Beschluss
6 UF 79/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0608.6UF79.21.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 31.03.2021 wird einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Stadt1, bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss vom 31.03.2021 wird einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Stadt1, bewilligt. I. Die Kindesmutter wendet sich gegen die Entziehung von Teilen des Sorgerechts für ihre 16-jährige Tochter. Die betroffene Jugendliche ist aus der Ehe der Kindesmutter mit Herrn X hervorgegangen. Sie lebte zuletzt seit einem Aufenthalt in der Psychiatrie im Jahr 2017 im Haushalt des Kindesvaters. Zur Mutter bestand Kontakt, seit Frühjahr 2020 auch wieder mit Übernachtungen. Nach dem Tod des Kindesvaters kehrte Y zunächst in den Haushalt der Kindesmutter zurück. Der Bruder des Kindesvaters ist zum Nachlassverwalter bestellt worden. Das Verhältnis der Kindesmutter zu dem Bruder des Kindesvaters und dessen Ehefrau ist konfliktbehaftet. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass diese ihre Tochter gegen sie beeinflussen. Y wendete sich am 22.03.2021 mit dem Wunsch, in ein betreutes Wohnen zu ziehen, an das Jugendamt. Dieses schlug eine Unterstützung in Form einer Einzelfallhilfe gemäß § 35 SGB VIII vor, für die die Kindesmutter keine Notwendigkeit sah. Auf den hierauf vom Jugendamt gestellten Eilantrag, die Zustimmung der Kindesmutter für die Einzelfallhilfe zu ersetzen, hat das Amtsgericht Termin auf den 31.03.2021 anberaumt und die Kindesmutter, das Jugendamt sowie die betroffene Jugendliche angehört. Einen Verfahrensbeistand für Y hat es nicht bestellt. Y hat sich vehement gegen einen Verbleib im Haushalt der Mutter ausgesprochen und angegeben, mit Hilfe ihres Onkels eine eigene Wohnung gefunden zu haben. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.03.2021 Bezug genommen (Bl. 8 d. A.). Mit dem angefochtenen Beschluss, der der Kindesmutter am 07.04.2021 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht der Kindesmutter gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 20.04.2021 zunächst ohne anwaltliche Vertretung erhobenen Beschwerde. Sie macht u. a. geltend, dass ihre Tochter sich bei der Anhörung in einem pathologischen körperlichen und seelischen Zustand befunden habe und das Gericht die Anhörung mit stark emotionalen Herausforderungen für eine Minderjährige zugelassen habe. Sie geht von einer Beeinflussung durch Dritte aus und vermutet, dass die Mitarbeiterin des Jugendamts die Tante väterlicherseits persönlich kennt. Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 führt ihr Verfahrensbevollmächtigter aus, dass Y bereits vor dem Tod des Vaters in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt sei, die sich um das Wohl der Tochter gesorgt und sie täglich zur Schule gebracht und wieder abgeholt habe. Die Angaben der Jugendlichen in der Anhörung habe deren betreuender Psychologe kaum fassen können. Das Jugendamt verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat insoweit vorläufigen Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des zugrunde liegenden Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Familiengericht zurückzuverweisen ist, weil die notwendige Bestellung eines Verfahrensbeistands unterblieben ist. Es liegt noch keine abschließende Entscheidung in der Sache vor, weil das Amtsgericht es entgegen § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG verfahrensfehlerhaft versäumt hat, einen Verfahrensbeistand zu bestellen und diesen am Verfahren zu beteiligen. Zieht das Gericht einen gemäß § 7 FamFG notwendig am Verfahren zu Beteiligenden fehlerhaft nicht hinzu, ist diesem gegenüber noch keine Entscheidung in der Sache getroffen worden (Senat, Beschluss vom 17.03.2021 - 6 UF 22/21 -, juris m. w. N.). Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die gesetzlich notwendige Bestellung eines Verfahrensbeistands unterblieben ist (OLG Hamm, FamRZ 2018, 456; OLG Rostock, FamRZ 2014, 2020, OLG Brandenburg, FamRB 2012, 343). Gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Verfahren nach §§ 1666, 1666 BGB in der Regel erforderlich, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht kommt. Gemäß § 7 Abs. 2 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, die auf Grund des FamFG von Amts wegen zu beteiligen sind. Gemäß § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG wird der Verfahrensbeistand durch seine Bestellung zum Verfahren hinzugezogen. Das Amtsgericht hätte im vorliegenden Verfahren einen Verfahrensbeistand für Y bestellen müssen. Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB können erhebliche Auswirkungen auf den Lebensweg eines Kindes haben insbesondere, weil - wie hier - der Vorwurf des Fehlverhaltens eines Elternteils im Raum steht. In solchen Konfliktsituationen ist das Kind auf die Unterstützung durch eine dritte unabhängige Person angewiesen (vgl. Schlünder, in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 38. Edition, Stand: 01.04.2021, § 158 FamFG, Rn. 8.). Wegen der Schwere des Eingriffs darf nur in begrenzten Ausnahmefällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands abgesehen werden (Schumann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 158 FamFG Rn. 9), etwa wenn zwischen allen Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass eine andere Maßnahme als die Trennung des Kindes von seiner Familie nicht in Betracht kommt und das Kind altersbedingt selbst zur Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist (BT-Ds. 16/6308, S. 238). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar ist die betroffene Jugendliche bereits 16 Jahre alt und hat ihren Willen den Verfahrensbeteiligten gegenüber zum Ausdruck bringen können. Sie befand sich allerdings nach dem Tod ihres Vaters und dem Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter in einer emotional hochbelasteten Situation und war zudem dem Konflikt zwischen der väterlichen Familie und der Mutter ausgesetzt. Auch war die Mutter mit dem Auszug Ys nicht einverstanden. Vor diesem Hintergrund war die Bestellung eines Verfahrensbeistands unabdingbar, zumal die Mutter sich auf eine Beeinflussung des Willens ihrer Tochter durch ihre Schwägerin und ihren Mann berufen hat. Das Amtsgericht hat es auch versäumt, das Unterlassen der Bestellung des Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu begründen. Die angefochtene Entscheidung war daher einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eines besonderen Antrags bedurfte es hierfür nicht. Im Rahmen der erneut zu treffenden Entscheidung hat das Amtsgericht auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 49, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der seit 01.01.2021 geltenden Fassung. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII die Jugendliche auf deren Bitte erneut in Obhut nehmen kann, bis die Entscheidung des Familiengerichts nach ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens mit Bestellung eines Verfahrensbeistands vorliegt.