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Beschluss

6 UF 205/24

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1114.6UF205.24.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 07. Oktober 2024 wird in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung längstens bis zum 07. April 2025 gilt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 07. Oktober 2024 wird in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung längstens bis zum 07. April 2025 gilt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 81 Abs. 1 FamFG. I. Die Verfahrensbeiständin wendet sich gegen die Dauer einer am 07. Oktober 2024 in einem Hauptsacheverfahren erteilten Genehmigung, die betroffene Jugendliche in einer geschlossenen Einrichtung einer psychiatrischen Klinik unterzubringen und sie zur Zwangsernährung oder zur Verhinderung selbstschädigenden Verhaltens regelmäßig zu fixieren. Die betroffene 15 Jahre alte Jugendliche ist aus der Ehe der Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) und des Beteiligten zu 4. (im Folgenden Kindesvater) hervorgegangen. Seit Anfang 2020 wurde sie zunächst ambulant und seit Anfang 2022 mit kurzen Unterbrechungen stationär wegen einer Anorexia nervosa behandelt. Wiederholt hat das Amtsgericht in der Vergangenheit die geschlossene Unterbringung der Betroffenen und die regelmäßige Fixierung zur Zwangsernährung genehmigt. Zuletzt hat der Senat die Beschwerde der Betroffenen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts vom 01. Dezember 2023, in dem dieses die freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen und die Fixierung zur Zwangsernährung bis längstens 01. Mai 2024 gemäß § 1631 b BGB familiengerichtlich genehmigt hat, mit Beschluss vom 29. Januar 2024 (Amtsgericht Darmstadt, Az. …; OLG Frankfurt am Main, Az. …) nach persönlicher Anhörung der Betroffenen und der Kindeseltern zurückgewiesen. Zur Vorgeschichte der Familie wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Zwischenzeitlich kam es bei Aufenthalten der Betroffenen im elterlichen Haushalt wiederholt zu Gewichtsabnahmen. Zuletzt nahm die Betroffene dabei innerhalb von 2 Wochen ca. 5 kg ab, was die stationäre Aufnahme wegen erneuten kritischen Untergewichts notwendig machte. Seit dem 22. Juli 2024 ist die betroffene Jugendliche stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Stadt1 untergebracht. Die Kindeseltern haben mit Schreiben vom 15. August 2024 die Verlängerung der mit Beschluss vom 23. Juli 2024 ausgesprochenen Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung und Zwangsernährung durch Fixierung beantragt. Aus dem ärztlichen Zeugnis der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 21. August 2024 ergeben sich die Diagnosen einer Anorexia nervorsa (F50.00) und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (F60.31). Es besteht die Gefahr, dass sich die Betroffene suizidiert. Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Zeugnis vom 21. August 2024 verwiesen. Das Amtsgericht hat mit dem Antrag der Eltern das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet, der betroffenen Jugendlichen einen Verfahrensbeistand bestellt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der fortbestehenden Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung und der regelmäßigen Fixierung zwecks Zwangsernährung angeordnet. Der Sachverständige X, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie hat in seinem Gutachten vom 05. Oktober 2024 die Diagnosen Anorexia nervosa (ICD10 F50.0), emotional instabile Persönlichkeitsentwicklung (ICD10 F.60.30) und depressive Entwicklung bei chronifizierter latenter Suizidalität (F32.9) gestellt. Er hat ausgeführt, dass mit den Diagnosen ein erhöhtes Suizidrisiko einhergeht. Er befürwortete die geschlossene Unterbringung und die Fixierung zwecks Zwangsernährung für 6 Monate. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 05. Oktober 2024 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die betroffene Jugendliche persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 07. Oktober 2024 Bezug genommen. Im Übrigen hat es den Kindesvater telefonisch angehört. Dieser hat erklärt, dass die Eltern die Fortdauer der freiheitsentziehenden Unterbringung und der Zwangsernährung wünschen. Auf den Vermerk vom 07. Oktober 2024 wird verwiesen. Die Verfahrensbeiständin empfahl in ihrem Bericht, den Empfehlungen des Sachverständigen zu folgen und die freiheitsentziehende Unterbringung und die Fixierung zur Zwangsernährung für sechs Monate anzuordnen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung einer psychiatrischen Klinik sowie die regelmäßige Fixierung bis längstens 07. Juni 2024 gemäß § 1631b BGB familiengerichtlich genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Betroffene nach dem Gutachten an einer Anorexia nervosa, einer emotional instabilen Persönlichkeitsentwicklung und einer depressiven Entwicklung bei chronifizierter latenter Suizidalität leide. Es bestehe danach die Gefahr, dass sie sich selbst töte. Konkret drohe ein Suizid oder dass sie sich zu Tode hungere. Im Hinblick auf die Dauer der Maßnahme hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Höchstfrist auf acht Monate festzusetzen sei, um so die empfohlene Dauer bis zur gerichtlichen Überprüfung voll ausschöpfen zu können. Nach Ablauf der vom Sachverständigen empfohlenen sechs Monate verblieben so noch zwei Monate, um ein gegebenenfalls erforderliches Verlängerungsverfahren durchzuführen. Gegen diesen ihr am 10. Oktober 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. Oktober 2024 eingegangene, auf den Ausspruch zur Dauer der Unterbringungsmaßnahme beschränkte Beschwerde der Verfahrensbeiständin, mit der sie eine Befristung der Genehmigung bis zum 07. April 2024 erstrebt. Die Beschwerde macht geltend, dass der Sachverständige lediglich eine weitere Unterbringung von bis zu 6 Monaten empfohlen habe. Bei der Prognose sei auch die aktuelle Gewichtsentwicklung hin zu einem Gewicht von derzeit etwas mehr als 50 kg sowie die psychische Stabilisierung der Betroffenen innerhalb weniger Monate zu berücksichtigen. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 verwiesen. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, haben sich jedoch nicht geäußert. II. Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin ist gemäß §§ 151 Nr. 6, 58 FamFG statthaft und auch sonst gemäß § 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässig, insbesondere ist die Verfahrensbeiständin gemäß §§ 167 Abs. 1 S. 2, 335 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der Dauer der Unterbringungsmaßnahme. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich dabei ausschließlich auf die Dauer der freiheitsentziehenden Unterbringung und der Fixierung, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung wird hingegen nicht von der Beschwerde erfasst. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist vorliegend die maximale Dauer der freiheitsentziehenden Unterbringung und der Fixierung zur Zwangsernährung von 6 Monaten einzuhalten. Abweichend von § 329 Abs. 1 S. 1 FamFG enden Unterbringung und Freiheitsentziehung bei Minderjährigen gemäß § 167 Abs. 7 FamFG spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden (BeckOK FamFG/Schlünder, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 167 Rn. 9). Für das Verlängerungsverfahren gilt dabei § 329 Abs. 2 FamFG (Sternal/Schäder, 21. Aufl. 2023, FamFG § 167 Rn. 27). Die Überschreitung der Höchstdauer ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein offensichtliches Bedürfnis für eine Unterbringung bzw. freiheitsentziehende Maßnahme über sechs Monate hinaus besteht (Sternal/Schäder, a.a.O.). Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf der Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (zu § 329 FamFG: BGH, Beschluss vom 07. Februar 2024 - XII ZB 458/23 -, NJW 2024, 1657). Will der Richter die Dauer der Unterbringung gegenüber der gutachterlichen Empfehlung ausweiten, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 167 FamFG, Rn. 38; BT-Drucks. 18/11278, 19). Angesichts des hohen Rangs, der dem Grundrecht auf Freiheit zukommt, darf es nur aus einem besonders gewichtigen Grund angetastet werden, was also stets eine strenge Prüfung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 18, juris). Eine geschlossene Unterbringung kommt demnach nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - XII ZB 386/12 -, NJW-RR 2013, 65). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens keine Gründe zu erkennen, die eine Überschreitung der Höchstdauer von 6 Monaten rechtfertigen. Die Prognose des Abklingens einer Eigen- oder Fremdgefährdung der Betroffenen ist unter dem Einfluss einer medizinischen Behandlung auf der Grundlage der eindeutigen Empfehlung des Sachverständigen zu treffen. Dessen überzeugende Ausführungen tragen die geschlossene Unterbringung und die Fixierung zur Zwangsernährung nur für eine Dauer von 6 Monaten. Gründe für ein längeres Sicherungsbedürfnis sind hingegen nicht offensichtlich erkennbar. Dabei ist insbesondere relevant, dass sich auch die Verfahrensbeiständin erstinstanzlich nur für eine Höchstdauer von 6 Monaten ausgesprochen hat. Die vom Amtsgericht angeordnete Höchstdauer von acht Monaten ist hingegen mit der herangezogenen Begründung nicht von § 167 Abs. 7 FamFG gedeckt. Daher ist auf der Grundlage der Feststellungen zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass eine Unterbringungsdauer von sechs Monaten ausreichend ist. Allerdings dürften das chronifizierte Krankheitsbild bei nach wie vor fehlender Krankheitseinsicht sowie die weiterhin bestehende Notwendigkeit der Gewichtszunahme und Gewichtsstabilisierung in einem etwaigen weiteren Verlängerungsverfahrenen Anlass sein, eine gutachterliche Einschätzung dahingehend einzuholen, ob gegebenenfalls eine längere Sicherungsbedürftigkeit als sechs Monate notwendig sein könnte. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat zwar von der persönlichen Anhörung der Kindeseltern abgesehen, nachdem die Kindeseltern in den vergangenen beiden Jahren in diversen Unterbringungs- und Verlängerungsverfahren wiederholt persönlich angehört worden sind. Nachdem die Kindeseltern auch im zuletzt anhängigen Beschwerdeverfahren persönlich angehört wurden, konnte auch der Senat auf eine persönliche Anhörung verzichten, zumal die Beschwerde der Verfahrensbeiständin ausschließlich die Dauer der Unterbringungsmaßnahme, nicht aber deren Rechtmäßigkeit zum Gegenstand hatte. Gerichtsgebühren werden im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren nicht erhoben (KV Vorb. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1310 FamGKG). Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 81 Abs. 1 FamFG. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, da keine Gerichtsgebühren erhoben werden. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.