Beschluss
6 UF 151/23
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1020.6UF151.23.00
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Leitsätze
1. Ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf ein Kind kann gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht auf § 1666 Abs. 3 und 4 BGB gestützt werden, sondern darüber ist in einem Umgangsverfahren nach Maßgabe von § 1684 Abs. 4 BGB zu entscheiden.
2. Existiert bereits eine formell rechtskräftige Entscheidung zu einem Umgangsausschluss, so hat das Amtsgericht im Wege einer Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB jedenfalls dann selbst über ein darüber hinaus gehendes Kontaktaufnahmeverbot zu entscheiden, wenn in der ursprünglichen Umgangsentscheidung ein Warnhinweis nach § 89 Abs.2 FamFG nicht erteilt worden ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf ein Kind kann gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht auf § 1666 Abs. 3 und 4 BGB gestützt werden, sondern darüber ist in einem Umgangsverfahren nach Maßgabe von § 1684 Abs. 4 BGB zu entscheiden. 2. Existiert bereits eine formell rechtskräftige Entscheidung zu einem Umgangsausschluss, so hat das Amtsgericht im Wege einer Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB jedenfalls dann selbst über ein darüber hinaus gehendes Kontaktaufnahmeverbot zu entscheiden, wenn in der ursprünglichen Umgangsentscheidung ein Warnhinweis nach § 89 Abs.2 FamFG nicht erteilt worden ist. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beteiligte zu 3. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein nach § 1666 BGB erlassenes Kontaktverbot im Verhältnis zu seinem derzeit sechsjährigen Sohn. Das betroffene Kind ist aus der seit August 2022 geschiedenen Ehe des Beteiligten zu 3. (im Folgenden Vater) und der Beteiligten zu 4. (im Folgenden Mutter) hervorgegangen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf die Mutter allein übertragen (Az.: …). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Vaters hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2022 zurückgewiesen (Az.: …). Die vom Vater gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 verworfen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat das Amtsgericht im Verfahren Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1, Az.: … - den Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind bis zum 20. Dezember 2023 ausgeschlossen. Der Beschluss enthält keinen Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung. Die gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2022 erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat der Senat nach Anhörung des Kindes und der Eltern und Erörterung in nichtöffentlicher Sitzung vom 23. Mai 2023 mit Beschluss vom 5. Juni 2023 zurückgewiesen (Az.: …). Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter nach Rücknahme eines zunächst gestellten Antrags auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mit am 7. Juni 2023 eingegangenem Schriftsatz angeregt, ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten mit dem Ziel, gegenüber dem Vater die Kontaktaufnahme zum betroffenen Kind zu untersagen. Sie hat mitgeteilt, dass der Vater trotz angeordneten Ausschlusses des Umgangs immer wieder am Kindergarten und an der Wohnung des Kindes erschienen ist. Sie hat weiter mitgeteilt, dass diese plötzlichen Zusammentreffen für das Kind extrem belastend seien und angeregt, dem Vater aufzugeben, es zu unterlassen, solche Zusammentreffen herbeizuführen. Das Amtsgericht hat in einer nichtöffentlichen Sitzung, zu der der geladene Vater nicht erschienen ist, die Mutter persönlich angehört und den Gegenstand des Verfahrens erörtert. Es hat das Kind angehört und in der nichtöffentlichen Sitzung über den Inhalt der Kindesanhörung berichtet, ohne diesen Inhalt näher zu dokumentieren. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 hat das Amtsgericht gegen den Vater nach den Gründen der Entscheidung ergänzend zum Umgangsausschluss ein umfassendes Kontaktverbot erlassen und dem Vater untersagt, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen und sich ihm zu nähern. Zu den Anordnungen im Einzelnen wird auf den Beschluss verwiesen. Das Amtsgericht hat die Entscheidung auf § 1666 Abs. 1, 3 Nr. 3, 4 BGB gestützt. Das seelische Wohl des Kindes sei durch unberechenbare Kontaktaufnahmen des Vaters gefährdet, der Vater habe sich am 5. April 2023 in der unmittelbaren Nähe des Kindergartens aufgehalten. Weniger einschneidende Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den ihm am 27. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat der Vater mit am 24. August 2023 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass die Ermächtigungsgrundlage für ein gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ausgesprochenes gerichtliches Kontaktverbot § 1684 Abs. 4 BGB sei. Ein Kontaktverbot könne weder auf § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB gestützt werden, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge nicht (mehr) zusteht, noch auf § 1666 Abs. 4 BGB, weil der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne der Vorschrift sei. Die Mutter hält dem entgegen, dass jedenfalls die Voraussetzungen für den Erlass eines Kontaktverbots vorliegen. Dies sei der Fall, deswegen sei der Umgang ausgeschlossen. Der Vater habe trotz Ausschluss des Umgangs versucht, in dem Leben des Kindes präsent zu werden, indem er sich unangekündigt und unerwartet vor dem Kindergarten und an anderen Stellen platzierte. Das Kind sei dadurch verunsichert. Es sei eingeschult worden und müsse seine Aufmerksamkeit auf Schulweg, Schulkameraden und den Unterricht konzentrieren können. Die ausgesprochenen Maßnahmen seien als Maßnahmen nach § 1684 BGB zu begreifen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des im vorliegenden Sorgerechtsverfahren ergangenen Beschlusses. Der Vater kann formal geltend machen, dass vorliegend der Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet ist und ein Kontaktverbot nicht in einem sorgerechtlichen Verfahren erlassen werden kann. Denn Adressaten von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB sind nur sorgeberechtigte Eltern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 UF 247/17 -, Rn. 14, juris; AG Recklinghausen, Beschluss vom 27. August 2020 - 42 F 199/20 -, Rn. 14, juris, m.w.N.; Dürbeck ZKJ 2020, 209 (213); Staudinger/Coester (2020), § 1666 BGB Rn. 20; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn. 119; BeckOK BGB/Veit, 67. Ed. 1.1.2023, BGB § 1666 Rn. 152.3; a.A. Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1666 BGB Rn. 36; Heilmann/ Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1666 BGB, Rn. 10). Ein nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil ist auch nicht Dritter im Sinne des § 1666 Abs. 4 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 UF 247/17 -, Rn. 15, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2019 - 4 UF 185/19 -, Rn. 8, juris; AG Recklinghausen, Beschluss vom 27. August 2020 - 42 F 199/20 -, Rn. 14, juris; Staudinger/Coester (2020), § 1666 BGB Rn. 237; Dürbeck ZKJ 2020, 209 (213) und in Staudinger (2020), § 1684 BGB Rn. 335.1, a.A. BeckOK BGB/Veit, 67. Ed. 1.1.2023, BGB § 1666 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn. 124; wohl auch BeckOGK/Burghart, 1.8.2023, BGB § 1666 Rn. 114). Der Senat ist im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht zur Entscheidung berufen, ob Maßnahmen in einem umgangsrechtlichen Verfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB zu ergreifen sind. Verfahrensgegenständlich war hier nur die elterliche Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG, nicht hingegen das davon notwendig abzugrenzende Umgangsrecht nach § 151 Nr. 2 FamFG (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 UF 247/17 -, Rn. 19 f., juris; Beschluss vom 19. Dezember 2022 - 6 UF 208/22, juris; a.A. wohl OLG Frankfurt OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 2 UF 301/19 -, Rn. 37, juris). Im Übrigen wäre die vorliegende Entscheidung als Umgangsabänderungsentscheidung zu behandeln, dann aber eine unzulässige Teilentscheidung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2022 - 3 UF 86/22 -, Rn. 6, juris), weil mit ihr der zuvor geregelte Umgangsausschluss seine Wirkung verlöre. Dies war vom Amtsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe aber nicht beabsichtigt. Das Amtsgericht wollte mit der angefochtenen Entscheidung lediglich eine Ergänzung zum Umgangsausschluss vornehmen. Eine Änderung oder Ergänzung einer bereits getroffenen Umgangsregelung ist in einem Umgangsabänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 1696 Abs. 2 BGB und nicht in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge vorzunehmen. Das Amtsgericht wird im Zuge eines nunmehr zu eröffnenden Umgangsabänderungsverfahrens (§ 1696 Abs. 2 BGB) zu überprüfen haben, ob nach dem 5. Juni 2023 aufgetretene Gründe dafür vorliegen, den zurzeit noch bestehenden Umgangsausschluss um konkrete Näherungs- und sonstige Kontaktaufnahmeverbote sowie einen entsprechenden Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ergänzen. Denn derzeit führt der angeordnete Ausschluss des Umgangsrechts nicht dazu, dass ein vollstreckbares Kontaktverbot für den Kindesvater gilt. Auch wenn die ausdrückliche Anordnung des Kontaktverbots neben einem Umgangsausschluss in jedem Fall der Rechtsklarheit dient, ließe sich zwar bei Anordnung eines Umgangsausschlusses und erfolgtem Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG vertreten, dass damit auch ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme erlassen wurde (vgl. Staudinger/Dürbeck (2020), § 1684 Rn. 335; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2018 - 6 UF 120/18, juris; anders ist der Fall aber zu beurteilen, wenn Umgangszeiten festgelegt wurden, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 6 WF 68/23 -, Rn. 16, juris). Einen solchen Warnhinweis enthält der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 20. Juli 2023 jedoch nicht und der Senat hat ihn auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt. In dem zu eröffnenden Umgangsabänderungsverfahren wird dann auch darüber zu befinden sein, wie der Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind für den Zeitraum ab dem 21. Dezember 2023 zu regeln ist. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da die hier im Raum stehenden Fragen der Auslegung von § 1666 Abs. 3 und 4 BGB und das materiell- und verfahrensrechtliche Verhältnis vom Sorge- und Umgangsrecht noch nicht hinreichend geklärt sind und einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfen.