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Beschluss

1 UF 247/17

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0402.1UF247.17.00
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Leitsätze
Ermächtigungsgrundlage für ein gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ausgesprochendes gerichtliches Kontaktverbot ist eine in einer Umgangssache zu treffende Regelung nach § 1684 Abs. 4 BGB. Es kann weder auf § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB gestützt werden, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge nicht (mehr) zusteht, noch auf § 1666 Abs. 4 BGB, da der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Langen (Hessen) vom 15.09.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.11.2017 werden Ziffern 2 bis 5. des Tenors der Entscheidung aufgehoben. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 15.09.2017 aufrechterhalten. II. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ermächtigungsgrundlage für ein gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ausgesprochendes gerichtliches Kontaktverbot ist eine in einer Umgangssache zu treffende Regelung nach § 1684 Abs. 4 BGB. Es kann weder auf § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB gestützt werden, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge nicht (mehr) zusteht, noch auf § 1666 Abs. 4 BGB, da der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist. I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Langen (Hessen) vom 15.09.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.11.2017 werden Ziffern 2 bis 5. des Tenors der Entscheidung aufgehoben. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 15.09.2017 aufrechterhalten. II. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. I. Aus der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners gingen X1, geb. XX.XX.2009, und X2, geb. XX.XX.2011, hervor. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder in der Obhut ihrer Mutter. Die Ehe der Eltern wurde durch Beschluss vom XX.XX.2014 geschieden. Am XX.XX.2017 rief der Antragsgegner die Antragstellerin an und zeigte sich verärgert darüber, dass er die Kinder so selten sehe. Er drohte an, dass er die Kinder einfach „abgreifen“ oder es ein „Falling Down“ geben würde, falls sich dies nicht ändere. Die Antragstellerin bezog diese Bemerkung auf einen Film, der von einem amoklaufenden Mann handelt. Nachfolgend rief er bei dem Bruder der Antragstellerin an und teilte ihm mit, dass es am Ende des Sommers drei Xs weniger gäbe, wenn er die Kinder nicht sehen könne. Der bereits seit November 2016 vom Kinderschutzbund in Stadt1 begleitete Umgang wurde daraufhin am 11.05.2017 beendet. In der Anhörung vom 01.09.2017 räumte der Antragsgegner ein, mit den Ausführungen gegenüber dem Bruder der Antragstellerin gedroht zu haben, sich und die Kinder umzubringen. Die Antragstellerin beantragte erstinstanzlich, ihr die elterliche Sorge für X1 und X2 zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Hilfsweise begehrte sie, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinschaftlichen Kinder X1 und X2 zur alleinigen Ausübung übertragen zu bekommen. Ferner beantragte sie, dem Antragsgegner zu untersagen, sich den gemeinschaftlichen Kindern X1 und X2 zu nähern, insbesondere an ihrem Wohnort, dem Kindergarten von X2 oder der Schule X1s. Zudem begehrte sie, dem Antragsgegner zu untersagen, mit den Kindern schriftlich, fernmündlich oder mittels Fernkommunikationsmitteln in Kontakt zu treten. Schließlich sollte ihm aufgegeben werden, sich bei einem zufälligen Zusammentreffen mit den Kindern unverzüglich zu entfernen. Durch Beschluss vom 15.09.2017 wurde der Mutter die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen. Darüber hinaus hat das Familiengericht dem Antragsgegner in Ziffer 2. untersagt, sich den gemeinsamen Kindern X1, geb. am XX.XX.2009, und X2, geb. am XX.XX.2011, zu nähern, insbesondere in der Straße1 in Stadt2, dem Wohnort der Antragstellerin, dem Kindergarten in der Straße1 in Stadt2 und der Schule1, Straße2, Stadt2. Dem Antragsgegner wurde ferner in Ziffer 3. aufgegeben, sich bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich zu entfernen. Schließlich wurde ihm in Ziffer 4. untersagt, die Kinder X1 und X2 fernmündlich oder mittels Fernkommunikationsmitteln zu kontaktieren. In Ziffer 5 wurde ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Inhaltlich verweist die Entscheidung darauf, dass zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung bestehe und die Ehe von Gewalt geprägt gewesen sei, weshalb die Antragstellerin erhebliche Angst vor dem Antragsgegner habe. Zugleich wurde das beantragte Kontaktverbot auf Grundlage des § 1666 Abs.3 BGB wegen des vom Vater angedrohten erweiterten Suizids erlassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich sowohl gegen die Aufhebung der elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Mutter als auch gegen das ausgesprochene Kontaktverbot wendet. Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat mit Schreiben vom 09.01.2018 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter zur alleinigen Ausübung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Entscheidung hinsichtlich des unbefristeten Kontakt- und Näherungsverbots in Ziffern 2 bis 5 hingegen aufzuheben ist. Die Beteiligten führen vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Langen (Hessen) unter Az. 67 F 86/17 ein Umgangsverfahren, in dem ein Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiaters A eingeholt wird. In jenem Verfahren stellte auch das Jugendamt in der Anhörung vom 13.03.2018 einen Beteiligungsantrag. Aufgrund eines von dem Sachverständigen in dieser Anhörung erteilten Zwischenberichts kamen die Beteiligten in einer Zwischenvereinbarung überein, dass dem Vater begleitete Umgangskontakte gewährt werden sollen. Zugleich vereinbarten sie, dass das in dem Beschluss vom 15.09.2017 ausgesprochene Kontaktverbot insoweit für die Zeit der Umgangskontakte aufgehoben werde, im Übrigen aber fortgelte. II. Die mit Blick auf §§ 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vaters führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des in den Ziffer 2. bis 5 des Beschlusses vom 15.09.2017 ausgesprochenen Kontakt- und Näherungsverbots. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde jedoch gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Mutter zur alleinigen Ausübung auf Grundlage des § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB. Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahme dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Die Eltern vermögen vorliegend die Sorge nicht gemeinsam auszuüben, da zwischen ihnen keine tragfähige soziale Beziehung besteht. Die Ehe der Beteiligten wurde geprägt von der Gewalt und den Drohungen des Antragsgegners, die bei der Antragstellerin erhebliche Ängste hervorriefen. Aufgrund der Drohung des Antragsgegners am XX.XX.2017, mit der er zum Ausdruck bringen wollte, sich und die gemeinsamen Kinder töten zu wollen, wurden diese negativen Rahmenbedingungen perpetuiert. Auch entspricht die Übertragung auf die Mutter dem Wohl der Kinder am besten. Insoweit schließt sich der Senat vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung an. 2. Die Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das in den Ziff. 2.-5. der angegriffenen Entscheidung tenorierte Kontaktverbot wendet, denn Ermächtigungsgrundlage für ein gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ausgesprochenes gerichtetes Kontaktverbot ist ein in einer Umgangssache getroffene Regelung nach § 1684 Abs.4 BGB. a) Die familiengerichtliche Maßnahme kann vorliegend nicht auf die Normen des GewSchG gestützt werden. Nach § 3 Abs.1 GewSchG gelten anstelle der §§ 1, 2 GewSchG im Verhältnis zu den Eltern die für das Sorgerecht maßgeblichen Vorschriften, sofern die verletzte oder bedrohte Person unter elterlicher Sorge steht. Vor diesem Hintergrund findet das Gewaltschutzgesetz keine Anwendung, denn die minderjährigen Kinder X2 und X1 stehen nach der Entscheidung des Amtsgerichts, die der Senat auf Recht erhält, unter der elterlichen Sorge der Mutter. b) Die familiengerichtliche Maßnahme findet auch in § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB keine Ermächtigungsgrundlage, da dem Vater als Adressaten die elterliche Sorge nach der (wirksamen und vollziehbaren) angegriffenen Entscheidung nicht (mehr) zusteht. Nach dieser Vorschrift hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist aber der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. S. 1 und S. 2 GG steht. Die Erziehung des Kindes ist primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BGHZ 213, 107 zitiert nach juris Rn. 10). Der in § 1666 Abs.1 BGB formulierte Gefährdungsbegriff bezeichnet damit zugleich Grenze und Umfang des verfassungsrechtlich verbürgten elterlichen Sorgeermessens. Der Schutz des Elternrechts findet angemessen und ausreichend im Rahmen der Konkretisierung des Gefährdungsbegriffs sowie dem Elternprimat zur Gefahrabwendung Berücksichtigung. Im zweiten Erfordernis liegt aber der entscheidende Rückbezug auf das Elternrecht, hier wird der verfassungsrechtlich unverzichtbare Kausalbezug zur elterlichen Verantwortung hergestellt (Staudinger/Coester, BGB, 2016, § 1666 Rn. 61a f.). Daraus folgt, dass auch für andere Maßnahmen als den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB erforderlich ist, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind (vgl. auch BGHZ 213, 107 zitiert nach juris Rn.13.). Der Gefahrabwendungsprimat kann durch Ausübung elterlicher Verantwortung aber nur ausgefüllt werden, wenn der Adressat der gerichtlichen Maßnahme Inhaber des Personensorgerechts nach § 1631 Abs.1 BGB ist. Steht ihm dieses nicht mehr zu, können andere Maßnahmen als der (teilweise) Entzug der elterlichen Sorge nicht auf § 1666 Abs.1 bis 3 BGB gestützt werden (OLG Frankfurt, ZKJ 2013, 298 zitiert nach juris Rn.13). Es begegnet auch verfassungsrechtlichen Bedenken, § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Kontaktverboten gegen nicht sorgeberechtigte Elternteile zu sehen. Denn eine derartige Maßnahme bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, für den eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, aus der sich auch der Umfang der Beschränkung der Grundrechte klar und erkennbar ergibt (BGHZ 213, 107 zitiert nach juris Rn.22ff.). Das Umgangsrecht der Eltern, welches auch nach Entzug des Sorgerechts fortbesteht (Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019 § 1684 Rn 65; Staudinger/Coester, BGB, 2016, § 1666 Rn. 255), sowie seine Einschränkung und sein Ausschluss richten sich aber nach § 1684 BGB (BVerfG FamRZ 2008, 856 zitiert nach juris Rn.27; Staudinger/Coester, BGB, 2016, § 1666 Rn.255; OLG Frankfurt, ZKJ 2013, 298, zitiert nach juris Rn.13; MüKo/Olzen, § 1666, 38; vgl. auch OLG Frankfurt BeckRS 2017, 124990 zitiert nach juris Rn.13ff.). c) Die Anordnung kann vorliegend auch nicht auf § 1666 Abs.4 BGB gestützt werden, da der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne der Vorschrift ist (Staudinger/Coester, BGB, 2016 Rn.236; OLG Frankfurt, ZKJ 2013, 298 zitiert nach juris Rn.13). Dafür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die historische Auslegung. Der Gesetzgeber beabsichtigte, dem Familiengericht durch diese Ermächtigung die Möglichkeit zu eröffnen, gegen kindeswohlgefährdende Dritte vorgehen zu können, ohne dass ein Umweg über das Zivilrecht gegangen werden muss (BT-Drs. 8/2788, 59). Auch die in den Gesetzesmaterialien aufgezeigten verfahrensrechtlichen Konsequenzen, wonach der Dritte Verfahrensbeteiligter würde und angehört werden müsse, sprechen gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit auch auf nicht sorgeberechtigte Eltern -die im Zuge des sorgerechtlichen Verfahrens stets beteiligt werden- ausgegangen ist. d) Ein Kontaktverbot gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil kann das Familiengericht jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB erlassen. Geht es um den Umgang mit dem Elternteil, der mit dem Kind nicht zusammenlebt, so enthält § 1684 Abs. 3, 4 BGB vorrangige Regelungen und Entscheidungsbefugnisse des Familiengerichts zur Abwehr von Kindeswohlschädigungen durch Umgang (Staudinger/Coester, BGB, 2016, § 1666 BGB Rn.145; OLG Frankfurt, ZKJ 2013, 298 zitiert nach juris Rn.15, vgl. auch zu § 1711 BGB a.F.: BayObLG FamRZ 1997, 1108 zitiert nach juris Rn.10). Auch ein Kontaktverbot unterfällt diesen Maßnahmen, da es zugleich den Umgang als qualifizierte Form des Kontakts eines Elternteils mit seinen Kindern ausschließt. Denn die Wahrnehmung von Umgang beinhaltet immer eine Kontaktaufnahme, während Kontakt zwischen Elternteil und Kind keineswegs in jedem Fall mit einer Umgangswahrnehmung verbunden sein muss (vgl. OLG Frankfurt, ZKJ 2017, 73, 74). Die Voraussetzungen für familiengerichtliche Maßnahmen im Bereich des Umgangsrechts hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift speziell gestaltet. So werden in § 1684 Abs.4 BGB unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe formuliert (OLG Frankfurt, ZKJ 2013, 298 zitiert nach juris Rn.135; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rn.356). Während Eingriffe nach § 1684 Abs.4 S.1 BGB nur zulässig sind, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig sind (MüKo/Hennemann, BGB, 7. Aufl. Rn.65), setzt ein Ausschluss für längere Dauer eine Kindeswohlgefährdung voraus (Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, 1684 Rn.284). Auch bei einer konkreten und gegenwärtigen Gefährdung des Kindeswohls kommt ein - vorübergehender oder dauerhafter - Ausschluss des Umgangsrechts nur als äußerste Maßnahme in Betracht, wenn der festgestellten Gefährdung des Kindeswohls nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann (BVerfGE 31, 194 zitiert nach juris Rn.37f.; BGH FamRZ 1984, 1084 zitiert nach juris Rn.5; BGH NJW 1994, 312 zitiert nach juris Rn.17; Staudinger/Rauscher, BGB, 2014, 1684 Rn.268). Ebenso verlangt auch die von § 1684 Abs.4 S.1 BGB vorausgesetzte Erforderlichkeit für das Kindeswohl, dass die dem Kind drohende nachteilige Entwicklung nicht durch andere mildere Maßnahmen abgewendet werden kann (Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, 1684 Rn.290). Der Situation angemessene Anordnungen über Ort, Zeit und Art des Umgangs können eine Einschränkung entbehrlich machen (Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, 1684 Rn.291). Unter Berücksichtigung vorgenannter Maßstäbe ist daher zu prüfen, ob das Wohl des Kindes den Ausspruch eines umfassenden Kontaktverbots, einen Umgangsausschluss oder eine Einschränkung von Umgangskontakten erfordert. Bei letzterer Gestaltung ist zudem zu erwägen, ob jegliche Kontaktaufnahme zum Kind außerhalb der Umgangszeiten ausdrücklich unterbunden werden soll. Denn in die Elternrechte des nicht betreuenden Elternteils wird durch das Verbot jeglicher Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangsregelung weitaus intensiver eingegriffen als bei einer Untersagung des Umgangs außerhalb der geregelten Zeiten (OLG Frankfurt ZKJ 2017, 73 zitiert nach juris Rn.15). In Verbindung mit der schon im Tenor der Umgangsentscheidung aufzunehmenden Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG wird dem Verpflichteten damit verdeutlicht, dass ein Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass zwar Verstöße gegen das Kontaktverbot in allen Fällen durch die Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden (Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1666 Rn.10), das Ordnungsgeld jedoch nach § 89 Abs.3 S.1 FamFG bei Verstößen gegen die Regelung zum Umgang in seiner Höhe jedoch auf 25.000,00 EUR pro Verstoß begrenzt sind, während es bei Anordnungen nach § 1666 BGB gem. § 95 Abs.1 Nr.4 FamFG i.V.m. § 890 Abs.1 S. 2 ZPO in bis zu zehnfacher Höhe festgesetzt werden kann. e) Eine abweichende Bewertung ist nicht aus einem praktischen Bedürfnis heraus anzunehmen. Zwar wäre ein im Wege einstweiliger Anordnung auf Grundlage des § 1666 Abs. 3 BGB angeordnetes Kontaktverbot - im Gegensatz zu einem Kontaktverbot, welches seine Grundlage in § 1684 Abs.4 BGB findet - rechtsmittelfähig (vgl. Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1666 Rn.10). Denn nach dem Willen des Gesetzgebers findet nach § 57 S.1 FamFG gegen einstweilige Anordnungen in Umgangssachen ausnahmslos die Beschwerde nicht statt. Im Hinblick darauf, dass Gleiches für einen auf § 1684 Abs.4 BGB beruhenden Umgangsausschluss gegen den sorgeberechtigten Elternteil gilt, ist ein demgegenüber gesteigertes Rechtschutzbedürfnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils jedoch nicht zu erkennen. 2. Der Senat ist im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht zur Entscheidung berufen, ob Maßnahmen in einem umgangsrechtlichen Verfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB zu ergreifen sind. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts wird durch den Beschwerdegegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH NJW-RR 2011, 579, 579; MüKo/Fischer, FamFG, § 69 Rn.25). Das Beschwerdegericht hat danach zwar die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu prüfen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn. 86). Das Beschwerdegericht tritt folglich - in den Grenzen der Beschwerde - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz (vgl. BGH NJW-RR 2011, 579, 579). Verfahrensgegenständlich war hier jedoch nur die elterliche Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG, nicht hingegen das davon notwendig abzugrenzende Umgangsrecht nach § 151 Nr. 2 FamFG. Sorgerecht und Umgangsrecht sind selbständige Rechte, die beide im natürlichen Elternrecht wurzeln und von Art 6 Abs. 2 GG garantiert sind (Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, 1684 Rn. 81). Das Verfahren wurde durch den Antrag der Mutter, ihr die elterliche Sorge für beide Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen, eingeleitet. Hilfsweise beantragte sie, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen zu bekommen. In diesem Zusammenhang begehrte sie zudem, dem zur damaligen Zeit sorgeberechtigten Vater die Kontaktaufnahme mit den Kindern zu untersagen. Das Beschwerdegericht in einem Beschwerdeverfahren, welches nur das Sorgerecht betrifft, kankeine Regelung im Hinblick auf den Umgang treffen. Denn die Zubilligung von Umgang betrifft nicht die elterliche Sorge und kann auch nicht etwa als weniger einschneidende Maßnahme gemäß § 1666 BGB betrachtet werden (MüKo/Fischer, FamFG, § 69 Rn. 34). Darüber hinaus ist vorliegend zu beachten, dass das Umgangsrecht bereits Gegenstand des vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Hessen (Langen) unter Az. 67 F 86/17 erstinstanzlich geführten Umgangsverfahrens ist, welches auf Anregung des Vaters vom 01.09.2017 parallel zum vorliegenden Sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde. Während das Sorgerechtsverfahren erstinstanzlich durch den seitens des Vaters angegriffenen Beschluss vom 15.09.2017 abgeschlossen wurde, gelangten die Verfahrensbeteiligten im noch anhängigen Umgangsverfahren zu der Einschätzung, dass einer festgestellten Gefährdung des Kindeswohls durch eine sachgerechte Ausgestaltung des Umgangs begegnet werden kann. Sie schlossen in der Anhörung vom 13.03.2018 eine Zwischenvereinbarung über die Anbahnung eines begleiteten Umgangs und bekräftigten in einer weiteren Anhörung am 18.12.2018 die Fortsetzung begleiteter Umgangskontakte. Es obliegt nun dem Familiengericht das amtswegig eingeleitete Verfahren nunmehr einem Abschluss zuzuführen. Da in der von Amts wegen zu führenden Kindschaftssache mit Blick auf § 155 Abs. 1 FamFG ein Ruhen im Grundsatz nicht zulässig ist, ist jenes Umgangsverfahren unbeschadet der dahingehenden Erklärungen der Beteiligten unverzüglich fortzusetzen bzw. bei Entscheidungsreife durch einen Beschluss des Familiengerichts zu beenden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs.1, 80 FamFG. Es entsprach vorliegend der Billigkeit, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens zwischen den Eltern zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte teilweise Erfolg, der von ihm erstrebte Kontakt zu seinen Kindern wird von den Eltern im wechselseitigen Einvernehmen in dem vor dem Familiengericht parallel betriebenen Umgangsverfahren zu etablieren versucht. Die Entscheidung zum Verfahrenswert findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Es bestand auch unter Berücksichtigung des ausgesprochenen Kontaktverbots vorliegend kein Anlass, bei Bemessung des Verfahrenswerts vom gesetzlichen Regelfall abzuweichen, da insoweit die zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse identisch und in ihrem Umfang begrenzt waren.