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Beschluss

6 UF 147/21

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1026.6UF147.21.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (hier bejaht)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (hier bejaht) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kindesvater und Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells. Das betroffene 7 Jahre alte Mädchen ist aus der im Jahr 2015 Ehe geschlossenen und zwischenzeitlich geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Kindesvater) und zu 4. (im Folgenden: Kindesmutter) hervorgegangen. Nach der endgültigen Trennung der Eltern im … 2017 verblieb das Kind im Haushalt des Kindesvaters in der ehemaligen Ehewohnung in Stadt1. Die Kindesmutter verzog zunächst mit ihren beiden Söhnen aus einer früheren Beziehung nach Stadt2 und wohnt seit … 2020 mit ihrem neuen Ehemann in einem Haus in Stadt3, in dem auch As Großeltern mütterlicherseits leben. Auch der Kindesvater ist wiederverheiratet. Er lebt mit A, einem gemeinsamen Kind und einem Kind seiner neuen Ehefrau zusammen. Das Haus befindet sich auf einem Hof, auf dem die gesamte Familie des Kindesvaters lebt. Beide Eltern sind berufstätig und für die Kinderbetreuung auf Hilfe Dritter angewiesen. Die Kindesmutter arbeitete zuletzt in Teilzeit mit 13 Stunden wöchentlich. Der Kindesvater arbeitet in Vollzeit in Früh- und Spätschicht. A wurde am XX.XX.2021 eingeschult. Sie wird von beiden Elternteilen zur Schule gefahren. Die Kindesmutter nimmt seit der Trennung Umgang mit ihrer Tochter wahr, der bis Juni 2018 auf 14-tägig in der Zeit von freitags 16.00 Uhr bis montags 8.30 Uhr gesteigert wurde. Ein von der Kindesmutter unter dem Aktenzeichen …/19 eingeleitetes Umgangsverfahren mit dem Ziel der Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells endete am 31.01.2020 mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung, nach deren Ziff. 1 die Kindesmutter mit A 14-tägig von freitags 16.00 Uhr bis dienstags 9.00 Uhr Umgang hat. In Ziff. 4 einigten die Eltern sich darauf, in ca. 3 Monaten beim Jugendamt Gespräche über die Ausweitung des Umgangs zu führen. Das erstinstanzliche Gericht hatte darauf hingewiesen, dass ein Wechselmodell nach dem Umzug der Kindesmutter ernsthaft in Betracht komme, derzeit wegen der Entfernung der Wohnorte und der damit verbundenen Fahrwege aber untunlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung und der Erörterungen im Termin wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2020 (Bl. 45 f. d. A. …/19) Bezug genommen. Mit dem vorliegenden Abänderungsverfahren erstrebt die Kindesmutter erneut die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells. Im Laufe des Verfahrens haben die Beteiligten unter Vermittlung der Verfahrensbeiständin den Umgang der Kindesmutter mit A um einen Tag erweitert. Seither nimmt sie 14-tägig in der Zeit von freitags 16.00 Uhr (bzw. 14.00 Uhr) bis mittwochs 9.00 Uhr Umgang mit A. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht nach Anhörung des Kindes, der Eltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts und nach einer entsprechenden Empfehlung des Verfahrensbeistands und des Jugendamts die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung abgeändert und ein paritätisches Wechselmodell angeordnet. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Tenor der Entscheidung Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Kindes wird auf den Anhörungsvermerk vom 28.07.2021 und wegen des Ergebnisses der Anhörung der übrigen Beteiligten auf das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2021 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich keine Überforderung des Kindes durch den von den Eltern im Laufe des Verfahrens vereinbarten ausgedehnten Umgang habe feststellen lassen. A habe eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen. Sie sei mit beiden Familiensystemen vertraut und komme damit zurecht. Sie habe begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten berichtet. Weder seien organisatorische Schwierigkeiten erkennbar noch hätten sich Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten zwischen den Eltern feststellen lassen. Die abstrakte Forderung des Kindesvaters nach einem Lebensmittelpunkt reiche nicht aus, um ein Wechselmodell in Frage zu stellen. Auch hindere § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB das Gericht nicht an der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells. Die Abänderungsmöglichkeit sei in der gerichtlich gebilligten Vereinbarung bereits eingeschlossen und deren Geschäftsgrundlage gewesen. Durch den Umzug der Kindesmutter seien die Voraussetzungen für ein Wechselmodell erfüllt. Mit der am 18.08.2021 eingelegten Beschwerde gegen den ihm am 03.08.2021 zugestellten Beschluss macht der Kindesvater geltend, dass die Voraussetzungen des § 1696 BGB für eine Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung mangels triftiger Gründe nicht gegeben seien. Weder der Wohnortwechsel noch der funktionierende ausgeweitete Umgang seien triftige Gründe für eine Abänderung. § 1696 Abs. 1 BGB solle eine permanente Verhandlung über den Umgang verhindern und dem Kind Ruhe verschaffen. Auch sei das Wechselmodell in der Vereinbarung für den Fall des Wohnortwechsels nicht „eingepreist“ gewesen. Ein Hinweis des Gerichts mache das Wechselmodell nicht zur Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Der Kindesvater halte das Wechselmodell auch nach dem Wohnortwechsel der Kindesmutter nicht für dem Kindeswohl entsprechend. Der Beschluss enthalte keine Feststellungen zur Erforderlichkeit des Wechselmodells. Ein solches stelle hohe Anforderungen und werde statistisch nur selten praktiziert. Seine Anordnung müsse im Einzelfall ausführlich begründet werden. Es gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen halte der Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht für vertretbar. Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verfahrensbeistand beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Eltern seien in der gerichtlich gebilligten Vereinbarung einig gewesen, Gespräche über die Ausweitung des Umgangs führen zu wollen. Nach dem Umzug der Kindesmutter habe ein ergebnisloses Gespräch beim Jugendamt stattgefunden. Der Kindesvater habe sich noch einmal näher mit dem Wechselmodell beschäftigen wollen. Im Februar 2021 habe man sich in einem Gespräch mit ihr auf eine Ausweitung des Umgangs einigen können, so dass die Eltern bereits eine Art Wechselmodell praktizieren würden. Das Kind sei bei beiden Eltern zu Hause und habe zwei Kinderzimmer. Beide Eltern würden sich im Alltag um das Kind kümmern und sich in sorgerechtlichen Angelegenheiten abstimmen. Beide seien erziehungsgeeignet und es könne eine grundlegende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit festgestellt werden. Der Kindesvater wolle, dass A nur ein Zuhause habe. Die Kindesmutter wolle auch Alltag mit ihrer Tochter verbringen. Der Verfahrensbeistand hat bei einem Besuch im Haushalt der Kindesmutter festgestellt, dass A mit der verlängerten Umgangsregelung gut zurechtkomme. Eine Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung sei bereits deshalb erforderlich gewesen, weil es durch die Vereinbarung mit ihr bereits eine Ausweitung des Umgangs gegeben habe. Das Wechselmodell erhöhe die Erziehungskontinuität zu beiden Eltern, führe bei A zu mehr emotionaler Stabilität und Sicherheit, bei beiden Eltern leben zu dürfen und gewährleiste eine gedeihliche Identitätsentwicklung. Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Im erstinstanzlichen Verfahren hat es sich für ein Wechselmodell ausgesprochen, weil die gute Bindung zu beiden Elternteilen hierdurch gleichermaßen gepflegt und gefördert werden könne. Das angeordnete paritätische Wechselmodell wird derzeit nicht umgesetzt, weil der Kindesvater sich weigert und die Kindesmutter die Entscheidung des Senats abwarten will. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeändert und ein paritätisches Wechselmodell im Umgangsverfahren angeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB vor. Danach ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Da Umgangsregelungen in besonderem Maß der Anpassungsnotwendigkeit unterliegen (Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 30) ist die Änderungsschwelle für eine Modifikation oder eine Erweiterung des Umgangs niedriger als bei sorgerechtlichen Regelungen anzusetzen. Umgangsregelungen greifen zum einen weniger schwerwiegend in die Lebensverhältnisse des betroffenen Kindes ein als ein grundsätzlicher Platzierungswechsel. Zum anderen können Anpassungen an Veränderungen in beiden Elternfamilien häufig notwendig werden (Staudinger/Coester, a. a. O., Rn. 113). Anpassungen an veränderte Umstände können demnach schon dann geboten sein, wenn dies dem Kindeswohl dient (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2016 - 10 UF 23/16 -, juris Rn. 105). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass auch Umgangsregelungen eine „gewisse Bestandskraft“ haben, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht durchbrochen werden darf (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.05.1996 - 5 UF 44/96 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist die Abänderungsschwelle des § 1696 Abs. 1 BGB durch den Wohnortwechsel der Kindesmutter und durch die bereits einvernehmlich erfolgte Ausdehnung des Umgangs vorliegend überschritten. Diese Veränderungen stellen triftige Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 BGB dar, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und unter Berücksichtigung des Kontinuitätsinteresses eine Änderung der bisherigen Regelung erfordern. Hierfür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Eltern in Ziff. 4 der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung festgelegt haben, in drei Monaten Gespräche beim Jugendamt über die Ausweitung des Umgangs zu führen, und bereits hier eine Abänderung der Vereinbarung von beiden Eltern im Hinblick auf den von der Kindesmutter angekündigten Wohnortwechsel in Betracht gezogen wurde. Das Amtsgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend ausgeführt, dass die erneute Prüfung der Voraussetzungen für ein Wechselmodell nach dem Umzug der Kindesmutter in die Nähe des Wohnorts des Kindesvaters Geschäftsgrundlage der gerichtlich gebilligten Vereinbarung geworden ist und dementsprechend vorliegend nicht zu hohe Anforderungen an die Eröffnung der Abänderungsmöglichkeit gestellt werden dürfen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in Abänderung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung ein paritätisches Wechselmodell angeordnet hat. Das Wechselmodell ist auch nach Überzeugung des Senats die dem Wohl des Kindes A am besten entsprechende Umgangsregelung. Ein paritätisches Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (BGH FamRZ 2017, 532). Die für Sorgerechtsfragen anerkannten gewichtigen Gesichtspunkte des Kindeswohls - die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens - gelten auch für die Anordnung eines Wechselmodells. Im Rahmen der Beurteilung ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Ausgestaltung der Betreuung gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das Kind muss deshalb eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen aufweisen. Wesentlich abzustellen ist zudem auf den vom Kind geäußerten Willen, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist (BGH FamRZ 2020, 255). Weiter ist in die Beurteilung einzubeziehen, dass sich zwischen den Eltern in der praktischen Verwirklichung einer paritätischen Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ergibt, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (KG Berlin, FamRZ 2018, 1324). Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht ein paritätisches Wechselmodell aus diesen Gründen in der Regel nicht dem Kindeswohl, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Elternrolle zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen (ebd.). Keine Voraussetzung für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist hingegen, dass sich die Kindeseltern über die Wahl dieses Betreuungsmodells einig sind (OLG Stuttgart FamRZ 2020, 107). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat - ebenso wie das Amtsgericht - unter Abwägung aller Kindeswohlkriterien davon überzeugt, dass eine paritätische Betreuung des Kindes A durch beide Elternteile im Wechsel dessen Wohl am besten entspricht (§ 1697 a BGB). Das Amtsgericht hat im Wesentlichen zu Recht darauf abgestellt, dass A zu beiden Eltern eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung hat, mit beiden Familiensystemen vertraut ist und der Aufenthalt bei der Kindesmutter für das Kind nicht lediglich einen Besuch, sondern auch Alltagserleben darstellt. Es hat dies zu Recht aus den Angaben As in der Kindesanhörung geschlossen. A hat ausweislich des Vermerks über die Kindesanhörung begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten und den jeweiligen Urlauben mit beiden Elternfamilien berichtet. Hierbei kamen keinerlei Präferenzen für das Leben in dem einen oder dem anderen Haushalt zum Ausdruck. Auch der Verfahrensbeistand ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass A sich bei beiden Elternteilen wohlfühlt und in beiden Haushalten eine gute soziale Anbindung hat. Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat A sogar geäußert, am liebsten mit der Mama zu spielen, weil sie dort ganz viele Spielsachen habe. Außerdem habe ihr die Mama zu Fasching ein Eisprinzessinnenkleid gekauft. Dies verdeutlich, dass die Kindesmutter Bedürfnisse ihrer Tochter wahrnimmt und stillt und diese von der alltäglichen Sorge durch beide Elternteile profitiert. Wenn für das Kind nach seinen Bekundungen beide Elternteile gleichermaßen von Bedeutung sind, dann ist es nur folgerichtig, wenn diese Bindung an beide Elternteile mit einer paritätischen Betreuung gestärkt und aufrechterhalten wird. Der Senat pflichtet dem Verfahrensbeistand darin bei, dass A hierdurch mehr emotionale Stabilität und Sicherheit erhält, bei beiden Elternteilen leben zu dürfen und dass somit eine gedeihliche Identitätsentwicklung besser gewährleistet und gefördert werden kann, als wenn A ihren Lebensmittelpunkt nur im Haushalt des Kindesvaters hat und sie die Kindesmutter lediglich besucht. Auch das Jugendamt hat bestätigt, dass A zu beiden Eltern eine gute Bindung hat, die durch ein Wechselmodell gleichermaßen gepflegt und gefördert werden kann. Im Übrigen sind weder die Bindungsqualität noch die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit der Eltern und deren Kapazität, A in ihrer Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig zu fördern im vorliegenden Verfahren in Frage gestellt worden. Schließlich ist die Anordnung eines Wechselmodells auch vom Willen des Kindes gedeckt. Es hat vor der Ausweitung des Umgangs um einen weiteren Tag in vorliegendem Verfahren gegenüber dem Verfahrensbeistand bekundet, dass es „eigentlich schon ein bisschen mehr bei der Mama sein möchte“ und jeweils den anderen Elternteil vermisse, wenn es sich bei dem Papa oder der Mama aufhalte. In der gerichtlichen Anhörung hat A sich mit der Anordnung eines Wechselmodells grundsätzlich einverstanden erklärt und nur klargestellt, dass es auch bei der bisherigen Handhabung bleiben könne. Der bei der Verwirklichung des Wechselmodells erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ist in organisatorischer Hinsicht unproblematisch, da die Kindeseltern seit dem Umzug der Kindesmutter in Nachbargemeinden wohnen und sich die Wegstrecken bei einem wöchentlichen Wechsel zwischen den Haushalten und die von beiden Kindeseltern aus zurückzulegenden Wege zur Schule in Stadt4 in einem überschaubaren Rahmen halten. Hinzu kommt, dass A wegen der Verkehrssituation auch vom Haushalt des Kindesvaters in die Schule gefahren werden muss. Auch der Grad der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern im Verhältnis zueinander steht der Anordnung einer paritätischen Betreuung nicht entgegen. Die Eltern üben das Sorgerecht für A seit ihrer Trennung gemeinsam aus und konnten sich offensichtlich bisher über wesentliche Fragen, wie etwa die Einschulung des Kindes in der Schule in Stadt4 und sogar über eine Ausweitung des Umgangs verständigen. Für eine hohe elterliche Konfliktbelastung und einen hieraus folgenden Loyalitätskonflikt des Kindes gibt es vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte. Das Amtsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die Kindeseltern übereinstimmend angegeben haben, dass es seit der Praktizierung des erweiterten Umgangs ab März 2021 keine auf eine mangelnde Abstimmung zurückzuführenden Probleme gegeben habe. Zudem hat A in ihrer gerichtlichen Anhörung erklärt, dass ihre Eltern nicht streiten würden. Darüber hinaus hat sie bekundet, dass sie während der Ferien mit der Mama mit dem Papa telefoniert habe und die Eltern auch miteinander reden würden. Auch der Verfahrensbeistand hat eine grundlegende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern festgestellt. Ebenso geht das Jugendamt von einer solchen aus. Da A nach den Feststellungen des Verfahrensbeistands mit der verlängerten Umgangsregelung gut zurechtkommt, keinerlei Auffälligkeiten zeigt, altersgemäß entwickelt ist und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt bestehen, ist der Senat davon überzeugt, dass A auch den erhöhten Anforderungen eines Wechselmodells gewachsen ist, zumal vorliegend die paritätische Betreuung durch eine Erweiterung des Umgangs um lediglich zwei Tage erreicht wird. Es trifft auch entgegen der Auffassung des Kindesvaters nicht zu, dass der Bundesgerichtshof die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils für grundsätzlich nicht vertretbar hält. Ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell ist gerade keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung, weil der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen müssen (BGH, FamRZ 2017, 532). Wie oben bereits ausgeführt, entspricht es dem Wohl As am besten, von den Eltern paritätisch betreut zu werden. Da beide Eltern erziehungsgeeignet sind, beide das Kind fördern können und das Kind zu beiden eine gute Bindung aufweist, spricht allein das Kontinuitätsprinzip für die Beibehaltung der bisherigen schwerpunktmäßigen Betreuung beim Kindesvater. Wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, muss das Kontinuitätsprinzip vorliegend aber zurückstehen, weil die Vorteile des Wechselmodells für A, die Beziehung zu beiden Elternteilen gleichermaßen zu leben und hierdurch ihre Identität zu finden sowie eine positive Persönlichkeitsentwicklung zu nehmen, überwiegen. Für die Auffassung des Kindesvaters, A benötige einen Lebensmittelpunkt in seinem Haushalt, hat er keine konkrete nachvollziehbare Begründung. Es gibt auch keine human- oder sozialwissenschaftlichen Forschungsergebnisse, nach denen für ein siebenjähriges Kind der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil abstrakt dem Kindeswohl besser entspräche, als ein Wechselmodell. Es besteht vielmehr Einigkeit darüber, dass die Wahl eines bestimmten Betreuungsmodells nicht pauschal bestimmt werden kann und eine hälftige Aufteilung der Betreuung Chancen und Risiken mit sich bringt (nicht empfohlen wird das Wechselmodell lediglich für Säuglinge und Kleinkinder unter 3-4 Jahren vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) § 1684 BGB, Stand 05.09.2021, Rn. 255 m. w. N.). Schließlich ist auch die Aufteilung der Umgangswochen und der Wechseltag nicht zu beanstanden. Diese werden von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Auf eine erneute Anhörung des Kindes, der Kindeseltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts im Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen verzichtet. Von einer Wiederholung dieser durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommenen und gut dokumentierten Verfahrenshandlungen waren keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift hat grundsätzlich derjenige die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Tatsachen oder Gesichtspunkte, vor deren Hintergrund diese Regelbewertung im Einzelfall unbillig erschiene, sind nicht bekannt geworden. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung. Hierbei ist gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG für das Beschwerdeverfahren auf den durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2021 erhöhten Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG abzustellen, da die Beschwerde nach diesem Stichtag eingelegt worden ist. § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG, wonach der Beschwerdewert durch den Wert des ersten Rechtszuges begrenzt wird, steht dem nicht entgegen, da § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG insoweit als Spezialregelung Vorrang gebührt (vgl. N. Schneider/Dürbeck NZFam 2021,206, 209). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Gegenstand der Entscheidung ist die individuelle Ausgestaltung des Umgangsrechts. Die grundsätzlichen Fragen zum Wechselmodell sind bereits vom Bundesgerichtshof entschieden.