Leitsatz
XII ZB 157/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB157.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 157/16 vom 3. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1628, 1687 a) Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt. b) Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwä- gung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforder- lich. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familien- senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. März 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Wert: 3.000 € Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen El- tern ihrer im Juni 2012 geborenen Tochter. Diese lebt bei der Mutter. Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Sie haben wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheits- sorge beantragt. Der Vater befürwortet vorbehaltlos die Durchführung altersentsprechen- der Schutzimpfungen. Er sieht sich im Rahmen der elterlichen Gesundheitssor- ge verpflichtet, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit Schutzimpfungen verfügbar seien und durch die Ständige Impf- kommission am Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO) empfohlen wür- den. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer 1 2 - 3 - als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten. Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durch- führung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf bestimmte Schutzimpfungen (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) beschränkt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Anliegen weiter, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Schutzimpfungen zu übertragen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat in seiner in FamRZ 2016, 1175 veröffent- lichten Entscheidung die Auffassung vertreten, es entspreche dem Kindeswohl, die Entscheidungsbefugnis bezüglich Impfungen nach § 1628 Satz 1 BGB dem Vater zu übertragen. Die Impffrage könne nicht zu einer Angelegenheit untergeordneter Be- deutung herabgestuft werden, die von der Mutter kraft der ihr nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehenden Alltagssorge allein zu entscheiden sei. Viel- mehr sei angesichts der mit einer Impfung ebenso wie bei einer Nichtimpfung zumindest potenziell verbundenen gesundheitlichen Folgewirkungen von einer 3 4 5 6 7 - 4 - erheblichen Bedeutung im Sinne von § 1628 Satz 1 BGB auszugehen. Möge die Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen durch die präventive Bei- bringung eines Impferregers, wie auch umgekehrt das Risiko, aufgrund man- gelnden Impfschutzes an einer Infektion zu erkranken, statistisch betrachtet je für sich genommen gering sein, so trete eine daraus resultierende Gesundheits- schädigung doch nicht so außergewöhnlich selten auf, als dass sie im Prü- fungskontext des § 1628 Satz 1 BGB außer Betracht bleiben könne. Das gelte aus Sicht eines Impfbefürworters wie auch eines Impfgegners. Gegen eine Ein- stufung als untergeordnete Angelegenheit der Alltagssorge spreche auch die gesteigerte Aufmerksamkeit, die der Thematik in der öffentlichen und medialen Wahrnehmung seit längerem zu Teil werde. Die Einstufung könne nicht vom Ergebnis der Entscheidung abhängig sein. Der Vater sei wegen seiner affirmativen Haltung bezüglich der Impfvor- sorge besser geeignet, eine kindeswohlkonforme Entscheidung im Sinne des § 1697 a BGB zu treffen. Die Frage, ob einer bestimmten Impfung bei abstrakter Bewertung eine gesundheitserhaltende Schutzwirkung zugeschrieben werden könne oder aber Nachteile im Sinne unerwünschter Nebenwirkungen und Komplikationen über- wögen, erfordere medizinische Sachkunde und entzöge sich daher zunächst der eigenen Beantwortung durch das Familiengericht. Gleichwohl sei die Einho- lung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, weil von den Emp- fehlungen der STIKO auszugehen sei. Diese würden nach dem Stand der Wis- senschaft entwickelt und fortgeschrieben. Wie der Bundesgerichtshof im Rah- men der Arzthaftung dargelegt habe, liege den behördlichen Impfempfehlungen das öffentliche Interesse einer Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Vermeidung einer epidemischen Verbreitung von Krankheiten zugrunde. Dabei habe durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Ri- 8 9 - 5 - siken der Impfung für den Einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren einer Nichtimp- fung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Dem sei im Hinblick auf die Impfempfehlungen der STIKO zu folgen. Diese könnten als Richtschnur bei der Definition der Gesundheitsbelange dienen, soweit diese das Kindeswohl mitbe- stimmten. Der von der Mutter erhobene Vorwurf, die STIKO-Empfehlungen seien "das interessengebundene Produkt unheilvoller Lobbyarbeit der Pharmaindus- trie und der Ärzteschaft", sei nicht hinreichend konkretisierbar, um ihn anhand einer Beweiserhebung über bestimmte Tatsachen verifizieren oder widerlegen zu können. Aus dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Impfpflicht sei keine staatliche Neutralität abzuleiten. Vielmehr entfalteten auch unterhalb der Schwelle gesetzlicher Ge- oder Verbote anzusiedelnde Verhaltensempfehlun- gen Leitwirkung, deren Beachtung für die Prüfung des Kindeswohls von Bedeu- tung sein könne. Dieser abstrakten Nutzen-Risiko-Abschätzung stünden im vorliegenden Fall keine Umstände des Einzelfalls wie etwa eine Impfunverträglichkeit entge- gen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden. Der Vater sei zu- dem vom Verfahrensbeistand als der tolerantere, auf die Belange des anderen Elternteils eher eingehende Elternteil beschrieben worden, der auch mehr die Perspektive des Kindes und dessen individuelle Wünsche und Bedürfnisse wahrnehme. Der von der Mutter beabsichtigte Weg, eine Schutzimpfung nur aus kon- kretem Anlass, beispielsweise vor einer Auslandsreise in ein Gefährdungsge- biet, vorzunehmen, erscheine nicht geeignet, gesundheitliche Gefahren vom Kind abzuwenden. Es bestehe die Gefahr, dass die Infektionsgefahr zu spät 10 11 12 - 6 - erkannt werde und eine Schutzimpfung zu spät komme. Die von der Mutter ein- gewendete Gefahr, dass sich nicht geimpfte Geschwister des betroffenen Kin- des, darunter ein Säugling, durch Impferreger infizieren könnten, bestünde ge- rade dann, wenn das betroffene Kind eine der Krankheiten austragen würde, vor denen eine Impfung schütze. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die El- tern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Über- tragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zu- stand zu belassen. Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Ent- scheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entschei- dung anstelle der Eltern selbst treffen (Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 7 mwN). Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familien- gerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Ent- scheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvor- schlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist 13 14 15 - 7 - nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 9 f. mwN). Handelt es sich um eine An- gelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des El- ternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt. b) Dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall die Entscheidungs- befugnis bezüglich der Schutzimpfungen auf den Vater übertragen hat, ent- spricht diesen Maßstäben. aa) Das Oberlandesgericht hat die Durchführung von Schutzimpfungen zutreffend als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 Satz 1 BGB angesehen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, sogenannte Standard- oder Rou- tineimpfungen unterfielen der Alltagssorge nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47; OLG Dresden FamRZ 2011, 48; Schwab FamRZ 1998, 457, 469; Schilling NJW 2007, 3233, 3234; Staudinger/Salgo BGB [2014] § 1687 Rn. 45). Demgegenüber sind andere der Meinung, die Durchführung von Schutz- impfungen stelle durchweg eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar (KG Berlin FamRZ 2006, 142; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 834; OLG Karlsruhe Beschluss vom 2. Juni 2015 - 18 UF 117/15 - juris; Staudinger/ Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 29; MünchKommBGB/Huber 7. Aufl. § 1628 Rn. 14; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1687 Rn. 7; BeckOGK/Mehrle BGB [Stand: 15. November 2016] § 1687 Rn. 63; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 16 17 18 19 - 8 - 15. Oktober 2016] § 1687 Rn. 21; Zuck MedR 2008, 410, 414; Brissa JR 2012, 401, 404; Osthold FamRZ 2016, 1179). Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Entscheidungen in Angelegenhei- ten des täglichen Lebens sind nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel nur solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswir- kungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen, die häufig vorkommen (zutreffend Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. § 1687 Rn. 7). Denn hierfür ist auf jede einzelne Impfung gesondert abzustellen. Auch soweit die jeweilige Impfung eine oder mehrere Wiederholungen oder Auffrischungen erforderlich macht, ist die Entscheidung sinnvollerweise nur einheitlich zu treffen. Die Entscheidung, ob das Kind wäh- rend der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt mithin im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Zudem kann die Entscheidung schwer abzuändern- de Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wobei zunächst offen- bleiben kann, ob die Infektionsrisiken im Fall der Nichtimpfung die Impfungsrisi- ken überwiegen oder umgekehrt. Die Bedeutung der Angelegenheit ist dabei unabhängig von der jeweils ins Auge gefassten Entscheidungsalternative zu beurteilen. Für eine unterschiedliche Gewichtung der Bedeutung einer Ent- scheidung je nach deren Ergebnis (so AG Darmstadt NZFam 2015, 778) ist mithin kein Raum. Auch der Umstand, dass das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Impfung (noch) nicht erkrankt ist, führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu, dass es sich um eine Alltagsangelegenheit han- delt. Bei der Beurteilung der Folgen verdeutlicht vielmehr sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektions- risiko als auch das Risiko einer Impfschädigung, dass es sich nicht nur um eine 20 21 - 9 - Alltagsangelegenheit handelt, sondern um eine Angelegenheit mit erheblicher Bedeutung für das Kind. Hinzu kommt, dass die Frage - wie auch der vorlie- gende Fall zeigt - von insoweit uneinigen Eltern nachvollziehbar als grundsätzli- che Entscheidung empfunden und ihr folglich auch subjektiv erhebliche Bedeu- tung zugemessen wird. Die Anwendung des § 1628 BGB erscheint daher sei- nem Zweck entsprechend nicht zuletzt auch zur Sicherung des dem Kindeswohl dienlichen Rechtsfriedens unter den Eltern als geboten. bb) Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vater Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Hierbei handelt es sich um eine im Rechtsbeschwerdever- fahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Feststellung (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2011, 447 f.). Als solche ist sie vom Rechtsbeschwerdege- richt nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senatsurteil vom 3. Feb- ruar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 30 mwN). Das ist hier nicht der Fall. (1) Das Oberlandesgericht ist insbesondere nicht von bestehenden Er- fahrungssätzen abgewichen. Dass es bei seiner Entscheidung maßgeblich von den Impfempfehlungen der STIKO ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Kommission ist beim Robert-Koch-Institut eingerichtet. Sie hat als sachverständiges Gremium gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 IFSG die Aufgabe, Emp- fehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß 22 23 24 - 10 - einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu entwi- ckeln. Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IFSG). Impfungen dienen demnach dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbrei- tung dem Gemeinwohl. Auch mit dem letztgenannten Aspekt haben sie einen Bezug zum Schutz des individuellen Kindeswohls, weil das Kind - wenn es etwa noch nicht im impffähigen Alter ist - von der Impfung anderer Menschen, insbe- sondere anderer Kinder, und der damit gesenkten Infektionsgefahr profitiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt worden. Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGHZ 144, 1 = FamRZ 2000, 809, 811). Einen dem entgegenstehenden Erfahrungssatz hat die Rechtsbe- schwerde nicht aufgezeigt. Der Verweis darauf, dass die Impfempfehlungen "umstritten" seien, reicht hierfür - abgesehen von der mangelnden Spezifizie- rung - nicht aus (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17. November 2016 - L 6 VJ 4009/15 - juris Rn. 62, 70 mwN). Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass öffentliche Empfehlungen eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Lebensumstände des betroffenen Kindes nicht ersetzen könnten, trifft zwar für sich genommen zu, stellt aber das Ergebnis der angefochtenen Entschei- dung nicht in Frage. Denn das Oberlandesgericht hat die individuellen Lebens- umstände des Kindes durchaus in seine Würdigung einbezogen. Es hat zudem einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt, der die Übertragung der Ent- scheidungsbefugnis auf den Vater befürwortet und sich hierfür auf die individu- 25 26 - 11 - ellen Lebensumstände des Kindes wie auch die Persönlichkeiten der Eltern be- zogen hat. (2) Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG auch nicht gehal- ten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es konnte vielmehr aufgrund der als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO davon ausgehen, dass der Nutzen der Impfungen deren Risiken überwiegt. Die ent- sprechende Feststellung beruht mithin bereits auf sachverständigen Erkennt- nissen der hierfür eingesetzten Expertenkommission. Da über die im Rahmen der Impfempfehlungen getroffene generelle Beurteilung hinaus keine einschlä- gigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfri- siken vorliegen, hat sich das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine eigene Sachkunde hinsichtlich medizinischer Fragen angemaßt, sondern für seine Beurteilung in zulässiger Weise auf vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen. Die von der Mutter angeführten Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung ei- ner "unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft" resul- tieren, hat das Oberlandesgericht dagegen zutreffend für bereits unkonkret ge- halten und daher zu Recht nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genom- men. Einzelfallbezogene Aspekte, die dem Oberlandesgericht überdies zu wei- teren Ermittlungen hätten Veranlassung geben können, macht die Rechtsbe- schwerde nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. cc) Schließlich steht der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht entgegen, dass eine gesetzliche Impfpflicht nicht besteht. Im Fall der Uneinigkeit der Eltern nach § 1628 BGB ist lediglich der Konflikt zwischen den 27 28 29 - 12 - Eltern zu beheben, indem die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen wird, der das für das Kind bessere Lösungskonzept verfolgt. Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Fall unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände folgerichtig den Vater als besser geeignet angesehen, um die Entscheidung über die aufgezählten Schutzimpfungen im Sinne des Kindeswohls zu treffen. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 28.10.2015 - 34 F 1498/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.03.2016 - 4 UF 686/15 - 30