Beschluss
6 UF 132/23
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1026.6UF132.23.00
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Tenor
I. Ziff. II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird um folgenden Absatz ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,2888 Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf das Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30. Juni 2022 übertragen.
II. Absatz 3 von Ziff. II des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt berichtigt:
Anstelle von „in Höhe von 7,31 Versorgungspunkten“ muss es heißen
„in Höhe von 6,66 Versorgungspunkten“.
III. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Aufwendungen sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
I. Ziff. II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird um folgenden Absatz ergänzt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,2888 Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf das Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30. Juni 2022 übertragen. II. Absatz 3 von Ziff. II des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt berichtigt: Anstelle von „in Höhe von 7,31 Versorgungspunkten“ muss es heißen „in Höhe von 6,66 Versorgungspunkten“. III. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Aufwendungen sind nicht zu erstatten. I. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen wendet sich gegen den erstinstanzlich unterbliebenen Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (Grundrenten-Entgeltpunkte). Die Antragstellerin hat bei der weiteren Beteiligten zu 1., der Deutschen Rentenversicherung Hessen, neben Entgeltpunkten einen Zuschlag an Entgeltpunkten - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrenten-Entgeltpunkte) von insgesamt 2,0955 Entgeltpunkten erworben. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat einen Ehezeitanteil von 0,5775 mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 0,2888 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Der Ehezeitanteil ist ermittelt, indem die insgesamt erworbenen Grundrenten-Entgeltpunkte mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Grundrenten-Bewertungszeiten von 105 Monaten zu den für den gesamten Versicherungsverlauf bis zum Ende der Ehezeit ermittelten Grundrenten-Bewertungszeiten von 381 Monaten multipliziert wurden. Im Einzelnen wird auf die Auskunft vom 4. November 2022 in der mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 22. September 2023 übermittelten Fassung verwiesen. Für die Darstellung der im Übrigen während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2022 erworbenen Anrechte wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2023 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es beiderseitig bei der Deutschen Rentenversicherung erworbene Entgeltpunkte ausgeglichen hat. Darüber hinaus hat es das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2. ausgeglichen, für das die weiteren Beteiligte zu 2. einen Kapitalwert von 2.905,85 Euro mitgeteilt und bei einem Ehezeitanteil von 14,61 Versorgungspunkten und hälftigen Ehezeitanteil von 7,31 Versorgungspunkten einen Ausgleichswert von 6,66 Versorgungspunkten vorgeschlagen hat. Das Amtsgericht hat das Anrecht trotz Geringfügigkeit unter Hinweis auf einen geringen Verwaltungsaufwand ausgeglichen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte zu 2. einen Ausgleichswert von 7,31 Versorgungspunkte vorgeschlagen hat und 7,31 Versorgungspunkte ausgeglichen. Mit ihrer gegen den ihr am 16. Juni 2023 zugestellten Beschluss mit Eingang am 14. Juli 2023 erhobenen Beschwerde begehrt die Deutsche Rentenversicherung Hessen, den Versorgungsausgleich den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entsprechend durchzuführen. In der angefochtenen Entscheidung seien die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung nicht berücksichtigt. Die Ehegatten haben sich der Beschwerde nicht entgegengestellt. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g SGB VI ist ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage um die rechtliche Behandlung der Grundrente im Versorgungsausgleich dahin entschieden, dass Entgeltpunkte aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung zu teilen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22, NJW 2023, 1805). Es besteht vorliegend auch kein Anlass, die Berechnung des Ehezeitanteils für den Zuschlag nach § 76g SGB VI zu korrigieren. Die anstelle der unmittelbaren Bewertung (vgl. § 43 Abs. 1 VersAusglG) vorgenommene zeitratierliche Bewertung des Ehezeitanteils führt vorliegend nicht erkennbar zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Denn die Höchstgrenze an Grundrenten-Bewertungszeiten von 420 Monaten (§ 76g Abs. 4 Satz 6 SGB VI) ist vorliegend mit 381 Monaten nicht überschritten und der Durchschnitt der in der Ehezeit während der Grundrenten-Bewertungszeiten erworbenen Entgeltpunkte entspricht dem für die Grundrenten-Bewertungszeiten insgesamt ermittelten Durchschnitt. Vorliegend greift zwar § 18 Abs. 2 VersAusglG, der Teilung der Grundrenten-Entgeltpunkte steht die Vorschrift aber nicht entgegen. Das Anrecht der Antragstellerin aus dem Zuschlag für langjährig Versicherte ist gering i. S. v. § 18 Abs. 3 VersAusglG. Denn der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert von 0,2888 Entgeltpunkten beträgt lediglich 2.089,64 Euro und liegt damit unter der Geringfügigkeitsschwelle, die sich im Jahr des Ehezeitendes 2022 auf 3.948,00 Euro beläuft. Für den Zuschlag nach § 76g SGB VI ist auch eine gesonderte Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG durchzuführen, weil es sich um einen selbständigen Teil des bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts handelt (vgl. BGH ebd., Rn. 24). Es besteht kein Anlass, im Rahmen der vom Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung (vgl. BGH, 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 -, Rn. 8, juris) nach § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich abzusehen. Bei der Ermessensausübung sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht. Seine Grenze findet der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes z.B. bei nur geringem Verwaltungsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 -, Rn. 7f., juris, m.w.N.). Das ist bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkten der Fall, wenn der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 -, juris). Im Ausgangspunkte liegt ein solcher Fall auch bei dem Zuschlag nach § 76g SGB VI vor, wenn wie hier beide Seiten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 6.7.2022 - 4 UF 111/22 -, BeckRS 2022, 18544 Rn. 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 UF 136/22 -, BeckRS 2022, 29924; OLG Braunschweig, BeckRS 2022, 11876). Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob in den Fallkonstellationen, in denen nur einer der Ehegatten einen Zuschlag nach § 76g SGB VI erworben hat, die nach § 97a Abs. 6 SGB VI durchzuführende jährliche Einkommensanrechnung zu einem erheblichen und in der Ermessensausübung entsprechend zu gewichtenden Verwaltungsaufwand führt (so OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 10309; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.10.2023 - 11 UF 204/22 -, BeckRS 2023, 225; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2023 - 1 UF 25/23 -, BeckRS 2023, 17287) oder ein solcher wegen automatisierter Abrufung der maßgeblichen Daten nicht entsteht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 31.08.2023 - 7 UF 161/22, BeckRS 2022, 32411). Dabei wird in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, dass dies letztendlich eine Tatsachenfrage ist, die zunächst allein der Rentenversicherungsträger beurteilen kann (vgl. Bergmann NZFam 2023, 850). Die vorzunehmende Ermessensabwägung führt vorliegend zu dem begehrten Ausgleich der Grundrenten-Entgeltpunkte. Dabei fällt wesentlich ins Gewicht, dass die Deutsche Rentenversicherung Hessen selbst den Ausgleich der Grundrenten-Entgeltpunkte begehrt und sich nicht auf § 18 Abs. 2 VersAusglG und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand beruft. Sie hat einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei Teilung der Grundrenten-Entgeltpunkte weder geltend gemacht noch in der Sache im Einzelnen dargelegt und sich für einen Ausgleich des Anrechts ausgesprochen. Hinzu kommt, dass der Ausgleich vorliegend nicht zu einer Splitterversorgung führt, weil der Antragsgegner ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Außerdem ist die sich ergebende zusätzliche Monatsrente, die sich bei dem aktuellen Rentenwert von 37,60 Euro auf derzeit 10,86 Euro beläuft, nicht wirtschaftlich bedeutungslos (zum Absehen von einem Ausgleich bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit vgl. MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 18 Rn. 29). Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht - von der weiteren Beteiligten zu 2. unbeanstandet - einen Ausgleich des vom Antragsgegner erworbenen geringfügigen Anrechts vorgenommen hat, was für einen gegenseitigen Ausgleich vorhandener geringfügiger Anrechte spricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG in Verbindung mit § 20 FamGKG. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts war nicht veranlasst, weil für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. III. Absatz 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 42 Abs. 1 FamFG - auch durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95 -, Rn. 27, juris) - wegen einer einem Schreibfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. Das Amtsgericht hat sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auf den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ausgleichswert berufen, und wohl versehentlich nicht den ausdrücklich in der Auskunft vom 20. September 2023 vorgeschlagenen Ausgleichswert von 6,66 Versorgungspunkten, sondern als hälftigen Ehezeitanteil mitgeteilten Wert übertragen. Da das Amtsgericht in den Gründen der Entscheidung die - höchstrichterlich bestätigte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 582/16 -, Rn. 9, juris) - Berechnungsweise des Versorgungsträges nicht beanstandet, ist offenkundig, dass es dem Vorschlag des Versorgungsträgers für den Ausgleichswert folgen wollte.