Urteil
5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20
OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1130.5.3STE1.20.4.1.20.00
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Leitsätze
Verurteilung eines IS-Mitgliedes wegen Völkermordes zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden durch Zufügung von schweren körperlichen und seelischen Schäden an jesidischen Sklavinnen; Strafbarkeit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, Folter und Freiheitsberaubung, Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge durch Folter, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch zwangsweise Überführung von jesidischen Sklavinnen sowie Körperverletzung mit Todesfolge
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig
des Völkermordes in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge, einem Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Körperverletzung mit Todesfolge.
Er wird deswegen zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die vom 16.05.2019 bis zum 08.10.2019 in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerin € 50.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruht. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Das Urteil ist - soweit es auf Zahlung an die Nebenklägerin lautet - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Adhäsionsverfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Angewendete Vorschriften:
§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9, Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 6 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 8 Abs. 6 Nr. 2, § 2 VStGB,
§ 27 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 52 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verurteilung eines IS-Mitgliedes wegen Völkermordes zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden durch Zufügung von schweren körperlichen und seelischen Schäden an jesidischen Sklavinnen; Strafbarkeit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, Folter und Freiheitsberaubung, Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge durch Folter, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch zwangsweise Überführung von jesidischen Sklavinnen sowie Körperverletzung mit Todesfolge Der Angeklagte ist schuldig des Völkermordes in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge, einem Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Körperverletzung mit Todesfolge. Er wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom 16.05.2019 bis zum 08.10.2019 in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerin € 50.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruht. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Das Urteil ist - soweit es auf Zahlung an die Nebenklägerin lautet - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Adhäsionsverfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Angewendete Vorschriften: § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9, Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 6 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 8 Abs. 6 Nr. 2, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 52 StGB. Inhalt: Vorbemerkung….. I. Feststellungen zur Person… II. Feststellungen zur Sache….. 1. Bürgerkrieg in Syrien sowie im Irak und „Islamischer Staat“.. a) Ausgangssituation in Syrien und im Irak…………….…….… b) Der „Islamische Staat“ - IS……....….……………..……… aa) Beteiligung des IS am Bürgerkrieg in Syrien und im Irak……... bb) Ziele des IS……………………….…..…….…………….……. cc) Führungs-, Organisations- und „Staatsstruktur“ des IS…………..…………… dd) Öffentlichkeitsarbeit des IS…….…………..……….……. ee) Vorgehensweise des IS…….. 2. Verfolgung der Jesiden durch den IS..………….. 3. Vortatgeschehen - Betätigung des Angeklagten für den IS in Raqqa 4. Tathandlungen des Angeklagten…….…..…….………….………….…. a) Kauf der Zeugin A und ihrer Tochter B als Sklavinnen..…... b) Aufenthalt in Falluja……… 5. Nachtatgeschehen… a) Weiteres Schicksal der Zeugin A und Befreiung.……….…………. b) Weggang des Angeklagten und der Zeugin C in die Türkei.….…….……………. c) Betätigung des Angeklagten für den IS in der Türkei………..……….…….……… d) Weggang des Angeklagten nach Griechenland..….…..…….…….. 6. Verfahrenseinstellung und Beschränkung der Strafverfolgung…….………….…….. III. Beweiswürdigung.………….. 1. Zur Person….... 2. Zur Sache………...….…...…………….…………. a) Bürgerkrieg in Syrien sowie im Irak und „Islamischer Staat“…………..…….……. b) Verfolgung der Jesiden durch den IS……………..….…….……….. c) Objektives Vortatgeschehen……..…………..…….……... aa) Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung.…………… bb) Angaben der Zeugin D in der Hauptverhandlung..…….…….. cc) Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung…… (1) Innenraumüberwachung……. (2) Conversations-Chats der Zeugin C.. (3) Facebook-Chat der Zeugin C…….… dd) Weitere Indizien……. (1) Vaterschaft des Angeklagten betreffend Vorname1 C….. (2) Namensbezeichnung „abu aliasname3b“..……….. (3) Audio- und Videodateien auf Datenträgern der Zeugin C….………….. (4) Abbildung des Angeklagten mit Pakol-Mütze…….. (5) Sonstige Indizien für die Betätigung des Angeklagten für den IS in Raqqa ee) Gesamtwürdigung…. d) Objektive Tathandlungen des Angeklagten… aa) Herkunft und Kauf der Sklavinnen sowie Aufenthalt in Falluja (1) Herkunft und Kauf... (a) Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung... (b) Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung…………. (aa) Innenraumüberwachung…...…….……… (bb) Facebook-Chat der Zeugin C..…. (cc) Würdigung…… (c) Angaben der Zeugin D in der Hauptverhandlung…………….……… (d) Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung……….………….. (e) Zeitpunkt des Kaufs……………..………….….. (2) Alltag in Falluja…………..…... (a) Zeitraum und Dauer des Aufenthaltes…..……. (b) Alltagsgestaltung…...…… (aa) Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung (bb) Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung (3) Versterben des Kindes….……...…… (a) Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung……. (b) Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung…………. (aa) Innenraumüberwachung…. (bb) Facebook-Chat der Zeugin C….…...…………… (cc) Würdigung……..…………….. (c) Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung…… (d) Klimatische Verhältnisse…………. (e) Gerichtsmedizinische Bewertung……………... (f) Sonstige Indizien…... (g) Tageszeit und Dauer der Fesselung……….…………..….…………. (4) Glaubwürdigkeit der Zeugin A……... (a) Entstehungsgeschichte der Aussage….……... (b) Aussagemotiv…………… (c) Aussagetüchtigkeit.…….……….. (5) Gesamtwürdigung…..……….. bb) Weitere Folgen…….………. e) Objektives Nachtatgeschehen……….…………………… aa) Weiteres Schicksal der Zeugin A und Befreiung ……………..…..….. bb) Weggang des Angeklagten und der Zeugin C in die Türkei.…..…………… cc) Betätigung des Angeklagten für den IS in der Türkei………...….…………... dd) Weggang des Angeklagten nach Griechenland.……………... f) Innere Tatseite………………. aa) Innere Tatseite hinsichtlich der Alltagsgestaltung ..…………... bb) Innere Tatseite hinsichtlich des Geschehens am Tag der Fesselung der B………. (1) Bestrafung der Zeugin A………….. (2) Fesselung der B...…… cc) Innere Tatseite hinsichtlich der weiteren Folgen.…………….. ……………... dd) Innere Tatseite hinsichtlich der Betätigung des Angeklagten für den IS. ee) Innere Tatseite hinsichtlich des Kaufs sowie Zerstörungsabsicht zum Nachteil der Jesiden…………….. g) Rolle der Zeugin C…………..…………... IV. Rechtliche Würdigung.……. 1. Strafbarkeit nach § 6 VStGB - Völkermord…………..………… a) Objektiver Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB………... aa) Ein Mitglied einer religiösen Gruppe…………...….. bb) Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden…. (1) Schwere körperliche Schäden zum Nachteil von B…………..…..…….. (2) Schwere seelische Schäden zum Nachteil der Zeugin A…….….……… b) Subjektiver Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB…………….…….…………... aa) Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale………..….…….. bb) Zerstörungsabsicht..……. c) Konkurrenzen innerhalb des § 6 VStGB…….. 2. Strafbarkeit nach § 7 VStGB - Verbrechen gegen die Menschlichkeit……….…...… a) Objektiver Tatbestand der Gesamttat.. aa) Zivilbevölkerung….….…… bb) Angriff……... cc) Ausgedehnt und systematisch………..… b) Einzeltatbestände….………….…...………….. aa) § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB - Versklavung und Menschenhandel……….……… (1) Objektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB…………..…………. (2) Subjektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB.……. bb) § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB - Folter………….…..……….... (1) Objektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (2) Subjektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB………….…………. (3) Folterzweck…... cc) § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB - Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden…... dd) § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB - Schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit……. (1) Objektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB (2) Subjektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB…….. c) Funktionaler Zusammenhang der Einzeltaten mit der Gesamttat in objektiver Hinsicht………….. d) Subjektiver Tatbestand hinsichtlich der Gesamttat und des funktionalen Zusammenhangs…………... e) Erfolgsqualifikation des § 7 Abs. 3 VStGB - Todesfolge……...…… f) Konkurrenzen innerhalb des § 7 VStGB……….………..…… 3. Strafbarkeit nach § 8 VStGB - Kriegsverbrechen gegen Personen……….……..….. a) Allgemeine Voraussetzungen………… aa) Bewaffneter nichtinternationaler Konflikt...……………. bb) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person... b) § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB - Folter………. c) Zusammenhang mit dem Konflikt..…… d) Subjektiver Tatbestand hinsichtlich der vom Einzeltatbestand unabhängigen objektiven Voraussetzungen der Tat…………..…………….. e) Erfolgsqualifikation des § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 VStGB - Todesfolge…….…….. f) Beihilfe zum Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB - Vertreibung und zwangsweise Überführung……. aa) Haupttat…… bb) Tatbeitrag des Angeklagten… g) Konkurrenzen innerhalb des § 8 VStGB……………..……… 4. Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil der B gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB… 5. Konkurrenzen……… V. Strafzumessung……..……. 1. Strafrahmenwahl.…………… 2. Ausschluss eines minder schweren Falles des Völkermordes………. 3. Lebenslange Freiheitsstrafe.. 4. Ausschluss der besonderen Schwere der Schuld…….………….…… 5. Maßstab der Anrechnung der Auslieferungshaft. VI. Adhäsionsantrag der Nebenklägerin……….………….…… 1. Zulässigkeit des Adhäsionsantrages……. 2. Begründetheit des Adhäsionsantrages…...…….. a) Anwendbares Recht…… b) Ansprüche nach irakischem Sachrecht………...…………… aa) Anspruch der Zeugin A auf Ersatz dem Grunde nach wegen der Behandlung durch den Angeklagten zu ihrem eigenen Nachteil. bb) Anspruch der Zeugin A auf Ersatz dem Grunde nach aus eigenem Recht wegen des Versterbens des Kindes…………… cc) Höhe der Ausgleichsansprüche……..…. c) Feststellungsanspruch… 3. Absehen von einer Entscheidung im Übrigen…..……... VII. Kosten und Streitwertfestsetzung……..….……. Vorbemerkung: In seinem Streben, ein weltumspannendes islamisches Kalifat zu errichten, verfolgte die in Syrien und im Irak aktive ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) die überwiegend im Sinjar-Gebiet im Norden des Iraks ansässige religiöse Minderheit der Jesiden, die ihr als „Abtrünnige“ galten. Um die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen zu erreichen, vollzogen Kämpfer des IS gegen die Mitglieder der Gruppe, die im Umkreis des Sinjar-Gebietes ansässig waren, in der Nacht vom 02. auf den 03.08.2014 zielgerichtet und gewollt einen zentral geplanten, organisierten und koordinierten militärischen Angriff. In der Folge zwang der IS männliche Jesiden, zum Islam zu konvertierten, nötigte sie zur Zwangsarbeit, versklavte jesidische Mädchen und Frauen und richtete Mitglieder der religiösen Gemeinschaft massenhaft hin. Der Angeklagte, der sich seit mindestens März 2015 in Raqqa in Syrien aufhielt und sich dort als Leiter des IS-Büros für Ruqia, einer religiösen Praxis der Geisteraustreibung zur Heilung von Leiden, betätigte, kaufte im Juni 2015 in Syrien die der religiösen Gruppe der Jesiden zugehörige Zeugin A und ihre fünfjährige Tochter als Sklavinnen. Diese waren im Rahmen des Angriffs auf das Sinjar-Gebiet im Sommer 2014 von Mitgliedern des IS gefangen genommen worden. Anschließend verbrachte er sie nach Falluja im Irak, wo er sie über mehrere Wochen zum Aufenthalt in seinem gemeinsam mit der Zeugin C bewohnten Haushalt zwang. Dort unterstanden sie den Anweisungen des Angeklagten, der vollständig über ihr Leben bestimmte, ihnen untersagte, das Anwesen zu verlassen, und sie täglich züchtigte, um sie zu disziplinieren und gefügig zu halten, so dass sie in ständiger Angst vor ihm lebten. Unter den vom Angeklagten diktierten Lebensbedingungen und seiner Behandlung litten die Zeugin A und B sowohl körperlich als auch seelisch in großem Ausmaß. Durch die Zufügung gravierender körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen zum Nachteil der B einerseits und der Zeugin A andererseits wollte der Angeklagte im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen, die für ihn nichts wert waren, zur Errichtung eines islamischen Kalifats vernichten. An einem nicht näher bestimmbaren Tag forderte der Angeklagte die Zeugin A zur Mittagszeit auf, sich barfuß auf den Steinboden des hausumgebenden Hofes in die Sonne zu stellen, um sie zu erneut zu bestrafen und zu disziplinieren. In Falluja herrschten zu dieser Zeit Tageshöchsttemperaturen zwischen 38,1 und 51 Grad im Schatten. Auf Geheiß des Angeklagten begab sich die Zeugin A nach einer Weile zurück ins Haus und wandte sich anweisungsgemäß wieder den Putzarbeiten im Erdgeschoss des Hauses zu. Der Angeklagte war indes wütend, weil das Kind krankheitsbedingt auf eine Matratze uriniert hatte. Um nun auch B zu bestrafen und zu disziplinieren, fesselte der Angeklagte das fünfjährige Kind an das im Hof befindliche Außengitter des Wohnzimmerfensters. B war dabei direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt und konnte sich nicht bewegen. Nach der Fixierung des Mädchens kehrte der Angeklagte ins Haus zurück. Als er sich nach einiger Zeit wieder in den Hof begab, band er das Kind los, das aufgrund der Fesselung unter direkter Sonneneinstrahlung einen Hitzschlag erlitten hatte, an dessen Folgen es zu diesem Zeitpunkt entweder bereits verstorben war oder in der unmittelbaren Folgezeit verstarb. Dies war vorhersehbar, und auch der Angeklagte hätte es erkennen können. Der Angeklagte hat sich nicht zum Tatgeschehen eingelassen. Die getroffenen Feststellungen beruhen maßgeblich auf den Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung, den Angaben der Zeugin C gegenüber Dritten während einer Autofahrt im Juni 2018 und in Chats über die Messengerdienste Conversations und Facebook sowie - eingeschränkt - auf den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am XX.XX.1992 in der Provinz1 im Bezirk1 im Irak geboren und besitzt die irakische Staatsangehörigkeit. Er ist Angehöriger eines der größten Familienstämme im Irak, dem „F-Stamm“, und wuchs im elterlichen Haushalt zunächst in Falluja zusammen mit seinen beiden Brüdern und drei Schwestern heran. Der Vater des Angeklagten ist ebenfalls Iraker. Unter dem Regime von Saddam Hussein befand sich dieser als politischer Gefangener für zehn Monate im Gefängnis. Die Mutter des Angeklagten ist kurdischer Abstammung und Analphabetin. Sie kümmerte sich um den Haushalt der Familie. Die Erziehung des Angeklagten war von Gewalt geprägt, was in seinem gesellschaftlichen Umfeld normal war. Bereits im Kindesalter erlernte er den Umgang mit Waffen. In Falluja besuchte der Angeklagte zunächst die Grundschule, woran sich der Besuch einer weiterführenden Schule anschloss. Nach dem Einmarsch der US-amerikanischen Streitkräfte in den Irak im Jahre 2003 floh seine Familie mit ihm vor dem Kriegsgeschehen nach Bagdad. Nach etwa sechs Monaten flohen sie weiter nach Damaskus in Syrien, wo sich seine Familie mit ihm fortan für etwa viereinhalb Jahre aufhielt und er seine Schulausbildung fortsetzte. Noch vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien im Jahre 2011 zog er mit seiner Familie zurück nach Falluja im Irak. Dort besuchte er weiter die Schule, erreichte einen Mittelschulabschluss und beendete schließlich den Schulbesuch nach der 11. Klasse. Eine reguläre Berufsausbildung durchlief er in der Folgezeit nicht. In Falluja erlebte er nun eine sehr unruhige Zeit. Im Zuge des sich wieder entwickelnden Bürgerkrieges im Irak (siehe dazu unter II. 1.), der auch auf Falluja übergriff, fanden zunächst Demonstrationen statt, an denen der Angeklagte teilnahm, um die Stadt nach seinem Verständnis zu „verteidigen“. Als die Demonstrationen in gewalttätige Auseinandersetzungen mündeten, herrschte dort bald der Ausnahmezustand. Der Angeklagte ist unverheiratet. Er ist Vater der am XX.XX.2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Vorname1 C, die aus seiner nach islamischem Ritus geschlossenen Verbindung mit der Zeugin C stammt. Zu seinem Kind hat er seit vier Jahren keinen Kontakt. Der Angeklagte ist muslimischen Glaubens und gehört der Religionsgruppe der Sunniten an. Er verrichtete fünf Mal täglich das Gebet nach islamischen Regeln, begab sich freitags zum Beten in eine Moschee und fastete zur Zeit des Ramadans. Er legt großen Wert darauf, dass sich Angehörige des weiblichen Geschlechts voll verschleiert bekleiden. Seit seiner Festnahme am 16.05.2019 in Athen (Griechenland) aufgrund Europäischen Haftbefehls des Generalbundesanwaltes bei dem Bundesgerichtshof vom 24.04.2019 befand sich der Angeklagte dort nach Erlass eines Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs am 29.05.2019 zunächst in ununterbrochener Auslieferungshaft. Am 09.10.2019 wurde er an die Bundesrepublik Deutschland überstellt und am selben Tag in Frankfurt am Main festgenommen. Er befindet sich seit dem 10.10.2019 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2019 (Az.: …) ununterbrochen in Untersuchungshaft, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 … unter den verschärften Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wird. In der Untersuchungshaft empfing er in Ermangelung familiärer Bezüge im Inland von Familienangehörigen keine Besuche. Einmal monatlich war es ihm gestattet, mit seiner Mutter zu telefonieren. Bedingt durch die Quarantänebestimmungen im Zuge der Coronaviruspandemie verbrachte er während laufender Hauptverhandlung viel Zeit in Isolation, da er nach jedem Hauptverhandlungstermin für eine Woche unter Quarantäne gestellt wurde. In den quarantänefreien Zeiten pflegte er in der Haftanstalt vielfältige soziale Kontakte. Soweit es seine gesundheitliche Verfassung betrifft, leidet er unter Asthma. Der Angeklagte ist bislang in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Bürgerkrieg in Syrien sowie im Irak und „Islamischer Staat“ a) Ausgangssituation in Syrien und im Irak Sowohl in Syrien als auch im Irak herrschte im Jahre 2015 bereits seit längerer Zeit ein Bürgerkrieg. Seit Februar 2011 kam es im Zuge des sogenannten „arabischen Frühlings“ in der syrischen Hauptstadt Damaskus zu Protesten gegen das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad, die zunächst im Land kaum Widerhall fanden. Dies änderte sich, nachdem Bürger der im Südwesten Syriens gelegenen Stadt Deraa gegen die Verhaftung und Folterung von Kindern und Jugendlichen protestierten, die regimefeindliche Parolen auf Wände geschrieben hatten. Die Proteste weiteten sich zunächst auf die ländlichen Gebiete und die kleinen Städte in den vorwiegend sunnitisch besiedelten Gegenden im Zentrum, Norden und Osten des Landes aus. Obwohl die Demonstrationen friedlich waren, setzte das Regime auf brutale Repression. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits viele Wehrpflichtige und Angehörige der unteren Ränge aus der Armee desertiert. Gemeinsam mit notdürftig bewaffneten Zivilisten versuchten sie, die Demonstranten zu schützen, indem sie anrückende Sicherheitskräfte aufhielten. Das Regime ging vorwiegend mit Infanterie und gepanzerten Fahrzeugen vor. Sodann kam es zu Zusammenstößen zwischen Bürgerwehren und Sicherheitskräften, die sich bis Ende 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten. Seine Träger organisierten sich in lokalen Gruppen, die trotz der Gründung der oppositionellen Freien Syrischen Armee (FSA) im Juli keiner zentralen Kontrolle unterstanden. Die Proteste weiteten sich auf die Großstädte Hama und Homs im Zentrum des Landes aus. Homs wurde für einige Monate zum Zentrum des Aufstands, weil die Rebellen hier die Kontrolle über mehrere Stadtviertel übernehmen konnten. Von Oktober / November 2011 an begannen heftige Kämpfe, die vor allem rund um das Viertel Baba Amr geführt wurden. Das Regime wählte eine Strategie, die es bis 2014 immer wieder mit einigem Erfolg anwandte: Es blockierte alle Zugänge zu den von Aufständischen gehaltenen Vierteln und beschoss sie auch mit Artillerie. Nach einer Offensive im Februar 2012 gelang es, die meisten Rebellen aus Homs zu vertreiben, ohne dass das Regime die vollständige Kontrolle über die Stadt zurückgewinnen konnte. Neben Homs und Hama waren die Regimetruppen vor allem in den Provinzen Idlib und Deraa und in den Außenbezirken von Damaskus aktiv. Anfang 2012 hatte der Aufstand weite Teile des Landes erfasst, und die Situation entwickelte sich zu einem bis heute fortwährenden Bürgerkrieg. Die weiterhin stark zersplitterten aufständischen Gruppierungen gingen nun von ihren Hochburgen im ländlichen Raum aus offensiv vor. Sie versuchten, die Verbindungslinien des Regimes in den Osten, Norden und das Zentrum zu kappen und seine Militärbasen in diesen Gebieten einzunehmen. Dabei zielten sie insbesondere auf Luftwaffenstützpunkte ab, um so die seit dem Frühjahr 2012 einsetzenden Angriffe mit Kampfflugzeugen und Hubschraubern zu reduzieren. Im Sommer 2012 entschieden sich die Rebellen, auch Aleppo anzugreifen, wo es ebenso wie in Damaskus bis dahin eher ruhig geblieben war. In den folgenden Monaten konnten sie zwar vorrücken und Teile der Stadt im Süden und Nordosten einnehmen; der Rest der Stadt und der Flughafen verblieben jedoch unter der Kontrolle der Regimetruppen. Im Herbst begann das Regime, Scud-Raketen in die von Aufständischen beherrschten Gegenden zu schießen. Gegen Ende des Jahres 2012 hatte das Regime große Teile von Homs zurückgewonnen und den Vormarsch der Rebellen in Aleppo gestoppt. Gleichzeitig gingen diese nun auch in den Vororten von Damaskus in die Offensive. Der größte Erfolg der aufständischen Gruppierungen war die Einnahme der Basis Taftanaz in der Provinz Idlib im Januar 2013. Die Aufstandsbewegung blieb aber weiterhin stark zersplittert. Im weiteren Bürgerkriegsgeschehen in den Jahren 2013 bis 2015 koalierten die Oppositionsgruppen zeitweise zusammen gegen das Assad-Regime, bekämpften sich zunehmend aber auch gegenseitig. Jihadistische Gruppen erstarkten, zu denen insbesondere auch die Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG), später umbenannt in „Islamischer Staat“ (IS) zählte. Zum Jahreswechsel 2013 / 2014 griff der Bürgerkrieg zusätzlich auf den benachbarten Irak über. Dort kam es parallel zu dem sich in Syrien entwickelten Bürgerkriegsgeschehen seit 2013 wieder zu verstärkten Konflikten zwischen der schiitischen Regierung und sunnitischen Regierungsgegnern. Der Alltag war zunächst durch öffentliche Proteste gekennzeichnet, die mit der Zeit in eine kriegerische Auseinandersetzung übergingen. Die entscheidende Konfliktphase begann am 30.12.2013 nach einem Polizeieinsatz gegen sunnitische Regierungsgegner in der Stadt Ramadi im Gouvernement al-Anbar im Westen von Bagdad. In der Folge kam es zu anhaltenden Kampfhandlungen zwischen den irakischen Streitkräften und dem ISIG. Im Jahr 2014 hielt der ISIG bzw. IS etwa ein Drittel des irakischen Staatsgebiets besetzt. Eine Vielzahl von Opfern und Vertriebenen war Folge der militärischen Auseinandersetzungen. Es kam zudem zu Inhaftierungen und Massenexekutionen gegen irakische Polizei- und Sicherheitskräfte durch den IS. Mit dessen zunehmenden Gebietsübernahmen im Irak im Sommer 2014 gelang es dem IS auch, seine Organisation zur stärksten Rebellengruppe in Syrien zu machen. Die Offensiven des IS veranlassten die US-Regierung, gemeinsam mit europäischen und arabischen Verbündeten, Luftangriffe gegen die Organisation durchzuführen, die während des gesamten Jahres 2015 anhielten. Diese betrafen zunächst den Irak, wo seit August 2014 amerikanische Kampfflugzeuge Stellungen des IS angriffen. In der Folgezeit gelang es irakischen und kurdischen Kampfverbänden mit der Luftunterstützung ausländischer Streitkräfte bis August 2017, die vom IS im Irak besetzten Territorien zurückzuerobern. Seit Mitte September 2015 wurden die Luftschläge auch auf syrisches Territorium ausgeweitet. Von da an begannen zudem russische Luftangriffe auf nordsyrische Ziele der Opposition, die es den Truppen des Regimes erlaubten, verlorene Positionen im Zentrum und im Norden des Landes wieder einzunehmen. b) Der „Islamische Staat“ - IS Der IS war eine von islamistischen Anschauungen geleitete Vereinigung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und einen zunächst die heutigen Staaten Irak, Syrien und Libanon umfassenden islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Nach Ausrufung des „Kalifats“ am 29.06.2014 nahm die Vereinigung von einer territorialen Selbstbeschränkung Abstand. Zur Erreichung seiner Ziele führte der IS nicht nur militärische Bodenkämpfe durch, vielmehr verübten seine Mitglieder auch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge sowie Entführungen und Ermordungen von Zivilisten. Die Mitglieder des IS verstanden die bewaffneten Kämpfe und Anschläge als „Heiligen Krieg“ (Jihad) und damit als religiöse Verpflichtung. Jeden, der sich seinen Ansprüchen entgegenstellte, begriff der IS als „Feind des Islam“; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sah die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Das verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem „Prophetensiegel“, einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad“ auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. aa) Beteiligung des IS am Bürgerkrieg in Syrien und im Irak Nachdem der frühere IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi im Frühjahr 2013 den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG), der aus seit vielen Jahren im Irak agierenden Vorgängerorganisationen hervorgegangen war, ausgerufen hatte, war der ISIG mit eigenen Kämpfern im syrischen Bürgerkrieg aktiv. Im Rahmen dessen errichtete er in Syrien zunächst Stützpunkte wie z. B. in Azaz in der Provinz Aleppo, in der Stadt Aleppo selbst, in Dana in der Provinz Idlib und in Raqqa. Im Irak kämpfte der ISIG nach dem Jahreswechsel 2013 / 2014 anhaltend und mit Erfolg gegen die irakischen Streitkräfte. Im Januar 2014 fielen Ramadi und die benachbarte Stadt Falluja, die als rein sunnitische Stadt eine symbolische Hochburg des ISIG darstellte, in seine Hände. Gleichzeitig gelang es dem ISIG nun, große Teile des Ostens Syriens wie Aleppo, Raqqa und Deir ez´Zor zu übernehmen, um seine dort gewonnene Stärke zur Unterstützung der Kampfgruppen im Irak einzusetzen, während sich im Westen Syriens die Rebellengruppen durchsetzten. Am 10.06.2014 erlangte der ISIG die Kontrolle über die Millionenstadt Mosul im Irak, die fortan neben Raqqa in Syrien den zentralen Ort seiner Herrschaft darstellte. Ende Juni 2014 fiel die irakische Stadt Tikrit unter ISIG-Herrschaft. Nach der Eroberung der nordirakischen Stadt Mosul rief die Organisation am 29.06.2014 das „Kalifat" aus und benannte sich nunmehr in „Islamischer Staat" (IS) um. Im Folgenden erlebte die Organisation eine Hochzeit, die bis Herbst 2015 andauerte und mit einem Zustrom ausländischer Kämpfer, darunter auch deutlich mehr Frauen als zuvor, einherging. Der IS bemühte sich, in den von ihm beherrschten Gebieten, die er in Gouvernements einteilte, einen lebensfähigen Quasi-Staat aufzubauen. In Syrien baute der IS sein Territorium zunächst weiter aus und festigte die Kontrolle über seine Gebiete. Im Irak übte er Ende 2014 die Kontrolle von Bagdad bis nach Mosul im Nordirak und nach Westen bis über die irakisch-syrische Grenze hinaus aus. Sein syrisches Territorium erstreckte sich weiter über Deir ez`Zor und Raqqa bis nach Manbij und al-Bab in der Provinz Aleppo. Im Mai 2015 gelang dem IS die Eroberung von Palmyra in Syrien. In südlichen syrischen Provinzen führte der IS vereinzelt Anschläge durch. Auch im Ausland gelangen ihm in diesem Zeitraum zahlreiche aufsehenerregende Anschläge. Von Herbst 2015 an häuften sich - mit der signifikanten Zunahme von Luftangriffen durch die internationale Koalition und durch Russland auf IS-Ziele - die militärischen Niederlagen der Organisation, die in der Folge einen Ort nach dem anderen wieder an ihre Gegner verlor. So wurde beispielsweise Falluja im Juni 2016 befreit, im Juli 2017 verlor der IS auch Mosul. Am 27.08.2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt. Nach mehrmonatigem Kampf gelang schließlich im Oktober 2017 die Vertreibung des IS aus Raqqa. Infolge dieser Niederlagen, bei denen viele IS-Kämpfer getötet wurden, gingen auch die meisten der neu aufgebauten quasistaatlichen Strukturen verloren. Nachdem im November 2017 die vollständige Vertreibung des IS aus Deir ez`Zor gelungen war, zogen sich die Reste der IS-Kampfverbände in einzelne ihm verbliebende Dörfer an der Ostseite des Euphrat zurück, bis im März 2019 mit Baghouz auch ihr letzter Zufluchtsort fiel und die letzten Einheiten des IS zerschlagen wurden. Seither agierte der IS im Irak und Syrien durch die Verübung von Anschlägen nahezu ausschließlich im Untergrund. In der Nacht vom 26. auf den 27.10.2019 wurde der damalige Führer des IS Abu Bakr al-Baghdadi im Zuge einer US-Operation in Syrien getötet. bb) Ziele des IS Der IS strebte die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats an. Mit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien sowie der Ausrufung des „ISIG“ ging es der Vereinigung um die Errichtung eines islamischen Staates sowohl im Irak als auch unter Einbeziehung Syriens und der angrenzenden Gebiete. Dabei sollten die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten überwunden werden. Indes war die Errichtung eines islamischen Staates auf dem Gebiet des Irak, Syriens und des Libanon nur das Nahziel des IS. Die Vereinigung strebte auch die Eroberung Palästinas und die „Befreiung“ Jerusalems und schließlich die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats an, was in der Ausrufung desselben unter erneuter Umbenennung in den „Islamischen Staat“ im Juni 2014 seinen Ausdruck fand. Von Beginn an hatte die Ideologie der Vereinigung neben der anti-israelischen und anti-jüdischen Ausrichtung auch eine anti-schiitische Komponente. So betrachtete der IS in Übereinstimmung mit der Ideologie al-Qaidas die Sunniten als die einzig wahren Gläubigen, die Schiiten, die im Irak die Bevölkerungsmehrheit stellen und deren Vertreter seit 2005 auch die Regierung im Irak dominierten, seien aber als sogenannte Abtrünnige zu bekämpfen und sowohl im Irak als auch in Syrien zu vernichten. Da Präsident al-Assad und weite Teile der politischen und militärischen Elite in Syrien Alawiten waren und auch die weiterhin regimetreuen Teile der syrischen Armee und der Sicherheitskräfte mehrheitlich aus Alawiten bestanden, erstrebte der IS auch die physische Vernichtung der alawitischen Minderheit in Syrien. Ebenso bekämpfte der IS alle anderen Mitglieder religiöser Minderheiten auf dem von ihm besetzten Gebiet aufgrund deren Religionszugehörigkeit, darunter auch Angehörige der religiösen Gemeinschaft der Jesiden, was im Einzelnen unter II. 2. ausgeführt wird. Außerdem bekämpfte der IS die Kurden. Unter der Führung der Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten deren Einheiten drei Gebiete im syrischen Norden und Nordosten, von denen das größte in der Provinz Hasaka und rund um die Stadt Qamishli im Osten liegt. Ihre Milizen verfügten über 30.000 bis 50.000 Kämpfer. Die Aufständischen insgesamt warfen den Kurden vor, sich nicht am Kampf gegen das Assad-Regime zu beteiligen und mit diesem zusammenzuarbeiten, und die Jihadisten betrachteten die links-nationalistische PYD außerdem als Apostaten. cc) Führungs-, Organisations- und „Staatsstruktur“ des IS Der IS war streng hierarchisch organisiert. Abu Bakr al-Baghdadi galt als Emir und oberster Anführer des IS, der sich mit der Ausrufung des Kalifats im Jahre 2014 zum Kalifen ernannte. Ihm stand als Beratungsgremium und formal höchstes Entscheidungsorgan des IS der sogenannte Schura- oder Konsultationsrat zur Seite. Diesem gehörten Anführer, Verantwortliche für die großen Arbeitsbereiche der Organisation und besonders prominente Provinzgouverneure an. Die Vereinigung hatte ferner einen offiziellen Sprecher und verschiedene unterhalb des Schura-Rates existierende „Ministerien“. Dem Emir und dem Schura-Rat nachgeordnet waren außerdem von al-Baghdadi ernannte Gouverneure für die einzelnen Provinzen, die zumeist wichtige Feldkommandeure waren. Auf der untersten Stufe der Hierarchie der Vereinigung standen die Kämpfer des IS. In jeder von ihm eroberten Provinz bzw. Stadt richtete der IS eine zumindest rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörte zumindest ein „Scharia-Verantwortlicher“ oder ein „Scharia-Komitee“ bzw. ein „Schariagericht“. Diese waren hauptsächlich für die Umsetzung der Scharia im IS-Gebiet zuständig. Religionsgelehrte des IS wachten über die Auslegung und Anwendung der islamischen Regeln entsprechend der Ideologie des IS. Verstöße gegen die islamischen Regeln wurden mit drakonischen Strafen geahndet. Zum Anspruch des IS auf Gewährleistung eines funktionierenden Staates gehörte es auch, die Daseinsfürsorge der Bevölkerung zu gewährleisten. Neben einer finanziellen Grundversorgung, beispielsweise für Kämpfer, oder der medizinischen Versorgung, darunter auch der Zugang zu Krankenhäusern, Ärzten bzw. Heilern, zumindest in den Hochburgen des IS, stellte der IS Familien zum Teil Wohnungen und Häuser zur Verfügung und betrieb Koranschulen. Insbesondere in Raqqa und Mosul, aber auch im türkisch-syrischen Grenzgebiet richtete der IS hierarchisch organisierte Frauenhäuser ein. Dort nahmen unverheiratete oder verwitwete Frauen, die nicht im Haushalt eines männlichen Familienangehörigen leben konnten, oder Frauen, deren Ehemänner sich im Kampf befanden, in der Regel bis zur Wieder- / Heirat oder Rückkehr der Ehemänner Unterkunft. Ausländische Frauen bildeten in Ermangelung familiärer Verbindungen vor Ort die Mehrzahl. dd) Öffentlichkeitsarbeit des IS Der IS betrieb breite Öffentlichkeitsarbeit. Grundsätzliche Entscheidungen und Anschlagsbekennungen wurden vor allem im Internet veröffentlicht. Die Herstellung der oftmals professionell aufgearbeiteten Propagandaprodukte erfolgte zunächst durch die organisationseigene Medienproduktionsstelle al-Furqan. Im Laufe der Jahre 2015 und 2016 baute der IS seine Öffentlichkeitsarbeit weiter aus. Er unterstellte die gesamte Propaganda einer „Zentralstelle für Öffentlichkeitsarbeit“ (Diwan al-I’lam al-Markazi), bildete neue, auf bestimmte Formate spezialisierte Medienstellen und veröffentlichte neue Produkte. Neben der ursprünglichen Medienstelle al-Furqan gründete er das al-Hayat Media-Center. Diese Medienstelle arbeitete seit Frühjahr 2014 und war auch Anfang 2019 noch aktiv. Im Unterschied zu al-Furqan produzierte sie nicht nur auf Arabisch, sondern in mehreren europäischen Sprachen, in erster Linie auf Englisch, aber auch auf Deutsch, Französisch und Russisch. Sie stellte Videos und Audios her, war aber auch für die fremdsprachigen Online-Magazine Dabiq, Dar al-Islam und Rumiya verantwortlich. Eine weitere wichtige Medienstelle wurde Amaq, die in erster Linie von konkreten Operationen berichtete, zu denen sich der IS bekannte. Ferner gründete der IS den Maktabat al-Himma-Verlag, in dem religiös-ideologische Werke von Scharia-Gelehrten des IS und vom IS akzeptierte Schriften salafistischer und jihadistischer Autoritäten veröffentlicht wurden. ee) Vorgehensweise des IS Die Strategie des IS zur Erreichung seiner Ziele in Syrien und im Irak bestand darin, durch Anschläge sowie durch militärische Operationen den irakischen und den syrischen Staat sowie die dortigen Rebellenorganisationen zu schwächen und selbst personell zu wachsen, um schließlich mit Waffengewalt die Macht in beiden Staaten an sich zu reißen und zur einzigen legitimen Vertretung der Sunniten zu werden. Der IS bemühte sich in erster Linie darum, die sunnitisch besiedelten Territorien einzunehmen, zu kontrollieren und dort sein staatsähnliches Gebilde zu installieren und aufrechtzuerhalten. Innerhalb des Kampfes gegen den Staat im Irak hatte die Vereinigung in früherer Zeit zunächst versucht, durch eine Vielzahl von kleineren Anschlägen mit geringen Opferzahlen die Stabilität des Staates zu erschüttern. Dabei war der Selbstmordanschlag, hauptsächlich in Form des Autobombenanschlages, bei dem - oftmals in koordinierten Aktionen - ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug möglichst nahe an das vorab ausgewählte Ziel fährt und sodann den Sprengstoff zur Detonation bringt, eine typische Vorgehensweise der Vereinigung. Aber auch Anschläge mittels Selbstmordanschlägen durch das Zünden von Sprengstoffgürteln und Schusswaffen gehörten zu einem wichtigen Tatmittel des IS. Opfer waren Angehörige der irakischen Regierung, der Sicherheitskräfte, Zivilisten aus der schiitischen Bevölkerung sowie Angehörige anderer religiöser und ethnischer Minderheiten. In Syrien griffen Einheiten des ISIG bzw. IS in den Jahren 2013 und 2014 zunächst vor allem im Norden und Osten des Landes Einrichtungen und Truppen der syrischen Regierung sowie in Gegnerschaft stehende Rebellengruppen an. Im Vordergrund standen dabei strategisch bedeutsame Ziele; neben Einrichtungen der Gas- und Öl-Infrastruktur zählten dazu etwa Grenzübergänge und Flughäfen. So beteiligte der IS sich beispielsweise im August 2013 an der Einnahme der Hubschrauber- und Luftwaffenbasis Minnagh nahe Azaz, indem ihm angehörende Kämpfer den Weg in die Basis mit einer Autobombe freisprengten. Bei den Militäroperationen, die der IS in den Provinzen Aleppo, Idlib und Raqqa durchführte, kamen auch schwere Waffen wie Panzer, Raketen- und Granatwerfer sowie Boden-Boden-Raketen zum Einsatz. Auch in der Folgezeit, in der der IS eher als militärischer Akteur auftrat, nutzte er auf syrischem Staatsgebiet weiterhin Selbstmordattentate. Einhergehend mit der Erweiterung des Aktionsraumes und dem Anspruch des IS, die Expansion seiner kontrollierten Gebiete voranzutreiben, ausgedrückt durch die Kalifatsausrufung im Juni 2014, führte die Vereinigung komplexere Anschläge durch, bei denen verschiedene Begehungsweisen - wie etwa der Selbstmord- bzw. Autobombenanschlag oder die Erstürmung unter Einsatz von Handgranaten und Sturmgewehren - kombiniert wurden, so dass ihnen viele Menschen zum Opfer fielen. Zudem kamen Sprengfallen, bei denen der IS unter anderem handelsübliche Gegenstände zu Sprengsätzen verarbeitete, sowie bewaffnete Drohnen oder Kinder und Jugendliche als Täter des Selbstmordattentats zum Einsatz. Letztere waren zuvor in eigenen Ausbildungslagern ideologisch indoktriniert und an Waffen ausgebildet worden. Innerhalb Syriens und des Iraks traten Anschläge seit dem Erstarken des IS und dem Auftreten als „Staat“ von Juni 2014 an allerdings zugunsten größerer militärischer Aktionen zurück. So standen in seiner Hochphase militärische Aktionen - wie beispielsweise der unter II. 2. dargestellte Übergriff auf das Sinjar-Gebiet im August 2014 - zum Zwecke des Gebietsgewinns im Vordergrund, im Rahmen derer der IS seine terroristischen Methoden der Kriegsführung verstetigte. Auch verübte der IS seit 2014 verschiedene Anschläge in der westlichen Welt. Soweit es dem IS gelang, Gebiete unter seine Kontrolle zu bringen, gingen dessen Mitglieder gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung mit äußerster Brutalität vor. So wurden seit Herbst 2013 öffentliche Erschießungen und Enthauptungen verübt. Dabei wurden teilweise die Köpfe der Enthaupteten auf Nägel aufgespießt und ausgestellt. Auch präsentierten IS-Kämpfer die abgetrennten Köpfe ihrer Gegner im Internet. Seit der Ausrufung des Kalifats im Juni 2014 wurden teilweise auch Gegner bei lebendigem Leib verbrannt, ertränkt oder mittels Sprengstoff hingerichtet. 2. Verfolgung der Jesiden durch den IS Bei der Verfolgung religiöser Gruppen differenzierte der IS zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die sogenannten Schriftbesitzer (ahl al-kitab), Juden und Christen, konnten ihre Religion zwar nicht öffentlich praktizieren, durften theoretisch aber im Gebiet des IS leben, wenn sie eine Kopfsteuer zahlten. Sie waren aus Sicht des IS „Ungläubige“, denen eine Existenz prinzipiell zugestanden war, im Gegensatz zu den sogenannten „Abtrünnigen“, die physisch vernichtet werden sollten und in der Regel getötet wurden. Hierzu zählten neben den schiitischen Muslimen und den Alawiten auch Angehörige kleinerer religiöser Gemeinschaften wie die Jesiden, deren Vernichtung der IS zielgerichtet anstrebte. Die Jesiden sind ursprünglich ethnische Kurden. Im Irak lebten im Jahre 2014 etwa 500.000 Jesiden. Sie besiedelten zusammenhängende Gebiete im nordwestirakischen Sinjar-Gebiet und im weiter östlich gelegenen Shaikhan, lebten aber auch in Syrien. Im Umkreis des Sinjar-Gebietes waren bis zum August 2014 rund 300.000 Jesiden ansässig. Ihre Kultur ist narrativ geprägt. Die Einordnung von Wahrnehmungen in zeitliche Abläufe nach zahlenmäßiger Ordnung ist untypisch; vielmehr erfolgt die Gliederung von Eindrücken und Beobachtungen typischerweise in Geschichtsabschnitten, die regelmäßig mit darin vorkommenden Ereignissen oder Empfindungen verknüpft werden. Sie definieren ihre eigene Identität in erster Linie über die gemeinsame Religion und bilden eine eigenständige Religionsgemeinschaft. Ihre Anhänger sind Monotheisten, die Elemente des Zoroastrismus, des Christentums und des Islam übernommen haben. Zentral für den jesidischen Glauben sind sieben Engel, von denen einer, Melek Tawwus, ein gefallener und dann wieder in die Gunst Gottes aufgenommener Engel in der Gestalt eines Pfaus ist. Da Engel von den Anhängern des IS als Verkörperung des Satans angesehen werden, diffamierte der IS die Jesiden als Teufelsanbeter und sah sie als Polytheisten an, die es zu zerstören galt. Um die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen zu erreichen, vollzogen Mitglieder des IS gegen diejenigen Mitglieder der Gruppe, die im Umkreis des Sinjar-Gebietes ansässig waren, zielgerichtet und gewollt die folgenden Aktionen: In der Nacht vom 02. auf den 03.08.2014 führten hunderte Kämpfer des IS - kurz nach der Einnahme Raqqas und Mosuls - auf das Siedlungsgebiet der Jesiden im Umkreis des Sinjar-Gebietes einen zentral geplanten, organisierten und koordinierten militärischen Angriff mit Waffengewalt durch. Der IS rückte strategisch geplant von zwei Seiten aus vor, nämlich aus Syrien und aus dem Irak, da sich das Sinjar-Gebiet zwischen Raqqa und Mosul befindet. Dabei stieß der IS nur auf einen minimalen militärischen Widerstand, da die bis dahin im Jesidengebiet präsenten kurdischen Truppen sich trotz einer Schutzzusage der kurdischen Peschmerga an die Jesiden kurz vor dem Angriff kampflos zurückgezogen hatten, um einer Einkesselung zu entgehen. Bis zum 05.08.2014 umzingelte der IS das Gebiet und besetzte die umliegenden jesidischen Dörfer. An strategisch wichtigen Punkten errichtete der IS Kontrollstellen. Dabei wurde die in den Orten oder auf der Flucht angetroffene Bevölkerung gefangengenommen. Etwa 200.000 Jesiden aus der Sinjar-Region gelang die Flucht, die meisten von ihnen flohen Richtung Norden nach Irakisch-Kurdistan, viele aber auch in das Sinjar-Gebirge nördlich des gleichnamigen Ortes. Dort harrten sie ohne Nahrung, Wasser und Medikamente bei hohen Temperaturen aus, und Hunderte von ihnen verhungerten oder verdursteten. Seit dem 11.08.2021 konnten in das Sinjar-Gebirge geflohene Jesiden, die bis dahin überlebt hatten, über einen Korridor fliehen, den kurdische Kräfte und jesidische Milizen mit Luftunterstützung der US-amerikanischen Armee freigekämpft hatten. Tausende Jesiden, denen die Flucht nicht gelungen war, gerieten jedoch in die Gewalt des IS, der sie nun entweder massenhaft hinrichtete oder zwang, zum Islam zu konvertierten, und zur Zwangsarbeit nötigte oder - soweit es jesidische Mädchen und Frauen betraf - versklavte. Männliche Jesiden forderte der IS mit Erreichen der Pubertät zum Übertritt zum Islam auf. Waren sie nicht konversionsbereit, richtete er sie sofort hin, wobei der IS dies auch in Form von Massenexekutionen vollzog. Waren die Männer, um zu überleben, bereit, zum Islam überzutreten, verschleppte der IS sie und setzte sie in der Folgezeit als Zwangsarbeiter ein. Frauen und Kinder trennte der IS von den Männern. Er verschleppte sie planmäßig unter Androhung von Waffengewalt, teilweise mit eigens dafür bereitstehenden Bussen, in Sammelstellen und dann weiter in Gruppenunterkünfte im Irak, z.B. in Tal Afar, Baaj, das Gefängnis von Badoush, das Solagh-Institut in Sinjar oder eine große Hochzeitshalle in Mosul, die sogenannte „Galaxy Hall“. Dort wurden sie unter Entzug ihrer Fortbewegungsfreiheit zunächst bei unzureichender, zum Teil mit Betäubungsmitteln versetzter Nahrung und teilweise ohne Waschgelegenheiten untergebracht, um dann von dort aus - wiederum unter Androhung von Waffengewalt - in andere IS-Gebiete, vorzugsweise in Raqqa und Mosul, weiterverteilt zu werden. Während jüngere Kinder bei ihren Müttern verbleiben durften, wurden Jungen ab etwa sieben Jahren zum Zwecke religiöser Umerziehung von ihren Müttern getrennt und in IS-eigenen Koranschulen geschult. Spätestens ab dem Alter von 14 Jahren mussten die Jungen an militärischen Ausbildungslagern teilnehmen. Zwangskonvertierte und militärisch ausgebildete Jungen wurden in der Folgezeit als Kämpfer eingesetzt, an Exekutionen beteiligt und gezielt für Selbstmordanschläge benutzt. Ältere Mädchen und jüngere Frauen wurden von IS-Mitgliedern als Sexsklavinnen gehalten und missbraucht. Ältere Frauen setzte der IS zumeist in Privathäusern als Haushaltssklavinnen ein, etwa für die Erledigung der Hausarbeit und die Kinderbetreuung. Teilweise separierte der IS ältere und als „nutzlos“ eingestufte Frauen aber auch direkt nach der Gefangennahme und richtete sie hin. Die Vermarktung der Sklavinnen erfolgte zunächst direkt von den Gruppenunterkünften aus, in denen sich IS-Kämpfer einzelne Gefangene entweder aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion, als Auszeichnung für „besondere Leistungen“, als Besoldungssurrogat oder gegen Geld aussuchen und mitnehmen konnten, oder über zentrale Sklavenmärkte und teilweise über Online-Auktionen. Später wurden die Jesidinnen auch privat gehandelt. Die Preise für eine Sklavin - es existierten Preislisten - reichten von einem niedrigen dreistelligen Bereich bis zu wenigen Tausend Dollar und orientierten sich an Alter und Schönheit. Teilweise wurden die Sklavinnen verschenkt. Insbesondere in Raqqa entwickelte sich bereits kurz nach dem Überfall auf die Sinjar-Region ein florierender Handel mit jesidischen Mädchen und Frauen.Vergewaltigungen und Schläge sowie eine hohe Frequenz von Ortswechseln binnen kurzer Zeit durch Besitzerwechsel waren an der Tagesordnung. Es kam zu einer Vielzahl an jedenfalls seitens der Frauen ungewollten Schwangerschaften sowie zu Suiziden der versklavten Jesidinnen. Für die jesidischen Frauen hatte der außereheliche Geschlechtsverkehr mit einem Nichtjesiden ungeachtet der Unfreiwilligkeit zur Folge, dass sie aus ihrer Religionsgemeinschaft ausschieden. Diesen Umstand nutzte der IS zur Erreichung seines Vernichtungsziels aus. Die jesidische Religionsgemeinschaft rückte von ihrer Haltung erst zu viel späterer Zeit ab, so dass die Frauen zunächst in dem Bewusstsein blieben, verstoßen zu sein. Die von der IS-Führung geplante und organisierte Versklavung jesidischer Mädchen und Frauen diente neben dem Hauptziel der Vernichtung der Jesiden zur Errichtung eines islamischen Kalifates zusätzlich dem Erwerb finanzieller Mittel und der Entlohnung der eigenen Kämpfer sowie der Entlastung von IS-Haushalten von Haushaltstätigkeiten. Schließlich zerstörte der IS verschiedene kulturelle Stätten der Religionsgemeinschaft im angegriffenen Siedlungsgebiet, enteignete die jesidische Bevölkerung und nahm deren Güter in Besitz. 3. Vortatgeschehen - Betätigung des Angeklagten für den IS in Raqqa Seit mindestens März 2015 hielt sich der Angeklagte in der zu jener Zeit vom IS besetzten Stadt Raqqa auf. Spätestens zu diesem Zeitpunkt schloss er sich dem IS in Kenntnis und Billigung seiner Ziele als Mitglied an. Dem Angeklagten war klar, dass in Syrien und im Irak Bürgerkrieg herrschte und der IS als in diesem Bürgerkrieg militärisch aktive Partei mitwirkte, was er billigte. Er war sich ferner darüber bewusst, dass von Mitgliedern des IS im Kampf auch Menschen getötet werden, was ebenfalls seine Billigung fand. Eingegliedert in die Strukturen der Organisation betätigte er sich von nun an für die Dauer seines Aufenthaltes in Raqqa als Leiter des dortigen IS-Büros für Ruqia. Ruqia ist eine Religionsausübungspraxis zur Heilung von verschiedenen Leiden unter anderem mittels Rezitationen von Koransuren, die ihrem Ursprung nach der prophetischen Praxis folgt. Der Ruqiapraxis liegt die Auffassung zugrunde, dass Leiden grundsätzlich durch die Besetzung von Geistern verursacht werden, die ausgetrieben werden müssen. Auf diese Weise sollen Menschen von körperlichen Beschwerden geheilt, Schutz vor verbotener Magie geboten oder von Verfluchung befreit werden. Teil der Heilpraxis des Ruqia ist auch die sogenannte Hijama, das Schröpfen. Das Praktizieren von Ruqia war von der religiösen Ideologie des IS erfasst und Teil seiner quasi-staatlichen Institution im Bereich der Daseinsfürsorge für die Bevölkerung in den von ihm besetzen Gebieten. Die gesondert verfolgte Zeugin C war ihrerseits im August 2014 von ihrem Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland aus nach Syrien eingereist. Dort hatte sie sich zunächst in einem vom IS geführten Frauenhaus in Raqqa aufgehalten. Nach einer Eheschließung mit einem unbekannt gebliebenen IS-Mitglied nach islamischem Ritus Ende Dezember 2014 hatte sie dieses Frauenhaus alsdann wieder verlassen. Da die Ehe jedoch schnell gescheitert war, zog sie im März 2015 erneut in ein weiteres Frauenhaus des IS in Raqqa ein. In diesem Frauenhaus hielt der Angeklagte im April 2015 mindestens eine Ruqia-Sitzung ab, an der die Zeugin C teilnahm. Vermittelt durch Dritte lernten sich der Angeklagte und die Zeugin C in der Folgezeit näher kennen, was am 12.06.2015 in die Eheschließung nach islamischem Ritus vor einem IS-Gericht in Raqqa mündete. Dem Angeklagten war es wichtig, dass die Zeugin C sich streng nach islamischen Regeln verhielt und ausschließlich vollständig verschleiert in der Öffentlichkeit zeigte. 4. Tathandlungen des Angeklagten a) Kauf der Zeugin A und ihrer Tochter B als Sklavinnen Dass Mitglieder des IS im Rahmen ihrer militärischen Aktionen im syrischen und irakischen Bürgerkrieg gegen diejenigen Mitglieder der Gruppe der Jesiden, die im Umkreis des Sinjar-Gebietes im Norden Iraks ansässig waren, zielgerichtet und gewollt die oben unter II. 2. dargestellten, aus den militärischen Aktionen vom 02. / 03.08.2014 resultierenden, systematischen Maßnahmen vollzogen hatten, hielt der Angeklagte für möglich und billigte es. Ihm war bewussst, dass sich die Jesiden über ihre gemeinsame Religion definierten und es dem IS bei all seinen gegen die Jesiden gerichteten Handlungen gerade darauf ankam, die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen zur Errichtung eines islamischen Kalifats zu vernichten, was er insgesamt guthieß. Insbesondere kannte und befürwortete der Angeklagte die IS-Praxis des Sklavenhandels mit jesidischen Mädchen und Frauen als Folge der militärischen Aktionen und Teil der Vernichtungsmaßnahmen gegen die Jesiden. So kaufte der Angeklagte seinerseits kurz vor oder zu Beginn des vom 18.06.2015 bis 16.07.2015 andauernden Ramadans in Syrien bewusst und gewollt gegen Zahlung eines Geldbetrages von einem IS-Mitglied die am XX.XX.1972 geborene und der Gruppe der Jesiden zugehörige Zeugin Vorname2 Vorname3 A und deren am XX.XX.2010 geborene jesidische Tochter B als seine Sklavinnen. Die Zeugin A und ihre Tochter B waren im Rahmen des Angriffs des IS auf die Region Sinjar in der Nähe ihrer Heimatstadt Dorf1 am 03.08.2014 von Mitgliedern des IS unter Androhung von Waffengewalt gefangengenommen und über verschiedene Aufenthaltsstationen im Irak in das syrische Raqqa verbracht worden, wo sie von IS-Mitgliedern als Sklavinnen mehrfach ge- und verkauft worden waren, bevor sie zum Angeklagten gelangten. Dem Angeklagten war klar, dass es sich bei der Zeugin A und B um Jesidinnen handelte. Auch wusste er, dass sich der IS im Zuge seiner militärischen Aktionen gegen die Jesiden durch organisierte und planmäßige Gewaltanwendung generell Besitz an den als Sklavinnen gehandelten jesidischen Mädchen und Frauen - im Speziellen auch an der Zeugin A und B - verschafft hatte, indem er sie unter Androhung von Waffengewalt gefangen genommen hatte, was er billigte. Der Angeklagte brachte die Zeugin A und ihre Tochter B sodann zunächst bei einem unbekannt gebliebenen IS-Mitglied, das sich „Abu Aliasname1“ nannte, unter, wo sie ungefähr die Hälfte der Zeit des vom 18.06.2015 bis 16.07.2015 andauernden Ramadans verbringen mussten. Noch während des Ramadans holte er die Zeugin A und ihr Kind anschließend dort wieder ab und verbrachte sie, zusammen mit der Zeugin C reisend, über Mosul nach Falluja im Irak. Hierbei war es dem Angeklagten bewusst, dass er durch die Verbringung der Zeugin A und ihrer Tochter von Syrien nach Falluja im Irak - nach wie vor fern ihres angestammten Sindjar-Gebietes im Nordwesten des Iraks - die mit der Versklavung der jesidischen Mädchen und Frauen durch den IS insgesamt einhergehende Verbringung aus den angestammten Gebieten nach Syrien bzw. in andere Gebiete des Iraks förderte. Auch dies billigte er. b) Aufenthalt in Falluja Die Zeugin A und ihre Tochter B verbrachten von nun an zwischen Anfang Juli und September des Sommers 2015 mehrere Wochen im gemeinsamen Haushalt des Angeklagten und der Zeugin C in Falluja, wo das Kind - worauf noch zurückzukommen sein wird - infolge einer Fesselung durch den Angeklagten unter direkter Sonneneinstrahlung an einem Fenstergitter im Hof des Hauses schließlich an einem Hitzschlag verstarb. Die Zeugin A und das Mädchen unterstanden in Falluja den Anweisungen des Angeklagten, der für die Dauer ihres Aufenthaltes in seinem Haushalt vollständig über ihr Leben bestimmte und sie wissentlich und willentlich den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Lebensbedingungen unterstellte. Dabei züchtigte der Angeklagte sie täglich zu verschiedenen Gelegenheiten durch Schläge, um sie zu disziplinieren und gefügig zu halten. Dies geschah teilweise ohne einen bestimmten Anlass. Um die durch seine Züchtigungen verursachten Schmerzen und Verletzungen bei der Zeugin A und ihrem Kind wusste der Angeklagte und er wollte dies. Infolgedessen befanden sich die Zeugin A und ihre Tochter B, die in der Anwesenheit des Angeklagten aus Furcht vollständig verstummte, während des gesamten Aufenthalts in einem Zustand ständiger Angst vor ihm und wagten es nicht, sich seinen Anweisungen zu widersetzen, was dem Angeklagten klar war. Unter den vom Angeklagten diktierten Lebensbedingungen und seiner Behandlung insgesamt litten die Zeugin A und das Mädchen jeweils sowohl körperlich als auch seelisch in großem Ausmaß. Die fünfjährige B erfuhr durch die gesamte Behandlung des Angeklagten während ihres Aufenthaltes in Falluja - ungeachtet ihres Versterbens durch einen Hitzschlag - körperlich so gravierende Einbußen, dass ihre zum Führen eines normalen Lebens erforderliche Fähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wurde. Neben der selbst erfahrenen Behandlung durch den Angeklagten litt die Zeugin A zusätzlich nachhaltig und schwer darunter, erdulden zu müssen, wie der Angeklagte B behandelte, ohne dem Einhalt gebieten zu können. Der Angeklagte fügte ihr außerdem tiefen seelischen Schmerz zu, indem er sie in der Folgezeit des noch im Einzelnen darzustellenden Fesselungsgeschehens über den Verbleib des Kindes nicht aufklärte, und ihr versagte, ihn zu begleiten, als er das Kind im Anschluss hieran ins Krankenhaus verbrachte. Dadurch begegnete die Zeugin A insgesamt so massiven seelischen Nachteilen, dass auch ihre Fähigkeit, ein normales Leben zu führen, nachhaltig beeinträchtigt wurde. Dies alles war dem Angeklagten klar, und er billigte es. Durch die Zufügung dieser gravierenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zum Nachteil der B einerseits und der Zeugin A andererseits wollte der Angeklagte im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und dessen Angehörige, die für ihn nichts wert waren, zur Errichtung eines islamischen Kalifats vernichten. Im Einzelnen: Die Zeugin A und ihr Kind lebten mit dem Angeklagten und der Zeugin C zunächst für kurze Zeit in einem Haus, bevor sie in ein anderes Haus in derselben Straße umzogen, das von einem ummauerten Hof umgeben war. Der Angeklagte untersagte es ihnen, sich von dem Anwesen zu entfernen, so dass sie dort eingesperrt lebten und es nur zu seitens des Angeklagten ausgewählten Anlässen mit ihm zusammen verlassen durften. In der übergangsweise bewohnten Unterkunft wies der Angeklagte der Zeugin A und ihrer Tochter B einen Schlafplatz auf dem Küchenboden zu. Im nächsten Haus gewährte der Angeklagte ihnen einen Schlafplatz in einem Zimmer im Obergeschoss, wo er sie anwies, auf am Fußboden liegenden Matratzen zu schlafen, und ihnen untersagte, das sich im selben Zimmer befindliche Bett zu benutzen. Der Angeklagte verbot der Zeugin A und ihrem Kind, sich selbständig mit den im Haushalt vorrätigen Getränken und Nahrungsmitteln zu verköstigen. Insbesondere verweigerte er ihnen, sich am Kühlschrankinhalt zu bedienen. Er gestattete ihnen allein den Konsum von Leitungswasser, das aufgrund der hohen Außentemperaturen stark erhitzt war und bitter schmeckte. Erst nachdem der Angeklagte und die Zeugin C ihre Mahlzeiten beendet hatten, wurde der Zeugin A und ihrer Tochter Nahrung zugeteilt, die aus durchweg einfachem Essen wie Reis, Nudeln, Eiern oder Brötchen bestand. Die Nahrung war außerdem zu knapp bemessen, so dass sie hungerten und die Zeugin A wiederum einen Teil der ihr zugewiesenen Speisen ihrem Kind gab. Der Angeklagte untersagte der Zeugin A und ihrer Tochter B ferner, für die Reinigung ihrer Kleidung Waschmittel zu verwenden, das nur zur Reinigung seiner Wäsche und derjenigen der Zeugin C verwendet werden durfte, so dass sie ihre eigene Wäsche lediglich mit Wasser waschen konnten. Auch war es ihnen selbst nur gestattet, sich an einem Waschbecken im Hof des Hauses zu waschen, denn das im Haus befindliche Bad war allein dem Angeklagten und der Zeugin C vorbehalten. Überdies bestimmte der Angeklagte über B wie über einen Gegenstand und „verlieh“ sie nach Beendigung des Ramadans gegen den ausdrücklich und flehentlich geäußerten Willen der Zeugin A an einen ihr und dem Kind fremden Bekannten des Angeklagten, wo B ohne ihre Mutter die Nacht verbringen musste. Obwohl die Zeugin A ihm sogar die Füße küsste, ließ er sich davon nicht abbringen. Der Angeklagte befahl der Zeugin A und dem Kind, regelmäßig zu den muslimischen Gebetszeiten entgegen ihrer Religionspraxis als Jesidinnen, nach islamischen Glaubensregeln zu beten, wobei sie auf seine Anweisung hin den Koran rezitieren mussten. Er ordnete ferner an, dass sich die Zeugin A beim Verlassen des Hauses voll verschleierte. Den Namen B bezeichnete der Angeklagte als den Namen einer „Abtrünnigen“, so dass er das Kind in „E“ umbenannte und der Angeklagte und die Zeugin C es fortan nur mit diesem Namen ansprachen. Insbesondere dies tat er zu dem Zweck, sie in ihrem religiösen Glauben und ihrer jesidischen Identität zu brechen. Der Zeugin A befahl der Angeklagte, die täglich anfallenden Hausarbeiten zu erledigen. Sie hatte das Geschirr zu spülen, das Haus zu putzen, die Wäsche zu waschen, den Hof zu kehren und Wasser zu holen. Die Arbeitsleistung der Zeugin A vergütete er jedoch nicht. Die körperlichen Züchtigungen erfolgten in unterschiedlicher Weise. So schlug der Angeklagte die Zeugin A regelmäßig mit der flachen Hand auf den Kopf und mit dem Stock des Bodenwischers, wodurch sie am Bein unterhalb des Knies Schmerzen erlitt. Außerdem schlug er sie zumindest an einem Tag mit der Faust auf eines ihrer Augen, so dass sie Schwellungen und eine Prellung am Auge davontrug. Jedenfalls einmal verprügelte der Angeklagte die Zeugin A, weil bei ihren Putzarbeiten Wasser auf das Sofa getropft war, was bei ihr zu starken Schmerzen führte. Als zu einer anderen Gelegenheit in der Küche ein Glas zu Boden fiel, schlug der Angeklagte sowohl die Zeugin A als auch B derart, dass die Zeugin A vor Angst zitterte und sich einnässte. Der Angeklagte schlug das Kind außerdem während des muslimischen Gebets, als B es seiner Auffassung nach nicht korrekt ausführte, und drohte dabei, sie töten zu wollen. Des Weiteren schubste der Angeklagte das Kind im Hof des Hauses, so dass es sich am Ellbogen verletzte. Gleichfalls schlug der Angeklagte B mit der Hand, da er und die Zeugin C sich durch das Kind gestört fühlten. Einmal schlug der Angeklagte das Mädchen dabei mit der Hand mehrfach mit solcher Heftigkeit, dass es Prellungen am Rücken und starke Schmerzen erlitt, worauf die Zeugin A bei dem Angeklagten immerhin erreichen konnte, dass B für vier Tage das Bett hüten durfte. Als die Zeugin A an einem nicht näher bestimmbaren Tag mit dem Hausputz beschäftigt war, forderte der Angeklagte sie zur Mittagszeit bei großer Hitze auf, sich barfuß auf den Steinboden des hausumgebenden Hofes in die Sonne zu stellen. Der Angeklagte befahl ihr, dort zu verbleiben, um sie erneut zum Zwecke der Disziplinierung zu bestrafen. In Falluja herrschten zu dieser Zeit Tageshöchsttemperaturen zwischen 38,1 und 51 Grad im Schatten. Im Hof des Hauses bestand bei direkter Sonneneinstrahlung eine noch höhere Wärmebelastung. Der Boden des Hofes war stark aufgeheizt. Infolge der Berührung ihrer nackten Fußsohlen mit dem heißen Boden erlitt die Zeugin A Schmerzen an den Füßen, was dem Angeklagten bewusst und von ihm auch so gewollt war. Auf Geheiß des Angeklagten begab sich die Zeugin nach einer Weile zurück ins Haus und wandte sich seiner entsprechenden Anweisung folgend wieder den Putzarbeiten im Erdgeschoss zu. Der Angeklagte war indes wütend, weil B auf eine Matratze uriniert hatte. So rief er sie im Anschluss an die Bestrafung der Zeugin A herbei. Um nun auch das Kind zum Zwecke der Disziplinierung zu bestrafen, fesselte der Angeklagte B mittels eines Kabels mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe an das im Hof befindliche Außengitter des Wohnzimmerfensters unter direkter Sonneneinstrahlung in der nach wie vor herrschenden Mittagshitze, so dass sich das mit einer Pyjamahose und einem halblangen Kleid bekleidete Kind - wie vom Angeklagten gewollt - nicht fortbewegen konnte. Dabei war ihm bewusst, dass er durch die Fixierung des Mädchens unter direkter Sonneneinstrahlung bei den herrschenden Außentemperaturen den körperlichen Zustand von B stark beeinträchtigte, was er zum Zwecke ihrer Bestrafung und Disziplinierung auch wollte. Zugleich war vorhersehbar, dass das Kind durch die Fesselung in der Sonne versterben würde, und der Angeklagte hätte dies erkennen können. Nach der Fixierung des Mädchens begab sich der Angeklagte zurück ins Haus. Er setzte sich mit der Zeugin C auf das Wohnzimmersofa, während B am Außengitter des Wohnzimmerfensters ohne Zufuhr von Flüssigkeit oder Nahrung für einige Zeit, jedenfalls länger als nur wenige Minuten, gefesselt blieb. B rief zunächst nach ihrer Mutter. Die Zeugin A, die währenddessen den Wohnzimmerbereich putzte, hatte größte Angst um ihr Kind, traute sich jedoch aus Furcht vor dem Angeklagten nicht einzuschreiten. Aufgrund der Fesselung unter direkter Sonneneinstrahlung und den herrschenden hohen Außentemperaturen erlitt das Kind schließlich einen Hitzschlag, an dessen Folgen es entweder bereits zu diesem Zeitpunkt oder in der unmittelbaren Folgezeit verstarb. Nach einiger Zeit begab sich der Angeklagte wieder in den Hof. Als er nun erkannte, dass das Kind mindestens bewusstlos war, band er B, deren Körper bereits steif geworden war, los. Als die Zeugin A den Zustand ihrer Tochter sah, schrie sie und riss sich selbst an den Haaren. Der Angeklagte trug B ins Wohnzimmer und legte sie auf den Boden. Die Augen des Kindes standen offen und die Pupillen zeigten nach oben. Die Lippen und die Haut von B waren trocken, ihre Gesichtshaut war hell und ihre Hände waren zu Fäusten geballt. Da sich Bs Mund nicht öffnen ließ, scheiterten die nunmehr unternommenen Versuche, ihr Wasser zuzuführen. Jetzt bekam auch der Angeklagte Angst und erklärte, B ins Krankenhaus bringen zu wollen. Der Zeugin A untersagte er jedoch entgegen ihrer Bitte, ihn dabei zu begleiten, so dass er mit dem Kind allein das Haus verließ und sich in ein Krankenhaus begab. Darunter, ihr Kind nicht begleiten zu dürfen, litt die Zeugin A stark. Hierdurch und weil der Angeklagte sie über das unmittelbare weitere Schicksal und den nach wie vor ungeklärten Verbleib der Leiche von B zu keinem Zeitpunkt aufklärte, fügte er der Zeugin A tiefen seelischen Schmerz zu. Nachdem der Angeklagte das Haus verlassen hatte, blieb die Zeugin A mit der Zeugin C allein zurück. Die Zeugin A fand wegen des vorangegangenen Geschehens keinen Schlaf mehr. Aufgrund der zutiefst empfundenen Sorge um ihr Kind weinte sie ständig. Nach ein paar Tagen erhielten sie Besuch vom Onkel des Angeklagten, der mitteilte, dass B verstorben sei, was die Zeugin A heftig erschütterte. Wiederum wenige Tage später kehrte der Angeklagte mit Mitgliedern des IS ins Haus zurück. Zusammen mit der Zeugin A wurde er zu einem IS-Stützpunkt mitgenommen und zu dem Geschehen im Zusammenhang mit B befragt. Ein unbekanntes IS-Mitglied erklärte der Zeugin A nunmehr erneut, dass ihre Tochter verstorben sei. Der Angeklagte wurde während der Befragung durch IS-Mitglieder geschlagen und in Gewahrsam genommen. Hintergrund der Ingewahrsamnahme war, dass die grundlose Tötung einer Sklavin auch nach den Regeln, die der IS sich selbst gesetzt hatte, nicht erlaubt war. Nach einer ungeklärten Zeitspanne wurde der Angeklagte aus dem Gewahrsam des IS wieder entlassen. 5. Nachtatgeschehen a) Weiteres Schicksal der Zeugin A und Befreiung Die Zeugin A kehrte nicht mehr in den Haushalt des Angeklagten zurück. Im Anschluss an die Befragung auf dem IS-Stützpunkt wurde sie durch Mitglieder des IS nach Ramadi, später nach Mosul und Tal Afar verbracht, wo sie jeweils mehrere Monate bei wechselnden dem IS zugehörigen Sklavenhaltern gefangen war. Erst im Sommer 2017 erlangte die Zeugin A korrespondierend mit zunehmenden Gebietsverlusten des IS im Norden des Iraks wieder ihre Freiheit. Sie suchte in einem Flüchtlingscamp namens Qadya in der Nähe von Gouvernement3 im Nordirak am 27.08.2017 Zuflucht und lebt mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland. b) Weggang des Angeklagten und der Zeugin C in die Türkei Der Angeklagte verließ mit der inzwischen von ihm schwangeren Zeugin C im September 2015 den Irak, um sich nach Stadt5 in die Türkei zu begeben, wo sich die Familie des Angeklagten aufhielt. Dort nahmen sie Aufenthalt. Der Angeklagte ließ sich dann in Stadt5 am 02.12.2015 als Flüchtling registrieren. Als die Zeugin C am 29.01.2016 in der Deutschen Botschaft in Ankara in der Türkei anzeigte, dass ihr Reise- bzw. Ausweispapiere abhandengekommen seien, wurde sie von den türkischen Behörden in Abschiebehaft genommen und in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Dort reiste sie am 02.02.2016 ein. c) Betätigung des Angeklagten für den IS in der Türkei Der Angeklagte betätigte sich unterdessen in der Folgezeit in der Türkei in fortbestehender Kenntnis und unter weiterer Billigung seiner Ziele eingegliedert in den IS auf vielfältige Weise. So praktizierte er wiederum Ruqia, unterstützte IS-Mitglieder, die aus dem verlustigen IS-Gebiet im Großraum Syrien in die Türkei geflohen waren, begleitete weibliche IS-Mitglieder in Krankenhäuser oder versorgte sie mit Lebensmitteln. Außerdem erklärte er sich im Juli 2018 gegenüber einem unbekannten Chatpartner bereit, für den IS Sprengvorrichtungen verschiedener Art anzufertigen und ein IS-Mitglied in seinem Haus in der Türkei im Umgang mit Sprengstoff zu unterweisen. d) Weggang des Angeklagten nach Griechenland Zwischen dem 27.10.2018 und dem 09.11.2018 setzte sich der Angeklagte aus der Türkei nach Griechenland ab und hielt sich fortan in Athen auf, wo er am 16.05.2019 festgenommen wurde. 6. Verfahrenseinstellung und Beschränkung der Strafverfolgung Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (nachfolgend: Generalbundesanwalt) hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfes unter Ziffer I. 1. der Anklageschrift vom 05.02.2020, dort rechtlich bewertet als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB (Ziffer 1. des abstrakten Anklagesatzes) vorläufig eingestellt. Ferner hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO bezüglich der Ziffer 2. des abstrakten Anklagesatzes bzw. des unter Ziffer I. 2. dargestellten konkreten Tatvorwurfes der Anklageschrift vom 05.02.2020 die Strafverfolgung beschränkt auf die Teile der Tat bzw. diejenigen Gesetzesverletzungen dieser Tat, hinsichtlich derer eine Verurteilung in Betracht kommt wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (unbeschränkt) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB. III. Beweiswürdigung Der Angeklagte hat sich nur zu seiner Person eingelassen. Weitergehende Fragen zu seinem Lebenslauf hat er insoweit beantwortet, als sie keine unmittelbaren zeitlichen bzw. tatsächlichen Berührungspunkte zu den hiesigen Tatvorwürfen aufwiesen. 1. Zur Person Die unter I. getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen weitgehend auf seinen zum Teil glaubhaften, da im Einklang mit weiteren Beweisergebnissen stehenden, und im Übrigen unwiderlegten Angaben in der Hauptverhandlung. Soweit es die Angaben des Angeklagten zu seinem Geburtsort in der Provinz1 im Bezirk1 im Irak sowie seiner Staatsangehörigkeit als Iraker betrifft, werden diese bestätigt durch den gleichlautenden Inhalt eines auf den Angeklagten ausgestellten Ausweisdokuments sowie den Inhalt eines ebenfalls auf ihn ausgestellten Formulars für Familienangelegenheiten. Die Erläuterungen des Angeklagten zum Kriegsgeschehen im Irak, insbesondere in Falluja, in Folge des Einmarsches der US-amerikanischen Streitkräfte sowie den damit verbundenen Fluchtbewegungen seiner Familie nach Bagdad (Irak) und anschließend nach Damaskus (Syrien) lassen sich unproblematisch in Einklang bringen mit den Ausführungen zur Historie des Kriegsgeschehens im Irak durch den Sachverständigen SV1. Nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen begann im März 2003 der Einmarsch der von den USA angeführten Koalitionstruppen im Irak. In der Folgezeit habe es deutliche Fluchtbewegungen u. a. von Bewohnern Fallujas nach Syrien gegeben, die vor dem Krieg in ihrer Heimat geflohen seien. Auch die weiteren Angaben des Angeklagten zu seiner Rückkehr in den Irak im Jahre 2011 vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien fügen sich in die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV1 zum Beginn des syrischen Bürgerkrieges (dazu III. 2. a)) dergestalt ein, dass sich die vom Angeklagten beschriebenen Abläufe in das historische Geschehen integrieren lassen. Sofern der Angeklagte geäußert hat, mit der Zeugin Vorname4 C ein gemeinsames Kind, nämlich die am XX.XX.2016 geborene Tochter mit Namen Vorname1 C, zu haben, wird die biologische Vaterschaft durch das Ergebnis des Abstammungsgutachtens der Sachverständigen SV2 belegt, das den Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999 % als Vater des Kindes ausweist. Auch die Umstände des Zustandekommens dieses Gutachtens, wie sie die Sachverständige SV2 - insoweit als Zeugin in der Hauptverhandlung - beschrieben hat, beweisen, dass der Angeklagte tatsächlich der Vater des am XX.XX.2016 geborenen Kindes ist. Das entsprechende Beweisergebnis wird zur Vereinheitlichung der Darstellung angesichts der Bedeutung der Vaterschaft des Angeklagten für die Beweiswürdigung an späterer Stelle bereits hier umfassend abgebildet. Die Sachverständige SV2 hat in ihrer Eigenschaft als Zeugin u. a. glaubhaft bekundet, die Zeugin C habe am 06.09.2017 per E-Mail bei ihr im „IFUAG Institut für Vaterschaftsanerkennung“ angefragt, ob eilig ein Vaterschaftsgutachten erstattet werden könne. In dieser E-Mail habe sie angegeben, der mögliche Vater des Kindes befinde sich in der Türkei. Am nächsten Tag, dem 07.09.2017, sei die Zeugin C zusammen mit ihrer Tochter Vorname1 C ins Institut gekommen, wo DNA-Proben von Mundschleimhautabstrichen bei ihr und ihrer Tochter entnommen worden seien. Sodann habe die Zeugin C einen förmlichen Antrag auf Erstellung des Vaterschaftsgutachtens gestellt und dabei ihre Personalien in einem Formular angegeben; als möglichen Vater habe sie den Namen „Vorname3 F“ genannt. Ferner hat die Sachverständige erklärt, ihr habe eine Geburtsurkunde der Vorname1 C vorgelegen, aus der sich deren Geburtsdatum vom XX.XX.2016 ergeben habe. Auch sei ihr eine Ausweiskopie des möglichen Kindsvaters „Vorname3 F“ vorgelegt worden. Sie habe sodann ein DNA-Entnahmeset nebst Blanko-Identitätsformular für den möglichen Kindsvater an die Deutsche Botschaft in Ankara weiterleiten lassen. Nach der Entnahme der DNA beim möglichen Vater des Kindes in der Türkei am 21.11.2017 habe der dortige Vertrauensarzt G das Entnahmeset mit der dort entnommenen DNA wieder an ihr Institut in Stadt4 zurückgeschickt. Sie habe ferner den Identitätsbeleg, versehen mit dem Namen des mutmaßlichen Vaters als „Vorname3 Vorname5 Vorname6 F“, geboren am XX.XX.1992, wohnhaft in Stadt5“ zurückerhalten, den sowohl die dortige Ärztin als auch der „Vorname3 F“ unterzeichnet hätten. Am 20.12.2017 habe sie das Vaterschaftsgutachten fertiggestellt und dieses am 10.01.2018 zusammen mit einem Anschreiben sowohl an die Zeugin C als auch an die Deutsche Botschaft in Ankara versendet, damit der Kindsvater das Gutachten von dort erhalten könne. Angesichts der Namensübereinstimmung und des übereinstimmenden Geburtsdatums hat der Senat dementsprechend keine Zweifel, dass es sich bei der von der Zeugin als Kindsvater geführten Person tatsächlich um den Angeklagten handelte. Als Sachverständige hat sie ferner schlüssig und verständlich dargelegt, anhand der entnommenen DNA-Proben der drei Personen sei sie durch die Anwendung anerkannter wissenschaftlicher Methoden, die sie nachvollziehbar erläutert hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei Vorname3 F zu 99,999 % um den Vater der Vorname1 C handele. An der entsprechenden Fachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Sie ist als Diplom-Biologin mit Zusatzausbildung zur Fachabstammungsgutachterin der Deutschen Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung lizensiert und seit neun Jahren im Bereich der Abstammungsbegutachtung u. a. für die Justiz tätig, nachdem sie bereits zuvor viele Jahre ihren beruflichen Schwerpunkt in der DNA-Forschung hatte. Dass der Angeklagte muslimischen Glaubens ist und der Religionsgruppe der Sunniten angehört, hat er selbst geschildert. Er hat diesbezüglich angegeben, er habe in der Vergangenheit fünf Mal täglich das Gebet nach islamischen Regeln verrichtet, an Freitagen in einer Moschee gebetet und zur Zeit des Ramadans gefastet. Dies ist angesichts seiner Herkunft aus dem Irak mit überwiegend muslimischer Bevölkerung, darunter Sunniten, glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige SV1 nachvollziehbar ausgeführt hat, Falluja sei eine ganz überwiegend sunnitisch besiedelte Stadt. Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte großen Wert auf die Vollverschleierung Angehöriger weiblichen Geschlechts legte, beruht auf den in Bezug hierauf übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen C, D und A, die dies unabhängig voneinander in der Hauptverhandlung erklärt haben. Hierin fügt sich zudem der Inhalt eines Videos ein, das auf einem Datenträger der Zeugin C sichergestellt wurde. In diesem bezeichnet sich der Gesprächspartner als Moslem und äußert, dass Frauen den Männern gehorchen sollen. Dass es sich bei jenem Gesprächspartner um den Angeklagten handelte, wird an späterer Stelle ausgeführt (siehe unter III. 2. c) dd) (3)). Die zur Ausgestaltung und zum Verlauf der Untersuchungshaft getroffenen Feststellungen resultieren aus den Angaben der glaubwürdigen Zeugen H und I in ihrer Eigenschaft als Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Stadt1 … Diese haben auch glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte entsprechend ihrer Wahrnehmungen in der Zeit ihrer Dienstausübung in der Justizvollzugsanstalt regelmäßig nach muslimischen Regeln bete. Der Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges vom 02.03.2021 beweist, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 2. Zur Sache a) Bürgerkrieg in Syrien sowie im Irak und „Islamischer Staat“ Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zum Bürgerkriegsgeschehen in Syrien und im Irak sowie zum IS beruhen auf den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen SV1. Die Darlegungen des Sachverständigen waren in sich widerspruchsfrei und sehr gut nachvollziehbar. Sie waren überzeugend, insbesondere, weil der Sachverständige sie wissenschaftlich fundiert mit Quellenangaben belegen konnte. Die Darlegungen des Sachverständigen SV1 fügen sich außerdem ohne Weiteres in die Mitteilungen im Auswertebericht des Bundeskriminalamts der KOKin J mit Stand von Januar 2018 ein, die die Ausführungen des Sachverständigen bestätigen und stimmig ergänzen. Der Auswertebericht des Bundeskriminalamts hat die Darlegungen von SV1 zum Beginn und der Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien und den daran beteiligten Vereinigungen sowie des Übergreifens des Bürgerkrieges auf den Irak nebst der dortigen Entwicklung bestätigt. Im Auswertebericht sind auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen von SV1 die Ziele des IS, seine Führungs- und Organisationsstruktur, insbesondere Abu Bakr al-Baghdadi als Führer, die etablierten quasi-staatlichen Strukturen und die terroristischen Aktivitäten des IS in Syrien und im Irak im dargestellten Zeitraum ebenso wie die Präsenz des IS im Norden Syriens und im Irak, jeweils so wie festgestellt, beschrieben worden. In den Anlagen 3 (Irak) und 4 (Syrien) zum Auswertebericht des Bundeskriminalamts werden für den betreffenden Zeitraum einzelne Anschläge des IS in Syrien und im Irak aufgeführt, die sich einfügen in die Schilderung des Sachverständigen SV1 zur Vorgehensweise des IS und diese ihrerseits belegen. Weiter werden die Ausführungen des Sachverständigen SV1 zur Vorgehensweise des IS durch den Inhalt der teilweise auszugsweise verlesenen Vermerke der KHKin K vom Bundeskriminalamt zum völkerstrafrechtlich relevanten Tatgeschehen des Islamischen Staates in Syrien und im Irak für die Monate Juni bis September 2014 bestätigt. Die Vermerke beschreiben übereinstimmend mit den Ausführungen des Sachverständigen verschiedene, unter anderem terroristische Aktivitäten des IS durch Anschläge in den entsprechenden Zeiträumen in Syrien und im Irak. An der Fachkompetenz des SV1 bestehen keine Zweifel. Er ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als renommierter Islamwissenschaftler bekannt, der seit vielen Jahren im Bereich der Dokumentation, Analyse und Bewertung des islamistischen Terrorismus tätig ist und einen hohen fachlichen Ruf genießt. b) Verfolgung der Jesiden durch den IS Die Feststellungen zur Verfolgung der Jesiden durch den IS unter II. 2. beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen SV1 und SV3 in der Hauptverhandlung, die miteinander im Einklang stehen bzw. sich stimmig ergänzen. Die Ausführungen des SV3 sind dabei - ebenso wie diejenigen des Sachverständigen SV1 auch zu diesem Themenkomplex - in widerspruchsfreier, uneingeschränkt schlüssiger und anschaulicher Weise erfolgt. Ebenso wie SV1 hat auch SV3 seine Angaben durch eine Vielzahl von Quellen belegt und hierdurch eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsweise erkennen lassen. Der Sachverständige SV3 hat insbesondere die religiösen und kulturellen Hintergründe des Jesidentums - so wie festgestellt - erläutert. Hierbei hat er dargelegt, dass ihre Kultur narrativ geprägt sei. Die Einordnung von Wahrnehmungen in zeitliche Abläufe nach zahlenmäßiger Ordnung, darunter Altersangaben, Daten bzw. Zeiträume etwa nach Minuten oder Stunden sei untypisch. Üblicherweise erfolge stattdessen die Gliederung von Eindrücken und Beobachtungen in Geschichtsabschnitten verknüpft mit darin vorkommenden Ereignissen und Empfindungen. Den Angriff des IS auf die Jesiden im Sinjar-Gebiet in der Nacht vom 02. auf den 03.08.2014 sowie dessen Folgen insgesamt, einschließlich der festgestellten Maßnahmen gegen die gefangengenommenen Mitglieder der Religionsgemeinschaft sowie der Versklavung der jesidischen Mädchen und Frauen in den festgestellten Ausprägungen, haben die Sachverständigen in Übereinstimmung miteinander aufgezeigt. Der Sachverständige SV3 hat seine Ausführungen zur geographischen Lage des Siedlungsgebietes der Jesiden außerdem durch Kartenausschnitte der betreffenden Region anschaulich untermauert. Beide Sachverständige haben die Haltung des IS gegenüber den Jesiden deckungsgleich dahingehend beschrieben, dass der IS sie als „Abtrünnige“ einordnete und deswegen die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen physisch vernichten wollte, wozu zielgerichtet und gewollt die gesamten festgestellten Aktionen des IS in der Folgezeit des Angriffs vom 02. / 03.08.2014 dienen sollten. Die diesbezügliche von beiden Sachverständigen vorgenommene Einschätzung ist vor allem deshalb nachvollziehbar, weil jene Haltung des IS durch den Inhalt des Artikels des IS „The revival of slavery before the hour“, übersetzt: „Die Wiederbelebung der Sklaverei vor der Stunde“ aus der vierten Ausgabe des englisch-sprachigen Online-Magazins des IS Dabiq von Oktober 2014 mit dem Titel „The Failed Crusade“ dokumentiert wird. In diesem Artikel wird Bezug genommen auf das Vorgehen des IS nach Eroberung des Sinjar-Gebietes. Als Hauptargument für die Vernichtung der Jesiden durch Tötung und Versklavung wird dort der Unglaube bzw. die vermeintliche Teufelsanbetung der Jesiden als Polytheisten angeführt. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass sich Jesiden - anders als Christen und Juden - nicht durch eine Kopfsteuer freikaufen könnten. Es wird ferner gefordert, die jesidischen Frauen und Kinder müssten versklavt werden, während die Männer nach Einräumung der Möglichkeit zur Reue und Verrichtung des Gebetes zu erschlagen seien. Frauen und Kinder würden gemäß der Scharia als eine Art Kriegsbeute unter den Kämpfern aufgeteilt. Ein Fünftel dieser Kriegsbeute müsse an die „Institutionen des Islamischen Staates“ abgetreten werden. Die versklavten Frauen und Kinder müssten des Weiteren so verkauft werden, wie es traditionell mit Polytheisten geschehen sei. Dabei sei es verboten, eine Mutter von ihren kleinen Kindern zu trennen. Dass die Sklavinnen ihrem „Herrn“ Kinder gebären, sei erforderlich, um den Islam in den eroberten Gebieten durch gemeinsame Kinder zu verbreiten. Insgesamt stelle dieses Vorgehen eine religiöse Verpflichtung dar. Daneben bildet der Fragen- und Antwortenkatalog aus dem IS-eigenen Maktabat al-Himma-Verlag mit dem arabischen Titel „Su´al wa-Jawab fi al-Sabi wa Riqb“, was übersetzt: „Fragen und Antworten über die Haltung von Sklaven und Gefangenen“ bedeutet, die Haltung des IS zum Sklavenhandel mit jesidischen Frauen und die theoretischen Verhaltens- bzw. Handelsvorgaben des IS in Bezug auf jesidische Sklavinnen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen ab. Der Fragen- und Antwortenkatalog datiert auf „Muharram“ 1436, was Oktober bzw. November 2014 entspricht, und lässt als Aussteller das sogenannte Amt für Forschung und religiöse Rechtsprechung des IS, mithin eine authentische, vereinigungsinterne Quelle, erkennen. Die IS-Führung erteilt in diesem Fragen- und Antwortenkatalog Auskunft über die Rechte des Besitzers gegenüber Sklavinnen sowie theoretische Handlungsanweisungen zum Umgang mit und zur Haltung von Sklavinnen. Im Krieg gefangengenommene ungläubige Frauen, unter die die jesidischen Gefangenen fielen, dürften danach grundsätzlich in das Herrschaftsgebiet des Islam verbracht werden. Mit weiblichen Gefangenen dürfe direkt nach ihrer „Inbesitznahme“ geschlechtlich verkehrt werden, sofern sie noch Jungfrauen seien; mit schwangeren Sklavinnen sei dies erst nach der Geburt des Kindes und mit den übrigen nach einer Menstruation erlaubt. Man dürfe die Sklavinnen kaufen und verkaufen sowie verschenken, da sie „nur Eigentum“ seien. Es sei nicht erlaubt, eine Mutter von ihren noch vorpubertären Kindern zu trennen. Erst anschließend sei die Trennung gestattet. Im Falle des Todes des „Besitzers“ einer Gefangenen solle eine Gefangene des Verstorbenen wie sein Grundbesitz verteilt werden, wobei der „neue Besitzer“ keinen Geschlechtsverkehr mit ihr haben dürfe, wenn der „Vorbesitzer“ oder einer seiner Söhne bereits mit ihr verkehrt habe. Der Geschlechtsverkehr mit einer Sklavin sei auch dann gestattet, wenn diese die Pubertät noch nicht erreiche. Sie müsse zum Geschlechtsverkehr lediglich körperlich imstande sein. Sei sie dies nicht, könne man sich mit ihr ohne Geschlechtsverkehr „vergnügen“. Es sei erlaubt, seine Sklavin zu schlagen, um sie zu disziplinieren. Nicht gestattet sei der Einsatz von Gewalt hingegen, um diese zu brechen, zu foltern oder Rachegelüste zu befriedigen. Auch sei das Schlagen ins Gesicht verboten. Eine Sklavin, die versuche von ihrem „Besitzer“ zu fliehen, sei so zu bestrafen, dass es andere Sklavinnen von der Flucht abschrecke. Die Tötung einer Sklavin war hingegen nicht erlaubt und strafbewehrt. Die Sachverständigen SV1 und SV3 haben jedoch wiederum im Einklang miteinander erläutert, dass der IS in der alltäglichen Praxis von diesen dogmatischen Vorgaben häufig abwich, indem beispielsweise die Vorgaben zur erlaubten Art und Weise der Züchtigung zum Nachteil der versklavten Mädchen und Frauen missachtet wurden. Ferner fügen sich Existenz und Inhalt einer Preisliste desIS für weibliche Sklavinnen in die Ausführungen der Sachverständigen ein und bilden Beleg für die Verkaufspraxis an sich sowie für die Preisgestaltung innerhalb des Sklavenhandels. Aus der Preisliste geht hervor, dass gestaffelt nach dem Alter der Sklavin unterschiedliche Preise verlangt werden können; je jünger die Sklavin, desto höhere Summen mussten danach gezahlt werden. Die Sachverständigen haben überdies kongruent die Besiedelung durch die Jesiden nebst Bevölkerungsanzahl im Jahre 2014 im Irak und Syrien den getroffenen Feststellungen entsprechend beschrieben. Zusätzlich fügen sich die Ausführungen der Zeugin KOKin L in die Darlegungen der Sachverständigen zum Vorgehen des IS gegen die Jesiden ein. Die Zeugin hat auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse als Ermittlungsbeamtin des Bundeskriminalamtes, die mit der Aufklärung des Vorgehens des IS gegen die Jesiden seit Anfang August 2014 im Irak und Syrien befasst war, die Ausführungen der Sachverständigen zum Angriff des IS auf das Siedlungsgebiet der Jesiden im August 2014 sowie die von ihnen dargestellten nachfolgenden Konsequenzen bestätigt. Neben der übereinstimmenden Schilderung vom Umgang des IS mit den jesidischen Gefangenen, insbesondere der Versklavung jesidischer Mädchen und Frauen und den Einzelheiten zum Sklavenhandel, hat die Zeugin ebenfalls vom nachträglichen Auffinden einer Vielzahl an Massengräbern im ursprünglichen Siedlungsgebiet der Jesiden im Norden Iraks sowie von der Zerstörung ihrer Heiligtümer, Wallfahrtsorte und Kulturstätten sowie dem Einsatz der Jungen als Kindersoldaten den getroffenen Feststellungen entsprechend berichtet. Die Verfolgung Andersgläubiger durch den IS wird schließlich belegt durch den Inhalt der teilweise auszugsweise verlesenen Vermerke der KHKin K vom Bundeskriminalamt zum völkerstrafrechtlich relevanten Tatgeschehen des Islamischen Staates in Syrien und Irak in den Monaten Juni bis September 2014, die vor allem einzelne Vertreibungsmaßnahmen und Exekutionen durch IS-Mitglieder in den entsprechenden Monaten in Syrien und im Irak beschreiben. Der Vermerk betreffend den Monat August 2014 beschreibt überdies explizit den Angriff des IS auf die im Sinjar-Gebiet angesiedelten Mitglieder der Religionsgruppe der Jesiden und fügt sich damit ebenfalls nahtlos in die Ausführungen der Sachverständigen ein. Auch betreffend die den Feststellungen zur Verfolgung der Jesiden durch den IS zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen SV1 hat der Senat keinerlei Zweifel an dessen Fachkunde. Von der Qualifikation und Fachkompetenz des Sachverständigen SV3 als anerkanntem Religions- und Politikwissenschaftler, der vertieft die jesidische Religion erforschte und sich zu diesem Zweck selbst längere Zeit in den Siedlungsgebieten der Jesiden im Nordirak bzw. Syrien aufhielt, ist der Senat gleichermaßen überzeugt. c) Objektives Vortatgeschehen Die Überzeugung des Senats von dem unterII. 3. festgestellten äußeren Geschehensablauf beruht, soweit es den Aufenthalt der Zeugin C und des Angeklagten in Syrien, deren Kennenlernen sowie ihre Eheschließung nach islamischem Ritus im Juni 2015 in Raqqa betrifft, auf den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung sowie den damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugin D, die jeweils durch weitere Beweismittel unterlegt werden. Die Feststellungen zur Funktion des Angeklagten als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa basieren auf dem Inhalt eines Gesprächs der Zeugin C mit einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden während einer Autofahrt vom 29.06.2018 (nachfolgend: Innenraumüberwachung), Chats der Zeugin C mit einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden über den Messengerdienst „Conversations“ vom Mai 2018 im Vorfeld jener Autofahrt (nachfolgend: Conversations-Chats) und einem Facebook-Chat der Zeugin C mit der gesondert verfolgten Vorname7 N vom Februar 2017 (nachfolgend: Facebook-Chat), wiederum gestützt durch weitere Indizien. Die insoweit hiervon abweichenden Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung waren hingegen nicht glaubhaft. aa) Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung Die Zeugin C hat in der Hauptverhandlung den äußeren Geschehensablauf zu ihrem und des Angeklagten Aufenthalt in Raqqa, ihrem Kennenlernen und schließlich ihrer Eheschließung entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Für die Glaubhaftigkeit jener Angaben spricht zunächst, dass sie in detaillierter Weise erfolgt sind. So hat die Zeugin in der Hauptverhandlung detailreich geschildert, wie sie Ende August 2014 von Deutschland aus nach Syrien gekommen sei und in Raqqa ein Frauenhaus bezogen habe, wo sie auch erstmals die Zeugin D getroffen habe. Im Dezember 2014 habe sie ein IS-Mitglied nach islamischem Ritus geheiratet. Da die Ehe schnell gescheitert sei, sei sie in ein weiteres Frauenhaus des IS in Raqqa eingezogen. Dort habe sie etwa im April 2015 den Angeklagten kennengelernt, als dieser zusammen mit einem Freund eine Ruqia-Sitzung im Frauenhaus abgehalten habe, wobei der Angeklagte schon einen Monat länger in Raqqa gewesen sei. Sie hat insbesondere die Umstände der Eheschließung mit dem Angeklagten im Einzelnen dahingehend beschrieben, sie seien am 12.06.2015 in Raqqa zunächst zu einem IS-Büro gegangen, um Papierangelegenheiten zu regeln. Danach seien sie zu einem IS-Gericht gegangen, wo die Eheschließung durch Vollzug des islamischen Ritus erfolgt sei. Anschließend habe sie das Frauenhaus und mit dem Angeklagten zusammen Raqqa verlassen. Die Darstellung des weiteren Geschehensablaufes der Zeugin C in der Hauptverhandlung wird an späterer Stelle gewürdigt (siehe Ausführungen unter III. 2. d) aa) (1) (d), (2) (b) (bb) und (3) (c)). Die diesbezüglichen detailreichen Angaben der Zeugin C sind ferner deshalb glaubhaft, weil sie plausibel sind. Denn sie bilden einen Geschehensablauf ab, der in sich schlüssig ist, und sind zudem mit weiteren Beweisergebnissen in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat den Zeitpunkt ihrer Ausreise nach Syrien Ende August 2014 nachvollziehbar unter Anknüpfung an die Ausrufung des Kalifats durch den IS Ende Juni 2014 beschrieben. Dass der IS Ende Juni 2014 das Kalifat ausrief, hat der Sachverständige SV1 bestätigt. Die bekundeten Aufenthalte in Frauenhäusern des IS fügen sich darin ein, dass zu jener Zeit in Raqqa tatsächlich Frauenhäuser des IS existierten und u. a. alleinstehende Frauen dort üblicherweise lebten. Der Sachverständige SV1 hat hierzu schlüssig ausgeführt, dass der IS zwischen Sommer 2014 und Sommer 2015 Frauenhäuser in Syrien, darunter in Raqqa, betrieb. In diesen Frauenhäusern hätten sich ausschließlich Frauen von IS-Mitgliedern, die sich im Kampf befanden, oder unverheiratete bzw. verwitwete IS-Frauen aufgehalten. Ferner belegt der Inhalt der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes TE-14/2020, dass gerade in Raqqa ein Frauenhaus existierte, welches von verschiedenen weiblichen deutschen Jihadfreiwilligen frequentiert wurde. Insoweit passt zur Darstellung der Zeugin C auch stimmig, dass sie bekundet hat, sie habe die Zeugin D sowohl in diesem als auch in dem zuvor bewohnten Frauenhaus des IS getroffen. Dass sie im April 2015 den Angeklagten zum ersten Mal gesehen habe, als dieser mit einem Freund im Frauenhaus des IS gewesen sei und dort eine Ruqia-Sitzung abgehalten habe, ist vor dem Hintergrund plausibel, dass die Praxis von Ruqia nach den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen SV4 und des Sachverständigen SV1 Teil der IS-Ideologie und der quasi-staatlichen Strukturen im Rahmen der Daseinsfürsorge war. Der Sachverständige SV4 hat schlüssig erläutert, Ruqia stelle eine Religionsausübungspraxis zur Heilung von verschiedenen Leiden mittels Rezitation von Koransuren dar, die ihrem Ursprung nach der prophetischen Praxis folge. Der Ruqiapraxis liege die Auffassung zugrunde, dass Leiden grundsätzlich durch die Besetzung von Geistern verursacht würden, die ausgetrieben werden müssen. Deshalb sei der Begriff mit Teufelsaustreibung gleichzusetzen. Durch Ruqia sollten körperliche Leiden geheilt, Schutz vor verbotener Magie geboten oder von Verfluchung befreit werden. Dieses Verständnis der Praxis von Ruqia hat auch der Sachverständige SV1 geteilt, der die Praxis in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen SV4 beschrieben hat. Beide Sachverständige haben überdies ausgeführt, das Praktizieren von Ruqia sei Teil der IS-Ideologie und in der Institution des IS innerhalb der „staatlichen“ Strukturen im Bereich der Daseinsfürsorge fest installiert gewesen. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen SV4, der als Islamwissenschaftler seit mehreren Jahren für die Ermittlungsbehörden tätig ist und sich im Rahmen seines Masterstudienganges im Schwerpunkt mit Asienwissenschaften im Profil arabischer Sprache und Translation befasste, bestehen keine Zweifel. Überdies lässt sich die Darstellung der Zeugin C zu den Umständen der Eheschließung durch Vollzug des islamischen Ritus vor einem IS-Gericht ebenfalls ohne Weiteres mit der IS-Ideologie in Einklang bringen, weswegen die so berichteten Abläufe auch vor diesem Hintergrund erklärlich sind. Soweit die Zeugin C den Angeklagten in der Hauptverhandlung als „einfachen Iraker“ beschrieben hat, der lediglich als Aushilfe im Ruqia-Büro tätig gewesen sei, ist dies hingegen unglaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin, der Angeklagte habe nie einen Eid auf den IS geschworen und habe sich geweigert zu kämpfen, er sei lediglich als Aushilfe tätig und ein Freund des Angeklagten sei der Leiter des Büros für Ruqia gewesen, sind bereits für sich gesehen unstimmig. Zudem hat die Zeugin ihr Aussageverhalten auf die Vorhalte des Senats hin offensichtlich angepasst. So hat die Zeugin dazu zunächst bekundet, der Angeklagte sei als Aushilfe für den vorhergehenden Leiter des IS-Büros für Ruqia nach Syrien gekommen, da dieser in den Kampf gezogen sei. Dies drängt vorneweg den Schluss auf, dass der Angeklagte in dessen Stellung eingetreten wäre. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Zeugin jedoch von sich aus erklärt, ein Freund des Angeklagten sei der Leiter des IS-Büros für Ruqia gewesen und habe die Ruqia-Sitzung im Frauenhaus geleitet, bei der auch der Angeklagte zugegen gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs durch den Senat hat die Zeugin diese Unstimmigkeit nicht aufgeklärt. Vielmehr hat sie daraufhin - angepasst an den Vorhalt des Senats - ausweichend erklärt, ein anderer Freund des Angeklagten sei Leiter jenes Büros gewesen, als der Angeklagte dort nur ausgeholfen habe. Die Zeugin hat außerdem ein erhebliches Entlastungsinteresse, was die Funktion des Angeklagten beim IS betrifft. Gegen sie wird nämlich u. a. wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) in mehreren Fällen, in Tateinheit mit weiteren Verbrechenstatbeständen, darunter aus dem VStGB, sowie mit Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen, begangen zwischen September 2014 und September 2015, also den hiesigen Tatzeitraum zumindest teilweise umfassend, ein Strafverfahren geführt. Jenes hat auch das hier verfahrensgegenständliche Geschehen zum Nachteil der Zeugin A und ihres Kindes im Sommer 2015 in Falluja zum Gegenstand. Dies ergibt sich so aus der Anklageschrift des Generalbundesanwaltes vom 13.12.2018 und dem erweiterten Haftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 24.04.2020 gegen die Zeugin C. Der dortige Vorwurf beinhaltet zudem ihre angebliche Betätigung in der IS-Einheit „Khatab Shishani Katiba“ in Raqqa sowie für die Religions- und Sittenpolizei (Hisba) nach Ende Juni 2015 in Mosul und Falluja. Das Verfahren ist nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK M am 14.06.2018 eingeleitet worden. Die Zeugin C sei während einer gemeinsamen Autofahrt mit ihrer Tochter Vorname1 und einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden am 29.06.2018 vorläufig festgenommen worden. Aus dem während der Autofahrt geführten Gespräch (Innenraumüberwachung) sowie Conversations-Chats der Zeugin C unter dem Nutzernamen „o“ mit einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden, die unter dem Namen „Abu Aliasname2a“ kommunizert habe, sowie mit der gesondert verfolgten Vorname8 P vom Mai und Juni 2018 hätten sich weitere Verdachtsmomente gegen die Zeugin bezüglich einer etwa geplanten erneuten Ausreise nach Syrien zum Zwecke des Anschlusses an den IS ergeben. Sie befinde sich seit dem 30.06.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Verdachtsmomente ergaben sich damit vor ihrer Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung. Die vor dem Oberlandesgericht München gegen die Zeugin C sodann durchgeführte Hauptverhandlung fand ausweislich der Mitteilung des Oberlandesgerichts München vom 02.11.2021 sowie des dieser Mitteilung beigefügten Urteilstenors am 25.10.2021 ihren Abschluss in einer Verurteilung der Zeugin C vom 25.10.2021 wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, davon einmal in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Versuch des Mordes in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Versuch eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Form der Tötung eines Menschen in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Versuch eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Form der Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit In Form der Versklavung, davon in einem Fall mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Die Verurteilung erfolgte dementsprechend nach ihrer Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung. Im Lichte dessen hatte die Zeugin C ein erhebliches Interesse daran, dass eine entsprechende Funktion des Angeklagten - und damit eine (weitere) Ehe mit einem IS-Mitglied - nicht festgestellt würde. Der Nachweis enger Verbindungen zwischen der Zeugin C und anderen IS-Mitgliedern, vor allem in einer Führungsrolle, in ihrem engsten Umfeld in Raqqa, hätte ansonsten indiziell mit hohem Gewicht für eine mitgliedschaftliche Beteiligung der Zeugin beim IS selbst gesprochen. Hätte sie vielmehr nur eine Ehe mit einem „einfachen Iraker“ geschlossen, hätte sie dies hingegen vom Vorwurf der Mitgliedschaft beim IS entlasten können, weil dies ein weniger enges Näheverhältnis zum IS ausgedrückt hätte. Zusätzlich ergeben sich in diesem Punkt erhebliche Widersprüche zu weiteren sicheren Beweisergebnissen, insbesondere den Angaben der Zeugin außerhalb der Hauptverhandlung. Hierauf wird sogleich zurückzukommen sein (siehe Ausführungen unter III. 2. c) cc)). bb) Angaben der Zeugin D in der Hauptverhandlung Weiterer Beleg für den Aufenthalt der Zeugin C und des Angeklagten in der ersten Jahreshälfte 2015 in Raqqa, deren Kennenlernen vor Ort und ihrer Eheschließung im Frühsommer 2015 in Raqqa ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung der Inhalt der Aussage der Zeugin D in der Hauptverhandlung. Die Zeugin D hat glaubhaft, da detailliert und in sich widerspruchsfrei beschrieben, wie sie nach Syrien kam, dort in einem Frauenhaus des IS eine Frau namens „Vorname9“ kennenlernte und sich diese in Folge von Ruqiasitzungen, die von einem „Vorname3“ in einem weiteren von „Vorname9“ und ihr später zusammen bewohnten Frauenhaus des IS in Raqqa durchgeführt worden seien, mit dem „Vorname3“ annäherte, was schließlich über Dritte vermittelt in eine Eheschließung nach islamischem Ritus gemündet sei. Die „Vorname9“ sei mit „Vorname3“ im Frühsommer 2015, noch bevor sie selbst Mitte Juli das zuletzt bewohnte Frauenhaus in Raqqa verlassen habe, weggegangen nach Falluja. Auf verschiedenen Lichtbildern, die nach den Angaben des Zeugen KOK M die Zeugin C abbilden, hat sie die „Vorname9“ sowohl in der Hauptverhandlung als auch - wie ihrerseits und von dem Zeugen KOK M als Vernehmungsbeamten glaubhaft bestätigt - in ihrer polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KOK M und die KKin Q am 17.09.2018 als die Zeugin C identifiziert, wenngleich der Beweiswert dieser Angaben für sich gesehen gering ist, da es sich nicht um eine Wahllichtbildvorlage gehandelt hat und insoweit ein suggestiver Einfluss zu berücksichtigen ist. Ferner hat die Zeugin D erklärt, sie habe „Vorname9“ in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht München, wo jene die Angeklagte gewesen sei, als sie in der dortigen Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt habe, erstmals wiedergesehen. In Ermangelung der Gegenüberstellung mit anderen Personen ist der Beweiswert auch diesbezüglich für sich gesehen gering. In der Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin C, die bestätigt hat, mit der Zeugin D in zwei Frauenhäusern des IS in Raqqa zusammengewohnt zu haben, verbleiben aber keine Zweifel daran, dass es sich bei der von der Zeugin D beschriebenen „Vorname9“ tatsächlich um die Zeugin C handelte. Der von der Zeugin D dargestellte Geschehensablauf ist überdies plausibel, denn das Geschehen ist im Hinblick auf die Erkenntnisse zur Existenz von Frauenhäusern des IS in Raqqa stimmig vereinbar mit den Ausführungen des Sachverständigen SV1 zum Vorhandensein solcher IS-Frauenhäuser vor Ort und den weiteren bereits bei der Würdigung dieses Teils der Angaben der Zeugin C dargestellten Beweisergebnissen (siehe Ausführungen unter III. 2. c) aa)). Auch der Umstand, dass die Aussage der Zeugin D von starken Gefühlsregungen begleitet war, weist darauf hin, dass sie insgesamt von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. So hat die Zeugin beim Bericht über die Zustände in den von ihr bewohnten Frauenhäusern in Syrien heftig zu weinen begonnen und ist sichtlich wütend über die Führung der Frauenhäuser und den IS als solchen gewesen, dessen Mitglieder sie mehrfach als „Affen“ bezeichnet hat. Die Angaben der Zeugin D decken sich ferner mit den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung insofern, als beide von einem Brand in einem Frauenhaus berichtet haben, der von spielenden Kindern verursacht worden sei. Dass die Zeugin D den Angeklagten in der Hauptverhandlung weder im Sitzungssaal noch auf Lichtbildern, ebenso wenig wie in der polizeilichen Vernehmung vom 17.09.2018, eindeutig als „Vorname3“ identifiziert hat, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Übrigen nicht entgegen. So hat sie in der Hauptverhandlung bei einer Vorlage verschiedener Lichtbilder vom Angeklagten lediglich bezüglich eines Lichtbildes erklärt, es könne sein, dass es sich dabei um den Angeklagten handele wegen der langen Locken, sein Gesicht habe sie nie gesehen; in der polizeilichen Vernehmung habe sie nach den Angaben des Zeugen KOK M bei der Vorlage des Lichtbildes auf die Frage, ob es sich um den zweiten Ehemann der Zeugin C handele, ebenfalls erklärt, dass dies sein könne, sie sich aber nicht 100 % sicher sei. Die Übereinstimmung des Vornamens des Angeklagten mit dem von der Zeugin bezeichneten Namen „Vorname3“ weist jedoch eindeutig auf den Angeklagten hin, was sich mit den Angaben der Zeugin C in Übereinstimmung bringen lässt. Da die Zeugin D zudem bekundet hat, während der beiden Sitzungen im Frauenhaus, die der „Vorname3“ abgehalten habe, sei der Raum abgedunkelt gewesen, sie habe nach unten geschaut, sei zudem vollverschleiert mit Augennetz bekleidet gewesen und habe ihn sonst nur von hinten gesehen, ist es nachvollziehbar, dass sie die Möglichkeit zur optischen Wahrnehmung des „Vorname3“ nur eingeschränkt hatte und den Angeklagten nicht sicher als „Vorname3“ wiedererkannt hat. Insbesondere wegen der von der Zeugin D beschriebenen Verbindung der „Vorname9“ mit dem „Vorname3“ drängt sich auf, dass nicht nur mit der „Vorname9“ die Zeugin C, sondern auch mit dem „Vorname3“ der Angeklagte gemeint war. Überdies ist die Zeugin glaubwürdig. Besondere Be- oder Entlastungstendenzen traten nicht zu Tage. Sie ermöglichte zwar auf der einen Seite die Zuordnung des Geschehens in Bezug auf die Zeugin C, indem sie überhaupt über die Geschehensabläufe berichtet und diese auf Lichtbildern identifiziert hat, auf der anderen Seite hat aber von ihrer Seite keine eindeutige Identifizierung des Angeklagten als „Vorname3“ stattgefunden. cc) Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung (1) Innenraumüberwachung Sicheren Beleg für die Funktion des Angeklagten als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa entsprechend den - entgegen den diesbezüglichen Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung - getroffenen Feststellungen stellen die nachfolgend beschriebenen Passagen aus der Innenraumüberwachung dar. Außerdem werden die weiteren Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung zu ihrem und des Angeklagten Aufenthalt in Raqqa, ihrem Kennenlernen und ihrer Heirat durch den Gesprächsinhalt gestützt. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK U und des Zeugen KOK M in der Hauptverhandlung steht zunächst fest, dass das während der Autofahrt vom 29.08.2018 geführte Gespräch der Zeugin C mit der Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden lückenlos aufgezeichnet und anschließend vollständig verschriftet worden ist. Der Zeuge KHK U hat in seiner Eigenschaft als VP-Führer nämlich glaubhaft bekundet, am 29.06.2018 sei die Autofahrt der Zeugin C, ihrer Tochter und einer Vertrauensperson vom Wohnort der Zeugin in Stadt2 aus über Stadt3 Richtung Süden durchgehend von einem verfolgenden Fahrzeug der Ermittlungsbehörden aus beobachtet worden. Er habe die Vertrauensperson, die vorzugeben gehabt habe, als dem IS zugehöriger Fahrer der Zeugin C zum Zwecke ihrer Ausreise nach Syrien zu fungieren, vor dem Einsatz instruiert, über relevante Themen für das Ermittlungsverfahren ausschließlich während der Autofahrt zu sprechen. Das während der Autofahrt geführte Gespräch sei mittels einer zuvor im Fahrzeug verbauten Abhöranlage vollständig aufgezeichnet worden. Der Zeuge KOK M hat diese Vorgänge seinerseits bestätigt und bekundet, der lückenlos aufgezeichnete englische Gesprächsinhalt mit arabischen Sprachanteilen sei anschließend wörtlich verschriftet und in die deutsche Sprache übersetzt worden. Dementsprechend sind Übertragungsfehler sowie eine etwa unvollständige Wiedergabe des Gesprächsinhaltes nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Dass die Zeugin C sich - wie von ihr in der Hauptverhandlung geschildert - in zwei verschiedenen Frauenhäusern des IS in Raqqa aufhielt, wird belegt durch ihre Äußerungen im Gesprächsverlauf dahingehend, sie sei am längsten in der „madafa“ geblieben; während alle anderen nach einer Woche oder spätestens einem Monat wieder gegangen seien, sei sie in der ersten „madafa“ vier Monate geblieben; in der zweiten „madafa“ habe sie sich aufgehalten, nachdem sie geschieden worden sei; dort sei sie ebenfalls vier Monate gewesen. In einer der „madafa“ sei sie aufgrund eines Brandes, der durch mit einem Feuerzeug spielende Kinder verursacht worden sei, fast gestorben. Von einem solchen Brand hat sie ebenfalls - so wie die Zeugin D - in der Hauptverhandlung berichtet. Der Sachverständige SV4 hat dazu schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass „madafa“ ein arabischer Begriff für ein Frauenhaus sei. Als solche seien die Frauenhäuser in den vom IS besetzten Gebieten bezeichnet worden, was der Sachverständige SV1 in Übereinstimmung damit bestätigt hat. Weiteres Indiz für den Aufenthalt der Zeugin in Raqqa (und auch Falluja) in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung ist ferner, dass sie an verschiedenen Stellen gegenüber ihrem Gesprächspartner von dem Ort Raqqa sprach. So äußerte sie beispielsweise im Gesprächsverlauf, sie sei in Raqqa gewesen und dann in Falluja. Auf die Frage ihres Gesprächspartners, ob sie ihren jetzigen Mann in Falluja kennengelernt habe, erklärte sie, sie habe ihn in Raqqa kennengelernt. Die Zeugin erklärte ferner auf die Frage ihres Gesprächspartners, wann sie Arabisch gelernt habe, dies sei in „Sham“, also in der Region Groß-Syrien, gewesen, als sie ihren Mann geheiratet habe. Diese Äußerungen tragen zugleich die Feststellungen, dass sich der Angeklagte zumindest teilweise zur selben Zeit mit der Zeugin C in Raqqa aufhielt, dort die Zeugin C kennenlernte und auch heiratete, so wie es die Zeugin in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat. Dass der Angeklagte für den IS - insofern entgegen den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung - als Leiter des Büros für Ruqia in Raqqa tätig gewesen ist, wird durch verschiedene Äußerungen der Zeugin im Gesprächsverlauf während der Autofahrt gestützt. So erklärte sie: „UMP: Wie hast du deinen ersten Ehemann kennengelernt? C: Ich? UMP: Hmhm? C: „maktab ruqia“ ist der Ort, wo sie „ruqia in Raqqa“ machen. UMP: Und da hast du ihn getroffen? C: Hmhm.“ Hierzu hat der Sachverständige SV4 nachvollziehbar ausgeführt, der Begriff „maktab ruqia“ sei aus islamwissenschaftlicher Sicht als Büro für Teufelsaustreibung zu verstehen. „Ruqia in Raqqa“ sei dahin zu verstehen, dass damit Teufelsaustreibungen in Raqqa gemeint seien. Soweit die Zeugin C an anderer Stelle des Gesprächsverlaufs den Begriff „maktab wali“ verwendet habe, bedeute dies „Büro des Provinzleiters“. Hieraus schließe er, dass die Zeugin den Begriff „maktab“ im offiziellen, verwaltungsrechtlichen Sinne verwendete, was zeige, dass mit „maktab ruqia“ ein offizielles Büro gemeint gewesen sei. Er hat in diesem Zusammenhang des Weiteren schlüssig und nachvollziehbar erläutert, in den vom IS besetzten Gebieten, darunter auch Raqqa im Jahre 2015, sei eine offizielle Betätigung im Zusammenhang mit Ruqia ausschließlich als Teil der „staatlichen“ Daseinsfürsorge des IS denkbar gewesen. Der Sachverständige SV1 hat dazu ausgeführt, dass es nicht möglich gewesen sei, dass in den vom IS kontrollierten Gebieten jemand eine Praxis für Ruqia betrieben habe, ohne gleichzeitig dem IS anzugehören. Vielmehr müsse es sich dann um eine Einrichtung des IS gehandelt haben, der entsprechende Einrichtungen in Raqqa betrieben habe. Zudem sei, wer sich als Iraker 2015 in Syrien befunden habe, in der Regel beim IS gewesen, da andere vor dem Bürgerkrieg flüchtende Iraker aufgrund des Vormarsches des IS im Norden Syriens in andere Staaten, nicht jedoch nach Syrien in ein vom IS besetztes Gebiet geflüchtet seien. Ferner enthält der Gesprächsverlauf die Passage: „UMP: Als du erst gesagt hast, dein Mann war der „Emir“ von „ruqia“, dachte ich erst, du meinst Raqqa und dachte mir, wow, er war der „Emir“ von Raqqa, von der ganzen Stadt! C: Nein, nein! Es ist der „Emir“ von ... halt „maktab ruqia“. UMP: Was eine wichtige Aufgabe ist. Aber vorher habe ich gehört, „Emir“ von ganz Raqqa, das ist eine große Aufgabe. C: Ja. Das ist eine große Aufgabe.“ Diesbezüglich hat der Sachverständige SV4 wiederum in Übereinstimmung mit den gleichlautenden Ausführungen des Sachverständigen SV1 ausgeführt, dass der Begriff „Emir“ von „maktab ruqia“ im vorgefundenen Kontext als Leiter des Büros für Ruqia zu verstehen sei. Aus den beiden zuletzt dargestellten Gesprächsabschnitten lässt sich allein der Schluss ziehen, dass die Zeugin C ihren - so im Gesprächsverlauf bezeichneten - „Ehemann“ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa kennenlernte und heiratete. Dass es sich bei jener in diesen Passagen in Bezug genommenen Person des Ehemannes - schon unabhängig von den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung beurteilt -, ebenso wie bei dem in den nachfolgend dargestellten Conversations- und Facebook-Chats gemeinten Ehemann, um den Angeklagten handelt, belegen verschiedene weitere objektive Indizien, was an späterer Stelle ausgeführt wird (siehe Ausführungen unter III. 2. c) dd)). (2) Conversations-Chats der Zeugin C Indizien für den Aufenthalt der Zeugin C und des Angeklagten in Raqqa sowie dafür, dass sich der Angeklagte und die Zeugin C dort kennenlernten, insbesondere aber weiterer Beweis für seine Tätigkeit als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa entsprechend den - abweichend von den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung - getroffenen Feststellungen ergeben sich außerdem aus Conversations-Chats vom 09.05., 11.05., 13.05. und 25.05.2018 der Zeugin C unter dem Nutzernamen „o“ mit der Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden, die unter dem Namen „Abu Aliasname2a“ kommunizierte. Inhalt der von der Zeugin C mit der Vertrauensperson im Mai und Juni 2018 über Conversations geführten Chatgespräche, in die die nachfolgenden Passagen eingebettet sind, war im Wesentlichen die Planung bzw. Organisation einer erneuten Ausreise der Zeugin C nach Syrien. Indiz dafür, dass die Zeugin C und der Angeklagte sich tatsächlich in Raqqa kennenlernten, ist der Inhalt des Chats vom 11.05.2018 (Attachment 10). Die Zeugin C erklärte dort, aus dem Kontext ersichtlich bezogen auf ihren Ehemann, sie habe „ihn“ in Raqqa getroffen, als er - insoweit entgegen ihrer Angaben in der Hauptverhandlung - „Emir des Büros“ war, und dies sei „Anfang 2015“ gewesen - hier wieder im wesentlichen Einklang mit ihren Zeitangaben im Rahmen der Hauptverhandlung (dort konkreter: April 2015) - sowie sie habe ihn geheiratet, „als er noch Emir war“. Dass sie mit jener Person tatsächlich nach islamischem Ritus verheiratet war, findet ferner Stütze im Chat mit der Vertrauensperson vom 25.05.2018 (Attachment 27), soweit sie dort in Bezug auf ihren „Ehemann“ äußerte, „Wallah was er tut ist nicht normal. Er muss bestraft werden.“, „o tatsächlich sagt fast jeder, dass die Heirat nicht mehr gültig ist“. Hierin und in die oben dargestellten Beweise aus der Innenraumüberwachung für die Tätigkeit des Angeklagten als Leiter des Büros des IS für Ruqia in Raqqa fügt sich der Inhalt des Chats der Zeugin C mit der Vertrauensperson vom 09.05.2018 (Attachment 4) stimmig ein. Denn dort äußerte die Zeugin in Bezug auf ihren Ehemann, dieser sei Iraker und wohne in Stadt5 sowie zunächst: „Er war vorher Anführer / Befehlhaber des Büros Ruqia in Raqqa“. Auf die Frage ihres Gesprächspartners „War er dieser Anführer?“ antwortete die Zeugin mit „Ja“. Dass es sich bei der mit dem Nutzernamen „o“ kommunizierenden Person tatsächlich um die Zeugin C handelte, ergibt sich - neben dem Umstand, dass zumindest Teile der Kommunikation nach Angaben des KOK M auf dem bei der Zeugin C sichergestellten Mobiltelefon gesichert werden konnten - zusätzlich daraus, dass die „o“ in einem Chatgespräch vom 13.05.2018 (Attachment 13) mit der Vertrauensperson angab, ihre Adresse laute „Straße1 Stadt2“. Dabei handelt es sich nach den Angaben des Zeugen KOK M um die letzte Wohnanschrift der Zeugin C vor ihrer Festnahme am 29.06.2018. Dies lässt im Zusammenhang mit den inhaltlichen Parallelen des Chats zur Innenraumüberwachung - bereits ungeachtet der Übereinstimmungen mit den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung bezüglich ihres Aufenthaltes in Raqqa, des dortigen Kennenlernens des Angeklagten sowie der Eheschließung - nur den Schluss zu, dass es sich bei der unter „o“ kommunizierenden Gesprächspartnerin tatsächlich um die Zeugin C handelte. (3) Facebook-Chat der Zeugin C Weiteres Indiz für die Eheschließung nach islamischem Ritus zwischen der Zeugin C und dem Angeklagten, einen Aufenthalt in Raqqa (und Falluja) sowie zumindest des Angeklagten IS-Zugehörigkeit als solcher - wenn auch nicht konkret für die festgestellte Rolle des Angeklagten in Raqqa - ist der Inhalt eines Chats der Zeugin C mit der gesondert Verfolgten Vorname7 N vom 21.02.2017 und 22.02.2017 über den Messengerdienst Facebook. Aus dem Vermerk des EKHK V vom 20.01.2021 ergibt sich zunächst, dass eine unter dem Nutzernamen „Nutzername1“ des Facebookaccounts „(…)“ aktive Nutzerin mit einer unter dem Namen „Nutzername2“ kommunizierenden Nutzerin, bei der es sich um die wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (IS) gesondert Verfolgte Vorname7 N gehandelt habe, in der Zeit vom 20.02.2017 um 19.13 Uhr bis zum 05.04.2017 um 17.30 Uhr Nachrichten über den Messengerdienst Facebook austauschte, wobei sich N zu jener Zeit in Syrien aufgehalten habe. Ausweislich des Chatverlaufs ersucht die „Nutzername1“ ihre Chatpartnerin um Hilfe zur Klärung eines Konflikts mit ihrem Ehemann durch einen Rechtsgelehrten, und die Chatpartnerinnen tauschen sich über Erfahrungen betreffend Aufenthalte in vom IS besetzten Gebieten in Syrien und dem Irak aus. So findet sich in einer Nachricht vom 21.02.2017 um 15.05 Uhr zunächst die Aussage der „Nutzername1“, „sie“ sei von August 2014 bis September 2015 „da“ gewesen, womit nach dem Kontext das vom IS besetzte Gebiet in Syrien bzw. dem Irak zu verstehen ist. In einer Nachricht vom selben Tag um 15.30 Uhr erklärte sie sodann, ihr Mann habe sie zum deutschen Konsulat in der Türkei geschickt, wo sie gefasst und abgeschoben worden sei. Weiter erklärte sie in einer Nachricht vom 21.02.2017 um 15.34 Uhr gegenüber ihrer Gesprächspartnerin in Bezug auf ihren Ehemann, dieser wolle nach Deutschland kommen und sie töten und habe ein „chilliges“ Leben in der Türkei bei seiner Familie. In einer Nachricht vom 21.02.2017 um 15.45 Uhr äußerte sie gegenüber ihrer Gesprächspartnerin u. a.: „Ich kopier dir den Text jetz hier für den „shar´ii““. Der Begriff „shar´ii“ ist ausweislich des durch den Sachverständigen SV4 erstellten Behördengutachtens der Zentralen Kriminalinspektion der Polizeidirektion Stadt4 vom 11.02.2020 mit „Rechtsgelehrter“ zu übersetzen. Sie versendete sodann um 16.00 Uhr an ihre Gesprächspartnerin einen längeren Text. Zum besseren Verständnis wird der Text bereits an dieser Stelle vollständig dargestellt, auch wenn verschiedene Passagen erst für die Würdigung weiterer Geschehensabschnitte relevant sind: „in erster Linie möchte ich wissen, ob meine ehe noch gültig ist oder nicht, zweitens ob er murtad ist und drittens, was in der Angelegenheit bzgl der sabiya über ihn entschieden worden Ist. Ich bin vorname9 (umm aliasname3a). Und es geht um meinen Mann abu aliasname3b. Mein Mann möchte nicht mit mir sein, möchte mir aber keinen talaq geben. Und Ich kann keine khulla machen, da er sagte das er kommen wird um mir mein Kind zu nehmen. Er sagt das ich kafira sei und mein Blut halal ist dadurch, daß ich mich angeblich umbringen wollte mit tabletten, was nicht stimmt, sondern eine üble Lüge ist. Desweiteren behauptet er ich würde zu meiner kafira Mutter halten gegen ihn, was auch nicht stimmt und dies ist völliger Unsinn, so sagt er das auch dies kufr ist. Jeden Tag sagte er mir das er mit Schlachtung zu mir kommen wird und mein Besitz als ghanima nehmen wird. Ist unsere ehe noch gültig ? Wir sprechen auch seit 3 Monaten nicht mehr mit einander. Bzgl ob er murtad ist oder nicht sagte ein talibul ihm das es richtig Sei. Denn mein Mann sagt das er kommen wird, seinen Onkel (der bei Gericht arbeitet) um Hilfe bitten wird, mir mein Kind wegzunehmen und sagt das es kein kufr sei weil er nicht zum Gericht geht und da ich kafira sei und er Muslim. Ebenso sagte er das er möchte das meine/unsere Tochter bei Kuffar zu kuffae kommt anstatt das sie bei mir aufwächst, denn ich würde nicht mit Geld umgehen können. Er beleidigt mich jeden Tag und nennt mich ohne Grund sharmuta, khara, haywana und ähnliches und bezichtigt mich, das ich jeden Tag männer besuche bekommen würde und üble Dinge tun würde wayaudhubillah. Für das meiste was ich sage habe ich Beweise durch Audios oder textnachrichten die er mir schrieb, anrufe Habe ich leider nicht aufgezeichnet. Bzgl. der dritten Sache möchte ich gerne wissen wie entschieden wurde, da mich nie jemand fragte was denn passiert sei. Um zu verstehen worum es geht, abu aliasname3 saß in Falluja im Gefängnis aufgrund dessen das er der Grund sei, weswegen die kleine sabiya starb. Er behauptete die ältere sabiya wäre dafür verantwortlich was nicht stimmt. Er hat sie gefesselt in die Mittagssonne gestellt als uquba, Allahu alam 1 Std lang, ich sagte ihm sie wird sterben, er sagte kein Problem passiert nichts, letztendlich starb sie daran. Er sollte in raqqa weiter zum Gericht, jedoch flüchtete er mit mir in die Türkei. Was nicht mein Wille war. Zu allerletzte möchte fragen, wieso jemand für dawla weiter "arbeiten" darf. Wo ihm seine bay'a doch eh aberkannt wurde und er dawla verlassen hat aus freiem Willen. Und bei Allah ich schwöre das ich hörte als er mit jemanden In Falluja telefonierte, dessen Name Aliasname2 ist, abu aliasname3 zu Ihm sagte "eywallah dawia kilab" Dieser Mann hat zwei Gesichter. Ebenso hat er Kontakt zu jaish al hurr, durch die er Menschen von dawla in die Türkei hilft. Davon kenne ich eine Person persönlich der er half. Und er kennt ebenso genug awwam in raqqa. die pässe für Geld machen, für die, die dawla verlassen wollen. Ich schwöre bei allem was ich sage, das ich Allah fürchte, kein Unrecht oder lügen spreche, und das ich Zeugen für all diese Dinge habe. Ich weiß das sehr viele Brüder meinen Mann mögen, auch in der mahkama, das jeder zu ihm stehen wird, und das keiner zu mir steht well ich angeblich nur als "majnuna" bekannt bin. Er wird lügen über mich erzählen und man wird ihm glauben. Dennoch ich bitte euch, fürchtet Allah, und wenn ihr nicht gerecht seid, so ist Allah mein herr und wird mein Beschützer sein. Barak Allahu feekum wa Jazakum Allahu Jannatul Firdaus. Möge Allah euch bewahren und beistehen.“ Aus diesem Text geht eindeutig hervor - und vorerst nur insoweit an dieser Stelle relevant -, dass die Versenderin die Ehefrau des abu aliasname3b ist, mit dem es im Zusammenhang mit der Ehe und dem gemeinsamen Kind Konflikte gibt, und auf den sich dementsprechend auch die vorangegangenen Nachrichten bezogen. Der Text bildet neben dem Eheverhältnis als solchem Beleg für eine Eheschließung nach islamischem Ritus entsprechend den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung, da mit der Klärung des Problems ein Rechtsgelehrter betraut wird, was sich in die Ideologie des IS einfügt. Außerdem bietet der Text Anhaltspunkte dafür, dass jener Ehemann für „dawla“ tätig war, worunter nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 der IS zu verstehen ist, er den IS zunächst verlassen hat und zum Versendungszeitpunkt gleichwohl weiterhin für „dawla“ arbeitete. Dies lässt sich im Kontext mit der am 21.02.2017 um 15.05 Uhr versendeten Nachricht, „sie“ sei von August 2014 bis September 2015 „da“ gewesen, unproblematisch damit in Einklang bringen, dass der in Bezug genommene Ehemann zunächst in Raqqa für den IS tätig war. In einer späteren Nachricht der „Nutzername1“ vom 22.02.2017 um 12.14 Uhr erklärte sie, im „Madafa“ sei es schlimm gewesen zu erleben, wie andere gegen einen seien, was auf einen Aufenthalt in einem IS-Frauenhaus hinweist (siehe zur Übersetzung des Begriffs die Ausführungen des Sachverständigen SV4 oben unter III. 2. c) cc) (1)); auch findet dort die Stadt Raqqa Erwähnung. Ferner teilte sie mit, in Syrien sei es schlimmer als im Irak, wo man herzlich aufgenommen werde. Weiterer Anhaltspunkt für einen Aufenthalt in Raqqa (und auch Falluja) ergibt sich aus einer Nachricht vom 22.02.2017 um 15.41 Uhr, in der die „Nutzername1“ unter anderem schreibt, in Raqqa dürfe man sich nicht einfach seine „kalash schnappen und in die Luft schießen“, in Falluja habe man alles gedurft. Dass es sich bei der unter dem Nutzernamen „Nutzername1“ kommunizierenden Person tatsächlich um die Zeugin C handelte, belegen weitere Indizien. Als Facebooknutzerin verwendete die Zeugin C auch für andere Konten vollständig oder zumindest als Bestandteil gleichfalls den Namen „Nutzername1“, was der Inhalt des Auswerteberichts des POK W zur Nutzung sozialer Medien „Social-Media“ der Zeugin C vom 20.11.2018 aufzeigt.Soweit sie sich in dem am 21.02.2017 um 16.00 Uhr versendeten Text als „vorname9 (umm aliasname3a)“ vorstellte, kannte die Zeugin D die Zeugin C ebenfalls unter dem Namen „vorname9“. Zudem passt hierzu, dass die Zeugin C zumindest unter Nutzung des Namens „Vorname9“ als Namensbestandteil auch anderweitig als Facebooknutzerin aktiv war, was sich ebenfalls aus dem bezeichneten Auswertebericht des POK W vom 20.11.2018 ergibt. dd) Weitere Indizien Dass es sich bei dem Angeklagten tatsächlich um den Ehemann der Zeugin C seit dem Frühsommer 2015 handelte, er der Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa war und die in der Innenraumüberwachung, den Conversations- bzw. Facebook-Chats in Bezug genommene Person ist, findet außerdem Beleg in den nachfolgend dargestellten Indizien. (1) Vaterschaft des Angeklagten betreffend Vorname1 C Zunächst belegen die Existenz der am XX.XX.2016 geborenen Vorname1 C und die Vaterschaft des Angeklagten (siehe dazu oben III. 1.), dass es sich bei dem in der Innenraumüberwachung sowie den Conversations- und Facebook-Chats von der Zeugin C bezeichneten Ehemann und auch bei der von der Zeugin D in der Hauptverhandlung als Ehemann der Zeugin C beschriebenen Person namens „Vorname3“ tatsächlich um den Angeklagten handelte. Denn die Empfängnis des am XX.XX.2016 geborenen Kindes muss ausgehend von einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 40 Wochen etwa Mitte Juli 2015 stattgefunden haben, was sich nach konservativem Religionsverständnis mit einer Eheschließung der Zeugin C mit dem Angeklagten nach islamischem Ritus im Juni 2015 in Einklang bringen lässt. (2) Namensbezeichnung „abu Aliasname3b“ Auch dass sich der Angeklagte in Whats-App-Nachrichten selbst als „Abu Aliasname3b“ bezeichnete, bestätigt, dass er die in den Conversations- bzw. Facebook-Chats als Ehemann beschriebene und als „abu aliasname3b“ benannte Person ist. So nannte die Zeugin C ihren Mann in einem Conversations-Chat vom 08.05.2018 (Attachment 20) mit der Vertrauensperson und der gesondert Verfolgten P „Abu aliasname3b“. Im Verlauf eines Conversations-Chats vom 09.05.2018 (Attachment 4) bezeichnete sie den Namen ihres Ehemannes in selbiger Weise und teilte überdies die E-Mail-Anschrift des Ehemannes mit „@(…)“ mit, die klangliche Parallelen zum Nachnamen des Angeklagten aufweist. Desgleichen gab sie den Namen ihres Ehemannes im Facebook-Chat vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr mit „abu aliasname3b“ an. Ebenso bezeichnete sich der Angeklagte indes selbst: Ausweislich des Inhalts der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten Chatkommunikation, Chat Nr. 105, Chatplattform Whatsapp Business, vom 12.05.2019 übersendete der Angeklagte an diesem Tag um 01.48.17 Uhr an seinen Chatpartner drei Lichtbilder, die einen Text in arabischen Schriftzeichen abbilden, der mit „Euer Bruder Abu Aliasname3b“ unterzeichnet ist, mit dem Bemerken in einer unmittelbar nachfolgenden Nachricht vom 12.05.2019, 01.49.18 Uhr: „Das ist das Buch vom Sheikh Vorname3 F.“ sowie um 03.32.52 Uhr eine Sprachnachricht mit dem Inhalt: „Vorname1, hast Du die Seiten gelesen, die ich Dir über Dämonen geschickt habe, gelesen. Ich werde, so Gott will, nach ein buch über teufel, Dämonen und Zauber/Zauberei und wie man bekämpft schreiben. Da werde ich vom Gott dafür belohnt. Die Belohnung ist permanent.“ Nach dem Inhalt der Chatkommunikation des Angeklagten vom selben Mobiltelefon aus, Chat Nr. 104, auf der Chatplattform Whatsapp Business, verschickte der Angeklagte gleichzeitig erneut dieselben drei Lichtbilder desselben Textes mit derselben Namensunterschrift. Der Text ist überschrieben mit „Fragen und Antworten für die Rückkehrer“ und befasst sich mit Themenkreisen über den Namen des Teufels, bevor er aus dem Paradies vertrieben worden, was der Teufel möge, welche Tage und Feiertage er hasse, welche Farbe der Teufel möge, in welchem Ort er sich aufhalte, welches Essen er möge und was er hasse. Dies belegt wiederum das Interesse des Angeklagten an und die Beschäftigung mit jenem Themenkreis, was sich einfügt in eine Tätigkeit als „Teufelsaustreiber“. (3) Audio- und Videodateien auf Datenträgern der Zeugin C Insbesondere im Hinblick auf die in der vorstehend dargestellten Nachricht der Zeugin C im Facebook-Chat vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr enthaltene Bemerkung, sie habe Beweise durch „Audios“, stützen Existenz und Inhalt von verschiedenen Audio- bzw. Videodateien in arabischer Sprache, die nach den Angaben des Zeugen KOK M auf den bei der Habe der Zeugin C am 29.06.2018 sichergestellten Datenträgern, nämlich einem Galaxy Tab, einer SD-Karte und einem Samsung Phablet Note 5, gesichert wurden, und inhaltlich eindeutig in Bezug zum Angeklagten zu setzen sind, die Überzeugung, dass es sich bei dem in der Innenraumüberwachung, den Conversations-Chats und im Facebook-Chat in Bezug genommenen Ehemann um den Angeklagten handelte. Aus der Audiodatei Nr. 21, die sich auf dem Samsung Phablet Note 5 befand, ergibt sich, dass der Verfasser der Nachricht der Vater von „Vorname1“ sei und zum Konsulat gehen müsse und die „Analyse“ bezüglich eines Vaterschaftstests gemacht werde, wo er Mundspeichel abgeben werde. Die Testergebnisse würden dann nach Deutschland geschickt und verglichen. So werde festgestellt, dass er der Vater sei. Dies fügt sich nahtlos in die zeugenschaftlichen Ausführungen der Sachverständigen SV2 zum Zustandekommen des Vaterschaftsgutachtens des Angeklagten ein (siehe oben III. 1.). Aus den Gesprächsaufzeichnungen auf dem Galaxy Tab ergibt sich, dass die Gesprächspartner Vater und Mutter der Vorname1 sind; u. a. ist davon die Rede, was mit dieser passieren soll, wenn Vater oder Mutter ins Gefängnis gehen oder sterben. Aus den Gesprächsaufzeichnungen auf der SD-Karte resultiert, dass die Gesprächspartner der Audiodateien „Sprache 002.m4a“ und „Sprache 004.m4a“ sowie „Sprache 022_sd.m4a“ eine gemeinsame Tochter namens Vorname1 haben und in diesem Zusammenhang Auseinandersetzungen stattfinden sowie dass sie nach islamischem Ritus verheiratet sind, was aus Äußerungen wie „wir sind noch verheiratet“ unter Bezugnahmen auf das „religiöse Recht“ bzw. „ein Versprechen vor Gott“ (Sprache 002.m4a) bzw. „Du hast auf den Koran geschworen, dass Du keinen anderen Mann außer mir heiraten wirst“ (Sprache 004.m4a und Sprache Sprache 022_sd.m4a) hervorgeht. Bei dem Inhalt einer weiteren Datei „Sprache 008.m4a“ auf jenem Datenträger handelt es sich um eine Mitteilung des Informationsbüros bzw. Medienbüros des IS in Bezug auf einen Streit zwischen als „Schwester Um Aliasname3“ - diesen Namensbestandteil führte die Zeugin C in der oben dargestellten Facebook-Kommunikation „vorname9 (umm aliasname3a)“ - und als „Bruder Aliasname3“ bezeichneten Personen, über den ein Religionsrichter bzw. Scharia-Richter ein Urteil zu fällen habe, zu dem es keinen direkten Kontakt gebe. Nach den obigen Ausführungen sind mit der „Schwester Um Aliasname3“ und dem „Bruder Aliasname3“ unzweifelhaft der Angeklagte und die Zeugin C gemeint. Der Inhalt dieser Audiodatei stellt - im Zusammenhang mit den weiteren gespeicherten Audionachrichten Sprache 002.m4a“, „Sprache 004.m4a“ und „Sprache 022_sd.m4a“ - zum einen weiteren Beleg für das zwischen der Zeugin C und dem Angeklagten bestandene Eheverhältnis nach islamischem Ritus dar, da anderenfalls kein Religionsrichter mit der Sache zu befassen wäre. Zum anderen fügt sich der Inhalt dieser Datei nahtlos in das im Facebook-Chat vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr beschriebene Anliegen der Zeugin C zur Klärung des Eheverhältnisses an einen Rechtsgelehrten ein. Überdies wird hierdurch abermals die Einbindung des Angeklagten in den Islamischen Staat bewiesen. Denn nur so ergibt es Sinn, dass sich das Informationsbüro / Medienbüro des Islamischen Staates überhaupt mit der Angelegenheit beschäftigt, was auf eine Einbindung in die Organisation hinweist. Letztlich belegen Inhalte von Videodateien in arabischer Sprache, die nach den Angaben des Zeugen KOK M auf dem bei der Zeugin C bei ihrer Festnahme sichergestellten Datenträger Samsung Phablet 5 gesichert wurden, dass der Angeklagte die Zeugin tatsächlich - wie im Facebook-Chat vom 21.02.2017 niedergeschrieben und auch von der Zeugin in der Hauptverhandlung so angegeben - beleidigte. Darin beschimpft der Angeklagte die Zeugin mehrfach als „Scheiße“. In Video Nr. 20 äußert der Angeklagte wörtlich: „Ich darf nach Deutschland nicht kommen, denn ich würde ins Gefängnis kommen. Willst du, dass ich ins Gefängnis gehe. Du bist so eine Scheiße.“ Der Versender spricht ferner an verschiedenen Stellen von „Scheidung“ und äußert, er sei Moslem, und die Frauen sollen den Männern gehorchen, wobei sich die Zeugin C tatsächlich zuletzt in Deutschland aufhielt. (4) Abbildung des Angeklagten mit Pakol-Mütze Indiz für die Identität des Angeklagten als Ehemann der Zeugin C sowie dessen IS-Zugehörigkeit ist ferner der Umstand, dass die Zeugin am 09.05.2018 (Chat Attachment 4) an die Vertrauensperson eine Bilddatei übersendete, die nach der Überzeugung des Senats den Angeklagten abbildet. Die Versendung erfolgte nämlich auf die Frage des Chatpartners nach einem Foto „von ihm“, womit nach dem Kontext der in Bezug genommene Ehemann gemeint war. Zusammen mit der Versendung der Bilddatei äußerte die Zeugin „Aber ich habe kein neues. Alles gelöscht.“ sowie „Es ist alt aber trotzdem“. Die Abbildung zeigt eine männliche Person mit langen dunklen gelockten Haaren, Vollbart und einer schwarzen Mütze, auf der sich ein Aufnäher mit einem weißen Kreis und Schriftzeichen befindet. Das Gesicht der abgebildeten Person weist unverwechselbare Ähnlichkeit mit dem Angeklagten auf, da es sowohl hinsichtlich der Form der Wangenknochen und Augenpartie als auch hinsichtlich des Umrisses der Nase und des Mundes mit seinem - in der Hauptverhandlung unmittelbar wahrnehmbaren - Gesicht übereinstimmt. Schon deshalb ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Angeklagten handelt. Das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten auf jener Abbildung lässt sich des Weiteren mit der Beschreibung der Zeugin D vom Angeklagten in Einklang bringen, die den „Vorname3“ mit langen Locken beschrieben hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV4 trägt die auf der Abbildung zu sehende Person eine sog. Pakol-Mütze, die von großer Bedeutung in der Geschichte des Jihad gewesen sei. Die auf dem Aufnäher erkennbaren Schriftzeichen bilden nach den Ausführungen des Sachverständigen die arabischen Wörter „Staat des IS“, wobei es viele IS-Kämpfer gebe, die sich mit einer solchen Mütze hätten ablichten lassen. Vor dem Hintergrund dieser schlüssigen sachverständigen Erläuterungen stellt der Umstand, dass der Angeklagte auf der Abbildung eine Mütze mit jenem Aufnäher trug, weiteres Indiz für seine IS-Zugehörigkeit dar, wenn auch keine konkrete zeitliche Einordnung bezüglich des Aufnahmedatums möglich ist, außer dass es mit der Äußerung Cs im Chat vom 09.05.2018 bereits „älter“ sein muss. (5) Sonstige Indizien für die Betätigung des Angeklagten für den IS in Raqqa Es existieren schließlich weitere Indizien, die die Überzeugung des Senats von der Funktion des Angeklagten als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa in 2015 untermauern und sich in das gefundene Beweisergebnis einfügen. Aus den Angaben der Zeugin X in der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Angeklagte der Ruqia-Praxis kundig war. Denn diese hat bekundet, dass ihr der Angeklagte heilkundliche Tipps in Bezug auf ihren Kinderwunsch gegeben habe, da er sich mit Ruqia auskenne. Auf die Befassung des Angeklagten mit Ruqia weisen auch verschiedene Bild- und Videodateien sowie Nachrichteninhalte hin, die sich auf seinem Mobiltelefon befanden, darunter ein Informationsblatt zum Schröpfen nebst Lichtbildern zur Anwendung von Schröpfgläsern sowie Bilder von „Hadithen“ zum Thema Schröpfen, die die Legitimierung des Schröpfens durch den Propheten Mohammed zum Gegenstand haben und sie in einen religiösen Kontext einbetten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen SV4 ist das Schröpfen ein Teil der Ruqia-Praxis. Ausweislich des Inhalts der Chatkommunikation auf dem Mobiltelefon des Angeklagten, Chat Nr. 63, Chatplattform Whatsapp Business, versendete er überdies am 07.02.2019 um 15.40.43 Uhr an seinen Kommunikationspartner „Nutzername3“ ein Massage- und Schröpfangebot nebst Preisvorstellung. Ferner ergibt sich aus Chat Nr. 56, Chatplattform Whatsapp Business, auf selbigem Mobiltelefon, dass der Angeklagte an einen „Nutzername4“ am 11.02.2019 um 17.26.49 Uhr ein Video mit dem Bemerken verschickte, dies sei die Hijama von heute von Nutzername5. Anschließend schrieb der Angeklagte: „ich mache gerade eine Hijama für meinen Freund. Ich mache dir ein Video davon, so Gott will. Wann du willst, komm ich zu dir und mache ich dir eine Hijama“, wobei Hijama nach den Ausführungen des Sachverständigen SV4 Schröpfen bedeutet. Wenngleich die Nachrichten aus dem Jahr 2019 stammen, fügt sich deren Existenz und Inhalt doch jedenfalls darin ein, dass der Angeklagte der Ruqia kundig war. Die Überzeugung von der IS-Zugehörigkeit des Angeklagten wird ferner durch den Inhalt eines Chats des Angeklagten unter dem Namen „y“ mit einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden vom 04.07.2018 gestützt, mit der der Angeklagte nach den Angaben des KOK M in der Zeit vom 20.06.2018 bis Anfang Juli 2018 ein Chatgespräch führte. Im Gesprächsverlauf erkundigte sich der Angeklagte zu verschiedenen Zeitpunkten nach dem Sachstand betreffend ein Visum, um dessen Beschaffung er sein Gegenüber - wie aus dem Kontext ersichtlich - gebeten hatte (Chatkommunikation vom 26.06.2018, vom 27.06.2018 und vom 03.07.2018), da er plane, seine Frau aus dem Gefängnis zu holen. Diese sei von der deutschen Regierung verhaftet worden und habe seine Tochter genommen (Chatkommunikation vom 03.07.2018), was mit dem Zeitpunkt der Festnahme der Zeugin C am 28.06.2018 in Einklang zu bringen ist. Sein Chatpartner erklärte ihm daraufhin, dass es sehr teuer werden würde und er wisse, dass die „Brüder“ niemandem helfen würden, der nicht beim IS sei. Der Angeklagte bestätigte daraufhin die IS-Zugehörigkeit seiner Frau (Chatkommunikation vom 03.07.2018). Von seinem Gesprächspartner danach gefragt, ob er selbst auch dem IS zugehörig sei, erklärte er in dem fortlaufenden Chat am 04.07.2018 unter erneuter Nachfrage nach dem Visum und dem Hinweis auf den Gefängnisaufenthalt seiner Frau sowie darauf, dass er schnell wegen seiner Tochter kommen müsse, gegenüber seinem Gesprächspartner ausdrücklich: „ja Akhi ich bin IS“. Soweit der Angeklagte im Hinblick auf seinen Wunsch zur Erlangung seines Visums ein ersichtlich starkes Interesse daran hatte, sich gegenüber seinem Gesprächspartner - ggf. auch wahrheitswidrig - als nützliches IS-Mitglied zu erweisen, begründet dies keine Zweifel an der Wahrheit seiner diesbezüglichen Angaben, weil sich jenes Bekenntnis, zum IS zu gehören, in die übrigen Beweisergebnisse einfügt. Zwar tätigte der Angeklagte diese Äußerung des Angeklagten zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (2018) als dem Zeitraum seines Aufenthaltes in Raqqa (2015). Gleichwohl stützt dies zumindest indiziell seine IS-Zugehörigkeit auch bereits zu jenem früheren Zeitpunkt. Zuletzt unterlegen weitere auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefundene Bilddateien die Überzeugung von der IS-Zugehörigkeit des Angeklagten bereits im Jahre 2015 in Raqqa: So zeigen nach Angaben des Zeugen und Sachverständigen für Islamwissenschaften SV5, der nach seinen eigenen Angaben für die Ermittlungsbehörden mit der islamwissenschaftlichen Auswertung von Dateien auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befasst war, drei Bilddateien den IS-Führer al-Baghdadi bzw. eine Bilddatei die IS-Flagge. Das letztgenannte Bild stamme nach den insoweit sachverständigen Ausführungen SV5s aus dem IS-Propagandamagazin Dabiq. Eine weitere Bilddatei zeige Name1 sowie eine andere Bilddatei Abu Aliasname4. Bei diesen Personen handele es sich nach den Ausführungen SV5s um prominente IS-Mitglieder. Ferner befanden sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten nach den Ausführungen SV5s insgesamt 26 Bilddateien, die aus der Berichterstattung westlicher und arabischer Medien stammten und das Thema „Islamischer Staat“ behandelten, darunter sechs Bilddateien, die sich der Berichterstattung über den letzten von der Besetzung durch den IS befreiten Ort Baghouz zuordnen ließen, sowie sechs Bilddateien, die eine Berichterstattung über IS-Mitglieder und deren Schicksal zum Gegenstand hatten. Von der Plausibilität der Ausführungen des Zeugen und Sachverständigen SV5 hat sich der Senat jeweils durch Inaugenscheinnahme der Bilddateien aus eigener Anschauung überzeugt. Das Vorhandensein dieser Bilder lässt Sympathien für den IS und ein Interesse an dessen prominenten Akteuren erkennen. Angesichts dieser Vielzahl an Indizien steht dem nicht entgegen, dass sich nach den Ausführungen SV5s auch zwei Bilddateien darunter befanden, die sich gegen den Islamischen Staat richten. An der Fachkompetenz des Sachverständigen SV5 als studiertem Nahostwissenschaftler bestehen keine Zweifel. ee) Gesamtwürdigung In der Gesamtschau lassen sämtliche vorstehend dargestellten Beweisergebnisse keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte und die Zeugin C im Frühsommer 2015 die Ehe vor einem IS-Gericht in Raqqa schlossen. Die konkrete geschichtliche Verknüpfung der Geschehensabfolge ergibt sich dabei aus den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung, die im Wesentlichen im Einklang mit denjenigen der Zeugin D stehen und Stütze finden in dem dargestellten Inhalt ihrer Angaben außerhalb der Hauptverhandlung. Das sich hieraus ergebende Bild wird komplettiert durch die Vielzahl weiterer Belege für eine Verbindung des Angeklagten mit der Zeugin C bzw. der Existenz einer Ehe nach islamischem Ritus, insbesondere der Geburt der am XX.XX.2016 geborenen Vorname1 C und der Vaterschaft des Angeklagten. Auch lassen die dargestellten Beweisergebnisse zusammen betrachtet nur die Folgerung zu, dass der Angeklagte sich dem IS anschloss und mindestens seit März 2015 bis zum Frühsommer 2015 tatsächlich in die Strukturen des IS integriert sowie als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa tätig war. Dies ist nach der Überzeugung des Senats in Anbetracht der inhaltlichen Parallelen der in unterschiedlichen Gesprächssituationen sowie zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigten Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung zusammen mit den weiteren Indizien erwiesen, die seine Befassung mit Ruqia belegen sowie seine IS-Zugehörigkeit bestätigen. Insbesondere, dass Ruqia Teil der IS-Ideologie war, das Praktizieren von Ruqia ohne Einbindung in den IS zu jener Zeit nicht möglich gewesen wäre, der Angeklagte Ruqia in einem IS-Frauenhaus praktizierte, sich als Iraker in einem vom IS besetzten Gebiet berufstätig aufhielt und er sich selbst in Chatgesprächen als dem IS zugehörig bezeichnete, beweist eine Verknüpfung der Ruqiabetätigung mit der IS-Zugehörigkeit. Dabei entsprechen die außerhalb der Hauptverhandlung getätigten Angaben der Zeugin C in der Innenraumüberwachung, den Conversations- und Facebook-Chats nach der Überzeugung des Senats der Wahrheit. Bezüglich der Innenraumüberwachung indizieren die Gesprächsatmosphäre sowie die Struktur des ganzen Gesprächs, dass die Zeugin dort erlebnisbasiert kommunizierte. Das Gespräch wirkt atmosphärisch entspannt, natürlich und war in einem lockeren Plauderton mit mehreren Unterbrechungen zum Teil zur Beschäftigung mit der ebenfalls im Fahrzeug befindlichen Tochter der Zeugin gehalten. Die Struktur der Unterhaltung weist ein in der Reihenfolge ungeordnetes Aufgreifen der behandelten Themen und verschiedene spontane Äußerungen der Zeugin C auf, was indiziell stützt, dass sie auch der Wahrheit entsprechen. Die konsistente Schilderung des Kennenlernens des „Ehemannes“ an verschiedenen Stellen des Gesprächs bildet hierfür ebenfalls Beleg. Dies spiegelt sich in den Conversations-Chats wider, wo die Zeugin C die Funktion des Angeklagten gleichfalls konsistent darstellte; so in den Chats vom 09.05.2018 (Attachment 4) und 11.05.2018 (Attachment 10). Das ist bereits für sich, vor allem aber in der Zusammenschau mit den gleichlautenden Angaben in der Innenraumüberwachung sowie der Mitteilung im Facebook-Chat, der Angeklagte sei bei „dawla“ gewesen, Beweis dafür, dass sie insoweit wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Für die Wahrheit der Angaben in dem dargestellten Facebook-Chat spricht nicht nur, dass sie sich in Bezug auf den Aufenthalt in Raqqa und die Einbindung des Angeklagten in den IS als solcher - neben verschiedenen weiteren Übereinstimmungen zu anderen Themenkreisen mit Angaben der Zeugin C sowie der Zeugin A, was an anderer Stelle im Einzelnen ausgeführt wird - stimmig in den Inhalt der Innenraumüberwachung und der Conversations-Chats einfügen. Vielmehr ist darüber hinaus zu sehen, dass tatsächlich Audio- bzw. Videodateien existieren, die bei der Habe der Zeugin C sichergestellt worden sind und den im Facebook-Chat geschilderten Konflikt der beiden Ehepartner abbilden, bzw. in denen der Gesprächspartner die Gesprächspartnerin beleidigt (siehe Ausführungen unter III. 2. c) dd) (3)). Soweit die Zeugin C auf allgemeinen Vorhalt der Widersprüche in den Äußerungen in der Innenraumüberwachung sowie den Conversations- bzw. Facebook-Chats zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung pauschal erklärt hat, sie habe sich wichtigmachen wollen, weil sie sich davon Vorteile seitens des IS in Bezug auf ihre neuerlich geplante Ausreise aus Deutschland erhofft habe, ist dies nicht plausibel. Die Zeugin konnte nämlich überhaupt nicht verständlich erklären, weswegen sie sich ausgerechnet von ihrem jeweiligen Gesprächspartner entsprechende Vorteile hätte erhoffen können bzw. welcher Natur diese Vorteile hätten sein sollen. In Bezug auf die Innenraumüberwachung und die Conversations-Chats haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vertrauensperson zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rolle innezuhaben vorspiegelte, die es ihr ermöglicht hätte, der Zeugin C Vorteile beim IS zu verschaffen. Zudem haben weder der Zeuge KOK M noch der Zeuge KHK U bekundet, dass die Vertrauensperson dahingehend instruiert worden sei. Dementsprechend ist diese Begründung im Lichte des oben dargestellten Entlastungsinteresses der Zeugin C (siehe Ausführungen unter III. 2. c) aa)) als unwahr zu bewerten. Auch soweit verschiedene Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin C mit dem Angeklagten massive Konflikte hatte, ist dies nicht geeignet, Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben in der Innenraumüberwachung, den Conversations- bzw. Facebook-Chats zu begründen. Neben dem Inhalt des dargestellten Facebook-Chats sowie der Audio- und Videodateien (siehe Ausführungen unter III. 2. c) dd) (3)) geben ferner verschiedene Conversations-Chats Aufschluss über einen entsprechenden Konflikt. So äußerte die Zeugin C gegenüber der Vertrauensperson am 08.05.2018 (Attachment 18), dass ihr Ehemann sie töten würde, da sie sich bald von ihm scheiden lassen werde. Am selben Tag erklärte die Zeugin C gegenüber der Vertrauensperson, sie wolle ihren Ehemann nicht sehen, da er ihr ihre Tochter „schnurstracks“ wegnehmen würde (Attachment 20). Am 31.05.2018 erklärte sie gegenüber der Vertrauensperson, sie könne seine Adresse nicht herausfinden, ohne dass er seine Tochter sehe, bzw. sie könne ihr eigenes Grab schaufeln, wenn er herausfände, dass sie sich in der Türkei aufhalte (Attachment 23). Außerdem finden sich in Chats mit der Vertrauensperson vom 31.05.2018 (Attachment 23) und vom 11.06.2018 (Attachment 24) Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin C einen Auftrag erteilte, Dritte sollten gegen Bezahlung zum Nachteil des Angeklagten eine „Aktion“ ausführen, mit der sie nicht in Verbindung gebracht werden wollte. Dies ist für sich genommen jedoch in Bezug auf die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes ihrer Angaben neutral zu bewerten und vor dem gegebenen Hintergrund kein Indiz dafür, dass die Zeugin C den Angeklagten zu Unrecht belastete. Vielmehr mag der schwelende Konflikt genauso Motiv dafür gewesen sein, den Angeklagten gegenüber Dritten aus dem vermeintlich eigenen Lager im wahren Licht darzustellen und seine Handlungen bzw. seine Rolle ungeschönt zu offenbaren. Die Zeugin C wähnte sich nämlich in allen drei Gesprächssituationen in einer privaten Beziehung kommunizierend, so dass aus ihrer Sicht Maßnahmen der Strafverfolgung oder - anders als in der hiesigen Hauptverhandlung - weitere Konsequenzen für eine etwaige Verurteilung gerade nicht zu befürchten waren. Dementsprechend musste sich die Zeugin aus ihrer Perspektive nicht schützen, so dass sie die wahren Begebenheiten gefahrlos darstellen konnte. Dass die Zeugin C den Angeklagten trotz des Konflikts zwischen ihnen sodann in der hiesigen Hauptverhandlung entlastete, was seine Rolle beim IS betrifft, zeigt vielmehr, dass die zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden Misshelligkeiten keinen Rückschluss auf die Wahrheit oder Unwahrheit ihrer Angaben zulassen. d) Objektive Tathandlungen des Angeklagten aa) Herkunft und Kauf der Sklavinnen sowie Aufenthalt in Falluja Im Überblick: Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf betreffend die Herkunft und den Kauf der Zeugin A und ihrer Tochter B durch den Angeklagten als Sklavinnen sowie ihren Aufenthalt im Haushalt des Angeklagten in Falluja einschließlich des äußeren Geschehensablaufs im Zusammenhang mit dem Versterben der B unter II. 4. beruhen auf den Angaben der Zeugin A. Die Aussage der Zeugin A in der Hauptverhandlung war glaubhaft. Zum besseren Verständnis wird dies für die einzelnen Geschehensabschnitte unter Einbeziehung der Würdigung weiterer Beweismittel im jeweiligen Zusammenhang gesondert dargestellt. Die Zeugin hat den äußeren Geschehensablauf zur Herkunft ihrer Person und ihrer Tochter B, zum Kaufgeschehen, zu ihrem Alltag während des Aufenthaltes im Haushalt des Angeklagten in Falluja und zu den Umständen im Zusammenhang mit dem Versterben der B - so wie festgestellt - im Fluss und verknüpft mit der Darstellung ihres emotionalen Zustandes durchgehend sehr detailliert geschildert. Mit Ausnahme ihrer zeitlichen Zuordnungen, die nach Auffassung des Senats nicht im Sinne westlichen Zeitverständnisses belastbar sind, waren die Angaben der Zeugin insgesamt schlüssig und plausibel. Auch war ihre umfassende Aussage in sich und im Abgleich mit früheren Schilderungen in einer Vernehmung beim Generalbundesanwalt im Jahre 2019 sowie zwei Befragungen bei der globalen jesidischen Nichtregierungsorganisation Yazda im Irak in den Jahren 2018 und 2017 im Kern konstant. Für die Wahrheit der deshalb schon für sich betrachtet glaubhaften Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung finden sich außerdem Belege in einer Vielzahl weiterer außerhalb ihrer Aussage liegender Beweismittel. Neben Indizien, die ihre Aussage zu den einzelnen Geschehensabschnitten untermauern, werden insbesondere ihre Darstellung des Kaufgeschehens bzw. zu den Umständen des Versterbens des Kindes durch die Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung in der Innenraumüberwachung sowie ihrer Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr bestätigt. Soweit es Zeitpunkte bzw. -räume (Zeitpunkt des Kaufes, Zeitraum und Dauer des Aufenthaltes in Falluja, Tageszeit und Dauer der Fesselung der B) betrifft, ist der Senat zu der den diesbezüglich getroffenen Feststellungen zugrundeliegenden Überzeugung jeweils im Wege der Gesamtschau verschiedener Beweismittel auf der Basis der Aussage der Zeugin A gelangt, die ihrerseits jedenfalls eine grobe zeitliche Orientierung ermöglicht hat, wenn sie auch wegen kultureller Prägung sowie Besonderheiten in der Person der Zeugin zahlenmäßig nicht belastbar war. Die den Angaben der Zeugin A teilweise entgegenstehende Aussage der Zeugin C in der Hauptverhandlung war wegen des erheblichen Entlastungsinteresses der Zeugin hingegen nicht in vollem Umfang glaubhaft, weswegen sie die Überzeugung des Senats von der Wahrheit der Angaben der Zeugin A nicht zu erschüttern vermochte, soweit Widersprüche bestanden. Schließlich war die Zeugin A glaubwürdig. Weder die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage noch ihre Aussagemotivation haben Anlass gegeben, hieran zu zweifeln; sie hat sich überdies uneingeschränkt als aussagetüchtig erwiesen. Im Einzelnen: (1) Herkunft und Kauf Die Feststellungen unter II. 4. a) zur Herkunft der Zeugin A und ihrer Tochter B, ihrer Gefangennahme durch den IS sowie der sich anschließenden Gefangenschaft und zum äußeren Geschehensablauf des Kaufs als Sklavinnen durch den Angeklagten in Syrien resultieren aus den Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung. Ihre Angaben zum Kaufgeschehen werden unmittelbar gestützt durch den Inhalt der Innenraumüberwachung und die Aussage der Zeugin D in der Hauptverhandlung; auch finden sich in der Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr sowie der Aussage der Zeugin C in der Hauptverhandlung zumindest Anhaltspunkte für einen vorangegangenen Kaufvorgang. Soweit es die Feststellungen unter II. 4. a) zum Zeitpunkt des Kaufes im Juni 2015 kurz vor oder zu Beginn des vom 18.06.2015 bis 16.07.2015 andauernden Ramadans betrifft, folgt die Überzeugung des Senats hiervon aus einer Gesamtwürdigung der Zeitangaben der Zeugin A zusammen mit der Aussage der Zeugin C sowie der Zeugin D in der Hauptverhandlung (siehe III. 2. d) aa) (1) (e)). (a) Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung Die Zeugin A hat - so wie festgestellt - beschrieben, sie und ihre Tochter seien beim Angriff des IS auf die Region Sinjar in der Nähe ihrer Heimatstadt Dorf1 am 03.08.2014 von Mitgliedern des IS gefangengenommen und über verschiedene Aufenthaltsstationen im Irak als Sklavinnen nach Raqqa verbracht worden, wo sie von IS-Mitgliedern mehrfach ge- und verkauft worden seien. Ein Mann namens „Abu Aliasname3“ (phonetisch) habe sie und ihre Tochter in Syrien dann als Sklavinnen gekauft und zunächst bei einer unbekannten Person namens „Abu Aliasname1“ (phonetisch) untergebracht, wo sie ungefähr die Hälfte des Ramadans hätten verbringen müssen, bevor sie vom „Abu Aliasname3“ dort wieder abgeholt worden seien. Sodann seien sie zusammen mit dessen deutscher Ehefrau über Mosul nach Falluja gereist. Die Angaben der Zeugin A zu ihrer Herkunft, ihrer Gefangennahme durch den IS, der sich anschließenden Gefangenschaft und dem Kauf durch „Abu Aliasname3“ sind zunächst deswegen glaubhaft, weil sie ausführlich unter Beschreibung verschiedener Details den Ablauf ihrer Gefangennahme durch den IS sowie einzelne Stationen und Erlebnisse im Rahmen ihrer Gefangenschaft geschildert hat, bis sie von „Abu Aliasname3“ gekauft worden sei: So hat die Zeugin A bekundet, sie sei Jesidin und im seinerzeit hauptsächlich von Jesiden besiedelten Sinjar-Gebiet in Dorf1 aufgewachsen. Am 03.08.2014 habe sie sich morgens zusammen mit anderen Familienmitgliedern, darunter ihren Söhnen Vorname11 und Vorname12 sowie ihre Tochter B, die zu diesem Zeitpunkt ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, mit dem Auto auf die Flucht vor dem IS ins Gebirge begeben. Sie sei vorher zuhause in Dorf1 gewesen, als man gesagt habe, der IS komme. Ihr Mann, über dessen Verbleib sie bis heute nichts wisse, sei in Dorf1 geblieben. Im Gebirge bei den Gebirgspässen von Lofa seien sie - und andere flüchtende Jesiden - am Nachmittag dann aber von Mitgliedern des IS, die sie mit Kalaschnikows bedroht hätten, festgenommen worden. Sie hätten richtig Angst bekommen. Das sei sehr schwer gewesen. Sie habe sich immer gewünscht freizukommen, aber sie hätten nicht freikommen können. Sie seien mit einem Bus in das Rathaus von Stadt6 gebracht worden. Von dort aus seien sie - sie selbst zusammen mit ihren Kindern - nach Badoush und dann in ein Gefängnis nach Tal Afar gebracht worden. Hier seien bereits die hübscheren Frauen aussortiert und mitgenommen worden. Nach der Verbringung in zwei weitere Orte seien sie nach Mosul in einen Saal gebracht worden. Irgendwann seien vom IS dann die Frauen, darunter auch sie mit ihrer Tochter, mit dem Bus nach Raqqa in Syrien gebracht worden. Unterdessen seien ihre Söhne getrennt von ihr mit den Männern in Mosul geblieben. In Raqqa seien sie verteilt worden. Die Frauen seien verkauft und vergewaltigt worden. Sie selbst sei zu einem „Abu Aliasname5“ gebracht worden, der sie nach einiger Zeit wiederum an einen „Abu Aliasname6“ verkauft habe, wo sie zehn Tage geblieben sei, der sie dann wieder zurück zu „Abu Aliasname5“ geschickt habe. Es habe noch eine andere Jesidin gegeben, nämlich ihre Freundin „Name2“ aus „Til Benat“, die bei einem Freund von „Abu Aliasname5“ im gleichen Haus gewesen sei. „Abu Aliasname5“ habe sie dann wieder an einen anderen verkauft. Jener habe sie dann an „Abu Aliasname3“ verkauft. Als sie zu „Abu Aliasname3“ gekommen seien, seien sie ungefähr seit einem Jahr in Gefangenschaft gewesen. B sei da etwa fünf Jahre alt gewesen. Es sei wieder Sommer gewesen. Von „Abu Aliasname3“ seien sie nach dem Kauf zunächst - noch während des Ramadans - bei einer Person namens „Abu Aliasname1“ untergebracht worden. Nach der Hälfte des Ramadans habe „Abu Aliasname3“ sie dort abgeholt. Sodann seien sie mit ihm und dessen deutscher Ehefrau über Mosul nach Falluja gereist. Die Zeugin hat in diesem Zusammenhang von ihrem inneren Erleben im Zusammenhang mit der Gefangenschaft dahingehend berichtet, dass es sehr schwer gewesen sei zu wissen, dass man nicht freikommen könne, was vor dem Hintergrund des geschilderten Geschehens sowohl einen nachvollziehbaren Gefühlszustand beschreibt als auch Anzeichen für erlebnisbasierte Angaben darstellt. Die Angaben zu ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Herkunft sind uneingeschränkt nachvollziehbar. Denn ausweislich des Inhalts der Kopie des Personalausweises der Zeugin ergeben sich hieraus im Einklang mit ihren Angaben - dort mit vollem Namen als „Vorname2 Vorname3 A“ bezeichnet - verschiedene Eintragungen unter anderem unter den Rubriken „Geburtsdatum“ der „XX.XX.1972“, unter „Geburtsort“ „Stadt6/Gouvernement1“, unter „Registrierungsort“ „Dorf1 / Gouvernement2“ und unter „Religion“ „Jesidin“. Vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort finden sich übereinstimmend hiermit in der Kopie des Reisepasses der Zeugin, ausgestellt von der „Republik Irak“. Die Angaben der Zeugin zu ihrer Herkunft und Religionszugehörigkeit fügen sich überdies in die Ausführungen der Sachverständigen SV1 und SV3 zum Siedlungsgebiet der Jesiden, darunter das Sinjar-Gebiet im Nordwesten des Iraks, ein. Auch dass es sich bei dem Kind tatsächlich - wie von der Zeugin insgesamt konstant geschildert - um ihre Tochter handelte, ist schlüssig und wird durch weitere Beweisergebnisse gestützt. Für das entsprechende Verwandtschaftsverhältnis spricht zunächst, dass die Zeugin auf Nachfrage der Verteidiger detailliert Geschehensabläufe aus der Vergangenheit des Mädchens vor der Gefangenschaft dargestellt hat. So hat sie den Geburtsverlauf auf Nachfrage als normal geschildert und von einem früheren Krankenhausaufenthalt in Stadt6 im Zusammenhang mit einer fiebrigen Lungenentzündung des Kindes berichtet, wobei B auf dem Weg ins Krankenhaus im Auto auf ihrem Schoß gesessen habe. Jenes Verwandtschaftsverhältnis wird zudem belegt durch den Inhalt der Kopie des Personalausweises des Kindes. Dort befindet sich unter der Rubrik des Namens der Mutter die Eintragung „Vorname2 Vorname3“. Die Eintragung ist mit dem sich aus dem Pass der Zeugin A ergebenden Namen identisch. Zudem hat die Zeugin Name3 in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt, sie selbst stamme aus der Ortschaft Stadt6 im Sinjar-Gebiet und kenne die Zeugin A aus ihrem Heimatort. Sie wisse von der Zeit, bevor der IS gekommen sei, dass die Zeugin A eine Tochter und zwei Söhne habe, was die diesbezüglichen Angaben der Zeugin A bestätigt. Letztlich fügt sich hierin stimmig ein, dass nach der IS-eigenen Praxis im Umgang mit Sklavinnen jüngere Kinder nach Gefangennahme durch den IS bei ihren Müttern verblieben. Die Bekundungen der Zeugin zum Ablauf ihrer Gefangennahme durch den IS und ihrer Versklavung nebst zeitlicher Einordnung und der von ihr beschriebenen Stationen ihres Aufenthaltes im Irak, bis sie letztlich nach Raqqa verbracht wurde, sowie die Trennung von ihren Söhnen sind vor allem deshalb nachvollziehbar, weil ihre Darstellung mit den Erkenntnissen zum Angriff des IS auf das Sinjar-Gebiet sowie der anschließenden Trennung von Frauen und Kindern von den männlichen Gefangenen nebst der nachfolgenden Versklavung der Mädchen und Frauen sowie deren teilweiser Verbringung vom Irak nach Syrien in Einklang steht. Da feststeht, dass der Angriff auf das Sinjar-Gebiet in der Nacht vom 02. auf den 03.08.2014 begann, ist vor allem das Datum ihrer Flucht aus Dorf1 unter dem 03.08.2014 schlüssig, auch wenn die sonstigen zahlenmäßigen Zeitangaben der Zeugin für sich nicht belastbar waren, was an späterer Stelle weiter ausgeführt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin A ihre eigene Geschichte anhand des bekannten historischen Vorganges erfunden haben könnte, bestehen nicht. Soweit die Zeugin A erklärt hat, zusammen mit ihrer Tochter B von dem „Abu Aliasname3“ gekauft worden zu sein, ist dies unter Berücksichtigung weiterer Beweisergebnisse plausibel. Neben den Ausführungen der Sachverständigen SV1 und SV3 hinsichtlich der Verkaufspraxis jesidischer Mädchen und Frauen als Sklavinnen durch den IS in Folge des Angriffs auf das Sinjar-Gebiet im August 2014 als solchem ergibt sich insbesondere aus dem oben dargestellten Fragen- und Antwortenkatalog „Su ´al wa-Jawab fi al-Sabi wa Riqb“ (siehe III. 2. b)), dass der Verkauf weiblicher Gefangener nach der IS-Ideologie legitim war. Die tatsächliche Verkaufspraxis wird über die Angaben der Sachverständigen hinaus belegt durch Existenz und Inhalt der bereits oben erwähnten Preisliste des IS für weibliche Sklavinnen (siehe III. 2. b)). Als IS-Mitglied handelte der Angeklagte dies berücksichtigend durch den Kauf der Zeugin A und ihres Kindes folglich im Einklang mit der IS-Ideologie. Dass es sich bei der von der Zeugin A als „Abu Aliasname3“ bezeichneten Person tatsächlich um den Angeklagten handelt, ergibt sich - bereits unabhängig von den entsprechenden Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung betrachtet (siehe dazu unter III. 2. d) aa) (1) (d)) - zum einen aus den oben dargestellten Beweisergebnissen zu seiner Namensbezeichnung als „abu aliasname3b“ (siehe III. 2. c) dd) (2)). Denn die phonetische Namensbezeichnung „Abu Aliasname3“ durch die Zeugin A, die, wie es in der Hauptverhandlung unmittelbar wahrnehmbar war, an einem ihre Aussprache verwaschenden Sprachfehler leidet, ist klanglich bei entsprechender Betonung der ersten Wortsilbe ohne Weiteres in Übereinstimmung zu bringen mit der Namensbezeichnung des Angeklagten als „Abu Aliasname3“. Zum anderen hat die Zeugin A in der Hauptverhandlung erklärt, sie erkenne in dem anwesenden Angeklagten den „Abu Aliasname3“ zweifelsfrei wieder. Obschon der Beweiswert dessen ohne gleichzeitige Gegenüberstellung weiterer Personen nicht durchgreifend ist, fügt sich dies gleichwohl in das übrige Beweisergebnis ein. Die Aussage der Zeugin A zu dem hier gewürdigten Geschehensabschnitt ist zusätzlich von Anfang an konstant, wie dies einheitlich hinsichtlich ihrer Aussage im Ganzen auch bezüglich der an späterer Stelle gewürdigten Geschehensabschnitte der Fall ist. So hat die Zeugin Name3 in der Hauptverhandlung berichtet, sie habe die Zeugin A am 30.08.2017 bei ihrer Tätigkeit als Fallbetreuerin für die globale jesidische Nichtregierungsorganisation Yazda am 30.08.2017 im Flüchtlingslager Qadya aufgesucht, wo die Zeugin A am 27.08.2017 Zuflucht gesucht und sich fortan aufgehalten habe. Dort habe sie mit ihr allein ein etwa eineinhalb stündiges persönliches Gespräch geführt, dessen wesentlichen Inhalt sie sich anschließend notiert habe, um die Situation der Zeugin A und ihren Hilfsbedarf bewerten zu können. In diesem Gespräch habe die Zeugin A von Erlebnissen in der Gefangenschaft des IS berichtet, u. a. davon, dass eine Person namens „Abu Aliasname3“, dessen richtiger Name „Vorname3“ gelautet habe, sie und ihre damals fünfjährige Tochter nach Falluja gebracht habe. Nach den Angaben der Zeugin Name4, die nach ihren Bekundungen für Yazda im sogenannten Dokumentationsteam Taten des IS zum Nachteil der Jesiden und Schicksale einzelner Opfer aufzeichnete und archivierte, sei die Zeugin A am 08.07.2018 in Gouvernement3 von ihr zu Dokumentationszwecken interviewt und über ihre Erlebnisse in der Gefangenschaft des IS befragt worden. In diesem Interview habe die Zeugin A von Erlebnissen in der Gefangenschaft, u. a. bei einem „Abu Aliasname3“ in Falluja, berichtet. Die Zeugin A habe ihr erzählt, sie sei von einem anderen an „Abu Aliasname3“ verkauft worden. Die Zeugin A könne insoweit von Hochsommer gesprochen haben. Die Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung decken sich (auch) zum hier dargestellten Geschehensabschnitt zudem mit denjenigen in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt in der Zeit vom 20.03.2019 bis 22.03.2019. In dieser Zeit ist die Zeugin A erstmals in Deutschland vernommen worden, nachdem sie aus dem Irak eigens dafür eingereist war, was nach dem Inhalt des Vermerks der Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Nachname1 vom 14.03.2019 sowie den Angaben der Zeugin KHKin Nachname2 in ihrer Eigenschaft als Vernehmungsbeamtin der Zeugin A feststeht. Die Zeugin A beschrieb dort - deckungsgleich mit den Bekundungen in der Hauptverhandlung - Details wie zum Beispiel die einzelnen Stationen des Aufenthaltes nach der Gefangennahme im Sinjar-Gebiet, die Trennung der hübscheren Frauen von den übrigen bereits in Tal Afar, den Aufenthalt in Mosul, wo es zur Trennung von ihren Söhnen gekommen sei, und den zeitgleichen Aufenthalt ihrer Freundin Name2 im Zusammenhang mit ihrer Gefangenschaft bei „Abu Aliasname5“ vor der Zeit bei dem Angeklagten. Zur Zeit des Kaufs durch den „Abu Aliasname3“ sei es - ebenso wie von der Zeugin A in der Hauptverhandlung bekundet - Sommer und sehr warm gewesen. Ferner berichtete die Zeugin A dort von einem Aufenthalt bei einem „Abu Aliasname1a“ zur Zeit des Ramadans; der „Abu Aliasname3“ habe gesagt, sie solle dortbleiben, bis er wiederkomme. Nach der Hälfte des Ramadans sei sie von „Abu Aliasname3“ wieder abgeholt worden. Zwar hat sie den Namen jener Person, bei der sie von dem Angeklagten zunächst untergebracht worden sei, in der Hauptverhandlung als „Abu Aliasname1“ bezeichnet, während sie diese Person in der früheren Vernehmung als „Abu Aliasname1a“ benannte. Dieser Unterschied ist jedoch nach der Überzeugung des Senats - wiederum bedingt durch die undeutliche Aussprache der Zeugin A - auf Differenzen in der phonetischen Wahrnehmung des Namens ein und derselben Person zurückzuführen. Soweit die Aussage der Zeugin A in der Hauptverhandlung zu diesem Geschehensabschnitt in einzelnen wenigen Punkten in sich widersprüchlich erschien bzw. von ihrer früheren Aussage in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt abweicht, lässt sich hieraus nicht folgern, ihre Bekundungen seien ansonsten unwahr, was auch in Bezug auf die Aussage im Ganzen gilt: Da Abweichungen zwischen den Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung zu ihren Angaben in der früheren Vernehmung beim Generalbundesanwalt bestehen, weil sie dort bekundete, von „Abu Aliasname5“ an den „Abu Aliasname3“ verkauft worden zu sein, was auf einem Stützpunkt des IS stattgefunden habe, während sie in der Hauptverhandlung erklärt hat, von „Abu Aliasname5“ an einen Dritten verkauft und von diesem dann an „Abu Aliasname3“ verkauft worden zu sein, ohne unterdessen von einem Stützpunkt zu berichten, waren keine genaueren Feststellungen zum diesbezüglichen konkreten Geschehensablauf möglich. Diese Abweichungen sprechen indes nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hinsichtlich des Kaufs durch „Abu Aliasname3“ im Übrigen, sondern ganz im Gegenteil gerade gegen eine erfundene Darstellung der Abläufe, anders als dies der Fall wäre, wenn die jeweiligen Bekundungen in den verschiedenen Vernehmungen absolut identisch wären. Denn bereits in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt erklärte die Zeugin A befragt nach dem Verkauf auf dem Stützpunkt, hieran keine genaue Erinnerung mehr zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt des diesbezüglichen Inhalts ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt durch den Senat in der Hauptverhandlung hat die Zeugin A erläutert, manchmal erinnere sie sich nicht mehr. Angesichts des bisherigen Zeitablaufs von knapp fünf Jahren zwischen Kauf und Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung ist in Anbetracht der Vielzahl der - unterschiedlich eindrücklichen - Erlebnisse und Wechsel ihrer Aufenthaltsorte uneingeschränkt erklärlich, dass ihre Schilderung in der früheren Vernehmung einerseits und der Hauptverhandlung andererseits nicht vollständig deckungsgleich ist, was sich mit Blick auf Randdetails auch noch an anderen Stellen ihrer Aussage zeigt und an späterer Stelle zu den weiteren Geschehensabschnitten jeweils gewürdigt wird. Aus Sicht der Zeugin handelte es sich angesichts des Verlustes ihrer Tochter bei den das Kaufgeschehen umgebenden Umständen zudem nur um periphere Ereignisse. Hinsichtlich der Altersangabe ihrer Tochter B, die im Zeitpunkt der Gefangennahme durch den IS ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, während sie etwa ein Jahr nach der Gefangennahme durch den IS zu „Abu Aliasname3“ gekommen seien und das Kind zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre alt gewesen sei, sind die Angaben der Zeugin A in sich zwar widersprüchlich. Denn binnen ungefähr eines Jahres kann das Kind nicht zwei Jahre älter geworden sein. Insoweit weicht ihre Schilderung in der Hauptverhandlung ferner von derjenigen in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt ab. Dort erklärte sie, das Kind sei bei „Abu Aliasname3“ drei Jahre alt gewesen. Diese Abweichungen in Bezug auf das Alter ihres Kindes sind jedoch erklärbar. Die Zeugin A hat auf Nachfrage des Gerichts bekundet, dass sie als Jesiden Geburtstage nicht gefeiert hätten. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV3, der diese Gewohnheit bestätigt hat, seien kulturell bedingt aufgrund des narrativ geprägten Erzählstils (siehe dazu oben III. 2. b)) vergleichbar mit dem hiesigen Zeitverständnis exakte Alters- bzw. Zeitangaben bei Angehörigen der Religionsgruppe der Jesiden nicht zu erwarten. Zeitliche Einordnungen erfolgten vielmehr typsicherweise verknüpft mit geschichtlichen Ereignissen und Empfindungen. Dementsprechend können nach der Überzeugung des Senats zahlenmäßige Alters- und Zeitangaben der Zeugin A generell nicht ohne weitere Anknüpfungspunkte als präzise gemeinte Angaben im Sinne des Zeitverständnisses des westlichen Kulturkreises verstanden werden. Dass dies so ist, zeigt sich besonders daran, dass die Zeugin A in der Hauptverhandlung auf Befragen des Nebenklägerbeistands erklärt hat, sie wisse nicht, wie viele Tage eine Woche habe. Auf dessen Frage, wie viele Stunden ein Tag habe, hat sie mitgeteilt, sie wisse es nicht, vielleicht fünf, vielleicht sieben. Daraus ergibt sich deutlich, dass zeitliche Auskünfte der Zeugin nur insoweit belastbar sind, als sie in einen geschichtlichen Ablauf eingebettet und mit Ereignissen (Ramadan), Jahreszeiten (Sommer) oder Empfindungen (Hitze, Angst) verknüpft sind. Die Zeugin verfügt überdies über einen niedrigen Bildungsstand und kann weder rechnen, lesen noch schreiben, wie sie in der Hauptverhandlung bekundet hat. Dies erklärt über den kulturellen Hintergrund hinaus zusätzlich Schwierigkeiten bei der Benennung zahlenmäßig konkretisierter Zeitpunkte bzw. Zeiträume. Dass die Tochter der Zeugin A im Sommer 2015 gleichwohl fünf Jahre alt wurde, folgt - neben den diese Feststellung stützenden gleichlautenden Schätzungen der Zeugin C in der Innenraumübewachung und in der Hauptverhandlung - aus dem weiteren Inhalt der Kopie des Personalausweises des Kindes, aus dem sich neben dem Namen B als Geburtsdatum der XX.XX.2010, als Geburtsort „Stadt6/Gouvernement1“ und als Religion „Jesidin“ ergeben. Vor dem dargestellten kulturellen und persönlichen Hintergrund der Zeugin erklärlich sind überdies die unterschiedlichen Bekundungen der Zeugin zum Zeitraum des Aufenthaltes bei „Abu Aliasname1“ bzw. „Abu Aliasname1a“ in der früheren Vernehmung einerseits, wo sie angegeben hat, sie sei bei „Abu Aliasname1a“ 25 Tage geblieben, und in der Hauptverhandlung andererseits, wo sie bekundet hat, sie sei bei „Abu Aliasname1“ eineinhalb Monate lang geblieben; sie sprechen insoweit nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zum festgestellten Zeitpunkt des Kaufes kurz vor oder zu Beginn des Ramadans erfolgen gesonderte Ausführungen (siehe III. 2. d) aa) (1) (e)). (b) Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung (aa) Innenraumüberwachung Die Schilderung der Zeugin A, sie und ihre Tochter seien vom Angeklagten als Sklavinnen gekauft worden, wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin C gegenüber der Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden vom 29.06.2018. Dass jedenfalls das Kind vom Angeklagten tatsächlich als Sklavin gekauft wurde, erklärt die Zeugin C nämlich genau so gegenüber ihrem Gesprächspartner auf der Autofahrt. Dieser Umstand ist wiederum Indiz dafür, dass auch die Zeugin A vom Angeklagten gekauft worden ist, insbesondere weil kleine Kinder nach dem oben Gesagten nach den Vorgaben des IS nicht von ihren Müttern getrennt werden durften. So lautet eine Passage aus dem Gespräch auszugsweise wörtlich: „UMP: Wie hat dein Mann das Mädchen gefunden? C: Die sind alle in einem Haus. (…) diese „sabaya“. Und dann sucht man sich aus, welche man will. Vielleicht für tausend Dollar, vielleicht für zweihundert Dollar. UMP: Ah, also habt ihr/hast du gekauft? C: ja, natürlich. UMP: Ah, wie, also als wenn man einen Sklaven kauft, irgendwie? C: ja. (…) UMP: Ah, okay. Und er hat sie einfach gekauft und sie dann draußen sterben lassen. C: Ja. (…)“ Der Senat ist davon überzeugt, dass die Zeugin C den Begriff „sabaya“ hier mit der Bedeutung der Kriegsgefangenen bzw. Sklavin belegte. Hierzu hat der Sachverständige SV4 nämlich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass „sabaya“ der Plural für das arabische Wort „sabiya“ sei. „Sabiya“ könne je nach Aussprache zwei unterschiedliche Bedeutungen haben. Eine Bedeutung sei „Kriegsgefangene bzw. Sklavin“, dies sei ein technischer Begriff, den der IS verwendet habe. Die andere Bedeutung sei „kleines Mädchen“. Im allgemeinen arabischen Sprachgebrauch werde für den Begriff „kleines Mädchen“ jedoch üblicherweise der arabische Begriff „bind“ verwendet. Der Gebrauch des Wortes „sabiya“ sei zur Bezeichnung eines kleinen Mädchens insoweit untypisch. Deshalb stehe „sabaya“ im aufgezeigten Gesprächszusammenhang aus seiner Sicht für „Sklavinnen“ oder „Kriegsgefangene“. Dem Gesprächszusammenhang ist ferner zu entnehmen, dass diese Äußerung auf ein Kind bezogen war. Denn die Zeugin C äußerte gegenüber ihrem Gesprächspartner im Gesprächsverlauf: „Ich glaube, sie war 5 Jahre alt“. Dass die Zeugin C in diesem Gespräch nichts von einem Kauf berichtete, der der Zeugin A selbst direkt zuzuordnen wäre, erklärt sich dadurch, dass sie gegenüber ihrem Gesprächspartner in diesem Zusammenhang jeweils von dem Versterben des Kindes berichtete (siehe III. 2) d) aa) (3) (b) (aa)). (bb) Facebook-Chat der Zeugin C Beleg für den Kauf der Zeugin A zusammen mit ihrer Tochter B durch den Angeklagten entsprechend den Angaben der Zeugin A ist ferner der Inhalt der oben vollständig dargestellten Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr (siehe III. 2. c) cc) (3)), soweit die Zeugin C dort unter anderem schreibt: „(…) Abu aliasname3 saß in Falluja im Gefängnis aufgrund dessen das er der Grund sei, weswegen die kleine „sabiya“ starb. Er behauptete die ältere „sabiya“ wäre dafür verantwortlich was nicht stimmt. (…)“ Hieraus lässt sich zweifelsfrei der Schluss ziehen, dass es im Zusammenhang mit dem Angeklagten und dem Versterben der „kleinen“ „sabiya“ noch eine „ältere“ „sabiya“ gab. Dies wiederum fügt sich ohne Weiteres ein in die Angaben der Zeugin A, zusammen mit ihrer Tochter vom Angeklagten gekauft worden zu sein. Ferner bildet der Gebrauch des Wortes „sabiya“ hier im Zusammenhang mit einer „älteren sabyia“ Beleg dafür, dass die Zeugin C das Wort generell gerade nicht mit der Bedeutung eines „kleinen Mädchens“, sondern mit der Bedeutung als „Sklavin“ oder „Kriegsgefangene“ belegte. (cc) Würdigung Jene Äußerungen der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung (Innenraumüberwachung / Facebook-Chat) entsprechen nach der Überzeugung des Senats auch bezüglich dieses Geschehensabschnittes für sich betrachtet der Wahrheit. Dafür spricht, dass sich die Zeugin durch ihre Angaben selbst belastete. Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich durch die selbstbelastenden Äußerungen gegenüber den Gesprächspartnern einen Vorteil beim IS hätte verschaffen können. Der Umstand, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten Konflikte gab, ist ebenso an dieser Stelle - wie auch desweiteren - für die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes ihrer Äußerungen neutral zu bewerten, die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend (siehe III. 2. c) ee)). (c) Angaben der Zeugin D in der Hauptverhandlung Indiz dafür, dass der Angeklagte die Zeugin A und ihre Tochter kaufte, so wie dies die Zeugin A in der Hauptverhandlung bekundet hat, ist zusätzlich noch der diesbezügliche Inhalt der Aussage der Zeugin D. Auf entsprechenden Vorhalt des Inhalts ihrer polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2016 hat sie nämlich erklärt, sie habe (lediglich) gehört, dass sich der „Vorname3“ eine Sklavin gekauft habe, mehr könne sie dazu nicht sagen. Diese Angaben basieren zwar nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Zeugin, sondern sie hat vom Hörensagen berichtet. Dennoch fügen sie sich in die Schilderung der Zeugin A ein. (d) Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung Die Schilderung der Zeugin A in der Hauptverhandlung über ihren Kauf als Sklavinnen durch den Angeklagten findet schließlich jedenfalls indizielle Stütze in den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung, wenn sie entgegen ihren Äußerungen in der Innenraumüberwachung hier auch von keinem Kaufvorgang direkt berichtet hat. Die Zeugin C hat nämlich in der Hauptverhandlung bekundet, der Angeklagte habe die Zeugin A zu einem ihr nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt nach der Eheschließung von einem Haus abgeholt, und erklärt, diese wasche in der „Männermadafa“ seine Wäsche. Sie habe ein ca. fünf- bis sechsjähriges Mädchen bei sich gehabt. Anschließend seien sie zusammen über Mosul nach Falluja gereist. Auf Nachfrage des Senats erläuterte die Zeugin C, zu diesem Zeitpunkt sei bereits Ramadan gewesen. In Falluja habe sie sich mittlerweile gedacht, dass „Vorname2“ und das Kind jesidische Sklavinnen seien. Die Zeugin A habe ihr erzählt, das Kind sei nicht ihre Tochter. Die Zeugin C hat damit in der Hauptverhandlung zwar nicht von Wahrnehmungen zu einem konkreten Kaufvorgang berichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin C im Gespräch auf der Autofahrt vom 29.06.2018 gegenüber ihrem Gesprächspartner im Gegensatz zu ihren Angaben in der Hauptverhandlung aber hingegen Kenntnis über einen Kaufvorgang bezüglich des Kindes kundtat, ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass die Zeugin C es in der Hauptverhandlung bewusst unterlassen hat, von ihren tatsächlichen Kenntnissen über den Kaufvorgang zu erzählen. Dies ist wiederum auf ihr Interesse, sich selbst zu entlasten, zurückzuführen. Ihre eigenen Handlungsanteile sowie ihre Rolle im weiteren Geschehen würden sich nämlich wesentlich passiver und damit in milderem Licht darstellen, wenn sie entsprechend ihren Angaben in der Hauptverhandlung gleichsam unbewusst in Unkenntnis des Ankaufs der Zeugin A und ihres Kindes als Sklavinnen in die Situation geraten wäre. Soweit die Zeugin C angegeben hat, die Zeugin A habe ihr erklärt, das Kind sei nicht ihre Tochter, vielmehr habe es keine Mutter, ist die Aussage im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum entsprechenden Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Zeugin A und B nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass es sich bei dem Kind tatsächlich um die Tochter der Zeugin A handelte. Die Zeugin C hat auch diesbezüglich ein erhebliches Entlastungsinteresse. Betreffend die weiteren Geschehnisse im Haushalt des Angeklagten in Falluja würde ihre Schuld wesentlich weniger schwer wiegen, wenn die Zeugin A nicht die Mutter des Kindes gewesen wäre, da diese engste verwandschaftliche Bindung ein sehr viel höheres Maß an Leid auf Seiten der Zeugin A begründete. Auf der anderen Seite bietet der Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C jedenfalls bis zum Zeitpunkt ihrer Festnahme im Juni 2018 massive Konflikte bestanden (siehe die Ausführungen unter III. 2. c) dd) (3), ee)), auch hier - wie auch im Übrigen - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin den Angeklagten im Übrigen zu Unrecht belastet hat. (e) Zeitpunkt des Kaufs Dass der Zeitpunkt des Kaufes der Zeugin A und ihres Kindes durch den Angeklagten im Juni 2015 kurz vor oder zu Beginn des vom 18.06.2015 bis 16.07.2015 andauernden Ramadans lag, ergibt sich bereits auf Grundlage der Aussage der Zeugin A isoliert betrachtet daraus, dass die Zeugin den Kauf konstant in die Jahreszeit des Sommers eingeordnet hat, nachdem sie sich bereits ungefähr ein Jahr in Gefangenschaft befunden habe. Da diese Zeitangabe mit einem geschichtlichen Ereignis, nämlich dem Sommer verknüpft ist, ist sie auch glaubhaft. Weil ihre Gefangennahme im Sommer 2014 lag, kommt insoweit nur der Sommer 2015 in Betracht. Zusätzlich hat die Zeugin insofern eine ereignisbezogene zeitliche Orientierung vorgenommen, als sie bekundet hat, die Hälfte des Ramadans zunächst bei „Abu Aliasname1“ verbracht zu haben, bevor sie der „Abu Aliasname3“ wieder abgeholt habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 lag der Ramadan im Jahre 2015 in der Zeit vom 18.06.2015 bis 16.07.2015. Hieraus ist zu schließen, dass der Kauf durch den Angeklagten im Juni 2015 zeitlich kurz vor oder jedenfalls zu Beginn des Ramadans stattgefunden hat, denn anderenfalls hätte die Zeugin nicht die Hälfte des Ramadans bei „Abu Aliasname1“ verbringen können. Vor dem dargestellten kulturellen und persönlichen Hintergrund der Zeugin widersprechen die unterschiedlichen Angaben der Zeugin zum Zeitraum des Aufenthaltes bei „Abu Aliasname1“ bzw. „Abu Aliasname3“ in der früheren Vernehmung einerseits mit 25 Tagen und in der Hauptverhandlung andererseits mit eineinhalb Monaten diesem Schluss nicht. Betreffend die zeitliche Orientierung an „der Hälfte des Ramadans“ stimmen die Angaben nämlich überein und sind auch unter Berücksichtigung der kulturellen und persönlichen Besonderheiten der Zeugin belastbar, weil von ihr eine Einordnung des Geschehens mit Bezug auf das Ereignis des Ramadans vorgenommen worden ist. Auch in der Zusammenschau der Angaben der Zeugin A mit denjenigen der Zeugin C sowie der Zeugin D in der Hauptverhandlung bestätigt sich, dass dies im Juni 2015 jedenfalls vor oder zu Beginn des Ramadans geschah. Dass die Zeugin A angegeben hat, nach dem Kauf durch den Angeklagten zunächst die Hälfe des Ramadans bei „Abu Aliasname1“ verbracht zu haben, und damit der Zeitpunkt des Kaufes vor oder zu Beginn des Ramadans gelegen haben muss, fügt sich nämlich in die Aussage der Zeugin C in der Hauptverhandlung ein, weil sie angegeben hat, während sie sich nach Falluja begeben hätten, sei bereits Ramadan gewesen. Letztlich stimmt diese zeitliche Einordnung auch mit den Angaben der Zeugin D überein, die „Vorname9“ habe Raqqa mit dem Angeklagten im Frühsommer 2015 nach Falluja verlassen, noch bevor sie selbst Mitte Juli gegangen sei, da der Ramadan tatsächlich im Frühsommer lag. (2) Alltag in Falluja (a) Zeitraum und Dauer des Aufenthaltes Soweit es den unter II. 4. b) festgestellten Zeitraum sowie die Dauer des Aufenthaltes der Zeugin A und ihrer Tochter im Haushalt des Angeklagten in Falluja zwischen Anfang Juli und September des Sommers 2015 über mehrere Wochen betrifft, ergibt sich dies zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau der Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung zusammen mit den Angaben der Zeugin C außerhalb (Innenraumüberwachung, Conversations- und Facebook-Chats) und innerhalb der Hauptverhandlung. Die Zeugin A hat ausführlich von einem Aufenthalt im Haushalt des „Abu Aliasname3“ in Falluja berichtet. Bezüglich der zeitlichen Einordnung des Aufenthaltes bzw. geschichtlicher Anküpfungspunkte, die eine zeitliche Einordnung des Geschehens erlauben, hat sie erklärt, nachdem sie durch „Abu Aliasname3“ bei „Abu Aliasname1“ nach der Hälfte des Ramadans abgeholt worden seien und mit „Abu Aliasname3“, B und der deutschen Ehefrau des Angeklagten namens „Um Aliasname3“ nach Falluja gereist sei, hätten sie in Falluja alle zusammen für eine Woche in einem Haus gelebt und seien dann in ein anderes Haus gezogen; nach Beendigung des Ramadans seien sie gemeinsam in den Park gegangen; eines Tages habe ihr der „Abu Aliasname3“ mitgeteilt, dass seine Frau schwanger sei. Sie sei dort insgesamt einen Monat geblieben. Letztere Angaben sind hinsichtlich der zeitlichen Komponente konstant, da sie auch bereits in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt erklärt hat, sie sei im Beisein ihrer Tochter und der Frau des „Abu Aliasname3“, der „Umm Aliasname3“, die aus Deutschland gewesen sei, nach Falluja in das Haus des „Abu Aliasname3“ verbracht worden und einen Monat dort geblieben. Dass mit der von der Zeugin A beschriebenen deutschen Ehefrau des „Abu Aliasname3“, der „Umm Aliasname3“, die Zeugin C gemeint war, ergibt sich - unabhängig von den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung - daraus, dass sich die Zeugin C im oben dargestellten Facebook-Chat vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr namensgleich mit „vorname9 (umm aliasname3a)“ vorstellte (siehe Ausführungen unter III. 2. c) cc) (3)). Ausweislich der arabischen Gesprächsaufzeichnungen auf der SD-Karte „Sprache 008.m4a“ werden überdies die Empfänger der Mitteilung des Informationsbüros bzw. Medienbüros des IS als Schwester Um Aliasname3 und als Bruder Aliasname3 bezeichnet. Zudem ist die Zeugin C deutscher Staatsangehörigkeit, was sich hierin ebenfalls einfügt. Die Zeugin C hat ihrerseits ohne konkrete Benennung der Aufenthaltsdauer in der Hauptverhandlung bestätigt, sich im Sommer 2015 zusammen mit der Zeugin A und dem ungefähr fünfjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten in Falluja aufgehalten zu haben. Zumindest hinsichtlich des Umstandes des Aufenthaltes als solchem sind ihre Angaben auch glaubhaft. Über die mit der Aussage der Zeugin A in Einklang zu bringende Darstellung hinaus, dass während der gemeinsamen Reise nach Falluja bereits Ramadan gewesen sei, hat sie weiter in Übereinstimmung mit der Zeugin A erklärt, in Falluja hätten sie zunächst für eine Woche in einem Haus von Freunden gewohnt. Anschließend seien sie dann in ein anderes Haus umgezogen. Zuletzt hätten der Angeklagte und sie Falluja verlassen und seien aus dem IS-Gebiet ausgereist. Anfang September 2015 seien sie bei der Familie des Angeklagten in der Türkei angekommen. Soweit die Zeugin C auf Vorhalt der Aussage der Zeugin A betreffend die Mitteilung über ihre Schwangerschaft durch den Angeklagten während des Aufenthaltes in Falluja dies bestreitend angab, sie sei in Falluja noch nicht schwanger gewesen, sondern erst in der Türkei, ist dies angesichts des Geburtsdatums der Vorname1 C am XX.XX.2016 und einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 40 Wochen, mithin einem ungefähren Empfängniszeitpunkt etwa Mitte Juli 2015, nicht plausibel und damit unglaubhaft. Dass Vorname1 C wesentlich zu früh geboren worden wäre, hat die Zeugin C in der Hauptverhandlung nicht berichtet. Anhaltspunkt für einen gemeinsamen Aufenthalt im Haushalt des Angeklagten in Falluja bietet zudem der Inhalt der Innenraumüberwachung. Der Gesprächsinhalt gibt zunächst an verschiedenen Stellen Hinweise darauf, dass sich die Zeugin C tatsächlich in Falluja aufhielt. Auch ergibt sich aus dem Gesprächsverlauf, dass die Zeugin C und ihr Mann schließlich Falluja verließen und der Angeklagte letztlich bei seiner Familie Wohnung nahm, was mit den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung, sie habe mit dem Angeklagten Anfang September 2015 in der Türkei Aufenthalt bei dessen Familie genommen, in weitgehende Übereinstimmung zu bringen ist. Weiteren Beleg für einen Aufenthalt in Falluja an sich und einen Aufenthaltsortwechsel der Zeugin C und des Angeklagten zu seiner Familie in die Türkei im September 2015 als Anhaltspunkt für den Zeitraum des Aufenthaltes in Falluja stellen Inhalte der Conversations-Chats der Zeugin C mit der Vertrauensperson vom 10.05. und 11.05.2018 dar. So ergibt sich aus einem Chat vom 10.05.2018 (Attachment 9), dass sie gegenüber ihrem Gesprächspartner äußerte: „vorher bin ich in Fallujah ohne etwas gefahren. (…) Nein, Fallujah war anders.“ Ferner erklärte sie gegenüber der Vertrauensperson ausweislich eines Chats vom 11.05.2018 (Attachment 11): „Ich habe ihn geheiratet, als er noch Amir war, ja. Und wir reisten im September 2015 aus. (..) Ich reiste nicht aus, weil ich wollte. Nur mein Ehemann wollte ausreisen, weil seine Familie in der Türkei lebte oder noch lebt.“ Letztlich ist der Inhalt des oben dargestellten Facebook-Chats vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr und 22.02.2017 um 15.41 Uhr zunächst Beleg für den gemeinsamen Aufenthalt in Falluja an sich und dass der Angeklagte von dort mit der Zeugin C in die Türkei flüchtete. Dass der Angeklagte sodann in der Türkei lebte, ergibt sich auch aus den Nachrichten vom 21.02.2017 um 15.30 Uhr und um 15.34 Uhr. Dass die Zeugin C in einer Nachricht vom 21.02.2017 um 15.05 Uhr angab, sie sei bis September 2015 „da“ gewesen, fügt sich zwanglos dahin ein, dass sie demnach im September von Falluja aus in die Türkei gegangen ist. Zusammen betrachtet lassen sich die Übereinstimmungen in den Angaben der Zeuginnen A und C in der Hauptverhandlung hinsichtlich der zeitlichen Einordnung mit dem Bezugspunkt des noch andauernden Ramadans für die Reise nach Falluja, des „Ob“ des gemeinsamen Aufenthaltes im Haushalt des Angeklagten in Falluja, insbesondere eines Umzuges in ein anderes Haus nach einer Woche, nur damit erklären, dass sich die Zeugin A und B tatsächlich mit der Zeugin C im Sommer 2015 im Haushalt des Angeklagten in Falluja aufhielten. Daraus, dass die Zeugin C in der Hauptverhandlung ebenso wie gegenüber verschiedenen Gesprächspartnern außerhalb der Hauptverhandlung davon berichtete, sie sei nach dem Aufenthalt in Falluja mit dem Angeklagten in die Türkei ausgereist, und dass sie insbesondere sowohl in der Hauptverhandlung als auch in Chats über Conversations bzw. über Facebook als Zeitpunkt hierfür den September 2015 benannt hat, ist vor dem Hintergrund, dass die Zeugin A und ihr Kind nach der Hälfte des vom 18.06.2015 bis 16.07.2015 andauernden Ramadans bei „Abu Aliasname1“ von dem Angeklagten abgeholt und nach Falluja verbracht wurden, zu folgern, dass der Aufenthalt der Zeugin A und ihres Kindes im Haushalt des Angeklagten in Falluja zwischen Anfang Juli 2015 und September 2015 gelegen hat. Zwar ist die (konstante) zahlenmäßige Angabe der Aufenthaltsdauer von einem Monat seitens der Zeugin A im Lichte der obigen Ausführungen (siehe oben III. 2. d) aa) (1) (a)) im Sinne westlichen Zeitverständnisses vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Kultur und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei isolierten Zeitangaben aus Sicht des Senats nicht vollständig belastbar. Diese Zeitangabe der Zeugin bildet jedoch zumindest einen Orientierungsrahmen. Da die Kenntnis von einer Schwangerschaft sowie der Empfängniszeitpunkt außerdem naturgemäß einige Wochen auseinanderliegen, muss die entsprechende Übermittlung der Botschaft von der Schwangerschaft durch den Angeklagten an die Zeugin A jedenfalls nach dem ungefähren Empfängniszeitpunkt Mitte Juli gelegen haben. Dies wiederum setzt voraus, dass sich die Zeugin A mit ihrer Tochter über diesen Zeitpunkt hinaus noch im Haushalt des Angeklagten aufhielt, was mit ihrer Schilderung, nach dem Ende des Ramadans seien sie gemeinsam in den Park gegangen, stimmig ist. Aus alledem ist zu schließen, dass sich der Aufenthalt sicher über das Ende des Ramadans am 16.07.2015 hinaus erstreckt hat. Zusammen betrachtet und vor dem Hintergrund der von der Zeugin geschilderten einzelnen Umstände und Abläufe ihres Aufenthaltes, was nachfolgend noch auszuführen sein wird, insbesondere, dass sie zunächst für eine Woche in einem anderen Haus in Falluja lebten,ist der Senat vor diesem Hintergrund von einer mehrwöchigen Aufenthaltsdauer im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Hälfte des Ramadans Anfang Juli 2015 und September 2015 überzeugt. (b) Alltagsgestaltung Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Alltages im Haushalt des Angeklagten in Falluja unter II. 4. b) beruhen des Weiteren auf den Angaben der Zeugin A, die jedenfalls zum Teil von den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung untermauert werden. (aa) Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung Die Zeugin A hat in der Hauptverhandlung die Lebensumstände beim Angeklagten - so wie festgestellt - beschrieben. Dazu hat sie erläutert, der Angeklagte habe alles über sie bestimmt. Sie seien bestraft und täglich geschlagen worden, damit sie dem Angeklagten gehorchten. Sie habe oft gar nicht gewusst, wofür sie geschlagen worden seien. Sie hätten die ganze Zeit sehr große Angst vor dem Angeklagten gehabt und stets getan, was er ihnen befohlen habe, sonst wäre „Schlimmes“ passiert. B habe sich in der Gegenwart des Angeklagten vor Angst nicht mehr getraut zu sprechen. Vor allem sei es für sie, die Zeugin A, sehr schwer gewesen, mitansehen zu müssen, wie der Angeklagte ihr Kind behandelt habe, ohne einschreiten zu können. Ebenso hätten sie körperlich unter den Schlägen und den Strafen, aber auch dem schlechten Wasser und zu wenigen Essen sehr gelitten. Auch die Beschreibung der Ausgestaltung des Aufenthaltes beim Angeklagten sowie der erlittenen Züchtigungen enthielt - wie die gesamte übrige Aussage - eine Vielzahl spezifischer Einzelheiten: So hat sie die räumlichen Begebenheiten des zweiten von ihnen bewohnten Hauses nebst eines von einer Mauer umgebenen Hofes beschrieben, das sie nach den Vorgaben des Angeklagten nicht hätten verlassen dürfen. Sie hätten ganz selten und nur zusammen mit dem Angeklagten nach draußen gehen dürfen. Als sie gegen Ende des Ramadans einmal mit dem Angeklagten und der Zeugin C in den Park hätten gehen dürfen, habe der Angeklagte ihre Tochter über Nacht an einen Bekannten von ihm „verliehen“, obwohl sie ihn mehrfach Füße küssend angefleht habe, dies nicht zu tun, unter Hinweis darauf, dass B noch so klein sei. Am nächsten Tag sei B äußerlich unversehrt zurückgekommen. Ferner hat die Zeugin A die Schlaf- und Ernährungssituation im Detail - so wie festgestellt - beschrieben. Sie hat dazu erläutert, die Zeugin C und der Angeklagte hätten unten im Haus ein Schlafzimmer mit Bett gehabt. Auch oben im Zimmer, in dem sie genächtigt hätten, habe es ein Bett gegeben, das hätten sie jedoch nicht benutzen dürfen, sondern sie hätten auf Matratzen am Boden schlafen müssen. Sie hat ausgeführt, das Leitungswasser sei aufgrund der extrem hohen Außentemperaturen oft zu heiß zum Trinken gewesen und habe sehr bitter geschmeckt; sie hätten viel zu wenig zu Essen bekommen, und seien davon nie satt geworden. Weil B, die sehr an Gewicht verloren habe, immer so hungrig gewesen sei - wie sie selbst auch, habe sie ihr stets noch einen Teil ihres eigenen Essens abgegeben. Auch hat sie so wie festgestellt in Einzelheiten die Art und Weise der täglich ohne Vergütung nach Anweisung des Angeklagten zu verrichtenden Hausarbeit beschrieben. Ebenso hat sie den vom Angeklagten vermittelten Zwang zum muslimischen Gebet einschließlich der Namensumbenennung ihrer Tochter als Namen einer „Abtrünnigen“ in E entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen geschildert. Die Ernährungssituation und die Restriktionen hinsichtlich der Reinigungsmittel zum Waschen eigener Wäsche und dass sie sich nur am Waschbecken im Hof waschen durften, während das Bad dem Angeklagten und der Zeugin C vorbehalten gewesen sei, hat sie gleichfalls so wie festgestellt beschrieben. Der Angeklagte habe sie mit dem Stock des Bodenwischers derart geschlagen, dass sie am Bein unterhalb des Knies Schmerzen erlitten habe. Er habe sie auch häufig mit der flachen Hand auf den Kopf geschlagen. Weil bei Putzarbeiten Wasser auf das Sofa getropft sei, sei sie vom Angeklagten ebenfalls geschlagen worden. Er habe sie auch einmal mit der Faust auf eines ihrer Augen geschlagen, so dass es schwarz geworden sei. Die B habe er mit der Hand geschlagen, wenn er und die Zeugin C sich durch sie gestört gefühlt hätten. Auch sei diese während des muslimischen Gebets geschlagen worden, weil sie sich nicht tief genug hinunter gebeugt habe. Dabei habe er auch geäußert, B töten zu wollen. Sie erinnere sich auch noch daran, dass der Angeklagte B geschlagen habe, als in der Küche ein Glas zu Boden gefallen sei. Sie selbst habe dann solche Angst vor dem Angeklagten gehabt, dass sie gezittert und sich eingenässt habe. Auch habe der Angeklagte B ein anderes Mal so schlimm mehrfach mit der Hand geschlagen, dass sie sehr viele blaue Flecken am Rücken und sehr starke Schmerzen gehabt habe. Sie habe dann gesagt, B habe Schmerzen, weswegen diese hierauf vier Tage lang habe im Bett bleiben dürfen. Auf dem Hof habe es einmal eine Situation gegeben, bei der der Angeklagte B so geschubst habe, dass sie sich am Ellbogen verletzt habe. Die gesamte Art und Weise der Beschreibung lässt sich nur damit erklären, dass die Zeugin die Situationen und Zustände tatsächlich auch so erlebt hat. Die Zeugin schien als lese- und schreibunkundige Person nach dem unmittelbaren Eindruck von ihr in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, komplizierte Sachverhalte zu erfinden. Deshalb liegt es fern, dass sie die kognitive Leistung hätte erbringen können, die das Erfinden derart detaillierter Schilderungen erfordert hätte. Zugleich ist die Verknüpfung der Schilderung der Geschehensabläufe mit ihrer Gefühlswelt Beleg dafür, dass es sich im Einzelnen um erlebnisbasierte Angaben handelt. Die lebhafte Erinnerung gerade an jene Vorgänge beim Angeklagten sowie die eindeutige und sichere Zuordnung der Geschehnisse zum Aufenthalt bei dem Angeklagten trotz des Zeitablaufs sowie der Vielzahl an Sklavenhaltern, bei denen sie sich in der Zeit ihrer Gefangenschaft beim IS aufhielt, ist plausibel damit zu erklären, dass sie die Zeit beim Angeklagten besonders intensiv erlebte. Denn sie hat angegeben, sie sei in der Zeit beim IS bei niemandem sonst so häufig geschlagen worden wie beim Angeklagten. Zudem hat sie bekundet, so schlimm wie bei diesem sei es bei sonst keinem anderen Sklavenhalter gewesen. Letzteres und dass sich ihr die Zeit beim Angeklagten - trotz des Umstandes, dass sie nach ihren Angaben bei anderen Sklavenhaltern auch vergewaltigt worden sei - besonders gut einprägte, ist gerade deswegen verständlich, weil der Aufenthalt beim Angeklagten wegen des dortigen Verlusts ihrer Tochter für sie retrospektiv eine herausragende Bedeutung hat. Hinsichtlich ihrer Beschreibung der körperlichen Züchtigungen durch den Angeklagten ist es vor dem Hintergrund der bekundeten Vielzahl und zum Teil gleichartiger Ausführung der Züchtigungen (z. B. Schläge mit der flachen Hand auf den Kopf) begreiflich, dass die Zeugin A nicht jede einzelne der täglichen Züchtigungen mit umgebenden Details darstellen konnte, sondern sich die Schilderung von Details auf einzelne von ihr noch erinnerte Ereignisse beschränkt hat. Es begründet auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben, dass die Zeugin die Züchtigungen nicht in eine konkrete zeitliche Reihenfolge der Geschehnisse einordnen konnte. Zum einen kommen hier wiederum die kulturellen und persönlichen Besonderheiten der Zeugin zum Tragen. Zum anderen lässt sich dies mit der Vielzahl und Ähnlichkeit der erlittenen Züchtigungen beim Angeklagten sowie des bisherigen Zeitablaufes seit Sommer 2015 erklären, was eine zeitliche Einordnung in eine bestimmte Reihenfolge erschwert. Die Darstellung der erlittenen Behandlung beim Angeklagten, insbesondere des Freiheitsentzuges und der Züchtigungen fügt sich zudem in die Praxis des IS hinsichtlich der Haltung jesidischer Mädchen und Frauen als Sklavinnen ein, insbesondere die Vorgaben zu deren Behandlung, wie sie sich aus dem IS-Dokument mit dem Titel „Su´al wa-Jawab fi al-Sabi wa Riqb“ ergeben (siehe oben III. 2. b)). Denn zum einen war danach eine Sklavin, die versuchte, von ihrem „Besitzer“ zu fliehen, so zu bestrafen, dass es andere Sklavinnen von der Flucht abschreckte, was zweifellos die Legitimation zur Freiheitsentziehung konstituiert. Außerdem war es dem Besitzer danach erlaubt, seine Sklavin zu schlagen, um sie zu disziplinieren, wenngleich der Einsatz von Gewalt, um diese zu brechen, zu foltern oder Rachegelüste zu befriedigen sowie das Schlagen ins Gesicht verboten waren. Da letzteres in der Realität jedoch häufig missachtet wurde, passen die Angaben der Zeugin A auch insofern dazu, als es nach diesen Regeln offiziell illegitime Bestrafungs- und Züchtigungsmethoden des Angeklagten betrifft wie zum Beispiel das Schlagen ins Gesicht. Insbesondere bettet sich die dargestellte Praxis des Angeklagten, die Zeugin A und B zum Gebet nach muslimischen Regeln zu zwingen, in die Vernichtungsideologie des IS zum Nachteil der Jesiden ein, so dass die dargestellte Behandlung auch vor dem Hintergrund der IS-Mitgliedschaft des Angeklagten erklärlich ist. Auch die Angaben der Zeugin A zur Ausgestaltung des Aufenthaltes beim Angeklagten, insbesondere zu den erlittenen Züchtigungen, sind von Anfang an konstant, was über die vorstehenden Aspekte hinaus ihre Wahrheit belegt: Die Zeugin Name3 hat berichtet, die Zeugin A habe ihr bereits in dem Gespräch im Jahre 2017 erzählt, sie habe den Angeklagten und seine deutsche Frau bedient, was sich in die Schilderung der Zeugin in der Hauptverhandlung einfügt. Die Zeugin Name4 hat darüber hinaus bekundet, die Zeugin A habe ihr in dem im Jahre 2018 geführten Interview ferner erklärt, im Haus des „Abu Aliasname3“ habe sie mit seiner deutschen Frau und ihrer Tochter, die fünf Jahre alt gewesen sei, gewohnt und diesem gedient, sie sei die Dienerin gewesen und habe Hausarbeit verrichten müssen. Es habe kaum Essen gegeben, sie sei geschlagen worden und habe auch ein blaues Auge davongetragen. Außerdem sei das Wasser schlecht gewesen, und sie habe den Koran lernen müssen. Auch dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin A in der Hauptverhandlung. Außerdem tätigte die Zeugin A die Angaben zur allgemeinen Ausgestaltung des Aufenthaltes und den Züchtigungen im Wesentlichen gleichlautend wie in der Hauptverhandlung schon in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt. Insbesondere erklärte die Zeugin A auch dort, Bestrafungen bzw. Schläge durch den Angeklagten seien ständig vorgekommen, ohne dass der Angeklagte dies begründet habe. Auch die Gefühlslage der Angst beschrieb sie dort deckungsgleich wie in der Hauptverhandlung. Zwar waren die Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung teilweise ausführlicher als in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt. Dies spricht aber für ihre Glaubhaftigkeit. Denn im Falle erlebnisbasierter Angaben sind im Verhältnis zu früheren Angaben Erweiterungen zu erwarten, wenn - so wie in der Hauptverhandlung - eine vertiefte Befragung erfolgt. So hat die Zeugin A in der Hauptverhandlung die zu verrichtende Hausarbeit im Detail beschrieben und die Schlafsituation konkreter als in der früheren Vernehmung geschildert. Auch hat sie die Situation über die Versorgung mit Nahrungsmitteln, insbesondere des Verbots, sich am Kühlschrank zu bedienen, in der Hauptverhandlung detailreicher als zuvor beschrieben. Während sie in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt erklärte, Anlass für Schläge sei gewesen, dass sie die Hausarbeit nicht richtig ausgeführt habe, hat sie in der Hauptverhandlung konkretisierend bekundet, der Angeklagte habe sie verprügelt, weil beim Putzen Wasser auf das Sofa getropft war, was zu starken Schmerzen geführt habe. Ferner hat sie die Verletzungsfolgen bei B, hinsichtlich derer sie habe erwirken können, dass das Kind einige Tage im Bett verbringen durfte, in der Hauptverhandlung über die Angaben in der früheren Vernehmung hinaus als blaue Flecken am Rücken der B dargestellt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich länger - nämlich sieben Tage lang - und nach dem freien Bericht zunächst durch den Senat und anschließend durch sämtliche Verfahrensbeteiligte konkret in Bezug auf einzelne Punkte ihres Aufenthaltes im Haushalt des Angeklagten in Falluja befragt worden ist. Dahingegen berichtete sie in der früheren Vernehmung im Wesentlichen frei, wobei nur wenige Nachfragen gestellt wurden, wenn etwas unklar gewesen ist. Letzteres folgt aus den Angaben der Zeugin KHKin Nachname2, die dies so bekundet hat. Soweit sich sonst bezüglich des hier gewürdigten Geschehensabschnittes am Rande vereinzelt Abweichungen ihrer Angaben in der Hauptverhandlung von denjenigen in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt ergeben haben, spricht dies - wie auch hinsichtlich der abweichenden Darstellung der Vorgeschichte zum Kauf (Kauf durch den Angeklagten direkt von Abu Aliasname5 vom Stützpunkt aus bzw. über einen Dritten an den Angeklagten ohne Erwähnung des Stützpunktes) (siehe III. 2. d) aa) (1) (a)) - angesichts des bisherigen Zeitablaufs vor dem Hintergrund, dass die Angaben im Übrigen in wesentlichen Details und im Kern übereinstimmen, gerade gegen eine erfundene Darstellung der Abläufe, anders als dies der Fall wäre, wenn die jeweiligen Bekundungen in den verschiedenen Vernehmungen absolut identisch wären. Dies bezieht sich auf die Darstellung der Zeugin A in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt, soweit sie dort erklärte, der „Abu Aliasname3“ habe der B bei dessen Onkel einen Schubs gegeben, während sie in der Hauptverhandlung auf näheres Nachfragen zu jener Situation dazu ausgesagt hat, dies sei tatsächlich im Hof des Hauses geschehen, nachdem man vom Onkel zurückgekehrt sei. Gleiches gilt soweit sie in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt bekundete, ihre Schulter tue noch immer weh von den Schlägen des Angeklagten, während sie diese Schmerzen in der Hauptverhandlung unerwähnt gelassen, aber von Schmerzen in den Knien gesprochen hat, die von Schlägen mit dem Wischerstock herrührten. Auch insoweit handelte es sich angesichts des Verlustes ihrer Tochter aus Sicht der Zeugin A um weniger wichtige Ereignisse, so dass sich die Unterschiede hierdurch und vor dem Hintergrund des bisherigen Zeitablaufes erklären lassen, ohne dass dies im Übrigen Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben begründet. (bb) Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung Die Zeugin C hat die Beschreibung der Zeugin A zur Ausgestaltung des Aufenthaltes im Haushalt des Angeklagten in Falluja sowie zu den Züchtigungen in Teilen bestätigt, was weiteres Indiz für die Wahrheit der Aussage der Zeugin A an dieser Stelle ist. Ansonsten war die Aussage der Zeugin C aber unglaubhaft, weswegen ihr nicht gefolgt werden konnte. Zum einen waren ihre Angaben teilweise in sich unschlüssig und widersprüchlich. Zum anderen hat die Zeugin C ihre eigenen Handlungsanteile in ein milderes Licht gerückt und sich dadurch selbst einer Verantwortung für das Geschehen entzogen, was betreffs der Ausgestaltung des Aufenthaltes in Falluja als durchgängiges Muster ihres Aussageverhaltens in der Hauptverhandlung festzustellen ist. Aus Sicht des Senats ist gerade dieser Umstand weiteres Anzeichen dafür, dass die Zeugin C zu den Geschehensabläufen in Falluja zumindest in Teilen unwahr ausgesagt hat. Die nachfolgend aufgezeigten Beschönigungen bzw. Widersprüche in ihrer Aussage sieht der Senat - ebenso wie ihre beschönigende Darstellung betreffend ihre Unkenntnis von einem Kaufgeschehen im Gegensatz zu ihren Angaben in der Innenraumüberwachung - in ihrem Interesse, sich selbst zu entlasten, motiviert. In Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin A hat die Zeugin C allerdings erklärt, der Angeklagte habe alles bestimmt. Soweit die Zeugin C ausgesagt hat, dies sei für sie selbst in Ordnung gewesen, da es sich um eine islamische Ehe gehandelt habe, ist dies angesichts des mit dieser Form der Religionsausübung einhergehenden patriachialischen Rollenverständnisses nachvollziehbar. So hat die Zeugin C bekundet, der Angeklagte sei sehr streng gewesen. Sie hat auch bestätigt, E habe vor dem Angeklagten Angst gehabt, was sich mit den Angaben der Zeugin A deckt. In Bezug auf die Fortbewegungsfreiheit der Zeugin A und der B waren die Angaben der Zeugin C indes unstimmig. So hat sie zunächst behauptet, „E“ (gemeint war B) habe zum Spielen mit anderen Kindern hinausgehen dürfen und sei auch zu den Verwandten gegangen, die Zeugin A sei entweder im Haus oder bei der Tante gewesen. Sie hätten theoretisch das Haus verlassen können. Diese Aussage schränkte sie auf Nachfrage jedoch später wieder ein. So bekundete sie dann, dass die Zeugin A nur hinausgedurft hätte, wenn der Angeklagte gesagt habe, sie dürfe zur Tante gehen, und er sie begleitete, sie hätten nicht einfach so gehen können. Auf die Nachfrage des Senats hin hat die Zeugin C auch die angeblichen Spielpartner der B nicht konkret benennen können. Die Zeugin C hat ferner die Angaben der Zeugin A zwar dahin bestätigt, dass das Kind über Nacht weggegeben worden sei. Dies sei sogar mehrfach der Fall gewesen. Entgegen den Angaben der Zeugin A hat sie jedoch erklärt, dies sei „okay“ gewesen, das Kind habe sich gefreut und sei an der Hand des Fremden mitgegangen. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Angaben der Zeugin A hat sie geäußert, die Zeugin A sei dazu gar nicht gefragt worden. Es habe keine Situation gegeben, in der diese Füße küssend darum gebettelt habe, das Kind nicht wegzugeben. Insoweit ist die beschönigende Darstellung der Zeugin C jedoch lebensfremd. Denn es ist fernliegend, dass sich das fünfjährige Kind gefreut haben könnte, die Nacht getrennt von der Mutter mit einem fremden Mann zu verbringen. Ferner hat die Zeugin C zwar bestätigt, die Zeugin A und ihre Tochter hätten in dem ersten Haus in der Küche auf dem Boden übernachtet. Sie hat dies aber dahingehend eingeschränkt, dass sie - entgegen der Angaben der Zeugin A - auf Matratzen gelegen hätten. Die Zeugin C hat ferner bestätigt, im zweiten Haus hätten die Zeugin A und das Kind oben geschlafen. Insoweit hat sie auf Vorhalt verneint, dass es dort ein Bett gegeben habe und dazu erklärt, es habe im ganzen Haus kein Bett gegeben - im Gegensatz zu den Angaben der Zeugin A, die Zeugin C und der Angeklagte hätten unten im Haus ein Schlafzimmer mit Bett gehabt, und auch oben habe sich ein Bett befunden, das sie aber nicht hätten benutzen dürfen. Im Kern hat die Zeugin C die Angaben der Zeugin A hier wiederum bestätigt, jedoch im Sinne eigener Entlastung die begleitenden Umstände in der Darstellung abgemildert. Dasselbe Aussageverhalten der Zeugin C ist hinsichtlich der Versorgungssituation mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln zu Tage getreten. Diesbezüglich hat die Zeugin C die Angaben der Zeugin A zwar wieder in Teilen bestätigt. So hat sie bekundet, es habe insgesamt aufgrund der Gesamtsituation im Irak nur einfache Nahrungsmittel gegeben. Auch habe sie selbst, wenn sie gekocht habe, oder der Angeklagte, wenn er von draußen etwas zu essen mitgebracht habe, das Essen verteilt, während die Zeugin A und das Kind nicht gekocht hätten, was sich mit den Angaben der Zeugin A in Einklang bringen lässt, dass ihnen das Essen zugewiesen worden sei. Gleichzeitig hat die Zeugin C aber die Situation beschönigt, indem sie angegeben hat, es habe jeder gleichviel Essen bekommen und die Zeugin A und das Kind hätten sich jederzeit am Kühlschrank bedienen und Wasser nehmen können. Auch hat die Zeugin C die Hausarbeitssituation in teilweiser Abweichung zu den Angaben der Zeugin A und zum Teil in sich unstimmig dargestellt, wobei sie auch an dieser Stelle die Situation bezüglich ihrer eigenen Person in ein milderes Licht gerückt hat. So hat sie auf Befragen zur Hausarbeit zunächst erklärt, mal habe die Zeugin A gewischt und sie selbst habe den Abwasch gemacht, mal sei es umgekehrt gewesen. Dann hat sie behauptet, sie selbst habe ihre und des Angeklagten Wäsche gewaschen, die Zeugin A habe nur ihre eigene Wäsche und die des Kindes gewaschen, gewischt hätten sie beide zusammen. Auf weiteres Befragen hat sie hingegen geäußert, wenn der Angeklagte da gewesen sei, habe die Zeugin A alleine wischen und putzen müssen, wobei sie selbst ihr angedeutet habe, dass sie sich hinsetzen solle. Dass die Zeugin A die Wäsche des Angeklagten nicht gewaschen habe, lässt sich überdies nicht stimmig mit den Angaben der Zeugin C in Einklang bringen, der Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, die Zeugin A habe im Männerhaus für ihn die Wäsche gewaschen. Denn es ist nicht schlüssig, warum die Zeugin A in Falluja nicht mehr des Angeklagten Wäsche hätte waschen sollen, wenn sie zuvor hierfür zuständig war. Hinsichtlich der Gebetspraxis sind die Angaben der Zeugin C einerseits zum Teil wiederum unstimmig, andererseits lassen sie ein zögerliches Aussageverhalten erkennen und sind zu Beginn beschönigend. Anfangs hat sie dazu in nur teilweiser Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin A angegeben, sie selbst habe regelmäßig gebetet, alleine oder mit dem Angeklagten zusammen, und zwar in ihrem Zimmer. Die Zeugin A sei heruntergekommen und habe mit ihr zusammen gebetet oder sei zum Beten in ihrem Zimmer geblieben. Die Zeugin A habe nicht sagen dürfen, dass sie nicht beten wolle. Das Kind habe aber nicht gebetet. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin C dann aber bestätigt, das Kind habe mitbeten müssen. Der Angeklagte habe es angeschrien, wenn es einen Fehler gemacht habe oder es zu langsam gewesen sei. Auf weiteres Nachfragen des Senats, ob der Angeklagte das Kind während des Betens geschlagen habe, hat die Zeugin letztlich erklärt, sie hätten einmal gebetet, da habe er so getan, als ob er bete und habe dann nach hinten geschaut und gesehen, dass das Kind nicht den Kopf unten habe. Es habe gegen Ende hin Schläge im Zusammenhang mit dem Beten gegeben, wenn das Kind bei der Verbeugung zu langsam gewesen sei. Die Zeugin C hat überdies bekundet - die Angaben der Zeugin A insoweit zumindest teilweise bestätigend, gleichwohl aber ihre eigene Rolle beschönigend -, es habe sehr oft Schläge gegeben, wobei dies zum Ende hin immer mehr bis hin zu täglich vorgekommen sei. Von einem blauen Auge der Zeugin A wisse sie aber nichts. Sie selbst habe sich zwischen die Zeugin A und den Angeklagten gestellt. Der Angeklagte habe auch das Kind geschlagen, dies sei anfangs nur beim Beten der Fall gewesen. Am Ende sei es jedoch mehr gewesen. Er habe dem Kind eine Ohrfeige gegeben oder auf den Kopf geschlagen. Sie selbst habe gesagt, er solle das lassen. Sie habe aber Angst gehabt, sich dazwischen zu stellen. Dies wiederum steht im offensichtlichen Widerspruch zu den vorherigen Angaben, erst gegen Ende hin habe er das Kind im Zusammenhang mit dem Gebet geschlagen (s. o.) bzw. sie habe sich zwischen die Zeugin A und den Angeklagten gestellt. Auf Vorhalt des Senats, dass das Kind den Angaben der Zeugin A zufolge heftig verprügelt worden sei, Prellungen erlitten habe und die Zeugin A einmal erreicht habe, dass das Kind vier Tage im Bett verbringen durfte, hat die Zeugin C erklärt, es sei dem Kind einmal mehrere Tage lang nicht gut gegangen, in Bezug auf Schläge wisse sie dazu nichts. Das Kind hat nach ihren Angaben jedoch vom Spielen blaue Flecken gehabt, ohne dass die Zeugin dies zu konkretisieren vermochte. Auch diesbezüglich tritt damit das auf ihr Entlastungsinteresse zurückzuführende beschönigende Aussagemuster zu Tage. (3) Versterben des Kindes Die Überzeugung von dem unter II. 4. b) festgestellten äußeren Geschehensablauf betreffend das Versterben des Kindes sowie den unmittelbar damit zusammenhängenden weiteren Umständen vor und nach der Fesselung von B beruht gleichermaßen auf den Angaben der Zeugin A, die ebenfalls durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel, insbesondere im Inhalt der Innenraumüberwachung und der Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr, Bestätigung finden. Die jenem Teil der Aussage der Zeugin A teilweise widersprechenden Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung waren indes auch hinsichtlich dieses Geschehensabschnittes nicht in vollem Umfang glaubhaft. (a) Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung Die Zeugin A hat bekundet, während ihres Aufenthaltes bei „Abu Aliasname3“ sei ihre Tochter infolge einer Fesselung durch ihn in der Sonne an einem Fenstergitter im Hof des Hauses verstorben. Im Anschluss an die Fesselung habe der „Abu Aliasname3“ erklärt, das Kind ins Krankenhaus zu bringen, und sei ein paar Tage weggeblieben. Sie habe ihn dabei nicht begleiten dürfen, sondern sei mit der „Um Aliasname3“ im Haus geblieben. Das Kind habe sie nicht wiedergesehen. Zunächst sei ihr vom Onkel des „Abu Aliasname3“ mitgeteilt worden, dass es verstorben sei. Der „Abu Aliasname3“ und sie seien nach dessen Rückkehr aus dem Krankenhaus vom IS mitgenommen und befragt worden. Der Angeklagte sei dabei geschlagen und vom IS gefangen genommen worden. Ihr sei dort erneut erklärt worden, dass das Kind tot sei. Sie selbst sei anschließend nicht mehr in den Haushalt des „Abu Aliasname3“ zurückgekehrt, sondern zu anderen Sklavenhaltern verbracht worden. Deutliches Anzeichen für die Wahrheit ihrer Aussage auch zu diesem Geschehensabschnitt ist der Umstand, dass die Schilderung wiederum wesentliche Details des geschichtlichen Hergangs beinhaltete: So hat die Zeugin A zunächst im freien Fluss, anschließend auf mehrfaches Nachfragen sämtlicher Verfahrensbeteiligten an verschiedenen Hauptverhandlungstagen fortwährend ihre Angaben bestätigend, erklärt, „Abu Aliasname3“ habe ihr an einem Tag ihres dortigen Aufenthaltes im Hochsommer, als sie gerade mit dem Hausputz beschäftigt gewesen sei, gesagt, sie solle in den Hof gehen und die Schuhe ausziehen, dies sei ihre Strafe. Sie habe dann barfuß im Hof gestanden, es sei sehr heiß gewesen, und sie hätte dort bleiben müssen. Sie könne mit der Uhr nicht umgehen, aber die Sonne habe hochgestanden, und es sei mittags gewesen. Ihre Füße hätten gebrannt und sie sei etwa eine halbe Stunde im Hof gewesen. Sie habe auf dem Steinboden gestanden, es sei kein Schatten da gewesen. Sie habe keine Verletzungen an den Füßen erlitten, es habe aber weh getan, weil der Boden so heiß gewesen sei. Sie habe es aushalten müssen, ihr sei schwindlig gewesen. Direkt im Anschluss habe der Angeklagte ihre Tochter herbeigerufen, um sie zu bestrafen, weil er wütend gewesen sei. Der Angeklagte habe ein Kabel genommen und es rechts und links um die Hände des Kindes gebunden und das Kind dann mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe an das Außengitter des Wohnzimmerfensters in der Sonne gefesselt. Auf Befragen des Senats nach dem Grund für die Fesselung hat die Zeugin A dazu erklärt, B habe zuvor auf eine Matratze uriniert, weswegen der Angeklagte wütend gewesen sei, er habe B dafür bestrafen wollen. Auf mehrfaches Befragen zur Art und Weise der Fesselung wiederholte sie diese Beschreibung beständig. Das Kind habe eine Pyjamahose und ein halblanges Kleid angehabt. Es habe kein Wasser oder Essen bekommen. B habe sich nicht bewegen können und habe anfangs nach ihr gerufen. Sie selbst sei vom „Abu Aliasname3“ zurück ins Haus geschickt worden, um weiter zu putzen, was sie auch getan habe. Sie habe sich aus Angst vor dem Angeklagten nicht getraut einzuschreiten und habe größte Angst um B gehabt. Der Angeklagte habe sich dann mit der Zeugin C auf das Wohnzimmersofa gesetzt, während sie selbst weiter gewischt habe. Der Angeklagte sei erst nach einiger Zeit wieder in den Hof gegangen. Er habe das mittlerweile bewegungslose Kind losgebunden und ins Wohnzimmer getragen, wo er es auf den Boden gelegt habe. Als sie selbst gesehen habe, dass sich das Kind nicht mehr bewegt habe, habe sie sich an den Haaren gerissen und geschrien. Auf mehrfaches Befragen zum Zustand des Kindes hat die Zeugin durchweg erklärt, B sei bereits „hart“ gewesen, ihre Augen hätten offen gestanden und die Pupillen hätten nach oben gezeigt, die Lippen und die Haut des Kindes seien trocken gewesen, ihre Hände seien zu Fäusten geballt gewesen und die Haut ihres Gesichtes sei hell gewesen. Sie hätten nun versucht, ihr zu trinken zu geben, aber der Mund des Kindes habe sich nicht öffnen lassen. Sie habe aber an der Kehle des Kindes noch eine leichte Bewegung gesehen. Der Angeklagte sei jetzt nervös geworden und habe Angst bekommen. Er habe dann erklärt, mit B ins Krankenhaus fahren zu wollen. Sie habe ihn angefleht, mitfahren zu dürfen. Dies habe der Angeklagte aber nicht erlaubt, was für sie schlimm gewesen sei. Sie sei dann mit der Zeugin C im Haus zurückgeblieben. Sie habe in dieser Zeit andauernd geweint, weil sie sich über B so viele Gedanken gemacht habe, und habe nicht mehr schlafen können. Nach wenigen Tagen hätten sie Besuch vom Onkel des Angeklagten erhalten, der habe ihr dann mitgeteilt, dass ihr Kind verstorben sei. Das sei für sie sehr schwer gewesen. Sie habe dann weiter sehr viel geweint. Der Angeklagte sei dann nach ein paar weiteren Tagen mit IS-Männern zurückgekehrt, Bart und Haare seien abgeschnitten gewesen. Er sei dann mit ihr zusammen von den IS-Männern zu einem IS-Stützpunkt mitgenommen und zu dem Vorfall befragt worden. Dabei sei der Angeklagte von den IS-Männern geschlagen worden und sie hätten ihn gefangen genommen. Ihr sei von einem IS-Mann nun noch einmal gesagt worden, dass ihre Tochter verstorben sei. Anschließend sei sie nicht mehr zum Angeklagten zurückgekehrt, den sie dann bis zur Hauptverhandlung nicht mehr wiedergesehen habe. Auch den Leichnam ihrer Tochter habe sie nie gesehen, über den Verbleib des Kindes bzw. seiner Leiche habe ihr der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt etwas gesagt. Hierunter habe sie sehr stark gelitten. Dass der Angeklagte das noch lebende oder bereits verstorbene Kind tatsächlich ins Krankenhaus verbrachte, hat die Zeugin zwar so nicht wahrnehmen können. Diesen Schluss zieht der Senat jedoch aus den Angaben der Zeugin A, der Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, er werde das Kind ins Krankenhaus bringen und sei dann mit dem Kind weggefahren, was auch so von der Zeugin C in der Hauptverhandlung bestätigt worden ist. Dass diese Angaben der Zeugin A der Wahrheit entsprechen, zeigt sich - wie hinsichtlich ihrer Angaben im Ganzen bezüglich aller Geschehensabschnitte - neben dem vorstehend aufgezeigten Detailreichtum der Schilderung, insbesondere an der schlüssigen Darstellung des Gesamtgeschehensablaufs durch die Einbettung der Fesselung des Kindes in die Beschreibung der Bestrafung zum Nachteil der Zeugin A selbst im unmittelbaren Vorfeld sowie in die Darstellung des Folgegeschehens nach dem Losbinden des Kindes. Sicheres Anzeichen für die Schilderung tatsächlich erlebten Geschehens ist auch hier die Verknüpfung ihres Berichts mit verschiedenen Sinneseindrücken und Emotionen wie zum Beispiel dem Brennen der Füße, des Schwindels infolge der Bestrafung an ihr selbst bzw. dem Eingeständnis, sich vor Angst nicht getraut zu haben, dem Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der B entgegenzutreten. Diese Reaktionen sind im Gesamtkontext verständlich; insbesondere ist die von der Zeugin beschriebene Angst, in das Fesselungsgeschehen einzugreifen, angesichts der direkt zuvor an ihr vollzogenen Strafe sowie der sonstigen Ausgestaltung des Aufenthaltes beim Angeklagten nachzuvollziehen. Auch soweit die Zeugin erklärt hat, sie habe laut geschrien und sich an den Haaren gerissen, als sie den Zustand des Kindes gesehen habe, bzw. in der Folge des Vorfalles viel geweint und nicht mehr schlafen können, stellt dies die Beschreibung einer menschlich nachvollziehbaren Reaktion dar. Dies wird noch weiter unterlegt dadurch, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung in Tränen ausgebrochen ist, während sie von diesem Geschehensabschnitt, insbesondere von der Fesselung des Kindes und seinem Rufen nach der Mutter, berichtet hat. Vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Fragen- und Antwortenkatalogs des IS „Su´al wa-Jawab fi al-Sabi wa Riqb“ die Tötung einer Sklavin selbst nach den IS-internen Regeln nicht erlaubt und strafbewehrt war, ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte in der Folge des Geschehens durch IS-Mitglieder befragt, geschlagen sowie in Gewahrsam genommen worden ist. Weil der IS in der Praxis seine eigenen Regeln nicht konsequent einhielt, ist es auf der anderen Seite wiederum auch vom Ablauf her begreiflich, dass der Angeklagte anschließend auch wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden ist. Ferner ist die Darstellung der Zeugin schlüssig, soweit sie berichtet hat, der Onkel des Angeklagten bzw. später ein IS-Mann hätten ihr mitgeteilt, das Kind sei verstorben, obgleich die Muttersprache der Zeugin der kurdische Kurmandschi-Dialekt ist und die entsprechenden Mitteilungen auf Arabisch erfolgt sein sollen. Denn die Zeugin hat erklärt, der von ihr als Kind besuchte Schulunterricht sei in arabischer Sprache abgehalten worden; außerdem befand sie sich bereits knapp ein Jahr in Gefangenschaft im arabischen Sprachraum, so dass sie ausreichend Arabisch verstanden habe, was ihre diesbezügliche Wahrnehmungsfähigkeit begründet. Dies gilt umso mehr, als das Vermitteln wie auch das Erfassen des wesentlichen Kommunikationsinhaltes betreffend den Umstand des Todes des Kindes keiner besonderen sprachlichen Fertigkeiten bedarf. Gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist schließlich auch bezüglich dieses Geschehensabschnittes, dass ihre Angaben über die Hauptverhandlung hinaus von Anfang an konstant waren: So hat die Zeugin Name3 berichtet, die Zeugin A habe ihr im Gespräch vom 30.08.2017 - über die bereits oben dargestellten Inhalte des Gesprächs hinaus, ebenso wie in der Hauptverhandlung - erzählt, der „Abu Aliasname3“ habe eines Tages ihre Tochter in der Sonne gefesselt, woran diese gestorben sei. Auch nach Aussage der Zeugin Name4 habe die Zeugin A ihr in dem Gespräch am 08.07.2018 berichtet, ihre Tochter, die fünf Jahre alt gewesen sei, sei von „Abu Aliasname3“ in der brennenden Hitze in der Sonne ohne Essen und Wasser an ein Fenster gebunden worden und gestorben; danach sei „Abu Aliasname3“ vor „Gericht“ gestellt worden, auch sie sei vor „Gericht“ gebracht worden; „Abu Aliasname3“ habe gesagt, er wolle das Kind ins Krankenhaus bringen, sie habe gesagt, sie wolle mit ins Krankenhaus, er habe dies aber nicht zugelassen; ihre Tochter habe sie dann nicht mehr gesehen. Bei der Erzählung der Vorgänge sei die Zeugin A sehr erschöpft gewesen. Ebenso wie in der Hauptverhandlung hat die Zeugin A die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fesselungsgeschehen, auch hinsichtlich der unmittelbaren Vorgeschichte und der Ereignisse im Anschluss an die Fesselung, in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt beschrieben. Denn die Zeugin hat bereits dort berichtet, der Angeklagte habe das bekleidete Kind an den Armen in großer Hitze zur Mittagszeit draußen ans Fenster gefesselt, nachdem sie selbst draußen in der Hitze habe stehen müssen, wodurch ihre Füße gebrannt hätten. Nach der Fesselung sei erfolglos versucht worden, dem Kind Wasser zuzuführen, der Angeklagte habe erklärt, es ins Krankenhaus zu bringen, und sei dann eine Woche weggewesen. Die Familie des Angeklagten habe währenddessen mitgeteilt, das Kind sei tot. Als der Angeklagte zurückgekommen sei, seien ihm Haare und Bart geschnitten gewesen, sie seien mitgenommen und vom Daesh befragt worden, der Angeklagte sei dort geschlagen und er sei festgenommen worden. Auch habe man ihr erneut erklärt, das Kind sei tot. Zudem steht nach den Angaben der damaligen Vernehmungsbeamtin, der Zeugin KHKin Nachname2, fest, dass die Zeugin A bei der Beschreibung der Vorgänge zum Nachteil ihres Kindes weinte, weshalb die Vernehmung unterbrochen werden musste - gleich ihrer Reaktion in der Hauptverhandlung. Auch habe die Zeugin A die Angaben dort mit verschiedenen persönlichen Eindrücken, beispielsweise dass ihr Herz brenne, wenn sie an ihr Kind denke, verknüpft. Dementsprechend war die Aussage der Zeugin über die Schilderung gleichlautender objektiver Details zum Geschehensablauf hinaus zusätzlich in Bezug auf die gezeigten emotionalen Reaktionen (Erschöpfung nach Angaben der Zeugin Name4 und Weinen nach Angaben der Zeugin KHKin Nachname2) beständig. Dass die Zeugin auch zu diesem Geschehensabschnitt bestimmte Einzelheiten in der Hauptverhandlung detaillierter dargestellt hat als in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt, bildet angesichts der wesentlich intensiveren und zeitlich ausgedehnteren Befragung in der Hauptverhandlung durch eine Vielzahl an Verfahrensbeteiligten und den deshalb zu erwartenden Erweiterungen wiederum gerade Beleg für ihre Glaubhaftigkeit. So ist der Umstand, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung als Grund für die Bestrafung zum Nachteil der B angegeben hat, jene habe auf die Matratze uriniert, wozu sie sich in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt nicht erklärte, darauf zurückzuführen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung - anders als beim Generalbundesanwalt - konkret zum Anlass der Bestrafung bestraft worden ist. Dass die Zeugin in der Hauptverhandlung den Körperzustand des Kindes nach dem Losbinden durch den „Abu Aliasname3“ detaillierter dargestellt hat als in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt, wo sie lediglich erklärte, dem Kind Wasser zu geben, sei nicht mehr möglich gewesen, da es bereits tot gewesen sei bzw. auf Nachfrage das Kind habe sich nicht mehr bewegt, ist damit zu erklären, dass in ihrer Befragung in der Hauptverhandlung auf diesen Aspekt des Zustandes des Kindes nach dessen Losbinden durch den Angeklagten besonders eingegangen worden ist. So ist auch erklärlich, warum die Zeugin A erst in der Hauptverhandlung berichtet hat, dass sie an der Kehle des Kindes noch eine leichte Bewegung wahrgenommen hat, während das Kind ansonsten steif gewesen sei. Sofern sich auch hinsichtlich dieses Geschehensabschnittes einzelne Abweichungen ergeben haben, steht dies der Glaubhaftigkeit der Angaben im Übrigen nicht entgegen: Soweit die Zeugin A in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt erklärte, das Kind habe während der Fesselung mit den Füßen Bodenkontakt gehabt, während sie diesbezüglich in der Hauptverhandlung berichtet hat, die Füße des Kindes hätten ohne Bodenkontakt in der Luft gehangen, ließ sich dieser Widerspruch allerdings nicht aufklären. Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Angaben hat die Zeugin A in der Hauptverhandlung dazu nämlich geäußert, es sei richtig, dass sie dies in der früheren Vernehmung so gesagt habe. Dies sei jedoch unzutreffend, weil sie sich nunmehr so erinnere, dass das Kind mit den Füßen keinen Bodenkontakt hatte, sondern in der Luft hing. Trotz dieses nicht aufzuklärenden Widerspruchs ist die Aussage der Zeugin A im Übrigen aber wegen ihres durchgängigen Detailreichtums, ihrer Plausibilität und Schlüssigkeit (mit Ausnahme der Zeitangaben, was nach den obigen Ausführungen erklärlich ist), sowie ihrer in wesentlichen Punkten bestehenden Konstanz glaubhaft. Das Zustandekommen von Abweichungen in der jeweiligen Darstellung, was die Armhaltung des Kindes während der Fesselung angeht, konnte indes aufgeklärt werden. Die Zeugin KHKin Nachname2 hat dazu zunächst bekundet, die Zeugin A habe in der Vernehmung beim Generalbundesanwalt erklärt, die Hände des Kindes seien über Kreuz gefesselt worden, die Zeugin A habe dies durch das Anzeigen der Armhaltung über Kreuz so zu verstehen gegeben, wohingegen die Zeugin A in der Hauptverhandlung mehrfach und auf direkte Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, das Kind sei mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe am Fenstergitter gefesselt worden. Dieser vermeintliche Widerspruch konnte ausgeräumt werden, weil die Zeugin A auf entsprechenden Vorhalt des diesbezüglichen angeblichen Inhalts ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt geäußert hat, sie habe beim Generalbundesanwalt gerade nicht berichtet, die Fesselung sei über Kreuz vorgenommen worden, vielmehr habe sie auch dort durch das Zeigen der entsprechenden Armhaltung in diesem Punkt ebenso wie in der Hauptverhandlung (Fesselung mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe) ausgesagt. Dies hat der Senat wiederum der Zeugin KHKin Nachname2 vorgehalten. Hierauf hat diese mitgeteilt, die anzeigende Geste der Zeugin A gar nicht gesehen zu haben, da sie an einem PC und diesem zugewandt im Vernehmungszimmer gesessen habe, um den Vernehmungsinhalt zu notieren, während die Zeugin A mit der Dolmetscherin zu ihr in einem 90-Grad-Winkel hinter ihr gesessen habe. Sie sei sehr auf ihren Rechner und ihre Mitschrift konzentriert gewesen, weswegen sie gar nicht richtig hingeschaut habe. Ein echter Widerspruch ist folglich in Ermangelung der in der Hauptverhandlung aufgeklärten fehlenden Wahrnehmungsmöglichkeit auf Seiten der Zeugin KHKin Nachname2 nicht gegeben. Schließlich waren Abweichungen in den jeweiligen Angaben zum Zeitraum der Fesselung des Kindes wiederum mit den kulturellen und persönlichen Besonderheiten der Zeugin zu erklären. Während die Zeugin A in der früheren Vernehmung erklärte, sie selbst habe ungefähr eine halbe Stunde draußen verbringen müssen, ihr Kind sei ebenfalls ungefähr eine halbe Stunde draußen gefesselt gewesen, hat sie in der Hauptverhandlung dahingegen geäußert, ihre eigene Strafe habe eine halbe Stunde gedauert - soweit noch übereinstimmend, das Kind sei jedoch länger gefesselt gewesen, als sie selbst bestraft worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt des Widerspruchs und weiteres Befragen hat sie in der Hauptverhandlung erklärt, der Zeitraum der Fesselung sei jedenfalls länger gewesen als die Hauptverhandlung am Vormittag. Diese offensichtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der zahlenmäßig fixierten zeitlichen Einordnung des Geschehens sind nach der Überzeugung des Senats wiederum vor dem Hintergrund ihrer Kultur und ihrer Persönlichkeit verständlich. Gleichwohl ist der Senat auf der Grundlage der Schilderung des geschichtlichen Ablaufes durch die Zeugin A in der Zusammenschau mit weiteren Beweisergebnissen davon überzeugt, dass die Fesselung durch den Angeklagten länger als nur wenige Minuten vollzogen worden ist, was an späterer Stelle ausgeführt wird (siehe III. 2. d) aa) (3) (g)). (b) Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung (aa) Innenraumüberwachung Beleg für die Wahrheit der Angaben der Zeugin A und zugleich weiterer - hiervon unabhängiger - Beweis für das Versterben des Kindes nach einer Fesselung durch den Angeklagten sowie für die Mitnahme des Angeklagten durch den IS in der Folge des Geschehens ist der Inhalt der Innenraumüberwachung. Aus dem Gesprächsinhalt ergeben sich verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin A tatsächlich eine Bestrafung aus Anlass des Einnässens einer Matratze zum Nachteil ihrer fünfjährigen Tochter vollzog, die mit einer Fesselung in der Sonne bei großer Hitze einherging, bei der das Kind verstarb und in dessen Zusammenhang der Angeklagte vom IS in Falluja zu einem Stützpunkt verbracht wurde; überdies ergeben sich hieraus Indizien dafür, dass sich die Fesselung um die Mittagszeit zutrug, was mit den Angaben der Zeugin A, die Sonne habe „hoch“ gestanden bzw. es sei mittags gewesen, in Einklang steht und woraus der Senat schließt, dass die Fesselung des Kindes tatsächlich in der Mittagshitze stattfand (siehe dazu die Gesamtschau unter III. 2. d) aa) (3) (g)): So äußerte die Zeugin C zunächst auf die Frage der Vertrauensperson: „UMP: Warum wollte Dein Mann damals weg? C: Weil er gesagt hat, weißt Du, Daula macht viel und er war in Falluja im Gefängnis, weil seinetwegen unsere „sabiya“ gestorben ist. Er hat sie so hart bestraft, dass sie gestorben ist. Und…ja. Und sie haben ihn ins Gefängnis gebracht, und er hat gesagt, nein, das ist (arabisch unverständlich) und es ist nicht recht..ja. Also haben sie ihn mitgenommen.“ Aus dem direkt nachfolgenden Gesprächsverlauf ergibt sich, dass die Zeugin C und der Angeklagte in der Folgezeit Falluja verließen. Anschließend findet sich die folgende Passage: „UMP: Ich wusste gar nicht, dass Männer kleine Mädchen bestrafen dürfen. Ich dachte nur weibliche Hisbah dürften andere Frauen und kleine Mädchen bestrafen. C: Weil sie unsere „sabiya“ war.“ Weiter heißt es: „UMP: Aha, okay. C: Ich glaube, sie war fünf Jahre alt. (insoweit bereits zum Kaufgeschehen, oben unterIII. d) aa) (1) (b) (aa) dargestellt) C: Das war ein schlimmer Tag, als er sie bestraft hat. (…) C: Es war nicht richtig, was er getan hat. UMP: Nein, ist es nicht. C: Weil es nicht erlaubt ist, mit der Sonne zu bestrafen, weißt du? Und in Fallujah ist es sehr sehr heiß mittags. Es ist ungefähr 50 Grad mittags. Und er hat sie einfach da hingetan und sie war gefesselt, weißt du? Sie konnte sich überhaupt nicht bewegen und es war so heiß und er hat ihr kein Wasser oder sonst etwas gegeben. Und sie ist wirklich langsam gestorben. Ich sagte zu ihm, sie wird sterben, wenn du sie da so lässt, sie wird sterben. UMP: Und es war ihm egal, er ist einfach gegangen? C: Es war ihm egal.“ Im weiteren Gesprächsverlauf folgt - im unmittelbaren Anschluss an den Dialog zum Kaufgeschehen, wie oben unter III. d) aa) (1) (b) (aa) dargestellt - die Passage: „UMP: Ah, okay. Und er hat sie einfach gekauft und sie dann draußen sterben lassen. C: Ja. (…) UMP: Warum hat er das gemacht? C: Weil er immer wütend ist. Und sie hat auf die Matratze gepinkelt…weil sie krank war. Und dann…er ist wütend geworden und hat sie nach draußen gebracht und ihr gesagt, dass sie sie waschen soll…ja. Weil es so warm war, so heiß, wollte sie ins Haus kommen, aber er hat nein gesagt. UMP: Und als Du ihm gesagt hast, er soll sie reinlassen, hat er nicht auf dich gehört? C: Nein. (…) Ja. Weißt Du, keiner hat mich gefragt, was passiert ist. Nicht mal von dem/der (Arabisch unverständlich), keiner hat mich gefragt. Ich habe seinen Verwandten gesagt: Wenn Daula mich fragt, was ich gesehen habe, dann sage ich denen das, aber ganz klar. Und sie haben gesagt, nein, sag´ ihnen das nicht, das sind nur Sklaven. Weißt Du, die sind nichts, erzähl´ denen einfach irgendeine Geschichte, sonst werden sie…weißt Du. UMP: Ihn bestrafen. C: ja. (…) Aber keiner hat mich gefragt. (…) Sie haben gesagt, nee, es ist nur eine „sabiya“, wir vergeben ihm, das ist okay. Ich weiß nicht. Das ist irgendwie falsch. (…)“ (bb) Facebook-Chat der Zeugin C Ferner beweist der Inhalt der Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr den festgestellten Geschehensablauf in Bezug auf die Fesselung der B in der Mittagshitze unter direkter Sonneneinstrahlung und das Versterben des Kindes sowie das Folgegeschehen in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin A und dem Inhalt des Gesprächs während der Autofahrt vom 29.06.2018. Der Geschehensablauf wurde dort von der Zeugin C nämlich deckungsgleich dargestellt, da es in der (oben unter III. 2. c) cc) (3) vollständig dargestellten) Nachricht unter anderem lautet: „Um zu verstehen, worum es geht, abu aliasname3 saß in Falluja im Gefängnis aufgrund dessen das er der Grund sei, weswegen die kleine „sabiya“ starb. Er behauptete die ältere „sabiya“ wäre dafür verantwortlich was nicht stimmt. Er hat sie gefesselt in die Mittagssonne gestellt als „uquba“, eine Stunde lang, ich sagte ihm sie wird sterben, er sagte kein Problem passiert nichts, letztendlich starb sie daran. Er sollte in Raqqa weiter zum Gericht, jedoch flüchtete er mit mir in die Türkei. Was nicht mein Wille war!“ Nach dem durch den Sachverständigen SV4 erstellten Behördengutachten der Zentralen Kriminalinspektion der Polizeidirektion Stadt4 vom 11.02.2020 ist der Begriff „uquba“ mit Strafe bzw. Bestrafung in die deutsche Sprache zu übersetzen. (cc) Würdigung Bezüglich der dargestellten Passagen der Aussagen der Zeugin C in Innenraumüberwachung bzw. Facebook-Chat ergeben sich auch an dieser Stelle für sich betrachtet keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dort den Geschehensablauf wahrheitswidrig geschildert hat. Dass die zu weit auseinanderliegenden Zeitpunkten (2017 und 2018) unabhängig voneinander und in unterschiedlichen Kontexten gegenüber verschiedenen Gesprächspartnern getätigten Äußerungen inhaltlich miteinander in Übereinstimmung stehen, beweist vielmehr bereits unabhängig von der Aussage der Zeugin A, dass die Zeugin C dort jeweils über tatsächliche Erlebnisse berichtete. Hinsichtlich des dargestellten Ausschnittes aus der Innenraumüberwachung wird dies für sich noch unterlegt dadurch, dass die Zeugin C an verschiedenen Stellen des locker und mit Themenwechseln geführten Gesprächs konstant schilderte, dass das Kind verstorben sei. Indiz für die Wahrheit jener Angaben der Zeugin C ist zusätzlich, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV4 nach dem Islam die Sonne und das Feuer Gott als Bestrafungsmethoden vorbehalten seien. Vor diesem Hintergrund erschließen sich auch die Äußerungen der Zeugin C, es sei nicht richtig gewesen, was „er“ getan habe, da es nicht erlaubt sei, mit der Sonne zu bestrafen. Auch an dieser Stelle ist nicht ersichtlich, inwieweit es der Zeugin C Vorteile beim IS hätte verschaffen können, ihren Gesprächspartnern vom Versterben des Kindes zu berichten, zumal die Tötung von Sklaven nach den IS-internen Regelungen verboten war. (c) Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung Die den Geschehensablauf zum Nachteil der B im Zusammenhang mit deren Fesselung durch den Angeklagten betreffenden Angaben der Zeugin A werden teilweise durch die Aussage der Zeugin C in der Hauptverhandlung bestätigt, was weiteres Indiz für ihre Wahrheit ist. Im Übrigen konnte der Zeugin C jedoch wiederum nicht gefolgt werden. Übereinstimmend mit der Zeugin A hat die Zeugin C in der Hauptverhandlung ebenfalls von einem Vorfall zum Nachteil des Kindes berichtet, das vom Angeklagten zum Zwecke der Bestrafung im Hof des Hauses mit einem Seil oder Kabel gefesselt worden sei. Die Zeugin C hat überdies in weitgehender Kongruenz mit der Zeugin A angegeben, Anlass der Aktion sei gewesen, dass das Kind auf eine Matratze uriniert habe, worüber der Angeklagte wütend geworden sei. Ebenfalls im Einklang mit den Angaben der Zeugin A hat die Zeugin angegeben, der Angeklagte habe sich nach der Fesselung des Kindes auf das Sofa gesetzt. Das Kind sei wenigstens bewusstlos geworden. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt sei die Sonne „da“ gewesen. Der Angeklagte habe es (letztlich) losgebunden und nach drinnen getragen. Versuche, dem Kind Wasser zu geben, seien erfolglos geblieben. Auch hat sie bekundet, der Angeklagte habe das Kind dann ins Krankenhaus gebracht, während die Zeugin A bei ihr im Haus verblieben sei, wobei er jener versagt habe, ihn zu begleiten. Ferner bestätigte die Zeugin C, in der Folgezeit Besuch von der Familie des Angeklagten erhalten zu haben. Über den weiteren Verbleib des Kindes wisse sie nichts, sie sei aber davon ausgegangen, es sei gestorben. Der Angeklagte sei etwa eine Woche später zusammen mit IS-Leuten wiedergekommen, und anschließend sei er - wiederum entsprechend den Angaben der Zeugin A - zu einem IS-Stützpunkt verbracht worden. Die Zeugin A sei ebenfalls vom IS mitgenommen worden, wobei sie dieser nicht wiederbegegnet sei, was ebenfalls so von der Zeugin A berichtet worden ist. Den Angeklagten habe sie erst zwei bis drei Wochen später wiedergesehen. Sie hätten Falluja dann verlassen und seien Anfang September 2015 bei der Familie des Angeklagten in Stadt5 in der Türkei angekommen. Soweit die Zeugin C den Ablauf in Abweichung mit den Angaben der Zeugin A und zu weiteren Beweisergebnissen dargestellt hat, waren ihre Angaben unglaubhaft: So hat die Zeugin C - anders als die Zeugin A - erklärt, es sei der Fesselung des Kindes keine Bestrafung zum Nachteil der Zeugin A vorausgegangen. Weshalb die Zeugin A an dieser Stelle aber falsche Angaben hätte machen sollen, ist nicht ersichtlich, zumal sie insoweit konstant ausgesagt und in ihrer Vernehmung beim Generalbundesanwalt ebenso wie in der Hauptverhandlung gleichlautende Angaben gemacht hat. Das Gesamtgeschehen würde sich indes zu Gunsten der Zeugin C in etwas abgemildertem Licht darstellen, wenn nicht bereits zuvor mit der Zeugin A noch eine weitere Person bestraft worden wäre, was die Bewertung einer etwaigen Tatbeteiligung der Zeugin C berührt. Für diese wäre dementsprechend angesichts ihres Entlastungsinteresses im Gegensatz zur Zeugin A eine abweichende Feststellung des Geschehensablaufes in diesem Punkt günstig. Zunächst waren die Angaben der Zeugin C zur Art und Weise der Fesselung nicht plausibel: Sie hat dazu erklärt, der Angeklagte habe das Kind zunächst nur lose gefesselt, so dass es sich habe bewegen und ein paar Schritte laufen können, das Kind habe die Fesselung zunächst als Spaß empfunden und sei noch herumgehüpft. Die Zeugin konnte diesbezüglich auf Nachfrage nicht verständlich erklären, wo der Angeklagte das Kind angebunden hat. Dazu hat sie lediglich erklärt, ein längeres Stück Seil sei irgendwo daneben bei oder am Fenster festgemacht gewesen, sie wisse nicht, es sei „so ums Eck“ festgebunden gewesen; auf weitere Nachfrage hat sie bekundet, es sei höchstens am Rahmen festgebunden gewesen. All dies ist jedoch weder vom Fesselungsvorgang noch vom Fesselungsbild her nachzuvollziehen. Überdies liegt es fern, dass das Kind die Fesselung in Anbetracht der während des vorangegangenen Aufenthaltes erlittenen Züchtigungen durch den Angeklagten sowie des Umstandes, dass der Angeklagte über die mit Urin verunreinigte Matratze wütend war, als Spaß verstanden haben könnte. Zudem stehen die Angaben der Zeugin, soweit es die angeblich jederzeit gegebene Möglichkeit des Kindes, sich noch zu bewegen, betrifft, im direkten Widerspruch zum Inhalt der Innenraumüberwachung („Und er hat sie einfach da hingetan und sie war gefesselt, weißt du? Sie konnte sich überhaupt nicht bewegen“). Auch sind die Ausführungen der Zeugin C zur zeitlichen Umgebung des Fesselungsgeschehens und des dabei vorherrschenden Sonnenstandes nicht plausibel und widersprüchlich. Die Zeugin C hat von sich aus zunächst nichts zum Sonnenstand berichtet. Auf Nachfrage hat sie ihre Angaben zum Sonnenstand während des Fesselungsgeschehens sodann mehrfach der Befragung angepasst. Auf den Vorhalt der Angaben der Zeugin A dahingehend, dass die Sonne „hoch“ gestanden habe, hat die Zeugin C anfangs erklärt, vor der Fesselung sei die Sonne noch nicht da gewesen, als das Kind gefesselt gewesen sei, sei die Sonne indes da gewesen. Auf weitere Nachfrage zur Sonneneinstrahlung hat sie ausgeführt, die Sonne sei später dann „rum gewesen“, sie könne nicht sagen, wie spät es da gewesen sei. Das Kind habe sich im Verlauf der Fesselung verändert; als das Kind sich verändert habe, sei die Sonne da gewesen. Sie habe mehrfach nach dem Kind geschaut. Auf erneute Nachfrage hat sie bekundet, als sie das zweite Mal hingegangen sei, sei das Kind ruhiger gewesen, da sei die Sonne langsam „rumgekommen“, beim dritten Mal sei die Sonne dann rum gewesen, beim ersten Mal noch nicht. Sie habe keine Uhr gehabt, habe die Zeit aber auf dem Handy gesehen, es seien zehn Minuten gewesen. Zwischen dem Losbinden und dem Krankenhaus hätten dann nur fünf Minuten gelegen. Dass sich der Sonnenstand binnen nur zehn Minuten vom Einstrahlungswinkel her derart stark verändert hat, ist jedoch meteorologisch nicht zu erklären. Die Sachverständige SV6 hat in ihrer Eigenschaft als Diplom-Meteorologin vielmehr schlüssig ausgeführt, im Tagesgang seien zwar veränderte Einstrahlungsverhältnisse zu erwarten, in den dortigen Breitengraden stehe die Sonne jedoch deutlich höher, der Neigungswinkel im Tagesverlauf sei flacher als in den hiesigen Breitengraden. Zudem erschließt sich nicht, warum die Zeugin C zwar einerseits auf dem Handy gesehen habe, dass nur zehn Minuten vergangen seien, sie gleichzeitig aber nicht sagen konnte, wie spät es gewesen sei. Diese Angaben der Zeugin C, erst zum Schluss „sei die Sonne rum gewesen“ bzw. das Geschehen habe sich über nur zehn Minuten hingezogen, widersprechen außerdem dem Inhalt des Gesprächs auf der Autofahrt vom 29.06.2018 („Weil es nicht erlaubt ist mit der Sonne zu bestrafen, weißt du? Und in Fallujah ist es sehr sehr heiß mittags.“) und der Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr („Er hat sie gefesselt in die Mittagssonne gestellt als „uquba“, eine Stunde lang“), die keinen Zweifel daran lassen, dass die Zeugin C jedenfalls zu jenen Zeitpunkten aus ihrer damaligen Erinnerung uneingeschränkt von einer Fesselung bei durchgängig direkter Sonneneinstrahlung zur Mittagszeit und auch einem längeren Zeitraum als zehn Minuten ausgegangen ist. Auch hinsichtlich der Beschreibung des Zustandes des Kindes sind die Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung unglaubhaft, weil sie nicht verständlich sind. So hat sie zunächst erklärt, das Kind sei noch - ans Fenster - gefesselt schließlich zusammengesackt. An späterer Stelle hat sie bekundet, das Kind sei in den Armen des Angeklagten zusammengesackt. Wenn das Kind jedoch bereits vorher zusammengesackt war, konnte es - fortbestehende Bewusstlosigkeit vorausgesetzt - nicht erst in den Armen des Angeklagten zusammensacken. Abweichend von der Zeugin A, die ihrerseits erklärt hat, der Onkel des Angeklagten habe ihr bei einem Besuch ein paar Tage nach dem Weggang des Angeklagten mitgeteilt, das Kind sei verstorben, hat die Zeugin C bekundet, die Tante des Angeklagten habe, nachdem dieser das Kind ins Krankenhaus verbracht habe, lediglich mitgeteilt, es habe Probleme mit dem IS gegeben. Der IS habe Zweifel an ihm, ob er ein IS Mitglied sei; es sei komisch, weil er nicht kämpfen wolle. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der IS ihn mitgenommen habe. Die Tante habe allerdings nur irakisch gesprochen, sie habe von dem, was diese gesagt habe, nur das Wiedergegebene verstanden; vom Versterben des Kindes habe ihr jedenfalls niemand erzählt. Die Zeugin C hat außerdem hierzu erläutert, auch die Zeugin A habe kaum Arabisch verstanden. Vom Angeklagten habe sie, die Zeugin C, auch später zum Zustand bzw. Verbleib des Kindes nichts erfahren. Sie habe mit diesem hierüber nie gesprochen. Der Angeklagte habe lediglich erklärt, er habe Probleme, als der IS ihn mitgenommen habe. Vorweg ist es in hohem Maße ungewöhnlich, dass ein derart außergewöhnliches Ereignis im sozialen Rahmen einer familiären Verbindung bzw. Ehe in keiner Weise nachbesprochen wird. Auch weshalb sich seitens des IS Zweifel in Bezug auf den Angeklagten hätten ergeben sollen, konnte die Zeugin C nicht nachvollziehbar erklären. Hinsichtlich der Arabischkenntnisse der Zeugin A und ihrer vorhandenen Fähigkeit, eine entsprechende Information durchaus zu verstehen, wird auf das oben Gesagte (III. 2. d) aa) (3) (a)) verwiesen. Soweit die Zeugin C angegeben hat, selbst nur wenig Arabisch gesprochen und verstanden zu haben, ist dies durch weitere Beweisergebnisse widerlegt. Die Auswertung der Datenträger der Zeugin C hat ergeben, dass sich hierauf verschiedene ihr zuzuordnende Nachrichten in arabischer Sprache befanden, wie bereits oben ausgeführt worden ist (III. 2. c) dd) (3)). Auch hat sie selbst auf die Frage ihres Gesprächspartners in der Innenraumüberwachung, wann sie Ararbisch gelernt habe, angegeben, dies sei in „Sham“, also Syrien, gewesen (siehe III. 2. c) cc) (1)). Hieraus ist ersichtlich, dass die Zeugin C entgegen ihren Angaben in der Hauptverhandlung sehr wohl die arabische Sprache beherrschte. Dass sie über das für eine Kommunikation im Zusammenhang mit dem Versterben eines versklavten Mädchens notwendige arabische Vokabular verfügte, ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt einer weiteren Nachricht der Zeugin C in arabischer Sprache auf ihrem Laptop Marke HP, die an späterer Stelle gewürdigt wird (III. 2. d) aa) (3) (f)). Schließlich hat die Zeugin C angegeben, sie selbst sei davon ausgegangen, das Kind sei tot. Dies ergibt dann Sinn, wenn der Onkel des Angeklagten tatsächlich - entsprechend den Angaben der Zeugin A - anlässlich eines Besuches erklärte, dass das Kind tot ist, und die Zeugin C dies auch so verstand. Einer entsprechenden Information durch den Angeklagten bedurfte es dann nicht mehr. Insgesamt war nach dem unmittelbaren Eindruck des Senats von der Zeugin in der Hauptverhandlung gerade während der Schilderung des Geschehens zum Nachteil des Kindes die Emotionslosigkeit und erhöhte Konzentration der Zeugin C auffällig. Dies weist auf eine kognitive Anstrengung hin und ist damit weiteres Indiz für eine zumindest teilweise wahrheitswidrige Darstellung. Auf der anderen Seite ist hinsichtlich der Zeugin A, so wie der Senat sie in der Hauptverhandlung erlebt hat, ausgeschlossen, dass sie kognitiv in der Lage gewesen wäre, den Geschehensablauf selektiv unwahr darzustellen und eine etwaige zunächst lose Fesselung des Kindes sowie eine sich erst im Zeitraum der Fesselung entwickelnde direkte Sonneneinstrahlung unerwähnt zu lassen. Das bereits oben aufgezeigte Aussagemuster der Zeugin C, zwar Teile des Tatvorwurfes einzuräumen, jedoch zu beschönigen, soweit es die eigene Beteiligung am Geschehen in ein milderes Licht rückt, setzt sich vielmehr auch bezüglich des Komplexes zur Fesselung des Kindes fort. Angesichts des Tatvorwurfes der Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen (u. a.) betreffs das Fesselungsgeschehen zum Nachteil der B hat die Zeugin C nämlich ein besonderes Interesse an einer geschönten Darstellung des gesamten Fesselungsgeschehens, um sich selbst zu entlasten, was an dieser Stelle - ebenso wie hinsichtlich der Rolle des Angeklagten beim IS, jedoch anders als hinsichtlich der Züchtigungen und sonstigen Lebensbedingungen im Haushalt des Angeklagten in Falluja - notwendigerweise auch mit einer Verharmlosung der Handlungsanteile des Angeklagten einhergeht. An dieser Stelle zeigt sich insbesondere, dass der zwischen ihr und dem Angeklagten schwelende Konflikt keinen Rückschluss auf die Wahrheit oder Unwahrheit ihrer Angaben zulässt, da sie den Angeklagten hier durch die verharmlosende Darstellung des Fesselungsgeschehens mitentlastet hat. (d) Klimatische Verhältnisse Dass während des Fesselungsgeschehens - entsprechend den Angaben der Zeugin A - jedenfalls große Hitze herrschte, untermauern die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen SV6, denen sich der Senat aus eigener Anschauung anschließt. Nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen waren jedenfalls im hier in Betracht kommenden Tatzeitraum zwischen Anfang Juli und September 2015 in den offiziellen Wetterstationen in Bagdad und Kerbala, vergleichbar mit den Temperaturen in Falluja, durchgängig Tageshöchsttemperaturen zwischen 38,1 und 51 Grad im Schatten zu messen, wobei die Tageshöchsttemperatur zwischen 14 und 15 Uhr gemessen werde, der Sonnenhöchststand indes bereits um 12 Uhr erreicht worden sei. Die Sachverständige hat ferner erläutert, dass der Temperaturanstieg in den frühen Morgenstunden am stärksten ausfällt und vom Mittag an nur noch maximal ein bis zwei Grad pro Stunde beträgt. Die klimatischen Verhältnisse in Bagdad und Kerbala seien mit denjenigen in Falluja vergleichbar, weil alle drei Städte zur Zone des „heißen Wüstenklimas“ gehörten und die Städte nur 50 bis 70 Kilometer auseinanderlagen. Bei direkter Sonneneinstrahlung sei allerdings nach den Ausführungen der Sachverständigen von höheren Temperaturen auszugehen. Die Sachverständige führte weiter nachvollziehbar aus, mangels vergleichbarer Luftzirkulation wie auf freiem Feld sowie aufgrund Wärmeabstrahlungen der Hauswände sei im Hof eines Hauses von einer noch höheren Wärmebelastung auszugehen. An der Fachkunde der Sachverständigen SV6 als Diplom-Meteorologin, die seit vielen Jahren beim Deutschen Wetterdienst tätig ist und sich seit 2004 insbesondere mit klimatischen Verhältnissen im Ausland befasst, bestehen keine Zweifel. (e) Gerichtsmedizinische Bewertung Im Lichte der Ausführungen des SV7 in seiner Eigenschaft als gerichtsmedizinischer Sachverständiger ist es schließlich aus medizinischer Sicht plausibel, dass das Kind in Folge der Fesselung in der Mittagssonne verstorben ist, so wie es sich aus den Angaben der Zeugin A - in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Innenraumüberwachung und dem Facebook-Chat vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr - ergibt. Auf der Grundlage der Ausführungen des SV7 ist der Senat davon überzeugt, dass der Tod der B infolge der Fesselung in der Sonne durch einen Hitzschlag verursacht worden ist, wobei der Tod entweder bereits im Zeitpunkt ihres Losbindens durch den Angeklagten eingetreten war oder jedenfalls in der unmittelbaren Folgezeit ohne weiteres Hinzutreten anderer ursächlicher Umstände eingetreten ist. Unter Bewertung des - auf Grundlage der Angaben der Zeugin A - festgestellten körperlichen Zustandes des Kindes bei seiner Entfesselung hat der Sachverständige SV7 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, der vorliegende Zustand des Kindes nach dessen Losbinden lasse sich aus medizinischer Sicht gut vereinbaren mit dem zweiten Stadium eines Hitzschlages mit einer bereits eingetretenen Kreislaufzentralisation und einem hiedurch bedingten Hitzekrampf oder alternativ bereits dem Eintritt der Totenstarre. Die Blässe und Härte des Körpers bildeten gleichermaßen Erklärungen für beides. Dieser Schlussfolgerung schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung auf der Grundlage der nachfolgenden Erwägungen an. Der Sachverständige hat seine dementsprechende Schlussfolgerung auf medizinischer Grundlage nämlich uneingeschränkt nachvollziehbar erläutert: Er hat ausgeführt, wenn die Außentemperatur höher als 28 Grad Celsius im Schatten sei, dann nehme der Körper Wärme auf. Diese Wärmeaufnahme reguliere er normalerweise durch Schwitzen. Je wärmer es sei, desto schwieriger werde diese Regulation jedoch. Bei Temperaturen um 40 Grad im Schatten reiche die körpereigene Regulationsleistung durch Schwitzen allein nicht mehr aus. Es entstehe dann ohne Kühlung und Flüssigkeitszufuhr ein sogenannter Hitzschlag, weil die Hitzezuführung nicht mehr kompensiert werden könne. Bei Wärmeübertragung durch direkte Sonneneinstrahlung sei die Regulation zusätzlich wesentlich erschwert. In einer Körperhaltung mit rechts und links in Kopfhöhe festgebundenen Armen werde außerdem die Atmung beeinträchtigt, was die körpereigenen Regulationsmechanismen behindere. Die Atemhilfsmuskulatur könne in dieser Körperhaltung nicht richtig arbeiten, denn das Zwerchfell könne nicht mehr entspannen. Ein Hitzschlag werde in zwei Stadien eingeteilt. Das erste Stadium sei das sogenannte „rote Stadium“, es komme zu vermehrter Durchblutung und Schwitzen. Die Körpertemperatur steige an, es werde aber noch Wärme abgegeben. Der Elektrolythaushalt verschiebe sich zur Erhaltung der Muskel- und Nervenleitungsfunktion. Dieses Stadium passe nicht zum beschriebenen Zustand des Kindes. Das zweite Stadium sei durch eine Kreislaufzentralisation gekennzeichnet, es nenne sich „graues Stadium“ des Hitzschlags, man schwitze nicht mehr und der Körper sei grau. Der Kreislauf sei schwach, der Blutdruck sinke, der Puls steige. Der Körper konzentriere die Blutzufuhr auf die Versorgung der lebenswichtigen Organe, nämlich Lunge, Herz und Hirn. Es entstehe ein Hitzeschock, der eine lebensbedrohliche Situation darstelle. Diese sei gekennzeichnet durch die Gefahr des zentralen Organversagens, des Auftretens eines Hirnödems oder Herzversagens. Parallel dazu würden sich durch Elektrolytverschiebungen Krämpfe vollziehen. Der starre Zustand des Kindes nach dessen Losbinden mit den geballten Fäusten, den geöffneten Augen und dem nicht zu öffnenden Kiefer sowie der blassen Haut lasse sich hiermit uneingeschränkt vereinbaren. Der Zustand des Kindes lasse sich aber auch mit einer nahezu vollen Ausprägung der Totenstarre vereinbaren, soweit das Kind als steif bezeichnet werde. Zwar müsse der Tod unter normalen Bedingungen schon vor zwei bis sechs Stunden eingetreten sein, bis dieser Zustand eintrete, das gelte jedoch nicht bei großer Hitze, bei der die Totenstarre wesentlich schneller eintrete. Ein durch Exposition in großer Hitze eingetretener Hitzekrampf könne schnell in die Totenstarre übergehen, ohne dass eine Erschlaffung des Körpers als Durchgangsstadium festgestellt werden müsse. Diesen Vorgang des unmittelbaren Eintritts der Totenstarre in Folge eines Hitzschlages hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass sich ein Adenosintriphosphat (ATP) -Mangel bilde, wenn keine Energie mehr zugeführt werde, da die Muskulatur infolge der mit dem Hitzschlag einhergehenden Elektrolytverschiebungen einen sehr hohen Verbrauch von ATP habe. Werde ATP massiv verbraucht, dann könne die Totenstarre binnen Minuten eintreten. Die beschriebene Bewegung in der Kehlgrube am Hals des Kindes könne, falls es sich bereits um die Totenstarre gehandelt habe, medizinisch damit erklärt werden, dass über die Atemwege Fäulnisgase, die sich rasch in der Bauchhöhle bildeten, als Leichenerscheinung entwichen seien. Der Sachverständige hat weiter schlüssig erläutert, grundsätzlich könne der Tod eines fünfjährigen Kindes bereits nach kurzer Exposition in der Sonne eintreten, wenn - wie vorliegend - große Hitze herrschte, keine Flüssigkeit zugeführt werde und zusätzlich in Folge der Armhaltung mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe die Atmung beeinträchtigt sei. Auf Nachfrage erklärte er dazu, einen Zeitraum von 15 Minuten halte er unter den beschriebenen Bedingungen für ausreichend. Selbst wenn B zum Zeitpunkt des Losbindens durch den Angeklagten noch nicht verstorben gewesen sein sollte, sondern der festgestellte körperliche Zustand allein mit dem Erleiden eines Hitzschlages zweiten Grades zu erklären gewesen wäre, ist das Versterben des Kindes nach der Überzeugung des Senats aus medizinischer Sicht evident. Der Sachverständige SV7 hat nämlich weiter ausgeführt, die Überlebenschancen in einem zweiten Stadium des Hitzschlages seien sehr gering. Um ein Überleben zu ermöglichen, seien eine intensivmedizinische Überwachung, ein schnelles Herunterkühlen des Körpers und Flüssigkeitszuführung erforderlich, die dosiert und nicht zu schnell erfolgen dürfe. Währenddessen müssten stetig Blutproben entnommen und analysiert sowie dosiert Mineralien zugeführt werden. Die Absenkung der Körpertemperatur dürfe dabei nur ein halbes Grad pro Stunde betragen. Entscheidend sei, dass diese Maßnahmen sofort bei Eintritt des Krampfes durchgeführt werden müssten. Bei Verzögerungen gebe es indes keine Überlebenschance mehr. Selbst wenn ein Rettungswagen die Fahrt übernehme, sei in Ermangelung der intensivmedizinischen Überwachungsmöglichkeiten keine Rettung möglich. Dem Kind beim Losbinden zu trinken zu geben, hätte angesichts des körperlichen Zustandes nichts zum Überleben beitragen können, falls es zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hätte. Da das Kind beim Eintreten des Hitzschlages nicht sofort in der dargestellten Weise behandelt wurde, sondern B vielmehr zunächst ins Hausinnere gebracht wurde, der gescheiterte Versuch unternommen wurde, ihr Flüssigkeit zu trinken zu geben, und erst anschließend - ohne jeglichen Behandlungsansatz - eine Verbringung ins Krankenhaus erfolgte, steht es im Lichte dieser sachverständigen Ausführungen fest, dass B, selbst wenn sie im Zeitpunkt des Losbindens noch gelebt hätte, jedenfalls in der Folgezeit an den Folgen des Hitzschlages ohne Hinzutreten weiterer ursächlicher Umstände verstorben wäre. An der Fachkunde des SV7 als Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität1 in Stadt1 mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung als Rechtsmediziner, der als kompetenter gerichtsmedizinischer Sachverständiger bekannt ist, bestehen keine Zweifel. (f) Sonstige Indizien Dass B tatsächlich infolge der Behandlung durch den Angeklagten verstorben ist, wird zusätzlich belegt durch den Inhalt zweier Chats der Zeugin C mit dem Angeklagten in arabischer Sprache unter Verwendung lateinischer Schrift, die sich auf ihrem bei der Durchsuchung ihres Reisegepäcks von der Autofahrt am 29.06.2018 aufgefundenen Laptop der Marke HP befanden. Dass es sich bei dem Gesprächspartner der Zeugin C tatsächlich um den Angeklagten handelte, ergibt sich daraus, dass die Telefonnummer des Gesprächspartners unter dem Namen „Vorname3“, dem Vornamen des Angeklagten, abgespeichert ist, sowie ferner aus dem weiteren Kontext des Gesprächs, der abermals die Trennungsproblematik der Zeugin C mit dem Angeklagten abbildet. Der Inhalt dieser Chats beweist gleichzeitig, dass die Zeugin C entgegen ihren Angaben in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten über den Verbleib des Kindes kommuniziert hat und ausreichend Arabisch verstand. Ausweislich des Inhalts eines Chats äußerte die Zeugin C wörtlich: „Sie ist keine Muslima. Und ich habe gesagt, nein, ich bin keine Lügnerin. Und sie haben gesagt, wenn du es ihnen sagst, töten sie Vorname3. Ich habe gesagt, wenn sie so denken, dann ist es gerecht. Wenn das nicht gerecht ist, und sie haben ihn getötet, dann ist er im Paradies. Warum Angst? Ich verteidige keinen einzigen Menschen. Es ist keine Verteidigung einer Jesidin, die viel lügt, aber es ist keine Tötung von einer „Sakera“, die überhaupt nicht aufmerksam und immer ungehorsam ist. Es ist keine Verteidigung für dich und / wobei du immer ungerecht bist. Ich verteidige nur, was ich weiß und was ich gesehen habe.“ In einem weiteren Chat äußerte die Zeugin C wörtlich: „Du willst den Kontakt abbrechen und nicht immer ich. Ich bin nur gerecht. Ich habe gesagt, falls jemand fragt, was ich gesehen habe, werde ich sagen, was ich gesehen habe oder ich sage gar nichts. Aber ich bin keine Lügnerin, niemals. Und sie haben zu mir gesagt wenn eine Lüge, dann sag´ ihnen, es war die Tötung von „Sakera“, wenn sie doch nur „sabea“ war.“ Der Sprachsachverständige SV8 für die arabische Sprache hat insoweit schlüssig ausgeführt, dass der Begriff „Sakera“ auf verschiedene Transkriptionen arabischer Wörter mit unterschiedlicher Bedeutung zurückgeführt werden könne. Darunter fielen die Begriffe „eine Betrunkene“, „eine Verdammte“ oder „eine Kleine“, die jeweils unterschiedliche Schreibweisen im Arabischen aufwiesen, aber phonetisch mit den verwendeten lateinischen Buchstaben in Einklang zu bringen seien. Der mit lateinischen Buchstaben geschriebene Begriff „sabea“ stehe hier für das arabische Wort „sabiya“. Im gefundenen Kontext fügt sich die Übersetzung des Begriffs „Sakera“ mit „eine Kleine“ sowie des Begriffs „sabea“ mit Sklavin (s. o.) nach der Überzeugung des Senats in den Geschehensablauf im Zusammenhang mit der Fesselung des Kindes ein, so dass der Senat davon überzeugt ist, dass hiermit das Kind der Zeugin A gemeint war und von der Tötung des Kindes durch den Angeklagten die Rede ist, sowie davon, dass Dritte davor Angst haben, der Angeklagte könnte getötet werden, wenn die Zeugin C vom Geschehenen berichtete. Letzteres erschließt sich in einer Gesamtschau mit dem Inhalt der Innenraumüberwachung und der folgenden Mobiltelefonkommunikation des Angeklagten, da die jeweiligen Kommunikationsinhalte in Bezug zueinander gesetzt werden können: Zunächst enthält nämlich der Inhalt der Innenraumüberwachung im Kontext der Schilderung des Versterbens des Kindes, wie oben dargestellt, den folgenden Passus: „C: Nein. (…) Ja. Weißt Du, keiner hat mich gefragt, was passiert ist. Nicht mal von dem/der (Arabisch unverständlich), keiner hat mich gefragt. Ich habe seinen Verwandten gesagt: Wenn Daula mich fragt, was ich gesehen habe, dann sage ich denen das, aber ganz klar. Und sie haben gesagt, Nein, sag ihnen das nicht, das sind nur Sklaven. Weißt Du, die sind nichts, erzähl denen einfach irgendeine Geschichte, sonst werden sie…weißt Du...“ Ausweislich des Inhalts der Chatkommunikation, Chat Nr. 45, Chatplattform Whatsapp, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesichert wurde, versendete der Angeklagte am 12.11.2018 an „Nutzername7“ eine Nachricht, in der er schrieb, dass er nach Griechenland geflüchtet sei, weil die türkische Polizei ihm Probleme gemacht habe. Der Irak habe von der Türkei eine Namensliste verlangt. Es sei möglich, dass er in den Irak abgeschoben werde und danach die Hinrichtung drohe. Seine Mutter habe Angst, dass sie seinen Standort erfuhren. Ausweislich der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten Chatkommunikation, Chat Nr. 105, Chatplattform Whatsapp Business, versendete der Angeklagte an eine „Vorname1“ am 29.03.2019 ab 11.10 Uhr eine Nachricht. Inhaltlich verlangt der Angeklagte, dass „Vorname1“ sich darum kümmere, dass „Vorname13“ sein altes Telefon „lösche“. Ferner lautet das Gespräch wörtlich: „Vorname1: ich habe Angst, dass man es Dir anhängt. Vorname3: es ist möglich, dass ich jeder Zeit inhaftiert werde. Vorname3: Jetzt ist es wichtig einen Anwalt zu beauftragen. Vorname3: Damit er das Verfahren einstellen lässt. Vorname3: sie hat alles zugegeben…… Vorname3: Wallah, ich weiß es nicht, falls Bagdad droht Hinrichtung und falls hier 25 Jahre ist die Gefängnisstrafe. Weder das eine noch das andere erwünscht…Lass ihn jetzt alles löschen, später werde ich es dir klären…“ Ferner empfiehlt „Vorname1“ dem Angeklagten, seinen Namen zu wechseln. Der Angeklagte erklärt, er wolle seine Hände mit dem Messer verletzen, da man seine Fingerabdrücke genommen habe, es sei besser als das Gefängnis. „Vorname1“ erklärt, man habe den Angeklagten angezeigt. Dem Inhaltder auf demselben Mobiltelefon gesicherten Chatkommunikation, Chat Nr. 38, Chatplattform Whatsapp Business, nach versendete der Angeklagte am 06.04.2019 an eine als „Nutzername6a“ bzw. „(…)“ (Bedeutung des Nutzernamens6 auf Deutsch die Red.) bezeichnete Person, eine Nachricht unter anderem des Inhalts, er habe Angst, dass die Mobiltelefone der Gesprächspartnerin überwacht werden, und es sei möglich, dass er jeder Zeit verhaftet werde. Der Inhalt dieser Nachrichten lässt sich unproblematisch damit in Übereinstimmung bringen, dass B tatsächlich in Folge der Behandlung des Angeklagten verstarb und der Angeklagte sowie seine Gesprächspartner zum Zeitpunkt der Versendung der Nachrichten deswegen die strafrechtliche Verfolgung mit der Folge der Hinrichtung im Irak bzw. einer hohen Freiheitsstrafe an seinem zu jenem Zeitpunkt gegenwärtigen Aufenthaltsort in Griechenland fürchteten. Der Passus „sie hat alles zugegeben“ steht ferner damit in Einklang, dass die Zeugin C im Gespräch auf der Autofahrt vom 29.06.2018 über den Tod des Kindes berichtet hat und dies Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten war, was sich aus dem auszugsweise verlesenen Einleitungsvermerk der Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Nachname1 vom 28.02.2019 ergibt. (g) Tageszeit und Dauer der Fesselung Dass die Fesselung tatsächlich zur Mittagshitze erfolgte, beweisen die Übereinstimmungen in den Angaben der Zeugin A („die Sonne stand hoch“, „mittags“) mit dem Gesprächsinhalt der Innenraumüberwachung („mittags“) sowie dem Inhalt des Facebook-Chats vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr („Mittagssonne“). Die genaue Dauer der Fesselung des Kindes konnte zwar nicht festgestellt werden. Der Senat ist gleichwohl davon überzeugt, dass es sich um eine längere Zeitspanne, jedenfalls mehr als nur wenige Minuten gehandelt haben muss. Zwar waren die Zeitangaben der Zeugin A (halbe Stunde / länger als eine halbe Stunde) hierzu nicht präzise, trotz allem bieten diese eine Orientierung. Immerhin geben die Angaben der Zeugin insoweit ihre Empfindung wieder, dass es sich nicht nur um wenige Augenblicke gehandelt hat. Zudem finden sich entsprechende Anhaltspunkte im Facebook-Chat vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr, wo die Zeugin C die Dauer der Fesselung mit einer Stunde beschrieben hat. (4) Glaubwürdigkeit der Zeugin A Schließlich bestehen auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin A keine Zweifel. (a) Entstehungsgeschichte der Aussage Gerade die Entstehungsgeschichte der Aussage spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Die Zeugin A ist nicht von sich aus an die Ermittlungsbehörden herangetreten, schon gar nicht hat sie den Tod des Kindes angezeigt, um eine Strafverfolgung des Angeklagten oder der Zeugin C herbeizuführen. Vielmehr offenbarte sich zwischen den von der Zeugin A gegenüber den Zeuginnen Name3 und Name4 im Jahre 2017 bzw. 2018 geschilderten Ereignissen einerseits und den sich aus dem Inhalt der Innenraumüberwachung ergebenden Erkenntnissen zur Fesselung des Kindes sowie dessen Versterben andererseits, nur durch eine rein zufällige Verknüpfung ein Zusammenhang. Neben dem so lautenden Bericht des Zeugen KOK M ergibt sich dies im Detail aus der Historie der folgenden Beweisergebnisse: Nach der Aussage der Zeugin Name3 habe die für Yazda in Gouvernement3, Irak, tätige Rechtsanwältin Vorname14 Nachname3 im Dezember 2018 über Facebook mit weiteren Yazda-Mitarbeitern bzw. -Mitarbeiterinnen, u. a. der Zeugin Name3, Informationen über die Erhebung der Anklage gegen die Zeugin C in Deutschland unter Mitteilung des wesentlichen Tatvorwurfes weitergegeben, welcher u. a. das Geschehen im Haushalt des Angeklagten in Falluja im Sommer 2015 umfasst und sich zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 13.12.2018 fast ausschließlich auf den Inhalt der Innenraumüberwachung stützte. Der Ermittlungsvorgang gegen die Zeugin C ist im Dezember 2018 presseöffentlich gemacht worden, was aus der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28.12.2018 folgt. Die Zeugin Name3 hat bekundet, sie habe nach Kenntnisnahme der Information über Facebook einen Zusammenhang mit den Schilderungen der Zeugin A im Erstgespräch vom 30.08.2017 hergestellt. Deshalb habe sie der Rechtsanwältin Nachname3 erzählt, während ihres Interviews mit der Zeugin A im Jahr 2017 erfahren zu haben, dass deren Tochter in Gefangenschaft bei „Abu Aliasname3“ in Falluja durch eine Fesselung in der Sonne gestorben sei. Hiervon habe Frau Nachname3 sodann die Kanzlei „Z“ der Rechtsanwältin Vorname15 Nachname4 in Kenntnis gesetzt. Aus dem Inhalt des Vermerks des Bundesanwaltes beim Bundesgerichtshof Nachname5 vom 12.04.2019 ergibt sich, dass eine Mitarbeiterin jener Kanzlei, Rechtsanwältin Vorname15 Nachname5, in der Folgezeit Kontakt zum Generalbundesanwalt aufgenommen und dort mitgeteilt habe, Yazda habe Kontakt zu einer Person, die die Mutter des getöteten Kindes sein könne und für eine Zeugenvernehmung zur Verfügung stehe. Hierauf ist die Zeugin A schließlich - wie oben dargestellt - in der Zeit vom 20.03.2019 bis 22.03.2019 erstmals in Deutschland durch den Generalbundesanwalt als Zeugin vernommen worden. Unabhängig von den Erkenntnissen zu den Angaben der Zeugin A bei Yazda 2017 und 2018 ist bereits am 28.02.2019 offiziell ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden, das sich hinsichtlich des Tatgeschehens unter Beteiligung des Angeklagten im Wesentlichen auf Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung sowie dem Inhalt der Conversations-Chats stützt, was sich so aus dem Vermerk der Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Nachname1 vom 28.02.2019 ergibt. (b) Aussagemotiv Es existieren ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ein der Aussage der Zeugin A zugrundeliegendes Motiv dazu geführt hätte, dass sie zu Lasten des Angeklagten insgesamt oder in Teilen unwahre Angaben gemacht hat. Besondere Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten waren nicht erkennbar. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Zeugin den Angeklagten auch stellenweise entlastet hat. So hat die Zeugin erklärt, im Vergleich zu anderen Sklavenhaltern sei sie vom Angeklagten nicht vergewaltigt worden. Nicht jede einzelne Züchtigungshandlung des Angeklagten vermochte sie konkret zu beschreiben. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn sie die Tatvorwürfe erfunden hätte und daher besonders überzeugend hätte schildern wollen. Auch hat sie geäußert, das Kind sei nach Rückkehr von der Nacht mit dem Fremden äußerlich unversehrt gewesen. Ferner hat sie angegeben, es sei versucht worden, dem Kind Wasser zuzuführen, und der Angeklagte habe angegeben, das Kind ins Krankenhaus zu bringen, was allesamt Entlastungsmomente sind. Soweit die Zeugin A in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie sei wegen der Fesselung ihres Kindes durch den „Abu Aliasname3“ wütend und wolle, dass „Abu Aliasname3“ zur Rechenschaft gezogen werde, er solle bestraft werden, weil er ihr „das“ angetan habe und ihre Tochter gefesselt habe, sie wolle, dass alle Länder wissen, was der IS den Jesiden angetan habe, sie sei hier, um ihr Recht zu bekommen, ergibt sich hieraus zwar ein Sühnemotiv. Es ist aber uneingeschränkt nachvollziehbar, dass sie angesichts der durch den IS und den Angeklagten erlittenen Behandlung und den Verlust ihrer Tochter den Wunsch hegt, die Täter mögen zur Rechenschaft gezogen werden, um Gerechtigkeit zu erfahren. Dass sie deshalb jedoch wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, ist nicht zu erkennen. (c) Aussagetüchtigkeit Die Zeugin A hat sich uneingeschränkt als aussagetüchtig erwiesen. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass sie unter einer psychischen oder sonstigen Erkrankung oder Beeinträchtigung litt, die ihre Aussagetüchtigkeit oder ihr Aussageverhalten beeinflusst hat. Sowohl ihre Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit als auch ihr Schilderungsvermögen hat die Zeugin in ihrer intensiven Vernehmung in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellt. Die Zeugin hat sich an sieben Hauptverhandlungstagen über jeweils mehrere Stunden einer intensiven Befragung durch den Senat und sämtliche Verfahrensbeteiligte unterzogen. Dabei hat sie sich sehr belastbar und vor allem in der Lage gezeigt, Geschehensabläufe aus der viele Jahre zurückliegenden Vergangenheit - detailliert - zu schildern und differenzierte Angaben zu machen. In diesem Zusammenhang hat sie sich umfangreichen und eingehenden Nachfragen gestellt. Eine Neigung zum Fantasieren ließ sie nicht erkennen. Dass es nach ihren Angaben bei keinem anderen Sklavenhalter so schlimm wie bei dem Angeklagten gewesen sei, und sich ihr die Zeit beim Angeklagten besonders gut einprägte, ist - trotz des Zeitablaufes und der Vielzahl an Aufenthaltsorten in Gefangenschaft sowie des Umstandes, dass sie bei anderen Sklavenhaltern auch vergewaltigt worden sei - gerade deswegen verständlich, weil der Aufenthalt beim Angeklagten wegen des dortigen Verlusts ihrer Tochter in der Rückschau eine herausragende Stellung für sie einnimmt. Vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeit sowie ihrer jesidischen Kultur sind auch die Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Geschehensabläufen uneingeschränkt erklärbar, was bereits ausgeführt worden ist. Angesichts ihrer nachvollziehbaren Aussagemotivation und der Vernehmungssituation vor dem Senat als staatlicher Gewalt ist es zudem verständlich, dass die Zeugin sich im Wege konstruktiver Kooperation bemüht hat, auf die Fragen des Senats antworten zu können. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin sich durch die Befragenden im Sinne einer Suggestion der erwarteten Antworten hat beeinflussen lassen, sind hingegen nicht gegeben. Die Zeugin hat es vielmehr jeweils deutlich gemacht, wenn sie sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern konnte, was anderenfalls nicht zu erwarten gewesen wäre. Vor allem weisen ihre Angaben, wie die Bewertung ihrer Glaubhaftigkeit ergab, jeweils verschiedene Glaubhaftigkeitsanzeichen auf (Detailliertheit, Plausibilität, Konstanz), was der Annahme der Suggestibilität entgegensteht. Dass eventuell eine gegenwärtige oder bereits verarbeitete Traumatisierung der Zeugin aufgrund der von ihr geschilderten Erlebnisse vorliegt und sie, wie von ihr in der Hauptverhandlung bekundet, in der Folge der Geschehnisse beim Angeklagten, insbesondere wegen des Verlustes ihrer Tochter, zum Teil unter Schlaflosigkeit litt und psychologischer Hilfe bedarf, vornehmlich um die Geschehnisse beim Angeklagten zu verarbeiten, ist nicht geeignet, Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin zu begründen. Zwar kann eine Traumatisierung von Zeugen in bestimmten Fällen Einfluss auf deren Aussageverhalten und deren Aussagetüchtigkeit haben. Zudem bewegen sich die von der Zeugin A geschilderten Erlebnisse in einem extremen Bereich denkbarer Leidzufügungen. Eine gegenwärtige oder bereits verarbeitete Traumatisierung der Zeugin ist dementsprechend nicht fernliegend. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist dem Senat aus eigener Sachkunde jedoch bekannt, dass durch traumatische Erlebnisse zwar durchaus unter Umständen ein Erinnerungsverlust ausgelöst werden kann (beispielsweise eine retrograde Amnesie), da das Gehirn in Aktivierung seiner Selbstschutzfunktion belastende Erinnerungen tilgt. Sind jedoch Erinnerungen an katastrophale Ereignisse vorhanden, ist dies vielmehr Anzeichen für erlebnisbasierte Angaben. So liegt der Fall hier, da die Zeugin insbesondere zum Kern des Tatvorwurfes - auch unter kritischer Befragung - von ihr erinnerte Erlebnisse eingehend beschrieb. Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit ergeben sich dementsprechend auch vor dem Hintergrund einer Traumatisierung der Zeugin nicht. Die Zeugin erwies sich während der langandauernden Befragung in der Hauptverhandlung als psychisch stabil. Dies zeigte sich insbesondere daran, dass sie während des Berichts von der Fesselung ihrer Tochter zwar im Sinne adäquater emotionaler Beteiligung zu weinen begann, sie sich jedoch in der deswegen eingelegten kurzen Verhandlungspause wieder beruhigen konnte, um sich mit Festigkeit der weiteren Befragung zu stellen. (5) Gesamtwürdigung Weil die Angaben der Zeugin A nach den vorstehenden Ausführungen insgesamt - und für alle einzeln gewürdigten Geschehensabschnitte gleichermaßen - glaubhaft sind und die Zeugin ohne Zweifel glaubwürdig ist, bildet ihre Aussage sichere Grundlage für die den unter II. 4. a) und b) getroffenen äußeren Feststellungen zugrundeliegende Überzeugung des Senats. Betreffend den Kauf der Zeugin A und ihrer Tochter B durch den Angeklagten lassen die aufgezeigten Übereinstimmungen zwischen den Angaben der Zeugin A einerseits und dem Inhalt der Innenraumüberwachung sowie den Angaben der Zeugin D andererseits nur den Schluss zu, dass die Zeugin A und ihr Kind tatsächlich - wie von ihr schon für sich betrachtet glaubhaft bekundet - vom Angeklagten als Sklavinnen gekauft worden sind. Diese Überzeugung wird durch die Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung und den Inhalt des Facebook-Chats gestützt, die jeweils zumindest den „Besitz“ der beiden Sklavinnen seitens des Angeklagten belegen, was sich angesichts der Praxis des IS in Bezug auf den Sklavenhandel mit jesidischen Frauen und Mädchen unproblematisch mit dem vorherigen Ankauf in Einklang bringen lässt. Dass der Zeitpunkt des Kaufs kurz vor oder zu Beginn des Ramadans im Sommer 2015 lag, ergibt sich stimmig aus der Gesamtschau der - dies bereits für sich betrachtet ergebenden glaubhaften - Angaben der Zeugin A mit denjenigen der Zeugin C sowie der Zeugin D in der Hauptverhandlung. Die Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung sowie die Angaben der Zeugin C außerhalb (Innenraumüberwachung, Conversations- und Facebook-Chats) und innerhalb der Hauptverhandlung beweisen ferner zusammenbetrachtet, dass der sich an den Kauf anschließende Aufenthalt der Zeugin A und ihrer Tochter B im Haushalt des Angeklagten in Falluja zwischen Anfang Juli und September des Sommers 2015 lag und mehrere Wochen andauerte. Soweit es die Feststellungen zur Alltagsgestaltung während des Aufenthaltes betrifft, die im Detail allein auf den Angaben der Zeugin A gründen, fügen sich hierin die Angaben der Zeugin C teilweise ein; für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A spricht daneben in der Gesamtschau mit anderen Beweismitteln, dass ihre Schilderung von der Behandlung durch den Angeklagten im Einklang mit der Praxis des IS betreffend die Haltung jesidischer Mädchen und Frauen als Sklavinnen sowie dessen Ideologie zur Vernichtung der Jesiden stand. Außerdem ist in der Gesamtschau zu sehen, dass weite Teile ihrer gesamten Aussage anderweitige Bestätigung finden, was auch die Glaubhaftigkeit solcher Angaben unterstreicht, für deren Überprüfung weitere Beweismittel nicht zur Verfügung standen. Die gefundenen Übereinstimmungen bezüglich der Bestrafung von B durch den Angeklagten mittels einer Fesselung, in deren Folge sie verstarb, und dass der Angeklagte anschließend von IS-Mitarbeitern mit- und in Gewahrsam genommen wurde, in den Angaben der Zeugin A, dem Inhalt des Facebook-Chats vom 21.02.2017, dem Inhalt der Innenraumüberwachung und - eingeschränkt - in den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung lassen sich nur dadurch erklären, dass B zur Bestrafung tatsächlich durch den Angeklagten in der Sonne gefesselt wurde, sie hierdurch verstarb und der Angeklagte deswegen zu einem IS-Stützpunkt in Falluja verbracht wurde, wo Mitglieder des IS ihn in Gewahrsam nahmen. Dies wird zudem noch durch weitere sich hierin einfügende Beweismittel gestützt (siehe III. 2. d) aa) (3) (d), (e), (f)). Auch belegen dies die völlig unabhängig voneinander vollzogene Entstehungsgeschichte der Angaben der Zeugin A einerseits, der Angaben der Zeugin C im Facebook-Chat vom 21.02.2017 sowie in der Innenraumüberwachung vom 29.06.2018 andererseits und zusätzlich der Umstand, dass die Zeugin C dort gegenüber verschiedenen Gesprächspartnern zu weit auseinanderliegenden Zeitpunkten (2017 und 2018) und in unterschiedlichen Zusammenhängen unabhängig voneinander die dargestellten im Kern übereinstimmenden Äußerungen tätigte. Dass die Fesselung tatsächlich in die Zeit der Mittagshitze fiel, beweisen wiederum die diesbezüglichen Übereinstimmungen in den Angaben der Zeugin A mit dem Gesprächsinhalt der Innenraumüberwachung sowie dem Inhalt der Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr. Die sehr hohen Außentemperaturen finden Beleg in den Ausführungen der Sachverständigen SV6. Der konkrete Zeitraum der Fesselung ließ sich nicht feststellen; in der Zusammenschau der Angaben der Zeugin A, die insoweit jedenfalls eine grobe zeitliche Orientierung ermöglichten, mit den Anhaltspunkten zum Zeitraum der Fesselung, wie sie sich aus dem Inhalt des Facebook-Chats vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr sowie dem Gesamtbild des Geschehensablaufes ergeben, erweist sich jedoch, dass es sich über nur wenige Minuten hinaus um einen längeren Zeitraum handelte (siehe III. 2. d) aa) (3) (g)). Der Umstand, dass der Angeklagte von IS-Mitgliedern mitgenommen, befragt, geschlagen und in Gewahrsam genommen worden ist, stellt angesichts dessen, dass es einem Sklavenhalter selbst nach IS-internen Regeln verboten war, seine Sklavin zu töten, überdies Indiz dafür dar, dass das Kind tatsächlich in Folge der Behandlung durch den Angeklagten verstorben ist. Die medizinischen Vorgänge, die zum Versterben des Kindes geführt haben, sind durch den Sachverständigen SV7 uneingeschränkt nachvollziehbar erklärt worden, sodass der Eintritt des Todes des Kindes durch dessen Fesselung in der Sonne bei den vorgefundenen hohen Außentemperaturen auch aus naturwissenschaftlicher Sicht evident ist. Aufgrund der großen Hitze, der Tageszeit und der direkten Sonneneinstrahlung sowie mit Bedacht auf das junge Alter des Kindes, steht schließlich auch fest, dass es nach alledem objektiv vorhersehbar war, dass B - nach der Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich - infolge der Fesselung in der Sonne versterben würde. bb) Weitere Folgen Die Feststellungen zu den Folgen der Behandlung durch den Angeklagten bei der Zeugin A und ihrer Tochter B unter II. 4. b) resultieren aus einer Würdigung des objektiven Gesamtbildes der auf Grundlage der Angaben der Zeugin A festgestellten Lebensumstände bei dem Angeklagten und seiner Behandlung sowie der Beschreibung der Zeugin von ihren und Bs seelischen Zuständen. Die über mehrere Wochen vom Angeklagten diktierten Lebensumstände bzw. seine Behandlung erweisen sich in ihrer Gesamtheit zunächst als gewichtiger Eingriff in die körperliche Integrität der Zeugin A und ihres Kindes. Dies ergibt sich aus der unzureichenden Ernährungssituation infolge der zu knapp bemessenen Nahrung, von der die Zeugin A und ihre Tochte nicht satt wurden, so dass sie hungerten, den täglichen Züchtigungen durch Schläge über mehrere Wochen hinweg, den mit den Züchtigungen einhergegangenen Schmerzen und Verletzungen sowie der Bestrafung in der Sonne zum Nachteil der Zeugin A mit der Folge von Schmerzen an ihren Füßen. Es gilt ferner mit Blick auf das Schubsen, durch das sich B am Ellbogen verletzte und die Fesselung des Kindes in der Sonne bei großer Hitze mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe über einen nicht lediglich wenige Minuten andauernden Zeitraum (unabhängig davon, dass sie durch einen Hitzschlag verstarb), ohne dass sich B bewegen konnte. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass sowohl die Zeugin A als auch ihr Kind körperlich in großem Ausmaß unter den vom Angeklagten diktierten Lebensbedingungen und seiner Behandlung insgesamt litten, was die Zeugin A auch so bekundet hat. All jene das Kind betreffenden Umstände zusammen ergeben zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf das junge Alter der B von nur fünf Jahren, die Zeitdauer des mehrwöchigen Aufenthaltes sowie die Dimension der Behandlung, dass B durch den Angeklagten - schon ungeachtet des Versterbens durch einen Hitzschlag, was insoweit außer Acht geblieben ist - insgesamt körperlich so gravierende Einbußen erlitt, dass ihre zum Führen eines normalen Lebens erforderliche Fähigkeit, hierdurch nachhaltig beeinträchtigt wurde. Bereits aus den gesamten festgestellten objektiven Umständen schließt der Senat, dass die Zeugin A und B auch seelisch in großem Ausmaß unter den vom Angeklagten bestimmten Lebensbedingungen und seiner Behandlung litten. Dies gilt zum Einen im Hinblick auf den mehrwöchigen Freiheitsentzug, den Zwang zum Gebet sowie die Ernährungs-, Schlaf- und Waschsituation. Desweiteren ergibt sich dies aus den täglichen Züchtigungen durch Schläge nebst Schmerzen und Verletzungen und dem Verleihen des Kindes über Nacht an einen Fremden, was nach der Überzeugung des Senats sowohl auf Seiten des Kindes als auch der Zeugin A eine äußerst leidvolle Erfahrung war. In Bezug auf die Zeugin A resultiert dies zum Anderen aus der andauernden Ausnutzung ihrer unentgeltlichen Haushaltsdienstleistungen sowie ihrer Bestrafung in der Sonne. Hinsichtlich der B ist dies überdies noch angesichts ihrer Namensumbenennung, dem Schubsen mit der Folge der Verletzung am Ellbogen und der Fesselung in der Sonne in der festgestellten Art und Weise - ungeachtet des Versterbens - zu ersehen. Die entsprechende Überzeugung des Senats wird außerdem gestützt dadurch, dass die Zeugin A bekundet hat, sie hätten die ganze Zeit vor dem Angeklagten Angst gehabt, sie hätten stets getan, was er ihnen befohlen habe, sonst wäre „Schlimmes“ passiert bzw. B habe sich in der Gegenwart des Angeklagten vor Angst nicht getraut zu sprechen, und dass die Zeugin A sich infolge von Schlägen des Angeklagten einnässte. Dass die Zeugin A - neben der selbst erfahrenen Behandlung - zusätzlich nachhaltig und schwer darunter litt, erdulden zu müssen, wie der Angeklagte B behandelte, ohne dem Einhalt gebieten zu können sowie tiefen seelischen Schmerz dadurch erfuhr, vom Angeklagten in der Folge des Fesselungsgeschehens über den Verbleib von B nicht aufgeklärt worden zu sein und ihn nicht ins Krankenhaus begleiten zu dürfen, schließt der Senat zunächst aus dem dies aufdrängenden Gesamtbild der festgestellten objektiven Umstände vor dem Hintergrund der Mutterschaft der Zeugin A im Verhältnis zu B. Denn mit der Mutterschaft geht natürlicherweise ein besonderes Näheverhältnis zum eigenen Kind einher. So bekundete die Zeugin A auch, es sei für sie sehr schwer gewesen, mit ansehen zu müssen, wie der Angeklagte ihr Kind behandelt habe, ohne einschreiten zu können. In gleicher Weise kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die Zeugin A während der Fesselung größte Angst um B hatte. Dass sie den Angeklagten nach ihren Angaben angefleht habe, ihn ins Krankenhaus begleiten zu dürfen, was er aber nicht erlaubt habe und für sie schlimm gewesen sei, und sie sehr stark darunter gelitten habe, dass der Angeklagte sie über den Verbleib des Kindes nicht aufklärte, beschreibt ebenso ihren tief empfundenen Schmerz. Weiteren Beleg hierfür bildet, dass sie nach ihren Bekundungen in der Zeit, nachdem der Angeklagte mit B ins Krankenhaus gefahren sei, andauernd geweint habe, weil sie sich über ihr Kind so viele Gedanken gemacht habe, und sie nicht mehr habe schlafen können. Aufgrund des Gesamtbildes aller Umstände steht schließlich fest, dass die Zeugin A insgesamt durch all dies so massive seelische Nachteile erfuhr, dass auch ihre Fähigkeit ein normales Leben zu führen, nachhaltig beeinträchtigt wurde. Dies folgt zusammen betrachtet daraus, dass sie durch die vom Angeklagten an ihr selbst vollzogene Behandlung seelisch in großem Ausmaß litt. Hinzu tritt, dass sie nachhaltiges und schweres seelisches Leid dadurch erfuhr, die Behandlung ihrer Tochter durch den Angeklagten ertragen zu müssen. Zusätzlich erlitt sie tiefen seelischen Schmerz, weil sie von ihm über den Verbleib von B nicht aufgeklärt wurde und nicht ins Krankenhaus mitfahren durfte. Die massive Schwere der seelischen Einbußen wird schließlich dadurch belegt, dass die Zeugin A nach ihrer Aussage noch heute psychologischer Betreuung bedarf, um die Geschehnisse beim Angeklagten zu verarbeiten, bei dem es, trotz des Umstandes, dass sie bei anderen Sklavenhaltern auch vergewaltigt wurde, so schlimm wie bei keinem anderen Sklavenhalter sonst gewesen sei. e) Objektives Nachtatgeschehen aa) Weiteres Schicksal der Zeugin A und Befreiung Die Feststellungen zum weiteren Schicksal der Zeugin A im Anschluss an den Aufenthalt im Haushalt des Angeklagten in Falluja unter II. 5. a) beruhen ebenfalls auf den insoweit glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin A, die dies entsprechend den getroffenen Feststellungen so geschildert hat. Ferner hat die Zeugin Sheiko den Zeitpunkt der Ankunft bzw. des Aufenthaltes der Zeugin A im Flüchtlingscamp Qadya bestätigt. bb) Weggang des Angeklagten und der Zeugin C in die Türkei Die weiteren Feststellungen unter II. 5. b) betreffend den Weggang des Angeklagten und der Zeugin C aus dem Irak sowie die Aufnahme des Aufenthaltes bei der Familie des Angeklagten in Stadt5, Türkei, basieren auf den dementsprechenden bereits oben dargestellten Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung, die diesbezüglich im Einklang mit ihren Angaben außerhalb der Hauptverhandlung stehen (siehe dazu die Ausführungen zur Dauer des Aufenthaltes der Zeugin A und ihrer Tochter B im Haushalt des Angeklagten in Falluja unter III. 3. d) aa) (2) (a)). Ferner ergibt sich aus der Registrierungsurkunde des Amts für Flüchtlinge in Stadt5, Türkei, vom 02.12.2015, dass sich der Angeklagte an jenem Tag in Stadt5 als Flüchtling registieren ließ. Die Zeugin C hat schließlich in der Hauptverhandlung bekundet, am 29.01.2016 in der Deutschen Botschaft in Ankara (Türkei) das Abhandenkommen ihrer Reise- bzw. Ausweispapiere angezeigt zu haben, in diesem Zusammenhang seitens der türkischen Behörden in Abschiebehaft genommen und in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden zu sein. Dort sei sie am 02.02.2016 eingereist. Die entsprechenden Angaben finden Bestätigung durch den Inhalt des Schreibens der deutschen Botschaft in Ankara vom 29.01.2016, welches die Anzeige des Verlustes der Ausweispapiere seitens der Zeugin an jenem Tag dokumentiert. Letztlich steht dies auch mit den dementsprechenden Angaben der Zeugin C gegenüber der Vertrauensperson in einem Conversations-Chat vom 11.05.2018 (Attachment 11) und dem Inhalt der Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 15.30 Uhr im Einklang, wo sie die Begebenheiten jeweils gleichlautend beschrieb. cc) Betätigung des Angeklagten für den IS in der Türkei Dass der Angeklagte sich in der Folgezeit von der Türkei aus, wie unter II. 5. c) festgestellt, wiederum eingegliedert in den IS als Ruqia-Heiler betätigte, Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet in die Türkei unterstützte, IS-Frauen mit Lebensmitteln versorgte oder in Krankenhäuser begleitete, ergibt sich aus einer Gesamtschau verschiedener Beweismittel, die sich ineinander einfügen. Zunächst bestehen diverse Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte über die zweite Jahreshälfte 2015 hinaus auch in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in der Türkei aufhielt. Aus einer Zustimmungserklärung des Angeklagten vom 11.05.2016, dass Vorname1 C als sein Kind eingetragen und er als deren Vater registriert wird, ist ein Notariat in Stadt5, Türkei, als Ausstellungsort ersichtlich, was auf einen dortigen Aufenthalt des Angeklagten zum Ausstellungszeitpunkt hinweist. Den Facebooknachrichten der Zeugin C vom 21.02.2017 um 15.34 Uhr und 16.00 Uhr ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte auch zu dieser Zeit in der Türkei aufhielt. Die zeugenschaftlichen Ausführungen der Sachverständigen SV2 zum Zustandekommen des Abstammungsgutachtens bezüglich der Vorname1 C (siehe III. 1.) weisen ferner auf einen Aufenthalt des Angeklagten in der Türkei auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 hin. Zuletzt ergibt sich aus dem Inhalt des Chats des Angeklagten unter dem Namen „y“ mit einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden vom 25.06.2018, dass sich der Angeklagte insbesondere zu diesem späteren Zeitpunkt in der Türkei befand (s. u.). Überdies bietet der Inhalt der Conversations-Chats der Zeugin C mit der Vertrauensperson vom Mai 2018 Beleg dafür, dass der Angeklagte noch von der Türkei aus weiterhin in den IS eingegliedert war. Am 08.05.2018 schrieb die Zeugin C der Vertrauensperson nämlich über den Angeklagten, er sage, er arbeite noch für „dawla“ in der Türkei (Attachment 20). Am 11.05.2018 schrieb die Zeugin der Vertrauensperson auf deren Frage, was der Angeklagte für „die Schwestern in Stadt5“ mache, er kümmere sich um sie, kaufe ihnen Lebensmittel, gehe mit ihnen zum Krankenhaus und mache Ruqia (Attachment 10). Am 28.05.2018 schrieb die Zeugin C der Vertrauensperson, der Angeklagte sei sicher mit anderen „dawla“-Mitgliedern verbunden (Attachment 22) bzw. jemand könne in Stadt5 nach einem Bruder fragen, der Ruqia mache, sicher würde ihr Ehemann kommen (Attachment 23). Dass der Angeklagte in der Türkei Flüchtlinge unterstützte, die aus dem IS-Gebiet in die Türkei flohen, belegt überdies der Inhalt Innenraumüberwachung. Dort bestätigt die Zeugin C auf die Nachfrage ihres Gesprächspartners, der Angeklagte bringe „Schwestern“ und „Brüder“ über die Grenze in die Türkei. Darin fügt sich unproblematisch der Inhalt der oben (III. 2. c) cc) (3)) dargestellten Facebook-Nachricht vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr als weiterer Beleg dafür ein, dass der Angeklagte von der Türkei aus in den IS eingebunden war und Flüchtlingen in die Türkei verhalf. Denn aus dem zur Weiterleitung an einen Rechtsgelehrten bestimmten Text ergibt sich, dass der dort in Bezug genommene Ehemann, bei dem es sich um den Angeklagten handelte, zum Versendungszeitpunkt weiterhin für „dawla“ arbeite und „Menschen von dawla“ in die Türkei helfe. Von einer Beschäftigung des Angeklagten als Flüchtlingshelfer hat die Zeugin C (ungeachtet einer Einbindung in den IS) ferner auf entsprechende Nachfrage in der Hauptverhandlung ebenso berichtet. Zudem stehen die bereits oben dargestellten Nachrichteninhalte vom 07.02.2019 sowie vom 11.02.2019 ebenso wie die Bild- und Videodateien mit Ruqia-Bezug auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (siehe Ausführungen unter III. 2. c) dd) (5)) im Einklang hiermit, diezumindest indiziell für die Betätigung des Angeklagten mit Ruqia vor Verlassen der Türkei im Oktober 2018 sprechen. Die schon oben aufgeführten weiteren Indizien für eine IS-Zugehörigkeit des Angeklagten (Abbildung des Angeklagten mit Pakol-Mütze, siehe III. 2. c) dd) (4) und Bilddateien mit IS-Bezug auf seinem Mobiltelefon, siehe III. 2. c) dd) (5)) fügen sich gleichfalls in die getroffenen Feststellungen zur Betätigung des Angeklagten für den IS auch von der Türkei aus ein. Dass sich der Angeklagte, wie des Weiteren unter II. 5. c) festgestellt, im Rahmen seiner fortbestehenden Eingliederung in die Strukturen des IS im Juli 2018 gegenüber einem unbekannten Chatpartner bereit erklärte, für den IS Sprengvorrichtungen verschiedener Art anzufertigen und ein IS-Mitglied in seinem Haus in der Türkei im Umgang mit Sprengstoff zu unterweisen, stützt sich auf den Inhalt des Chats des Angeklagten mit der Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden unter dem Namen „y“ vom 04.07.2018 und 05.07.2018. Dort findet sich außerdem ein weiterer Beleg für seine Ruqia-Betätigung. Zusätzlich zu der bereits oben (siehe III. 2. c) dd) (5)) dargestellten Äußerung des Angeklagten, dass er dem IS zugehörig sei („ja Akhi, ich bin IS“), bot der Angeklagte im weiteren Chatverlauf am 04.07.2018 gegenüber seinem Gesprächspartner ausdrücklich die Herstellung von Sprengkörpern an und erklärte unter anderem: „Ich weiß wie man die Pakete manuell herstellt, zusätzlich zu der Rukia und andere legale Angelegenheiten“. Auf die Frage seines Gesprächspartners „Aber was für Pakete Akhi? Boom Pakete“ antwortete der Angeklagte am 05.07.2018 mit „Ja“ und erläuterte: „Herstellung von Sprengkörpern, Herstellung von Sprenggurten und ein paar Dingen“, was sich so aus dem Chatverlauf vom 04.07.2018 und 05.07.2018 ergibt. Auf die Frage seines Gesprächspartners, wie groß er die Pakete machen könne, erläuterte der Angeklagte am 05.07.2018 gegenüber seinem Gesprächspartner, es komme auf die Ausgangsmaterialien an, er könne alles machen, groß oder klein, wenn der Rohstoff verfügbar sei, er brauche zwei Assistenten. Er fragte ferner: „Bruder was brauchst du? Pakete. Oder Gürtel. Oder Sticker. Aber es wird hart oder ein Paket wird explodieren, wenn du es zertrampelst.“ bzw.: „Da sind sehr einfache Dinge, zum Beispiel Granaten. Aus Flasche, Öl, es bedeutet einfache Dinge und es gibt Dinge wofür man schwierige Materialien brach z. B. TNT, Blitz“. Auf die Äußerung seines Gesprächspartners, sie wollten „etwas großes, das in einen Truck rein kann“, erklärte der Angeklagte dort weiter, es brauche dazu TNT, diese Materialien seien in „yorup“ schwer zu bekommen, jede erfolgreiche Explosion benötige TNT. Der Angeklagte bot ferner im weiteren Gesprächsverlauf an, der Gesprächspartner könne einen der „Brüder“ schicken, um „hier“ in der Türkei trainiert zu werden in seinem Haus. Auch insoweit begründet das ersichtlich starke Interesse des Angeklagten, sich im Hinblick auf sein Bestreben, ein Visum zu erlangen (siehe unter. III. 2. c) dd) (5)), gegenüber seinem Chatpartner als nützliches IS-Mitglied zu erweisen, keinen Zweifel daran, dass diese Angebote des Angeklagten gegenüber seinem Chatpartner ernst gemeint waren. Die Ausführungen des Angeklagten wirken detailliert und fachkundig, was die Herstellung von Sprengkörpern und der hierfür benötigten Materialien betrifft. Zudem hat der Angeklagte die spezifischen Angebote frei von sich aus gemacht, ohne explizit nach der Herstellung bzw. Beschaffung von Sprengkörpern gefragt worden zu sein; vielmehr fragte sein Gesprächspartner zunächst ganz allgemein nach etwas „Nützlichem“, das der Angeklagte für die „Brüder“ tun könne, was sich aus dem Chat vom 04.07.2018 ergibt. dd) Weggang des Angeklagten nach Griechenland Den Weggang des Angeklagten aus der Türkei nach Griechenland in der Zeit zwischen dem 27.10.2018 und dem 09.11.2018 und den sich anschließenden Aufenthalt in Athen (Griechenland) belegen verschiedene auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videodateien und Chats. Aufgrund der Angaben des Zeugen und Sachverständigen SV5 steht fest, dass sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vier Videos befanden, die laut Zeitstempel des Mobiltelefons am 27.10.2018 (Video 16 aus dem Bericht (Videodateien) vom 27.01.2020 des Sachverständigen SV5, Sonderband Auswertung Mobiltelefon, Asservat 1.1., Band 1), am 28.10.2018 (Videos 17 und 18 aus demselben Bericht) und am 09.11.2018 (Video 19 aus demselben Bericht) aufgenommen worden seien.In Video 16 filmt eine männliche Person seine Standpunkte in der Türkei, auf dem Meer und in Griechenland und kommentiert dies in entsprechender Weise. In den Videos 17 und 18 filmt eine männliche Person die Umgebung eines Hauses. In Video 18 bezeichnet die Person jenes Haus als das des Schleppers. In Video 19 filmt eine männliche Person die Fahrt auf einer Fähre und dokumentiert die Fahrt mit der Fähre von den Inseln, auf denen sie sich befunden hätten, nach Athen. Ausweislich der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten Chatkommunikation, Chat Nr. 63, Chatplattform Whatsapp, berichtete der Angeklagte seiner Gesprächspartnerin „Vorname1“ in einem in der Zeit zwischen dem 09.11.2018 und 15.12.2018 geführten Chat unter anderem von der Fährüberfahrt sowie der Ankunft in Athen des Nachts, wobei sie vorher auf einer Insel gewesen seien, was mit den vorstehenden Videoinhalten stimmig ist. In dem Chat Nr. 44, Chatplattform Whatsapp, schreibt der Angeklagte einer Person namens „Name6“ zwischen dem 12.11.2018 und dem 05.12.2018, er sei nach Griechenland geflüchtet, weil die türkische Polizei ihm Schwierigkeiten gemacht habe. Auch dies passt zu jenen Videoinhalten. Schließlich belegt noch der Inhalt des bereits oben dargestellten Chats mit der Nr. 45, Chatplattform Whatsapp, die Flucht des Angeklagten nach Griechenland im Einklang mit den Videoinhalten (siehe unter III. 2. d) aa) (3) (f)). So erklärt der Angeklagte in Chat Nr. 53, Chatplattform Whatsapp, vom 14.12.2018 gegenüber einer als Nutzername6 bezeichneten Person dann auch, er wohne jetzt in Athen und sie seien vorher auf einer Insel gewesen. Letztlich bildet der Umstand, dass der Angeklagte am 16.05.2019 in Athen festgenommen worden ist, Beleg für die dementsprechend getroffenen Feststellungen. f) Innere Tatseite Die jeweiligen Feststellungen unter II. 3., 4. und 5. c) zur inneren Tatseite beruhen auf einer Würdigung der festgestellten objektiven Umstände unter Berücksichtigung verschiedener auf die innere Tatseite des Angeklagten Rückschlüsse erlaubender Beweisergebnisse. Im Einzelnen: aa) Innere Tatseite hinsichtlich der Alltagsgestaltung Die Feststellungen zur inneren Tatseite betreffend die Unterstellung der Zeugin A und ihres Kindes unter die dargestellten Lebensbedingungen resultieren aus einer Würdigung des objektiven Gesamtbildes der Lebensrealität im Haushalt des Angeklagten. Da der Angeklagte über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg vollständig über das Leben der Zeugin A und B bestimmte und die einzelnen Bedingungen, unter denen sie zu leben hatten, jeweils auf seine Anweisung zurückgingen (Einsperren im Anwesen, „Verleihen“ des Kindes über Nacht an einen Fremden, Schlafsituation, Ernährungssituation, Wasch- bzw. Wäschesituation, Zwang zur Religionsausübung, unvergütete Hausarbeit), ist hieraus zu schließen, dass er insoweit jeweils wissentlich und willentlich handelte. Aufgrund des objektiven Tatbildes der Züchtigungshandlungen in Form gezielter Schläge bzw. des Schubsens in der jeweils konkreten Ausgestaltung vor dem Hintergrund der Versklavungssituation steht auch fest, dass der Angeklagte hinsichtlich der jeweiligen Züchtigungshandlungen wissentlich und willentlich handelte. Nach den Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte bezüglich der Züchtigungen stets handelte, um die Zeugin A und B zu disziplinieren und gefügig zu halten. Denn die Zeugin A hat bekundet, der Angeklagte habe sie bestraft und täglich geschlagen, damit sie ihm gehorchten. Dies ist vor dem Hintergrund der Lebensbedingungen und Züchtigungen einleuchtend, weil sich die Opfer dem unter Aufgabe jeglicher Selbstbestimmung nicht freiwillig unterzogen hätten. Der Einsatz von Züchtigungen zu deren Unterwerfung stellte damit ein effektives Mittel zur Aufrechterhaltung des Ungleichgewichts der Versklavungssituation dar. Auch dass der Angeklagte um die durch seine Züchtigungen verursachten Schmerzen und Verletzungen bei der Zeugin A (Schmerzen unterhalb des Knies infolge des Einsatzes des Stockwischers, Schwellungen und Prellungen am Auge infolge Faustschlages auf das Auge, Schmerzen nach Verprügeln, nachdem Wasser auf das Sofa getropft war) bzw. der B (Verletzung am Ellbogen nach Schubsen im Hof, Prellungen am Rücken und starke Schmerzen nach mehrfachem Schlagen mit der Hand) wusste, ergibt sich aus der objektiven Art und Weise der Ausführung der jeweiligen die Verletzung verursachenden Züchtigungshandlungen. In der Zusammenschau mit dem Umstand, die Zeugin A und ihre Tochter B disziplinieren zu wollen, folgt damit zugleich, dass er die Zufügung von Schmerzen und Verletzungen gerade intendierte, dies also auch wollte. bb) Innere Tatseite hinsichtlich des Geschehens am Tag der Fesselung der B (1) Bestrafung der Zeugin A Aufgrund der großen Hitze war dem Angeklagten bewusst, dass die Zeugin A in Folge der barfüßigen Exposition in der Sonne auf dem stark aufgeheizten Boden des hausumgebenden Hofes Schmerzen an den nackten Füßen erlitt. Weil der Angeklagte seine Forderung zum Nachteil der Zeugin in diesem Bewusstsein durchgesetzt hat, ist hieraus zu schließen, dass er insoweit auch willentlich handelte. Die Art der gewählten Disziplinierungsmaßnahme drängt dies geradezu auf, da eine Bestrafung aus Sicht des Angeklagten erst dadurch ihren Zweck erreichte, wenn diese mit der Zufügung von Schmerzen verbunden war. Dass der Angeklagte die Zeugin A in die Sonne stellte, um sie zu bestrafen, steht aufgrund der Angaben der Zeugin A fest, soweit sie bekundet hat, der Angeklagte habe seine Aufforderung mit dem Bemerken verbunden, dass dies ihre Strafe sei; der Disziplinierungszweck auch dieser Bestrafung ergibt sich wiederum aus den Angaben der Zeugin A zur allgemeinen Behandlung in Falluja, der Angeklagte habe sie und ihre Tochter bestraft und täglich geschlagen, damit sie ihm gehorchten, was im Hinblick auf den Gesamtkontext bzw. das Wesen der Versklavungssituation einleuchtend ist. (2) Fesselung der B Zunächst folgt aus dem äußeren Ablauf des Fesselungsgeschehens, dass der Angeklagte B bewusst und gewollt in der festgestellten Art und Weise unter direkter Sonneneinstrahlung in der Mittagshitze festband, so dass sie sich nicht fortbewegen konnte. Dass der Angeklagte das Kind fesselte und dabei der Sonne aussetzte, um B für das Urinieren auf die Matratze zu bestrafen, ergibt sich zunächst aus den Angaben der Zeugin A, die dies so bekundet hat. Ferner erschließt sich dies anhand des Inhalts der Innenraumüberwachung, aus dem an verschiedenen Stellen im Kontext des Versterbens des Kindes hervorgeht, der Angeklagte habe B bestrafen wollen bzw. Grund für seine Wut sei gewesen, dass sie auf eine Matratze „gepinkelt“ habe. Auch ergibt sich aus dem Facebook-Chat vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr, dass die Fesselung als „uquba“, also als Strafe, erfolgte. Letztlich hat die Zeugin C dies auch so in der Hauptverhandlung bestätigt. Aus dem Anlass der Bestrafung (Einnässen einer Matratze) in Verbindung mit den Angaben der Zeugin A, der Angeklagte habe sie bestraft und gezüchtigt, damit sie ihm gehorchten, ist abzuleiten, dass auch diese Bestrafung durch Fesselung zum Zwecke der Disziplinierung des Kindes ausgeführt wurde. Von dem Bewusstsein des Angeklagten jedenfalls darüber, durch die Fixierung des Kindes seinen körperlichen Zustand stark zu beeinträchtigen, ist der Senat wiederum aufgrund der festgestellten objektiven Umstände überzeugt. Weil die Fesselung über nicht lediglich wenige Minuten in direkter Sonneneinstrahlung bei großer Hitze mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe erfolgte, so dass sich das Kind nicht bewegen konnte, ist es offensichtlich, dass dieser Zustand starken Einfluss auf das körperliche Wohlergehen von B hatte und dem Angeklagten dies bewusst war. Dass der Angeklagte dies auch so wollte, ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Behandlung (Bestrafung / Disziplinierung), die auf die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens ausgerichtet war. Aus all diesen Umständen in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit dem für den Angeklagten offensichtlichen jungen Alter des Kindes folgt zugleich, dass der Angeklagte im Sinne unbewusster Fahrlässigkeit hätte erkennen können, dass B durch die Fesselung in der Sonne versterben würde. Davon, dass der Angeklagte den Eintritt des Todes von B in Folge eines Hitzschlags tatsächlich für möglich hielt bzw. als nicht ganz fernliegend erkannte, ist der Senat nach Würdigung der gesamten Umstände indes nicht überzeugt. Zwar stellt sich die Tathandlung der Fesselung des Kindes mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe, ohne dass sich B bewegen konnte, in direkter Sonneneinstrahlung bei großer Hitze objektiv als gefährlich dar, was grundsätzlich für sich gesehen Indiz dafür sein kann, dass der Angeklagte tatsächlich erkannt haben könnte, dass das Kind infolge eines Hitzschlages versterben würde. Hierfür ergeben sich auf erstes Ansehen noch zusätzliche Anhaltspunkte aus dem Inhalt der Innenraumüberwachung insofern, als die Zeugin C dort gegenüber ihrem Gesprächspartner mit Bezug auf das Geschehen zum Nachteil des Kindes erklärte, sie habe dem Angeklagten gesagt, das Kind sterbe, wenn er es da so lasse, was ihm egal gewesen sei. Insoweit ist jedoch zu sehen, dass es sich, soweit die Zeugin C sich dort - im Unterschied zu ihrer Äußerung im Facebook-Chat vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr - entsprechend äußerte, lediglich um einen zum Zeitpunkt der Autofahrt am 29.06.2018 gezogenen Rückschluss der Zeugin C auf die innere Haltung des Angeklagten handelte. Die dortige Äußerung der Zeugin spiegelt die tatsächliche innere Haltung des Angeklagten während des Fesselungsgeschehens jedoch nicht belastbar wider. Weil der Angeklagte das Kind durch die Fesselung zum Zwecke der Disziplinierung bestrafen wollte, ist das Verhalten des Angeklagten, sich nach der Fesselung des Kindes ins Hausinnere zu begeben und es für einen über wenige Minuten hinausgehenden Zeitraum gefesselt in der Sonne zu belassen, aus Sicht des Senats vielmehr wegen dieser Bestrafungs- und Disziplinierungsmotivation erklärlich und damit Indiz dafür, dass er das Versterben des Kindes gerade nicht für möglich hielt bzw. nicht als nicht ganz fernliegend erkannte. Die Disziplinierung des Kindes konnte aus Sicht des Angeklagten nämlich nur dann erreicht werden, wenn es die Bestrafung auch überlebt und in der Zukunft unter dem Eindruck dieser Aktion sein Verhalten an die Wünsche des Angeklagten anpasst. Hierzu passt auch das Bild der direkt zuvor vollzogenen und nach dem Willen des Angeklagten auch wieder beendeten Bestrafung zum Nachteil der Zeugin A. Neben dem festgestellten Erregungszustand der Wut auf Seiten des Angeklagten ist weiterer Beleg für diese innere Haltung der Inhalt des Facebook-Chats vom 21.02.2017 um 16.00 Uhr insofern, als die Zeugin C dort - im Unterschied zu ihrer Äußerung nach dem Inhalt der Innenraumüberwachung - erklärte: „(…) ich sagte ihm sie wird sterben, er sagte kein Problem passiert nichts (…)“. Schließlich fügt sich auch die Reaktion des Angeklagten nach dem Losbinden des Kindes hierin insofern ein, als er Angst bekam, verbunden mit dem Versuch, dem Kind Wasser zuzuführen, und dem Verbringen des Kindes ins Krankenhaus. Rettungsbemühungen können grundsätzlich zwar auch Ausdruck einer erst im Geschehensablauf geänderten inneren Haltung sein, im vorliegenden Gesamtzusammenhang ist dies nach der Überzeugung des Senats aber nicht der Fall. In die vorgenommene Gesamtwürdigung hat der Senat zuletzt noch die Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung eingestellt. Diese hat bekundet, sie habe den Angeklagten auf den Zustand des Kindes hingewiesen und ihm gesagt, er solle das Kind losmachen, während er bis dahin auf dem Sofa gesessen und mit dem Handy gespielt habe. Diese Angaben geben indes keinen Aufschluss über die kognitive innere Tatseite, respektive darüber, inwieweit der Angeklagte den Eintritt des Todes des Kindes für möglich gehalten bzw. als nicht ganz fernliegend erkannt haben könnte. cc) Innere Tatseite hinsichtlich der weiteren Folgen Dem Angeklagten war nach der Überzeugung des Senats in Anbetracht des Gesamtbildes des nach seinen jeweils bewussten und gewollten Anweisungen bzw. Handlungen ausgestalteten mehrwöchigen Aufenthaltes der Zeugin A und ihrer Tochter B in seinem Haushalt klar, dass sie beide sowohl körperlich als auch seelisch in großem Ausmaß unter den von ihm diktierten Lebensbedingungen und seiner Behandlung insgesamt litten. Insbesondere wegen des Zitterns und Einnässens der Zeugin A nach der Prügel des Angeklagten und dem Verstummen des Kindes in seiner Gegenwart war ihm nach der Überzeugung des Senats klar, dass sich beide in einem Zustand ständiger Angst vor ihm befanden und es nicht wagten, sich seinen Anweisungen zu widersetzen. Hieraus und weil er den von ihm geschaffenen Zustand sowie seine Behandlung gleichwohl über einen mehrwöchigen Zeitraum hinweg aufrechterhielt, ergibt sich, dass der Angeklagte das körperliche und seelische Leid großen Ausmaßes bei der Zeugin A und ihrer Tochter B als Folge der gesamten von ihm diktierten Lebensbedingungen und seiner gesamten Behandung jedenfalls billigte. Angesichts des sich ergebenden Gesamtbildes war dem Angeklagten mit Bedacht auf das auch für ihn offensichtliche junge Kindesalter klar, dass B in der Gesamtheit der ihr wissentlich und willentlich angediehenen Behandlung körperlich so gravierende Einbußen erfuhr, dass hierdurch ihre Fähigkeit ein normales Leben zu führen, nachhaltig beeinträchtigt wurde; daraus, dass der Angeklagte in diesem Bewusstsein handelte und sein Handeln über mehrere Wochen fortsetzte, ist zu schließen, dass er dies auch insgesamt so billigte. Dies folgt insgesamt daraus, dass der Angeklagte B wissentlich und willentlich über einen mehrwöchigen Zeitraum täglich durch Schläge züchtigte bzw. schubste, so dass sie sich am Ellbogen verletzte. Er wusste zudem um die durch die Züchtigungen und das Schubsen bei ihr verursachten Schmerzen und Verletzungsfolgen und wollte dies. Des Weiteren hat er sie willentlich in der festgestellten Art und Weise in großer Hitze unter direkter Sonneneinstrahlung in dem Bewusstsein gefesselt, den körperlichen Zustand des Kindes dadurch stark zu beeinträchtigen, was er zum Zwecke ihrer Bestrafung und Disziplinierung auch wollte. Hinzu kommt schließlich, dass er bewusst und gewollt eine unzureichende Ernährungssituation herbeiführte, so dass B hungerte. Dass es dem Angeklagten klar war, dass die Zeugin A zusätzlich nachhaltig und schwer darunter litt, erdulden zu müssen, seiner Behandlung ihres Kindes keinen Einhalt gebieten zu können, und dass er ihr tiefen seelischen Schmerz dadurch zufügte, dass er sie über den Verbleib von B nicht aufgeklärte, nachdem er ihr versagte, ihn ins Krankenhaus zu begleiten, schließt der Senat wiederum aus dem objektiven Bild des Gesamtgeschehens, das diesen Schluss aufdrängt. Auch dies fand seine Billigung, was durch das - über mehrere Wochen fortgesetzte - entsprechende bewusste Handeln des Angeklagten belegt ist. Aus dem Gesamtbild aller Umstände zieht der Senat schließlich den Schluss, dass es dem Angeklagten unter Billigung klar war, dass die Zeugin A insgesamt - aufgrund des starken seelischen Leids durch die an ihr selbst vollzogene Behandlung einerseits und das nachhaltige und schwere Leid durch das Ertragenmüssen der Behandlung von B sowie die Unkenntnis über deren Verbleib andererseits - so massiven seelischen Nachteilen begegnete, dass auch ihre Fähigkeit, ein normales Leben zu führen nachhaltig beeinträchtigt wurde. dd) Innere Tatseite hinsichtlich der Betätigung des Angeklagten für den IS Aus den festgestellten objektiven Umständen ist ferner in der Gesamtschau zu schließen, dass der Angeklagte die Ziele des IS kannte. Dies ergibt sich zusammen betrachtet aus dem freiwilligen Leben in einem vom IS besetzten syrischen Gebiet als Iraker in Verbindung mit seiner Rolle als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa über einen längeren Zeitraum hinweg sowie dem Umstand, dass er in einem Frauenhaus des IS Ruqia praktizierte. Angesichts dessen drängt es sich auf, dass der Angeklagte sich über die Ziele des IS, insbesondere der Errichtung eines weltumspannenden Kalifats, im Klaren war. Dies gilt vorallem im Hinblick auf die Position des Angeklagten als Leiter des Büros für Ruqia über einen längeren Zeitraum. In der entsprechenden längerandauernden und damit fortgesetzten Betätigung in Kenntnis dessen drückt sich seine Identifikation mit diesen Zielen aus. Daraus ist zu folgern, dass der Angeklagte die Ziele des IS auch insgesamt guthieß. Da der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg als Iraker in vom IS besetzten Gebieten, nämlich erst in Raqqa in Syrien und dann anschließend in Falluja im Irak, lebte und bereits seine Kindheit und Jugend durch das Leben in Bürgerkriegsgebieten geprägt war, muss es ihm angesichts des 2015 vorherrschenden Lebensalltages in Raqqa bzw. Falluja insbesondere bewusst gewesen sein, dass in Syrien und im Irak Bürgerkrieg herrschte und der IS als in diesem Bürgerkrieg jeweils aktive Partei militärisch mitwirkte. Seine Billigung jener Mitwirkung des IS im Bürgerkriegsgeschehen wird belegt durch den Umstand des fortgesetzten Aufenthaltes in diesen vom IS besetzten Gebieten bis September 2015 unter Betätigung in seiner Leitungsfunktion jedenfalls in Raqqa. Aus alledem ist zudem zu schließen, dass er gewusst und gebilligt hat, dass von Mitgliedern des IS im Kampf auch Menschen getötet wurden. Dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Betätigung für den IS in der Türkei auch weiter in Kenntnis und Billigung der Ziele des IS handelte, obgleich er sich nicht mehr in einem vom IS besetzten Gebiet aufhielt, schließt der Senat zum einen daraus, dass dies bereits 2015 in Raqqa in Bezug auf seine Funktion als Leiter des IS-Büros für Ruqia der Fall war. Zum anderen ergibt sich dies aus dem objektiven Bild seiner Betätigung in der Türkei - eingebunden in den IS. Insbesondere kommt dies zum Ausdruck durch sein Angebot zur Anfertigung von Sprengvorrichtungen und Unterweisung eines IS-Mitglieds in seinem Haus im Umgang mit Sprengstoff und dadurch, dass er sich selbst noch im Jahre 2018 als IS-Mitglied wähnte („ja Akhi, ich bin IS“), was umgekehrt zugleich Indiz für seine innere Einstellung bereits im Jahre 2015 ist. ee) Innere Tatseite hinsichtlich des Kaufs sowie Zerstörungsabsicht zum Nachteil der Jesiden Dass der Angeklagte es jedenfalls für möglich hielt, dass der IS im Rahmen seiner militärischen Aktionen im syrischen und irakischen Bürgerkrieg gegen diejenigen Mitglieder der Gruppe der Jesiden, die im Umkreis des Sinjar-Gebietes im Norden Iraks ansässig waren, zielgerichtet und gewollt die oben unter II. 2. dargestellte Vielzahl an systematischen Maßnahmen vollzogen hat, und er dies auch selbst billigte, folgt wiederum aus einer Gesamtschau aller Umstände. Aus dem objektiven Bild des Kaufs gegen Zahlung eines Geldbetrages von einem IS-Mitglied ist zu schließen, dass er die Zeugin A und ihre Tochter bewusst und gewollt als seine Sklavinnen erwarb. Die Verfolgung Andersgläubiger sowie der Sklavenhandel mit Jesidinnen waren in den IS-Gebieten gängige Alltagspraxis, was der Sachverständige SV1 nachvollziehbar dargelegt hat. Hieraus zusammen damit, dass die Zeugin A angegeben hat, sie habe sich mit dem Angeklagten über ihre Herkunft unterhalten, sowie dem Umstand, dass sie und ihre Tochter Kurdisch sprachen, Arabisch nicht als Muttersprache beherrschten, das Gebet nach muslimischen Regeln nicht ausführen konnten und es sich bei dem ursprünglichen Namen des Kindes „B“ nicht um einen muslimischen Namen handelte, den der Angeklagte in „E“ änderte, ergibt sich, dass er sich über die jesidische Herkunft der Zeugin A und ihres Kindes bewusst war. Ferner folgt aus alledem auch, dass ihm bewusst war, dass sich die Jesiden über ihre gemeinsame Religion definierten. Ausgedrückt durch den Kauf der beiden als jesidische Sklavinnen - mit der herrschenden Alltagspraxis des IS in den von ihm besetzten Gebieten - und seine IS-Mitgliedschaft als Leiter des Büros für Ruqia in Raqqa unter Kenntnis und Billigung der Ziele des IS drängt es sich auf, dass der Angeklagte den Kernbestand der IS-Ideologie zum Umgang mit „Abtrünnigen“ und insbesondere Jesiden, die zum Zwecke der Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu vernichten seien, kannte und guthieß. Aus alledem ist ebenfalls zu schließen, dass der Angeklagte - als Sklavenkäufer in eigener Person - die Praxis des IS bezüglich des Sklavenhandels mit jesidischen Mädchen und Frauen kannte und befürwortete. Weiter folgt hieraus, dass er sich des Sklavenhandels auch als Folge der militärischen Aktionen des im Rahmen des Bürgerkriegs begangenen Angriffs auf das Sinjar-Gebiet und Teil der Umsetzung dieser IS-Ideologie bewusst war und dies ebenfalls befürwortete. Aus der Würdigung all jener Umstände zusammen resultiert ferner, dass es dem Angeklagten bewusst war, dass sich der IS im Zuge seiner militärischen Aktionen gegen die Jesiden durch organisierte und planmäßige Gewaltanwendung Besitz an den als Sklavinnen gehandelten jesidischen Mädchen und Frauen - darunter auch die Zeugin A und ihre Tochter - verschafft hatte, indem er sie unter Androhung von Waffengewalt gefangen genommen hatte. Denn es liegt - auch aus Sicht des Angeklagten - fern, dass sich eine solche Vielzahl von Mädchen und Frauen, darunter die Zeugin A und ihre Tochter B, freiwillig in solche Umstände begeben hätte. Gleichfalls hat er dies angesichts des Kaufs und der Behandlung der Zeugin A und ihrer Tochter B in der festgestellten Weise gebilligt, weil er die Ingefangennahme, Separierung und systematische Versklavung jesidischer Mädchen und Frauen durch sein Verhalten vertieft hat. Dass der Angeklagte über den Sklavenhandel mit Mädchen und Frauen hinaus auch die Vielzahl an weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit den militärischen Aktionen gegen die im Sinjar-Gebiet ansässigen Mitglieder der Jesiden jedenfalls für möglich gehalten und gebilligt hat, ergibt sich vor diesem Gesamthintergrund insbesondere daraus, dass sich der Sklavenhandel nur auf weibliche Angehörige der Jesiden, die Vernichtungsideologie des IS zum Umgang mit Ungläubigen aber auf alle Geschlechter der Jesiden insgesamt bezog. Deshalb war zwangsläufig das Schicksal auch der männlichen Jesiden von seiner kognitiven Vorstellungswelt als im Bereich des Möglichen erfasst. In seiner Mitwirkung an dem Gesamtgeschehen durch den Kauf der Zeugin A und ihre Tochter als Sklavinnen zeigt sich wiederum die Billigung dessen. Dass der Angeklagte durch die Zufügung der gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen zum Nachteil der B sowie der massiven seelischen Einbußen zum Nachteil der Zeugin A selbst im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen zur Errichtung eines islamischen Kalifats vernichten wollte, schließt der Senat aus dem Gesamtbild der von seinem Vorsatz getragenen entwürdigenden und entwertenden diktierten Lebensbedingungen und Behandlung zum Nachteil der Zeugin A und ihrer Tochter B in Verbindung damit, dass der Angeklagte von der Vernichtungsideologie des IS nach den vorstehenden Ausführungen Kenntnis hatte und sie guthieß. Der finale Zerstörungswille des Angeklagten kommt durch die von ihm diktierten Lebensbedingungen und die Art und Weise seiner Behandlung zum Nachteil der Zeugin A und ihrer Tochter B als seine Sklavinnen in ihrer Gesamtheit zum Ausdruck. Denn der Angeklagte hat ihnen hierdurch jedes Recht zur Selbstbestimmung und auf eine eigene Persönlichkeit abgesprochen, wodurch er sie in ihrer Identität entkernt hat. Besonders deutlich setzt sich der zielgerichtete Vernichtungswille des Angeklagten ins Bild durch die Art und Weise der Fesselung des Kindes, gleichsam einer Kreuzigung, in der Sonne und Mittagshitze mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe, ohne dass sich B bewegen konnte - unabhängig davon, dass sie verstarb, was nicht von seinem Vorsatz umfasst war - und dem Umstand, dass er der Zeugin A trotz ihres offensichtlich extremen seelischen Leids versagte, ihn ins Krankenhaus zu begleiten und sie über den Verbleib des Kindes nicht aufklärte. Die religionsbezogene Verknüpfung mit dieser zielgerichteten Zerstörungsmotivation zeigt sich speziell an dem von ihm verordneten Zwang zum Gebet nach muslimischen Regeln entgegen dem jesidischen Glauben der Zeugin A und ihrer Tochter B sowie der Namensumbenennung des Kindes, mithin der Tilgung ihrer kulturell-religiösen Identität. Dass die Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit für ihn selbst nichts wert waren, hat überdies auch die Zeugin C so in der Hauptverhandlung bekundet. Verbunden damit, dass der Angeklagte als IS-Mitglied nach den obigen Ausführungen die Vernichtungsideologie des IS zum Nachteil der Jesiden wegen ihrer Religion kannte und guthieß, ist hieraus nach der Überzeugung des Senats allein zu folgern, dass der Angeklagte auch selbst durch die Zufügung der gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen zum Nachteil der B sowie der massiven seelischen Einbußen zum Nachteil der Zeugin A zielgerichtet die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen zur Errichtung eines islamischen Kalifats vernichten wollte. Zuletzt zeigt sich die tiefe Verwurzelung des Angeklagten in der Ideologie des IS daran, dass der Angeklagte sogar nach dem Geschehen zum Nachteil der B noch mehrere Jahre später in der Türkei in vielfältiger Weise weiter für den IS tätig war. Denn dies erlaubt als zusätzliches Indiz einen entsprechenden Rückschluss auf seine so gelagerte innere Haltung im Zeitraum des Aufenthaltes der Zeugin A und ihrer Tochter B in seinem Haushalt in Falluja. Zwar profitierte der Angeklagte - abseits einer ideologischen Motivation - über einen mehrwöchigen Zeitraum hinweg auch ganz persönlich davon, die Zeugin A unentgeltlich zur Hausarbeit heranziehen zu können. An der gesamten Ausdrucksform der an ihnen als seinen Sklavinnen vollzogenen Behandlung zeigt sich jedoch, dass es dem Angeklagten gerade nicht allein um die Unterstützung im Haushalt gegangen ist, sondern dies lediglich Nebenziel seiner Handlungen war und er innerlich im Sinne einer überschießenden Tendenz - in Übereinstimmung mit dem IS - das Ziel der Vernichtung der Religionsgemeinschaft der Jesiden verfolgte. Letztlich war dem Angeklagten nach alledem auch klar, dass er durch die Verbringung der Zeugin A und ihrer Tochter B von Syrien nach Falluja im Irak - nach wie vor fern ihres angestammten Sindjar-Gebietes im Nordwesten des Landes - die mit der Versklavung der jesidischen Frauen und Kinder, darunter auch dieser beiden Personen, einhergehende Verbringung aus dem angestammten Gebiet nach Syrien bzw. in andere Gebiete des Iraks durch den IS förderte. Ausgedrückt durch seinen objektiven Tatbeitrag billigte er dies auch. Aufgrund seiner inneren Einstellung liegt es fern, dass er diese von ihm erkannte Konsequenz seines Handelns ablehnte und sich hiermit nicht wenigstens abgefunden hat. g) Rolle der Zeugin C Sichere Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte mit der Zeugin C gemeinschaftlich handelte und die Handlungen des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin A und ihrer Tochter B auf einem gemeinsamen ausdrücklichen oder auch konkludent gefassten Tatentschluss im Einverständnis mit der Zeugin C beruhten, waren nicht möglich. Die Zeugin A hat angegeben, der Angeklagte habe alles bestimmt, was sich in Einklang bringen lässt mit den Bekundungen der Zeugin C, sie sei dem Angeklagten im Sinne einer islamischen Ehe zu Gehorsam verpflichtet gewesen und habe selbst Angst vor ihm gehabt, dass er sie bestrafen könne, sollte sie sich ihm widersetzen. Wenngleich sich die Zeugin C insoweit wiederum selbst entlastet hat, was zu dem oben beschriebenen Aussagemuster passt, ist dies angesichts des Umstandes, dass sie eine Ehe nach islamischem Ritus geschlossen haben, plausibel. Hierin fügt sich außerdem ein, dass der Angeklagte großen Wert auf die Vollverschleierung Angehöriger weiblichen Geschlechts legte und er sich in dem Video Nr. 20, das auf einem Datenträger der Zeugin C sichergestellt wurde, als Moslem bezeichnete und äußerte, dass Frauen den Männern gehorchen sollen (siehe III. 2. c) dd) (3)). IV. Rechtliche Würdigung Die unter II. festgestellte Tat des Angeklagten ist wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar. Die strafrechtliche Verfolgbarkeit der abgeurteilten Tat unter Anwendung von § 6, § 7 und § 8 VStGB ergibt sich aus dem in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzip. Danach gilt das Völkerstrafgesetzbuch für alle in ihm bezeichneten Straftaten und für solche nach den §§ 6 bis 12 VStGB auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Soweit es die tateinheitlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB betrifft, folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus einer Annexkompetenz zum Weltrechtsprinzip nach § 1 Satz 1 VStGB (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396 ff., bezogen auf § 6 VStGB, § 211, § 212 StGB sowie BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 - 111, bezogen auf § 7 VStGB, §§ 223 ff. StGB). 1. Strafbarkeit nach § 6 VStGB - Völkermord Der Angeklagte hat sich des Völkermordes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB schuldig gemacht, indem er, in der Absicht die religiöse Gruppe der Jesiden als solche ganz oder teilweise zu zerstören, der Zeugin A und ihrer Tochter B als Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche (B) bzw. seelische (Zeugin A) Schäden zufügte. a) Objektiver Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB aa) Ein Mitglied einer religiösen Gruppe Bei der Zeugin A und ihrer Tochter B handelt(e) es sich um Mitglieder einer religiösen Gruppe im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB. Denn die Jesiden definieren sich über eine gemeinsame Religion. Es handelt sich um eine eigenständige Religionsgemeinschaft und damit um eine abgrenzbare religiöse Gruppe im Sinne der Vorschrift. Die Zeugin A und ihre Tochter waren als Jesidinnen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB jeweils Mitglieder dieser religiösen Gruppe. Die Schädigung (nur) einzelner Gruppenmitglieder ist ausweislich des Wortlauts der Regelung ausdrücklich vom Tatbestand erfasst. bb) Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden Bei den der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB unterfallenden schweren körperlichen bzw. seelischen Schäden muss es sich - soweit sie nicht ohnehin der in § 226 StGB normierten Art sind („insbesondere“) - um solche Schäden handeln, die die Fähigkeit des Opfers, ein normales Leben zu führen, nachhaltig beeinträchtigen (MüKoStGB/Kreß, 3. Auflage 2018, VStGB § 6, Rdnr. 50; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Auflage 2020, Rdnr. 897, jew. m. w. N. aus der internationalen Rspr.: „a grave and long-term disadvantage to a person’s ability to lead a normal and constructive life“). Insbesondere kann das Erlebnis der gewaltsamen Trennung von einem geliebten Menschen bei Ungewissheit über dessen Verbleib zu einer für den Einzeltatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB hinreichenden seelischen Schädigung führen (siehe JStGH 08.04.2015 - IT-05-88/2-A, Nr. 207, 210 ff., Seite 85 ff. - Prosecutor v. Tolimir). Soweit in der internationalen Rechtsprechung darüber hinaus verlangt wird, dass die Tathandlung objektiv geeignet sein muss, einen Beitrag zur ganzen oder teilweisen Zerstörung der Gruppe zu leisten (siehe MüKoStGB/Kreß, 3. Auflage 2018, VStGB § 6, Rdnr. 50; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Auflage 2020, Rdnr. 897, jew. m. w. N.), ist dies nach dem klaren Gesetzeswortlaut der nationalen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB im Lichte des Wortlauts des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, der solches anders als § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB ausdrücklich formuliert, nicht zu fordern (im Ergebnis so wie hier: MüKoStGB/Kreß, 3. Auflage 2018, VStGB § 6, Rdnr. 50). (1) Schwere körperliche Schäden zum Nachteil von B Im Sinne der vorverstandenen Definition fügte der Angeklagte der B durch die unter II. 4. festgestellte Tat schwere körperliche Schäden zu, die die erforderliche Schwelle erreichen. Denn durch die über einen mehrwöchigen Zeitraum mittels Schlägen verübten täglichen Züchtigungen, darunter derart, dass B Prellungen am Rücken und starke Schmerzen erlitt, so dass sie mehrere Tage das Bett hütete, sowie das Schubsen mit der Folge einer Verletzung am Ellbogen, die unzureichende Ernährungssituation über den gesamten Zeitraum, so dass sie hungerte, und die Fesselung unter direkter Sonneneinstrahlung in der Mittagshitze über einige Zeit mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe ohne sich bewegen zu können - unberücksichtigt des Umstandes des Versterbens durch einen Hitzschlag - erfuhr das Kind mit Bedacht auf das junge Alter von nur fünf Jahren in der Gesamtheit der Behandlung körperlich gravierende Einbußen. Angesichts des Gesamtbildes und des Umstandes, dass hierdurch Bs zum Führen eines normalen Lebens erforderliche Fähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wurde, ist ein mit den in § 226 StGB normierten Schädigungen vergleichbarer Schweregrad erreicht worden, so dass die erlittenen körperlichen Einbußen als schwere körperliche Schäden im Sinne der Regelung zu qualifizieren sind. (2) Schwere seelische Schäden zum Nachteil der Zeugin A Der Zeugin A fügte der Angeklagte im Sinne vorstehender Definition durch die unter II. 4. festgestellte Tat schwere seelische Schäden zu, die ebenfalls die erforderliche Schwelle erreichen. Denn die Zeugin A litt einerseits unter den ihr vom Angeklagten diktierten gesamten Lebensbedingungen und seiner Behandlung während des mehrwöchigen Aufenthaltes in seinem Haushalt in Falluja selbst seelisch in großem Ausmaß. Andererseits erfuhr sie nachhaltiges und schweres Leid dadurch, der Behandlung ihres Kindes durch den Angeklagten keinen Einhalt gebieten zu können. Der Angeklagte fügte ihr außerdem tiefen seelischen Schmerz zu, indem er sie in der Folgezeit des Fesselungsgeschehens über den Verbleib des Kindes nicht aufklärte, und ihr versagte, ihn zu begleiten, als er das Kind ins Krankenhaus verbrachte. Hierdurch begegnete sie in der Gesamtheit durch den Angeklagten massiven seelischen Nachteilen. Hinsichtlich des Gesamtbildes und wegen des Umstandes, dass hierdurch auch ihre Fähigkeit, ein normales Leben zu führen, nachhaltig beeinträchtigt wurde, ist ein mit den in § 226 StGB normierten Schädigungen vergleichbarer Schweregrad ebenfalls erreicht, so dass die erfahrenen seelischen Nachteile nach obiger Definition als schwere seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB einzuordnen sind. b) Subjektiver Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB aa) Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale Der Angeklagte handelte vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Merkmale des Einzeltatbestandes des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB. Dem Angeklagten war klar, dass es sich bei der Zeugin A und ihrer Tochter B um Angehörige der religiösen Gruppe der Jesiden handelte. In Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsvoraussetzungen betreffend B handelte er überdies mit Vorsatz, weil ihm unter Billigung dessen klar war, dass sie u. a. körperlich in großem Ausmaß unter der von ihm im Einzelnen vorsätzlichen Behandlung insgesamt litt und sie in der Gesamtheit ihrer Misshandlungen hierdurch derart gravierende körperliche Einbußen erfuhr, dass ihre zum Führen eines normalen Lebens erforderliche Fähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wurde, die nach vorstehenden Ausführungen als schwere körperliche Schäden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB zu qualifizieren sind. Hinsichtlich der weiteren den objektiven Tatbestand begründenden Umstände in Bezug auf die Zeugin A handelte der Angeklagte gleichfalls vorsätzlich. Denn es war ihm zum Einen klar und er billigte es, dass die Zeugin A seelisch (u. a.) in großem Ausmaß unter den von ihm im Einzelnen vorsätzlich diktierten Lebensbedingungen bzw. seiner im Einzelnen vorsätzlichen Behandlungen insgesamt litt. Hinzu tritt, dass es ihm unter Billigung dessen bewusst war, dass die Zeugin A nachhaltig und schwer darunter litt, seine Behandlung ihres Kindes erdulden zu müssen, ohne dem Einhalt gebieten zu können. Zum anderen war er sich darüber im Klaren und er billigte es, ihr tiefen seelischen Schmerz zuzufügen, indem er sie in der Folgezeit des Fesselungsgeschehens über den Verbleib des Kindes nicht aufklärte. Schließlich war ihm - dies billigend - bewusst, dass die Zeugin A dadurch insgesamt derart massiven seelischen Nachteilen begegnete, dass ihre Fähigkeit, ein normales Leben zu führen, hiervon nachhaltig beeinträchtigt wurde, was nach den obigen Ausführungen schwere seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB darstellt. bb) Zerstörungsabsicht Der Angeklagte handelte bei der Zufügung der schweren körperlichen bzw. seelischen Schäden zum Nachteil der B einerseits und der Zeugin A andererseits im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB in der Absicht, die religiöse Gruppe der Jesiden als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Vorausgesetzt ist insoweit zielgerichtetes Wollen der teilweisen oder vollständigen Zerstörung einer von der Vorschrift geschützten Gruppe zumindest in ihrer sozialen Existenz (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.05.2015 - 3 StR 575/14, zit. nach juris, dort Rdnr. 13). Es genügt, wenn die ganze oder teilweise Zerstörung der Gruppe das Zwischenziel des Täters bildet, sie muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz geprägt sein, jedoch nicht Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters sein (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.05.2015 - 3 StR 575/14, zit. nach juris, dort Rdnr. 16; Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, NJW 2001, 2728 ff. (2729)). Da der Angeklagte seinerseits durch die Zufügung der gravierenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zum Nachteil der B einerseits und der Zeugin A andererseits im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen zur Errichtung eines islamischen Kalifats vernichten wollte, sind die nach vorstehender Definition an die Zerstörungsabsicht zu stellenden Voraussetzungen in seiner Person erfüllt. Bei den Jesiden handelt es sich nach dem oben Gesagten um eine eigenständige Religionsgemeinschaft und damit um eine abgrenzbare religiöse Gruppe im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB. Dass der Angeklagte im Sinne der IS-Ideologie zur Errichtung eines islamischen Kalifats handelte, ist unschädlich, da die Zerstörung der Jesiden selbst nicht sein Endziel gewesen sein muss. Auch dass der Angeklagte von der unentgeltlichen Haushaltsleistung der Zeugin A profitierte, steht dem nicht entgegen. Der zielgerichtete Wille des Angeklagten zur Zerstörung der Jesiden durch seine gesamten - die schweren Schädigungen körperlicher Natur bei B und seelischer Natur bei der Zeugin A begründenden - Handlungen stellte sich nämlich in der Innentendenz motivational als prägend dar (siehe Ausführungen unter III. 2. f) ee)). c) Konkurrenzen innerhalb des § 6 VStGB Weil die täterschaftlich begangenen Einzeltaten zum Nachteil der B einerseits und zum Nachteil der Zeugin A andererseits von einer einheitlichen Völkermordabsicht getragen waren und in örtlicher und zeitlicher Hinsicht als begrenzter Lebenssachverhalt erscheinen, bilden sie - ungeachtet der überdies vorliegenden Teilidentität der Ausführungshandlungen - vor dem Hintergrund, dass das kollektive Gut des Bestandes der Gruppe geschützt ist, eine tatbestandliche Bewertungseinheit und stellen nur eine materiell-rechtliche Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396 ff. (403), tendenziell so auch: BT-Drs. 14/8524, S. 19). 2. Strafbarkeit nach § 7 VStGB - Verbrechen gegen die Menschlichkeit Der Angeklagte hat sich ferner des Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 (Versklavung und Menschenhandel), Nr. 5 (Folter), Nr. 8 (Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden) und Nr. 9 (schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit) VStGB mit Todesfolge gemäß § 7 Abs. 3 VStGB schuldig gemacht, indem er vorsätzlich im Rahmen eines systematischen und ausgedehnten Angriffs auf eine Zivilbevölkerung die jeweiligen Einzeltatbestände zum Nachteil der Zeugin A und ihrer Tochter B verwirklichte und jeweils durch die Begehung der Einzeltatbestände zum Nachteil des Kindes fahrlässig den Tod der B verursachte. a) Objektiver Tatbestand der Gesamttat Der Angriff des IS auf die Jesiden in der irakischen Sinjar-Region war ein systematischer und zugleich ausgedehnter Angriff auf eine Zivilbevölkerung im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB. aa) Zivilbevölkerung Bei der im August 2014 im Sinjar-Gebiet ansässigen jesidischen Bevölkerung handelte es sich um eine Zivilbevölkerung nach § 7 Abs. 1 VStGB. Als solche ist eine größere Gruppe von Menschen zu verstehen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Gruppenmitglieder nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Es ist nicht notwendig, dass sich das Vorgehen gegen die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölkerung richtet. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 32; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, Rdnr. 56; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 164; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 15). Ziel des Vorgehens des IS vom 02. / 03.08.2014 und in der Folgezeit war die gesamte jesidische Bevölkerung aus der Sinjar-Region, die durch das Merkmal ihrer gemeinsamen Religion verbunden ist. Dieses Merkmal machte sie für den IS auch zum Ziel des Angriffs, da es der Vereinigung gerade darum ging, die dort ansässigen Jesiden wegen ihrer Religion zu vernichten. bb) Angriff Das Vorgehen des IS gegen die im Sinjar-Gebiet ansässigen Jesiden vom 02. / 03.08.2014 und in der Folgezeit ist ein Angriff gegen diese Zivilbevölkerung im Sinne von § 7 Abs. 1 VStGB (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 34 - 36). Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 VStGB einfügt und hinter dem ein Staat oder eine Organisation, mithin ein Kollektiv, steht (z. B.: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 23). Mitglieder des IS, bei dem es sich um eine Organisation handelt, haben im Rahmen des gesamten Vorgehens u. a. erwachsene und nicht konversionsbereite Männer sowie ältere „nutzlose“ jesidische Frauen der jesidischen Bevölkerung des Sinjar-Gebietes massenweise getötet (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB). Sie haben Mädchen und Frauen unter Anmaßung von Eigentumsrechten versklavt, insbesondere Menschenhandel mit ihnen betrieben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB) und in schwerwiegender Weise ihrer körperlichen Freiheit, insbesondere ihrer Fortbewegungsfreiheit, beraubt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB). cc) Ausgedehnt und systematisch Der Angriff war sowohl ausgedehnt als auch systematisch (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021, AK 5/21, Rdnr. 34 - 36). Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 27). Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (BGH und MüKoStGB/Werle a. a. O.). Der ausgedehnte Charakter ist angesichts der hohen Gesamtzahl der in der Sinjar-Region lebenden jesidischen Bevölkerung zum Zeitpunkt des Angriffs von rund 300.000 Menschen sowie der mindestens vierstelligen Opferzahl unzweifelhaft gegeben. Gleiches gilt für den systematischen Charakter, der sich aus dem generalstabsmäßig geplanten Ressourceneinsatz (Kämpfer, Waffen, Busse zum Abtransport der Frauen und Mädchen, Unterbringung in Gruppenunterkünften usw.) ergibt. Ob für die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 VStGB daneben ein sog. „Politikelement“ erforderlich ist, also ein Vorgehen „in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat“, muss nicht entschieden werden (zum Meinungsstand: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 30 ff.), denn die Übergriffe erfolgten in Ausführung der „politischen“ Ideologie des IS mit dem Ziel, die Religion der Jesiden zu vernichten und einen islamischen Staat zu errichten (so auch: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 37). b) Einzeltatbestände aa) § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB - Versklavung und Menschenhandel Der Angeklagte verwirklichte in Bezug auf die Zeugin A und ihre Tochter B durch sein unter II. 4. festgestelltes Handeln vorsätzlich den Einzeltatbestand der Versklavung beider unter Anmaßung eines Eigentumsrechts an ihnen sowie des Menschenhandels mit ihnen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB. (1) Objektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB Objektive Voraussetzung der Versklavung unter Anmaßung eines Eigentumsrechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ist, dass der Täter eine angemaßte und de facto einem „Eigentumsrecht“ an Sachen vergleichbare Behandlung an einem Menschen ausübt (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 39). Darunter ist die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht verbundener Befugnisse bezogen auf die Person zu verstehen, also die Unterwerfung eines Menschen des Willens und der Interessen des „Eigentümers“ sowie das Absprechen der Freiheit zum selbstbestimmten Handeln durch ihn (BGH a. a. O.; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 57). Der Menschenhandel ist innerhalb des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ein Spezialfall der Versklavung (Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Auflage 2020, Rdnr. 1030). Nach diesen Maßstäben versklavte der Angeklagte die Zeugin A und ihre Tochter B durch ihren Ankauf und die Unterstellung unter die von ihm diktierten Lebensbedingungen bzw. seine Behandlung in seinem Haushalt in Falluja und maßte sich dabei ein Eigentumsanrecht an ihnen an. Indem der Angeklagte die Zeugin A und ihr Kind von einem unbekannten IS-Mitglied gegen Geld als seine Sklavinnen ankaufte, er ihnen in der Folgezeit sämtliche Lebensbedingungen diktierte, insbesondere er es ihnen untersagte, sich ohne seine Zustimmung von dem Anwesen zu entfernen, so dass sie dort eingesperrt lebten und nur zu seitens Angeklagten ausgewählten Anlässen das Anwesen mit ihm zusammen verlassen durften, er sie täglich züchtigte, um sie zu disziplinieren und gefügig zu halten, er die Kontrolle über ihre Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser sowie ihre Schlaf- und Waschsituation ausübte, die Zeugin A unentgeltlich für Hausarbeiten beanspruchte und das Kind ohne die Einwilligung der Mutter über Nacht an einen Fremden „verlieh“, unterwarf er sie beide vollständig seinem Willen. Er sprach ihnen hierdurch ihre Freiheit zum selbstbestimmten Handeln ab und behandelte sie, als seien sie Gegenstände, über die er ein Herrschaftsrecht hätte. Letzteres findet insbesondere durch die Bestrafung in der Sonne zum Nachteil der Zeugin A sowie der Fesselung des Kindes seinen Ausdruck, da er sie insofern bildlich wie Sachen platzierte. Durch den Kauf der Zeugin A und ihrer Tochter B gegen Zahlung eines Geldbetrages verwirklichte der Angeklagte schließlich auch den Spezialfall des Menschenhandels. (2) Subjektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB Der Angeklagte handelte hinsichtlich der einzeltatbestandlichen objektiven Voraussetzungen vorsätzlich, da er die Zeugin A und ihre Tochter B jeweils wissentlich und willentlich als seine Sklavinnen kaufte, den beschriebenen Bedingungen unterstellte bzw. der dargestellten Behandlung unterzog. bb) § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB - Folter Durch das unter II. 4. festgestellte Handeln verwirklichte er ferner den Einzeltatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, weil er die Zeugin A und ihre Tochter B, die er im Gewahrsam hatte und die seiner Kontrolle unterstanden, vorsätzlich folterte, indem er ihnen beiden jeweils erhebliche körperliche und seelische Leiden bzw. der B erhebliche körperliche und der Zeugin A erhebliche seelische Schäden zufügte, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren. (1) Objektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB Im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter Kontrolle des Täters befindet sich jemand, dessen sich der Täter bemächtigt hat, d. h. eine Lage geschaffen hat, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist und andere nicht ohne weiteres helfend eingreifen können (Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Auflage 2020, Rdnr. 1055). Die Zeugin A und ihre Tochter befanden sich vom Ankauf durch den Angeklagten an bis zum Versterben der B nach diesem Verständnis in dessen Gewahrsam bzw. unter seiner Kontrolle. Denn sie waren in seinem Anwesen eingesperrt und der Angeklagte bestimmte für die Zeit ihres Aufenthaltes in seinem Haushalt in Falluja vollständig über ihr Leben, so dass sie infolge dessen von ihm abhängig und wehrlos waren. Da die Zeugin A und ihre Tochter sich im häuslichen Bereich des Angeklagten aufhielten, war ein helfender Eingriff durch Dritte von Außen nicht ohne Weiteres möglich. Dass der Angeklagte sowohl der Zeugin A als auch der B insgesamt körperliche Leiden in großem Ausmaß zugefügte, ergibt sich aus der unzureichenden Ernährungssituation, weswegen sie hungerten, den täglichen Züchtigungen durch Schläge jeweils über mehrere Wochen hinweg, den mit den Züchtigungen einhergegangenen Schmerzen und Verletzungen bei B und der Zeugin A, dem Schubsen, durch das sich B am Ellbogen verletzte, der Bestrafung in der Sonne zum Nachteil der Zeugin A mit der Folge von Schmerzen an ihren Füßen und der Fesselung des Kindes in der Sonne bei großer Hitze mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe über einen nicht lediglich wenige Minuten andauernden Zeitraum (unabhängig davon, dass sie durch einen Hitzschlag verstarb), ohne dass sich B bewegen konnte. Der Angeklagte brachte der Zeugin A und ihrer Tochter B in der Gesamtheit ferner seelische Leiden in großem Ausmaß bei, indem er ihnen - die während des gesamten Aufenthaltes in ständiger Angst vor ihm lebten - über mehrere Wochen die Freiheit entzog, sie zum Gebet zwang, sie der festgestellten Ernährungs-, Schlaf- und Waschsituation unterstellte, sie täglich durch Schläge züchtigte, ihnen hierdurch Schmerzen und Verletzungen zufügte und das Kind über Nacht an einen Fremden verlieh, was auf Seiten des Kindes und der Zeugin A leidvoll war. In Bezug auf die Zeugin A gilt dies zudem angesichts der andauernden Ausnutzung ihrer unentgeltlichen Haushaltsdienstleistungen sowie ihrer Bestrafung in der Sonne. Hinsichtlich der B ergibt sich dies überdies mit Blick auf ihre Namensumbenennung, das Schubsen mit der Folge der Verletzung am Ellbogen und der Fesselung in der Sonne in der festgestellten Art und Weise. Die körperlichen und seelischen Leiden großen Ausmaßes erreichten die in § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB geregelte Erheblichkeitsschwelle. Diese ist höher anzusetzen als die für eine Körperverletzung nach § 223 StGB maßgebende Bagatellgrenze. Anders als dort werden in § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38). Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 63). Insbesondere liegen die Anforderungen an die Erheblichkeit nicht so hoch wie bei dem mit § 226 StGB zu vergleichenden Schweregrad (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38). Jene Anforderungen sind hinsichtlich der körperlichen und seelischen Leiden großen Ausmaßes auf Seiten der Zeugin A und ihrer Tochter B jeweils durch die Gesamtheit der im Einzelnen vom Angeklagten geschaffenen Umstände bzw. seiner Behandlung erfüllt. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter IV. 1. a) bb) fügte der Angeklagte B auch erst Recht erhebliche körperliche und der Zeugin A erhebliche seelische Schäden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB zu, denn die Anforderungen an die Erheblichkeitsschwelle solcher Schäden im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB sind niedriger als im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB. (2) Subjektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB Der Angeklagte handelte in Bezug auf die einzeltatbestandlichen Voraussetzungen nach den getroffenen Feststellungen auch vorsätzlich, da ihm klar war, dass die Zeugin A und ihre Tochter körperlich und seelisch in großem Ausmaß unter den von ihm im Einzelnen vorsätzlich diktierten Lebensbedingungen bzw. seiner im Einzelnen vorsätzlichen Behandlung insgesamt litten und er dies billigte, bzw. er vorsätzlich hinsichtlich der Zufügung der erheblichen körperlichen Schäden zum Nachteil von B sowie der erheblichen seelischen Schäden zum Nachteil der Zeugin A handelte (siehe dazu die Ausführungen unter IV. 1. b) aa)). (3) Folterzweck Es kann dahinstehen, ob es eines über die allgemeinen subjektiven Voraussetzungen hinausgehenden Folterzweckes in der Vorstellung des Täters mit Bezug auf das von § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB einzeltatbestandlich sanktionierte Verhalten bedarf. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts („indem“) ist ein solcher indessen nicht zu fordern, da die Regelung entsprechend weitergehende Anforderungen nicht formuliert. Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online). Jedenfalls war ein solcher Zweck, der ohnehin nicht der Erlangung von Informationen oder der Erzwingung eines Geständnisses dienen muss (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 - 307, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 22), in der Vorstellung des Angeklagten gegeben. Da sein Handeln, welches das erhebliche körperliche Leid der Zeugin A und ihrer Tochter B bzw. die erheblichen körperlichen Schäden bei B begründet (Züchtigungen, Bestrafung in der Sonne zum Nachteil der Zeugin A, Fesselung in der Sonne zum Nachteil der B) nach den getroffenen Feststellungen nach seiner Vorstellung dem Zweck folgte, sie gefügig zu halten und zu disziplinieren und darüber hinaus teilweise deren Bestrafung diente (Bestrafung in der Sonne zum Nachteil der Zeugin A, Fesselung in der Sonne zum Nachteil der B), und dieses Handeln das erhebliche seelische Leid beider bzw. die erheblichen seelischen Schäden auf Seiten der Zeugin A zumindest teilweise mitbedingte, lag ein Folterzweck dementsprechend vor. cc) § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB - Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden Da der Angeklagte nach den obigen Ausführungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB (IV. 1.) durch sein Handeln der B vorsätzlich schwere körperliche Schäden und der Zeugin A vorsätzlich schwere seelische Schäden zufügte, verwirklichte er auch den Einzeltatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB. dd) § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB - Schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit Der Angeklagte verwirklichte in Bezug auf die Zeugin A und ihre Tochter B durch sein unter II. 4. festgestelltes Handeln zudem vorsätzlich den Einzeltatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, da er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubte. (1) Objektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Den objektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB erfüllt, wer einen oder mehrere Menschen daran hindert, den Aufenthaltsort frei zu verlassen; erfasst sind auch solche Situationen, in denen die Fortbewegungsfreiheit einer Person nicht vollständig eingeschränkt, sondern auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt wird (MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 104). Da der Angeklagte der Zeugin A und ihrer Tochter B während ihres mehrwöchigen Aufenthaltes im Haushalt des Angeklagten in Falluja - vor dem Hintergrund der täglichen körperlichen Züchtigungen - versagte, ohne seine Erlaubnis das Anwesen zu verlassen, so dass sie dort eingesperrt lebten, und in Bezug auf B zusätzlich das Kind in der Sonne fesselte, ohne dass sich B bewegen konnte, hinderte er sie, ihren Aufenthaltsort zu verlassen und beraubte beide in schwerwiegender Weise ihrer körperlichen Freiheit. (2) Subjektiver Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Da der Angeklagte insoweit wissentlich und willentlich handelte, ist Vorsatz hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des Einzeltatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB gegeben. c) Funktionaler Zusammenhang der Einzeltaten mit der Gesamttat in objektiver Hinsicht Der Angeklagte beging sämtliche Einzeltaten im Rahmen der Gesamttat. Voraussetzung dafür ist, dass die Einzeltaten mit der Gesamttat in einem funktionalen Zusammenhang standen, mithin sich in die Gesamttat einfügten (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 20). Dies ist vorliegend der Fall. Der systematische und ausgedehnte Angriff des IS auf die Bevölkerung der Jesiden im Sinjar-Gebiet wirkte fort, da der Sklavenhandel des IS sich als Teil des Gesamtgeschehens in der Folgezeit des Angriffs auf das Siedlungsgebiet der Jesiden im Norden Iraks erst entwickelte. Sämtliche Einzeltaten des Angeklagten waren die unmittelbare Fortsetzung dessen im Wege der Versklavung der Zeugin A und ihrer Tochter B in ihrer konkreten Ausgestaltung und fügten sich damit im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs in die Gesamttat ein. d) Subjektiver Tatbestand hinsichtlich der Gesamttat und des funktionalen Zusammenhangs Der Angeklagte handelte vorsätzlich bezüglich der Gesamttat. Denn er hielt es für möglich, dass Mitglieder des IS im Rahmen ihrer militärischen Aktionen im syrischen und irakischen Bürgerkrieg gegen diejenigen Mitglieder der Gruppe der Jesiden, die im Umkreis des Sinjar-Gebietes im Norden Iraks ansässig waren, zielgerichtet und gewollt die unter II. 2. dargestellte Vielzahl an systematischen Maßnahmen resultierend aus den militärischen Aktionen vom 02. / 03.08.2014 vollzogen hatten, was er billigte. Insbesondere kannte und befürwortete er die Praxis des IS bezüglich des Sklavenhandels mit jesidischen Mädchen und Frauen als Folge jener militärischen Aktionen. Außerdem war ihm klar, dass sich der IS im Zuge seiner militärischen Aktionen gegen die Jesiden durch organisierte und planmäßige Gewaltanwendung Besitz an den auf den Sklavenmärkten gehandelten jesidischen Mädchen und Frauen verschafft hatte, indem er sie unter Androhung von Waffengewalt gefangen genommen hatte, was er billigte. Sein Vorsatz bezog sich auch auf den gegebenen funktionalen Zusammenhang seiner Einzeltaten mit der Gesamttat. Es war ihm nämlich - dies billigend - klar, dass gerade die Zeugin A und ihre Tochter vom IS im Zuge seiner militärischen Aktionen gegen die Jesiden und somit im Rahmen des Gesamtgeschehens unter Androhung von Waffengewalt gefangen genommen und versklavt worden waren. e) Erfolgsqualifikation des § 7 Abs. 3 VStGB - Todesfolge Da die Einzeltaten des Angeklagten nach § 7 Abs. 1 Nrn. 3, 5, 8 und 9 VStGB zum Versterben der B durch einen Hitzschlag führten, ist die Erfolgsqualifikation der Todesfolge des § 7 Abs. 3 VStGB eingetreten. Hinsichtlich des Todeseintritts der B handelte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen fahrlässig. Dass das Kind infolge der Fesselung in der festgestellten Art und Weise unter direkter Sonneneinstrahlung in der Mittagshitze durch einen Hitzschlag versterben würde, war vorhersehbar, was der Angeklagte hätte erkennen können (unbewusste Fahrlässigkeit). Der Tod des Kindes geht jeweils kausal auf die Einzeltaten zurück und stellt sich als Verwirklichung der im jeweiligen Einzeltatbestand als Grunddelikt innewohnenden spezifischen Gefahr dar (siehe zu den deliktspezifisch zu bestimmenden Anforderungen des Unmittelbarkeitszusammenhangs die Rechtssprechungsnachweise in Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 18 StGB, Rdnr. 2). Denn die Fesselung ist jeweils Teil der Gesamtheit an Umständen, die die zum Nachteil der B verwirklichten Einzeltatbestände der Versklavung (Nr. 3), der Folter durch Zufügung erheblicher körperlicher und seelischer Leiden bzw. körperlicher Schäden (Nr. 5), der Zufügung schwerer körperlicher Schäden (Nr. 8) und der schwerwiegenden Beraubung der körperlichen Freiheit (Nr. 9) (mit)begründen. Jener Fesselung in der vorgenommenen Art und Weise in der Sonne bei großer Hitze haftete per se das Risiko eines tödlichen Ausganges an. f) Konkurrenzen innerhalb des § 7 VStGB Der Angeklagte beging trotz der Verwirklichung mehrerer Einzeltatbestände mit jeweils zwei Opfern hierdurch (nur) eine materiell-rechtliche Tat. Denn die jeweils verwirklichten Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 VStGB bilden eine tatbestandliche Bewertungseinheit. Für den Fall sachlich, zeitlich und räumlich miteinander zusammenhängender Einzeltaten des § 7 Abs. 1 VStGB gilt grundsätzlich, dass deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat zu einer Bewertungseinheit führt; unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (vgl. BGH, 3 Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 47; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 59 ff. in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Ziffer 4. des Leitsatzes in Bezug auf sämtliche Ausführungshandlungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 10 VStGB im Allgemeinen bzw. Rdnr. 69 in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB). Die seitens des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin A und ihrer Tochter begangenen Einzeltaten stehen sachlich, zeitlich und räumlich miteinander im Zusammenhang und weisen überdies dieselbe funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat auf. Das den jeweiligen Einzeltatbestand begründende Handeln fand als unmittelbare Fortsetzung und Ausgestaltung der Versklavung von Mädchen und Frauen durch den IS infolge der militärischen Aktionen vom 02. / 03.08.2014 im Sinjar-Gebiet jeweils seinen Ausgangspunkt im Kauf der Zeugin A und ihrer Tochter B als Sklavinnen durch den Angeklagten selbst und erfolgte im selben Zeitraum und am selben Ort während des mehrwöchigen Aufenthaltes im Haushalt des Angeklagten in Falluja. Überdies waren die Ausführungshandlungen im Verhältnis der Opfer zueinander teilweise identisch, weil die Behandlung der B zugleich seelisch auf die Zeugin A wirkte. 3. Strafbarkeit nach § 8 VStGB - Kriegsverbrechen gegen Personen Durch die unter II. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte außerdem eines Kriegsverbrechens gegen Personen mit Todesfolge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB (Folter) in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 8 Abs. 6 Nr. 2, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB (Beihilfe zur Vertreibung / zwangsweise Überführung), § 52 StGB schuldig gemacht. a) Allgemeine Voraussetzungen aa) Bewaffneter nichtinternationaler Konflikt Im Tatzeitraum war ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB gegeben. Ein bewaffneter Konflikt liegt vor bei einem Krieg oder sonstigen Formen mit Waffengewalt ausgetragener Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten (internationaler bewaffneter Konflikt) oder bei Konflikten, in denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer sind (nichtinternationaler bewaffneter Konflikt) (so BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700)). Maßgeblich für das Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts ist damit das Vorhandensein von bewaffneten Gruppierungen, die einen gewissen Organisationsgrad aufweisen, und Kampfhandlungen, die von einer gewissen Dauer sind (siehe BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23 m. w. N.; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 ff., Rdnr. 74). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014). bb) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person Bei der jesidischen Bevölkerung im Sinjar-Gebiet - und deswegen auch bei der Zeugin A und ihrer Tochter B - handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Danach sind unter anderem solche Personen zu schützen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden (s. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25). Der Begriff der „gegnerischen Partei“ orientiert sich an Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 ff., Rdnr. 80). Nach der Auslegung durch die internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind; danach sind z. B. Zivilpersonen, die vor den Truppen des IS flohen bzw. von IS-Kämpfern im Zuge der Eroberung einer Stadt vertrieben wurden, als gegnerische Partei anzusehen (BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231)). Opfer, die sich in einem von der gegnerischen Konfliktpartei kontrollierten Gebiet aufhalten, sollen nach diesem Begriffsverständnis ebenfalls fremder Gewalt unterworfen sein (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 ff., Rdnr. 81). Aus Sicht der angegriffenen Jesiden handelte es sich bei dem IS um eine gegnerische Partei gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Die Mitglieder des IS sahen die Jesiden ihrerseits als ihre Gegner an, deren Vernichtung als „Abtrünnige“ sie anstrebten. Nach den Angriffen des IS auf die Siedlungsgebiete im Sinjar-Gebirge befanden sich die gefangen genommenen Jesiden, darunter die Zeugin A und ihre Tochter, in der Gewalt des IS und damit der gegnerischen Partei. b) § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB - Folter Durch die festgestellte Behandlung der Zeugin A und ihrer Tochter verwirklichte der Angeklagte den Einzeltatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB. Der Angeklagte behandelte die Zeugin A und ihre Tochter vorsätzlich im Sinne der Vorschrift durch Zufügung erheblicher körperlicher und seelischer Leiden bzw. erheblicher körperlicher (B) und seelischer (Zeugin A) Schäden grausam und unmenschlich, insbesondere folterte er sie. Das Tatbestandsmerkmal der unmenschlichen Behandlung ist weit auszulegen. Es erfasst die Zufügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden; die tatbestandliche Voraussetzung der grausamen Behandlung ist ebenso zu verstehen (in der Rspr. des JStGH wie auch in den Verbrechenselementen für das Römische Statut wird die grausame Behandlung ebenso definiert wie die unmenschliche Behandlung: MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 137 m. w. N.). Der Begriff des Folterns ist wie unter § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB zu definieren (BT-Drs. 14/8524, S. 26). Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit dient auch im Lichte des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB nicht allein dazu, Bagatellfälle auszuscheiden, sondern verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung; die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes (zuletzt: BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 28.01.2021, 3 StR 564/19, Rdnr. 65), wobei besonders die tatsächlich hervorgerufenen physischen und psychischen Auswirkungen in den Blick zu nehmen sein sollen (BGH, a. a. O., Rdnr. 73). Soweit eine rein physische Behandlung zu beurteilen ist, muss das Ausmaß an Beeinträchtigung auch hier deutlich über dasjenige einer einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB hinausgehen, wenngleich die Anforderungen an die Erheblichkeit nicht so hoch liegen wie bei dem nach § 226 StGB vergleichbaren Schweregrad (BGH, a. a. O., Rdnr. 66 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Einzeltatbestand unzweifelhaft erfüllt. Die Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB unter IV. 2. b) bb) gelten insoweit entsprechend. c) Zusammenhang mit dem Konflikt Der Angeklagte beging die Einzeltat des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB im Zusammenhang mit dem Konflikt. Auch das Merkmal „im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt“ ist funktional zu verstehen. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, die Tat zu begehen, seine Entscheidung zur Tatbegehung, die Art und Weise der Begehung oder den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden (BT-Drs. 14/8524, S. 25). Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231); Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 29; Beschluss vom 11.08.2016 - AK 43/16, NStZ-RR 2016, 354 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27). Durch die Gefangennahme der Zeugin A und ihrer Tochter durch Mitglieder des IS während des festgestellten Angriffs auf das Sinjar-Gebiet als Teil des bewaffneten nichtinternationalen Konflikts wurde die Tat des Angeklagten erst ermöglicht, so dass sie ohne den Konflikt nicht denkbar gewesen wäre. Der Konflikt hatte auf die Art und Weise der Begehung, nämlich den Ankauf und die Sklavenhaltung als solcher, im Rahmen derer die Misshandlungen begangen wurden, wesentlichen Einfluss und war von maßgebender Bedeutung. Denn erst die Folgen des Konflikts, nämlich die Versklavung der gefangen genommenen jesidischen Mädchen und Frauen, ließen auch den Kauf und die Haltung der Zeugin A und ihrer Tochter B als Sklavinnen in der festgestellten Art und Weise durch den Angeklagten zu. d) Subjektiver Tatbestand hinsichtlich der vom Einzeltatbestand unabhängigen objektiven Voraussetzungen der Tat Der Angeklagte handelte auch mit Vorsatz hinsichtlich der vom Einzeltatbestand unabhängigen Voraussetzungen der Tat. Soweit es den bewaffneten nichtinternationalen Konflikt bzw. die Eigenschaft der Zeugin A und ihrer Tochter B als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen betrifft, gilt dies, weil es ihm nach den getroffenen Feststellungen bewusst war, dass in Syrien und im Irak Bürgerkrieg herrschte, und der IS als in diesem Bürgerkrieg militärisch aktive Partei mitwirkte, was er billigte. Überdies war es ihm - dies billigend - klar, dass sich der IS durch organisierte und planmäßige Gewaltanwendung im Zuge seiner militärischen Aktionen gegen die Jesiden Besitz an den auf den Sklavenmärkten gehandelten jesidischen Mädchen und Frauen verschafft hatte, indem er sie unter Androhung von Waffengewalt gefangen genommen hatte, darunter die Zeugin A und ihre Tochter B. Deshalb ist auch Vorsatz hinsichtlich der funktionalen Verknüpfung seiner Einzeltat mit dem Konfliktgeschehen gegeben (siehe entsprechend oben unter IV. 2. d)). e) Erfolgsqualifikation des § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 VStGB - Todesfolge Durch die Verwirklichung des Einzeltatbestandes des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB hat der Angeklagte fahrlässig den Tod von B verursacht, weswegen er die Erfolgsqualifikation der Todesfolge im Sinne des § 8 Abs. 4 VStGB verwirklichte. Die obigen Ausführungen zu § 7 Abs. 3 VStGB (siehe IV. 2. e)) gelten insoweit entsprechend. f) Beihilfe zum Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB - Vertreibung und zwangsweise Überführung Der Angeklagte hat durch die Verbringung der Zeugin A und ihrer Tochter B von Syrien in den Irak ferner eine Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 Nr. 2, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen im Sinne des § 52 StGB verwirklicht. aa) Haupttat Indem Mitglieder des IS zum Zwecke des Sklavenhandels gewaltsam jesidische Mädchen und Frauen, darunter die Zeugin A und ihre Tochter B, aus dem angestammten Sinjar-Gebiet, in dem sie sich bis zu ihrer Gefangennahme unter Androhung von Waffengewalt durch den IS in rechtmäßiger Weise aufhielten, zwangsweise in andere Gebiete des Iraks bzw. nach Syrien verbrachten, um mit ihnen Sklavenhandel zu betreiben, erfüllten sie den objektiven Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB. Bei den versklavten jesidischen Mädchen und Frauen, darunter die Zeugin A und ihre Tochter B, handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Die Verbringung erfolgte jeweils unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts, weil keine sachlichen Gründe für die Verbringungsmaßnahmen vorlagen (vgl. zu den Voraussetzungen: BT-Drs. 14/8524, S. 21; zu weitgehend: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 68, danach sollen nur Handlungen erfasst werden, die nach universell geltenden Standards als strafwürdiges Unrecht einzuordnen sind). Die Begehung dieser Einzeltat durch Mitglieder des IS stand als unmittelbare Folge des Angriffs auf das Sinjar-Gebiet als Teil des bewaffneten nichtinternationalen Konflikts im unmittelbaren Zusammenhang hiermit. Da die Mitglieder des IS hinsichtlich der Gefangennahme und Verbringung der Mädchen und Frauen in andere Gebiete des Iraks und nach Syrien, darunter auch die Zeugin A und ihre Tochter B, infolge der militärischen Aktionen im Sinjar-Gebiet zielgerichtet und gewollt vorgingen, handelten sie vorsätzlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Einzeltat. bb) Tatbeitrag des Angeklagten Der Angeklagte förderte objektiv die Haupttat, da sein Tatbeitrag - die Verbringung der Zeugin A und ihrer Tochter B von Syrien nach Falluja im Irak, mithin an einen Ort fern des angestammten Sindjar-Gebietes der Jesiden im Nordwesten des Iraks, infolge des Kaufs als seine Sklavinnen - eine Vertiefung der Vertreibungs- bzw. Überführungspraxis der jesidischen Mädchen und Frauen durch die Mitglieder des IS, insbesondere in Bezug auf die Zeugin A und ihrer Tochter B, darstellte. Der Angeklagte handelte vorsätzlich hinsichtlich der Haupttat (s. o.) sowie bezüglich seines eigenen Tatbeitrages. Ebenfalls handelte er vorsätzlich hinsichtlich des Umstandes, dass er durch seinen eigenen Tatbeitrag die Haupttat förderte. Der Tatbeitrag des Angeklagten ist schließlich nach wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände als Beihilfehandlung zu qualifizieren. Der Umfang seiner Tatbeteiligung ist im Bereich zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat anzusiedeln und gemessen am Gesamtgeschehen der Vertreibungs- und Überführungsmaßnahmen des IS zum Nachteil aller versklavten Mädchen und Frauen sowie insbesondere zum Nachteil der Zeugin A und ihrer Tochter B von geringem Gewicht. g) Konkurrenzen innerhalb des § 8 VStGB Die nach § 8 VStGB strafbaren Taten des Angeklagten stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander, § 2 VStGB, § 52 StGB. Für das konkurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer Kriegsverbrechen gegen Personen zueinander gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. Anders als in Bezug auf § 7 VStGB vermag der Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt Einzeltaten nicht zu einer Gesamttat im Rechtssinne zu verbinden (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 20.02.2019 - AK 4/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25). § 8 VStGB schützt eine Vielzahl von Individualgütern. Neben dem Recht auf Leben, auf körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit sowie dem Recht auf Freiheit schützt die Norm in § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB auch die Integrität der ethnischen Zusammensetzung besetzter Gebiete (MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 1). Im Gegensatz zu dem täterschaftlich verwirklichten Einzeltatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB richtet sich die durch den Angeklagten verwirklichte Beihilfe gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB gegen die geschützte Integrität der ethnisch-religiösen Zusammensetzung des Sinjar-Gebietes, so dass ein weiteres Schutzgut von der Beihilfehandlung tangiert ist und der Unrechtsgehalt jener Straftat nicht bereits von demjenigen des täterschaftlich verwirklichten Einzeltatbestandes des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB erfasst ist. Aus diesem Grunde ist schließlich auch die Beihilfe gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen im Sinne des § 52 StGB verwirklicht, da die individuellen Rechtsgüter von zwei verschiedenen Personen durch die Tat verletzt wurden. Soweit der Angeklagte mit der Zeugin A und ihrer Tochter B in Bezug auf die Verwirklichung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ein Kriegsverbrechen gegen zwei Personen beging bzw. die Zeugin A und ihre Tochter durch die festgestellte Behandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB auch vorsätzlich in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelte, liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor bzw. tritt dieses Kriegsverbrechen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB hinter das speziellere Kriegsverbrechen der Folter nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB zurück. Denn die Tathandlungen, die jeweils das Kriegsverbrechen zum Nachteil der Zeugin A und der B bzw. den Einzeltatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB begründeten, sind mit denjenigen, die den Einzeltatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB begründen, identisch; die Misshandlung der B wirkte außerdem zugleich psychisch auf die Zeugin A und bedingte deren seelisches Leid bzw. seelische Schäden mit (vgl.: BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 28.01.2021 - 3 StR 564/19, Rdnr. 79 f.). 4. Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil der B gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB Durch die unter II. 4. b) festgestellte Tat hat sich der Angeklagte ferner der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil der B gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Konkurrenzen Die Taten des Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 9, Abs. 3 VStGB, des Kriegsverbrechens gegen Personen mit Todesfolge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 6 Nr. 2 VStGB sowie der Beihilfe zum Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei unselbständigen Fällen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 Nr. 2, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB stehen zueinander im Sinne des § 52 StGB in Idealkonkurrenz. V. Strafzumessung 1. Strafrahmenwahl Vorliegend ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, der über § 2 VStGB Anwendung findet, die in § 6 Abs. 1 VStGB vorgesehene Strafe zugrunde zu legen gewesen, da diese Vorschrift die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht und damit die schwerste Strafe der in Tateinheit verletzten Gesetze androht. 2. Ausschluss eines minder schweren Falles des Völkermordes Ein minder schwerer Fall des Völkermordes im Sinne des § 6 Abs. 2 VStGB mit der Folge, dass der sich aus § 6 Abs. 2, § 2 VStGB, § 38 Abs. 2 StGB ergebende Strafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen gewesen wäre, ist nicht gegeben. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente sowie der Persönlichkeit des Angeklagten weicht nämlich trotz der für ihn sprechenden Umstände vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 6 Abs. 2 VStGB geboten gewesen wäre. Der Senat hat bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit von Bedeutung sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnten, sie begleiteten, ihr vorangingen oder ihr nachfolgten (zum Maßstab: BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 15.03.2017 - 2 StR 294/16, zit. nach juris). Zugunsten des Angeklagten hat der Senat mit Blick auf die weiteren Tatfolgen, zu denen auch das in Bezug auf die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB nicht tatbestandliche Versterben des Kindes zählt, in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass sich in dem Versuch, dem Kind Wasser zuzuführen bzw. dem Umstand, dass der Angeklagte sich mit B in ein Krankenhaus begab, Rettungsbemühungen zeigen, die die individuelle Schuld des Angeklagten mindern. Dies hat hohes Gewicht. Außerdem hat der Senat für den Angeklagten berücksichtigt, dass er in der unmittelbaren Folgezeit des Geschehens zum Nachteil der B von IS-Mitgliedern zu einem IS-Stützpunkt verbracht, dort zum Geschehen befragt, geschlagen und in Gewahrsam genommen wurde, so dass ihn die Folgen seiner Tat bereits trafen. Zu seinen Gunsten ist weiter einbezogen worden, dass der Angeklagte, der sich zu seiner Person erklärt hat, in seiner Kindheit durch seinen Vater Gewalt erfuhr und Phasen seiner Kindheit und Jugend in Bürgerkriegszuständen im Irak verlebte, weil dadurch seine Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Züchtigungen gesunken war und der Aufenthalt in Bürgerkriegszuständen wie in Raqqa in Syrien und Falluja im Irak gewohnte Erfahrungen waren. Auch hat sich mit hohem Gewicht für den Angeklagten ausgewirkt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Tatzeitraum 2015 erst 22 bzw. 23 Jahre alt und damit noch nahe an der Altersgrenze eines Heranwachsenden war. Mildernd hat der Senat überdies gewertet, dass die 2015 begangene Tat mit mehr als sechs Jahren bereits sehr weit zurückliegt und das Verfahren mit knapp zweieinhalb Jahren einer langen Dauer unterlag, wenngleich eine rechtsstaatswidrige Verzögerung durch einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht gegeben ist. Der Senat hat ferner zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass er als erstmals eine Strafhaft Verbüßender und mit Bedacht auf sein Asthmaleiden besonders haftempfindlich ist. Auch, dass die Untersuchungshaft unter den erhöhten Sicherheitsvorkehrungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wird, er von Familienangehörigen in Ermangelung familiärer Bezüge im Inland keine Besuche erhält und zu seiner Tochter Vorname1 C keinen Kontakt hat, bewirkt, dass die mittlerweile fast drei Jahre andauernde Untersuchungshaft besonders belastend für ihn ist, was sich mildernd ausgewirkt hat. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch für ihn berücksichtigt worden, dass der Angeklagte durch die Quarantänevorschriften im Zuge der Coronaviruspandemie nach jedem Hauptverhandlungstermin für eine Woche unter Quarantäne gestellt wurde und deshalb während der knapp eineinhalbjährigen Hauptverhandlung viel Zeit in Isolation verbrachte, was ein weiterer besonderer Belastungsfaktor war. Auf der anderen Seite hat der Senat zu Lasten des Angeklagten - mit sehr hohem Gewicht und entscheidend gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechend - in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass er in Tateinheit mit dem Straftatbestand des Völkermordes ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB und ein (täterschaftlich begangenes) Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und damit weitere schwerste Verbrechenstatbestände verwirklicht hat, hinsichtlich derer er überdies die Qualifikation der fahrlässigen Todesfolge nach § 7 Abs. 3 VStGB, § 8 Abs. 4 VStGB erfüllt hat. Insoweit hat der Senat jedoch auch gesehen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Todes der B nur unbewussst fahrlässig handelte. Zudem ist gegen den Angeklagten gewertet worden, dass er in Bezug auf § 7 Abs. 1 VStGB mit der Nr. 3 (Versklavung und Menschenhandel), Nr. 5 (Folter), Nr. 8 (Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden) und Nr. 9 (schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit) vier Einzeltatbestände jeweils zum Nachteil zweier individueller Opfer, nämlich der Zeugin A und ihrer Tochter B, verwirklicht hat. Denn obwohl insoweit nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt und das kollektive Schutzgut der Interessen der Völkergemeinschaft nur einmal berührt ist, wurde hierdurch eine größere Summe an individuellen Rechtsgütern verletzt, die ebenfalls vom Schutzbereich des Tatbestandes umfasst sind (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 1). Auch soweit in Bezug auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB wegen der (Teil-)Identität der Tatausführungshandlungen nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist, obwohl hiervon mit der Zeugin A und ihrer Tochter B zwei Opfer betroffen waren, wurde hierdurch eine größere Vielzahl an individuellen Rechtsgütern verletzt, was sich negativ ausgewirkt hat. Schließlich ist schulderschwerend berücksichtigt worden, dass der Angeklagte überdies tateinheitlich noch die weiteren Tatbestände der Beihilfe zum Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen sowie der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB zum Nachteil der B verwirklicht hat. Der Senat hat aber auch hier gesehen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Todes des Kindes nur unbewusst fahrlässig handelte. Nach allem ist - trotz der Vielzahl an zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen, unter denen der Senat seinen Rettungsbemühungen sowie dem Umstand, dass er nicht vorbestrafter Ersttäter ist und zur Zeit der Tatbegehung im Altersspektrum eines Erwachsenen noch besonders jung war, hohes Gewicht beigemessen hat - eine Abweichung des hier abzuurteilenden Falles vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle in einem so erheblichen Maße, dass die Annahme eines minder schweren Falles des Völkermordes im Sinne des § 6 Abs. 2 VStGB angebracht gewesen wäre, nicht gegeben. Dies resultiert aus den auf der anderen Seite zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umständen, unter denen die tateinheitliche Verwirklichung weiterer schwerster Verbrechenstatbestände in der Gesamtabwägung sehr hohes Gewicht hatte. 3. Lebenslange Freiheitsstrafe In Ermangelung zwingender oder fakultativer Milderungsgründe war daher nach § 6 Abs. 1 VStGB für die abgeurteilte Tat auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 4. Ausschluss der besonderen Schwere der Schuld Die Schuld des Angeklagten wiegt nicht im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer. Nach zusammenfassender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung aller bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Völkermordes im Sinne des § 6 Abs. 2 VStGB gewerteter schuldrelevanter Umstände liegen keine von solchem Gewicht vor, die die Feststellung der besonderen Schuldschwere gerechtfertigt hätten. Zwar drückt sich - über alle weiteren oben dargestellten zu seinen Lasten zu wertenden und im Rahmen der Schuldschwereprüfung erneut zu seinen Lasten berücksichtigten Umstände hinaus - ein sehr hohes Maß an individueller Schuld auf Seiten des Angeklagten vor allem darin aus, dass er neben dem Straftatbestand des Völkermordes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB und einem Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB in Tateinheit täterschaftlich weitere schwerste Verbrechenstatbestände verwirklicht hat, hinsichtlich derer er überdies die Qualifikation der fahrlässigen Todesfolge nach § 7 Abs. 3 VStGB, § 8 Abs. 4 VStGB erfüllt hat, wobei er insoweit nur unbewusst fahrlässig handelte. Dennoch weicht das Tatbild angesichts der Vielzahl der oben dargestellten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden und für die Schuldschwereprüfung erneut gewerteten Umstände nicht so stark von dem normimmamenten Unrechtsgehalt des Völkermordes ab, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach einer Mindestverbüßung von 15 Jahren bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre. Über die übrigen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hinaus (s. o.) hat der Senat den Rettungsbemühungen, dem jungen Alter und dem Umstand, dass er als Ersttäter handelte, auch insoweit hohes Gewicht beigemessen. 5. Maßstab der Anrechnung der Auslieferungshaft Die vom 16.05.2019 bis zum 08.10.2019 in einer Haftanstalt in Athen in Griechenland erlittene Auslieferungshaft ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB. Umstände, die einen anderen Anrechnungsmaßstab rechtfertigten, sind weder vom Angeklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte in der sich in einem EU-Land befindlichen Haftanstalt in Athen den gleichen Verhältnissen wie in der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik Deutschland unterstand. VI. Adhäsionsantrag der Nebenklägerin Die Zeugin A beansprucht als Adhäsionsklägerin vom Angeklagten als Adhäsionsbeklagtem Ersatz für ihre eigenen durch die Behandlung des Angeklagten und infolge des Versterbens ihrer Tochter B erlittenen immateriellen Schäden. Ursprünglich hat sie als Erbin aus übergegangenem Recht zusätzlich Ausgleich verlangt für die aufgrund der Behandlung des Angeklagten erlittenen immateriellen Schäden von B. Insoweit hat sie ihren Antrag im Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 07.10.2021 zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, den Angeklagten zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens jedoch € 50.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.01.2021) zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrührt. 1. Zulässigkeit des Adhäsionsantrages Die Adhäsionsklage ist zulässig. Der Senat ist für die Entscheidung gemäß § 403 Satz 1, § 406 Abs. 1 StPO zuständig. Nach Art. 7 Verordnung (EU) 1215/2012 Nr. 3 ist hier ein besonderer Gerichtsstand eröffnet, weil der Angeklagte seinen letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates (Griechenland) hatte. Die Zulässigkeit des Antrages auf Feststellung, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrührt, ergibt sich daraus, dass die Zeugin A als Adhäsionsklägerin insoweit im Hinblick auf § 850f Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 ZPO ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der begehrten Feststellung hat (vgl. BGH, 4. Zivilsenat, Versäumnisurteil vom 15.11.2011 - VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 ff., Rdnr. 7). 2. Begründetheit des Adhäsionsantrages Die Adhäsionsklage ist begründet, soweit die Zeugin A Ersatz immateriellen Schadens aus eigenem Recht beansprucht sowie Feststellung begehrt. a) Anwendbares Recht Es findet irakisches Deliktsrecht Anwendung. Hierauf verweisen Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II VO). Denn die Taten zum Nachteil der Zeugin A und ihrer Tochter B sind im Sommer 2015 in Falluja im Irak begangen worden, wo sie mit dem Angeklagten in einem gemeinsamen Haushalt lebten und der immaterielle Schaden (körperliche und seelische Einbußen) auf Seiten der Zeugin A eingetreten ist. Die Gesamtheit der Umstände ergibt nicht, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland aufweist, so dass anderenfalls nach Art. 4 Abs. 3 Rom II VO das hiesige Deliktsrecht anzuwenden wäre. Allein der Umstand, dass der Angeklagte in Folge seiner unfreiwilligen Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. die Zeugin A nunmehr ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist nicht ausreichend, um eine solche offensichtlich engere Verbindung zu begründen. Darüber hinaus sind keine Verknüpfungen der die unerlaubte Handlung umfassenden Behandlung der Zeugin A und ihrer Tochter B durch den Angeklagten mit der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich. Das irakische Kollisionsrecht nimmt die Gesamtverweisung aus dem Unionsrecht an. Nach Art. 27 des irakischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend: ZGB), der das internationale Deliktsrecht regelt, wird an den Handlungsort angeknüpft, so dass danach ebenfalls das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde. b) Ansprüche nach irakischem Sachrecht Die Zeugin A hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von insgesamt € 50.000,00 aus dem insoweit zur Anwendung berufenen irakischen Sachrecht. Die jeweiligen Feststellungen zu den Rechtsgrundlagen nach irakischem Recht beruhen auf den freibeweislich durch Einholung eines Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 05.05.2021 gewonnenen Erkenntnissen. aa) Anspruch der Zeugin A auf Ersatz dem Grunde nach wegen der Behandlung durch den Angeklagten zu ihrem eigenen Nachteil Der Zeugin A steht gegen den Angeklagten gemäß Art. 202 ZGB i. V. m. Art. 204, 205 Abs. 1 Satz 1 ZGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz ihres eigenen immateriellen Schadens zu, den sie selbst durch die Behandlung des Angeklagten während des Aufenthaltes in Falluja bzw. durch das Erdulden der ihrer Tochter zugefügten Behandlung erlitten hat. Gemäß Art. 202 ZGB hat der Verursacher Schadensersatz zu leisten, wenn eine Person getötet, verletzt, geschlagen oder auf andere Weise geschädigt ist. Nach Art. 204 ZGB verpflichtet jede unerlaubte Handlung zu Schadensersatz, die einer anderen Person einen Schaden zufügt; nach Art. 205 Abs. 1 Satz 2 ZGB ist ausdrücklich die Verletzung der Freiheit einer Person von der Deliktshaftung inbegriffen. Nach Art. 205 Abs. 1 Satz 1 ZGB ist von der Schadensersatzpflicht auch das Recht auf Ersatz des immateriellen Schadens erfasst. Die unerlaubte Handlung muss nach Meinung der irakischen Rechtslehre schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden und die Handlung für den eingetretenen Schaden kausal gewesen sein. Außerdem müssen für den Ersatz des immateriellen Schadens nach der Fortentwicklung des Rechts durch die irakische Rechtslehre und Rechtsprechung der immaterielle Schaden bereits eingetreten und unmittelbar durch die Handlung verursacht worden sein. Der Schaden darf nicht bereits ersetzt worden sein. Zudem muss die Person, die den Schaden geltend macht, persönlich betroffen sein. Diese Voraussetzungen sind insgesamt erfüllt. Da die Zeugin A unter den vom Angeklagten diktierten Lebensbedingungen und seiner Behandlung sowohl körperlich als auch seelisch in großem Ausmaß litt sowie darunter nachhaltig und schwer litt, erdulden zu müssen, wie der Angeklagte B behandelte, sind die Voraussetzungen der Art. 202, 205 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZGB gegeben. Der Angeklagte handelte insoweit vorsätzlich und damit schuldhaft. Die Handlungen des Angeklagten waren kausal für das der Zeugin A in Person hierdurch unmittelbar zugefügte körperliche und seelische Leid. Der so entstandene immaterielle Schaden der Zeugin A ist auch nicht bereits ersetzt worden. bb) Anspruch der Zeugin A auf Ersatz dem Grunde nach aus eigenem Recht wegen des Versterbens des Kindes Der Zeugin A steht ferner nach Art. 202, 205 Abs. 1, Abs. 2 ZGB aus eigenem Recht dem Grunde nach Ersatz des durch das Versterben der B erlittenen immateriellen Schadens zu. Nach Art. 205 Abs. 2 ZGB kann Ehepartnern und Familienverwandten Ersatz für den immateriellen Schaden zugesprochen werden, den sie durch den Tod des Geschädigten erleiden. Der Gesetzeswortlaut lässt dabei offen, was ein „Familienverwandter“ ist und in welchem Grad die Verwandtschaft vorliegen muss. Dazu werden in der irakischen Rechtslehre zwei Meinungen vertreten. Nach einer Meinung fallen hierunter nur solche Verwandte, die gesetzlich zur Erbfolge berufen sind. Nach einer anderen Meinung hat das Gericht im konkreten Fall darüber zu entscheiden, welcher Personenkreis hiervon erfasst sein soll., d. h. ob eine enge Verbindung zwischen der getöteten Person und dem / der klagenden Verwandten besteht, die einen immateriellen Schadensersatzanspruch rechtfertigt. In der irakischen Rechtsprechung werden ganz überwiegend Verwandte ersten Grades als „Familienverwandte“ im Sinne des Art. 205 Abs. 2 ZGB verstanden. Solche sind die Nachkommen und die Eltern einer Person, die zudem nach Art. 89 des irakischen Personenstatutsgesetzes „qanun al-ahwal assahisiya“, Gesetz Nr. 188 (nachfolgend: PSG), auch die gesetzlichen Erben sind. Art. 89 PSG regelt ferner, dass die männlichen erbberechtigten Personen einen doppelt so hohen Erbteil erhalten wie die weiblichen Erben. Dementsprechend kann es dahinstehen, welcher Rechtsmeinung der irakischen Lehre bzw. Rechtsprechung zur Definition des „Familienverwandten“ als Anspruchsberechtigtem nach Art. 205 Abs. 2 ZGB zu folgen ist, da die Zeugin A allen Auffassungen folgend Anspruchsberechtigte ist. Dies folgt zum einen daraus, dass sie die Mutter der Verstorbenen ist, nach Art. 89 PSG gesetzlich zur Erbfolge berufen wäre und nach dem vorliegenden konkreten Fall als Mutter der Verstorbenen eine derart enge Verbindung zur Verstorbenen hatte, dass ein immaterieller Schadensersatzanspruch zweifelsfrei gerechtfertigt ist. Da der Vater der B nach den glaubhaften Angaben der Zeugin A seit dem Überfall des IS auf das Sinjar-Gebiet im Sommer 2014 nunmehr bereits mehr als sechs Jahre vermisst wird, ist der Senat davon überzeugt, dass einzig die Zeugin A im Sinne des Art. 89 PSG Verwandte ersten Grades der B bzw. gesetzlich zur Erbfolge berufen ist. Auch die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die schuldhaft begangene Handlung des Angeklagten ist B verstorben, wobei ihm hinsichtlich der Todesfolge seiner vorsätzlichen Misshandlung des Kindes durch die Fesselung unter direkter Sonneneinstrahlung in der Mittagshitze Fahrlässigkeit zur Last fällt. Da die Zeugin A nachhaltig und schwer darunter litt, mitansehen zu müssen, wie der Angeklagte ihr Kind (u. a. durch die zum Tode führende Fesselung in der Sonne bei großer Hitze) behandelte, ohne dem Einhalt gebieten zu können, und vom Angeklagten über den Verbleib von B in Folge des Fesselungsgeschehens nicht aufgeklärt wurde und nicht mit ihm ins Krankenhaus fahren durfte, sind auch die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen in ihrer Person erfüllt; zudem ist dieser Schaden nicht bereits ersetzt worden. cc) Höhe der Ausgleichsansprüche Der Zeugin A steht der Höhe nach ein Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes von € 50.000,00 gegen den Angeklagten zu. Gemäß Art. 207 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht die Höhe des Schadensersatzes nach dem Schaden, der dem Geschädigten zugefügt worden ist. Art. 209 Abs. 1 Satz 1 ZGB sieht vor, dass das Gericht die Art und Weise des Schadensersatzes nach den Umständen bestimmen kann. Nach Art. 209 Abs. 2 Satz 1 ZGB wird der Schadensersatz grundsätzlich in Geld, auch in Form von Ratenzahlungen oder Rente (Art. 209 Abs. 1 Satz 2 ZGB) bemessen, das Gericht kann nach Art. 209 Abs. 2 Satz 2 aber auch in anderer Weise Schadensersatz zusprechen (Ausführung einer bestimmten Handlung oder Übergabe eines gleichwertigen Gegenstandes). Dabei soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Das Gericht soll also einen Ausgleich bestimmen, der den Geschädigten (andererseits) nicht bereichert. Dies gilt auch für den immateriellen Schadensersatz, wobei es nach irakischem Recht insoweit keine weiteren Richtwerte gibt. Für die durch die Behandlung des Angeklagten gegenüber der Zeugin A selbst erlittenen immateriellen Schäden ist danach ein Schadensersatz in Höhe von € 15.000,00 ein angemessener Ausgleich. Nach den Umständen des Falles stellt eine einmalige Geldleistung der Art und Weise nach vorliegend die geeignete Schadensersatzleistung dar, weil hierdurch zumindest ein finanzieller Ausgleich für die seitens der Zeugin A durch die Behandlung des Angeklagten erlittenen immateriellen Schäden erreicht werden kann und eine Rückgängigmachung der immateriellen Schäden der Natur der Sache nach beispielsweise durch Handlungen des Angeklagten nicht erfolgen kann. Bei der Bemessung der Höhe des Geldersatzes zum Zwecke des Ausgleichs ist einerseits das große Ausmaß des sowohl körperlichen als auch seelischen Leids infolge der Behandlung durch den Angeklagten bzw. das Erduldenmüssen der Behandlung der B berücksichtigt worden. Auf der anderen Seite war zu bedenken, dass die Zeugin A durch eine Ersatzleistung in dieser Höhe zwar den mit dem Schadenersatzanspruch bezweckten Ausgleich erhält, gleichzeitig hierdurch aber nicht bereichert wird, was in Anbetracht der Höhe der Summe nicht zu besorgen ist. Da die Zeugin A in der Hauptverhandlung nicht erklärt hat, durch den Angeklagten an der Schulter verletzt worden zu sein, konnte dieser Umstand entgegen dem Begehren in der schriflichen Adhäsionsklage nicht Schmerzensgeld erhöhend berücksichtigt werden. Für den durch die zum Tode der B führende Behandlung des Angeklagten erlittenen immateriellen Schaden der Zeugin A ist ein Schadensersatz in Höhe von weiteren € 35.000 ein adäquater Ausgleich. Auch insoweit stellt eine einmalige Geldleistung der Art und Weise nach die hier geeignete Ersatzform dar. Insoweit ist bei der Bemessung der Höhe des Betrages die Nachhaltigkeit und Schwere des erfahrenen Leids durch die Erduldung der Behandlung ihrer Tochter durch den Angeklagten mit der fahrlässig verursachten Folge deren Versterbens berücksichtigt worden. Bei der Zubilligung eines Schadenersatzes in Höhe von € 35.000,00 zum Ausgleich des - tatsächlich finanziell nicht aufzuwiegenden - vom Angeklagten fahrlässig verursachten Verlustes des Kindes ist eine ungerechtfertigte Bereicherung der Nebenklägerin nicht zu befürchten. c) Feststellungsanspruch Da die zugesprochenen Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten resultieren, hat die Zeugin A gegen den Angeklagten auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. 3. Absehen von einer Entscheidung im Übrigen Soweit die Zeugin A Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt, sieht der Senat gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 StPO von einer Entscheidung ab, da nicht ohne erhebliche Verzögerung des Verfahrens aufzuklären ist, ob das irakische Recht eine entsprechende Anspruchsgrundlage auf Zahlung von Prozesszinsen normiert, und es sich hierbei nicht um einen Schmerzensgeldanspruch handelt. VII. Kosten und Streitwertfestsetzung Da der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens, darunter seine Auslagen, zu tragen. Weil die Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, die Zeugin A als Nebenklägerin betrifft, hat er auch die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, was aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt. Überdies hat der Angeklagte die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen der Zeugin A als Adhäsionsklägerin zu tragen, § 472a Abs. 1, Abs. 2 StPO. Dies gilt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen bzw. notwendigen Auslagen der Zeugin A, die insoweit entstanden sind, als die Zeugin A ihren Adhäsionsantrag teilweise zurückgenommen hat. Der Gesetzgeber hat dem Gericht mit der Regelung des § 472a Abs. 2 StPO weites Ermessen eingeräumt; die Entscheidung muss sich nicht allein am Maß des Obsiegens orientieren (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06, zit. nach beck-online, MüKoStPO/Maier, 1. Auflage 2019, StPO § 472a, Rdnr. 16). Der Angeklagte hat durch sein Verhalten insgesamt Anlass für das Verfahren, insbesondere zunächst die Beanspruchung von Schadensersatz aus übergegangenem Recht gegeben und ist auch wegen der Misshandlung des Kindes verurteilt worden. Die auf einen rechtlichen Hinweis des Senats hin erfolgte teilweise Antragsrücknahme war dem Umstand geschuldet, dass die irakische Rechtslage zwar keinen Ersatzanspruch aus übergegangenem Recht, wohl aber einen eigenen Ersatzanspruch der Zeugin A wegen des Todes ihres Kindes vorsieht, so dass sie mit ihren Anträgen gleichwohl ganz überwiegend obsiegt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt MüKoStPO/Maier, 1. Auflage 2019, StPO § 472a, Rdnr. 16, 17; BeckOK StPO/Weiner, 40. Ed. 01.07.2021, StPO § 472a, Rdnr. 2 - 4). Der von der Zeugin A gewählte Weg der Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist zudem für den Angeklagten günstiger als der Zivilrechtsweg. Der unbeschiedene Zinsanspruch fällt hierbei nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert des Adhäsionsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPOunter Berücksichtigung des materiellen Interesses der Zeugin A, das sie mit € 50.000,00 beziffert hat, entsprechend festgesetzt worden.