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Beschluss

20 UF 55/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0818.20UF55.25.00
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Leitsätze
Zur Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts nach Erhöhung der Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen mit Wirkung zum 1. Juni 2025.(Rn.3)
Tenor
1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts nach Erhöhung der Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen mit Wirkung zum 1. Juni 2025.(Rn.3) 1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden. Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 49, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamGKG. Der Regelverfahrenswert für eine Gewaltschutzsache nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist in der Neufassung des § 49 Abs. 1 FamGKG mit Wirkung zum 01.06.2025 von 2.000 € auf 3.000 € angehoben worden, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 41 Abs. 1 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist für das Beschwerdeverfahren der erhöhte Regelverfahrenswert (von 1.500 €) festzusetzen, da die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Der Auffassung, wonach in Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG der Wert für das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Verfahrensgegenstandes des ersten Rechtszugs nach altem Recht begrenzt ist (vgl. Wendtland in: BeckOK KostR, Stand 01.06.2025, § 63 FamGKG Rn. 3 mit Verweis auf BGH, BeckRS 2022, 3928; 2021, 43489), ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu folgen. Jedenfalls im Hinblick auf die angehobenen Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen ist § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG gegenüber der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG, die auf verfahrensimmanente Wertschwankungen etwa bei deutlich verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute nach erstinstanzlicher Abweisung des Scheidungsantrags abzielt, richtigerweise als Spezialregelung anzusehen (vgl. Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206 (209); OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.10.2021 - 6 UF 147/21 - juris Rn. 26).