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Beschluss

6 UFH 2/25

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0602.6UFH2.25.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor, wenn ein anderes als das Ausgangsgericht ein Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG an ein anderes Amtsgericht nach § 3 FamFG verweist. 2. Wird ein Amtsgericht um Vorprüfung nach § 166 Abs. 2 FamFG ersucht, obwohl es weder das Ausgangsgericht ist noch das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hat, kann es das Verfahren nicht nach § 3 FamFG verweisen.
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 7. April 2025, mit dem das Amtsgericht sich für unzuständig erklärt und eine Verweisung nach § 3 FamFG ausgesprochen hat, wird aufgehoben. Das Amtsgericht Dieburg hat den auf den 21. März 2024 datierten und am 24. März 2025 eingegangenen Schriftsatz der Vertreterin der Kindeseltern an das Amtsgericht Offenburg weiterzuleiten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor, wenn ein anderes als das Ausgangsgericht ein Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG an ein anderes Amtsgericht nach § 3 FamFG verweist. 2. Wird ein Amtsgericht um Vorprüfung nach § 166 Abs. 2 FamFG ersucht, obwohl es weder das Ausgangsgericht ist noch das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hat, kann es das Verfahren nicht nach § 3 FamFG verweisen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 7. April 2025, mit dem das Amtsgericht sich für unzuständig erklärt und eine Verweisung nach § 3 FamFG ausgesprochen hat, wird aufgehoben. Das Amtsgericht Dieburg hat den auf den 21. März 2024 datierten und am 24. März 2025 eingegangenen Schriftsatz der Vertreterin der Kindeseltern an das Amtsgericht Offenburg weiterzuleiten. I. Das Amtsgericht Dieburg ersucht um Bestimmung des nächsthöheren Gerichts. Die als Beteiligte zu 3. und 4. Aufgeführten (im Folgenden Kindeseltern) sind die Eltern des am XX.XX.2014 geborenen Kindes. Im Jahr 2019 wurde das Kind in Obhut genommen und lebte bis zum 11. Lebensjahr in einer Einrichtung in X. Mit Beschluss vom 25. August 2022 hat das für X örtlich zuständige Amtsgericht Bad Schwalbach den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und die als Beteiligte zu 2. Geführte als Ergänzungspflegerin bestellt. Nachdem das Kind die Einrichtung in X verlassen musste, wechselte es in eine Einrichtung eines Trägers der Jugendhilfe, dessen Verwaltungssitz in Y liegt. Die Familienwohngruppe, in der das Kind seit dem Wechsel lebt, ist in einem Ort, der zum Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl gehört. Das für Y zuständige Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 den Kindeseltern die elterliche Sorge für ihr am 12. April 2014 geborenes Kind entzogen, Vormundschaft angeordnet und die bestelle Ergänzungspflegerin als Vormundin bestellt. Mit an das Amtsgericht Dieburg gerichtetem, auf den 21. März 2024 datiertem und am 24. März 2025 eingegangenem Schriftsatz haben die Kindeseltern das als Antrag formulierte Ersuchen an das Gericht gesandt, ihnen das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zu übertragen. Die Kindeseltern haben die Auffassung vertreten, aus § 152 FamFG ergebe sich eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, an dem die Vormundschaft ausgeübt werde. Das Amtsgericht hat eine Einwohnermeldeamtsauskunft eingeholt, die Vormundin hat die Anschrift der Familienwohngruppe mitgeteilt. Die Auskunft und das Schreiben der Vormundin werden wegen einer Auskunftssperre in einer gesonderten Akte geführt. Nach Anhörung der Kindeseltern hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg mit Beschluss vom 7. April 2025 ausgesprochen, dass es unzuständig sei und dass es das Verfahren an das Amtsgericht Kehl verweist. Dabei hat es sich darauf berufen, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Kehl hat. Mit Beschlüssen vom 8. April 2025 und 19. Mai 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kehl ausgesprochen, dass es das unter dem Aktenzeichen 50 F 195/25 SO beim Amtsgericht Dieburg geführte Verfahren nicht übernimmt und es den Verweisungsbeschluss vom 7. April 2025 mangels Wirksamkeit als nicht bindend behandelt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Kehl hat in seinem ersten Beschluss zum einen darauf hingewiesen, dass sich der Akte der aktuelle Aufenthalt des Kindes nicht klar entnehmen lasse. Wesentlich hat es sich aber darauf berufen, dass der Schriftsatz der Eltern keinen Antrag im Sinne des § 24 FamFG enthält, sondern als Anregung zur Einleitung eines unselbständigen Über- bzw. Vorprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG zu behandeln sei, in dem zunächst darüber befunden werden muss, ob ein Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG geführt werden soll. Mit diesem Über- bzw. Vorprüfungsverfahren habe sich das Ausgangsgericht, das Amtsgericht Offenburg, zu befassen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Kehl hätte das - unstreitig nicht örtlich zuständige - Amtsgericht Dieburg die Einleitung eines Über- bzw. Vorprüfungsverfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit ablehnen und die Kindeseltern hiervon unterrichten müssen (§ 24 Abs. 2 FamFG) oder bzw. ggf. und gleichzeitig das Ersuchen an das Amtsgericht Offenburg weiterleiten müssen. Alternativ hätte auch eine formlose Weiterleitung an das Amtsgericht Kehl erfolgen können. Insofern sei die Verweisung objektiv willkürlich und nicht wirksam. Nach Auffassung des Amtsgerichts Kehl kommt auch ein Zuständigkeitsersuchen nach § 5 FamFG nicht in Betracht, weil der allein in Betracht kommende Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht gegeben ist. Es reiche dafür nicht aus, dass eines von zwei über die Zuständigkeit streitenden Gerichten ein drittes Gericht für zuständig hält. Die daraufhin durch das Amtsgericht Dieburg angestrebte Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Offenburg hat dieses unter Verweisung auf den bestehenden Zuständigkeitsstreit abgelehnt. Das Amtsgericht Dieburg hat dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main daraufhin die Akte unter Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 FamFG ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wird nach § 5 FamFG das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift würde sie schon nicht greifen, wenn der Auffassung des Amtsgerichts Kehl zu folgen ist, dass das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG Teil des Ausgangsverfahrens und dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts begründet ist. Dann wären weder das Amtsgericht Dieburg noch das Amtsgericht Kehl zuständig. Ob für das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren das Ausgangsgericht örtlich zuständig ist, ist allerdings streitig. Nach einer Ansicht ist das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren durch das Ausgangsgericht durchzuführen und Teil des Ausgangsverfahrens (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 166 Rn. 5, beck-online; zu § 166 Abs. 3 FamFG OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 8F AR 5/24 -, Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 4 WF 82/21 -, Rn. 13, juris und Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 WF 20/16 -, Rn. 3, juris). Bei einer geänderten Zuständigkeit nach § 152 FamFG ist bei dem neu zuständigen Gericht anzuregen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten oder das Verfahren nach § 4 FamFG abzugeben (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 166 Rn. 5, beck-online; zu § 166 Abs. 3 FamFG Anregung eines Kinderschutzverfahrens: OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 8F AR 5/24 -, Rn. 23, juris). Nach anderer Ansicht ist das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren ein Vorprüfungsverfahren, das in der Akte des Ausgangsverfahrens durchgeführt wird, für das sich die örtliche Zuständigkeit aber nach § 152 FamFG richtet; ggf. kann das Überprüfungsverfahren entsprechend § 3 FamFG an das nach § 152 FamFG zuständige Gericht verwiesen werden (vgl. MüKoFamFG/Heilmann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 166 Rn. 21, beck-online; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 17). Nach der zuerst genannten Ansicht wären weder das Amtsgericht Dieburg noch das Amtsgericht Kehl, nach der zuletzt genannten Ansicht das Amtsgericht Kehl für das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren örtlich zuständig. Der Meinungsstreit braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden, weil § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nur greift, wenn ein Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichten in einer bereits anhängigen Sache besteht (vgl. BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 5 Rn. 8, beck-online; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 5 Rn. 24, beck-online). Für den von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG erfassten negativen Kompetenzkonflikt ist es erforderlich, dass alle als zuständig in Betracht kommenden Gerichte, bei denen die Sache anhängig ist, die Zuständigkeit ablehnen (vgl. MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 5 Rn. 12, beck-online). Es genügt nicht, dass eines von zwei sich streitenden Gerichten ein drittes Gericht für zuständig erachtet, zum Begriff des Zuständigkeitsstreites gehört, dass von den beteiligten Gerichten mindestens zwei wissen, dass das jeweils andere mit der gleichen Angelegenheit befasst ist und dass jedes das andere für zuständig hält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2020 - II-2 SAF 8/20 -, Rn. 6, juris; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 5 Rn. 11, beck-online; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 5 Rn. 23, beck-online). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend kein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gegeben (abweichend die Konstellation OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 8F AR 5/24, juris). Denn bei dem Amtsgericht Dieburg ist durch die in der Sache erfolgte Anregung der Kindeseltern mit am 24. März 2025 eingegangenem Schriftsatz, ein Über- bzw. Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG durchzuführen, kein solches Verfahren anhängig geworden. Das Ausgangsverfahren wird beim Amtsgericht Offenburg geführt. Das Über- bzw. Vorprüfungsverfahrens ist - je nach vertretener Auffassung - entweder vollständig beim Amtsgericht Offenburg zu führen oder kann durch das Amtsgericht Offenburg an das Amtsgericht Kehl abgegeben oder verwiesen werden. Keinesfalls kann ein weiteres Über- bzw. Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG beim Amtsgericht Dieburg anhängig werden. Es handelt sich bei dem Amtsgericht Dieburg daher weder um ein Gericht, dessen Zuständigkeit in Betracht kommt, noch halten sich das Amtsgericht Dieburg und das Amtsgericht Kehl gegenseitig für zuständig. Die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Dieburg ist unstreitig, das Amtsgericht Kehl geht von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenburg aus. Zur Klarstellung ist der Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 7. April 2025 aufzuheben, weil ihm die eigentlich in § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG vorgesehene Bindungswirkung fehlt. Für den Ausspruch einer Verweisung durch das Amtsgericht Dieburg fehlte es vorliegend an jeglicher rechtlicher Grundlage und er ist offensichtlich unhaltbar (vgl. zu den Voraussetzungen einer mangelnden Bindung des Verweisungsbeschlusses OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2024 - 9 AR 1/24 (SA F) -, Rn. 10, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 - 18 AR 57/13 -, Rn. 5, juris; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 3 Rn. 20, beck-online). Denn durch die bei einem keinesfalls örtlich zuständigen Gericht eingereichte Anregung, ein Über- bzw. Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG einzuleiten, wird keine Anhängigkeit eines solchen Verfahrens oder eines Abänderungsverfahrens begründet. Es handelt sich lediglich um eine Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG. Die Anhängigkeit eines Verfahrens ist aber Voraussetzung für den Ausspruch einer Verweisung nach § 3 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Prütting, FamFG, 6. Auflage 2023, § 3 FamFG, Rn. 11). Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Dieburg gehalten ist, das Amtsgericht Offenburg über die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2024 in Kenntnis zu setzen und die mit Schriftsatz vom 24. März 2025 erfolgte Anregung der Kindeseltern zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Offenburg zu übermitteln. Das Amtsgericht Offenburg wird dann zu entscheiden haben, ob es das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren abschließend in eigener Zuständigkeit durchführt oder zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Kehl verweist oder das Amtsgericht Kehl um Übernahme ersucht.