Beschluss
6 W 89/15
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:1105.6W89.15.0A
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Leitsätze
Sieht das Gesetz eine Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten ohne Rücksicht auf die Erforderlichkeit der Mitwirkung im konkreten Fall vor (hier: § 52 IV DesignG), ist diese Regelung auch auf die Mitwirkung des Patentanwalts im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 544 ZPO anwendbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin weitere Kosten in Höhe von € 3.240,80 nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 3.240,80
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht das Gesetz eine Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten ohne Rücksicht auf die Erforderlichkeit der Mitwirkung im konkreten Fall vor (hier: § 52 IV DesignG), ist diese Regelung auch auf die Mitwirkung des Patentanwalts im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 544 ZPO anwendbar. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin weitere Kosten in Höhe von € 3.240,80 nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 3.240,80 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die geltend gemachten Kosten des Patentanwalts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind erstattungsfähig. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Designstreitsache. Nach § 52 IV DesignG sind die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehenden Kosten zu erstatten. Wie bei den gleichlautenden Parallelvorschriften des PatG und des MarkenG gilt auch hier, dass die Kostenerstattung ohne Prüfung der Erforderlichkeit erfolgt. Es ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 754 - Kosten des Patentanwalts II). Diese Grundsätze gelten auch für das Revisionsverfahren (vgl. BGH GRUR 2004, 1062 ). Keine andere Beurteilung kann auch für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO gelten (ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 1.8.2014, 4 W 110/14, nicht veröffentlicht, Bl. 542 d.A.). Voraussetzung ist nur, dass der Patentanwalt tatsächlich mitgewirkt hat und der Partei die geltend gemachten Patentanwaltskosten entstanden sind. Für den entsprechenden Nachweis reicht es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig aus, dass - wie hier - die Mitwirkung des Patentanwalts zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf den Rechtsstreit bezogene Kostenrechnung vorgelegt wird (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 307 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.12.2014 die Mitwirkung des Patentanwalts X im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angezeigt. Sie hat die Mitwirkung auch glaubhaft gemacht durch Vorlage der Rechnung des Patentanwalts vom 22.4.2015. Es sind eine 1,6-Gebühr nach § 13 RVG, Nr. 3506 VV RVG sowie eine Auslagenpauschale zu erstatten. Der BGH hat den Streitwert auf € 185.500,00 festgesetzt. Damit waren weitere € 3.240,80 festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.