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Urteil

3 Ca 814/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2022:1109.3CA814.22.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.853,53 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 % zu tragen.

4. Streitwert: 8.853,53 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.853,53 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 % zu tragen. 4. Streitwert: 8.853,53 €. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Teils seines Entgeltanspruchs für Juli 2021 inklusive Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung sowie über die Verpflichtung der Beklagten den Kläger eine Bescheinigung über die verantwortliche Betreuung von Bauvorhaben zu erteilen sowie die Herausgabe von Kopien von Planungsunterlagen. Der Kläger war vom 03.04.2018 bis zum 31.07.2021 bei der Beklagten als Ingenieur im Bereich Brandschutz zu einem monatlichen Bruttoentgelts in Höhe von 3.000,00 € tätig. Für Juli 2021 rechnete die Beklagte Gehalt, Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 8.198,30 € brutto ab und ermittelte einen Nettobetrag in Höhe von 4.820,32 €, von denen sie 2.853,53 € einbehielt. In dieser Höhe rechnet sie mit einem Gegenanspruch auf, den sie darauf stützt, dass sie im Jahr 2020 für den Kläger eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes erstellte, wobei zwischen den Parteien keine konkrete Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, nachdem der Kläger in den vorausgegangenen Besprechungen gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hatte, dass er für die Erstellung der Bauvoranfrage nichts zahlen könne und wolle. Die Bauvoranfrage wurde am 16.04.2020 eingereicht und anschließend positiv beschieden, wofür am 23.06.2020 eine Gebührenrechnung des bearbeitenden Kreises erging. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2021 sein Arbeitsverhältnis zum 31.07.2021 gekündigt hatte, stellte die Beklagte unter dem 29.07.2021 ihre Leistungen auf der Grundlage einer Kostenschätzung über 2.780.750,00 € mit 31.853,35 € in Rechnung. In die Umsetzungsphase ist das Bauprojekt jedoch nicht gelangt. Die restliche Forderung hat die Beklagte vor dem Landgericht Köln mit separater Klage geltend. Der Kläger hingegen verlangt von der Beklagten eine Bescheinigung über die verantwortliche Betreuung von im Klageantrag näher genannter Bauvorhaben während der Ausführungsphase und begehrt zudem die Herausgabe von Kopien diesbezüglicher Planungsunterlagen. Hintergrund ist, dass der Kläger sich als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung von Brandschutz nach der Landesbauordnung anerkannten lassen will. Nach der entsprechenden Verordnung benötigt er hierfür einen Nachweis über Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen. In diesem Zusammenhang verlangt die Ingenieurkammer eine Objektliste der wichtigsten letzten fünf Jahren aufgestellten Brandschutzkonzept unter Benennung der einzelnen Bauherren sowie für mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepte zum Sonderbauten die vom Antragsteller selbst gefertigten Planungsunterlagen. Als Nachweis kann hierfür eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Auftraggebers eingereicht werden, ausweislich derer der Antragsteller in der Ausführungsphase das Projekt verantwortlich betreut hat. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm Bescheinigung aufgrund der nachvertraglichen Fürsorgepflicht erteilen und aus dem gleichen Grund auch die Planungsunterlagen in Kopie aushändigen. In Bezug auf die Gegenforderung behauptet er, der Geschäftsführer habe in den der Bauvoranfrage vorausgehenden Besprechungen erklärt, er wolle hierfür keine Vergütung haben, sondern sehe dies als Akquisemaßnahme an. Entsprechend sei das Projekt auch als rote Mappe geführt worden, wie es bei nicht abrechenbaren Aufträgen bei der Beklagten üblich sei, und von einer Mitarbeiterin als Lückenfüllerprojekt bearbeitet worden. Er sei nicht bereit gewesen, mehr als einen Jahresverdienst für die beauftragte Bauvoranfrage auszugeben. Zudem bestreite er die Richtigkeit Kostenschätzung. Auch fehle es an einer Abnahme sowie einer prüffähigen Schlussrechnung, da es an Angaben zu Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 der Anl. 10 zur HOAI fehle. Von der Leistungsphase 1 seien außer der Klärung der Aufgabenstellung und der Ortsbesichtigung und von der Leistungsphase 2 außer Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit überhaupt keine entsprechenden Leistungen erbracht worden. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.853,53 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Kläger die folgenden Bauvorhaben während der Ausführungsphase verantwortlich betreut hat: a) Neubau der Kindertagesstätte G in HAufraggeber: Stadt H b) Objekttyp: Tageseinrichtung für Kinder, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.10 BauO NRW Projektzeitraum: April 2018 bis Juni 2018 Tätigkeit des Klägers: Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Abstimmung mit dem Bauherrn und der unteren Bauaufsichtsbehörde. Erstellung von Brandschutzplänen auf Grundlage des aktualisierten Planungsstandes des Entwurfsverfassers. Begleitung der Bauausführung im Rahmen von stichprobenhaften Kontrollen. c) Neubau eines Beherbergungsbetriebs in DAuftraggeber: Q Objekttyp: Beherbergungsstätte, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.7 BauO NRW Projektzeitraum: Mai 2018 bis Juni 2020 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes. Prüfung von projektbeteiligten Fachplanungen. Variantenauswertung für Bauherren und Architekten. Koordination der Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden. c) Erstellung eines Bestandskonzepts für S d) Aufraggeber: Ka Objekttyp: Krankenhaus, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.8 BauO NRW Projektzeitraum: April 2019 bis Oktober 2020 Tätigkeit des Klägers: Zusammenfassung und Reorganisation der Brandschutzkonzepte von 2005 bis 2019, welche für mehrere Baumaßnahmen erstellt wurden. Erstellung eines gebäudeübergreifenden Brandschutzkonzeptes und dazugehörigen Brandschutzplänen. Abstimmung mit dem Prüfsachverständigen und dem Bauherrn, sowie den Genehmigungsbehörden. e) Erweiterung der Gesamtschule E Auftraggeber: Gemeinde EObjekttyp: Weiterführende Schule, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.11 BauO NRW Projektzeitraum: Januar 2019 bis April 2019 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für den Gesamtgebäudekomplex im Rahmen einer geplanten Modernisierung und Erweiterung der Gesamtschule E f) Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine Open-Air-VeranstaltungAuftraggeber: Si Objekttyp: Versammlungsstätte, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.6 BauO NRW Projektzeitraum: Juni 2019 bis Juli 2019 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine temporäre Nutzungsänderung des Sie Marktplatzes in eine Versammlungsstätte mit dazugehörigem Brandschutzplan. Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden und Veranstaltungsbegleitung. g) Neubau eines Krankenhauses mit geschlossener psychiatrischer Abteilung Auftraggeber: Ka Objekttyp: Krankenhaus, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.8 BauO NRW Projektzeitraum: November 2020 bis Juni 2021 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes und der dazugehörigen Variantenauswertungen sowie von Interimsmaßnahmen während der Bauausführung für den Neubau eines Krankenhausgebäudes mit geschlossener psychiatrischer Abteilung. Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden, insbesondere zu besonderen Fragestellungen des Personenschutzes von Patienten der psychiatrischen Abteilung. h) Reorganisation des Brandschutzes in einem BürokomplexAuftraggeber: D Objekttyp: Büro- und Verwaltungsgebäude, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr. 5 BauO NRW Projektzeitraum: November 2019 bis Dezember 2020 Tätigkeit des Klägers: Eigenständige Erstellung eines Brandschutzkonzeptes und dazugehörigen Brandschutzplänen in den LPH 1-4 für einen Bestandsbau, welcher als Bürokomplex genutzt wird. Beratung des Bauherrn in der Ausführungsplanung. Mehrmalige Anpassung des Brandschutzkonzeptes nach Umplanungen seitens des Entwurfsverfassers. i) Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine LagerhalleAuftraggeber: P Projektzeitraum: Mai 2021 bis Juni 2021 Objekttyp: Industriebau, großer Sonderbau nach § 50 (2) Nr.3 BauO NRW Tätigkeit des Klägers: Durchführung einer Brandlastberechnung nach DIN 18230-1, Erstellung eines Brandschutzkonzeptes LPH 1-4 nach Abschnitt 7 der IndBauR NRW. j) Neubau zur Erweiterung eines Autohauses Kunde: H Objekttyp: Verkaufsstätte, großer Sonder-bau nach § 50 (2) Nr.4 BauO NRW Projektzeitraum: Mai 2019 bis November 2019 Beschreibung der Tätigkeit: Fortschreibung des Genehmigungskonzeptes und Planungsüberarbeitung, Fachbauleitung und Bauüberwachung Brandschutz. 3. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Kopien der Planunterlagen zu den vom Kläger während des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zu den folgenden Bauvorhaben bearbeiteten Brandschutzkonzepten herauszugeben: a. Neubau der Kindertagesstätte G in H in der Zeit von April 2018 bis Juni 2018 b. Neubau eines Beherbergungsbetriebs in der Zeit von Mai 2018 bis Juni 2020 für die Q c. Erstellung eines Bestandskonzepts für S in der Zeit von April 2019 bis Oktober 2020 d. Erweiterung der Gesamtschule E in der Zeit von Januar 2019 bis April 2019 für die Gemeinde E e. Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine Open-Air-Veranstaltung in der Zeit von Juni 2019 bis Juli 2019 für den Si f. Neubau eines Krankenhauses mit geschlossener psychiatrischer Abteilung in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 für die Ka g. Reorganisation des Brandschutzes in einem Bürokomplex in der Zeit von November 2019 bis Dezember 2020 für die D h. Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für eine Lagerhalle in der Zeit von Mai 2021 bis Juni 2021 für die P i. Neubau zur Erweiterung eines Autohauses in der Zeit von Mai 2019 bis November 2019 für die H Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, in ihrem Büro würden die Planungsleistungen überwiegend durch mehrere Arbeitnehmer erbracht, sodass es keine eigenverantwortlichen Planungsleistungen des Klägers gebe, zumal ihr Geschäftsführer allein verantwortlich gezeichnet habe. Sie meint, zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstellung der Bescheinigung oder Herausgabe von Planungsunterlagen, zumal hiergegen urheberrechtliche Bedenken bestünden. Auch stehe ihr der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch zu, da die vom Kläger behauptete Abrede der Unentgeltlichkeit gegen zwingendes Preisrecht der HOAI verstieße. Sie behauptet, dem Kläger sei keine Unentgeltlichkeit zugesagt, sondern lediglich eine Ratenzahlung angeboten worden. Sie meint die Abnahme sei durch die Einreichung der Bauvoranfrage erfolgt, auf die Prüffähigkeit der Rechnung könne sich der Kläger hingegen wegen Nichteinhaltung der Rügefrist nicht berufen. Auch müssten nicht alle Teilleistungen erbracht werden, um diese abrechnen zu können. Hinsichtlich der erbrachten Arbeiten behauptet sie, sie habe im Rahmen der Erarbeitung einer genehmigungsfähigen Bauvoranfrage in der Leistungsphase 1 die Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers geklärt, eine Ortsbesichtigung durchgeführt, zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf beraten, Entscheidungshilfen formuliert und die Ergebnisse zusammengefasst, erläutert und dokumentiert. Im Rahmen der Leistungsphase 2 habe sie eine Entwurfsplanung unter Abstimmung der Aufgabenstellung vorbereitet sowie ein Planungskonzept und eine Kostenermittlung erarbeitet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrags begründet, im Übrigen ist unbegründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung für Juli 2021 gemäß der von der Beklagten erteilten Abrechnung. a) Die Entstehung des Anspruchs in dieser Höhe ist zwischen den Parteien nach Grund und Höhe unstreitig. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Anspruch nicht durch die von ihr erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erfüllt worden. aa) Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der von der Beklagten einbehaltene Betrag, hinsichtlich dessen die Aufrechnung erklärt worden ist, überhaupt pfändbar ist, da gemäß § 394 BGB nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Forderung der Pfändung unterworfen ist. Zu den Voraussetzungen der Pfändbarkeit hat die Beklagte nichts vorgetragen, insbesondere nicht dargetan ob und wie viele Unterhaltspflichten, die im Rahmen von § 850c ZPO für den Umfang der Pfändbarkeit maßgeblich sind, beim Kläger bestehen. Selbst wenn keine Unterhaltspflichten bestünden sind nach Berechnung des Gerichts bei einer monatlichen Nettovergütung in Höhe von 4.820,32 € lediglich 2.791,39 € pfändbar, sodass die Pfändungsfreigrenzen jedenfalls teilweise nicht eingehalten worden sind. bb) Im Übrigen hat die Beklagte auch das Bestehen ihrer Gegenforderung, mittels derer sie aufrechnen möchte nicht hinreichend nach Grund und Höhe dargetan. (1) Zunächst ist nicht ersichtlich, dass für die Bauvoranfrage überhaupt ein Honorar geschuldet ist. Fertigt nämlich ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages eine Bauvoranfrage, so ist zunächst zu prüfen, ob damit ein Auftrag erteilt oder ob der Architekt ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig wird. Erst wenn ein Auftrag erteilt ist, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist. Aus dem Tätigwerden allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen. Die HOAI regelt diese Frage nicht (BGH, Urteil 05.06.1997 – VII ZR 124/96 –, BGHZ 136, 33-40, Rn. 10 - 11). Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann dabei keine grundsätzliche Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können grundsätzlich im Rahmen der Akquise durch den Architekten unentgeltlich erbracht werden. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet grundsätzlich erst, sobald eine Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der Leistungserbringung bzw. eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 17.04.2018 – 5 U 32/17 –, Rn. 66, juris mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt daher durchaus ein Tätigwerden ohne Honoraranspruch in Betracht. Hiervon ist auch vorliegend auszugehen. Unstreitig haben die Parteien keine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, aus dem sich der Vergütungsanspruch herleiten ließe  Unbestritten hat der Kläger nämlich in den Vorbesprechungen zum Ausdruck gebracht, dass er für die schließlich von der Beklagten für ihn gefertigte Bauvoranfrage keine Vergütung zahlen möchte. Angesichts der Höhe der Bruttovergütung des Klägers und der von der Beklagten berechneten Summe, die mehr als ein Nettojahresgehalt beträgt, erscheint dies nachvollziehbar. Dementsprechend hätte die Beklagte näher darstellen müssen, welche Absprachen oder Umstände gleichwohl zum Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Auftrags geführt haben. Dafür, dass dies gerade nicht der Fall war, spricht auch der nicht weiter bestrittene Vortrag des Klägers, dass der Auftrag als rote Mappe geführt wurde, was bei der Beklagten für nicht abrechenbare Leistungen steht, und auch nur bearbeitet wurde, wenn sonst nichts zu tun ist. Hinzu kommt, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war, was eine Gefälligkeit wahrscheinlicher macht, als bei Tätigkeiten für fremde Dritte. Wenn auch teilweise nur bei den geringfügigen Tätigkeiten einer kostenfreie Akquisetätigkeit angenommen wird, kann daher vorliegend durchaus etwas anderes gelten. Dafür dass es sich um eine solche handelte spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Arbeiten bei Einreichung der Bauvoranfrage am 16.04.2020 abgeschlossen gewesen sein müssen, eine Rechnungsstellung jedoch erst ein Jahr später nach Ausspruch der Eigenkündigung durch den Kläger erfolgt ist. Die Aufrechnung kann daher schon aus diesem Grunde nicht zum Erlöschen der Forderung des Klägers führen. (2) Des Weiteren würde sich die Höhe einer Forderung nach der HOAI, auf die sich die Beklagte stützt, gemäß § 7 Abs. 1 HOAI in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, wobei gemäß Abs. 5 unwiderleglich vermutet wird, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung gibt es jedoch nicht, was jedoch den Vergütungsanspruch nicht ausschließt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen unter anderem nach der zugehörigen Honorartafel. Im Rahmen der Honorartafel gemäß § 35 HOAI ist wiederum die Höhe der anrechenbaren Kosten in Euro für die Höhe des Honorars ausschlaggebend. Die Beklagte hat zwar behauptet, ihre Kostenschätzung habe 2.780.750,00 € an anrechenbaren Kosten ergeben. Die Richtigkeit der Schätzung wurde jedoch vom Kläger bestritten und von der Beklagten nicht näher dargelegt. Ebenfalls nicht näher dargelegt hat sie trotz Bestreitens des Klägers, welche Leistungen überhaupt erbracht wurden. Ihre Leistungen hat sie lediglich schlagwortartig dargestellt, ohne dies zu substantiieren, sodass die Darstellung nicht weiter nachvollzogen werden kann. Die nach eigenem Vortrag erstellten Dokumentationen ihrer Arbeit hat sie nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass die Bauvoranfrage als isolierte Leistung überhaupt nicht von der HOAI erfasst wird (BGH, Urteil vom 05.06.1997 – VII ZR 124/96 –, BGHZ 136, 33-40, Rn. 18; vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 07.03.2001 – 17 U 34/00 –, Rn. 38, juris), also nicht zwingend mit Grundleistungen verbunden ist, sodass auch eine Vergütung außerhalb der HOAI in Betracht kommt. Schon aus diesem Grunde hätte die Beklagte hierzu nähere Ausführungen zu den tatsächlich erbrachten Grundleistungen und dazu, warum diese beauftragt bzw. notwendig waren, machen müssen. Zudem darf gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 HOAI selbst dann, wenn sich das Honorar nach der HOAI richtet, dem Auftragnehmer aber nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden, für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Auch deshalb wäre von der Beklagten darzulegen gewesen, welche Grundleistungen im Rahmen der Bauvoranfrage tatsächlich beauftragt bzw. notwendig waren, da sich nur dann das Honorar korrekt ermitteln lässt. Zur Auftragserteilung an die Beklagte jedoch keine Einzelheiten vorgetragen. 2. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht herleiten. Zwar muss der Arbeitgeber aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht Auskünfte über einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer jedenfalls an solche Personen erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht. Die Pflicht des Arbeitgebers, Auskunft über Leistung und Verhalten seines früheren Arbeitnehmers zu erteilen, erschöpft sich nicht in der Ausstellung eines Zeugnisses. Auch ohne Zustimmung und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. Diese Auskünfte müssen jedoch, ebenso wie Zeugnisse, der Wahrheit entsprechen und dürfen nur solchen Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben (BAG, Urteil vom 18.08.1981 – 3 AZR 792/78 –, Rn. 14, juris; siehe auch BAG, Urteil vom 05.08.1976 – 3 AZR 491/75 –, Rn. 25, juris). Was der Kläger begehrt, geht jedoch weit darüber hinaus. Die von ihm begehrte Bescheinigung dient nämlich nicht – wie ein Arbeitszeugnis – dem Abschluss eines Arbeitsvertrages, mit dessen Hilfe der Kläger seine bisherige Tätigkeit anderweitig weiterführen kann, sondern einer Qualifizierung des Klägers, die diesem im Rahmen einer (gegebenenfalls selbständigen) Konkurrenztätigkeit zur Beklagten förderlich sein kann. Umgekehrt begründet aber eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht für den Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb (BAG, Urteil vom 19.05.1998 – 9 AZR 394/97 –, Rn. 52, juris). Diesem obliegt keine nachvertragliche Treuepflicht, die seine zukünftige berufliche Tätigkeit im Verhältnis zum bisherigen Arbeitgeber in irgendeiner Weise einschränkt. Insbesondere ist es ihm durch eine nachvertragliche Treuepflicht nicht untersagt, Geschäftsbeziehungen mit den Kunden seines früheren Arbeitgebers aufzunehmen (MHdB ArbR, § 140 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Rn. 1, beck-online). Dann kann aber der Arbeitgeber nicht aufgrund einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet sein, die Möglichkeit der Konkurrenztätigkeit durch den Arbeitnehmer noch zu erweitern und diese auch noch zu fördern. Anders mag dies zu sehen sein, wenn das Arbeitsverhältnis gerade auf den Erwerb der Qualifikation gerichtet war oder ihr jedenfalls auch dienen sollte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Auf die Bescheinigung der Beklagten ist der Kläger auch nicht zwingend angewiesen, da gemäß Ziffer 7.1 des vom Kläger vorgelegten Anlageverzeichnisses (Bl. 20 der Akte) auch eine Bescheinigung des Auftraggebers beigebracht werden kann. 3. Erst recht besteht kein Anspruch auf Fertigung und Herausgabe von Kopien von Planungsunterlagen, die der Kläger erstellt hat. Der Kläger hat hieran keinerlei Rechte. Ein Anspruch lässt sich aus den unter 2. genannten Gründen auch nicht über eine nachvertragliche Fürsorgepflicht begründen. Eine Anspruchsgrundlage ist schlechthin nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. III. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt. Dabei wurde für die Anträge zu 2. und 3. jeweils ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht.