Beschluss
6 UF 53/23
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0711.6UF53.23.00
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Leitsätze
Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung ist nicht nach § 1628 BGB auf einen die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) sie in dem Alter des betroffenen Kindes nicht mehr als Regelimpfung empfiehlt und der die Impfung befürwortende Elternteil die Voraussetzungen einer Indikationsimpfung nicht geltend macht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 4. die Entscheidungsbefugnis über eine Impfung des Kindes Q, geboren am XX.XX.2016, gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken übertragen wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung ist nicht nach § 1628 BGB auf einen die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) sie in dem Alter des betroffenen Kindes nicht mehr als Regelimpfung empfiehlt und der die Impfung befürwortende Elternteil die Voraussetzungen einer Indikationsimpfung nicht geltend macht. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 4. die Entscheidungsbefugnis über eine Impfung des Kindes Q, geboren am XX.XX.2016, gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken übertragen wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Mutter) und der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Vater) streiten sich um die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung verschiedener Impfungen bei ihrem derzeit sechsjährigen Sohn. Der Vater hat erstinstanzlich beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Impfung des betroffenen Kindes gegen Rotavirus, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis), Haemophilus influenzae Typ b (Hib), Kinderlähmung (Poliopyelitis), Hepatitis B, Pneumokokken, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken (Varizellen) zu übertragen. Das betroffene Kind ist bisher nicht gegen diese Erkrankungen geimpft. Mit seinem Antrag hat der Vater ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem der behandelnde Kinderarzt festhält, dass nach körperlicher Untersuchung keine relevanten körperlichen Gesundheitsstörungen festgestellt werden können und dass geschilderte Darmbeschwerden keine Kontraindikation für Schutzimpfungen darstellen. Die Mutter hat sich dem Antrag entgegengestellt. Sie hat geltend gemacht, dass bei dem Kind verschiedene Kontraindikationen vorliegen, die dazu führen, dass es nicht gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (im Folgenden STIKO) geimpft werden sollte. Bei dem großen Bruder des Kindes habe eine Sechsfachimpfung plus Meningokokkenimpfung zu schrillem Schreien, massivem Überstrecken geführt und sich ein neurologischer Impfschaden durch Einschlafstörungen angedeutet. Es sei zum vorübergehenden Verlust motorischer Fähigkeiten gekommen. Sie selbst habe ebenfalls in ihrer Kindheit Impfschäden davongetragen. Es habe sich eine Immunschwäche mit rezidivierenden Infektionen und Darmstörungen im Kleinkindalter entwickelt, nach weiteren Impfungen Allergie und Migräne. Für das betroffene Kind habe der den Bruder behandelnde Arzt eine Kontraindikation festgestellt, eine entsprechende Bescheinigung für das Kind sei bei der Betreuungseinrichtung vorgelegt worden mit Kenntnis des Vaters. Das vom Vater vorgelegte ärztliche Attest beruhe wahrscheinlich auf einer unzureichenden Untersuchung insbesondere ohne Familienanamnese. Daher sei ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen mit Spezialkenntnissen über Impfnebenwirkungen unter Berücksichtigung der individuellen und familiären Gesundheitssituation. Das Kind leide unter Unverträglichkeiten und Stoffwechselprozesse seien gestört. Es bestehe die Gefahr einer Exazerbation der Erkrankungen im Fall einer Impfung. Darüber hinaus sei bei dem Kind die Immuneffizienz eingeschränkt. Aus diesen Umständen ergebe sich zweifelsfrei eine Kontraindikation. Das Amtsgericht hat für das betroffene Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt, für deren schriftliche Stellungnahme im Einzelnen auf den schriftlichen Bericht vom 20. Januar 2023 verwiesen wird. Das Amtsgericht hat das Kind und die Eltern persönlich angehört. Zum Ergebnis wird auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 10. Februar 2023 und das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2023 verwiesen. Mit Beschluss vom 10. Februar 2023, der Mutter zugestellt am 21. Februar 2023, hat das Amtsgericht dem Antrag des Vaters stattgegeben. Die Entscheidung über die betroffenen Schutzimpfungen sei eine für das Kind wesentliche Angelegenheit im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO folgt, die insoweit als antizipiertes Sachverständigengutachten fungieren, das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt. Es lägen auch keine Umstände vor, nach denen dennoch die Mutter besser eine Entscheidung im Kindeswohl treffen könne. Der Vortrag zu Schäden, die das Kind von der Impfung davontragen könne, sei nicht geeignet, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu rechtfertigen, weil es an einer konkreten, auf das Kind bezogenen Darstellung von zu befürchtenden Gesundheitsschäden fehle. Soweit die Mutter sich auf die familiäre Vorgeschichte beziehe, fehle es an substantiiertem Vortrag. Soweit sie sich auf einen von ihr konsultierten Allgemeinmediziner beziehe, könne sich das Gericht mit dessen Aussagen nicht auseinandersetzen, weil das in Bezug genommene ärztliche Zeugnis aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht vorgelegt worden sei. Demgegenüber bestehe nach dem vom Vater vorgelegten Attest keine Kontraindikation. Mit ihrer am 17. März 2023 eingegangenen Beschwerde verfolgt die Mutter ihren Abweisungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine pauschale Verweisung auf die Empfehlungen der STIKO als Entscheidungsgrundlage nicht ausreiche. Außerdem erscheint ihr die Motivation des Vaters für den Antrag unklar und mutmaßlich in Umgangsstreitigkeiten begründet, weil der Vater in der Vergangenheit mit ihren Entscheidungen gegen Impfungen einverstanden gewesen sei. Ihr sei die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, weil sie sich im Gegensatz zum Vater intensiv mit der gesundheitlichen Situation der Kinder auseinandersetze. Daher komme sie vorliegend gemäß ärztlicher Empfehlung zu der Auffassung, dass bei dem betroffenen Kind die Impfungen kontraindiziert seien wegen einer bestehenden Darmstörung und möglicher allergischer Reaktionen auf einzelne Impfstoffe. Dazu legt die Mutter ein Schreiben des Arztes für Allgemeinmedizin V vom 21. Januar 2023 an das Gesundheitsamt vor, in dem für den älteren Bruder des betroffenen Kindes ein Impfschaden gemeldet wird (im Einzelnen wird auf das Schreiben verwiesen), eine ärztliche Bescheinigung dieses Arztes vom 29. Januar 2023, nach der das betroffene Kind auf Grund einer medizinischen Kontraindikation dauerhaft nicht an Impfungen teilnehmen kann, die nach „§ 20 Abs. 6, 7 und 9 und/oder § 20a Abs. 1 und 2 IfSG angeordnet“ sind, und eine „ärztliches Bescheinigung nach § 20 Abs. 9 IfSG“ vom 2. Februar 2023 der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin W vor, in der unter dem Stichpunkt „Befreiung von Masern-Impfung“ festgehalten ist, dass bei dem betroffenen Kind eine voraussichtlich vorübergehende medizinische Kontraindikation vorliegt. Daneben legt die Mutter Eingangsbestätigungen des Gesundheitsamts zur Meldung eines Impfschadens vor. Außerdem macht sie geltend, dass auch das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) darauf verweise, dass bei Vorerkrankungen viele Faktoren von Bedeutung seien bei der Entscheidung über eine Impfung. Im Einzelnen wird auf die genannten Schreiben verwiesen. Die Mutter verweist zudem darauf, dass Impfungen gegen Rotavirus, Hib und Pneumokokken im Alter des betroffenen Kindes von der STIKO nicht mehr empfohlen werden und Nachimpfungen im Übrigen nur mit eingehender Dokumentation empfohlen werden wegen einer erforderlichen sog. off-label Impfung. Darüber hinaus sei im Fall des Kindes angezeigt, vor einer Impfung eine serologische Überprüfung der Antikörper vorzunehmen. Zuletzt verweist die Mutter darauf, dass das Kind Angst vor den Impfungen habe. Im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Die Mutter beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bensheim vom 10. Februar 2023 den Antrag des Vaters auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis zurückzuweisen. Der Vater beantragt, die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen. Der Vater verweist auf die vom Amtsgericht wiedergegebene Rechtsprechung des Senats, nach der für die Entscheidung nach § 1628 BGB grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden kann, welcher Elternteil den Empfehlungen der STIKO folgt. Der Vater bestreitet, dass die Motivation für den Antrag außerhalb der gegenständlichen Sachentscheidung liegt. Er habe lediglich entschieden, über die Auskunft der bisher behandelnden Ärzte hinaus die Auskunft eines Schulmediziners einzuholen - der im Übrigen das betroffene Kind langjährig behandele. Dass er seinerseits dem behandelnden Kinderarzt nicht von der Familiengeschichte und Vorerkrankungen berichtet habe, sei eine Unterstellung der Mutter. Er beabsichtige, Impfungen nur in dem Umfang durchführen zu lassen, wie sie von der STIKO im Alter des Kindes empfohlen werden, sei keine Impfung empfohlen, werde er sie nicht durchführen lassen. Im Übrigen könne aus den Vorgaben für eine off-label Impfung nicht geschlussfolgert werden, dass die Nachholimpfung nicht empfohlen werde. Zudem meldet der Vater Zweifel an den fachlichen Kompetenzen der Ärzte an, die die von der Mutter vorgelegten Atteste ausgestellt haben. Im Einzelnen wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Die Beteiligten streiten für alle Impfungen über die Durchführung von Nachholimpfungen. Unstreitig wurden die Impfungen nicht im von der STIKO empfohlenen Alter des Kindes durchgeführt. Die Beschwerde ist begründet bezüglich der Nachholimpfungen gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken, weil die Impfungen im Alter des betroffenen Kindes von der STIKO nicht als Regelimpfung empfohlen werden und der Vater keine Impfnotwendigkeit im Ausnahmefall geltend macht, sondern selbst altersbedingt nicht empfohlene Impfungen nicht durchführen lassen will. Insoweit liegt zum jetzigen Zeitpunkt keine fehlende Einigung der Eltern im Sinne des § 1628 BGB vor. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil durch das Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB setzt voraus, dass sich die Eltern in einer bestimmten Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung nicht einigen können, mithin eine konkrete Meinungsdifferenz der Eltern besteht. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB ist als Ausdruck des Wächteramts des Staates infolge der Freiheitsgarantie des Art 6 Abs. 2 GG gegenüber dem Recht und der Pflicht der Eltern zur Entscheidung der die Familie betreffenden Angelegenheiten lediglich subsidiär möglich, wenn Belange des Kindeswohls gemäß § 1697a BGB dies erfordern (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2014 - 5 WF 115/14 -, Rn. 22, juris). Besteht keine Meinungsverschiedenheit der Eltern fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis des den Antrag stellenden Elternteils (vgl. Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, BGB § 1628 Rn. 5, beck-online; BeckOGK/Amend-Traut, 1.6.2023, BGB § 1628 Rn. 32). Nach den unbestrittenen und auf die Angaben der STIKO im Epidemiologischen Bulletin 4/2023 (Quelle siehe amtsgerichtliche Entscheidung) gestützten Angaben der Mutter muss die Rotavirus-Impfserie bis zum Alter von 32 Wochen abgeschlossen sein (Epidemiologisches Bulletin 4/2023 S. 53), in der Liste der Nachhol- und Auffrischimpfungen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren ist die Impfung gegen den Rotavirus nicht aufgeführt (Epidemiologisches Bulletin 4/2023 S. 55). Das betroffene Kind ist sechs Jahre alt, eine Impfung daher von der STIKO nicht empfohlen. Nach den ebenfalls unbestrittenen und auf die Angaben der STIKO im Epidemiologischen Bulletin 4/2023 (Quelle siehe amtsgerichtliche Entscheidung) gestützten Angaben der Mutter ist die Pneumokokken-Impfung ab dem Alter von mehr als zwei Jahren nur noch für Kinder mit besonderem Risiko empfohlen (Indikationsimpfung, Epidemiologisches Bulletin 4/2023 S. 54). In der Liste der Nachhol- und Auffrischimpfungen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren ist die Impfung gegen Pneumokokken nicht aufgeführt (Epidemiologisches Bulletin 4/2023 S. 55). Eine Regelimpfung ist für das betroffene sechsjährige Kind daher nicht empfohlen. Die sich gegen die Impfung wendende Mutter macht zwar eine Immundefizienz des Kindes geltend, die eine Indikationsimpfung gegen Pneumokokken begründen kann (vgl. Epidemiologisches Bulletin 4/2023 S. 24). Der die Impfung befürwortende Vater hat sich hierauf aber nicht berufen. Zuletzt ist die Impfung gegen Haemophilus influenzae Typ b (hib) nicht in der Liste der Nachhol- und Auffrischimpfungen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren aufgeführt (Epidemiologisches Bulletin 4/2023 S. 55). Da bei den altersabhängigen Empfehlungen zur Durchführung von Nachholimpfungen die Tabelle für das jeweilige Alter zu nutzen (Epidemiologisches Bulletin 4/2023 S. 52) und für das betroffene Kind die Tabelle für das Alter zwischen 5 und 11 Jahren maßgeblich ist (siehe Epidemiologisches Bulletin 4/2023 S. 55), wird eine Nachholimpfung gegen hib nicht empfohlen. Gründe für eine Indikationsimpfung hat der Vater nicht vorgetragen. Da der Vater erklärt hat, nicht empfohlene Impfungen nicht durchführen lassen zu wollen, besteht für diese Impfungen keine Meinungsverschiedenheit der Eltern. Im Hinblick auf die übrigen Impfungen ist die Beschwerde unbegründet. Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. September 2015 - 6 UF 150/15 -, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2021 - 6 UF 3/21 -, Rn. 7, juris). Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 22; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2018 - 9 UF 77/18 - Rn. 18 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2021 - 6 UF 3/21 -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2018 - 9 UF 77/18 -, Rn. 18, juris; OLG Jena, Beschluss vom 7. März 2016 - 4 UF 686/15 -, Rn. 26, juris). Ein solcher Anlass für weitere Ermittlungen ist entgegen der Auffassung der Mutter nicht gegeben. Denn zum einen ist die Berücksichtigung einer im Einzelfall bestehenden Kontraindikation Teil der Empfehlungen der STIKO. Sowohl nach dem Epidemiologischen Bulletin als auch nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 Sozialgesetzbuch V müssen Schutzimpfungen unter Beachtung von Kontraindikationen durchgeführt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2021 - 6 UF 3/21 -, Rn. 10, juris). Dafür, dass der vom Vater ausgewählte Kinderarzt diese Empfehlungen nicht einhält, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal er sich im vorgelegten Attest vom 24. Oktober 2022 mit der Frage bestehender Kontraindikationen auseinandersetzt. Zum anderen ist dem Amtsgericht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen und auch nach dem ergänzenden Vortrag und Vorlage ergänzender Atteste nicht erkennbar, dass beim Kind Kontraindikationen bestehen, die dazu führen, dass die Entscheidung über die Impfung gar nicht oder zumindest nicht ohne weitere Ermittlungen dem Vater übertragen werden kann. Soweit sich die Mutter auf eigene Impfreaktionen und Impfreaktionen des Bruders des betroffenen Kindes beruft, sind zum einen die Kausalzusammenhänge zwischen Impfung und geltend gemachten Reaktionen nicht hinreichend genau von der Mutter beschrieben. Zum anderen ist nicht hinreichend konkret begründet, warum derartige Reaktionen auch beim betroffenen Kind überwiegend wahrscheinlich sind. Die Berufung auf eine genetische Abstammung von der Mutter und genetische Verwandtschaft mit dem Bruder reicht insoweit ohne konkretere, auf diesbezügliche medizinische Erkenntnisse gestützte Gründe nicht aus. Auf dieser Grundlage sieht der Senat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen gegeben. Soweit sich die Mutter darauf beruft, dass das betroffene Kind unter einer Darmerkrankung und einer Immundefizienz leide, begründet auch dies keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Sollte das Kind unter einer gestörten Immuneffizienz leiden, wofür die Mutter keine weiteren konkreten medizinischen Grundlagen vorträgt, greift Ziff. 4.9 des Epidemiologischen Bulletins. Danach ist bei Immundefizienz grundsätzlich ein möglichst weitreichender Schutz durch Impfungen empfohlen, bei der Planung und Durchführung von Impfungen sind Besonderheiten zu berücksichtigen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste bieten weder eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass vorliegend ein sachverständig zu beurteilender Sonderfall vorliegt, noch dafür, dass eine Entscheidung nach § 1628 BGB nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen werden kann. Das Attest des Allgemeinarztes V vom 29.Januar 2023 betrifft den Bruder des betroffenen Kindes, in dem weiteren Attest vom 29. Januar 2023 und dem Attest der Allgemeinärztin W vom 2. Februar 2023 sind keine Diagnosen oder sonstigen Grundlagen benannt, die die bescheinigte Kontraindikation nachvollziehbar begründen. Selbiges gilt für die behauptete Darmstörung als Kontraindikation. Sollte das Kind unter einer Darmstörung leiden, wofür die Mutter keine weiteren konkreten medizinischen Grundlagen vorträgt, die eine chronisch-entzündliche Qualität aufweisen würde, ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass sich den Anwendungshinweisen zum Impfen bei Autoimmunkrankheiten, bei anderen chronisch-entzündlichen Erkrankungen und unter immunmodulatorischer Therapie (veröffentlicht im BGBl. 2019, S. 494), auf die im Epidemiologischen Bulletin verwiesen wird (siehe S. 36), keine Kontraindikation für chronisch-entzündliche Darmkrankheiten entnehmen lässt und eine Impfung als Auslöser einer solchen Erkrankung derzeit ebenfalls nicht belegt ist. Angesichts dieser durch die STIKO veröffentlichten Kenntnislage bietet der Vortrag der Mutter weder eine hinreichend spezifische Grundlage und Anlass für weitere Ermittlungen noch dafür, dass bei gegebener Tatsachengrundlage eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater nicht dem Kindeswohl am besten entspricht. Dem Vater ist die Entscheidungsbefugnis über die Nachholimpfungen des Kindes gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis), Kinderlähmung (Poliomyelitis), Hepatitis B, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken (Varizellen) zu übertragen, weil er sich diesbezüglich in seiner Entscheidung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Ohne Relevanz ist, ob und warum der Vater gegebenenfalls seine Einschätzung der ärztlichen Empfehlungen zu Impfungen geändert hat. Er ist sorgerechtlich an vorangegangene diesbezügliche Einschätzungen nicht gebunden. Für die genannten Nachholimpfungen ist davon auszugehen, dass sie von der STIKO empfohlen werden und der Vater jedenfalls jetzt beabsichtigt, den Empfehlungen zu folgen. Die STIKO verweist zwar darauf, dass die für die Grundimmunisierung empfohlenen Impfstoffe in Deutschland aktuell nicht verfügbar sind. Daraus schlussfolgert die STIKO aber nicht, dass eine Impfung nicht erfolgen sollte, sondern allein dass hierüber aufgeklärt und dies dokumentiert werden sollte. Zuletzt kann eine von der Mutter ohne weitere konkrete Angaben behauptete Allergie gegen einzelne Impfstoffe nicht dazu führen, dass die Entscheidungsbefugnis über Impfungen nicht auf den Vater zu übertragen ist. Denn zum einen gehört dies zu den im Einzelfall ärztlich zu überprüfenden Umständen. Zum anderen sind auch in diesem Punkt die Angaben der Mutter zu wenig konkret. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, anzunehmen, dass der Vater bei der Ausübung einer Entscheidungsbefugnis im Einzelfall auf konkret festgestellte Allergien nicht reagieren würde. Auch für ihre Behauptung, es sei vor einer Impfung eine serologische Untersuchung erforderlich, trägt die Mutter keine Argumente vor, die geeignet sind, die Annahme der STIKO, eine serologische Kontrolle zur Klärung der Notwendigkeit von Nachholimpfungen sei nur in Ausnahmefällen sinnvoll (Ziff. 6.6 des Epidemiologischen Bulletins), zu widerlegen. Die Mutter beruft sich zwar auf Immundefizienz des Kindes. In dem Fall wird aber die serologische Kontrolle des Impferfolgs empfohlen. Das vorliegend betroffene Kind wurde bisher nicht geimpft. Zuletzt steht einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater auch nicht der Wille des betroffenen sechsjährigen Kindes entgegen. Ein Minderjähriger kann in einen ärztlichen Eingriff dann selbst einwilligen, wenn er aufgrund des geistigen und sittlichen Reifegrads in der Lage ist, die Bedeutung des Eingriffs und dessen Schwere und Tragweite zu erkennen. Der Minderjährige muss in der Lage sein, die Bedeutung der erteilten Erlaubnis einzuschätzen. Entscheidend ist die natürliche Einsichtsfähigkeit, wie auch die Regelung des § 630 d BGB zeigt (Thorsten Seebach/Manuela Teubel, in: Grandel/Stockmann, Stichwort Kommentar Familienrecht, Körperliche Eingriffe bei Minderjährigen Rn. 5, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2022 - 6 UF 134/22 -, Rn. 28, juris). Bei einem sechsjährigen Kind kann von einer entsprechenden Einsichtsfähigkeit für eine Entscheidung über Impfungen gemäß Empfehlungen der STIKO nicht ausgegangen werden. Auf die Ängste des Kindes ist durch einen am Kindeswohl orientierten Impfvorgang zu reagieren, z.B. durch eine Vorgehensweise gemäß den von der STIKO gegebenen Handlungsempfehlungen (vgl. Ziff. 4.6. des Epidemiologischen Bulletins). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater bei seiner Entscheidung über die Durchführung der Impfung den Belangen des Kindeswohls in diesem Punkt nicht Rechnung tragen und das Kind auf die Impfung nicht angemessen vorbereiten wird, zumal er als Lehrer über pädagogischen Sachverstand verfügt. Eine erneute Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren war nach § 68 Abs. 3 FamFG nicht veranlasst, da das Amtsgericht diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt und sowohl den Verlauf als auch seinen persönlichen Eindruck ausführlich dokumentiert hat. Von einer erneuten Vornahme dieser Verfahrenshandlungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 68 Abs. 3, 80, 81 FamFG und berücksichtigt, dass die Beschwerde teilweise Erfolg hatte. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.