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Beschluss

6 W 49/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0812.6W49.19.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO kann eine juristische Person wegen der Teilnahme eines Vertreters an der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls auch dann geltend machen, wenn es sich bei dem Vertreter um den Leiter ihrer Patentabteilung gehandelt hat.
Tenor
1.) Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2.) Beschwerdewert: 216,-- € 3.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO kann eine juristische Person wegen der Teilnahme eines Vertreters an der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls auch dann geltend machen, wenn es sich bei dem Vertreter um den Leiter ihrer Patentabteilung gehandelt hat. 1.) Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2.) Beschwerdewert: 216,-- € 3.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Festsetzung des Verdienstausfalls des Leiters der Patentabteilung der Klägerin. Dieser hatte für die Klägerin die vorgerichtliche Abmahnung in einer markenrechtlichen Angelegenheit ausgesprochen und war im Verhandlungstermin - zu dem das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet worden war - anwesend. Das Landgericht hat der Beklagten durch rechtskräftiges Urteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren den Verdienstausfall des Leiters der Patentabteilung antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin sei durch die Teilnahme des Leiters der Patentabteilung an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kein Verdienstausfall entstanden, da der Leiter der Patentabteilung originär mit der Verfolgung solcher Rechtsfälle betraut sei. Er habe daher in Ausübung seiner Pflichten und nicht aufgabenfremd gehandelt. Eine solche Tätigkeit habe daher keinen Verdienstausfall zu Folge. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 12.08.2019 auf den Senat übertragen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung auch den Verdienstausfall und das Tagegeld des Leiters der Patentabteilung festgesetzt. 1.) Die Beschwerde ist zulässig. Die Frist des § 569 I ZPO ist bei Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 28.12.2018 und Eingang der Beschwerde am 09.01.2019 gewahrt. Auch der Beschwerdewert des § 567 II ZPO ist erreicht; die Beklagte greift die Festsetzung von Tagegeld in Höhe von 6 € und Verdienstausfall in Höhe von 210 € an. 2.) Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG neben dem Tagegeld auch einen Verdienstausfall des Leiters der Patentabteilung festgesetzt. a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass einer juristischen Person wegen der Teilnahme eines Vertreters oder Mitarbeiters an einem Gerichtstermin grundsätzlich ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen kann, wenn ihr bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall ein entsprechender Nachteil entstanden ist (BGH NJW 2009, 1001). Dies ist durch die Teilnahme des Leiters der Patentabteilung an der mündlichen Verhandlung der Fall gewesen. (1) Bei einer natürlichen Person wird vermutet, dass ihr ein Nachteil infolge der Teilnahme an einem Gerichtstermin in Gestalt eines Verdienstausfalles entstanden sein kann oder dass sie einen Nachteil in Gestalt einer Zeitversäumnis erlitten hat. Macht eine juristische Person eine Entschädigung für einen Verdienstausfall bzw. eine Zeitversäumnis eines Organs oder Mitarbeiters geltend, bedarf es der Feststellung, dass ihr bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein entsprechender Nachteil entstanden ist, was eine Einzelfallprüfung voraussetzt (2) Bei der Teilnahme des Geschäftsführers oder eines anderen Mitarbeiters einer juristischen Person steht der Annahme eines derartigen Nachteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO) nicht entgegen, dass zu dessen Pflichtenkreis auch die Verantwortung von Rechtstreitigkeiten gehören kann. Der Prozessgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm auf Grund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind. Dies gilt auch für den terminsbedingten Zeitaufwand, der einem Geschäftsführer durch seine Teilnahme an einem Gerichtstermin entsteht. Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unternehmensgewinns durch entsprechende Betätigung im Rahmen des Gegenstands des Unternehmens zu fördern, nicht aber Unternehmensgewinne dadurch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird (BGH aaO, Rnr. 10). Demgegenüber vermag den Bundesgerichtshof nicht der Einwand zu überzeugen, die Bereitstellung von Vertretungspersonen während einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der juristischen Person am Rechts- und Geschäftsverkehr, weshalb der Einsatz derselben für ihre bestimmungsgemäßen Aufgaben keinen entschädigungspflichtigen Nachteil begründen könne. Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen muss, stellt sich dies vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin teilnehmen muss - eine Entschädigung verlangen kann. (3) Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht (BeckOK ZPO, 32. Edition, § 91, Rnr. 161a.2; MüKo-Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 91 ZPO, Rnr. 204) liegt ein solcher Nachteil nach Auffassung des Senats auch dann vor, wenn bei Justitiaren, Mitarbeitern von Rechtsabteilungen oder Leitern von Patentabteilungen die Prozessführung mit zum Kerngeschäft der jeweiligen Person gehört. Der Prozessgegner soll im Umfang seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind. Hierzu gehören auch die Aufwendungen des Leiters der Patentabteilung durch die Teilnahme am Rechtsstreit. Auch der Leiter der Patent- oder Rechtsabteilung ist nicht primär mit der persönlichen Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in Rechtsstreitigkeiten befasst. Mag die interne Vorbereitung von eigenen Rechtsstreitigkeiten und die interne Befassung mit Klagen gegen ein Unternehmen noch zu den typischen Aufgaben eines Leiter einer Rechts-/Patentabteilung gehören, so stellt sich doch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung als ein Sonderaufwand da, der ersatzfähig ist. Der Senat entnimmt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die grundsätzliche Entscheidung, dass die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung durch den Vertreter einer juristischen Personen steht als entschädigungspflichtiger Nachteil anzusehen ist, da der Wegfall der Arbeitskraft des Vertreters für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe in diesem Zeitraum sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft stets als Nachteil darstellt, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person - eine Entschädigung verlangen kann. b) Für die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Parteikosten ist auch nicht erforderlich, dass das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 IV ZPO), sind der Partei Kosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 I ZPO), und der materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§§ 279 III, 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Dr 14/4722, S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. (BGH NJW-RR 2008, 654; BeckOK ZPO-Jaspersen, 32. Ed., § 91, Rnr. 161). c) Gegen die Höhe des Verdienstausfalls hat die Beklagte nichts erinnert. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 4.) Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 II Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass die Teilnahme eines Geschäftsführers an der mündlichen Verhandlung grundsätzlich eine Entschädigung nach sich ziehen kann. Ob dies auch für Personen gilt, deren Kernaufgabe die Rechtsverfolgung und -verteidigung in einem Unternehmen darstellt, ist indes bisher nicht entschieden und wird von Teilen der Literatur vertreten. Da die Teilnahme eines Justitiars in Wirtschaftsverfahren oder in Markensachen auch des Leiters der Patentabteilung nicht nur üblich, sondern sogar häufiger ist als die Teilnahme eine Geschäftsführers oder Vorstandsmitgliedes, ist die notwendige grundsätzliche Bedeutung zu bejahen.