Urteil
6 U 57/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0625.6U57.19.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2.4.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung der ausgesprochenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
sich zu Zwecken des Wettbewerbs bereitzuhalten, um ohne Abholauftrag Fahrgäste am Flughafen1 in seinem außerhalb gekennzeichneter Taxihalteplätze abgestellten Taxi zu befördern, wie geschehen am 12.2.2015 in der Zeit ab 11.50 Uhr.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2.4.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung der ausgesprochenen Ordnungsmittel zu unterlassen, sich zu Zwecken des Wettbewerbs bereitzuhalten, um ohne Abholauftrag Fahrgäste am Flughafen1 in seinem außerhalb gekennzeichneter Taxihalteplätze abgestellten Taxi zu befördern, wie geschehen am 12.2.2015 in der Zeit ab 11.50 Uhr. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten über einen Verstoß gegen beförderungsrechtliche Vorschriften. Der Kläger ist eine Vereinigung von Taxi-Unternehmen, die es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht hat, ihre Mitglieder in allen das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu beraten und zu vertreten. Er ist zur alleinigen Nutzung der behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätze am Flughafen1 berechtigt. Ihm obliegt die Sicherstellung, dass dort Taxis entsprechend der Taxi-Ordnung der Stadt1 und den Regeln des Klägers bereitgehalten werden. Der Beklagte ist Taxiunternehmer in Stadt1 und Inhaber der Konzession mit der der Nr. …. Der Kläger hat behauptet, das Taxi des Beklagten sei am 12.2.2015 in der Zeit ab 11.50 Uhr am Flughafen1, Terminal 1, vor dem Ausgang B5 außerhalb der gekennzeichneten Taxihalteplätze zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten worden. Der Beklagte hat behauptet, er habe sich zur Erfüllung eines Abholauftrags dort aufgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, sich zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Taxi am Flughafen1 außerhalb gekennzeichneter Taxihalteplätze bereitzuhalten, wie geschehen am 12.2.2015 in der Zeit ab 11.50 Uhr. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe die erhobenen Beweise nicht zutreffend gewürdigt. Die maßgeblichen Vorgänge hätten sich nicht am 12.2., sondern am 13.2.2015 zugetragen. Dem Zeugen A hätte nicht geglaubt werden dürfen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.4.2019 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1. wie folgt präzisiert wird: „(...) zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Abholauftrag Fahrgäste am Flughafen1 in seinem außerhalb gekennzeichneter Taxihalteplätze abgestellten Taxi zu befördern.“ Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Unterlassungsantrag ist in der auf richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Form hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der dem Tatbestand des § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG entnommene Begriff des „Bereithaltens“ wurde im Hinblick auf den vorgeworfenen konkreten Verstoß dahingehend konkretisiert, dass der Beklagte nicht ohne Abholauftrag außerhalb der Taxihalteplätze Fahrgästen die Beförderung anbieten darf. 2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3aUWG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG auf Unterlassung hat, sich mit einem Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze bereitzuhalten. a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er kann sich auf die Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berufen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, gegen die im Berufungsrechtszug keine weiteren Einwände erhoben werden. b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verbot des § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handelt. Der Verbotscharakter mag sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut erschließen, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus Sinn und Zweck der Regelung. Ihr Zweck besteht darin, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf mit Taxen zu sichern und die Chancengleichheit aller Unternehmer zu gewährleisten (BVerfG NJW 1990, 1349, 1351). Sie regelt daher, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen kann (BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 191/11 = GRUR 2013, 486 Rn 21 ff. - Taxibestellung), mithin das Marktverhalten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.1.2017 - 6 U 24/17 = WRP 2017, 473 Rn 24). c) Der Beklagte hat sich am 12.2.2015 gegen 11.50 Uhr am Flughafen1, Terminal 1, vor dem Ausgang B5 auf nicht gekennzeichneter Fläche zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Dies hat das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu Recht festgestellt. aa) "Bereithalten" bedeutet das physische Vorhalten einer Taxe durch Aufstellen an behördlich zugelassenen Stellen, durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi-Zeichen oder darüber hinaus durch jedes andere Verhalten des Taxifahrers, das die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 191/11 = GRUR 2013, 486 Rn 19 - Taxibestellung). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte am fraglichen Tag am Ankunftsterminal den Koffer einer Personengruppe entgegengenommen und aktiv versucht, die Personen zu seinem außerhalb der vorgesehenen Plätze geparkten Taxi zu bringen. Diesen Vorgang hat der Zeuge A zur Überzeugung des Landgerichts zutreffend bekundet. Der geschilderte Vorgang erfüllt den Tatbestand des Bereithaltens. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Personengruppe zum Zeitpunkt des Entgegenkommens und der Entgegennahme des Gepäcks durch den Beklagten schon in Richtung des Beklagtenfahrzeugs unterwegs war. Zwar kann die Annahme von Beförderungsaufträgen auf Anruf, Abwinken oder spontane Inanspruchnahme auch außerhalb der Halteplätze zulässig sein (sog. „Unterwegsentgegennahme“; vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, 2. Aufl. 2014, PBefG § 47 Rn 15). Eine hinreichend konkretisierte Auftragsanbahnung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich potentielle Fahrgäste in Richtung eines bestimmten Taxis bewegen. bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden (§ 529 ZPO). Der Beklagte hat behauptet, er habe sich ausschließlich deshalb am Flughafen aufgehalten, um den Zeugen B im Auftrag des am Vortag angereisten Zeugen D (im Folgenden: D) abzuholen. Das Landgericht hat die Zeugen D und B vernommen. Es gelangte zu der Überzeugung, dass ihre Aussagen die Angaben des Zeugen A nicht in Frage stellen, da sowohl die Durchführung des Abholauftrags als auch das (spätere) Bereithalten um 11.50 Uhr zeitlich in Einklang zu bringen sind. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte im Berufungsrechtszug darauf, der Beklagte habe den Zeugen B erst am 13.2. abgeholt. Daher sei der Würdigung des Landgerichts der Boden entzogen, wonach aufgrund der verfrühten Ankunftszeit des Fluges aus Stadt2 am 12.2.2015 sowohl die Durchführung des Abholauftrags als auch das (spätere) Bereithalten um 11.50 Uhr zeitlich in Einklang zu bringen seien. Es kommt indes nicht maßgeblich darauf an, ob der Beklagte am 12.2. den Zeugen D oder den Zeugen B abholen wollte. (1) Die vom Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 12.3.2019 vorgebrachte Behauptung widerspricht zunächst seinem eigenen Vortrag in der Klageerwiderung. Dort hatte er dargelegt, der Zeuge D sei am 11.2. angekommen. Dieser habe dem Beklagten einen Abholauftrag für seinen Geschäftspartner B für den Folgetag erteilt. In diesem Zusammenhang hat er auch eine E-Mail des Zeugen D vom 16.4.2015 vorgelegt, die das Datum des angeblichen Abholauftrags am 12.2. bestätigt (Anlage B1). Diese E-Mail hat der Zeuge zeitnah, nämlich bereits zwei Monate nach dem Ereignis verfasst. (2) Der geänderte Vortrag wird auch nicht zwingend durch die Aussage des Zeugen D und die vorgelegten Unterlagen gestützt. Der Zeuge D hatte ausgesagt, er komme seit Jahren zu einer Messe in Stadt1 immer donnerstags und sein Geschäftspartner, dem der Abholauftrag gegolten habe, einen Tag später, also freitags. Da der 12. Februar ein Donnerstag war, muss nach Ansicht des Beklagten der Folgetag (= Abholtag des Geschäftspartners B) der 13.2.2015 gewesen sein. Dieses Argument verfängt nicht. Denn der Zeuge war sich nach eigenem Bekunden über den Wochentag keineswegs sicher. Auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten äußerte er vielmehr, er wisse nicht mehr, ob der 11. Februar (sein angeblicher Ankunftstag) ein Mittwoch war. Sicher könne er nur sagen, dass er einen Tag vor seinem Geschäftspartner ankam. Da die Ereignisse schon vier Jahre zurücklägen, wisse er es nicht mehr so genau. Jedenfalls ging er ursprünglich davon aus, der Zeuge B sei am 12.2. angekommen. Dies ergibt sich aus seiner Aussage, wonach er „am Vortag des 12.2.“ den Beklagten gebeten habe, am Folgetag zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr Herrn B abzuholen (Protokoll vom 7.2.2019, Bl. 288 d.A.). Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Zeuge bekundete, an seinem Ankunftstag schon beide Fahrten bezahlt zu haben und dass die vorgelegte Quittung das Datum vom 12. Februar aufweist. Der Zeuge konnte sich auch an diese Umstände nicht genau erinnern Er ging davon aus, dass er am 11. Februar zwei Quittungen über 30,- € erhalten habe. Tatsächlich wurde dem Gericht nur eine Quittung über 60,- € vorgelegt, die das Datum des 12.2.2015 trägt. Angesichts der vom Zeugen bekundeten Unsicherheit hinsichtlich der Daten kommt auch dem in Kopie vorgelegten Einreisestempel, der eine Einreise des Zeugen am 12.2.2015 dokumentieren soll (Bl. 301 d.A.), kein durchschlagender Beweiswert zu. Die vorgelegte Kopie lässt schon nicht erkennen, aus wessen Pass sie stammt. Die vorgelegte Hotelrechnung des Zeugen D weist als Ankunftsdatum zwar den 12.2. aus (Bl. 302 d.A.); dies schließt aber z.B. nicht aus, dass er bereits am 11.2. an einem anderen Ort in Stadt1 am Main übernachtet hat. (3) Im Ergebnis kommt es darauf nicht an. Denn durchgreifende Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts ergeben sich selbst dann nicht, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass sich der Abholauftrag des Zeugen B auf den 13.2.2015 bezogen hat. Das Landgericht hat den Bekundungen des Zeugen A geglaubt. Der Zeuge A hat ausgesagt, dass der Beklagte eine Gruppe von Personen zu seinem Taxi leiten wollte. Dieser Vorgang fand nach der schriftlichen Aussage des Zeugen A vom 21.9.2015 am 12.2.2015 gegen 11.50 Uhr statt (Bl. 90 d.A.). Es trifft daher entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters nicht zu, dass der Zeuge nichts zu Datum und Uhrzeit gesagt hat. Der Umstand, dass der Beklagte den Zeugen B erst am 13.2. abgeholt haben will, bedeutet nicht, dass er sich am 12.2. nicht am Flughafen bereitgehalten haben kann. An diesem Tag will der Beklagte nun den Zeugen D abgeholt haben. Wie vom Landgericht ausgeführt, lässt sich durch den Abholauftrag jedoch nicht widerlegen, dass er sich vor oder nach Durchführung des Auftrags um 11.50 Uhr zur Aufnahme der vom Zeugen A erwähnten Personengruppe bereitgehalten hat. Dagegen sprechen auch nicht die mit Schriftsatz vom 12.3.2019 vorgetragenen Indizien. Der Umstand, dass die Zeugen D und B nach ihren Angaben manchmal bis zu einer Stunde brauchen, um den Ausgang des Flughafens zu erreichen, belegt nicht, dass dies auch am 12.2. so gewesen ist. Im Übrigen kann auf die zutreffende Würdigung des Landgerichts zu den zeitlichen Abläufen am 12.2. Bezug genommen werden. cc) Zu Unrecht meint der Beklagte, das Landgericht habe eine falsche Schlussfolgerung gezogen, als es ein Indiz für ein Bereithalten in dem Umstand gesehen habe, dass der Beklagte laut Aussage des Zeugen A vor Ort geäußert haben soll, an diesem Tag schon zehnmal an dieser Stelle Fahrgäste eingeladen zu haben. Nach Meinung des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um (zulässige) Abholaufträge gehandelt hat. Dies erscheint allerdings mehr als unwahrscheinlich, zumal der Beklagte eine solche Menge von Abholaufträgen nicht dargelegt hat. Ohnehin handelt es sich bei der genannten Feststellung um keine tragende Erwägung des Landgerichts, sondern lediglich um eine Hilfsbegründung. Das Urteil ist maßgeblich darauf gestützt, dass der Beklagte laut Aussage des Zeugen A gegen 11.50 Uhr wartende Ankunftsgäste samt deren Gepäck zu seinem Auto bringen wollte, um sie zu befördern. dd) Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte schließlich, das Landgericht hätte der Aussage des Zeugen A keinen Glauben schenken dürfen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Zeuge verfüge über keine ausreichenden Deutschkenntnisse für eine valide Aussage. Es ist nicht ersichtlich, worauf der Beklagte diese Behauptung stützt. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, an der sein Prozessvertreter im Berufungsverfahren nicht teilgenommen hat, ergibt sich dieser Umstand jedenfalls nicht. Die Vernehmung erfolgte auf Deutsch. Es trifft auch nicht zu, dass der Zeuge nicht angeben konnte, wie es dazu kam, dass die Personengruppe zum Taxi des Beklagten ging. Zwar bekundete er im Zuge seiner Vernehmung in der Tat einmal, er habe den Beklagten und sein Fahrzeug erst gesehen, als die Gruppe dorthin gegangen sei, und er habe vorher „keine Beobachtungen“ gemacht (S. 2 des Protokolls vom 2.10.). Diese Aussage ist jedoch ersichtlich aus dem Zusammenhang gerissen. Insgesamt hat der Zeuge keinen Zweifel daran gelassen, dass die Fahrgäste zuerst zu ihm zum Taxistand kamen, wobei es Probleme wegen der Gepäckgröße gab. Während er ein - zugelassenes - Großraumtaxi herbeiwinken wollte, sei der Beklagte auf die Fahrgäste zugekommen (S. 3, 4 des Protokolls vom 2.10.). Der Zeuge habe sie dann darauf hingewiesen, dass das Taxi des Beklagten „illegal“ sei, und die Fahrt selbst durchgeführt. Diese Angaben decken sich auch mit der schriftlichen Aussage des Zeugen. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen dahingehend gewürdigt, dass die Fahrgäste sich während seiner Versuche, ein Großraumtaxi zu organisieren, auf den Weg zum Taxi des Beklagten gemacht hätten. Der Beklagte sei zu ihnen gekommen und habe die Koffer zum Auto bringen wollen. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagtenvertreter ferner darauf, der Zeuge habe „aggraviert“. Dies leitet er wiederum allein aus dem Umstand ab, dass der Zeuge vermeintlich widersprüchliche Angaben zu dem Zeitpunkt gemacht hat, wann er das Beklagtenfahrzeug erstmals gesehen hat. Das Landgericht musste entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters auch nicht deshalb von der Unglaubwürdigkeit des Zeugen A ausgehen, weil er mit dem Beklagten im Wettbewerb steht. 2. Dem vom Beklagten beantragten Schriftsatznachlass im Hinblick auf die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Der Senat hat bei seiner Einführung in den Sach- und Streitstand keine neuen Gesichtspunkte angesprochen, die die Parteien erkennbar übersehen haben. Gleichwohl hat der Senat den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 15.6.2020 berücksichtigt. Er führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begründen könnten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Änderung des Unterlassungsantrags stellt lediglich eine Konkretisierung, keine konkludente Teilrücknahme dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Soweit der Beklagte die Zulassung der Revision wegen der sich „im weiteren stellenden Rechtsfragen“ beantragt, ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Streitfall grundsätzliche Bedeutung haben soll.