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Urteil

3 O 38/19

LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2019:0815.3O38.19.00
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Leitsätze
Ein Steuerberater hat eine Informationspflicht hinsichtlich Gesetzesänderungen und Rechtsprechung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Steuerberater hat eine Informationspflicht hinsichtlich Gesetzesänderungen und Rechtsprechung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten wegen einer Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien ursprünglich bestehenden Mandatsverhältnis. Unstreitig war der Beklagte für die Steuererklärungen des Klägers, insbesondere bezüglich der Umsatzsteuer, in den Jahren 2005 bis 2008, die Gegenstand des Verfahrens sind, tätig geworden. In diesen Jahren hat der Beklagte ebenso unstreitig die Umsätze des Klägers in vollem Umfang der Umsatzsteuer zugeschrieben, eine Einschränkung dahingehend, dass nach der Richtlinie 77/388/EWG eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht möglich gewesen wäre, ist seitens des Beklagten nicht berücksichtigt worden. Dies stellt allerdings auch keine Pflichtverletzung dar. Der Aufgabenkreis des Steuerberaters richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandates. Hier hatte der Steuerberater offensichtlich die Umsatzsteueranmeldungen vorzunehmen Dies hat der Beklagte gemacht. Wenn sich dann im Nachhinein herausstellt, dass die Tätigkeit des Steuerberaters insoweit nicht erfolgreich gewesen war, so ist eine mögliche Verletzung des Gebots des sicheren oder sichersten Weges aus der Sicht des Beratungszeitpunktes zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Beratung hinsichtlich der streitgegenständlichen Steuererklärungen war eine gesetzliche Regelung bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung in Deutschland nicht ersichtlich. Dies ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig. Existent war allerdings die Richtlinie 77/388/EWG, die aus dem Jahr 1977 datiert. Diese Richtlinie ergibt sich aus dem Bereich des Sozialrechts, nicht unmittelbar des Steuerrechts. Der Beklagte hat als Steuerberater grundsätzlich für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen. Er hat sich hierüber in Fachzeitschriften zu informieren, geplante Gesetzesänderungen im Auge zu behalten, Fachkommentare zur Verfügung zu haben und bei den Entscheidungen zugrunde zu legen. Auch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes sind von einem fachkundigen Steuerberater zu berücksichtigen. Allerdings kann vom Steuerberater nicht grundsätzlich erwartet werden, dass er auf juristischem Gebiet hier Neuland betritt, ein entsprechendes Vorgehen wäre hier veranlasst gewesen, wenn überhaupt die streitgegenständliche Richtlinie hätte Berücksichtigung finden können. Auch der Bundesfinanzhof hat erst mit dem bereits zitierten Urteil aus dem Jahr 2015, das im Jahr 2016 dann in den entsprechenden Fachblättern veröffentlicht worden ist, hierzu eindeutig Stellung genommen. Somit konnte von dem Beklagten in keiner Weise verlangt werden, sich in den Jahren 2005 bis 2008/2009 mit einem möglichen steuerrechtlichen Problem zu befassen, das zum damaligen Zeitpunkt nicht verbreitet diskutiert worden ist. Die Kenntnis der europäischen Richtlinie war hier nicht erforderlich, insbesondere, da deren Relevanz für die Steuerberatung nicht auf den ersten Eindruck ersichtlich war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bereits mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 08.11.2007, Az.: V R2/06, eine Steuerbefreiung im Hinblick auf die Richtlinie 77/388/EWG diskutiert worden war. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Beklagten diese Entscheidung hätte bekannt sein müssen, da sie entsprechend in der einschlägigen Fachliteratur zitiert worden ist, so ergibt sich aus deren Text nicht zwangsläufig eine Anwendung für den streitgegenständlichen Fall. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es nämlich um Projekte einer Kinder-, Jugend- und Familienhilfestelle im Auftrag des Jugendamtes. Die allgemeine Frage, ob auch eine Arbeitsvermittlung, wie sie der Kläger hier betrieben hat, entsprechend unter die Richtlinie hätte fallen können, ergibt sich hieraus nicht zwingend. Auch bei Kenntnis der entsprechenden Entscheidung hätte sich hier keine Pflichtverletzung seitens des Beklagten ergeben. Die untergerichtliche Rechtsprechung, die möglicherweise schon im Vorlauf zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Jahr 2015 stellenweise vorhanden gewesen sein mag, kann eine entsprechende Pflichtverletzung ebenfalls nicht rechtfertigen. Vor dem Hintergrund, dass eine eindeutige gesetzliche Regelung in Deutschland nicht vorhanden war, brauchte der Beklagte nicht auf mögliche untergerichtliche Rechtsprechung abzustellen, eine entsprechende Beratungspflicht bzw. Pflicht diese zu berücksichtigen ergibt sich hier nicht zwangsläufig. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Bearbeitung des bestehenden Mandates konnte sich der Beklagte durchaus darauf verlassen, dass eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung hier noch nicht vorlag, auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes basiert in dem zitierten Urteil darauf, dass die Vorinstanzen einen entsprechenden Anspruch abgelehnt hatten. Da eine Pflichtverletzung des Beklagten hier nicht ersichtlich ist, war die Frage eines weitergehenden Schadenersatzanspruches nicht mehr zu erörtern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Kläger als Unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 als privater Arbeitsvermittler tätig. Anfangs beschränkte sich die Tätigkeit auf die rein private Vermittlung von Arbeitsplätzen im Auftrag von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern. Mit Einführung des sogenannten „Vermittlungsgutscheins“ im Jahr 2002, § 421g SGB III a.F., hatten Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt waren, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer privaten Arbeitsvermittlung. Die Vergütung hierfür wurde in Höhe von 1.000,00 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Das Gesetz sah vor, dass die Zahlung der Vergütung unmittelbar vom Arbeitsamt an den Vermittler gezahlt wurde. Derartige Leistungen wurden im Zeitraum von 2002 bis 2008 auch seitens des Klägers erbracht. Der Kläger hatte ab dem Jahr 2003 den Beklagten als Steuerberater mandatiert, auf jeden Fall machte der Beklagte die jährlichen Steuererklärungen, insbesondere die Umsatzsteuererklärung. Bei den Umsatzsteuererklärungen in den streitgegenständlichen Jahren von 2005 bis 2008 hat der Beklagte die Einnahmen aufgrund der sogenannten „Vermittlungsscheine“ jeweils als umsatzsteuerpflichtige Einkünfte angegeben, so dass hierauf für den Kläger Umsatzsteuer berechnet worden ist und von ihm auch gezahlt worden ist. Der Kläger behauptet, im Zeitraum von 2005 bis 2008 seien insgesamt 29.679,62 Euro Umsatzsteuer fehlerhaft angemeldet worden. Ihm seien im Gegenzug Vorsteuererleichterungen in Höhe von 6.595,20 Euro zu Gute gekommen, auf die er bei richtiger Bewertung keinen Anspruch gehabt habe, so dass letztlich ein Schaden in Höhe von 23.084,42 Euro entstanden sei. Der Beklagte habe pflichtwidrig bei der Ermittlung der Umsatzsteuerpflicht nicht die europarechtlich vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung gemäß Artikel 13, Teil A, Absatz 1, Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG berücksichtigt. Dementsprechend sei für sämtliche Mitgliedsstaaten der EU eine zwingende umsatzsteuerliche Befreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen durch Einrichtung des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung vorgesehen gewesen. Da diese Richtlinie in der deutschen Gesetzgebung in den streitgegenständlichen Jahren nicht übernommen worden sei, hätte sich der Beklagte hier auf die Richtlinie selbst beziehen sollen und müssen. Der Beklagte habe den Kläger auf eine derartige Möglichkeit auch nicht hingewiesen. Erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 29.07.2015, Aktenzeichen XI R 35/13 im Jahr 2016 habe der Kläger von seiner Interessengemeinschaft von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie erfahren. Der Beklagte hat unstreitig im Anschluss hieran die noch nicht der Festsetzungsverjährung unterliegenden Steuerjahre korrigiert. Eine Korrektur für das Jahr 2008 war vom zuständigen Finanzamt abgelehnt worden, da hier bereits Bestandskraft des Steuerbescheides eingetreten war. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe ihn darüber informieren müssen, dass eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung für die Tätigkeit des Klägers hier möglich gewesen wäre, die entsprechende Richtlinie bestehe bereits seit 1977, die Kenntnis von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der europarechtlichen Richtlinien müsse auch von dem Beklagten als Steuerberater erwartet werden. Der Beklagte hätte sich in den entsprechenden Veröffentlichungen informieren müssen, so beispielsweise auch über ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem November 2007. Dieses sei in der DSTR 2008 veröffentlicht worden. Auch unter Nichtberücksichtigung dieser Entscheidung sei eine Pflichtverletzung des Beklagten zu erkennen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.084,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe keine Zustellungsvollmacht gehabt, die entsprechenden Steuerbescheide seien jeweils dem Kläger selbst zugegangen, der über seine Interessenvertretung über die steuerrechtlichen Belange in vollem Umfang informiert gewesen sei. Zudem sei die Behandlung der Einnahmen völlig zutreffend erfolgt. Die Vermittlungstätigkeit des Klägers sei hier im Auftrag der Arbeitssuchenden vorgenommen worden, dies ergebe sich bereits aus dem sogenannten „Vermittlungsgutschein“, in dem ausdrücklich aufgenommen sei, dass dieser „Vermittlungsgutschein“, einschließlich darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 2.000,00 Euro ausgestellt werde. Damit habe sich klar ergeben, dass eine entsprechende Leistung umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Die Frage, ob möglicherweise durch eine Europarichtlinie sich etwas anderes ergeben könnte, sei von dem Beklagten nicht zu prüfen gewesen, dieser habe sich an die zum damaligen Zeitpunkt gängige Regelung in Deutschland gehalten, bei der eine entsprechende Befreiung von der Umsatzsteuer so nicht umgesetzt worden sei. Erst ab 01.01.2015 sei durch § 4 Nr. 15b Umsatzsteuergesetz eine entsprechende Regelung getroffen worden, hierauf sei auch zutreffend reagiert worden. Diese Regelung habe auch ausdrücklich erst für nach dem 31.12.2014 ausgeführte Umsätze Geltung erlangt. Bezüglich einer rückwirkenden Befreiung sei auf ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof abgestellt worden. Nachdem in diesem Verfahren geklärt gewesen sei, dass eine Umsatzbefreiung für die Tätigkeit auch des Klägers hier möglich gewesen sei, seien die entsprechenden Maßnahmen getroffen worden. Für die Jahre ab 2008 rückwirkend seien allerdings die Steuerbescheide bestandskräftig gewesen, so dass eine Änderung hier nicht mehr habe vorgenommen werden können.