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Urteil

16 O 8/20

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:0421.16O8.20.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Beide Parteien vertreiben u.a. Mobilfunktelefone über das Internet. Auf der Handelsplattform f bot die Verfügungsbeklagte unter der f-Artikelnummer ### das Produkt „T Schwarz Black Smartphone Handy Android Quad-HD NEU OVP“ zum Preis von 269,99 € an. Hinzugesetzt war direkt unter der Preisangabe in Klammern der Zusatz „inkl. MwSt.“. An anderer Stelle in der Produktbeschreibung, die nur durch ein Scrollen des Bildschirminhalts erreichbar ist, enthielt das Angebot die Aussage: „Wegen der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG wird in der Rechnung keine MwSt. ausgewiesen.“ Die Verfügungsklägerin hat eine einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Kammer erwirkt, in der dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Mobilfunktelefone unter Angabe von Preisen mit dem Hinweis "inkl. MwSt" anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht, wie am 06.01.2020 in dem Angebot „ T Schwarz Black Smartphone Handy Android Quad-HD NEU OVP " mit der f-Artikelnummer ### auf dem Onlinemarktportal „f" unter dem f-Mitgliedsnamen u und wie in den Bildschirmausdrucken, die der Antragsschrift als Anlagen beigefügt sind, in Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 und/oder i.V.m. Anlage 3 i.V.m. Anlage 2 dargestellt, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, es bestehe kein Verfügungsgrund. Gegenüber gewerblichen Kunden – Verbraucher seien von den genannten steuerlichen Details nicht betroffen – komme eine Irreführung nicht in Betracht, da von diesen erwartet werden könne, dass sie den (in der Produktbeschreibung) vorhandenen Hinweis darauf, dass aufgrund der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG auf der Rechnung kein Mehrwertsteuerausweis erfolge, finden und sich damit vor einer Bestellung auseinandersetzen würden. Üblicherweise setzten sich „Unternehmer – selbst Kleinunternehmer! – im Rahmen ihrer Unternehmensführung jedenfalls in den notwendigen Grundzügen mit buchhalterischen, rechtlichen und steuerlichen Aspekte der für sie relevanten Einkäufe“ auseinander. Die Platzierung des Hinweises über das Vorliegen der Differenzbesteuerung begründe keine Irreführung. Die Information sei nicht versteckt und für einen gewerblichen Käufer leicht auffindbar. Ein gewerblicher Käufer werde sich vor dem Kauf des Artikels die Produktbeschreibung sehr genau durchlesen und selbstverständlich bis zu dem Hinweis auf die Differenzbesteuerung herunterscrollen. Als gewerblicher Käufer wisse er, dass er in der Produktbeschreibung kaufentscheidende Informationen finde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Verfügungsbeklagten wird im Übrigen auf die Schriftsätze vom 07.02.2020 und vom 23.03.2020 Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin verteidigt die einstweilige Verfügung. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen. Sie war daher zu bestätigen. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8,3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu. Die konkrete Ausgestaltung des streitgegenständlichen Angebots ist in der Lage, auch einen gewerblichen, zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer zu täuschen. Denn dieser wird nach der ins Auge springenden und mit dem Zusatz „inkl. MwSt.“ auch der Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechenden Preisangabe davon ausgehen, dass wirtschaftlich betrachtet nur der Nettobetrag von ihm zu tragen ist, da er die enthaltene Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs wird geltend machen können. Er erlangt also eine unzutreffende Preisvorstellung (vergleiche OLG Frankfurt vom 07.08.2008 – 6 U 219/07; Wekwerth, Anforderungen an preisbezogene Pflichtangaben im Fernabsatz, MMR 2008, 378, 381), da dies aufgrund der im Streitfall anwendbaren Differenzbesteuerung gerade nicht der Fall ist. Zu erhöhter Aufmerksamkeit an dieser Stelle besteht – anders, als die Verfügungsbeklagte gemeint hat – keinerlei Veranlassung. Der klarstellende Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG in der erst nach „Herabscrollen“ einzusehenden Produktbeschreibung kann das Entstehen dieser Fehlvorstellung nicht mehr verhindern. Der in der Sache zutreffende Hinweis auf die Differenzbesteuerung ist derartig weit vom „Blickfang“ der irreführenden Preisangabe entfernt, dass nicht sichergestellt ist, dass er regelmäßig noch wahrgenommen wird. Auch bei einem gewerblichen, zum Vorsteuerabzug berechtigten Käufer kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser sich mit den weiteren Inhalten des Angebots noch in den Einzelheiten befasst. Dass ein gewerblicher Käufer sich die Produktbeschreibung insoweit immer sehr genau durchlese und selbstverständlich bis zu dem Hinweis auf die Differenzbesteuerung herunterscrolle, hat die Verfügungsbeklagte schon in keiner Weise glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass die Differenzbesteuerung gerade bei Neuwaren zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, aber selbst bei gewerblichen Käufern, zu denen zumindest auch die beteiligten Handelsrichter, die auf Nachfrage des Vorsitzenden einräumten, davon im Zusammenhang mit Neuware noch nie gehört zu haben, zählen, weithin unbekannt ist. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten muss der erforderliche Hinweis auf die Differenzbesteuerung – wie auch der Hinweis darauf, dass die „Mehrwertsteuer enthalten“ ist – der Preisangabe vielmehr „augenfällig“ zugeordnet sein, d.h., er muss in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang zur Preisangabe zu finden sein. Entscheidend ist – hinsichtlich beider Hinweise – die Zuordnung der Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010 – Az. I-4 U 208/09, MMR 2010, 618f., Tz. 50 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Dies gilt im vorliegenden Fall für den Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auch schon deshalb, weil es aufgrund der Gestaltung des streitgegenständlichen Angebots durch Verwendung der Buttons „Sofort-Kaufen“ oder „In den Warenkorb“ möglich ist, den Artikel bei der Verfügungsklägerin zu bestellen, ohne sich bis zum Ende der Angebotsseite durchgescrollt zu haben. Schon das allein ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausreichend, um einen Verstoß zu begründen (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., Tz. 51f., zitiert nach juris). Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) grundsätzlich die Angabe verlangt, ob der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält, und dies den – auf der Handelsplattform f in unmittelbaren örtlichen Zusammenhang zur Preisangabe technisch möglichen – Hinweis „inkl. MwSt.“, der vorliegend die Irreführung gewissermaßen zumindest „mitverursacht“. Dem Schutzweck der Preisangabenverordnung (PAngV) wird jedoch Genüge getan, wenn die steuerrechtlichen Verhältnisse unmittelbar im Zusammenhang mit der Preisangabe insgesamt klargestellt werden. Daraus folgt, dass auch der Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit der Preisangabe erfolgen müsste. Wenn dies technisch auf der Handelsplattform f nicht möglich ist – was die Kammer zugunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt – und auch ein „Sternchenhinweis“, der den angesprochenen Verkehrskreisen Veranlassung zu erhöhter Aufmerksamkeit geben würde, technisch bei einem f-Shop, wie die Verfügungsbeklagte im Schriftsatz vom 23.03.2020 unwidersprochen geltend gemacht hat, ebenfalls nicht realisierbar ist, müsste der Hinweis entweder in der (durch Fettdruck in Auge springenden) Artikelbezeichnung oder eben – wie von der Verfügungsklägerin auf Seite 11 der Antragsschrift vom 23.01.2020 u.a. anhand der Abbildung eines Angebots eines Mitbewerbers dargelegt – in dem unmittelbar unter der Artikelbezeichnung befindlichen „Untertitel“ untergebracht werden, damit er noch am „Blickfang“ der Preisangabe teilnimmt bzw. „augenfällig“ ist. Die Verfügungsbeklagte kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf berufen, dass die Untertitel „einzeln im Monat, nämlich 1,79 € pro Untertitel pro Monat“ bei f bezahlt werden müssten. Zwar mag dies so sein. Der „Aufpreis“ für den Untertitel wäre aber bei Unterbringung eines Hinweises wie „differenzbesteuert gem. § 25a UStG“ in der Artikelbezeichnung für die Verfügungsbeklagte durchaus „vermeidbar“. Dass die Verfügungsbeklagte dafür sicherlich im Gegenzug auf eine (teilweise ohnehin redundante) Unterbringung von Such-/Schlagworten wie „Schwarz Black“ oder „Smartphone Handy“ in der zeichenmäßig beschränkten Artikelbeschreibung verzichten müsste, erachtet die Kammer für durchaus zumutbar. Zudem hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme der aktuell laufenden f-Angebote der Verfügungsbeklagten gemeinsam mit den Prozessbevollmächtigten festgestellt, dass die Verfügungsbeklagte die Untertitel bei nahezu allen ihrer laufenden Verkaufsangebote ohnehin „gebucht“ hat. Es fanden sich unter ca. 100 laufenden Angebote der Verfügungsbeklagten lediglich 2 oder 3 Artikel, die gar keinen Untertitel aufwiesen. Festzustellen war allerdings auch, dass die Verfügungsbeklagte bislang nur bei einem noch unter 50 % liegenden Anteil der übrigen Verkaufsangebote den erforderlichen Hinweis auf die Differenzbesteuerung im Untertitel angebracht hat, und ansonsten sogar – die Irreführung sogar noch verstärkend – in den Untertiteln teilweise mit „Rechnung“ wirbt. Unter dem Begriff „Rechnung“ wird in diesem Zusammenhang – ohne entsprechende Klarstellung – von den angesprochenen gewerblichen Käufern, zu denen zumindest auch die mitwirkenden Handelsrichter zählen, regelmäßig eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die sodann den Vorsteuerabzug ermöglicht, verstanden. Wenn und soweit die Verfügungsbeklagte den Untertitel ohnehin „aufpreispflichtig“ bei f bucht, ist ihr auch zumutbar, darin den erforderlichen Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterzubringen. Da auch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht widerlegt ist, war die ergangene einstweilige Verfügung somit mit der jetzigen Kostenfolge zu bestätigen. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .