Beschluss
2 BvR 2236/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorläufige Unterbringung darf nur auf einer hinreichend aufgeklärten tatsächlichen Grundlage und nach strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden.
• Bei Freiheitsentzug wegen psychischer Krankheit sind Gerichte verpflichtet, konkrete Feststellungen zur Eigen- und Fremdgefährdung zu treffen und zu prüfen, ob mildere Maßnahmen geeignet und ausreichend sind.
• Liegt an den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen keine genügende Sachaufklärung und Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde, verletzt dies das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Entscheidungsgründe
Verfassungswidrigkeit einstweiliger geschlossener Unterbringung mangels genügender Sachaufklärung • Eine vorläufige Unterbringung darf nur auf einer hinreichend aufgeklärten tatsächlichen Grundlage und nach strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden. • Bei Freiheitsentzug wegen psychischer Krankheit sind Gerichte verpflichtet, konkrete Feststellungen zur Eigen- und Fremdgefährdung zu treffen und zu prüfen, ob mildere Maßnahmen geeignet und ausreichend sind. • Liegt an den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen keine genügende Sachaufklärung und Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde, verletzt dies das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2014 ihre neunjährige Tochter in einer Kinderklinik vor, weil sie glaubte, die Tochter werde mit Drogen behandelt. Die Klinik holte psychiatrische Einschätzungen ein und verwies auf frühere psychiatrische Behandlung der Mutter. Auf Grundlage eines ärztlichen Kurzberichts und ergänzender Äußerungen ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Gesundheitsamtes mit Beschluss vom 30.08.2014 die vorläufige Unterbringung der Mutter in einer geschlossenen Einrichtung an; das Landgericht bestätigte dies am 05.09.2014. Als Begründung wurden paranoide Schizophrenie, fehlende Krankheitseinsicht sowie eine Gefährdung der Tochter und der Öffentlichkeit angeführt; eine medikamentöse Behandlung sei gegebenenfalls nur geschlossen möglich. Das Amtsgericht hob den Unterbringungsbeschluss jedoch am 17.09.2014 auf, da die Voraussetzungen entfallen seien. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihres Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und machte mangelnde Sachaufklärung geltend. • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Person und setzt strenge Maßstäbe für Eingriffe durch Freiheitsentzug; solche Eingriffe bedürfen förmlicher gesetzlicher Grundlage und einer sorgfältigen Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte. • Gerichte müssen bei Unterbringungsentscheidungen den Sachverhalt hinreichend aufklären; Entscheidungen über den Entzug der Freiheit müssen auf konkreten tatsächlichen Feststellungen zu Eigen- und Fremdgefährdung beruhen. • Die angegriffenen Beschlüsse genügten diesen Anforderungen nicht: Die ärztliche Stellungnahme war unklar und offenbar ohne Untersuchung erstellt; die Beschlüsse enthielten keine ausreichenden Feststellungen dazu, worin eine akute Eigengefährdung bestanden haben soll. • Zur Fremdgefährdung der Tochter fehlte im Beschluss die Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der sofortigen geschlossenen Unterbringung der Mutter; es zeigte sich, dass die Tochter bereits bei den Großeltern untergebracht und das Jugendamt informiert war, sodass mildere Maßnahmen denkbar gewesen wären. • Auch die Bestätigung durch das Landgericht leidet an unzureichender Sachaufklärung und fehlender Verhältnismäßigkeitsprüfung, sodass die gerichtlichen Entscheidungen insgesamt die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht einhielten. • Soweit die Beschwerde das ärztliche Verhalten angreift, nahm das Bundesverfassungsgericht diese Angriffe nicht zur Entscheidung an, da der Rechtsstreit sich auf die Rechtmäßigkeit der Unterbringung bezog. • Folge: Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzten das Freiheitsgrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; eine materielle Entscheidung zur Aufhebung war wegen zwischenzeitlicher Beendigung der Unterbringung entbehrlich. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 30.08.2014 und des Landgerichts Neubrandenburg vom 05.09.2014 die Beschwerdeführerin in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt haben. Die angeordneten Entscheidungen zur vorläufigen geschlossenen Unterbringung beruhten nicht auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und es wurde keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, insbesondere fehlten konkrete Feststellungen zur Eigengefährdung und zur Unausweichlichkeit der Maßnahme zum Schutz der Tochter. Eine Aufhebung der fachgerichtlichen Beschlüsse war wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses durch das Amtsgericht nicht mehr erforderlich; dennoch wurde die Verletzung des Grundrechts festgestellt. Dem Grunde nach hat die Beschwerdeführerin damit Recht: Die Justizentscheidungen hätten detaillierter prüfen und milder geeignete Maßnahmen in Betracht ziehen müssen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin verpflichtet.