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist hier nicht erkennbar. Vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2015 musste ein Steuerberater nicht erkennen, dass die aus dem Vermittlungsgutscheine erzielten Einnahmen als „Sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter“ im Sinne von Art. 13 Teil A I g der Richtlinie nicht als steuerbare Leistungen in umsatzsteuerlichem Sinne anzusehen sind und sie der Kläger mangels Umsetzung in nationales Recht direkt hierauf berufen konnte. a) Nach deutschem Recht bestand unstreitig keine Regelung, die die streitgegenständlichen Vermittlungsleistungen für nicht steuerbar erklärte, da im Umsatzsteuergesetz keine Befreiungsnorm vorhanden war. Damit handelte es grundsätzlich um eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 I Nr. 1 UStG. Die Regelung im SGB III zu den streitgegenständlichen Vermittlungsgutscheinen, wonach der Betrag „incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer“ geleistet werden, hatte ersichtlich keine steuerlichen Regelungsgehalt, sondern sollte klarstellen, dass es sich hierbei um Bruttobeträge handelte. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/3674, S. 9 f. (Anlage RP 14). b) Die objektive Rechtslage war zwar in den streitgegenständlichen Bemessungszeiträumen so, dass es sich zum nicht steuerbar Umsätze gehandelt hat. Eine Norm, die auf einer fehlerhaften Umsetzung einer EU-Richtlinie beruht, ist von Beginn an nicht richtlinienkonform und unvereinbar mit den europarechtlichen Vorgaben. Diese innerstaatliche Norm darf daher von Beginn an aufgrund des Vorrangs des Europarechts nicht angewendet werden dürfen. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Regelungen die Möglichkeit besteht, dass sich die betroffenen Einwohner des Mitgliedstaates, der gegen seine Umsetzungspflichten verstoßen hat, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen direkt auf die Regelung der Richtlinie selbst berufen können. Im vorliegenden Fall bestand grundsätzlich eine derartige unmittelbare Wirkung der Richtlinie. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 29.07.2015, MwStR 2015, 970) klargestellt. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG war daher auf die streitgegenständlichen steuerlichen Sachverhalte und Veranlagungszeitraum unmittelbar anwendbar. c) Die Tatsache, dass der Beklagte entgegen dem geltenden Recht die Umsätze des Klägers als steuerbar eingeschätzt hat, kann indes nicht schuldhafte Pflichtverletzung gesehen werden kann. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass eine Befreiung nicht bestand, da das nationale Recht einen Befreiungstatbestand nicht vorgesehen hatte. Er hätte nicht erkennen müssen, dass mangels Umsetzung in das nationale Recht Art. 13 Teil A I g der Richtlinie 77/388/EWG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt unmittelbare Anwendung fand. Dabei kann dahinstehen, ob die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie trotz entgegenstehendem Recht überhaupt eine Frage ist, die ein Steuerberater zu erkennen hat. Selbst bei Anlegung der gleichen Maßstäbe, die an einen Rechtsanwalt bei der Beratung seines Mandanten anzulegen sind, ist eine Pflichtverletzung nicht zu erkennen. Zu dem neuen Sachverhalt der Vermittlungsgutscheine existerte noch keine obergerichtliche Rechtsprechung. Die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1g der Richtlinie setzte voraus, dass die Leistungen von einer anerkannten „Einrichtung“ mit sozialem Charakter erbracht wird. Hierfür war erforderlich, dass eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem örtlichen Träger der Sozialversicherung und dem Unternehmer vorliegt, an der es hier fehlt (vgl. FG Schleswig-Holstein, DStrE 2014, 161). Die insoweit abweichende Auffassung des FG Berlin-Brandenburg vom 21.04.2010, 2 K 998/05, DStRE 2010, 1458 brauchte der Beklagte nicht zu kennen, da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelte, die zudem nicht in einem der steuerrechtlichen „Leitmedien“ veröffentlicht war, sondern nur DStRE. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass im Zeitraum vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Jahre 2015 maßgeblich Stimmen in der Rechtsprechung oder Literatur vorhanden waren, die eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie in diesem Punkt befürwortet hätte. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Steuerberater nicht für die unterlassene Aufklärung des Mandanten bei nachträglich vom Bundesverfassungsgericht festgestellter Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm haftet, wenn nicht in der Rechtsprechung und Literatur keine gewichtigen Gegenstimmen zu Verfassungswidrigkeit der Norm vorhanden sind (OLG Karlsruhe, DStR 2007, 1458; OLG Hamburg, DStRE 2007, 1593; BGH DStR 2009, 450). Eine vergleichbare Situation besteht hier. Der Steuerberater kann sich grundsätzlich auf die Anwendung des nationalen Steuerrechts verlassen und davon ausgehen, dass der Gesetzgeber unionsrechtliche Richtlinien umgesetzt hat. Ohne konkrete Anlässe ist er nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein etwaiger unmittelbare Anspruch aus der nicht rechtzeitigen Umsetzung einer Richtlinie besteht. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Zulassungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.