Urteil
6 U 219/07
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0807.6U219.07.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Beklagten gemäß dem geänderten und von dem Beklagten anerkannten Klageantrag wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Auktionen im Online-Marktplatz „Ebay“ bei Preisangaben für Magnete den Eindruck zu erwecken, die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis sei möglich, wenn dies geschieht wie in dem Angebot vom ...2007 über 30 Neodym-Magnete zum Startpreis von 4,50 EUR (Bl. 15 d.A.).
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Beklagten gemäß dem geänderten und von dem Beklagten anerkannten Klageantrag wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Auktionen im Online-Marktplatz „Ebay“ bei Preisangaben für Magnete den Eindruck zu erwecken, die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis sei möglich, wenn dies geschieht wie in dem Angebot vom ...2007 über 30 Neodym-Magnete zum Startpreis von 4,50 EUR (Bl. 15 d.A.). Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.