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Teilurteil

5 U 32/17

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0417.5U32.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klage betreffend (Vergütungs-) Ansprüche für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 BGB in Höhe von EUR 2.307.043,27 (EUR 2.308.651,27 - EUR 1.608,00) zuzüglich Zinsen richtet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klage betreffend (Vergütungs-) Ansprüche für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 BGB in Höhe von EUR 2.307.043,27 (EUR 2.308.651,27 - EUR 1.608,00) zuzüglich Zinsen richtet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um das Bestehen und die Höhe von Vergütungsansprüchen der Klägerin aus einem Architektenvertrag (fortan: „Generalplanervertrag“) betreffend ein von der Beklagten errichtetes und entsprechend der Abnahmebescheinigung der Stadt1 vom 31.10.2016 (Anlage B10) sowie der Freimeldungen der Beanstandungen vom 04.11.2016 (Anlage B11) und 15.11.2016 (Anlage B12) fertiggestelltes Büro- und Geschäftshaus in Stadt1, wobei insbesondere der Umfang einer Beauftragung der Klägerin, konkret: die wirksame Gesamtbeauftragung zur Generalplanertätigkeit, die Erbringung zu vergütender Leistungen einschließlich deren Abnahme(-reife) und die Fälligkeit etwaiger Vergütungsansprüche zwischen den Parteien im Streit stehen. Im Rahmen der Akquisitionsphase kam zwischen den Parteien ein Vertrag über planerische Beiträge zu einer Planungsstudie zur Projektentwicklung vom 21.01.2014/14.01.2014 zustande (Anlage K1), der vorsah, dass im Falle einer weiteren Beauftragung der Klägerin der Abschluss eines Generalplanervertrages mit stufenweiser Beauftragung erfolgen soll, wobei vorgesehen war, das Honorar zu pauschalieren (§ 4 Nr. 4 des Vertrages über planerische Beiträge zu einer Planungsstudie und zur Projektentwicklung). Ab Anfang November 2013 verhandelten die Parteien um den Abschluss eines Generalplanervertrages, wonach eine Beauftragung in zwei Leistungsstufen, nämlich Leistungsstufe 1 (= Leistungsphasen 2 bis 4) und Leistungsstufe 2 (= Leistungsphase 5 bis 9) erfolgen sollte, auf Grundlage eines mit Schreiben der Beklagten vom 05.11.2013 (Anlage K2) übermittelten Musterarchitektenvertrages (Stand: 01.08.2013), der projektspezifisch angepasst werden sollte. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bis zum 12.11.2013 war verbunden mit inhaltlichen Vorgaben, die sich aus diversen Unterlagen ergaben, darunter die Aufstellung der vorläufigen anrechenbaren Kosten, sowie der bereits im Anschreiben konkretisieren Vorgabe, wonach die behördlichen Genehmigungen bis Dezember 2014 vorliegen und eine Übergabe des realisierten Projektes am 01.10.2016 erfolgen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsverhandlungen wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin erbrachte in der Folgezeit planerische Leistungen, die schließlich in der Erteilung der Baugenehmigung aufgrund des von der Klägerin erarbeiteten Bauantrages vom 11.02.2015 durch die Stadt1 mündeten. Hinsichtlich der erbrachten Leistungen stehen weitere Einzelheiten zwischen den Parteien im Streit, wobei auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie das diesbezügliche Parteivorbringen verwiesen wird. Mit Schreiben vom 11.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin - auf deren vorherige Anfrage - mit, dass alle weiteren Planungsaktivitäten einzustellen und die weiteren Anordnungen abzuwarten sind. Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Anlage K12), auf dessen Wortlaut wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, beendete die Beklagte die Zusammenarbeit mit der Klägerin wegen Nichteintritts der Bedingung der fristgereichten Erfüllung mit dem Erreichen der HOAI-Phase 4 und Erteilung der Baugenehmigung und kündigte hilfsweise den Vertrag wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Übergabetermins an den Mieter A und damit der Torpedierung des wesentlichen Projektziels und gravierender Kostenüberschreitung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Zusammenarbeit waren Grundleistungen der Leistungsphase 5-9 (weit überwiegend) nicht erbracht, für die die Klägerin Vergütung nach § 649 S. 2 BGB begehrt. Die Klägerin rechnete ihre Ansprüche zunächst mit Schlussrechnung vom 24.08.2015 (Anlage K19) in Höhe von insgesamt EUR 2.818.215,36 ab. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils (15.02.2017) und nach Einlegung der Berufung (27.03.2017), aber vor Berufungsbegründung (26.05.2017) erstellte die Klägerin eine neue Schlussrechnung vom 23.05.2017, Schlussrechnung Nr. ... (Anlage BB6), die einen Endbetrag in Höhe von EUR 3.802.862,40 ausweist. Die betragsmäßige Diskrepanz zwischen den Schlussrechnungen beruht maßgeblich auf einer Erhöhung des geltend gemachten Anspruchs für nicht erbrachte Leistungen gem. § 649 S. 2 BGB, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die streitgegenständlichen Schlussrechnungen verwiesen wird. Eine förmliche Abnahme der durch die Klägerin erbrachten Leistungen erfolgte bislang nicht. Eine etwaige Entbehrlichkeit der Abnahme angesichts von Umständen, nach denen die Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt, vorliegend in Form einer Abstandnahme der Beklagten vom Vertrag, steht zwischen den Parteien im Streit. Mit Anwaltsschreiben vom 13.04.2017 (Anlage BB4) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.04.2017 zur Abnahme der erbrachten Leistungen auf, was durch die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2017 (Anlage BB5) mangels nachvollziehbar geordneter und zusammenfassender Darstellung der erbrachten Leistungen einschließlich entsprechenden nachvollziehbaren Vortrags zur jeweiligen Auftragserteilung zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2017, Aktenzeichen 3-13 O 102/15 (Bl. 327 d. A.). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2017 vollumfänglich abgewiesen. Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach § 649 BGB könne die Klägerin nicht beanspruchen, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin mit den relevanten Leistungsphasen, für die sie Vergütung begehre, bereits verbindlich beauftragt worden sei. Es sei nicht ersichtlich oder sonst dargetan, dass bzw. mit welchen konkreten Tätigkeiten die Klägerin beauftragt worden sei, die sie nicht erbracht habe. Eine Beauftragung mit den gesamten Leistungsphasen 2-9 sei nicht erfolgt. Ein schriftlicher Architektenvertrag existiere nicht. Soweit lediglich ein mündlicher Vertrag bestehe, sei dessen Gegenstand und Reichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei keine Vermutung für einen Gesamtauftrag bestehe. Eine solche Vermutung bestehe auch dann nicht, wenn bereits die Leistungsphasen 1-3 beauftragt und erbracht worden seien. Nachdem sich die Parteien weder über die Honorarfrage noch über die Fristen geeinigt hätten, sei ein Architektenvertrag mangels Einigung über die essentialia negotii nicht zustande gekommen. Die Einigung über die Vergütung sei vorliegend auch nicht im Hinblick auf § 632 BGB entbehrlich, weil die Parteien von der taxmäßigen Vergütung abweichen wollten. Aus der in das Verfahren eingeführten Korrespondenz ergebe sich zweifelsfrei, dass die Parteien weder eine Einigung hinsichtlich der Thematik Baukosten - und damit wegen der Vergütung - noch hinsichtlich der Fertigstellungsfristen hätten finden können. Daraus, dass die zwischen den Parteien streitige Generalplaner- bzw. Honorarvereinbarung wegen andauernder Streitigkeiten nicht geschlossen worden sei, folge zwingend, dass die Parteien sich wegen des Gesamtauftrages noch nicht geeinigt hätten. Die Klägerin selbst sei noch im März 2015 davon ausgegangen, eine verbindliche Generalplanervereinbarung mit der Beklagten nicht getroffen zu haben. Die Beklagte habe aus der Leistungsphase 2 auch lediglich diejenigen Leistungen abgerufen, die zur Vermeidung einer Verzögerung des Projekts unabdingbar gewesen seien. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 05.12.2014 solle ausdrücklich keine vollständige und endgültige, dem schriftlichen Vertragsschluss vorgreifende Beauftragung erfolgen, sondern zunächst nur jeweils die einzelnen notwendigen Leistungen abgerufen werden, die erforderlich gewesen seien, um eine Verzögerung zu vermeiden. Sofern der Klägerin im Lichte der freien Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 16.03.2015 ein Anspruch auf das Gesamthonorar zustehe, müsse sich die Klägerin jedoch die sog. ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb bzw. den böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 649 S. 2 BGB). Daraus folge, dass die Honorarabschlussrechnung eine Differenzierung vorzunehmen habe nach Honorar für erbrachte Leistungen und Resthonorar abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Für die Fälligkeit der Teilvergütung für erbrachte Leistungen sei des Weiteren eine Abnahme erforderlich, die hier nicht ausnahmsweise entbehrlich sei, beispielsweise wegen ernsthafter und endgültiger Ablehnung der Abnahme. Die Klägerin habe die von ihr erbrachten Leistungen nicht nachvollziehbar dargetan, wobei das klägerische Vorbringen zudem unpräzise und nicht konsistent sei. Auf eindeutige gerichtliche Hinweise zur Substantiierungslast habe die Klägerin sich mit der Einreichung eines Anlagenkonvoluts begnügt, das inhaltlich nicht nachvollziehbar sei und sich im Wesentlichen auf unübersichtliche tabellarische Darstellungen beschränke, in denen bloße Stichworte und Verweise auf irgendwelche nicht näher erläuterte Pläne, Besprechungen oder sonstiges enthalten seien. Ein solcher Vortrag sei weder aus sich selbst heraus verständlich, noch einlassungsfähig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie - unter Klageerweiterung im Hinblick auf die Schlussrechnung vom 23.05.2017 - ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin trägt vor: Zwischen den Parteien sei trotz fehlender Unterschriften ein Generalplanervertrag über die Erbringung von Objekt- und Fachplanungsleistungen sowie zur Bauphysik (Beratungsleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 3 HOAI) und zum Brandschutz rechtswirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei aufgrund des Schweigens der Beklagten auf das klägerische Schreiben vom 16.09.2014 zustande gekommen, das als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu würdigen sei. Die Klägerin sei vorab mit den Leistungen zur Leistungsstufe 1 (Leistungsphasen 2-4 der jeweiligen Leistungsbilder) beauftragt worden. Die Beauftragung sei vorgezogen erfolgt nach der widerspruchslosen Entgegennahme der Leistungen auf das klägerische Schreiben vom 16.09.2014. Zeitgleich zum mündlichen Vertragsabschluss vom 05.12.2014 in der durch klägerische Email vom 15.01.2015 übermittelten, von der Klägerin unterzeichneten redaktionellen Endfassung seien auch die Leistungen zur Leistungsstufe 2 von der Beklagten abgerufen worden. Der Abruf von Leistungen zur Leistungsstufe 2 sei nur dann sinnvoll und möglich, wenn zuvor die vorherigen Leistungen rechtsgeschäftlich beauftragt und mangelfrei erbracht worden seien. Auf die Frage, welche der abgerechneten Leistungen vor und welche nach Abschluss des schriftlichen Generalplanervertrages ausgeführt worden seien, komme es nicht an. Vielmehr sei die Klägerin berechtigt, sämtliche erbrachten Leistungen einheitlich mit ihrer Schlussrechnung vom 23.05.2017 (Anlage BB6) abzurechnen. Die prüffähige klägerische Schlussrechnung vom 23.05.2017 (Anlage BB6) sei zu berücksichtigen, da es sich bei ihr nicht um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handele. Es liege lediglich eine Klageerhöhung, also eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO, vor, ohne dass eine Änderung des Klagegrundes gegeben sei. In der Vorlage einer neuen Schlussrechnung liege keine Änderung des Klagegrundes, da der Lebenssachverhalt, nämlich die Vergütung und Entschädigung zu den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen der Klägerin aufgrund des am 05.12.2014 geschlossenen Generalplanervertrages, derselbe bleibe. Da es sich bei der Klageerweiterung nicht um eine Klageänderung handele, sei die Präklusionsvorschrift des § 533 ZPO nicht anwendbar. Eine solche Klageerweiterung sei auch ohne Zustimmung des Gegners zulässig. Vorliegend sei die Tatsachengrundlage, bestehend in der Fälligkeit einer Forderung in Höhe von EUR 3.802.862,40 anstelle der erstinstanzlich fälligen EUR 2.818.215,36 erst in der Berufungsinstanz entstanden, weshalb die Schlussrechnung vom 23.05.2017 als neue Tatsachengrundlage zu berücksichtigen sei. Da die Beklagte die Berechtigung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach komplett bestreite, könne sie sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der ersten Schlussrechnung der Klägerin vom 24.08.2015 (Anlage K19) berufen. Die Klägerin sei ihrerseits nicht an ihre unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Abrechnung des Honorars in ihrer Schlussrechnung vom 24.08.2015 gebunden, da die Beklagte nicht auf die Wirksamkeit einer vertraglichen Honorarvereinbarung und der auf ihrer Grundlage erfolgten Abrechnung vertraut habe, ein solches Vertrauen der Beklagten nicht berechtigt war, die Beklagte auch keine Dispositionen im Hinblick auf ein etwaiges Vertrauen in die Schlussrechnung vom 24.08.2015 getroffen habe und die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten und abgerechneten Honorar einerseits und den Mindestsätzen der HOAI auch nicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben unzumutbar sei. Bereits das erstinstanzliche Vorbringen sei hinreichend schlüssig gewesen. Das Landgericht habe sich gesetzeswidrig geweigert, das klägerische Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Dabei habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend auf die vermeintlich fehlende schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs zu den erbrachten Leistungen in Abgrenzung zu den nicht erbrachten Leistungen hingewiesen, wobei ein erneuter bzw. wiederholender Hinweis erforderlich gewesen wäre, da die Klägerin erkennbar darauf vertraut hat und auch darauf vertrauen durfte, den zuvor erteilten gerichtlichen Hinweisen entsprochen zu haben. Wenn den gerichtlichen Hinweispflichten entsprochen worden wäre, hätte die Klägerin bereits erstinstanzlich zu den erbrachten Leistungen vorgetragen und dabei auch neben dem Leistungsverzeichnis, Anlage BB2, die Unterlagen zum Leistungsnachweis, Anlagenkonvolut BB3, in das Verfahren eingeführt. Da nach Ablauf der Prüffrist von 2 Monaten die Prüfbarkeit der Rechnung zumindest aus Rechtsgründen feststehe, hätte die Beklagte die Richtigkeit der Rechnung substantiiert bestreiten müssen. Mangels substantiierten Bestreitens hätte jedenfalls ein klagestattgebendes Teilurteil betreffend die erbrachten Leistungen ergehen müssen. Im Übrigen hätte das Landgericht die Klage allenfalls als derzeit unbegründet abweisen dürfen. Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) seien nicht beauftragt gewesen. Beauftragte Grundleistungen der Leistungsphasen 5-9 seien in Bezug auf Gebäude, Verbau, Tragwerksplanung Gebäude, Tragwerkplanung Tiefgarage, Tragwerksplanung Verbau, Technische Ausrüstungen Anlagengruppen 1 bis 7 insgesamt nicht erbracht worden. In Bezug auf das Ingenieurbauwerk Tiefgarage seien Teilleistungen der Leistungsphase 5, in Bezug auf die Tragwerksplanung Teilleistungen der Leistungsphase 4 nicht erbracht worden. Im Übrigen habe die Klägerin die beauftragten Leistungen, insbesondere sämtliche Grundleistungen nach Leistungsphasen 2 bis 4, vollständig erbracht entsprechend der Darlegung in der Berufungsbegründung. Zusätzlich seien auch noch partiell Zusatzleistungen erbracht worden sowie hinsichtlich einzelner Gewerke Leistungen weiterer Leistungsphasen. So sei beispielsweise in Bezug auf das Ingenieurbauwerk Tiefgarage noch zusätzlich die Leistungsphase 5, Ausführungsplanung, teilweise erbracht worden. Aus der Leistungsphase 5 seien in Bezug auf das Ingenieurbauwerk Tiefgarage Grundleistungen erbracht worden, nämlich das Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung. Hinsichtlich der Relevanz einer Abnahme handele es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Überraschungsentscheidung. Die Abnahme sei durch schlüssiges Verhalten erfolgt, im Übrigen aber auch entbehrlich. Es bestehe jedenfalls eine Durchgriffsfälligkeit der klägerischen Vergütung nach § 641 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Beklagte ihre Vergütung infolge des Verkaufs der Immobilie an die B AG erhalten habe. Wäre das Landgericht seinen Hinweispflichten betreffend eine etwaige Relevanz der Abnahme nachgekommen, hätte die Klägerin die Beklagte zur Abnahme aufgefordert, da das Werk insgesamt fertiggestellt und die erbrachten klägerischen Leistungen abnahmefähig seien. Der Klägerin stünde hilfsweise ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu den erbrachten Leistungen bis zum Abschluss der Leistungsphase 4 (Genehmigung des Bauvorhabens durch die Stadt1), Teilleistungen der Leistungsphasen 5 und 6 zur Tiefgarage und zum Verbau (Ingenieurbauwerk und Tragwerk) und Leistungen zur Bauphysik und zum Brandschutz in Höhe von EUR 1.495.819,13 brutto zu, wie sie schlüssig und prüfbar der neu erstellten Schlussrechnung der Klägerin vom 23.05.2017 zu entnehmen seien. Die Kündigung der Beklagten vom 16.03.2015 sei ohne wichtigen Grund erfolgt und als ordentliche Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu bewerten. Ein wichtiger Grund liege nicht vor, da es weder hinsichtlich der Baukosten noch hinsichtlich der Bauzeit zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB gekommen sei, zu deren Einhaltung die Klägerin verpflichtet wäre. Für die Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung aus wichtigem Grund wäre zudem eine Abmahnung unter Fristsetzung mit Androhung der sofortigen Kündigung erforderlich gewesen gem. § 314 Abs. 2 BGB, die hier nicht erfolgt sei. Die Klägerin beantragt - teilweise klageerweiternd mit Blick auf die Schlussrechnung vom 23.05.2017 -. 1. die Beklagte unter Abänderung des am 15.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 3-13 O 102/15, zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.802.862,40 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 378.420,00 seit dem 02.05.2015, und aus einem weiteren Betrag in Höhe von EUR 615.420,00 seit dem 14.04.2015, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen Die Beklagte beantragt, 3. die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor: Der Klägerin gelinge es nach wie vor nicht, auch nur ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar eine Gesamtbeauftragung des Generalplanerpakets und der weiteren zusätzlichen Leistungen darzulegen. Es habe vom Beginn der Gespräche bis zum Abbruch der Zusammenarbeit keine Einigung der Parteien über die wesentlichsten Projektziele im Rahmen des Bauvorhabens überhaupt, nämlich die Höhe der Baukosten und die Dauer der Bauzeit, gegeben. Die Kostenvorgabe von 18,619 Mio. Euro für die Gesamtkosten der Kostengruppen 300 und 400 sei das erklärte Projektziel der Beklagten gewesen. Auch hinsichtlich des Fertigstellungstermins seien die Vorstellungen der Beklagten von Anfang an, bereits bei Einholung der Angebote, offengelegt worden. Die Parteien hätten sich insoweit in einem offenen Dissens zu vertragswesentlichen Fragen befunden, was einen Vertragsschluss ausschließe. Die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie den eindeutigen Vorgaben nicht widersprochen habe, sich im Rahmen der Verhandlungen und mit ihren Vertragsentwürfen aber über diese Vorgaben hinweggesetzt habe. Die Klageerweiterung sei unzulässig, da sie auf neuen und deshalb in der zweiten Instanz nicht mehr zu berücksichtigenden Sachvortrag gestützt werde. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer neuen Schlussrechnung in der Berufungsinstanz sei, dass die zunächst vorgelegte Schlussrechnung nicht fälligkeitsbegründend gewesen sei. Die Beklagte habe allerdings zu keinem Zeitpunkt mangelnde Prüffähigkeit gerügt und wäre auch angesichts der vom Bundesgerichtshof aufgestellten 2-Monats-Frist mit einem solchen Einwand ausgeschlossen. Die ursprüngliche Schlussrechnung weise zwar Fehler auf, die aber nicht die Frage der Fälligkeitsbegründung betreffen würde, da es sich dabei ausnahmslos um inhaltliche Fehler handele. Sofern die zunächst vorgelegte Schlussrechnung ihrer Form nach geeignet sei, die Fälligkeit der Honorarforderung zu begründen, stelle die erstmalige Vorlage einer neuen oder die wiederholte Vorlage einer nachgebesserten Schlussrechnung in der Berufungsinstanz auch nach Auffassung des BGH ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel dar, das uneingeschränkt den prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften unterliege. Vorliegend werde die geänderte Schlussrechnung zudem nicht auf den erstinstanzlichen Prozessstoff gestützt, sondern auf widersprüchlichen, damit unbeachtlichen und darüber hinaus prozessual unzulässigen neuen Sachvortrag, wie sich exemplarisch hinsichtlich der ersparten Aufwendungen betreffend den Nachunternehmer ergebe. Erstinstanzlich sei insoweit dargetan worden, dass die vereinbarte Vergütung in Höhe von lediglich EUR 949.035,10 nicht zu entrichten und deshalb erspart sei. In der Berufungsinstanz werde demgegenüber behauptet, das Honorar für den Nachunternehmer sei nicht erspart, weil die Subplaner ebenfalls Zahlung verlangen würden. Die Honorarklage sei ungeachtet der Reichweite eines möglicherweise geschlossenen Planervertrages auch unter Berücksichtigung des gesamten neuen Vortrags unschlüssig. Die schlichte Wiederholung des Verordnungstextes stelle keinen hinreichenden Sachvortrag dar. Die Mehrzahl der zwischenzeitlich in das Verfahren eingeführten Leistungsnachweise datiere aus der Zeit vor September 2014, also vor Zustandekommen des Vertrages über Leistungsstufe 1, der selbst nach dem eigenen klägerischen Vorbringen erst am 16.09.2014 zustande gekommen sei. Die zum Nachweis der Leistungen konkret angeführten Dokumente, auf deren Inhalt Bezug genommen werde, seien in dem umfangreichen Anlagenkonvolut vielfach nicht auffindbar. Die Klägerin orientiere ihren Sachvortrag nicht an den Grundleistungen der Leistungsphase 2 und der dort vorgegebenen Gliederung. Die behaupteten Einzelaktivitäten würden unkonkret, nicht einlassungsfähig behauptet. In das Verfahren eingeführte E-Mail-Korrespondenz bestehe im Wesentlichen aus interner Kommunikation der Klägerin. Im Übrigen würden alle zum Nachweis der Leistungsphase 2 behaupteten Aktivitäten zeitlich lange vor dem Abschluss des Vertrages zu Leistungsstufe 1 liegen, weshalb es sich durchgängig um unentgeltlich erbrachte, akquisitorische Vorleistungen handele. Die Berechnung der Vergütung bzw. Bestimmung der Vergütungsparameter sei, da ein etwaiges Honorar nur nach den Mindestsätzen bestimmt werden könne, nicht gesetzeskonform. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere der Klägerin vom 26.05.2017 (Bl. 386 d. A.), 19.10.2017 (Bl. 665 d. A.) und vom 10.01.2018 (Bl. 692 d. A.) sowie der Beklagten vom 25.08.2017 (Bl. 637 d. A.) und 05.12.2017 (Bl. 686 d. A.), einschließlich der jeweiligen Anlagen. Der Senat hat im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 30. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Honorars für nicht erbrachte Leistungen erwogen wird, ein Teilurteil zu erlassen. Auf klägerischen Antrag hin ist der Klägerin nachgelassen worden, zum Aspekt der Teilurteilsfähigkeit bis zum 20. März 2018 Stellung zu nehmen. Im Übrigen wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 30.01.2018 (Bl. 706 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 (Bl. 737 d. A.) hat die Klägerin ergänzend Stellung genommen, wobei wegen der Einzelheiten verwiesen wird auf den Schriftsatz vom 19.03.2018. Die Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.01.2018 (Bl. 700 d. A.), zugestellt am 24.01.2018 (Bl. 705 d. A.), den Streit verkündet. Ein Beitritt ist bislang nicht erfolgt. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg, soweit die Klage hinsichtlich der Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen gem. § 649 S. 2 BGB (in der Fassung vom 23.10.2008, gültig ab 01.01.2009 und bis 31.12.2017) als unbegründet abgewiesen worden ist. Der Klägerin stehen mangels Zustandekommens eines Generalplanervertrages keine Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen gem. § 649 S. 2 BGB zu. Die angefochtene Entscheidung beruht hinsichtlich der Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen weder auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen zur Entscheidung reif, weshalb aus prozesswirtschaftlichen Gründen insoweit durch Teilurteil gem. § 301 ZPO zu entscheiden war (1). Soweit innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 19.03.2018 nicht nur zur Rechtsfrage der Teilurteilsfähigkeit Stellung genommen wurde, sondern auch - insoweit nicht nachgelassenes - (neues) Tatsachenvorbingen erfolgt ist, bestand keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO). Ebenso wenig bestand Veranlassung zur Erteilung ergänzender gerichtlicher Hinweise gem. § 139 ZPO, da gerichtliche Hinweispflichten der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dienen und den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) konkretisieren, nicht aber zu einer Vorab Festlegung des Gerichts führen sollen. Ein erneuter gerichtlicher Hinweis wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn der Senat seine Auffassung zu den Erfolgsaussichten betreffend Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen und/oder zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines Teilurteils geändert hätte. Erteilt das Gericht - wie vorliegend der Senat hinsichtlich der Erfolgsaussichten betreffend das Honorar für nicht erbrachte Leistungen und die Teilurteilsfähigkeit - einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nämlich nicht abweichend von seiner zuvor geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten vorab auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZR 235/16 -, Rz. 6, juris, m. w. N.). Für den Fall, dass der Senat unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 19.03.2018 seine Rechtsauffassung geändert hätte, hätte den Parteien demnach die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich hierzu zu äußern. Da der Senat aber an seinen bislang erteilten Hinweisen festhält und der Klägerin durch den gewährten Schriftsatznachlass zum Aspekt der Teilurteilsfähigkeit auch hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, bestand keine Veranlassung für die Erteilung eines weiteren rechtlichen Hinweises. Die - nach Klageerweiterung mit der Berufung - insgesamt zulässige Klage (2) ist hinsichtlich der Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen unbegründet (3 bis 5). (1) Die Klägerin macht im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) Zahlungsansprüche sowohl für erbrachte als auch für nicht erbrachte Leistungen geltend, die sie gegenüber der Beklagten in einer einheitlichen Schlussrechnung zuletzt mit Schlussrechnung vom 23.05.2017 (Anlage BB6 d. A.) auf insgesamt EUR 3.802.862,40 bezifferte, von denen EUR 2.308.651,27 abzüglich ersparter EUR 1.608,00 auf nicht erbrachte Leistungen entfallen. Weder die Abrechnung im Rahmen einer einheitlichen Schlussrechnung noch die Geltendmachung im Wege der objektiven Klagehäufung stehen vorliegend aber einer Entscheidung durch Teilurteil entgegen. Vielmehr handelt es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen materiell-rechtlich um Ansprüche, die unabhängig nebeneinander stehen und die auch nicht in ein Eventualverhältnis gestellt werden. Daher ist von der Teilbarkeit des Streitgegenstandes auszugehen, die die Möglichkeit einer Entscheidung durch Teilurteil (§ 301 ZPO) eröffnet. Ein solches Teilurteil greift sachlich der Entscheidung über Zahlungsansprüche betreffend erbrachte Leistungen nicht vor. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht beispielsweise bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16 -, Rz. 7 m. w. N., juris). Eine materiellrechtliche Verzahnung selbständiger prozessualer Ansprüche kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge gegeben sein. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist zwar insbesondere dann gegeben, wenn mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen (BGH, Urteil vom 04. Februar 1997 - VI ZR 69/96 -, juris). Eine solche Frage könnte hier jedoch nur diejenige nach dem Zustandekommen des Generalplanervertrages sein, die jedoch für das Bestehen von Vergütungsansprüchen für erbrachte Leistungen nicht entscheidungserheblich ist, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Auf die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte („Urteilselemente“), die für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB für nicht erbrachte Leistungen zusteht, relevant sind, kommt es hinsichtlich der Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen nicht an, insbesondere nicht auf die Frage des Zustandekommens eines Generalplanervertrages, da - unstreitig - keine formwirksame schriftliche Honorarvereinbarung gem. §§ 126 Abs. 2 BGB, 7 HOAI getroffen wurde, weshalb die Vergütung für erbrachte Leistungen - ganz unabhängig vom Zustandekommen und dem Inhalt eines etwaigen Generalplanervertrages - nach den Mindestsätzen (HOAI) zu bemessen ist und von der Klägerin im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Schlussrechnung auch nach Mindestsätzen bemessen wurde. Etwaige Ansprüche für erbrachte Leistungen sind dem Grunde nach gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. mit den Abrechnungsvorschriften der HOAI 2013 zu bemessen, wobei mangels schriftlicher Vereinbarung die Mindestsätze als vereinbart gelten (§ 7 Abs. 5 HOAI 2013, § 7 Abs. 6 HOAI 2009). Bei den streitgegenständlichen Vergütungsansprüchen für erbrachte Leistungen einerseits und Vergütungsansprüchen für nicht erbrachte Leistungen andererseits handelt es sich nicht um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schlussrechnungssaldos mit der Folge, dass zugleich mit dem Teilurteil eine Entscheidung zum Grund des restlichen Anspruchs erfolgen müsste, um der Gefahr widerstreitender Entscheidungen zu begegnen (BGH Urteil vom 23.01.2003, Az. VII ZR 10/01; OLG Köln Urteil vom 22.08.2007, Az. 17 U 57/06). Über die Voraussetzung(en) des Zahlungsanspruches für nicht erbrachte Leistungen, der Gegenstand des Teilurteils ist, insbesondere das Zustandekommen eines Generalplanervertrages, wird bei der Entscheidung über Vergütungsansprüche betreffend erbrachte Leistungen nicht mehr zu entscheiden sein. Eine materiell-rechtliche Verzahnung, die die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen mit sich bringt und dem Erlass eines Teilurteils entgegensteht, liegt damit nicht vor, d.h. es besteht keine Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen zu einer anderen Erkenntnis gelangt. Grundsätzlich wäre vorliegend eine Prozesstrennung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Ansprüche für nicht erbrachte Leistungen einerseits und der Ansprüche für erbrachte Leistungen andererseits nach Ermessen des Gerichts zulässig, da es sich um eine Mehrheit von Streitgegenständen handelt. Bei Entscheidungsreife steht die Möglichkeit eines (zulässigen) Teilurteils i.S.v. § 301 ZPO allerdings der Zulässigkeit der Trennung entgegen (BAG, Urteil vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 304/75 -, Rz. 17, juris, m. w. N.). Ganz unabhängig davon, dass die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils nicht der Dispositionshoheit der Parteien unterliegt, haben die Parteien innerhalb der insoweit nachgelassenen Schriftsatzfrist zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch keine Gesichtspunkte vorgebracht, die gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils sprechen könnten. Da der Senat an seinem insoweit erteilten Hinweis festhält, bedurfte es auch keines neuen richterlichen Hinweises. (2) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags stellt einen selbständigen prozessualen Angriff dar, dessen Zulassung sich nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15 -, Rz. 18, juris, m. w. N.). Da es sich bei der vorliegenden Klageerweiterung um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, die Klageerhöhung mithin keine Klageänderung darstellt, brauchen die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO (Einwilligung des Gegners oder vom Gericht angenommene Sachdienlichkeit) nicht erfüllt zu sein (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 - VII ZR 138/04 -, Rz. 24, juris, m. w. N.; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rz. 3 zu § 533). Die gleichzeitig zur Begründung derart erweiterter Anträge vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel, darunter vorliegend insbesondere die Schlussrechnung vom 23.05.2017, können nach der Rechtsprechung des BGH nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies anderenfalls in unzulässiger Weise die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15 -, Rz. 20, juris, m. w. N.). Das gilt selbst in Fällen, in denen eine an sich zulässige Klageänderung oder -erweiterung in erster Linie darauf abzielt, mit den dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln den bisherigen unzureichenden Klageantrag, wenn auch insoweit verspätet, zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15 -, Rz. 20, juris). (3) Die Klägerin kann von der Beklagten keine Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen gem. § 649 S. 2 BGB i. V. m. einem Generalplanervertrag verlangen, da das Zustandekommen eines Generalplanervertrages weder schlüssig dargetan, noch unter Beweis gestellt ist. Den Architekten trifft grundsätzlich die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der vereinbarten Architektenleistungen. Er kann sich dabei regelmäßig - da ein individueller Willensentschluss des Bauherrn in Frage steht - nicht auf eine Anscheinsvermutung für einen bestimmten Auftragsumfang (insbesondere nicht in Bezug auf einen Auftrag zur Vollarchitektur bzw., soweit hier relevant, Generalplanertätikeit) stützen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2016 - I-22 U 22/16 -, Rz. 90, juris). (a) Die HOAI regelt weder explizit noch implizit die Frage, welchen Umfang der Auftrag an den Architekten regelmäßig hat. Es gibt - auch nach anderen Rechtsgrundlagen als der HOAI - keine Vermutung für eine "Vollarchitektur". Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises verbietet sich regelmäßig, da es keinesfalls typisch ist, dass der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 15 HOAI aufgeführten Leistungen überträgt (BGH, Urteil vom 04. Oktober 1979 - VII ZR 319/78-, Rz. 13 f, juris, m. w. N.). Es liegt schon kein Tatbestand vor, der nach der Lebenserfahrung in der Regel auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann. Entscheidend gegen die Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis spricht dabei, dass es bei der Frage des Umfangs eines erteilten Auftrags um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses geht, der gemeinhin nicht aus typischen Geschehensabläufen, sondern regelmäßig nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalles gefolgert werden kann (BGH, Urteil vom 04. Oktober 1979 - VII ZR 319/78-, Rz. 14, juris, m. w. N.). Es ist nicht typisch, dass der Bauherr dem Architekten einen Gesamtauftrag erteilt. Selbst ein Denken in Leistungsblöcken, etwa mit der Fragestellung, ob ein "Planungsauftrag" mit den Leistungsphasen 1 bis 5 oder 1 bis 4 erteilt worden ist, birgt die Gefahr, mit einem solchen abstrakten, durch Rechtsnormen nicht vorgegebenen Denkansatz die Feststellung des konkreten Vertragswillens zu verfehlen. Die ständige Rechtsprechung geht selbst dann, wenn ein Auftrag nachgewiesen wurde, davon aus, dass keine Vermutung für einen Auftrag zur Vollarchitektur besteht (BGH, Urteil vom 04.10.1979, VII ZR 319/78, juris; OLG Hamm, Urteil vom 26.9.1989, 26 U 138/88, NJW-RR 1990, 91 und juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004, 22 U 135/03, BauR 2005, 1660; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 834-838 m. w. N. in Fn 14; Kniffka/Koeble, Das Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil, Rn 13 ff. m. w. N.; Rn 49/56 m. w. N.). Rückschlüsse sind - insbesondere bei nur mündlicher Beauftragung - aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu ziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der Frage des Umfangs des Architektenvertrages nicht die HOAI als Preisvorschrift heranzuziehen ist, sondern die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze des BGB zur Feststellung bzw. Auslegung von (auch konkludenten) Willenserklärungen bzw. Verträgen gelten. Praxisrelevant sind neben der Vollarchitektur insbesondere auch die stufenweise Beauftragung einerseits sowie die abschnittsweise Beauftragung andererseits. Bei der stufenweisen Beauftragung (Sukzessivbeauftragung) eines Architekten (BGH, Urteil vom 18.09.1997, VII ZR 300/96, BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96 -, BGHZ 136, 342-346 und juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2006, 8 U 154/05, BauR 2007, 903 und juris; Grams/Weber, NZBau 2010, 337) liegt beispielsweise ein wirksamer Architektenvertrag (bzw. mehrere Einzelverträge) nur hinsichtlich der jeweils beauftragten Stufe vor; die weiteren Stufen stehen gegebenenfalls unter einer aufschiebenden Bedingung (BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 211/07, juris). Bei der sog. Areal-Bebauung bzw. "abschnittsweisen Beauftragung" wird dem Architekten demgegenüber - im Sinne einer aufschiebenden Bedingung bzw. eines Optionsvertrages - nur ein Gebäude in Auftrag gegeben, wobei die Aufträge für weitere Gebäude, die auf demselben Areal errichtet werden sollen, von dem Verkaufserfolg abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 211/07, juris; BGH, Urteil vom 18.12.2008, VII ZR 189/06, Rz. 15, 16 und 19, juris). Gegen die Relevanz einer etwaigen Vermutung für eine Vollbeauftragung spricht vorliegend bereits die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für einen Generalplanervertrag mit Schreiben vom 05.11.2013 (Anlage K2), die sich gerade nicht auf einen umfassenden Auftrag im Sinne einer Vollarchitektur bezieht, sondern aus der sich ergibt, dass von Anfang an ein „reduziertes Leistungsbild“ in den Leistungsphasen 5-8 angeboten werden sollte angesichts der vorgesehenen Leistungserbringung durch das Architektenbüros C, das die künstlerische Oberleitung auch in der Bauphase innehaben sollte. Nichts anderes ergibt sich schließlich mit Blick auf die Verwendung des Begriffs „abrufen“ in der Email vom 05.12.2014 (Anlage K7). Bereits nach dem Wortlaut dieser Email handelt es sich nicht um ein „Abrufen“ von Leistungsstufen in einem Fall, in dem einem Architekten zuvor die entsprechenden Leistungen bereits in Auftrag gegeben worden waren und lediglich die Fälligkeit einzelner Leistungsphasen von einem Abruf des Auftraggebers abhängig gemacht wurde. Soweit die Beklagte mit E-Mail vom 05.12.2014 Leistungen der Leistungsstufe 2 „abgerufen“ hat, reicht dies weder für die Darlegung, noch zum Nachweis des Abschlusses eines Generalplanervertrages aus, da sich bereits aus dem Wortlaut der E-Mail vom 05.12.2014 eindeutig und unmissverständlich ergibt, dass noch nicht einmal die Leistungsstufe 2 insgesamt beauftragt wird, sondern während noch laufender Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Generalplanervertrages lediglich die für die fristgerechte Erfüllung der Gesamtwerkleistungen erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragt werden sollen, wobei ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass dies nicht als Abschluss des Generalplanervertrages zu würdigen sein soll, da dieser Leistungsabruf „im Vorgriff“ auf den Abschluss des Vertrages erfolgt. Die Beklagte bringt mit E-Mail vom 05.12.2014 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass jedenfalls bis zum 05.12.2014 noch kein Generalplanervertrag zustande gekommen war. Zugleich ergibt sich bei verständiger Würdigung eines objektiven Dritten in der Rolle der Klägerin als Erklärungsempfängerin gem. §§ 133, 157, 242 BGB unter Berücksichtigung der vorangegangenen Korrespondenz, dass es sich bei den erforderlichen Leistungen im Sinne der Email vom 05.12.2014 letztlich nur um diejenigen Leistungen handeln soll, die von der Klägerin als im Sinne der Fristeinhaltung unabdingbar herausgestellt wurden im Lichte des Schreibens vom 19.11.2014 (Anlage B4, Bl. 59 d. A.). Vor diesem Hintergrund ist die klägerische Behauptung, eine Beauftragung zur Leistungsstufe 2 sei nur dann sinnvoll und möglich, wenn zuvor die vorherigen Leistungen rechtsgeschäftlich beauftragt und mangelfrei erbracht worden seien, unerheblich. Der insoweit angebotene Beweis (Sachverständigengutachten) ist nicht zu erheben, da es sich letztlich nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine Rechtsfrage handelt, ob von einem Gesamtauftrag, einer Teilbeauftragung oder einer stufenweisen Beauftragung auszugehen ist. (b) Soweit die Klägerin Einzelleistungen aus mehreren Leistungsphasen erbrachte, ist dies für die Frage des Zustandekommens eines Generalplanervertrages unerheblich, da der Leistungserbringung per se nicht der Aussagegehalt einer Vertragsbestätigung, insbesondere nicht betreffend einen Generalplanervertrag, zukommt und im Übrigen aus der Leistungserbringung kein Rechtsbindungswille abgeleitet werden kann, der über die erbrachten Einzelleistungen hinausgeht. Das Tätigwerden der Klägerin in dem Zeitraum, in dem die Vertragsverhandlungen geführt wurden, also die Erbringung von Leistungen vor dem 16.09.2014 bzw. dem 05.12.2014, ist letztlich wertneutral, da jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob der Architekt aufgrund eines Vertrages oder rein akquisitorisch tätig wurde (OLG Koblenz, Urt. vom 12. Mai 2005 - 5 U 1408/04, juris). Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann dabei keine grundsätzliche Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können grundsätzlich im Rahmen der Akquise durch den Architekten unentgeltlich erbracht werden (OLG Celle, Urteil vom 17.02.2011, 14 U 138/09, juris und BauR 2010, 926; Urteil vom 02.03.2011, 14 U 140/10, jurs und BauR 2011, 1187; Urteil vom 26.10.2011, 14 U 54/11, juris und BauR 2012, 139). Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 35/14 -, Rz. 16, juris; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33, 36 f., Rz. 10 ff, juris). Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet grundsätzlich erst, sobald eine Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der Leistungserbringung bzw. eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 35/14 -, Rz. 16, juris). (c) Ein schriftlicher Generalplanervertrag kam nicht zustande, was ein gewichtiges Indiz für das Scheitern der Vertragsverhandlungen über den Abschluss des Generalplanervertrages ist, da die Parteien bei verständiger Würdigung aus der Perspektive eines objektiven Dritten gem. §§ 133, 157, 242 BGB vorab für den Generalplanervertrag insgesamt ein Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 BGB vereinbarten. Sämtliche in das Verfahren eingeführte Entwurfsfassungen sehen ein - doppeltes - Schriftformerfordernis vor und befinden sich insoweit in Übereinstimmung mit dem Vertrag über planerische Beiträge zu einer Planungsstudie zur Projektentwicklung vom 21.01.2014/14.01.2014, der schriftlich geschlossen wurde und seinerseits in § 6 Nr. 2 ebenfalls das doppelte Schriftformerfordernis verankerte. Sowohl die intensiven Verhandlungen um einzelne Formulierungen des Vertragstextes, in deren Verlauf - nach klägerischem Vorbringen, zuletzt mit Schriftsatz vom 19.03.2018 - „jeder Satz (…) durchgesprochen“ worden sein soll, als auch die regelmäßige Anpassung der Vertragsentwürfe an den jeweiligen Verhandlungsstand in Verbindung mit der Aufforderung einer (rück-) Bestätigung der Übereinstimmung des aktualisierten Vertragstextes mit dem Verhandlungsstand belegen, dass die Parteien übereinstimmend von einem Schriftformerfordernis ausgegangen sind. Die mangelnde Schriftform schließt das Zustandekommen eines Vertrages zwar nicht per se aus, da die Schriftform bei fehlender Vereinbarung eines Schriftformerfordernisses für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist (OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 2002 - 5 U 1714/01 -, Rz. 39, juris) und die Parteien von der ursprünglichen Vereinbarung eines Schriftformerfordernisses zwischenzeitlich wieder Abstand genommen haben könnten. Eine derartige Abstandnahme von dem Schriftformerfordernis ist allerdings nicht schlüssig dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit eine längere Vertragsdurchführung grundsätzlich ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien sein kann, ungeachtet des Fehlens einer gegebenenfalls gewünschten schriftlichen Vereinbarung ein Vertragsverhältnis zu begründen, führt dies vorliegend aber nicht zur Annahme eines Vertragsschlusses, da es gerade nicht zu einer längeren, nahezu vollständigen Durchführung eines Generalplanervertrages kam. (d) Die Parteien haben schließlich weder mündlich noch konkludent einen Generalplanervertrag geschlossen. aa. Das Zustandekommen eines Generalplanervertrages scheitert bereits daran, dass sich die Parteien vorliegend, wie aus der in das Verfahren eingeführten Korrespondenz ersichtlich ist, nicht auf sämtliche wesentliche Vertragsbestandteile verständigten, darunter insbesondere auch diejenigen Gesichtspunkte, über die nach den Vorgaben der Beklagten Beschaffenheitsvereinbarungen geschlossen werden sollten. In den Vertragsverhandlungen kam weder eine Verständigung auf die Kostenobergrenze (Baukosten) zustande, noch auf den Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Übergabe an den Mieter (Bauzeit). Das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung betreffend Kostenobergrenze und Fertigstellung wird durch die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung im Ergebnis sogar zugestanden. Allerdings verkennt die Klägerin insoweit, dass die fehlende Verständigung auf Kostenobergrenze und Fertigstellung sich nicht beschränkt auf die Frage des Zustandekommens einzelner Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern durchschlägt auf die Frage des Zustandekommens eines Generalplanervertrages als solches. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2018 in rechtlicher Hinsicht zur Konkretisierung der Berufungsbegründung darauf verweist, dass durch die Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt werden solle, dass eine Kostenvorgabe einzuhalten gewesen sei, sondern dass lediglich in rechtlicher Hinsicht diese Kostenvorgabe nicht als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB zu qualifizieren sei, führt dies zur keiner anderen Bewertung, da ein objektiver Dritter in der Rolle der Klägerin als Erklärungsempfängerin bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB die diesbezüglichen Vorgaben der Beklagten dahingehend verstehen konnte und musste, dass die Einhaltung der Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung gewollt war und die diesbezüglichen Passagen in den Vertragsentwürfen aus der Perspektive der Beklagten auch als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen waren. Die diesbezügliche rechtliche Klarstellung der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2018 ändert nichts daran, dass sie gerade hinsichtlich dieses für die Beklagte vertragswesentlichen Gesichtspunktes einen Dissens einräumt, denn die Klägerin wollte gerade keine Beschaffenheitsvereinbarung schließen, während es der Beklagten auf eine solche Beschaffenheitsvereinbarung ankam. Die Festlegung der Kostenobergrenze gehört zu den essentialia negotii des streitgegenständlichen (intendierten) Generalplanervertrages, wobei die Kostenobergrenze nicht allein die Vergütungsfrage betrifft mit der Folge, dass eine mangelnde Einigung gegebenenfalls gem. § 632 Abs. 2 BGB i. V. m. HOAI inhaltlich ersetzt werden könnte, da sich die Parteien grundsätzlich über die Entgeltlichkeit der zu erbringenden Leistungen einig waren. Die Vereinbarung über die Kostenobergrenze betrifft hier nämlich das Hauptleistungsversprechen und sollte dem Projekt insgesamt eine konkrete, verbindliche inhaltliche Vorgabe sein. Bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze handelt es sich vorliegend um eine Beschaffenheitsvereinbarung, deren fehlendes Zustandekommen das Zustandekommen des Vertrages insgesamt vereitelt. Zwar wird das Ziel eines Architektenvertrages in erster Linie durch das zu errichtende Gebäude bzw. den zu errichtenden Gebäudekomplex definiert einschließlich seiner Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der festgelegte Größe, die durch die Abmessungen, die Geschossflächenzahl, die Anzahl der Geschosse oder die Anzahl der Nutzeinheiten ausgedrückt werden kann. Die Festlegung einer Kostenobergrenze ist aber in gleicher Weise diesem Bereich der vertragswesentlichen Leistungsbeschreibung zuzuordnen, weil sie in einer untrennbaren Wechselwirkung zu den anderen Faktoren steht. Ein Bauvorhaben kann zwar selbst dann noch hinreichend konkret umschrieben sein, wenn der Bauherr nicht in Bezug auf sämtliche Faktoren eindeutige Vorgaben macht. So kann er den Architekten beispielsweise damit beauftragen, ein Mehrfamilienhaus zu planen, dessen Errichtungskosten einen definierten Betrag X nicht übersteigen sollen und es dem Fachmann überlassen, im Zuge der Planung Angaben dazu zu machen, wie viele Wohn- und / oder Gewerbeeinheiten welchen Zuschnitts für diesen Betrag geschaffen werden können. Umgekehrt kann der Auftrag auch dahin lauten, ein Wohnhaus mit zehn Wohnungen bestimmter Größe zu errichten und zunächst abzuwarten, auf welchen Betrag der Architekt die Baukosten schätzt. Es liegt im Belieben des Bauherrn, welchem der genannten Faktoren er die ausschlaggebende Bedeutung beimisst und sie deshalb zur Definition des zu errichtenden Baukörpers heranzieht. Hier hat die Beklagte von Anfang an eindeutig und unmissverständlich herausgestellt, dass die vorgegebene Kostenobergrenze eine feste, unverrückbare Größe ist, da ihre Einhaltung für den wirtschaftlichen Erfolg des Projekts von existentieller Bedeutung war. Nach diesen Vorgaben der Beklagten sollte die Einhaltung der Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB des Generalplanervertrages Hauptpflicht der Klägerin werden. Ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, stellt im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2007 - 9 U 164/06 -, Rz. 64, juris, m. w. N.), wonach die Klägerin Leistungen der Leistungsphasen 5, 6 und 7 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI schulden sollte, die dieses Kostenlimit beachteten. Diese eindeutige Vorgabe der Beklagten wird auch nicht dadurch relativiert, dass im weiteren Verlauf Verhandlungen über ein Bonus-System geführt wurden, da dieses Bonus-System nicht die Kostenobergrenze als solche in Frage stellte und stellen sollte, sondern Prämien für eine Unterschreitung auszuloben beabsichtigte. Die - letztlich gescheiterten - Verhandlungen betreffend die Vereinbarung eines Bonus-System betreffen nur die Vergütungsfrage, ohne dabei die Relevanz und Verbindlichkeit der Vorgabe der Beklagten betreffend die Kostenobergrenze in Zweifel zu ziehen. Die Berücksichtigung der von der Beklagten einseitig vorgegebenen Kostenobergrenze ist nicht erst in der Leistungsstufe 2, sondern insbesondere auch schon in der Leistungsstufe 1 relevant. Die Kostenschätzung nach DIN 276 und der Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen ist eine Grundleistung der Leistungsphase 2. Die insoweit im Rahmen ihrer Kompetenzen einseitige Vorgabe der Beklagten fand ihren Niederschlag in der Kostenschätzung vom 02.09.2014, deren Verbindlichkeit für das Vorhaben im weiteren Verlauf außer Zweifel steht. Insoweit ergeben sich aus der mit Schriftsatz vom 19.03.2018 vorgelegten Anlage BB9 auch keine neuen Erkenntnisse, da der durch die Beklagte als Anlage B1 (Bl. 54 d. A.) vorgelegte Auszug (Seite 18 von 20) - soweit hier hinsichtlich des Gesamtpreises netto ohne Mieterkosten für die Kostengruppen 300-400 relevant - vollumfänglich der Anlage BB9 entspricht. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2018 auf die Endbeträge für die Kostengruppen 300-600 verweist, ist dieses Vorbringen unerheblich, da sich die diesbezüglichen Vorgaben nicht auf die Kostengruppen 300-600, sondern auf die Kostengruppen 300-400 bezog. Nachvollziehbare Gründe, wieso die Klägerin nach Einreichung der Bauantragsunterlagen eine Überarbeitung der Kostenschätzung vornahm, gibt es nicht. Da diese Überarbeitung nicht von der Beklagten veranlasst/beauftragt worden war, kann aus der Existenz der weiteren Kostenschätzung vom 20.02.2015 auch nichts dafür hergeleitet werden, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt bereit gewesen sein könnte, ihre Vorgabe betreffend die Höhe der Baukosten zu modifizieren. In ähnlicher Weise wurde der Termin zur Übergabe der Flächen an den (Haupt-) Mieter, das A, zum wesentlichen Faktor - im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung - bestimmt. Die Klägerin räumt im Rahmen der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 26.05.2017, S. 208, letzter Absatz) sogar selbst ein, „weder die Kosten noch den Fertigstellungstermin als eine Beschaffenheitsvereinbarung zu den beauftragten Leistungen festgelegt“ zu haben, was im Ergebnis einem Eingeständnis eines fehlenden Vertragsschlusses gleichkommt. Die Klägerin gesteht zu, dass „eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Einhaltung von Baukosten nicht abgeschlossen worden“ sei und „sich auch nicht aus den geschilderten Umständen der Beklagten herleiten“ lasse (Schriftsatz vom 26.05.2017, S. 210, letzter Absatz). Die zur Abgabe eines Angebots, das den Vorgaben der Beklagten entspricht und sowohl hinsichtlich Kostenobergrenze als auch hinsichtlich Fertigstellungstermin eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung vorsieht, aufgeforderte Klägerin hat, wie die Klägerin in der Berufungsinstanz ausdrücklich eingesteht, zu keinem Zeitpunkt ein annahmefähiges Angebot, das diese Zielvorgaben berücksichtigte, abgegeben. Aufgrund dieses Dissenses über Kostenobergrenze (Baukosten) und Fertigstellungstermin (Bauzeit) konnte - und zwar weder mündlich noch durch konkludentes Verhalten - kein umfassender Generalplanervertrag zustande kommen, im Übrigen schon gar nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Die Klägerin wusste, dass es sich insbesondere bei der Kostenobergrenze, aber auch bei den Terminen, um Zielvorgaben handelt, von der die Beklagte nicht abzuweichen bereit war. Insoweit sind die maßgeblichen Parameter bereits bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots mit Schreiben vom 05.11.2013 (Anlage K2) angeführt worden. Diese positive Kenntnis der Klägerin hinsichtlich der Kostenobergrenze kommt beispielsweise dadurch nach außen zum Ausdruck, dass die Klägerin selbst eine Kostenschätzung nach DIN 276, Stand: 02.09.2014, (Anlage B1, Bl. 54 d. A = Anlage BB9, Seite 18 von 20.) erstellte, die einen Gesamtpreis (netto) ohne Mieterleistungen für Baukonstruktionen und (Technische Anlagen) 300-400 in Höhe von EUR 18.619.000,00 ausweist. Im Einklang hiermit wurden in den von der Klägerin selbst erstellten Bauantragsunterlagen, Statistischer Erhebungsbogen (Anlage B2, Bl. 56 d. A.), die veranschlagten Kosten des Bauwerks bzw. der Baumaßnahme (Kostengruppe 300, 400 DIN 276) mit EUR 19.276.000,00 brutto beziffert. Dementsprechend sehen, ausgehend von dem Vertragsmuster der Beklagten, sämtliche Vertragsentwürfe auch ausdrücklich eine Verpflichtung der Klägerin, die Kostenvorgabe/Kostenkalkulation, die zur Vertragsgrundlage erhoben wird (§ 1 Abs. 11 des Mustervertrages der Beklagten), einzuhalten, vor (§ 2 Abs. 11 des Mustervertrages der Beklagten). Unter Berücksichtigung des Gangs der Verhandlungen ist diese Vorgabe bei verständiger Würdigung aus der Perspektive eines objektiven Dritten gem. §§ 133, 157, 242 BGB in sämtlichen redaktionellen Fassungen als (intendierte) Beschaffenheitsvereinbarung auszulegen. Soweit sich die Klägerin - maßgeblich allerdings mit der Intention, sich gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund zu verteidigen - im Rahmen der Berufungsbegründung darauf beruft, insoweit keine (Beschaffenheits-) Vereinbarung geschlossen zu haben, tangiert dieses Vorbringen in der Sache aber nicht nur die Frage des Zustandekommens einer derartigen Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auch die Frage des Zustandekommens eines Generalplanervertrages überhaupt. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Kosten eines Bauvorhabens seien erst näher ermittelbar, wenn die Vergabe erfolgt ist, trägt dies den in § 15 Abs. 2 HOAI vorgesehenen vorangehenden Kostenermittlungen - Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag - nicht Rechnung. Nach den Vorgaben und Vorstellungen der Beklagten hätte die Klägerin vielmehr bei Zustandekommen des Generalplanervertrages eine Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe leisten sollen, welche - soweit es nicht Unvorhergesehenes betraf - die Baukostenobergrenze berücksichtigt. Insoweit kommt der fehlenden Verständigung über die Baukosten im Ergebnis auch ein höheres Gewicht zu als der fehlenden Verständigung über die Bauzeit, da die Klägerin hinsichtlich der Einhaltung der Kostenvorgabe weit weniger abhängig ist von der Mitwirkung Dritter als hinsichtlich der Bauzeit. Die Klägerin kann sich letztlich auch nicht auf eine mangelnde Bindungswirkung der Vorgaben der Beklagten betreffend Baukosten und Bauzeit angesichts der Nichterreichbarkeit dieser Zielvorgaben berufen, denn die Beklagte hat schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt, dass die von ihr aufgestellten Zielvorgaben trotz der nachteiligen Auswirkungen des Planerwechsels umsetzbar waren und auch umgesetzt worden sind. Eine Beweisaufnahme zur Umsetzbarkeit der Zielvorgaben der Beklagten bedarf es insbesondere angesichts der in das Verfahren eingeführten Presseberichterstattung - allgemeinkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) - nicht. Letztlich hätte eine objektive Nichterreichbarkeit der Zielvorgaben der Beklagten die Klägerin ohnehin nur dazu verpflichten können, entsprechende Hinweise zu erteilen und konzeptionelle Änderungen anzuregen. Ein Anspruch der Klägerin auf Abstandnahme von diesen Zielvorgaben und Abschluss eines Generalplanervertrages mit den der Vorstellung der Klägerin entsprechenden Zielvorgaben und/oder auf vollständigen Verzicht auf derartige Zielvorgaben resultiert daraus aber nicht. Der Dissens betreffend Kostenobergrenze und Fristen führt zur Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag als nicht geschlossen gilt, so lange die Parteien sich nicht über alle Punkte dieses Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. § 154 Abs. 1 BGB greift zwar dann nicht ein, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten, was regelmäßig dann zu bejahen ist, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben (BGH NJW 83, 1728). Darauf kann sich die Klägerin vorliegend aber nicht mit Erfolg stützen, da die konkret erbrachten Einzelleistungen nicht als einvernehmlicher Beginn der Durchführung des unvollständigen Generalplanervertrages auszulegen sind, sondern als Leistungserbringung aufgrund eines gesonderten Einzelauftrages/gesonderter Einzelaufträge. Der Inhalt der vertraglichen Grundlage, aufgrund der Einzelleistungen erbracht worden sind, bestimmt sich nicht nach dem intendierten, aber nicht zustande gekommenen Generalplanervertrag, sondern danach, was die Parteien tatsächlich einvernehmlich ausgeführt haben. Der Inhalt dieses Vertrages bestimmt sich im Übrigen danach, wie die Parteien ihn tatsächlich durchgeführt haben. Ein Rechtsbindungswille kann sich demnach lediglich hinsichtlich der konkret auf Abruf erbrachten (Einzel-) Leistungen ergeben, nicht aber hinsichtlich der (unstreitig) nicht erbrachten Leistungen, die bei Zustandekommen eines Generalplanervertrages noch zu erbringen gewesen wären. Zu einer (vollständigen) Durchführung des Generalplanervertrages ist es im Hinblick auf die Beendigung der Zusammenarbeit im März 2015 aber gerade nicht gekommen. bb. Die hier wesentlichen Vertragslücken betreffend Baukosten/Kostenobergrenze und Bauzeit/Fertigstellungsfrist können auch nicht unter Rückgriff auf die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens geschlossen werden. Unabhängig von dem Grad der Abweichung eines Bestätigungsschreibens ist eine zustimmende Wirkung des Schweigens von vornherein ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien bereits Streitigkeiten über den Inhalt des Vertrags entstanden sind, wie sie hier hinsichtlich der Baukosten/Kostenobergrenze und der Bauzeit/Fertigstellung bestanden. Die Vielzahl der hier erarbeiteten Vertragsentwürfe und insbesondere auch die Intensität der Verhandlungen, aber auch die Offenkundigkeit der fehlenden Einigung in Bezug auf nicht nur unwesentliche textliche Belange stehen der Annahme entgegen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine vollständige Einigung erzielt worden sein könnte, die durch ein schlichtes einseitiges Bestätigungsschreiben lediglich festgehalten worden wäre. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hält nach Vorverhandlungen, die (tatsächlich oder zumindest aus der Sicht des Bestätigenden) zum Vertragsschluss geführt haben, den bereits (formlos) zustande gekommenen Vertrag gegenüber dem anderen Teil in der Weise fest, dass der Vertragsinhalt im Bestätigungsschreiben erstmals schriftlich niedergelegt erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da es gerade an einer Einigung über die von der Beklagten für vertragswesentlich erachtete Kostenobergrenze fehlt und in den (vermeintlichen) Bestätigungsschreiben der Klägerin die Vorgaben der Beklagten hinsichtlich Baukosten und Bauzeit offenkundig nicht berücksichtigt wurden. Wegen dieser Abweichungen von den Vorgaben der Beklagten kann sich die Klägerin nicht auf die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens berufen. Da die Parteien selbst nach dem eigenen klägerischen Vorbringen keine endgültige Einigung über zwei vertragswesentliche Parameter getroffen haben, konnte die Klägerin im Rahmen der in das Verfahren eingeführten Korrespondenz keinen Vertragsschluss bestätigen, sondern konnte sie allenfalls modifizierende Angebote auf Abschluss eines Generalplanervertrages unterbreiten, die der ausdrücklichen Annahme bedurften. Eine solche ausdrückliche Annahmeerklärung der Beklagten fehlt. Das schlichte Schweigen auf ein neues, modifiziertes Vertragsangebot führt selbst im kaufmännischen Verkehr nicht zum Zustandekommen eines Vertrages. cc. (i) Dem Schreiben der Beklagte vom 25.07.2014 ist bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Wortlauts und seines Sinn- und Zwecks gem. §§ 133, 157, 242 BGB nicht zu entnehmen, dass bereits ein Generalplanervertrag zustande gekommen wäre, dessen Zustandekommen lediglich bestätigt wird, noch der Gehalt, dass es sich dabei überhaupt um eine rechtsgestaltende Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages handeln könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Sachstandsmitteilung, in der insbesondere hinsichtlich der Bauzeit die verbindlichen Vorgaben der Beklagten („Den Terminplan richten Sie bitte so aus, dass wir am 01.11.2016 vertragsgemäß an unseren Mieter übergaben können. Aus Sicherheitsgründen wollen wir einen Puffer von einem Monat einplanen, so dass der Terminplan am 01.10.2016 enden muss.“) wiederholend klargestellt werden und eine formale Beauftragung nach dem 11.08.2014 avisiert wird, also letztlich nur ein Zeitfenster für die Vertragsverhandlungen aufgezeigt wird. (ii) Ein Generalplanervertrag kam im weiteren Verlauf nicht aufgrund der Email der Beklagten vom 12.09.2014, 11:35 Uhr, in Verbindung mit dem klägerischen Schreiben vom 16.09.2014 (Anlage K4) zustande, da diese Korrespondenz gerade den Dissens hinsichtlich der Kostenobergrenze offenbart. Eine Kombination aus kaufmännischem Bestätigungsschreiben und Theorie des letzten Wortes gibt es gerade nicht. Die Beklagte ist zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen mündlicher/telefonischer Vertragsverhandlungen von ihrer Kostenobergrenze in Höhe von EUR 18,619 Mio. abgewichen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.09.2014 einer solchen Festlegung - implizit - widersprochen, indem sie auf eine noch vorzulegende Kostenberechnung bzw. eine Kostenberechnung nach Abschluss der Entwurfsplanung verwies. Soweit die Klägerin in dem Schreiben vom 16.09.2014 auf eine (vermeintlich) während eines Telefonats erzielte Einigung und mündliche Beauftragung verweist, ist diese Behauptung nicht zu vereinbaren mit der Zusammenfassung des Inhalts einer solchen Vereinbarung, die von den wesentlichen Vorgaben der Beklagten abweicht. Soweit die Klägerin ihr Schreiben vom 16.09.2014 als „Bestätigungsschreiben“ gewürdigt sehen will, ist diese rechtliche Einordnung nicht damit zu vereinbaren, dass die Klägerin in diesem Schreiben die Vorgaben der Beklagten betreffend Kostenobergrenze schlichtweg ignorierte. Die Beklagte wollte zu keinem Zeitpunkt eine einvernehmliche Vereinbarung eines Budgets, sondern die Erbringung von Leistungen im Rahmen der von ihr einseitig vorgegebenen Kostenobergrenze. Wegen dieser Abweichung von den eindeutigen und unmissverständlichen Vorgaben der Beklagten musste die Beklagte diesem klägerischen Schreiben vom 16.09.2014 nicht widersprechen, um einen Vertragsschluss zu verhindern. (iii) Soweit am 05.12.2014 - unstreitig - weitere Verhandlungen über den Generalplanervertrag geführt wurden, ist weder aus der in das Verfahren eingeführten Korrespondenz noch aus dem übrigen Vorbringen zu entnehmen, dass vor den Verhandlungen, im Rahmen der Verhandlungen oder nach den Verhandlungen vom 05.12.2014 eine abschließende Einigung zustande gekommen sein könnte. Den vielfachen handschriftlichen Anmerkungen an dem Vertragstext Stand: 04.12.2014 ist zu entnehmen, dass die Verhandlungen nicht nur geringfügige redaktionelle Streitpunkte betrafen, sondern um maßgebliche inhaltliche Fragen, insbesondere betreffend Bauzeit (Streichung § 1 Abs. 2.2, Streichung § 4 Abs. 2) und Baukosten (Modifikation von § 2 Abs. 11) verhandelt wurde. Dass es sich dabei um intensive inhaltliche Verhandlungen handelte, bei denen es nicht nur um redaktionellen Feinschliff ging, ergibt sich aus dem eigenen klägerischen Vorbringen und dem Verweis darauf, jeder Satz sei durchgesprochen und verhandelt worden. Mit Email vom 18.12.2014, 13:58 Uhr, (Anlage K5) übermittelte die Beklagte der Klägerin eine überarbeitete Vertragsversion, die - jedenfalls nicht unverzüglich und auch nicht innerhalb einer angemessenen Prüffrist von maximal 14 Tagen - von der Klägerin unterzeichnet an die Beklagte zurückgesandt wurde, was unter Berücksichtigung der Begleitemail gem. §§ 133, 157, 242 BGB dahingehend zu verstehen ist, dass nach der damaligen klägerischen Ansicht noch gar kein Verhandlungsergebnis erzielt worden war bzw. dass diese Vertragsversion nach Ansicht der Klägerin nicht dem bislang erzielten Verhandlungsergebnis entsprach, denn die Beklagte hatte die Klägerin ausdrücklich zur Bestätigung aufgefordert, dass diese Version dem Verhandlungsergebnis entspricht. Bereits aus dieser Aufforderung ergibt sich, dass wegen der Komplexität der Verhandlungen und der Vielzahl der Streitpunkte für die Verhandlungspartner nicht offenkundig war, dass überhaupt eine umfassende Einigung zustande gekommen ist und welchen Inhalt diese Einigung hatte. Die Klägerin übermittelte ihrerseits der Beklagten am 15.01.2014 eine “Überarbeitung“ des Generalplanervertrages unter Hinweis darauf, dass diese Version dem erzielten Verhandlungsergebnis entspreche (Klageschrift, Schriftsatz vom 01.09.2015, Bl. 1 ff d. A.). Ob es sich dabei tatsächlich um einen Vertragstext handelte, der wortgleich der mit Email vom 18.12.2014 übersandten, durch die Beklagte aktualisierten Vertragsversion entsprach, wie durch die Klägerin in der Berufungsinstanz behauptet wird, oder ob es sich dabei um einen durch die Klägerin überarbeiteten Text mit (inhaltlichen) Modifikationen handelte, wie ursprünglich behauptet worden ist, bedarf keiner abschließenden Klärung, da mit Blick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf keine Bindung der Beklagten an dem mit Email vom 18.12.2014 übersandten Entwurf mehr bestand. Die Beklagte hat bei der Übermittlung des aktualisierten Vertragsentwurfs zwar keine ausdrückliche Annahmefrist gesetzt, was aber nicht bedeutet, dass sie zeitlich unbefristet an das unterbreitete Angebot gebunden gewesen wäre, zumal sie ausdrücklich um eine „möglichst schnelle Rückmeldung“ gebeten hat (Email vom 18.12.2014, Anlage K5), woraus sich zudem ergibt, dass auf den Zugang einer Annahmeerklärung gerade nicht verzichtet worden ist im Sinne von § 151 S. 1 BGB. Nach § 147 Abs. 2 BGB konnte das mit Email vom 18.12.2014 unterbreitete Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Zu den „regelmäßigen Umständen“, die bei der Fristberechnung zu berücksichtigen sind, gehören dabei alle Verhältnisse, die aus der objektiven Warte des Antragenden für die Fristbestimmung von Bedeutung sind. Dazu zählen einerseits Umstände, die den gewöhnlichen Lauf der Dinge bestimmen; andererseits sind aber auch außergewöhnliche Umstände zu beachten, welche die Bemessung der Annahmefrist generell oder im Einzelfall beeinflussen. Unter Berücksichtigung der Bitte um eine möglichst schnelle Rückmeldung dürfte vorliegend vor dem Hintergrund der vorangegangenen intensiven Vertragsverhandlungen und dem dabei - jedenfalls nach klägerischen Vorbringen - erzielten Verhandlungsergebnis nach § 147 Abs. 2 BGB eine Annahme noch vor den Weihnachtsfeiertagen des Jahres 2014 bzw. in 2014 erwartet worden sein, jedenfalls aber binnen 14 Tagen nach Zugang der Email vom 18.12.2014 unter Berücksichtigung des Zeitraums, den die Beklagte ihrerseits zwischen den Vertragsverhandlungen am 05.12.2014 und der Revision des Vertragstextes benötigte. Eine am 15.01.2015 erklärte Annahme ist demnach verfristet, selbst wenn der durch die Klägerin übermittelte Vertragstext wortlautidentisch mit dem Vertragstext gewesen sein sollte, den die Beklagte übermittelt hatte. Die zur Frage der Identität der Vertragstexte angebotenen Beweise waren demnach nicht zu erheben. Dementsprechend kommt es insoweit im Ergebnis auch nicht entscheidungserheblich auf die Reichweite der Bindungswirkung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Feststellungen an. Soweit dort - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen klägerischen Vorbringen - im (unstreitigen) Tatbestand festgehalten ist, „am 15. Januar 2015 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Überarbeitung des Generalplanervertrages“, (S. 8 der Urteilsausfertigung, drittletzter Absatz von unten, Bl. 334 d. A.) ist diese Feststellung nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen worden. Der klägerische Tatbestandsberichtigungsantrag vom 09.03.2017 (Bl. 351 d. A.) bezog sich ausschließlich auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu etwaigen erteilten gerichtlichen Hinweisen. Ebenso wenig kommt es auf die Frage Widerspruchsfreiheit des klägerischen Vorbringens zum Gehalt des von der Klägerseite am 15.01.2015 übermittelten Vertragstextes an im Lichte des klägerischen Schreibens vom 18.03.2015 (Anlage K13), in dem die Klägerin ausdrücklich darauf verweist, dass sich die Vertragsparteien „bislang nicht auf einen abschließenden Textentwurf eines Generalplanervertrage verständigt“ hätten, was für den Fall, dass der am 15.01.2015 übermittelte Vertragstext tatsächlich identisch gewesen sein sollte mit dem Vertragstext vom 18.12.2014, nicht nachvollziehbar erscheint. Nach dem zweitinstanzlichen klägerischen Vorbringen soll nämlich - entgegen des klägerischen Schreibens vom 18.03.2015 - eine Verständigung auf einen Vertragstext erfolgt sein. Als verspätete Annahme gilt der mit Email vom 15.01.2015 übermittelte Vertragstext - unabhängig von etwaigen inhaltlichen Modifikationen - nicht als Annahme, sondern als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Dieser klägerische Antrag wurde durch die Beklagte aber (unstreitig) nicht angenommen. Vielmehr unterbreitete die Beklagte der Klägerin einen vollständig revidierten Vertragsentwurf, Stand 24.02.2015 (Anlage K 8), den die Klägerin nicht unterzeichnete. Da es sich bei den Abweichungen der jeweiligen Vertragstexte nicht nur um rein marginale Punkte wie beispielsweise die Berichtung von Schreibfehlern, eine Vereinheitlichung der Terminologie, die Überarbeitung der Formatierung, handelt, ist nicht ersichtlich, dass zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 24.02.2015 ein Vertrag zustande gekommen sein könnte. In Übereinstimmung hiermit fasst die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2015 (Anlage B4, Bl. 62 d. A.) zusammen, dass „bis zum heutigen Tag noch kein von Ihnen gegengezeichnetes Vertragsexemplar für das Bauvorhaben (…) eingegangen ist“. (iv) Die Klägerin selbst ging noch im März 2015 davon aus, dass bislang keine Generalplanervereinbarung zustande gekommen war, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Schreiben der Klägerin vom 18.03.2015 (Anlage K13) ergibt, in dem letztlich auch zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte den von der Klägerin erarbeiteten Vertragsentwurf vom 15.01.2014 nicht vorbehaltlos akzeptiert hatte, sondern unter Bezugnahme auf neue hausinterne Vertragsstandards einen Vertragsentwurf 16.02.2015/24.02.2015 unterbreitet hatte, den die Klägerin ihrerseits nicht vorbehaltlos annehmen konnte oder wollte. (4) Auf die Wirksamkeit der - ohnehin nur hilfsweise erklärten - Kündigung aus wichtigem Grund mit Schreiben der Beklagten vom 16.03.2015 kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Würde man zugunsten der Klägerin allerdings das Zustandekommen eines Generalplanervertrages unterstellen, hätte die wirksame und berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund der Beklagten vom 16.03.2015 ebenso zur Folge, dass klägerische Ansprüche für nicht erbrachte Leistungen nicht bestünden. Die Missachtung der Vorgaben betreffend Baukosten und Bauzeit würden eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen mit der Konsequenz, dass die Kündigungserklärung vom 16.03.2015 als außerordentliche Kündigung wirksam wäre und der Klägerin dementsprechend keine Ansprüche nach § 649 S. 2 BGB zustünden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Architektenvertrags durch den Auftraggeber liegt vor, wenn der Architekt eine vorgegebene verbindliche Kostenobergrenze, die als Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB zu qualifizieren ist, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt in schwer wiegender Weise missachtet hat. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn Vertragsverletzungen des Architekten von solchem Gewicht vorliegen, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 04. Mai 2000, Az. VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, bei juris Rn. 29; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 1142 m.w.N.). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wird, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Az. VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554, bei juris Rn. 30 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2002, Az. 23 U 182/01, BauR 2002, 1583, bei juris Rn. 20; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2007 - 9 U 164/06 -, Rz. 64, juris; OLG Celle, Urteil vom 12. Februar 2014, Az. 14 U 103/13, BauR 2014, 1029, bei juris Rn. 150). Davon wäre hier auszugehen mit Blick auf die nach Einreichung der Bauantragsunterlagen erstellte Kostenschätzung nach DIN 276, Stand: 20.02.2015, (Anlage B3, Bl. 58 d. A.), die - in Abweichung von der Kostenschätzung nach DIN 276, Stand: 02.09.2014 (Anlage B1, Bl. 54 dA) - einen Gesamtpreis (netto) ohne Mieterleistungen für Baukonstruktionen und Technische Anlagen 300-400 in Höhe von EUR 21.724.000,00 ausweist, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit dargetan oder sonst ersichtlich wäre und ohne dass insoweit die vertraglich vereinbarte Vorgehensweise eingehalten worden wäre. Für den Fall, dass ein Generalplanervertrag zustande gekommen sein sollte, bestünde letztlich kein Zweifel daran, dass eine Kostenobergrenze ohne Mieterleistungen für Baukonstruktionen und (Technische Anlagen) 300-400 in Höhe von (netto) EUR 18.619.000,00 vereinbart wurde, die als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zu qualifizieren ist. Dies ist urkundlich belegt durch die Kostenschätzung nach DIN 276, Stand: 02.09.2014, (Anlage B1, Bl. 54 d. A.), die einen Gesamtpreis (netto) ohne Mieterleistungen für Baukonstruktionen und (Technische Anlagen) 300-400 in Höhe von EUR 18.619.000,00 ausweist und sich im Einklang befindet mit den Bauantragsunterlagen, Statistischer Erhebungsbogen (Anlage B2, Bl. 56 d. A.), die die veranschlagten Kosten des Bauwerks bzw. der Baumaßnahme (Kostengruppe 300, 400 DIN 276) mit EUR 19.276.000,00 brutto beziffern. In chronologischer Hinsicht ist auch nicht ersichtlich, dass eine andere Kostenschätzung als Anlage zu den diversen Vertragsentwürfen genommen und zur Vertragsgrundlage gemacht werden konnte. Soweit sich die Klägerin auf den Abschluss des Generalplanervertrages beruft, ist es ihr verwehrt, dessen Inhalt einseitig vorzugeben und das Zustandekommen einer Vereinbarung über Baukosten (und Bauzeit) in Abrede zu stellen. Der mit Email vom 18.12.2014 (Anlage K5) übermittelte Entwurf Stand 15.12.2014 sieht in § 3 Abs. 6 S. 2 ausdrücklich vor, dass der „AN/Architekt (…) verpflichtet“ ist, „die Kostenvorgabe/Kostenkalkulation gemäß Anlage 3.0 einzuhalten“ unter Hinweis darauf, dass der wirtschaftliche Erfolg des Projektes abhängig ist von der Einhaltung der Kostenvorgabe/Kostenkalkulation sowie des Kontenrahmens. Die Planung des Auftragnehmers hat sich an dieser Kostenvorgabe zu orientieren. Eine Abweichung davon ist dabei nur im Rahmen der vertraglich im Einzelnen vorgegebenen Vorgehensweise und nur bei objektiver Unmöglichkeit der Einhaltung der Kostenvorgabe zulässig. Eine Planung, die den wirtschaftlichen Rahmen des Auftraggebers sprengt bzw. die bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers unberücksichtigt lässt, ist mangelhaft. Der Architekt ist schon in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken. Spätestens in der Leistungsphase 2 (Vorplanung) muss er sich des finanziellen Spielraums bzw. der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn vergewissern. (5) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn ein Generalplanervertrag zustande gekommen wäre. Es fehlt nämlich an einer rechtswirksamen Verpflichtung der Beklagten, den streitigen Generalplanervertrag an die Klägerin zu vergeben. Die Beklagte hat kein rechtsgültiges Versprechen über den Abschluss des von der Klägerin eingeforderten umfassenden Generalplanervertrages gemacht, weil § 4 Abs. 4 des Vertrages vom 14.01.2014/21.01.2014 zu vage ist. § 4 Abs. 4 des Vertrages vom 14.01.2014/21.01.2014 beinhaltet mangels hinreichender Bestimmtheit kein wirksames vorvertragliches Leistungsversprechen. Ein mit einem Architekten geschlossener Vorvertrag im engeren eigentlichen Sinne, gerichtet auf den späteren Abschluss eines Generalplanervertrages, setzt voraus, dass die künftigen Vertragspflichten hinreichend bestimmt oder mindestens bestimmbar sind. Daran fehlt es, wenn die Gestaltung des zu planenden Gebäudes - wie vorliegend zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 14.01.2014/21.01.2014 nicht einmal in Grundzügen feststeht, so dass eine Einigung über Art und Umfang künftiger Vertragspflichten noch nicht zustande gekommen war. Die Kostenentscheidung bleibt wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Entscheidung nach § 711 ZPO ist nicht veranlasst, weil keine Partei aus dem Teilurteil vollstrecken kann. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision war auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.