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Beschluss

6 UF 237/21

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1230.6UF237.21.00
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Leitsätze
1. Gegen die nach § 24 FamFG getroffene Entscheidung des Familiengerichts, ein Verfahren auf Abänderung einer Umgangsentscheidung (hier: Nichtgewährung eines Kindesumgangs nach § 1685 Abs. 2 BGB) nicht einzuleiten, ist die Beschwerde zulässig, soweit ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt sein könnte. 2. Soweit der eine Abänderung begehrende Umgangsberechtigte keine neuen Tatsachen vorbringt oder solche auch sonst nicht bekannt sind, die zu einer anderen Einschätzung über sein behauptetes Umgangsrecht führen könnten, ist schon die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 166 Abs. 1 FamFG abzulehnen und es kann von weiteren Ermittlungen abgesehen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die nach § 24 FamFG getroffene Entscheidung des Familiengerichts, ein Verfahren auf Abänderung einer Umgangsentscheidung (hier: Nichtgewährung eines Kindesumgangs nach § 1685 Abs. 2 BGB) nicht einzuleiten, ist die Beschwerde zulässig, soweit ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt sein könnte. 2. Soweit der eine Abänderung begehrende Umgangsberechtigte keine neuen Tatsachen vorbringt oder solche auch sonst nicht bekannt sind, die zu einer anderen Einschätzung über sein behauptetes Umgangsrecht führen könnten, ist schon die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 166 Abs. 1 FamFG abzulehnen und es kann von weiteren Ermittlungen abgesehen werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer begehrt Umgang mit dem 11 Jahre alten X, der mit seiner jüngeren Schwester Y im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter Z gelebt hat. Der leibliche Vater von X ist unbekannt. Die Kindesmutter wird seit Oktober 2016 vom Jugendamt begleitet und unterstützt. Mit ihrer Zustimmung lebt X derzeit in einer Jugendhilfeeinrichtung. Der Beschwerdeführer kennt die Kindesmutter und ihre Familie seit deren Kindheit. Er hatte seit der Geburt des betroffenen Kindes regelmäßig Kontakt zu diesem und sieht sich in der Vaterrolle und bezeichnet sich selbst als „Papa“ von X. Bis zu einem endgültigen Zerwürfnis mit der Kindesmutter im April 2020 verbrachte X im Durchschnitt zwei Wochenenden im Monat bei dem Beschwerdeführer. Die Kindesmutter nahm auch immer wieder seine Unterstützung in Anspruch. Seit April 2020 lehnt sie einen Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und X ab, weil er nach ihrer Auffassung ihre Erziehung unterlaufen habe. Der Beschwerdeführer kritisierte nicht nur das Erziehungsverhalten der Kindesmutter, sondern hielt auch die Maßnahmen des Jugendamts für nicht ausreichend. Im Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht den Umgang mit X. Mit Beschluss vom 01.10.2020, Aktenzeichen …, wies das Amtsgericht den Umgangsantrag zurück, weil der Umgang mit dem Antragsteller nicht dem Wohl des Kindes diene. Die immer wiederkehrenden Konflikte des Antragstellers mit der den Umgang ablehnenden Kindesmutter würden X belasten. Zudem stelle der bevorstehende Umzug in eine Jugendhilfeeinrichtung eine große Herausforderung für das Kind dar. Unter dem Aktenzeichen …/20 hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 21.12.2020 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.11.2021 wendete sich der Beschwerdeführer erneut an das Amtsgericht und beantragte Umgang mit dem betroffenen Kind. X wolle seinen Papa sehen und dürfe nicht in dem Glauben gelassen werden, der Papa habe etwas Böses oder Verbotenes mit ihm gemacht. Er gehe davon aus, das Gericht habe sich durch die Lügen des Jugendamts gegen einen Umgang entschieden. Das Jugendamt sehe nicht, dass der Papa X fehle. Der Junge sei zu der Aussage bewegt worden, ihn nicht sehen zu wollen. Der Beschwerdeführer sorge sich wegen des Verhaltens des Jungen in der Jugendhilfeeinrichtung. Da X weitgehend dem Einfluss seiner Familie entzogen worden sei, bitte er darum, das Kind erneut selbst anzuhören. X habe ihn Papa genannt und er sei jahrelang die einzige Person gewesen, die mit ihm kindgerecht umgegangen sei. Er bitte zumindest um ein Besuchsrecht in der Gruppe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einleitung eines Umgangsverfahrens abgelehnt, weil das Umgangsverfahren nach § 1685 BGB von Amts wegen geführt werde und kein Anlass bestehe, ein neues Umgangsverfahren einzuleiten. An der Sachlage und deren Beurteilung habe sich seit dem letzten Umgangsverfahren nichts geändert. Mit seiner am 17.12.2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die ihm am 30.11.2021 zugestellte Entscheidung gesteht der Beschwerdeführer zu, dass sich an der Sachlage nichts geändert habe. Unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im vorangegangenen Umgangsverfahren wiederholt er seine Auffassung zum Fehlverhalten der Kindesmutter und seine Kritik an der Vorgehensweise des Jugendamts, das seinen Hinweisen auf Gewalt und Psychoterror im Haushalt der Kindesmutter nicht nachgegangen sei. X tue ihm leid, weil die Kindesmutter seine Kindheit geraubt habe und ihm mit Hilfe des Staates der fürsorgliche Vater entzogen worden sei. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts, die Einleitung eines Verfahrens abzulehnen, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine beschwerdefähige Entscheidung i. S. v. § 58 FamFG. Eine beschwerdefähige Entscheidung liegt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig zwar nur vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, was vorliegend mangels Sachentscheidung nicht der Fall ist. Auch stellt eine Mitteilung des Amtsgerichts gemäß § 24 Abs. 2 FamFG, ein Verfahren nicht einzuleiten, regelmäßig keine rechtmittelfähige Entscheidung dar (Sternal in Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 24 FamFG. Rn. 9; Ulrici in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 24 FamFG. Rn. 13). Wird jedoch durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, kommt eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung in Betracht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2015 - 5 UF 272/14 -, BeckRS 2015, 19096 Rn. 21; vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39). Durch die Ablehnung der Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens ist der Beschwerdeführer vorliegend in seinem behaupteten subjektiven Recht aus § 1685 Abs. 2 BGB (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2016 - 19 UF 32/16, FamRZ 2017, 899; Palandt/Götz, BGB, 79. Auflage 2020, § 1685 BGB Rn. 1) auf Umgang mit X betroffen. Hieraus ergibt sich auch seine gemäß § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens mit dem Ziel der Abänderung der vorangegangenen Umgangsentscheidung gemäß §§ 166 FamFG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Bei einem Umgangsverfahren nach § 1685 BGB handelt es sich wie bei dem Verfahren nach § 1684 BGB (BGH ZKJ 2017, 190; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.12.2021 - 1 WF 327/12 -, juris) um ein Amtsverfahren (BGH FamRZ 2017, 1668 Rn. 36; Döll in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 1685 BGB. Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn der Umgangsberechtigte die Abänderung einer Entscheidung zum Kindesumgang nach Maßgabe von §§ 166 Abs. 1, 1696 Abs. 1 BGB begehrt (Staudinger/Coester, BGB, 2019, § 1696 BGB Rn. 135 mwNachw.), so dass der „Antrag“ des Beschwerdeführers lediglich als Anregung zur Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens iSd § 24 FamFG anzusehen ist (Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 24 FamFG. Rn. 2). Die Abänderung von Entscheidungen, die den Umgang ablehnen, richtet sich ebenfalls nach § 1696 BGB (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2012 - 1 UF 409/11 -, juris; Staudinger/Coester § 1696 BGB Rn. 113). Nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Der Beschwerdeführer hat weder mit seiner Anregung bei dem Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass aus triftigen Gründen des Kindeswohls eine Abänderung des Beschlusses vom 01.10.2020 geboten ist. Der Senat hält auch mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG nicht für angezeigt. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass sich an der Sachlage nichts geändert hat. Er erstrebt keine Abänderung wegen veränderter Umstände, sondern begehrt eine nochmalige Überprüfung der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats. Angesichts seiner fortbestehenden massiven Kritik am Erziehungsverhalten der Kindesmutter ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Verhältnis zu dieser verbessert hat und er ihren Erziehungsvorrang respektiert. Gerade das belastete Verhältnis zur Kindesmutter und deren hieraus resultierende Ablehnung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn waren ein wesentliches Kriterium für die Ausgangsentscheidung, dass der Umgang nicht dem Wohl des Kindes X entspricht. Auch der Umstand, dass X in eine Jugendhilfeeinrichtung wechselt, wurde bei der Abwägung im Ausgangsverfahren bereits berücksichtigt. Schließlich ist es auch fernliegend, dass die Belastung des Kindes durch den Konflikt zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich weggefallen sein könnte. Denn die Kindesmutter ist nach wie vor sorgeberechtigt und arbeitet mit dem Jugendamt zusammen, während der Beschwerdeführer seine Vorwürfe aufrechterhält und seine Sichtweise in keiner Weise reflektiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.