OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 UF 235/25

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1127.6UF235.25.00
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 26. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 26. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine nach mündlicher Erörterung aufrechterhaltene einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Antragstellerin ist die ehemalige Lebensgefährtin des Antragsgegners. Die Beteiligten haben ein gemeinsames 8-jähriges Kind, das seit der räumlichen Trennung am 01. Januar 2025 bei der Antragstellerin lebt. Unter dem Aktenzeichen … ist ein Umgangsverfahren bei dem Amtsgericht anhängig. Die Beteiligten erwarben ehemals gemeinsam ein Dreifamilienhaus in der Straße1 in Stadt1 und lebten dort zusammen in einer der Wohnungen. Die Immobilie war kreditfinanziert und der monatliche Darlehensabtrag betrug 1.200,00 Euro. Der Antragsgegner zog nach der Trennung zu seiner neuen Lebensgefährtin ins Nachbarhaus. Die Antragstellerin verblieb mit dem Kind in der Wohnung. Im April 2025 vereinbarten die Beteiligten notariell den Verkauf des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an den Antragsgegner. Sie kamen zudem überein, dass die Antragstellerin in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung für ein halbes Jahr bleiben darf. Die Auflassung erfolgte am 07. April 2025. Auf den Grundbuchauszug wird verwiesen. Der Antragsgegner hatte in der Wohnung noch persönliche Gegenstände und blieb weiterhin im Besitz seines Wohnungsschlüssels. Die Antragstellerin tauschte im Juni oder Juli 2025 - der Zeitpunkt blieb zwischen den Beteiligten streitig - das Wohnungsschloss aus. Am 25. August 2025 entfernte der Antragsgegner die Wohnungstür der Antragstellerin, wobei zwischen beiden streitig geblieben ist, ob hierbei Gewalt angewendet wurde. Am 26. August 2025 beantragte die Antragstellerin daraufhin beim Amtsgericht, gegen den Antragsgegner Schutzanordnungen nach dem GewSchG zu erlassen. Zur Begründung trug sie vor, der Antragsgegner habe ihre Wohnungstür entfernt. Im Einzelnen wird auf Antrag vom 26. August 2025 Bezug genommen. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass eine Anlasstat im Sinne des GewSchG nicht ersichtlich sei, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 02. September 2025 u.a. vorgetragen, ihre Haustür sei gewaltsam aufgebrochen und ihre Wohnung durchsucht worden. Am 08. Juni 2024 habe der Antragsgegner sie außerdem gewürgt. Im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 02. September 2025 verwiesen. Das Amtsgericht hat sodann ohne mündliche Erörterung durch Beschluss vom 02. September 2025, auf den Bezug genommen wird, im Wege einstweiliger Anordnung bis zum 02. März 2026 befristete Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen. Der Antragsgegner hat beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden und die einstweilige Anordnung aufzuheben. Er vertrat die Auffassung, berechtigt gewesen zu sein, sich im Wege zulässiger Selbsthilfe Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen, nachdem die Antragstellerin eigenmächtig sämtliche Türschlösser der gemeinsamen Wohnung ausgetauscht und damit verbotene Eigenmacht begangen habe. Auf den Schriftsatz vom 04. September 2025 wird verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 hat der Antragsgegner u.a. eingewandt, dass die Antragstellerin nach Erlass der einstweiligen Anordnung wiederholt ein Zusammentreffen mit ihm herbeigeführt habe. Auf den Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 wird verwiesen. Das Amtsgericht hat mündlich verhandelt und die Beteiligten persönlich angehört. Die Antragstellerin hat u.a. angeben, dass festgehalten worden sei, dass sie ab dem 07. April 2025 für ein weiteres halbes Jahr in der Wohnung bleiben könne und solange Zeit habe, um auszuziehen. Der Antragsgegner hat u.a. angegeben, dass er die Wohnung bis zum Austausch der Wohnungstürschlösser regelmäßig betreten habe, um seine Sachen - Kleidung und Unterlagen - zu holen. Nach der Vereinbarung habe die Antragstellerin zwar für ein halbes Jahr in der Wohnung verbleiben dürfen, die Nutzung habe aber beiden Beteiligten zu gleichen Teilen oblegen. Er habe die Wohnungstür entfernt, um seine persönlichen Sachen holen zu können. Beide Beteiligte haben die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichert. Wegen des Ergebnisses der Erörterung und der Anhörung im Übrigen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2025 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2025 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 02. September 2025 aufrechterhalten. Der Antragsgegner sei am 25. August 2025 widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen, als er die Wohnungstür aufgebrochen und entfernt habe. Hierzu sei der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen. Es habe ihm nicht zugestanden, die Wohnung jederzeit ohne Absprache mit der Antragstellerin zu betreten. Sein Handeln sei auch nicht nach § 229 BGB gerechtfertigt gewesen, nachdem die Antragstellerin die Schlösser ausgetauscht habe. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin hierzu berechtigt gewesen sei. Jedenfalls hätte der Antragsgegner staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, um dies zu klären. Auf den Beschluss vom 29. Oktober 2025 wird verwiesen. Mit seiner am 07. November 2025 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 13. November 2025 begründeten Beschwerde gegen den ihm am 07. November 2025 zugestellten Beschluss macht der Antragsgegner geltend, er habe aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 07. April 2025 weiterhin ein fortbestehendes Besitz- und Nutzungsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung gehabt. Es habe Konsens zwischen ihnen bestanden, dass er im Besitz eines Wohnungsschlüssels bleibe und die Wohnung zur Entnahme oder Nutzung seiner Gegenstände betreten dürfe. Ein Mietverhältnis mit der Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zur Wahrung seines Besitzrechtes sei er berechtigt gewesen, die Wohnungstür auszuhängen, um Zugang zu seinen Räumen und persönlichen Gegenständen zu erhalten. Die Antragstellerin habe bewusst den Weg der eigenmächtigen Selbstjustiz gewählt und die Eskalation sei an diesem Tag zweifellos von ihr ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne ihm weder ein rechtswidriges noch ein bewusst unverhältnismäßiges Verhalten angelastet werden. Ein rein besitzrechtlicher Streit um den Zutritt zur Wohnung falle nicht in den Anwendungsbereich des § 1 GewSchG, sondern sei zivilrechtlich im Rahmen von § 861 ff. BGB bzw. im Verfahren auf Besitzschutz zu klären. Das Gericht habe auch verkannt, dass spätestens mit dem Auszug der Antragstellerin am 07. Oktober 2025 das Rechtschutzbedürfnis für eine Gewaltschutzanordnung entfallen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 13. November 2025 wird verwiesen. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2025, Az. …, wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 02. September 2025 (Az. …) aufgehoben. Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. In einem an das Amtsgericht gerichteten und von diesem an den Senat weitergeleiteten Schreiben vom 10. November 2025 erstrebt sie die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung. Sie trägt vor, dass der Antragsgegner auch nach seinem Auszug am 01. Januar 2025 weiterhin Zutritt zu ihrer Wohnung gehabt und über einen eigenen Schlüssel verfügt habe. Zudem habe ausschließlich er Zugang zur separaten hinteren Eingangstür in sein Büro gehabt, das unmittelbar an ihr Schlafzimmer angrenze. Die Räume seien durch eine Flügeltür miteinander verbunden, die sie im August 2025 durch ein Scharnier verschlossen habe. Sie habe ihm seine Sachen im Juli vor die Tür gestellt, so dass es nicht mehr notwendig gewesen sei, dass er die Wohnung betrete. Sie vertritt die Auffassung, berechtigt gewesen zu sein, das Schloss zu wechseln, um sich selbst zu schützen. Der Antragsgegner habe sein Recht auf Mitbenutzung der Wohnung aufgegeben, als er freiwillig zu seiner Lebensgefährtin gezogen sei. Sie zahle eine Warmmiete von 1.200,00 Euro monatlich, einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Alleiniger Eigentümer des Anwesens sei der Antragsgegner schließlich erst durch die Grundbuchumschreibung geworden. Im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 10. November 2025 verwiesen. Mit Schreiben vom 10. und 11. November 2025 hat die Antragstellerin Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung mitgeteilt und die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Die Ordnungsmittelverfahren werden beim Amtsgericht Darmstadt geführt. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. November 2025 hat der Antragsgegner u.a. erneut bestritten, dass ein Mietverhältnis begründet worden sei. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 19. November 2025 verwiesen. II. Die gemäß §§ 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die einstweilige Anordnung erlassen, obwohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a GewSchG nicht erfüllt sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a GewSchG können Schutzanordnungen nach dem GewSchG erlassen werden, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt. Die Verletzung des Hausrechts durch den Täter erfolgt durch das Eindringen in die Wohnung, das Haus oder das sonstige befriedete Besitztum des Opfers (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, GewSchG § 1 Rn. 9, beck-online). Der Begriff des Eindringens ist identisch mit dem des Hausfriedensbruchs in § 123 StGB und bedeutet das Gelangen in die geschützten Räume gegen den Willen des Berechtigten (Cirullies/Cirullies in: Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Auflage 2024, 2. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz, Rn. 35). Der Berechtigte in diesem Sinne ist der Hausrechtsinhaber als unmittelbarer Besitzer und somit zum Beispiel der Eigentümer, bei Miteigentum unter Ehegatten beide - auch sofern nur einer Eigentümer des Objekts ist -, bei vermieteten Wohnungen der Mieter, bei Abschluss eines Mietvertrages nur durch einen Ehegatten ebenfalls beide und im Falle einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB oder § 2 GewSchG nur derjenige, dem die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde (BeckOGK/Schulte-Bunert, 1.10.2025, GewSchG § 1 Rn. 34, beck-online; vgl. zu § 123 StGB: TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 16, beck-online). Haben mehrere Personen Mitbesitz an der Wohnung oder dem Grundstück, so haben - vorbehaltlich anderweitiger interner Absprachen - alle ein grundsätzlich gleichrangiges Hausrecht, das von jedem Berechtigten allein ausgeübt werden kann (vgl. zu § 123 StGB: Graf v. Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, 2. Tathandlungen, Rn. 11). Mehrere Berechtigte des Hausrechts können dieses nicht gegeneinander einsetzen, sich also nicht gegenseitig den Aufenthalt in dem fraglichen Raum verbieten (vgl. zu § 123 StGB: TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 18; LG Wuppertal Schlussurteil vom 20. Mai 2015 - 17 O 108/15 -, BeckRS 2015, 110819). Durch verbotene Eigenmacht kann im Verhältnis zum früheren Besitzer kein Hausrecht erworben werden (vgl. zu § 123 StGB: Graf v. Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, 2. Tathandlungen, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 1990 - 2 Ss 208/90 - 41/90 III -, juris). Im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung glaubhaft zu machen. Gemäß § 31 FamFG kann sich derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Für alle Antragsverfahren gilt, dass zur ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung bedarf, sondern ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung genügt, der bereits vorliegt, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2013 - 3 UF 133/13 -, NJW 2013, 3662; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 10 UF 53/15 -, juris). Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substantiierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sogenannte Gegenglaubhaftmachung (OLG Köln, Beschluss vom 04. Januar 2021 - 10 UF 168/20 -, BeckRS 2021, 20133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Juli 2015, a. a. O.). Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) gelten, gerade wenn es um die Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast bzw. Feststellungslast (BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 55. Ed. 1.9.2025, FamFG § 31 Rn. 10a, beck-online). Stehen sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen gegenüber und sind keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, die für eine größere Wahrscheinlichkeit der einen oder der anderen sprechen, läuft dies ebenso wie bei der Würdigung von Zeugenaussagen auf ein non liquet hinaus (Dölling, NZFam 2014, 112 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 6 UF 217/21, juris). Nach diesen Maßstäben steht für den Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsgegner widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen ist. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin am 25. August 2025 alleinige Inhaberin des Hausrechts für die besagte Wohnung gewesen ist. Einerseits hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt etwa als Mieterin der Wohnung alleinige Berechtigte gewesen wäre. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Beteiligten existierte unstreitig nicht. Dass ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden wäre, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Für die Annahme, dass ein Mietverhältnis begründet worden wäre, reicht es alleine nicht aus, dass die Antragstellerin zuletzt eine monatliche Mietzinszahlung an den Antragsgegner behauptet hat. Mit ihrem jetzigen Vortrag setzt sich die Antragstellerin zudem zu ihren erstinstanzlich an Eides Statt versicherten Angaben in Widerspruch, wonach lediglich festgehalten worden sei, dass sie ab dem 07. April 2025 für ein weiteres halbes Jahr in der Wohnung bleiben könne und solange Zeit habe, um auszuziehen. Eine Mietzinszahlung hat die Antragstellerin dort nicht behauptet. Ungeachtet dieser Widersprüche im Vorbringen ist ohnehin letztlich entscheidend, dass der Antragsgegner den Abschluss eines Mietvertrages bestritten und darauf verwiesen hat, dass es sich bei den Zahlungen der Antragsgegnerin nicht um Mietzinszahlungen, sondern um Zahlungen auf die gemeinsame Darlehensschuld gehandelt habe. Hierzu hat sich die Antragstellerin nicht weiter erklärt. Auf dieser Tatsachengrundlage kann ein Mietverhältnis, das der Antragstellerin eine alleinige Berechtigung an der Wohnung einräumen würde, nicht angenommen werden. Andererseits hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der internen Vereinbarung der Beteiligten - auch wenn es sich nicht um einen Mietvertrag gehandelt hat - zumindest eine alleinige Berechtigung an der Wohnung eingeräumt worden sei. Hiergegen spricht bereits, dass der Antragsgegner nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nach der notariellen Vereinbarung Mitbesitzer der Wohnung geblieben ist. Mitbesitz stellt eine geteilte Sachherrschaft über eine ganze Sache dar (BeckOGK/Götz, 1.10.2025, BGB § 866 Rn. 4, beck-online). In der Regel führt bereits das Behalten eines Zweitschlüssels zum Mitbesitz (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77 -, NJW 1979, 714; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 854 Rn. 67, beck-online). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Antragsgegner behielt nicht nur die Schlüssel für die Wohnung, sondern er konnte diese auch jederzeit durch die beiden Eingänge betreten. Überdies hat der Antragsgegner die alleinige Berechtigung der Antragstellerin bestritten und im Termin vor dem Amtsgericht angegeben, dass die Nutzung der Wohnung weiterhin beiden gemeinsam zugestanden habe. Diesem durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemachten Vortrag ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertreten hat, der Antragsgegner sei nach seinem freiwilligen Auszug zur Nutzung der Wohnung nicht mehr berechtigt gewesen, verkennt sie, dass der Antragsgegner seinen Mitbesitz nach den Gesamtumständen durch den Auszug gerade nicht aufgegeben hat und deshalb Inhaber der Hausrechts geblieben ist. Schließlich war die Wohnung der Antragstellerin auch nicht etwa nach § 2 GewSchG überlassen worden, so dass auch insoweit ein alleiniges Hausrecht der Antragstellerin nicht vorliegt. Blieb der Antragsgegner auch nach der Vereinbarung weiterhin Mitbesitzer der Wohnung, stellt der Austausch der Schlösser durch die Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner zweifellos eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar. Wie eingangs dargelegt konnte die Antragstellerin durch verbotene Eigenmacht im Verhältnis zum früheren Besitzer kein alleiniges Hausrecht erwerben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich das Entfernen der Wohnungstür durch den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin nicht als Hausfriedensbruch im Sinne des § 1 GewSchG darstellen kann. Soweit die Antragstellerin ergänzend vorgetragen hat, der Antragsgegner habe sie am 08. Juni 2024 gewürgt, liegt dieser Vorfall zu lange zurück und kann einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nicht zugrunde gelegt werden. Die Dringlichkeitsvermutung des § 214 FamFG wäre insoweit durch das eigene Verhalten der Antragstellerin widerlegt, wenn sie erst 10 Monate nach dem behaupteten Vorfall eine Gewaltschutzanordnung beantragt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 6 UF 206/25 -, BeckRS 2025, 28327). Liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG nicht vor, kommt es auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob von der Antragstellerin gegebenenfalls bewusst herbeigeführte Aufeinandertreffen nach Erlass der einstweiligen Anordnung zum Wegfall des dringenden Regelungsbedürfnisses führen, nicht an. Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen, ohne dass es zusätzlicher Ermittlungen bedurfte. Der Senat hat gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil eine solche nicht obligatorisch ist und auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Beteiligten haben sich erstinstanzlich umfassend mündlich wie schriftlich geäußert. Ferner hatten die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag. Eine Stellungnahme der Antragstellerin zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. November 2025 war nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich, weil bereits nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift die Abänderung der angefochtenen Entscheidung geboten war und sich aus dem Schriftsatz auch keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel Erfolg gehabt hat. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 49 FamGKG.